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Änderungstext

Gesetz zur Änderung kommunalverfassungs- und wahlrechtlicher Vorschriften

Vom 22. März 2012
(GVOBl.Sch.-H. Nr. 6 vom 12.04.2012 S. 371; 22.02.2013 S. 72 13)


Artikel 1
Änderung der Amtsordnung für Schleswig-Holstein 1

Die Amtsordnung in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 112), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender Satz 1 eingefügt:

"Ehrenamtlich verwaltete Gemeinden sollen zu Ämtern zusammengeschlossen werden."

b) Im neuen Satz 2 werden die Worte "beteiligten Gemeindevertretungen und Kreistage" durch die Worte "Gemeindevertretungen der beteiligten Gemeinden und der Kreistage der beteiligten Kreise" ersetzt.

c) Der neue Satz 3 erhält folgende Fassung:

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 "Die Richtlinien des § 2 sind zu beachten; bei Entscheidungen über die Änderung von Ämtern sind die Folgen für die Verwaltungsstruktur und die betroffenen Körperschaften besonders zu gewichten."

2. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

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 "(1) Jedes Amt soll ein abgerundetes Gebiet umfassen. Die Größe und Einwohnerzahl ist so zu bemessen, dass eine leistungsfähige, sparsame und wirtschaftlich arbeitende Verwaltung erreicht wird. Hierbei sind die örtlichen Verhältnisse, im Besonderen die Wege-, Verkehrs-, Schul- und Wirtschaftsverhältnisse sowie die kirchlichen, kulturellen und geschichtlichen Beziehungen nach Möglichkeit zu berücksichtigen."

3. § 3 erhält folgende Fassung:

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 " § 3 Erledigung gemeindlicher Selbstverwaltungsaufgaben

(1) Das Amt bereitet im Einvernehmen mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister die Beschlüsse der Gemeinde vor und führt nach diesen Beschlüssen die Selbstverwaltungsaufgaben der amtsangehörigen Gemeinden durch. Ein Beschluss ist nicht auszuführen, soweit er das Recht verletzt. Beabsichtigt das Amt, einen Beschluss wegen Rechtsverletzung nicht auszuführen, hat es die Gemeinde unverzüglich zu unterrichten. Die Gemeinde kann nach Anhörung des Amtes mit Zustimmung der Kommunalaufsichtsbehörde beschließen, einzelne Selbstverwaltungsaufgaben selbst durchzuführen. Ist die Gemeinde in einem gerichtlichen Verfahren beteiligt, so wird sie durch das Amt vertreten; dies gilt nicht in den Fällen, in denen das Amt Verfahrensbeteiligter ist oder zwei amtsangehörige Gemeinden Verfahrensbeteiligte sind.

(2) Das Amt besorgt die Kassengeschäfte oder die Aufgaben der. Finanzbuchhaltung, die Rücklagenverwaltung und die Vorbereitung der Aufstellung der Haushaltspläne für die amtsangehörigen Gemeinden. Das Amt soll auf eine einheitliche Entscheidung der amtsangehörigen Gemeinden für eine Haushaltswirtschaft mit kameraler oder doppelter Buchführung hinwirken.

(3) Das Amt hat über die öffentlichen Aufgaben, die mehrere amtsangehörige Gemeinden betreffen und eine gemeinsame Abstimmung erfordern, zu beraten und auf ihre abgestimmte Erfüllung hinzuwirken. Das Amt kann hierzu den amtsangehörigen Gemeinden nach Beschlussfassung durch den Amtsausschuss Beschlussempfehlungen unterbreiten; des Einvernehmens mit den Bürgermeisterinnen oder Bürgermeistern der amtsangehörigen Gemeinden bedarf es insoweit nicht.

(4) Das Amt kann auf Wunsch der amtsangehörigen Gemeinden diese bei der Erfüllung gemeindlicher Aufgaben unterstützen. § 21 Abs. 1 gilt entsprechend.

(5) Die Gemeindevertretung einer amtsangehörigen Gemeinde kann einem Beschluss des Amtsausschusses widersprechen, wenn der Beschluss das Wohl der Gemeinde gefährdet. Der Widerspruch muss innerhalb von zwei Wochen nach Beschlussfassung schriftlich eingelegt und begründet werden. Er ist an die Amtsvorsteherin oder den Amtsvorsteher zu richten und hat aufschiebende Wirkung. Der Beschluss ist aufgehoben, wenn der Amtsausschuss den Widerspruch nicht binnen eines Monats, frühestens jedoch nach drei Tagen, zurückweist; der Beschluss bedarf der Mehrheit von mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl der stimmberechtigten Mitglieder des Amtsausschusses."

4. § 4 erhält folgende Fassung:

§ 4 Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung

(1) Das Amt ist Träger der ihm und den amtsangehörigen Gemeinden übertragenen Aufgaben zur. Erfüllung nach Weisung. § 3 Abs. 2 der. Gemeindeordnung gilt entsprechend.

(2) Den Ämtern können durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Verordnung neue Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden.

5. § 5 erhält folgende Fassung:

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  § 5 Übertragene Aufgaben

(1) Über die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 hinaus können mehrere amtsangehörige Gemeinden gemeinsam dem Amt die Trägerschaft von Selbstverwaltungsaufgaben ganz oder teilweise aus dem folgenden Katalog übertragen:

  1. Abwasserbeseitigung (§ 30 des Landeswassergesetzes (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 91), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89) in Verbindung mit § 54 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 9 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212))
  2. Wasserversorgung (§ 29 LWG)
  3. Bau, Unterhaltung und Reinigung von Straßen einschließlich Winterdienst (§§ 10, 45 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 631, ber. 2004 S. 140), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 631), geändert durch § 2 Nr. 2 der Verordnung vom 15. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 850)), sowie Pflege von Grünflächen
  4. Schulträgerschaft (§ 53 des Schulgesetzes (SchulG) in der Fassung vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. 8. 276), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. März 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 371))
  5. Sonstige Bildungs- und Kultureinrichtungen (Artikel 9 Abs. 3 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein, § 17 der Gemeindeordnung)
  6. Trägerschaft von Kindertageseinrichtungen (§ 9 des Kindertagesstättengesetzes. (KitaG) vom 12. Dezember 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 651), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789)) sowie Durchführung der Förderung von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (§§ 25, 30 KitaG)
  7. Förderung des Sports (Artikel 9 Abs. 3 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein)
  8. Freizeitgestaltung für Kinder und Jugendliche
  9. Soziale Betreuung der Einwohnerinnen und Einwohner (§ 17 der Gemeindeordnung)
  10. Brandschutz und Hilfeleistung (§ 2 des Brandschutzgesetzes vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 200), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789))
  11. Förderung des Tourismus
  12. Wirtschaftsförderung
  13. Gesundheitspflege und medizinische Versorgung
  14. Integrierte Ländliche Entwicklung
  15. Ausbau schneller Internetzugangsmöglichkeiten (Breitband)
  16. Energie- und Wärmeversorgung

Der Übertragungsbeschluss muss unter Bezugnahme auf den Katalog nach Satz 1 die betroffene Aufgabe sowie den Umfang der Übertragung genau bezeichnen. Durch Übertragungsbeschlüsse darf das Amt Träger von höchstens fünf der in Satz 1. enumerativ aufgeführten Selbstverwaltungsaufgaben werden; auf die nach Satz 1 übertragbare Zahl von Aufgaben wird die Übertragung von Teilen einer Aufgabe voll angerechnet.

(2) Überschreitet ein Übertragungsbeschluss den in Absatz 1 festgelegten Rahmen, sind auf der Grundlage dieses Übertragungsbeschlusses ergangene Maßnahmen rechtswidrig; die Aufgabenerledigung nach § 3 bleibt unberührt.

(3) Bei der Beschlussfassung des Amtsausschusses in Angelegenheiten der nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben sind nur die Mitglieder derjenigen Gemeinden stimmberechtigt, die die betreffende Aufgabe übertragen haben.

(4) Jede Gemeinde kann die Rückübertragung nach Absatz 1 übertragener Selbstverwaltungsaufgaben, binnen einer angemessenen Frist verlangen. Das Amt kann dem Rückübertragungsbeschluss nur widersprechen, wenn überwiegende Interessen des Gemeinwohls entgegenstehen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet im Zweifel die Kommunalaufsichtsbehörde. Soweit erforderlich, erfolgt in Fällen der Rückübertragung eine Auseinandersetzung in entsprechender Anwendung der für Gebietsänderungen der Gemeinden geltenden Vorschriften. Die Rückübertragung wird erst bei Vorliegen einer rechtskräftigen Regelung zur Auseinandersetzung wirksam.

(5) Wird aufgrund einer Übertragung oder einer Rückübertragung eine Berichtigung des Grundbuchs oder anderer öffentlicher Bücher erforderlich, genügt zum Nachweis des Eigentumsübergangs eine Bestätigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, die öffentlichen Bücher zu berichtigen. Die durch die Übertragung oder die Rückübertragung erforderlichen Rechtshandlungen sind frei von öffentlichen Abgaben und Verwaltungskosten.

(6) Das Amt hat Aufgabenübertragungen nach Absatz 1, Rückübertragungen nach Absatz 4 sowie den Wegfall oder die Erledigung von übertragenen Aufgaben unverzüglich der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Übertragungsbeschlüsse der amtsangehörigen Gemeinden sind der Anzeige beizufügen."

6. In § 9 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe "nach 1, 2, 3" durch die Angabe "durch 0,5 - 1,5 - 2,5" ersetzt.

7. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 3 werden die Worte "allgemein oder" gestrichen.

b) Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:

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 "Die Gemeindevertreterinnen und -vertreter können an den Sitzungen des Amtsausschusses teilnehmen; für den Ausschluss gilt § 30 Abs. 2 der Gemeindeordnung entsprechend."

c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Wer durch Wahl des Amtsausschusses berufen wird, kann durch Beschluss des Amtsausschusses abberufen werden. Ein Antrag auf Abberufung kann nur behandelt werden, wenn er auf der Tagesordnung gestanden hat. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Amtsausschusses. Der Beschluss, mit dem die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor, die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher oder eine ihrer oder seiner Stellvertreterinnen oder Stellvertreter abberufen wird, bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Amtsausschusses. Wer abberufen wird, scheidet aus seiner Wahlstelle oder seinem Amt aus. § 40a Abs. 3 und 4 Satz 2 der Gemeindeordnung gilt für die Amtsdirektorin oder den Amtsdirektor entsprechend."

