Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und sonstiger umweltrechtlicher Vorschriften
- Schleswig-Holstein -

Vom 15. Dezember 2010
(GVBl. Nr. 20 vom 28.12.2010 S. 782; Nr. 3 vom 24.02.2011 S. 48)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung 1

Das Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Landes-UVP-Gesetz - LUVPG) vom 13. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 246), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 365), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe " § 13 Raumordnungs- und Zulassungsverfahren" durch die Angabe " § 13 Landschaftsplanungen" ersetzt.

2. In § 2 Abs. 3 Nr. 2 werden die Worte "in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819)" durch die Worte "(UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94)" ersetzt.

3. In § 6 Satz 1 werden die Worte "des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819)" durch die Angabe "UVPG" ersetzt.

4. In § 9 Satz 1 werden die Worte "des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung" durch die Angabe "UVPG" ersetzt.

5. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung" durch die Angabe "UVPG" ersetzt.

b) Absatz 4

(4) Soweit Landesbehörden Aufgaben nach den §§ 4 und 6 dieses Gesetzes sowie nach § 9 in Verbindung mit §§ 3a, 3 c, 5, 6, 11 und 12 UVPG wahrnehmen, handeln sie im Benehmen mit dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume.

wird gestrichen.

6. § 11 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (3) Eine Strategische Umweltprüfung ist durchzuführen bei Plänen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 12 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666)."(3) Eine Strategische Umweltprüfung ist durchzuführen bei Plänen und Programmen im Sinne des § 36 Satz 1 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), wenn sie die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG erfüllen."

7. In § 12 Satz 1 werden die Worte "des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung" durch die Angabe "UVPG" ersetzt.

8. § 13 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 13 Raumordnungsverfahren und Zulassungsverfahren

(1) Im Raumordnungsverfahren nach § 14 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 232) werden die raumbedeutsamen Umweltauswirkungen eines Vorhabens entsprechend dem Planungsstand des Vorhabens ermittelt, beschrieben und bewertet.

(2) Im nachfolgenden Zulassungsverfahren hat die zuständige Behörde die im Verfahren nach Absatz 1 ermittelten, beschriebenen und bewerteten Umweltauswirkungen des Vorhabens nach Maßgabe des § 9 in Verbindung mit § 12 UVPG bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zu berücksichtigen.

(3) Im nachfolgenden Zulassungsverfahren soll hinsichtlich der im Verfahren nach Absatz 1 ermittelten und beschriebenen Umweltauswirkungen von den Anforderungen der § 9 in Verbindung mit §§ 5 bis 8 und 11 UVPG insoweit abgesehen werden, als diese Verfahrensschritte bereits im Verfahren nach Absatz 1 erfolgt sind. Die Anhörung der Öffentlichkeit nach § 9 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 UVPG sowie die Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 9 in Verbindung mit § 12 UVPG sollen auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden, sofern die Öffentlichkeit im Verfahren nach Absatz 1 entsprechend den Bestimmungen des § 9 in Verbindung mit § 9 Abs. 3 UVPG einbezogen wurde.

" § 13 Landschaftsplanungen

(1) Bei der Aufstellung oder Änderung von Landschaftsplanungen nach den §§ 10 und 11 BNatSchG sowie den §§ 6 und 7 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486) sind in die Darstellung und Begründung nach § 9 Abs. 2 und 3 BNatSchG die Umweltauswirkungen auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 genannten Schutzgüter aufzunehmen. Die Begründung der Landschaftsplanungen erfüllt die Funktion eines Umweltberichtes nach § 14g UVPG.

(2) Die Inhalte von Landschaftsplanungen, bei denen eine Strategische Umweltprüfung durchgeführt worden ist, sollen bei der Umweltprüfung anderer Pläne und Programme herangezogen werden. § 14g Abs. 4 UVPG und § 9 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG finden entsprechende Anwendung."

9. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 1.1 bis 1.19 werden durch folgende Nummer 1.1 ersetzt:

Nr.VorhabenSpalte 1Spalte 2
"1.1Deiche, Sicherungsdämme und Sperrwerke (Bauten des Küstenschutzes), Siele, Schleusen und sonstige Küstenschutzanlagen sowie meerestechnische Arbeiten, die geeignet sind, Veränderungen der Küste mit sich zu bringen, mit Ausnahme der Unterhaltung und Wiederherstellung solcher Bauten (zu Anlage 1 Nr. 13.16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung) A"

b) Die Nummern 2.2 und 2.3 werden wie folgt gefasst:

