Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Stärkung der Kommunalwirtschaft
- Schleswig-Holstein -
Vom 21. Juni 2016
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 12 vom 28.07.2016 S. 528)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Gemeindeordnung 1
Die Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 200), wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird im Sechsten Teil die Angabe "101-109" durch die Angabe "101-109a" ersetzt.
2. In § 1 wird nach dem Absatz 1 folgender neuer Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Gehören einer Gemeinde Anteile an einer Gesellschaft (§ 102), soll sie darauf hinwirken, dass die Gesellschaft Maßnahmen ergreift, die der Verwirklichung des Grundrechtes der Gleichberechtigung von Frauen und Männern dienen. Die Maßnahmen sollen darauf ausgerichtet sein, Arbeitsbedingungen zu schaffen, die für beide Geschlechter die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ermöglichen, Nachteile zu kompensieren, die vor allem Frauen als Folge der geschlechtsspezifischen Arbeitsteilung erfahren, Entgeltgleichheit zwischen beiden Geschlechtern zu erreichen und eine paritätische Gremienbesetzung zu erzielen; über diese Maßnahmen und deren Wirksamkeit ist der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde alle vier Jahre unter Einbindung der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten zu berichten."
3. § 28 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 13 wird wie folgt geändert:
aa) Das Komma wird durch ein Semikolon ersetzt.
bb) Folgender Halbsatz wird angefügt:
"die Gemeindevertretung kann die Entscheidung im Rahmen der Betätigung eines Eigenbetriebes durch Hauptsatzung auf den zuständigen Ausschuss übertragen,"
b) Nummer 17 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
17. die Errichtung, die wesentliche Erweiterung und die Auflösung von öffentlichen Einrichtungen (§ 101 Abs. 4) und wirtschaftlichen Unternehmen (§ 101 Abs. 1 ), | "17. die Errichtung, die Übernahme, die wesentliche Erweiterung, die wesentliche Änderung der Satzung oder die Auflösung von wirtschaftlichen Unternehmen (§ 101 Absatz 1) oder Einrichtungen (§ 101 Absatz 4)," |
c) Nummer 18 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
18. die Gründung von Gesellschaften (§ 102) und anderen privatrechtlichen Vereinigungen (§ 105) sowie die Beteiligung an diesen und an deren Gründung; die Gemeindevertretung kann die Entscheidung auf den Hauptausschuss übertragen, wenn die Beteiligung der Gemeinde einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag oder Vomhundertsatz der Beteiligung nicht übersteigt, | "18. a) die unmittelbare oder mittelbare Gründung von Gesellschaften (§ 102), Genossenschaften oder anderen privatrechtlichen Vereinigungen (§ 105) oder die Beteiligung an diesen oder an deren Gründung,
b) die Erhöhung solcher Beteiligungen oder ein Rechtsgeschäft nach § 103 sowie c) wesentliche Änderungen des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung von Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen privatrechtlichen Vereinigungen, insbesondere des Gesellschaftszwecks; die Gemeindevertretung kann die Entscheidung auf den Hauptausschuss übertragen, wenn die Beteiligung der Gemeinde einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag oder Vomhundertsatz der Beteiligung nicht übersteigt," |
d) In Nummer 19 wird das Wort "Eigenbetrieben" durch die Worte "wirtschaftlichen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit" ersetzt.
e) In Nummer 20 werden die Worte "Eigengesellschaften und anderen privatrechtlichen Vereinigungen" durch die Worte "Gesellschaften (§ 102), Genossenschaften oder anderen privatrechtlichen Vereinigungen (§ 105)" ersetzt.
4. In § 95o Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Worte "Unternehmen und" gestrichen.
5. § 97 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird vor dem Wort "Rechtspersönlichkeit" das Wort "eigene" eingefügt.
b) In Satz 4 wird die Angabe " § 102 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Halbsatz 2" durch die Angabe " § 102 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 Halbsatz 2" ersetzt.
6. § 101 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
2. das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf steht und | "2. die wirtschaftliche Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit der Gemeinde und des Unternehmens steht und" |
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "außerhalb Schleswig-Holsteins" durch die Worte "im Ausland" ersetzt.
bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Aufnahme einer wirtschaftlichen Betätigung außerhalb Schleswig-Holsteins ist der obersten Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen; diese kann der wirtschaftlichen Betätigung widersprechen. | "Ihre Aufnahme bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde." |
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 1 wird das Wort "Unternehmen" durch das Wort "Einrichtungen" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Worte "Unternehmen und" gestrichen.
cc) In Satz 3 werden die Worte "Unternehmen und" gestrichen.
7. Nach § 101 wird folgender § 101a eingefügt:
" § 101a Energiewirtschaftliche Betätigung
(1) Die wirtschaftliche Betätigung zur Erzeugung oder zur Gewinnung, zum Vertrieb oder zur Verteilung von Energie zur Strom-, Gas-, Wärme- oder Kälteversorgung (energiewirtschaftliche Betätigung) dient grundsätzlich einem öffentlichen Zweck und ist zulässig, soweit die Voraussetzungen des § 101 Absatz 1 Nummer 2 erfüllt sind. § 101 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend; zuständig für die Genehmigung nach § 101 Absatz 3 Satz 2 ist die oberste Kommunalaufsichtsbehörde.