8. § 10a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

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 "Der Amtsausschuss kann einen oder mehrere Ausschüsse zur Vorbereitung seiner Beschlüsse bilden; § 18 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 94 Abs. 5 und § 95n der Gemeindeordnung bleiben unberührt."

9. In § 11 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "durch 1, 2 und 3" durch die Angabe "durch 0,5 -1,5 - 2,5 usw." ersetzt.

10. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Worte "den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst oder den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst" durch die Worte "die Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste" ersetzt.

b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Der Amtsausschuss kann die Bestellung der leitenden Verwaltungsbeamtin oder des leitenden Verwaltungsbeamten jederzeit widerrufen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Amtsausschusses. § 40a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 der Gemeindeordnung gilt entsprechend. Die beamtenrechtliche Stellung der Beamtin oder des Beamten bleibt unberührt."

11. § 15a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "mehr als 8.000 Einwohnerinnen und Einwohnern" durch die Worte "eigener Verwaltung" ersetzt.

bb) Satz 2 wird gestrichen.

b) Absatz 2 wird gestrichen.

12. § 15b Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Zahl "60" wird durch die Zahl "62" ersetzt.

b) Am Ende der Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.

c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

"3. die für dieses Amt erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde besitzt".

13. In § 23 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe " § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 bis 3" durch die Angabe " § 3 Abs. 1 und 2 und § 4" ersetzt.

14. § 24 wird gestrichen.

15. § 24a wird wie folgt geändert:

a) In dem Klammerzusatz nach § 16a werden nach dem Wort "Unterrichtung" die Worte "und Beteiligung" eingefügt.

b) Die § 16c bis § 16e und § 26 Abs. 2 einschließlich der Klammerzusätze werden gestrichen.

c) In dem Klammerzusatz nach § 28 wird das Wort "Aufgaben" durch das Wort "Entscheidungen" ersetzt.

d) § 40a einschließlich des Klammerzusatzes wird gestrichen.

Artikel 2
Änderung der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein 2

Die Gemeindeordnung in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. März 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 370), wird wie folgt geändert:

1. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

Abweichend von Satz 1 können Gebietsteile auch durch Gebietsänderungsvertrag der beteiligten. Gemeinden umgemeindet werden; der Vertrag bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde."

2. § § 16a bis 16 e werden durch folgenden § 16a ersetzt:

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§ 16a Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner 12 12b

(1) Die Gemeinde muss die Einwohnerinnen und Einwohner über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft unterrichten und fördert das Interesse an der Selbstverwaltung.

(2) Bei wichtigen Planungen und Vorhaben, die von der Gemeinde durchgeführt werden, sollen die Einwohnerinnen und Einwohner möglichst frühzeitig über die Grundlagen, Ziele und Auswirkungen unterrichtet werden. Sofern dafür ein besonderes Bedürfnis besteht, soll den Einwohnerinnen und Einwohnern allgemein Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden. Vorschriften über eine förmliche Beteiligung oder Anhörung bleiben unberührt.

(3) Die Unterrichtung kann in den Fällen, in denen die Gemeindevertretung oder ein Ausschuss entschieden hat, durch die Person erfolgen, die jeweils den Vorsitz hat. In allen anderen Fällen unterrichtet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister.

(4) Die Rechte der Einwohnerinnen und Einwohner nach dem Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89) bleiben unberührt.

§ 16b Einwohnerversammlung 06a

(1) Zur Erörterung wichtiger Angelegenheiten der Gemeinde kann eine Versammlung von Einwohnerinnen und Einwohnern einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn die Gemeindevertretung dies beschließt. Die Einberufung und Leitung der Einwohnerversammlung obliegt der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister nimmt an der Versammlung teil; ihr oder ihm ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Versammlungen von Einwohnerinnen und Einwohnern können auf Teile des Gemeindegebiets beschränkt werden.

(2) Vorschläge und Anregungen der Versammlung von Einwohnerinnen und Einwohnern müssen in einer angemessenen Frist von den zuständigen Organen der Gemeinde behandelt werden.

(3) Das Nähere regelt die Hauptsatzung.

§ 16c Einwohnerfragestunde, Anhörung

(1) Die Gemeindevertretung muss bei öffentlichen Sitzungen Einwohnerinnen und Einwohnern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, die Möglichkeit einräumen, Fragen zu Beratungsgegenständen oder anderen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Die Einwohnerfragestunde ist Bestandteil der öffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung. Die Ausschüsse können in ihren Sitzungen ebenfalls eine Einwohnerfragestunde durchführen.

(2) Die Gemeindevertretung kann beschließen, Sachkundige sowie Einwohnerinnen und Einwohner, die von dem Gegenstand der Beratung betroffen sind, anzuhören. An der Beratung und Beschlussfassung in nichtöffentlicher Sitzung dürfen sie nicht teilnehmen.

(3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

§ 16d Hilfe bei Verwaltungsangelegenheiten

Die Gemeinden beraten im Rahmen ihrer rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten die Einwohnerinnen und Einwohner und sind bei der Antragstellung für Verwaltungsverfahren behilflich, auch wenn für deren Durchführung eine andere Behörde zuständig ist. Zur Rechtsberatung in fremden Angelegenheiten sind die Gemeinden nicht berechtigt.

§ 16e Anregungen und Beschwerden

Die Einwohnerinnen und Einwohner haben das Recht, sich schriftlich oder zur Niederschrift mit Anregungen und Beschwerden an die Gemeindevertretung zu wenden. Die Zuständigkeiten der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters werden hierdurch nicht berührt. Antragstellerinnen und Antragsteller sind über die Stellungnahme der Gemeindevertretung zu unterrichten.

"" § 16a Unterrichtung und Beteiligung der Einwohnerinnen und Einwohner

(1) Die Gemeinde unterrichtet die Einwohnerinnen und Einwohner möglichst frühzeitig über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft und fördert das Interesse an der Selbstverwaltung. Vorschriften über eine förmliche Beteiligung oder Anhörung bleiben unberührt.

(2) Zur Erörterung wichtiger Angelegenheiten der Gemeinde kann eine Versammlung von Einwohnerinnen und Einwohnern einberufen werden.

(3) Die Gemeindevertretung muss bei öffentlichen Sitzungen Einwohnerinnen und Einwohnern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, die Möglichkeit einräumen, Fragen zu Beratungsgegenständen oder anderen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Die Ausschüsse können in ihren Sitzungen ebenfalls eine Einwohnerfragestunde durchführen. Die Gemeindevertretung kann beschließen, Sachkundige sowie Einwohnerinnen und Einwohner, die von dem Gegenstand der Beratung betroffen sind, anzuhören.

(4) Das Nähere wird durch Satzung geregelt."

3. § 16f wird § 16b und erhält folgende Fassung:

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  § 16f Einwohnerantrag

(1) Einwohnerinnen und Einwohner; die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können beantragen, dass die Gemeindevertretung oder im Fall der Übertragung nach § 27 Abs. 1 Satz 3 der zuständige Ausschuss bestimmte ihr oder ihm obliegende Selbstverwaltungsaufgaben berät und entscheidet.

(2) Der Antrag von Einwohnerinnen und Einwohnern muss schriftlich eingereicht werden. Er muss ein bestimmtes Begehren sowie eine Begründung enthalten. Jeder Antrag muss bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten; diese sind von der Gemeindevertretung oder von dem zuständigen Ausschuss zu hören.

(3) Der Antrag muss von mindestens 5 % der Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, unterzeichnet sein.

(4) Der Antrag braucht nicht beraten und entschieden zu werden, wenn in derselben Angelegenheit innerhalb der letzten zwölf Monate bereits ein zulässiger Antrag gestellt worden ist.

(5) Über die Zulässigkeit des Antrags von Einwohnerinnen und Einwohnern entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde. Zulässige Anträge hat die Gemeindevertretung oder der zuständige Ausschuss unverzüglich zu beraten und zu entscheiden.

" § 16b Einwohnerantrag
  1. Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können beantragen, dass die Gemeindevertretung oder im Fall der Übertragung nach § 27 Abs. 1 Satz 3 der zuständige Ausschuss bestimmte ihr oder ihm obliegende Selbstverwaltungsaufgaben berät und entscheidet. Der Antrag musst von mindestens 5 % der Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, unterzeichnet sein. Über die Zulässigkeit des Antrags entscheidet die Gemeindevertretung.

(2) Das Nähere wird durch Satzung geregelt."

4. § 16g wird § 16c und wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2

Wichtige Selbstverwaltungsaufgaben sind insbesondere:
  1. die Übernahme neuer Aufgaben, die zu erfüllen die Gemeinde nicht gesetzlich verpflichtet ist,
  2. die Errichtung, wesentliche Erweiterung und die Auflösung einer öffentlichen Einrichtung, die den Einwohnerinnen und Einwohnern zu dienen bestimmt ist,
  3. die Mitgliedschaft in Zweckverbänden, die Träger von Aufgaben nach Nummer 2 sind,
  4. die Gebietsänderungen.

wird gestrichen.

b) In Absatz 5 Satz 4 wird die Angabe "Satz 1" gestrichen.

c) In Absatz 8 Satz 2 wird die Angabe "Satz 1" gestrichen.

5. In § 22 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Als unmittelbar gilt nur derjenige Vorteil oder Nachteil, der sich aus der Entscheidung ergibt, ohne dass weitere Ereignisse eintreten oder Maßnahmen getroffen werden müssen."

6. § 26

§ 26 Ehrenbürgerrecht 12b

(1) Die Gemeinde kann Persönlichkeiten, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen.

(2) Die Gemeinde kann Bürgerinnen und Bürgern, die mindestens zwanzig Jahre Gemeindevertreterinnen oder -vertreter oder Ehrenbeamtinnen oder -beamte gewesen und in Ehren ausgeschieden sind, eine Ehrenbezeichnung verleihen.

(3) Die Gemeinde kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens wieder entziehen.

wird gestrichen.

7. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Aufgaben" durch das Wort "Entscheidungen" ersetzt.

b) In Nummer 26 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

c) Am Ende der Nummer 27 wird der Punkt gestrichen und das Wort "und" eingefügt.

d) Nach Nummer 27 wird folgende Nummer 28 eingefügt:

"28. die Übertragung von Selbstverwaltungsaufgaben auf das Amt und die Rückholung übertragener Aufgaben."