Nr.VorhabenSpalte 1Spalte 2
"2.2Bau einer neuen vier- oder mehrstreifigen Landes-, Kreis- oder Gemeindestraße oder einer sonstigen Straße, wenn diese neue Straße eine durchgehende Länge von 10 Kilometern oder mehr aufweist;X 
2.3Bau einer vier- oder mehrstreifigen Landes-, Kreis- oder Gemeindestraße oder einer sonstigen Straße durch Verlegung und/oder Ausbau einer bestehenden Straße, wenn dieser geänderte Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 Kilometern oder mehr aufweist; X

c) Nummer 2.4 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort "öffentlicher" wird gestrichen.

bb) In Buchstabe a wird die Angabe " § 30 LNatSchG" durch die Angabe " § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 25 des Landesnaturschutzgesetzes" ersetzt.

cc) In Buchstabe b wird die Angabe " § 25 LNatSchG" durch die Angabe " § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 21 des Landesnaturschutzgesetzes" ersetzt.

d) In Nummer 2.5 wird das Wort "öffentlicher" gestrichen.

e) Die Nummern 3.2 und 3.3 werden wie folgt gefasst:

Nr.VorhabenSpalte 1Spalte 2
"3.2Erstaufforstung im Sinne des Bundeswaldgesetzes  
3.2.1mit 20 ha bis weniger als 50 ha Wald (Abweichung zu Anlage 1 Nr. 17.1.2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung) S
3.2.2Für Erstaufforstungen im Sinne des Bundeswaldgesetzes mit 2 ha bis weniger als 20 ha Wald bedarf es abweichend von Anlage 1 Nr. 17.1.3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung keiner standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls.  
3.3Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart  
3.3.1Für die Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart auf einer Fläche von 1 ha bis weniger als 5 ha bedarf es abweichend von Anlage 1 Nr. 17.2.3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung keiner standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls."

f) Nummer 5.1 wird gestrichen.

g) Nummer 5.2 wird Nummer 5.1.

h) Folgende Nummer 11 wird angefügt:

Nr.VorhabenSpalte 1Spalte 2
"11Flurbereinigung  
11.1Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes A"

10. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird in der Einleitung nach dem Wort "Schutzkriterien" das Wort "und" gestrichen.

b) Die Nummern 2.3 bis 2.3.10 werden durch folgende Nummern 2.3 bis 2.3.12 ersetzt:

altneu
2.3 Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien):

2.3.1 im Bundesanzeiger gemäß § 10 Abs. 6 des Bundesnaturschutzgesetzes bekannt gemachte Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder europäische Vogelschutzgebiete sowie im Amtsblatt nach § 27 Abs. 2 und 3 des Landesnaturschutzgesetzes bekanntgemachte Gebiete;

2.3.2 Naturschutzgebiete gemäß § 16 des Landesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst;

2.3.3 Nationalparke gemäß § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst;

2.3.4 Biossphärenreservate nach § 25 des Bundesnaturschutzgesetzes und Landschaftsschutzgebiete gemäß § 18 des Landesnaturschutzgesetzes;

2.3.5 Naturerlebnisräume und Naturparke gemäß den § 19 des Landesnaturschutzgesetzes;

2.3.6 gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 25 des Landesnaturschutzgesetzes;

2.3.7 Wasserschutz- und Quellenschutzgebiete gemäß § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 4 des Landeswassergesetzes sowie Überschwemmungsgebiete gemäß § 32 des Wasserhaushaltsgesetzes;

2.3.8 Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind;

2.3.9 Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte und Siedlungsschwerpunkte in verdichteten Räumen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 5 des Raumordnungsgesetzes;

2.3.10 Kulturdenkmale im Sinne des § 1 Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes, Denkmalbereiche im Sinne des § 1 Abs. 3 des Denkmalschutzgesetzes, die Umgebung von Kulturdenkmalen oder Denkmalbereichen oder Grabungsschutzgebiete im Sinne des § 20 des Denkmalschutzgesetzes.