8. In § 31a Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte ,;des gehobenen oder des höheren Dienstes" ersetzt durch die Worte "der Laufbahngruppe 2".

9. § 32a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

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 (1) In der Gemeindevertretung bilden diejenigen Gemeindevertreterinnen und -vertreter eine Fraktion, die auf Vorschlag derselben Partei oder Wählergruppe gewählt wurden."(1) Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter können sich durch Erklärung gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung zu einer Fraktion zusammenschließen. Die Mindestzahl der Mitglieder einer Fraktion beträgt zwei."

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

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 (3) Mitglieder einer Fraktion nach Absatz 1 scheiden aus ihrer Fraktion aus, wenn sie aus der Partei oder Wählergruppe ausscheiden, auf deren Vorschlag sie gewählt wurden. Mitglieder einer Fraktion nach Absatz 1, die nicht der betreffenden Partei oder Wählergruppe angehören, sowie Mitglieder einer Fraktion nach Absatz 4 können ihre Fraktion durch schriftliche Erklärung gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung verlassen."(3) Nähere Einzelheiten über die innere Ordnung, über die Aufnahme und das Ausscheiden von Mitgliedern sowie ihrer Rechte und Pflichten kann die Fraktion durch Geschäftsordnung regeln."

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

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 (4) Fraktionslose Gemeindevertreterinnen und -vertreter können sich durch schriftliche Erklärung gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung zu einer Fraktion zusammenschließen oder einer Fraktion mit deren Zustimmung beitreten."(4) Die Gemeinde kann Zuschüsse zur Erfüllung der Aufgaben für den notwendigen sachlichen und personellen Aufwand für die Geschäftsführung der Fraktionen gewähren. Dazu zählt auch eine angemessene Öffentlichkeitsarbeit. Über die ordnungsgemäße Verwendung ist ein Nachweis zu führen."

d) Absatz 5

(5) Die Mindestzahl der Mitglieder einer Fraktion beträgt zwei. Die Fraktionen sind entsprechend der Benennung der politischen Parteien oder Wählergruppen in den Wahlvorschlägen zur Gemeindewahl zu bezeichnen.

wird gestrichen.

10. In § 33 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "die sich aus der Teilung der Sitzzahlen der Fraktionen durch 1, 2, 3 usw. ergeben." ersetzt durch die Worte "die sich aus der Teilung der Sitzzahlen der Fraktionen durch 0,5 - 1,5 - 2,5 usw. ergeben."

11. In § 35 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "allgemein oder" gestrichen.

12. In § 40 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Bei Stimmengleichheit findet ein weiterer Wahlgang statt."

bb) Im neuen Satz 3 wird vor dem Wort "Stimmengleichheit" das Wort "erneuter" eingefügt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe "Abs. 2" durch die Angabe , Abs. 3" ersetzt.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Die Zahl der Stimmen, die jeder Wahlvorschlag erhält, wird durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt."Die Zahl der Stimmen, die jeder Wahlvorschlag erhält, wird durch 0,5 - 1,5 - 2,5 usw. geteilt."

13. § 40a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Nr. 2

die Gemeindedezernentin oder der Gemeindedezernent aus dem Amt,

wird gestrichen; die bisherigen Nummern 3 und 4 werden Nummer 2 und 3.

b) In Absatz 3 werden die Worte "oder die Gemeindedezernentin oder den Gemeindedezernenten" gestrichen.

a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "Bürgermeister" wird das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.

bb) Die Worte "oder die Gemeindedezernentin oder der Gemeindedezernent" werden gestrichen.

14. In § 45 Abs. 2 wird nach dem Wort "ihrer" das Wort "regelmäßigen" eingefügt.

15. § 46 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 8 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung:

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 Die Sitzungen der Ausschüsse sind öffentlich, wenn die Gemeindevertretung nicht anderes beschließt. Liegt ein derartiger Beschluss nicht vor, ist die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls öder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern."Die Sitzungen der Ausschüsse s nd öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern."

b) In Absatz 9 wird nach Satz 3 folgender Satz 4 angefügt:

"In nicht öffentlichen Sitzungen finden die Sätze 1 bis 3 insoweit keine A Wendung, als zu einem Beratungsgegenstand Auskunft oder Akteneinsicht gemäß § 30 Abs. 2 nicht gewährt werden da ."

c) Absatz 10 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

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 In nicht öffentlichen Sitzungen finden die Sätze 1 bis 3 insoweit keine A Wendung, als zu einem Beratungsgegenstand Auskunft oder Akteneinsicht gemäß § 30 Abs. 2 nicht gewährt werden da .""Sofern die Zusammensetzung eines Ausschusses nicht mehr d: Verhältnis der Stärke der Fraktione in der Gemeindevertretung entspricht kann jede Fraktion verlangen, dass all Wahlstellen des Ausschusses neu besetzt werden."

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Fraktionen können Ausschussmitglieder, die sie benannt haben, aus einem Ausschuss abberufen."

16. § 47b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:

" § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1, 3 u d 6 gelten entsprechend."

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung : 

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(4) Die Großgemeinden des früheren Kreises Eutin, deren Ortsbeiräte (Dorfvorstände) nach bisherigem Recht gewählt werden (Artikel 9 Nr. 4 Satz 4 des Gesetzes zur Änderung des kommunalen Verfassungsrechts vom 5. August 1977 - GVOBl. Schl.-H. S. 210 -), regeln das Wahlverfahren durch Satzung. Die Landrätin oder der Landrat des Kreises Ostholstein als untere Kommunalaufsichtsbehörde erlässt ein Satzungsmuster. "(4) Abweichend von Absatz kann die Gemeindevertretung beschließen, dass der Ortsbeirat von den Einwohnerinnen und Einwohnern gewählt wird. Das W. (verfahren wird durch Satzung geregelt."

c) Absatz 5 Satz 1 bis 3 erhält folgende Fassung:

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 Die Sitzungen des Ortsbeirats sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern."Die Sitzungen des Ortsbeirates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belage des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließt der Ortsbeirat im Einzelfall."

17. § 47f Abs. 1 Satz 2

Hierzu muss die Gemeinde über die Beteiligung der Einwohnerinnen und Einwohner nach den §§ 16a bis 16f hinaus geeignete Verfahren entwickeln.

wird gestrichen.

18. § 48 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3

Das Innenministerium kann Ausnahmen von der Verpflichtung zur ehrenamtlichen oder hauptamtlichen Verwaltung zulassen.

wird gestrichen.

b) Nach. Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 kann in Gemeinden über 4.000 Einwohnerinnen und Einwohner die. Gemeindevertretung beschließen, dass eine hauptamtliche Bürgermeisterin oder ein hauptamtlicher Bürgermeister gewählt wird. Für ihre oder seine Aufgaben gilt Absatz 3 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Wahl erfolgt durch die Gemeindevertretung. § 57 Abs. 3 und 4 und § 15b Abs. 4 Satz 1 und 2 der Amtsordnung gelten entsprechend.

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

d) Der bisherige Absatz 3

(3) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 kann in Gemeinden mit mehr als 4.000 Einwohnerinnen und Einwohnern die Gemeindevertretung beschließen, dass der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister eine Gemeindedezernentin oder ein Gemeindedezernent zur Unterstützung ihrer oder seiner Aufgabenerfüllung zugeordnet wird. Die Gemeindedezernentin oder der Gemeindedezernent wird auf Vorschlag der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters von der Gemeindevertretung gewählt; für die Wahl gilt § 39 Abs. 1 entsprechend. Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 67 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 bis 4 entsprechend. § 16 Satz 2 der Amtsordnung findet keine Anwendung.

wird gestrichen.

19. In § 54 wird die Zahl "70" durch die Zahl "100" ersetzt.

20. In § 57 Abs. 3 wird die Zahl "60" durch die Zahl "62" ersetzt.

21. § 57a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2

(2) Die Stelle der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters ist spätestens fünf Monate vor dem Wahltag öffentlich auszuschreiben. Bewerberinnen und Bewerbern, die zur Wahl zugelassen worden sind, ist Gelegenheit zu geben, sich den Bürgerinnen und Bürgern in mindestens einer öffentlichen Versammlung vorzustellen. Wird eine Gemeinde neu gebildet, hat die Kommunalaufsichtsbehörde für die neu zu bildende Gemeinde die Stellenausschreibung nach Satz 1 vor dem Wirksamwerden der Neubildung auf Kosten der neu zu bildenden Gemeinde vorzunehmen, sofern die von der Neubildung betroffenen Gemeinden dies bei der Kommunalaufsichtsbehörde beantragen. Dabei hat die Kommunalaufsichtsbehörde die näheren Festlegungen über den Inhalt und die Art der Stellenausschreibung in den entsprechenden Anträgen der Gemeinden zu berücksichtigen.

wird gestrichen.

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

22. § 57c Abs. 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 1. ihre oder seine schriftliche Zustimmung nach § 51 Abs. 2 Satz 3 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes zur Aufnahme in einen von mindestens einem Drittel der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter zum Zwecke der Wiederwahl eingereichten Wahlvorschlag nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes zu erteilen und"1. ihre oder seine schriftliche Zustimmung nach § 51 Abs. 2 Satz 6 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes zur Aufnahme in einen zum Zwecke der Wiederwahl einzureichenden Wahlvorschlag nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes zu erteilen, wenn der oder die Träger des Wahlvorschlags in der Gemeindevertretung mit mindestens einem Drittel der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter repräsentiert sind, und".

23. Nach § 60 wird folgender § 60a eingefügt:

" § 60a Große kreisangehörige Städte

(1) Kreisangehörige Städte über 50.000 Einwohnerinnen und Einwohner sind Große kreisangehörige Städte.

(2) Die Große kreisangehörige Stadt hat gegenüber dem Kreis einen Anspruch auf Übertragung folgender Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde:

  1. Mitwirkung als Träger öffentlicher Belange bei der Aufstellung von Landschaftsprogrammen,
  2. im baurechtlichen Innenbereich die Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten, Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen und deren einstweilige Sicherstellung,
  3. im baurechtlichen Innenbereich die Genehmigung von nicht unter den Vorhabenbegriff des § 29 BauGB fallenden Eingriffen in Natur und Landschaft einschließlich entsprechender Aufschüttungen und Abgrabungen sowie die Festlegung der jeweiligen Kompensation nach Maßgabe des § 15 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148), in Verbindung mit § 9 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 225),
  4. Einzelanordnungen zum Schutz bestimmter Landschaftsbestandteile,
  5. Anerkennung von Naturerlebnisräumen, soweit die Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde vorliegt.

Die Große kreisangehörige Stadt hat die professionelle Aufgabenerledigung durch spezialisiertes und geschultes Fachpersonal sicherzustellen. Die Übertragung der Aufgaben erfolgt durch öffentlich-rechtlichen Vertrag in entsprechender Anwendung des § 18 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit; der Vertrag hat eine Kostenregelung vorzusehen und hat darzulegen, dass die wirtschaftliche und professionelle Erledigung der Aufgaben durch die Große kreisangehörige Stadt sichergestellt ist. Die Beteiligten können die Übertragung weiterer Aufgaben vereinbaren.

(3) § 47 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Jugendförderungsgesetzes vom 5. Februar 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 158, ber. S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. September 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 633), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 62 und 63 Verordnung vom 8. September 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 575), bleibt unberührt.

(4) Kommt eine einvernehmliche Kostenregelung nicht zustande, entscheidet eine von den Beteiligten gemeinsam beauftragte Gutachterin oder ein von den Beteiligten gemeinsam beauftragter Gutachter über diese Frage. Die Entscheidung der Gutachterin oder des Gutachters ist für die Beteiligten bindend. Die Kosten für die Gutachterin oder den Gutachter sind von den Beteiligten zu gleichen Teilen zu tragen. Können sich die Beteiligten nicht auf eine Gutachterin oder einen Gutachter verständigen, benennt das Innenministerium eine Gutachterin oder einen Gutachter, die oder der von den Beteiligten gemeinsam zu beauftragen ist.

(5) Erweist sich, dass die Erledigung der in Absatz 2 genannten Aufgaben durch die Große kreisangehörige Stadt nicht mindestens ebenso wirtschaftlich ist wie die Erledigung durch den Kreis, kann der Kreis die Aufhebung der Übertragungsvereinbarung verlangen.".

24. In § 61 Abs. 2 werden nach den Worten "In kreisfreien" die Worte "und in Großen kreisangehörigen" eingefügt.

25. In § 62 Abs. 2 Satz 3 werden nach den Worten "in kreisfreien" die Worte "und in Großen kreisangehörigen" eingefügt.

26. In § 67 Abs. 2 wird die Zahl "60" durch die Zahl "62" ersetzt.

27. § 75 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 Dabei ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts und dem Erfordernis der Einhaltung der Haushaltsdisziplin im Rahmen der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion nach § 51a des Haushaltsgrundsätzegesetzes Rechnung zu tragen."Dabei ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts sowie Empfehlungen des Stabilitätsrates gemäß § 51 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes Rechnung zu tragen."

28. In § 76 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln. Die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung obliegen ausschließlich der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister. Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet die Gemeindevertretung. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind und leitet diesen der Gemeindevertretung zu."

29. § 89 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 (3) Die Gemeinde darf Gemeindevermögen nur dann in Stiftungsvermögen einbringen, wenn ein wichtiges Interesse der Gemeinde daran vorliegt und der von der Gemeinde damit angestrebte Zweck nicht ebenso gut auf andere Weise erfüllt wird oder erfüllt werden kann."(3) Die Gemeinde darf mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde Gemeindevermögen in Stiftungsvermögen einbringen, wenn
  1. ein wichtiges Interesse der Gemeinde daran vorliegt,
  2. der von der Gemeinde damit angestrebte Zweck nicht ebenso gut auf andere Weise erfüllt wird oder erfüllt werden kann und
  3. der Verwaltungshaushalt oder der Ergebnisplan des Haushaltsjahres und der drei nachfolgenden Jahre nach der Finanzplanung oder nach dem mittelfristigen Ergebnisplan ausgeglichen ist sowie der Verwaltungshaushalt, der Ergebnisplan oder die Ergebnisrechnung in den beiden vorangegangenen Haushaltsjahren ausgeglichen war.

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist verpflichtet, der Gemeindevertretung oder bei einer Übertragung der Entscheidung auf den Hauptausschuss nach § 28 Satz 1 Nr. 22 dem Hauptausschuss das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 in einem Bericht darzulegen und dabei insbesondere auch auf die Vor- und Nachteile der Erfüllung des angestrebten Zwecks auf andere Weise sowie die Auswirkungen auf die Eigenkapitalausstattung, den Verwaltungshaushalt und den Ergebnisplan darzustellen."

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Abweichend von Absatz 3 kann die Gemeinde Vermögen, das ihr von Dritten, an denen sie auch mittelbar nicht beteiligt ist, die von ihr nicht getragen oder mitgetragen werden oder in denen sie nicht Mitglied ist, in Stiftungen einbringen, sofern ihr dieses Vermögen mit einer entsprechenden Maßgabe zur Verfügung gestellt worden ist."

30. In § 95b Abs. 2 Nr. 1 wird das Wort "Fehlbetrag" durch das Wort "Jahresfehlbetrag" ersetzt.

31. § 95o wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Zahl "3 000" durch die Zahl "4 000" ersetzt.

b) Absatz 3

(3) Der Jahresabschluss der Gemeinde und die Jahresabschlüsse der Aufgabenträger nach Absatz 1 sind entsprechend den §§ 300 bis 309 des Handelsgesetzbuches zu konsolidieren.

wird gestrichen.

c) Die bisherigen Absätze 4 bis 9 werden Absätze 3 bis 8.

d) Im neuen Absatz 3

Sie sind entsprechend den §§ 311 und 312 des Handelsgesetzbuches zu konsolidieren.

wird Satz 3 gestrichen.

e) Der neue Absatz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
 (5) Die Gemeinde hat bei den Aufgabenträgern nach Absatz 1 und bei den gemeinsamen Kommunalunternehmen, Zweckverbänden und Gesellschaften nach Absatz 4 darauf hinzuwirken, dass ihr das Recht eingeräumt wird, von diesen alle erforderlichen Informationen und Unterlagen für die Zusammenfassung der Jahresabschlüsse nach Absatz 3 und 4 zu verlangen."(5) Die Gemeinde hat bei den Aufgabenträgern nach Absatz 1 und bei den gemeinsamen Kommunalunternehmen, Zweckverbänden und Gesellschaften nach Absatz 3 darauf hinzuwirken, dass ihr das Recht eingeräumt wird, von diesen alle erforderlichen Informationen und Unterlagen für die Zusammenfassung der Jahresabschlüsse zu verlangen."

f) Der neue Absatz 8 erhält folgende Fassung:

altneu
 (8) Die Gemeinde kann auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses in den ersten fünf Jahren nach Aufstellung der Eröffnungsbilanz verzichten."(8) Die Gemeinde kann auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses für die ersten fünf Jahresabschlüsse nach § 95m verzichten".

32. § 101 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 (3) Die wirtschaftliche Betätigung im Ausland ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 zulässig, wenn berechtigte Interessen des Bundes oder des Landes Schleswig-Holstein nicht entgegenstehen. Die Kommunalaufsichtsbehörde ist rechtzeitig vor ihrer Aufnahme zu unterrichten."(3) Die wirtschaftliche Betätigung außerhalb Schleswig-Holsteins ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 zulässig, wenn berechtigte Interessen des Bundes oder des Landes Schleswig-Holstein nicht entgegenstehen. Die Aufnahme einer wirtschaftlichen Betätigung außerhalb Schleswig-Holsteins ist der obersten Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen; diese kann der wirtschaftlichen Betätigung widersprechen."

b) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe "29. Dezember 1986 (GVOBl. Schl.-H. 1987 S. 11), geändert durch Verordnung vom 16. Juni 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 210)," ersetzt durch die Angabe "15. August 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 404)".

33. § 102 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 (4) Gehören einer Gemeinde mehr als 50 % der Anteile an einer Gesellschaft, so hat sie darauf hinzuwirken, dass
  1. für jedes Wirtschaftsjahr ein Wirtschaftsplan in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung aufgestellt wird,
  2. der Wirtschaftsführung eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde gelegt und der Gemeinde zur Kenntnis gebracht wird und
  3. nach den Wirtschaftsgrundsätzen (§ 107) verfahren wird, wenn die Gesellschaft ein wirtschaftliches Unternehmen betreibt.
"(4) Gehören einer Gemeinde mehr als 50 % der Anteile an einer Gesellschaft, so hat sie darauf hinzuwirken, dass
  1. für jedes Wirtschaftsjahr ein Wirtschaftsplan in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung aufgestellt wird,
  2. der Wirtschaftsführung eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde gelegt und der Gemeinde zur Kenntnis gebracht wird,
  3. .nach den Wirtschaftsgrundsätzen
    (§ 107) verfahren wird, wenn die Gesellschaft ein wirtschaftliches Unternehmen betreibt.

Sie soll darauf hinwirken, dass geregelt ist, dass die Gemeindevertretung den von der. Gemeinde in einer Gesellschaft bestellten oder auf Vorschlag der Gemeinde gewählten Mitgliedern des Aufsichtsrates oder eines entsprechenden Überwachungsorgans Weisungen erteilen kann, soweit die Bestellung eines Aufsichtsrates nicht gesetzlich vorgeschrieben ist."

b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:.