"2.3 Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer- Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien):

2.3.1 Natura 2000-Gebiete nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 des Bundesnaturschutzgesetzes,

2.3.2 Naturschutzgebiete nach § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 13 des Landesnaturschutzgesetzes einschließlich einstweilig sichergestellter Naturschutzgebiete gemäß § 22 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 12 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst,

2.3.3 Nationalparke und Nationale Naturmonumente nach § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst,

2.3.4 Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete gemäß den §§ 25 und 26 des Bundesnaturschutzgesetzes und den §§ 14 und 15 des Landesnaturschutzgesetzes einschließlich einstweilig sichergestellter Landschaftsschutzgebiete gemäß § 22 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 12 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes,

2.3.5 Naturparke gemäß § 27 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 16 des Landesnaturschutzgesetzes,

2.3.6 Naturdenkmäler nach § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 17 des Landesnaturschutzgesetzes,

2.3.7 geschützte Landschaftsbestandteile, einschließlich Alleen, nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 18 des Landesnaturschutzgesetzes,

2.3.8 gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 21 des Landesnaturschutzgesetzes,

2.3.9 Wasserschutzgebiete nach § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes, Heilquellenschutzgebiete nach § 53 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete nach § 73 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Überschwemmungsgebiete nach § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 57 des Landeswassergesetzes,

2.3.10 Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind,

2.3.11 Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Raumordnungsgesetzes,

2.3.12 Kulturdenkmale im Sinne des § 1 Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes, Denkmalbereiche im Sinne des § 1 Abs. 3 des Denkmalschutzgesetzes, die Umgebung von Kulturdenkmalen oder Denkmalbereichen und Grabungsschutzgebiete im Sinne des § 20 des Denkmalschutzgesetzes."

11. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:

Die Nummern 1 und 2 werden durch folgende Nummern 1 bis 2 ersetzt:

"Nr.Plan und Programm
1Obligatorische Strategische Umweltprüfung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
1.1Landschaftsplanungen nach den §§ 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie den §§ 6 und 7 des Landesnaturschutzgesetzes
2Strategische Umweltprüfung bei Rahmensetzung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2"

Artikel 2
Änderung des Landeswaldgesetzes 2

Das Landeswaldgesetz vom 5. Dezember 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 461), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 518), wird wie folgt geändert:

1. § 32 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 (2) Untere Forstbehörden sind
  1. die Forstbehörde Nord für die Kreise Nordfriesland, Schleswig-Flensburg, Dithmarschen und Rendsburg-Eckernförde sowie die Stadt Flensburg,
  2. die Forstbehörde Mitte für die Kreise Plön, Segeberg, Steinburg, Pinneberg sowie die Landeshauptstadt Kiel und die Stadt Neumünster und
  3. die Forstbehörde Süd für die Kreise Ostholstein, Herzogtum Lauenburg, Stormarn und die Hansestadt Lübeck.
"(2) Untere Forstbehörde ist das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume."

2. § 34 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 34 Sachliche und örtliche Zuständigkeit

(1) Soweit in diesem Gesetz und in den Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, ist die untere Forstbehörde sachlich zuständig.

(2) Die örtliche Zuständigkeit der unteren Forstbehörden wird durch Verordnung der obersten Forstbehörde bestimmt.

" § 34 Sachliche Zuständigkeit

Soweit in diesem Gesetz und in den Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, ist die untere Forstbehörde sachlich zuständig."

Artikel 3
Änderung des Landesnaturschutzgesetzes 3

Das Landesnaturschutzgesetz vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), wird wie folgt geändert:

1. § 46

§ 46 Akademie für Natur und Umwelt des Landes Schleswig-Holstein

(1) Die Akademie für Natur und Umwelt fördert zum Wohle der Allgemeinheit im Rahmen der im Haushalt bereitgestellten Mittel solche Formen der Wissensvermittlung, der Bewusstseinsentwicklung sowie Handlungsperspektiven, die zum Schutz, Erhalt und zur ökologischen Gestaltung von Natur und Umwelt beitragen.

(2) Die Akademie für Natur und Umwelt untersteht als nichtrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts der Aufsicht der obersten Naturschutzbehörde.

wird gestrichen.

2. § 56 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 56 Finanzielle Förderung

Das Land fördert im Rahmen der im Haushalt bereitgestellten Mittel Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, der Naturschutzbildung einschließlich von Naturerlebnisräumen sowie Maßnahmen der Erholung in Natur und Landschaft.

" § 56 Finanzielle Förderung

Das Land fördert im Rahmen der im Haushalt bereitgestellten Mittel

  1. Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, der Naturschutzbildung einschließlich von Naturerlebnisräumen, Maßnahmen der Erholung in Natur und Landschaft sowie
  2. Formen der Wissensvermittlung, der Bewusstseinsbildung sowie Handlungsperspektiven, die zum Schutz, Erhalt und zur ökologischen Gestaltung von Natur, Landschaft und Umwelt beitragen."

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

____
1) Ändert Ges. i.d.F. vom 13. Mai 2003, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 2129-7
2) Ändert Ges. vom 5. Dezember 2004, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 790-3
3) Ändert Ges. vom 24. Februar 2010, GS Schi.-1-1. ii, Gl.-Nr.: 791-10

ENDE