altneu
 (5) Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde in einer Gesellschaft, an der Gemeinden, Kreise, Ämter oder Zweckverbände mit mehr als 50 % beteiligt sind, dürfen einer Beteiligung der Gesellschaft an einer anderen Gesellschaft oder anderen Vereinigung in einer Rechtsform des privaten Rechts nur nach vorheriger Zustimmung der Gemeindevertretung und nur dann zustimmen, wenn für die Gemeinde selbst die Beteiligungsvoraussetzungen vorliegen und die Haftung der sich beteiligenden Gesellschaft auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Als Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde nach Satz 1 gelten auch Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, Vorstände sowie Mitglieder von sonstigen Organen und ähnlichen Gremien der Gesellschaft, die von der Gemeinde oder auf ihre Veranlassung in das Organ oder Gremium entsandt oder gewählt worden sind. Beruht die Entsendung oder die Wahl auf Veranlassung mehrerer Gemeinden, Kreise, Ämter oder Zweckverbände, so bedarf es nur der Zustimmung der Gemeindevertretung (des Kreistags, des Amtsausschusses oder der Verbandsversammlung), auf die sich die beteiligten Gemeinden, Kreise, Ämter oder 'Zweckverbände geeinigt haben. Satz 1 bis 4. gilt nicht, soweit ihnen zwingende Vorschriften des Gesellschaftsrechts entgegenstehen."(5) Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde in einer Gesellschaft, an der Gemeinden, Kreise, Ämter oder Zweckverbände unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 50 % beteiligt sind, dürfen einer Beteiligung der Gesellschaft an einer anderen Gesellschaft oder anderen Vereinigung in einer Rechtsform des privaten Rechts nur nach vorheriger Zustimmung der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses bei einer Übertragung der Entscheidung auf den Hauptausschuss nach. § 28 Satz 1 Nr. 18 und nur dann zustimmen, wenn für die Gemeinde selbst die Beteiligungsvoraussetzungen vorliegen und die Haftung der sich beteiligenden Gesellschaft auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Darüber hinaus bedürfen die Erhöhung der Beteiligung und wesentliche Änderungen des Gesellschaftsvertrages, insbesondere des Gesellschaftszwecks, ebenfalls der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses bei einer Übertragung der Entscheidung auf den Hauptausschuss nach § 28 Satz 1 Nr. 18. Als Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde nach Satz 1 gelten auch Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, Vorstände sowie Mitglieder von sonstigen Organen und ähnlichen Gremien der Gesellschaft, die von der Gemeinde oder auf ihre Veranlassung in das Organ oder Gremium entsandt oder gewählt worden sind. Beruht die Entsendung oder die Wahl auf Veranlassung mehrerer Gemeinden, Kreise, Ämter oder Zweckverbände, so bedarf es nur der Zustimmung der Gemeindevertretung (des Kreistags, des Amtsausschusses oder der Verbandsversammlung), auf die sich die beteiligten Gemeinden, Kreise, Ämter oder Zweckverbände geeinigt haben. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, soweit ihnen zwingende Vorschriften des Gesellschaftsrechts entgegenstehen."

34. § 103 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:.

altneu
  § 102 Abs. 5 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend." § 102 Abs. 5 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend."

35. § 104 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Die Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde in Gesellschaften, die der Gemeinde gehören (Eigengesellschaften), und in Gesellschaften, an denen die Gemeinde beteiligt ist, werden von der Gemeinde bestellt."(1) Die Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde in Gesellschaften, die der Gemeinde gehören (Eigengesellschaften), und in Gesellschaften, an denen die Gemeinde unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, werden von der Gemeinde bestellt. In der Gesellschafterversammlung oder in dem entsprechenden Organ der Gesellschaft, an der die Gemeinde beteiligt ist, soll die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter die Gemeinde vertreten; sie oder er kann einen Beschäftigten der Gemeinde, vorzugsweise den für das Beteiligungsmanagement zuständigen Beschäftigten, mit ihrer oder seiner Vertretung beauftragen. Vorbehaltlich entgegenstehender gesetzlicher Bestimmungen haben die Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde in Gesellschaften das Interesse der Gemeinde zu verfolgen; sie sollen im Sinne der Beschlüsse der Gemeindevertretung handeln und haben die Gemeindevertretung über alle wichtigen Angelegenheiten möglichst frühzeitig zu unterrichten und ihr auf Verlangen Auskunft zu erteilen."

36. § 108 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Will die Gemeinde
  1. eine Gesellschaft gründen, sich an der Gründung einer Gesellschaft oder an einer bestehenden Gesellschaft beteiligen oder über eine wesentliche Änderung des Gesellschaftszwecks oder des Gesellschaftsvertrages entscheiden,
  2. die Beteiligung an einer Gesellschaft erhöhen,
  3. eine Beteiligung an einer Gesellschaft, ein wirtschaftliches Unternehmen oder eine Einrichtung nach § 101 Abs. 4 vollständig oder teilweise veräußern,
  4. ein wirtschaftliches Unternehmen errichten, übernehmen oder wesentlich erweitern oder über eine 'wesentliche Änderung des Zwecks entscheiden,
  5. Rechtsgeschäfte vornehmen, die ihrer Art nach geeignet sind, den Einfluss der Gemeinde auf ein wirtschaftliches Unternehmen zu mindern oder zu beseitigen,
  6. einen Eigenbetrieb in eine andere Rechtsform umwandeln,
  7. Unternehmen und Einrichtungen entsprechend den Vorschriften über Eigenbetriebe führen oder
  8. ein Kommunalunternehmen nach § 106a errichten, wesentlich erweitern oder auflösen,

hat sie dies der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Aus der Anzeige muss zu ersehen sein, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Entscheidung der Gemeinde wird wirksam, wenn die Kommunalaufsichtsbehörde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Anzeige wegen Verletzung von Rechtsvorschriften widerspricht oder vor Ablauf der Frist erklärt, dass sie nicht widersprechen wird. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann die Frist im Einzelfall verlängern.

"(1) Will die Gemeinde
  1. eine Gesellschaft gründen, sich an der Gründung einer Gesellschaft oder an einer bestehenden Gesellschaft beteiligen oder über eine wesentliche Änderung des Gesellschaftszwecks oder des Gesellschaftsvertrages entscheiden,
  2. die Beteiligung an einer Gesellschaft erhö. hen,
  3. eine Beteiligung an einer Gesellschaft, ein wirtschaftliches Unternehmen oder eine Einrichtung nach § 101 Abs. 4 vollständig oder teilweise veräußern,
  4. ein wirtschaftliches Unternehmen errichten, übernehmen oder wesentlich erweitern oder über eine wesentliche Änderung des Zwecks entscheiden,
  5. Rechtsgeschäfte vornehmen, die ihrer Art nach geeignet sind, den Einfluss der Gemeinde auf ein wirtschaftliches Unternehmen zu mindern oder zu beseitigen,
  6. einen Eigenbetrieb in eine andere Rechtsform umwandeln,
  7. Unternehmen und Einrichtungen entsprechend den Vorschriften über Eigenbetriebe führen,
  8. ein Kommunalunternehmen nach § 106a errichten, wesentlich erweitern oder auflösen oder
  9. sich außerhalb Schleswig-Holsteins wirtschaftlich betätigen,

hat sie dies der Kommunalaufsichtsbehörde spätestens sechs Wochen vor der Beschlussfassung der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses bei einer Übertragung der Entscheidung auf den Hauptausschuss nach § 28 Satz 1 Nr. 18 anzuzeigen. Aus der Anzeige muss zu ersehen sein, ob die gesetzlichen Voraussetzungen, vorbehaltlich der Beschlussfassung der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses bei einer Übertragung der Entscheidung auf den Hauptausschuss nach § 28 Satz 1 Nr. 18, erfüllt sind. Die Entscheidung der Gemeinde ist der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen; Satz 2 gilt entsprechend. Die Entscheidung der Gemeinde wird wirksam, wenn die Kommunalaufsichtsbehörde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Beschlussfassung wegen Verletzung von Rechtsvorschriften widerspricht oder vor Ablauf der Frist erklärt, dass sie nicht widersprechen wird. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann die Frist im Einzelfall verlängern."

37. In § 116 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe " (§ 95o Abs. 8)" durch die Angabe " (§ 95o Abs. 71" ersetzt.

38. § 133 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "Statistischen Landesamt" durch die Worte "Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 werden die Worte "Statistische Landesamt" durch die Worte "Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein" ersetzt.

39. § 135 Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 die Durchführung des Einwohnerantrags nach § 16f und des Bürgerentscheids nach § 16g,"4. die Durchführung des Bürgerentscheids und Bürgerbegehrens nach § 16 c,"

Artikel 3
Änderung der Kreisordnung für Schleswig-Holstein 3

Die Kreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), wird wie folgt geändert:

1. §§ 16a bis 16 d werden durch folgenden § 16a ersetzt:

altneu
  § 16a Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner

(1) Der Kreis muss die Einwohnerinnen und Einwohner über allgemein bedeutsame Angelegenheiten des Kreises unterrichten und fördert das Interesse an der Selbstverwaltung.

(2) Bei wichtigen Planungen und Vorhaben, die von dem Kreis durchgeführt werden, sollen die Einwohnerinnen und Einwohner möglichst frühzeitig über die Grundlagen, Ziele und Auswirkungen unterrichtet werden. Sofern dafür ein besonderes Bedürfnis besteht, soll den Einwohnerinnen und Einwohnern allgemein Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden. Vorschriften über eine förmliche Beteiligung oder Anhörung bleiben unberührt.

(3) Die Unterrichtung kann in den Fällen, in denen der Kreistag oder ein Ausschuss entschieden hat, durch die Person erfolgen, die jeweils den Vorsitz hat. In allen anderen Fällen unterrichtet die Landrätin oder der Landrat.

(4) Die Rechte der Einwohnerinnen und Einwohner nach dem Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89) bleiben unberührt.

§ 16b Einwohnerfragestunde, Anhörung

(1) Der Kreistag muss bei öffentlichen Sitzungen Einwohnerinnen und Einwohnern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, die Möglichkeit einräumen, Fragen zu Beratungsgegenständen oder anderen Kreisangelegenheiten zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Die Einwohnerfragestunde ist Bestandteil der öffentlichen Sitzung des Kreistags. Die Ausschüsse können in ihren Sitzungen ebenfalls eine Einwohnerfragestunde durchführen.

(2) Der Kreistag kann beschließen, Sachkundige sowie Einwohnerinnen und Einwohner, die von dem Gegenstand der Beratung betroffen sind, anzuhören. An der Beratung und Beschlussfassung in nichtöffentlicher Sitzung dürfen sie nicht teilnehmen.

(3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

§ 16c Hilfe bei Verwaltungsangelegenheiten

Die Kreise beraten im Rahmen ihrer rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten die Einwohnerinnen und Einwohner und sind bei der Antragstellung für Verwaltungsverfahren behilflich, auch wenn für deren Durchführung eine andere Behörde zuständig ist. Zur Rechtsberatung in fremden Angelegenheiten sind die Kreise nicht berechtigt.

§ 16d Anregungen und Beschwerden

Die Einwohnerinnen und Einwohner haben das Recht, sich schriftlich oder zur Niederschrift mit Anregungen und Beschwerden an den Kreistag zu wenden. Die Zuständigkeiten der Landrätin oder des Landrats werden hierdurch nicht berührt. Antragstellerinnen und Antragsteller sind über die Stellungnahme des Kreistags zu unterrichten.

" § 16a Unterrichtung und Beteiligung der Einwohnerinnen und Einwohner

(1) Der Kreis unterrichtet die Einwohnerinnen und Einwohner möglichst frühzeitig über allgemein bedeutsame Angelegenheiten des Kreises und fördert das Interesse an der Selbstverwaltung. Vorschriften über eine förmliche Beteiligung oder Anhörung bleiben unberührt.

(2) Der Kreistag muss bei öffentlichen Sitzungen Einwohnerinnen und Einwohnern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, die Möglichkeit einräumen, Fragen zu Beratungsgegenständen oder anderen Kreisangelegenheiten zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Die Ausschüsse können in ihren Sitzungen ebenfalls eine Einwohnerfragestunde durchführen. Der Kreistag kann beschließen, Sachkundige sowie Einwohnerinnen und Einwohner, die von dem Gegenstand der Beratung betroffen sind, anzuhören.

(3) Das Nähere wird durch Satzung geregelt."

2. § 16e wird § 16b und erhält folgende Fassung:

altneu
  § 16e Einwohnerantrag

(1) Die Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können beantragen, dass der Kreistag oder im Fall der Übertragung nach § 22 Abs. 1 Satz 3 der zuständige Ausschuss bestimmte ihm obliegende Selbstverwaltungsaufgaben berät und entscheidet.

(2) Der Antrag von Einwohnerinnen und Einwohnern muss schriftlich eingereicht werden. Er muss ein bestimmtes Begehren sowie eine Begründung enthalten. Jeder Antrag muss bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten; diese sind vom Kreistag oder von dem zuständigen Ausschuss zu hören.

(3) Der Antrag muss von mindestens 5 % der Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, unterzeichnet sein.

(4) Der Antrag braucht nicht beraten und entschieden zu werden, wenn in derselben Angelegenheit innerhalb der letzten zwölf Monate bereits ein zulässiger Antrag gestellt worden ist.

(5) Über die Zulässigkeit des Antrags von Einwohnerinnen und Einwohnern entscheidet das Innenministerium. Zulässige Anträge hat der Kreistag oder der zuständige Ausschuss unverzüglich nach Eingang zu beraten und zu entscheiden.

" § 16b Einwohnerantrag

Die Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können beantragen, dass der Kreistag oder im Fall der Übertragung nach § 22 Abs. 1 Satz 3 der zuständige Ausschuss bestimmte ihm obliegende Selbstverwaltungsaufgaben berät und entscheidet. Der Antrag muss von mindestens 5 % der Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, unterzeichnet sein. Über die Zulässigkeit des Antrags von Einwohnerinnen und Einwohnern entscheidet der Kreistag.

(2) Das Nähere wird durch Satzung geregelt."

3. § 16f wird § 16c und wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2

Wichtige Selbstverwaltungsaufgaben sind insbesondere:
  1. die Übernahme neuer Aufgaben, die zu erfüllen der Kreis nicht gesetzlich verpflichtet ist,
  2. die Errichtung, wesentliche Erweiterung und die Auflösung einer öffentlichen Einrichtung, die den Einwohnerinnen und Einwohnern zu dienen bestimmt ist,
  3. die Mitgliedschaft in Zweckverbänden, die Träger von Aufgaben nach Nummer 2 sind,
  4. die Gebietsänderungen.

wird gestrichen.

b) In Absatz 5 Satz 4 wird die Angabe "Satz 1" gestrichen.

c) In Absatz 8 Satz 2 wird die Angabe "Satz 1" gestrichen.

4. § 16g wird § 16 d. Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe " (§ 16 e)". wird durch die Angabe " (§ 16 b)" ersetzt.

b) Die Angabe " (§ 16 f)" wird durch die Angabe " (§ 16 c)" ersetzt.

5. In § 23 wird in der Überschrift das Wort "Aufgaben" durch das Wort "Entscheidungen" ersetzt.

6. In § 26a Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte "des gehobenen oder des höheren Dienstes" ersetzt durch die Worte "der Laufbahngruppe 2".

7. § 27a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Im Kreistag bilden diejenigen Kreistagsabgeordneten eine Fraktion, die auf Vorschlag derselben Partei oder Wählergruppe gewählt wurden."(1) Kreistagsabgeordnete können sich durch Erklärung gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Kreistages zu einer Fraktion zusammenschließen. Die Mindestzahl der Mitglieder einer Fraktion beträgt zwei."

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 (3) Mitglieder einer Fraktion nach Absatz 1 scheiden aus ihrer Fraktion aus, wenn sie aus der Partei oder Wählergruppe ausscheiden, auf deren Vorschlag sie gewählt wurden. Mitglieder einer Fraktion nach Absatz 1, die nicht der betreffenden Partei oder Wählergruppe angehören, sowie Mitglieder einer Fraktion nach Absatz 4 können ihre Fraktion durch schriftliche Erklärung gegenüber der Kreispräsidentin oder dem Kreispräsidenten verlassen."(3) Nähere Einzelheiten über die innere Ordnung, über die Aufnahme und das Ausscheiden von Mitgliedern sowie ihrer Rechte und Pflichten kann die Fraktion durch Geschäftsordnung regeln."

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 (4) Fraktionslose Kreistagsabgeordnete können sich durch schriftliche Erklärung gegenüber der Kreispräsidentin oder dem Kreispräsidenten zu einer Fraktion zusammenschließen oder einer Fraktion mit deren Zustimmung beitreten."(4) Der Kreis kann Zuschüsse zur Erfüllung der Aufgaben für den notwendigen sachlichen und personellen Aufwand für die Geschäftsführung der Fraktionen gewähren. Dazu zählt auch eine angemessene Öffentlichkeitsarbeit. Über die ordnungsgemäße. Verwendung ist ein Nachweis zu führen."

d) Absatz 5

(5) Die Mindestzahl der Mitglieder einer Fraktion beträgt zwei. Die Fraktionen sind entsprechend der Benennung der politischen Parteien oder Wählergruppen in den Wahlvorschlägen zur Kreiswahl zu bezeichnen.

wird gestrichen.

8. In § 28 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "die sich aus der Teilung der Sitzzahlen der Fraktionen durch 1, 2, 3 usw. ergeben" ersetzt durch die Worte "die sich aus der Teilung der Sitzzahlen der Fraktionen durch 0,5 - 1,5 - 2,5 usw. ergeben".

9. In § 30 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "allgemein oder" gestrichen.

10. § 35 wird wie folgt geändert: Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Bei Stimmengleichheit findet ein weiterer Wahlgang statt."

bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und vor dem Wort "Stimmengleichheit" wird das Wort "erneuter" eingefügt.

k) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe "Abs. 2"
durch die Angabe , Abs. 3" ersetzt.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Die Zahl der Stimmen, die jeder Wahlvorschlag erhält, wird durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt."Die Zahl der Stimmen, die jeder Wahlvorschlag erhält, wird durch 0,5 - 1,5 - 2,5 usw. geteilt."

11. In § 40 Abs. 2 wird nach dem Wort "ihrer" das Wort "regelmäßigen" eingefügt.

12. § 41 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 8 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 Die Sitzungen der Ausschüsse sind öffentlich, wenn der Kreistag nichts anderes beschließt. Liegt ein derartiger Beschluss nicht vor, ist die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern."Die Sitzungen der Ausschüsse sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen einzelner es erfordern."

b) In Absatz 9 wird nach Satz 3 folgender Satz 4 angefügt:

"In nicht öffentlichen Sitzungen finden die Sätze 1 bis 3 insoweit keine Anwendung, als zu einem Beratungsgegenstand Auskunft oder Akteneinsicht gemäß § 25 Abs. 2 nicht gewährt werden darf."

c) Absatz 10 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 Jede Fraktion kann verlangen, dass alle Wahlstellen eines Ausschusses neu besetzt werden."Sofern die Zusammensetzung eines Ausschusses nicht mehr dem Verhältnis der Stärke der Fraktionen im Kreistag entspricht, kann jede Fraktion verlangen, dass alle Wahlstellen des Ausschusses neu besetzt werden."

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Fraktionen können Ausschussmitglieder, die sie benannt haben, aus einem Ausschuss abberufen."

13. § 43 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Zahl "60" wird durch die Zahl "62" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird nach dem Wort "hat" der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.

c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

"3. die für dieses Amt erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde besitzt."

14. In § 48 Abs. 3 werden die Worte "zum höheren Dienst" durch die Worte "für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2" ersetzt.

15. In § 51 Abs. 3 Satz 4 werden die Worte "dieser oder diese" durch die Worte "diese oder dieser" ersetzt.

16. § 73 Satz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 die Durchführung des Einwohnerantrags nach § 16e und des Bürgerentscheids und Bürgerbegehrens nach § 16f ,"3. die Durchführung des Bürgerentscheids und Bürgerbegehrens nach § 16 c,"

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit 4

Das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 285), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Worten 'Aufgaben der öffentlichen Verwaltung" die Worte "ganz oder teilweise" eingefügt.

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 (3) Zweckverbände dürfen nicht gebildet werden, soweit Gemeinden dem Amt nach § 5 Abs. 1 der Amtsordnung Aufgaben übertragen können."(3) Zweckverbände, die sich ausschließlich aus amtsangehörigen Gemeinden eines Amtes zusammensetzen, haben die Verwaltung des Amtes in Anspruch zu nehmen. Das Amt ist zur Übernahme der Verwaltung verpflichtet. Wenn das Amt auf eigene Beschäftigte und Verwaltungseinrichtungen verzichtet hat, geht die Verpflichtung auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts über, die nach § 1 Abs. 3 Satz 2 der Amtsordnung die Aufgaben des Amtes durchführt. § 21 der Amtsordnung gilt entsprechend."

2. § 5 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

a) In dem Klammerzusatz nach § 16a werden nach dem Wort "Unterrichtung" die Worte "und Beteiligung" eingefügt.

b) Die §§ 16c und 16 e einschließlich der Klammerzusätze werden gestrichen.

c) Nach den Worten " § 42 (Ordnung in Sitzungen)" wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt.

d) Nach den Worten " §§ 43 und 47 (Widerspruch gegen Beschlüsse)" wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.

e) Die Worte " § 45 (Aufgaben und Einrichtungen der Ausschüsse) und § 46 Abs. 3, 4, 5 Satz 1, Abs. 6 bis 9, 11 und 12 (Mitglieder und Geschäftsordnung der Ausschüsse)." werden gestrichen.

3. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Hauptausschuss" durch das Wort , Ausschüsse" ersetzt.

b) In Absatz 4 wird der bisherige Satz 1 wie folgt neu gefasst:

altneu
 Die Verbandssatzung soll die Bildung eines Hauptausschusses nur vorsehen, wenn dies nach Art und Umfang der wahrzunehmenden Aufgaben zweckmäßig ist."Die Verbandssatzung kann die Bildung von Ausschüssen vorsehen."

c) In Absatz 6 wird Satz 2

Im Übrigen gilt § 46 Abs. 6, 8, 9, 11 und 12 der Gemeindeordnung entsprechend.

gestrichen.

d) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

"(7) Im Übrigen gelten für Ausschüsse die §§ 45 und 46 Abs. 3, 4, 5 Satz 1, Abs. 6 bis 9, 11 und 12 der Gemeindeordnung entsprechend."

4. In § 14 Abs. 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:

"3. Hat der Zweckverband von der Bildung von Ausschüssen gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 abgesehen und hat kein Verbandsmitglied ein Rechnungsprüfungsamt eingerichtet, so werden die Aufgaben nach Nummer 1 von der Verbandsversammlung wahrgenommen."

5. § 15 Abs. 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 Im übrigen gelten für Zweckverbände, die überwiegend wirtschaftliche Aufgaben erfüllen, die Vorschriften für Eigenbetriebe der Gemeinden entsprechend."Im Übrigen gelten für Zweckverbände, die überwiegend wirtschaftliche Aufgaben erfüllen, die Vorschriften für Eigenbetriebe der Gemeinden entsprechend; abweichend hiervon kann in der Verbandssatzung geregelt werden, dass die Vorschriften für eine Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung entsprechend gelten."

6. § 16 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Worte: "den Beitritt und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern" werden gestrichen.

b) Der Punkt wird durch ein Semikolon ersetzt.

c) Folgender Halbsatz wird angefügt:

"der Beitritt und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen."

7. § 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach den Worten , Aufgaben der übrigen Beteiligten" die Worte "ganz oder teilweise" eingefügt.

b) Satz 4

§ 2 Abs. 3 gilt entsprechend.

wird gestrichen.

8. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Worte "öffentlich-rechtliche Vereinbarung" durch die Worte "Verträge nach §§ 18 und 19 a" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort "Vereinbarungen" durch die Worte "Verträge nach §§ 18 und 19 a" ersetzt.

9. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "(1)" gestrichen.

b) Absatz 2

(2) Unberührt bleiben die §§ 31 und 35 des Sparkassengesetzes für das Land Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 231).

wird gestrichen.

10. § 23

§ 23 Sonderregelung für amtsangehörige Gemeinden

Soweit sich Zweckverbände oder auf Gesetz beruhende sonstige Verbände ausschließlich aus mehreren oder allen Gemeinden eines Amtes zusammensetzen, gehen die Aufgaben der Verbände auf das Amt über. § 5 Abs. 1 Satz 2 der Amtsordnung gilt entsprechend.

wird gestrichen.

Artikel 5
Änderung des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes 5

Das Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (GKWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 151), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. September 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 572), wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 2 wird die Zahl "70." durch die Zahl "100" ersetzt.

2. § 8 erhält folgende Fassung:

§ 8 Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter

Die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter beträgt vorbehaltlich der sich aus diesem Gesetz ergebenden Abweichungen

altneu
 "1" align="center" cellspacing="0" cellpadding="3" WIDTH="95%" summary="Tabelle: ">
EinwohnerzahlZahl der InsgesamtVertreterinnen und Vertreter:

Unmittelbare
Vertreterinnen
und Vertreter

Listenvertreterinnen
und Listenvertreter
1. in kreisangehörigen Gemeinden
mehr als 100 bis zu 200743
mehr als 200 bis zu 750954
mehr als 750 bis zu 1.2501165
mehr als 1.250 bis zu 2.5001376
mehr als 2.500 bis zu 5.0001798
mehr als 5.000 bis zu 10.00019109
mehr als 10.000 bis zu 15.000231211
mehr als 15.000 bis zu 25.000271413
mehr als 25.000 bis zu ' 35.000311615
mehr als 35.000 bis zu 45.000351817
mehr als 45 00392019
2. in kreisfreien Städten
bis zu 150.000432221
mehr als 150.000492524
3. in Kreisen
bis zu 200.000452322
mehr als 200.000492524"

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Zahl "70" durch die Zahl "100" ersetzt.

b) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Zahlen "2 000" durch die Zahl "2 500" ersetzt.

4. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Die restlichen Sitze werden auf die Listenwahlvorschläge verteilt in der Reihenfolge der Höchstzahlen, die sich durch Teilung der für die Listenwahlvorschläge errechneten Gesamtstimmenzahlen durch 0,5 - 1,5 - 2,5 , usw. ergeben (verhältnismäßiger Sitzanteil)."

b) In Absatz 4 wird der Satz 3 gestrichen.

5. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises darf nicht mehr als 20 v. H. von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise im Wahlgebiet abweichen."

b) Absatz 4 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
 "Im Kreis Pinneberg bildet die Gemeinde Helgoland einen Wahlkreis. Im Kreis Nordfriesland bilden die Gemeinden der Insel Amrum, die Gemeinden der Insel Föhr und das Amt Pellworm jeweils einen Wahlkreis."

6. In § 16 Abs. 2 wird die Zahl "70" durch die Zahl "100" ersetzt.

7. § 51 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

altneu
 "(1) Wahlvorschläge können einreichen:
  1. In der Gemeindevertretung vertretene politische Parteien und Wählergruppen; mehrere politische Parteien und Wählergruppen können gemeinsam einen Wahlvorschlag (gemeinsamer Wahlvorschlag) einreichen,
  2. jede Bewerberin und jeder Bewerber für sich selbst.

Jede politische Partei oder Wählergruppe kann nur einen Wahlvorschlag einreichen oder sich nur an einem gemeinsamen Wahlvorschlag beteiligen.

(2) Als Bewerberin oder Bewerber auf einem Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe oder auf einem gemeinsamen Wahlvorschlag kann nur benannt werden, wer

  1. in einer nach ihrer Satzung zuständigen Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder dieser Partei oder Wählergruppe (Mitgliederversammlung) oder
  2. in einer 'nach ihrer Satzung zuständigen Versammlung der von der Mitgliederversammlung nach Nummer 1 aus deren Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertretern (Vertreterversammlung)

hierzu gewählt worden ist. Die Bewerberin oder der Bewerber sowie die Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung werden von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Versammlung in geheimer schriftlicher Abstimmung gewählt. Vorschlagsberechtigt ist jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der Versammlung. Der Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe muss von der für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Leitung unterzeichnet sein. Ein gemeinsamer

Wahlvorschlag muss von der für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Leitung jeder am Wahlvorschlag beteiligten politischen Partei oder Wählergruppe unterzeichnet sein. Als Bewerberin oder Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer ihre oder seine Zustimmung hierzu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich."

b) In Absatz 4 wird die Angabe "Absatz 2 Satz 1" durch die Angabe "Absatz 2 Satz 4 und 5" ersetzt.

8. § 53 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Wahlvorschläge von politischen Parteien und Wählergruppen sowie gemeinsame Wahlvorschläge von politischen Parteien und Wählergruppen sind als solche zu kennzeichnen."

9. § 61a wird gestrichen.

Artikel 6
Änderung des Sparkassengesetzes für Schleswig-Holsteins 6

Das Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 372), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 498), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden nach dem Wort "Schleswig-Holstein" die Kurzbezeichnung und Abkürzung "(Sparkassengesetz - SpkG)" eingefügt.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "ein Amt," gestrichen.

b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "kleine" gestrichen.

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird gestrichen.

b) Die Absätze 5 bis 7 werden Absätze 4 bis 6.

4. In § 8 Abs. 1 werden die Worte "die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die. Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher," gestrichen.

5. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Worte "ein Amt oder" und die Worte "der amtsangehörigen Gemeinden oder" gestrichen.

b) In Satz 5 werden die Worte "ein Amt oder", die Worte "dem Amtsausschuss oder" und die Worte "zu dem Amt oder" gestrichen.

c) In Satz 6 werden die Worte "zum Amt oder" gestrichen.

6. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 8 erhält folgende Fassung:

altneu
 "8. den Beschluss über den Stellenplan,"

b) In Nummer 15 wird das Wort "Hafteinlagen" durch die Worte "stillen Einlagen" ersetzt.

7. § 12 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(2) Der Verwaltungsrat beauftragt einen oder mehrere geeignete Beschäftigte mit der Vertretung der Vorstandsmitglieder im Verhinderungsfall (Vorstandsvertreterin oder Vorstandsvertreter). Ein Verhinderungsfall liegt vor, wenn ein Mitglied des Vorstands seine Tätigkeit aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen zeitweise oder dauerhaft nicht oder nicht mehr ausüben kann, insbesondere aufgrund von Krankheit, Urlaub, Beurlaubung vom Dienst oder Ausscheiden aus dem Amt. Im Fall des Ausscheidens aus dem Amt dauert der Verhinderungsfall solange an, bis ein neues Vorstandsmitglied im Amt ist. Der Verwaltungsrat kann den Auftrag jederzeit widerrufen."

8. In § 18 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "und des Mitgliedes des Verwaltungsrates nach § 7, Abs. 4" gestrichen.

9. § 25 erhält folgende Fassung:

" § 25 Stellenplan und Erfolgsvorausschau

Der Vorstand hat vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Stellenplan aufzustellen und dem Verwaltungsrat zur Beschlussfassung vorzulegen. Gleichzeitig hat er dem Verwaltungsrat eine Erfolgsvorausschau zur Kenntnisnahme zuzuleiten."

10. § 28 Abs. 4 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Davon abweichend
  1. werden die Verwaltungsgeschäfte des Sparkassenzweckverbands von der Sparkasse wahrgenommen und der hierfür erforderliche Finanzbedarf von der Sparkasse gedeckt,
  2. kann der Sparkassenzweckverband vom Erlass einer Haushaltssatzung absehen und
  3. können im Fall der Vereinigung von Sparkassen Sparkassenzweckverbände einen Sparkassenzweckverband bilden."

Artikel 7
Änderung des Kommunalabgabengesetzes 7

Das Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. März 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 370), wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:

"(7) Grundstücksbezogene Benutzungsgebühren ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück."

b) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.

2. In § 10 Abs. 3 wird folgender Satz 4 angefügt:

"In den Fällen, in denen Wohnungsgeber, Betreiber oder die sonst durch Satzung Verpflichteten mit der Abwicklung der Beherbergung und Nutzungsüberlassung Dritte beauftragen, die gewerbsmäßig derartige Abwicklungen übernehmen, können durch Satzung auch den beauftragten Dritten die Pflichten und die Haftung auferlegt werden."

Artikel 8
Änderung des Schulgesetzes 8

Das Schulgesetz vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Januar 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 23, ber. S. 48), wird wie folgt geändert:

In § 56 Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Schulträgerschaft" die Worte "nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 der Amtsordnung" eingefügt.

Artikel 9
Änderung der Kommunalbesoldungsverordnung 9

Die Kommunalbesoldungsverordnung vom 8. Dezember 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 906), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Worte "mit bis zu 4.000 Einwohnerinnen und Einwohnern in die Besoldungsgruppe A 13" durch die Worte "ohne eigene Verwaltung (§ 48 Abs. 2 Gemeindeordnung) in die Besoldungsgruppe A 13" ersetzt.

b) Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.

c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3.

2. § 7 Satz 2 wird gestrichen.

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 behalten die am 12. April 2012 im Amt befindlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister in Gemeinden ohne eigene Verwaltung für ihre Person und für die Dauer ihrer Amtszeit die Bezüge der bisherigen Besoldungsgruppe. Dies gilt auch für jeweils unmittelbar

folgende Amtszeiten, wenn die Beamtin oder der Beamte wiedergewählt wird."

Artikel 10
Änderung der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeinde-, der Kreis- und der Amtsordnung 10

Die Landesverordnung zur Durchführung der Gemeinde-, der Kreis- und der Amtsordnung vom 5. November 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 588), geändert durch § 2 Nr. 16 der Verordnung vom 15. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 850), wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 1 Nr. 4 werden nach den Worten "mit farbiger Kennzeichnung" die Worte "sowie einer Darstellung der Folgen für die Verwaltungsstruktur und die betroffenen Körperschaften" eingefügt.

2. Die Überschrift des Abschnitts III erhält folgende Fassung:

altneu
 "Abschnitt III
Bürgerbegehren, Bürgerentscheid

3. §§ 7 und 8 werden gestrichen.

4. § 9 wird § 7 und wie folgt geändert:

In der Überschrift, in Absatz 1 Satz 1, in Absatz 4 Satz 2, in Absatz 6 Satz 1 und 2, in Absatz 9 und in Absatz 10 Satz 1 wird jeweils die Angabe " § 16 g" durch die Angabe " § 16 c" ersetzt.

5. § 10 wird § 8 und wie folgt geändert:

a) In der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe " § 16 g" durch die Angabe " § 16 c" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 9" durch die Angabe " § 7" ersetzt.

c) In Absatz 3 werden nach der Angabe "Gemeinde- und Kreiswahlordnung" die Worte "über die Gemeindewahl" eingefügt.

6. § 11 wird § 9 und wie folgt geändert:

a) In der Überschrift und in Absatz 1 wird jeweils die Angabe " § 16 f" durch die Angabe " § 16 c" ersetzt.

In Absatz 1 wird die Angabe " § 9" durch die Angabe " § 7" ersetzt.

d) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Für die Durchführung des Bürgerentscheids nach § 16c der Kreisordnung gelten die Bestimmungen des § 8 Abs. 1, 2 und 4 sowie die Bestimmungen des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes und der Gemeinde- und Kreiswahlordnung über die Kreiswahl entsprechend."

7. § 12 wird § 10.

Artikel 11
Änderung des Gesetzes über die Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände in Schleswig-Holstein 11

Das Gesetz über die Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände in Schleswig-Holstein vom 30. Mai 1949, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 614), wird wie folgt geändert:

§ 2 Abs. 3 Nr. 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 "4. Bezüge (Besoldungen, Vergütungen, Löhne) nach den beamtenrechtlichen und tarifrechtlichen oder den ihnen entsprechenden Regelungen und Kindergeldleistungen an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewähren sowie weitere ergänzende Aufgaben (zum Beispiel Personalkostenhochrechnung, Reisekostenabrechnung) durchführen, sofern das Mitglied oder die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, für die die Versorgungsausgleichskasse auftragsweise tätig wird, dies beantragt."

Artikel 12 13
Übergangsvorschrift

1. Die amtsangehörigen Gemeinden derjenigen Ämter, die durch die Übertragung von Selbstverwaltungsaufgaben oder durch Übergang nach dem bisherigen § 23 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) Aufgaben unter Überschreitung des Rahmens des neuen § 5 Abs. 1 der Amtsordnung (AO) übernommen haben, entscheiden darüber,

a) welche der von ihnen übertragenen Aufgaben in der Trägerschaft des Amtes verbleiben,

b) welche der von ihnen übertragenen Aufgaben in die eigene Trägerschaft übernommen werden (Rückübertragung) und

c) welche der von ihnen übertragenen Aufgaben auf einen anderen Träger übertragen werden.

Im Fall der Übertragung auf einen anderen Träger kann die Gemeinde Verträge nach dem GkZ schließen, ohne dass sie die betreffenden Aufgaben zunächst wieder in ihre Trägerschaft übernehmen muss. Das Amt hat auf eine Abstimmung zwischen den betroffenen Gemeinden über den Zeitpunkt der Rückübertragung der einzelnen Aufgaben oder der Übertragung auf einen anderen Träger hinzuwirken. Die Ämter bleiben Träger der Aufgaben, die nach den Beschlüssen der Gemeindevertretungen dem Amt übertragen bleiben sollen; sofern ein Übertragungsbeschluss den in § 5 Abs. 1 AO festgelegten Rahmen überschreitet, gilt § 5 Abs. 2 AO entsprechend. Im Übrigen bleiben sie Träger der Aufgaben bis zur Wirksamkeit der erforderlichen Gemeindebeschlüsse über die Rückübertragung in die eigene Trägerschaft oder die Übertragung auf einen anderen Träger, längstens bis zum 31. Dezember 2014. Sofern durch Beschlüsse der Gemeindevertretungen bis zum 31. Dezember 2014 nicht der Zustand eingetreten ist, dass das betreffende Amt Aufgabenträger in dem gemäß § 5 Abs. 1 AO zulässigen Rahmen ist, fallen alle vom Amt übernommenen Selbstverwaltungsaufgaben mit Ablauf dieses Tages an die jeweiligen amtsangehörigen Gemeinden zurück; eine nach § 56 Abs. 4 des Schulgesetzes auf ein Amt übertragene Schulträgerschaft bleibt unberührt. Die Ämter berichten der Kommunalaufsicht zu den Stichtagen 31. Dezember 2013 und 31. Dezember 2014 über den Stand der Umsetzung.

2. Soweit erforderlich, erfolgt bei einer Rückübertragung, einer Übertragung auf einen anderen Träger oder einem Rückfall von Selbstverwaltungsaufgaben an eine Gemeinde eine Auseinandersetzung in entsprechender Anwendung des § 16 Abs. 2 der Gemeindeordnung.

3. Wird aufgrund einer Rückübertragung, einer Übertragung auf einen anderen Träger oder eines Rückfalls von Selbstverwaltungsaufgaben an eine Gemeinde eine Berichtigung des Grundbuchs oder anderer öffentlicher Bücher erforderlich, genügt zum Nachweis des Eigentumsübergangs eine Bestätigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, die öffentlichen Bücher zu berichtigen. Die durch die Rückübertragung oder den Rückfall erforderlichen Rechtshandlungen sind frei von öffentlichen Abgaben und Verwaltungskosten.

13 4. Die Satzungen nach §§ 16a und 16 b der Gemeindeordnung sowie §§ 16a und 16 b der Kreisordnung sind spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erlassen. Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung gelten die bisherigen Regelungen der §§ 16a bis 16 f der Gemeindeordnung sowie der §§ 16a bis 16 e der Kreisordnung in der bis zum Tag des Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung. Dies gilt auch für die Bestimmungen des Abschnitts III §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeinde-, der Kreis- und der Amtsordnung.

5. Für die im Amt befindlichen Gemeindedezernentinnen und Gemeindedezernenten finden die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen Anwendung.

6. Artikel 5 Nr. 7 und 8 sind nicht anzuwenden auf die Durchführung von Wahlen der hauptamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, für die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes der Wahltag bereits bestimmt ist.

7. Artikel 1 Nr. 12, Artikel 2 Nr. 20 und 26 sowie Artikel 3 Nr. 13 sind nicht anzuwenden auf die Durchführung von Wahlen der Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren, der hauptamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, der hauptamtlichen Stadträtinnen und Stadträte bzw. der Landrätinnen und Landräte, für die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes der Wahltag bereits bestimmt ist.

Artikel 13
Ermächtigung zur Bekanntmachung der geltenden Fassung

Das Innenministerium wird ermächtigt, die Gemeindeordnung, die Kreisordnung und die Amtsordnung in der geltenden Fassung bekanntzumachen und dabei die Paragraphenfolge zu ändern sowie Unstimmigkeiten des Wortlautes zu beseitigen.

Artikel 14
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Abweichend hiervon treten Artikel 1 Nr. 6 und 9, Artikel 2 Nr. 10, 12 Buchst. b Doppelbuchst. bb und Nr. 19 sowie Artikel 3 Nr. 8 und 10 Buchst. b Doppelbuchst. bb am 1. Juni 2013 in Kraft

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

1) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 28. Februar 2003, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2020-5

2) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 28. Februar 2003, GS Schl.-H. II, Gl.- Nr.: 2020-3

3) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 28. Februar 2003, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2020-4

4) Ändert Ges. .d.F.d.B. vom 28. Februar 2003, GS Schl.-H. II, Gl. Nr. 2020-14

5) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 19. März 1997, GS Schl.-H. II, Gl.Nr.: 2021-1

6) Ändert Ges. i.d. F. d. B. vom 11. September 2008, GS Schl.-H. II, Gl. NR., 2023.1

7) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 10. Januar 2005, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 6140-1

8) Ändert Ges. vom 19. März 1997, GS Schl.-H. II, Gl.Nr., 223-9

9) Ändert LVO vom 8. Dezember 2009, GS Schl.-H. II, Gl. Nr. B 2032-11-2-22

10) Ändert LVO vom 5. November 2008, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2020-3-30

11) Ändert Ges. vom 30. Mai 1949, GS Schl.-H.II, Gl.Nr.: 2030-4