(2) Eine Betätigung ausschließlich zur Erzeugung oder Gewinnung von Energie im Bereich erneuerbarer Energien (§ 5 Nummer 14 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes) ist unabhängig von einer Versorgung nach Absatz 1 zulässig, wenn dessen Voraussetzungen erfüllt sind. Betätigungen nach Satz 1 sollen außerhalb des Gemeindegebietes auf angrenzende Gemeinden beschränkt sein und sind nur im Einvernehmen mit der betroffenen Gemeinde zulässig."
8. § 102 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 102 Beteiligung an Gesellschaften
(1) Die Gemeinde darf Gesellschaften gründen, sich an der Gründung von Gesellschaften beteiligen oder sich an bestehenden Gesellschaften beteiligen,
Die Kommunalaufsichtsbehörde kann in besonderen Fällen Ausnahmen von den Nummern 2 und 4 zulassen.Wird von Satz 1 Nummer 4 eine Ausnahme zugelassen, kann auch von Satz 1 Nummer 5 eine Ausnahme zugelassen werden. (2) Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 gilt für die erstmalige unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einer Gesellschaft einschließlich der Gründung einer Gesellschaft, wenn der Gemeinde alleine oder zusammen mit anderen Gemeinden, Kreisen, Ämtern oder Zweckverbänden oder zusammen mit einer Beteiligung des Landes mehr als 50 % der Anteile gehören. Bei am 31. Juli 2015 bestehenden Gesellschaften, an denen die Gemeinde alleine oder zusammen mit anderen Gemeinden, Kreisen, Ämtern oder Zweckverbänden unmittelbar oder mittelbar oder zusammen mit dem Land mit mehr als 50 % beteiligt ist, trifft die Gemeinde eine Hinwirkungspflicht zur Anpassung an die Vorgaben des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5. Die Hinwirkungspflicht nach Satz 2 bezieht sich sowohl auf die Anpassung von Gesellschaftsvertrag oder Satzung als auch auf die mit Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 verfolgte Zielsetzung der individualisierten Ausweisung der dort genannten Bezüge und Leistungszusagen. (3) Die Beteiligung an der Gründung einer Gesellschaft, die auf den Betrieb eines wirtschaftlichen Unternehmens gerichtet ist, oder an einer bestehenden Gesellschaft dieser Art ist nur zulässig, wenn die Gemeinde über die Voraussetzungen des Absatzes 1 hinaus ein Unternehmen dieser Art nach § 101 Abs. 1 selbst errichten oder übernehmen dürfte. (4) Gehören einer Gemeinde allein oder zusammen mit anderen Gemeinden, Kreisen, Ämtern oder Zweckverbänden mehr als 75 % der Anteile an einer Gesellschaft, so ist die Gesellschaft durch Gesellschaftsvertrag oder Satzung auf den öffentlichen Zweck auszurichten. (5) Gehören einer Gemeinde mehr als 50 % der Anteile an einer Gesellschaft, so hat sie darauf hinzuwirken, dass
Sie soll darauf hinwirken, dass geregelt ist, dass die Gemeindevertretung den von der. Gemeinde in einer Gesellschaft bestellten oder auf Vorschlag der Gemeinde gewählten Mitgliedern des Aufsichtsrates oder eines entsprechenden Überwachungsorgans Weisungen erteilen kann, soweit die Bestellung eines Aufsichtsrates nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. (6) Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde in einer Gesellschaft, an der Gemeinden, Kreise, Ämter oder Zweckverbände unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 50 % beteiligt sind, dürfen einer Beteiligung der Gesellschaft an einer anderen Gesellschaft oder anderen Vereinigung in einer Rechtsform des privaten Rechts nur nach vorheriger Zustimmung der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses bei einer Übertragung der Entscheidung auf den Hauptausschuss nach. § 28 Satz 1 Nr. 18 und nur dann zustimmen, wenn für die Gemeinde selbst die Beteiligungsvoraussetzungen vorliegen und die Haftung der sich beteiligenden Gesellschaft auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Darüber hinaus bedürfen die Erhöhung der Beteiligung und wesentliche Änderungen des Gesellschaftsvertrages, insbesondere des Gesellschaftszwecks, ebenfalls der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses bei einer Übertragung der Entscheidung auf den Hauptausschuss nach § 28 Satz 1 Nr. 18. Als Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde nach Satz 1 gelten auch Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, Vorstände sowie Mitglieder von sonstigen Organen und ähnlichen Gremien der Gesellschaft, die von der Gemeinde oder auf ihre Veranlassung in das Organ oder Gremium entsandt oder gewählt worden sind. Beruht die Entsendung oder die Wahl auf Veranlassung mehrerer Gemeinden, Kreise, Ämter oder Zweckverbände, so bedarf es nur der Zustimmung der Gemeindevertretung (des Kreistags, des Amtsausschusses oder der Verbandsversammlung), auf die sich die beteiligten Gemeinden, Kreise, Ämter oder Zweckverbände geeinigt haben. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, soweit ihnen zwingende Vorschriften des Gesellschaftsrechts entgegenstehen. | " § 102 Gründung von und Beteiligung an Gesellschaften
(1) Die Gemeinde darf unmittelbar oder mittelbar Gesellschaften gründen, sich an der Gründung von Gesellschaften beteiligen oder sich an bestehenden Gesellschaften beteiligen, wenn ein wichtiges Interesse der Gemeinde an der Gründung oder der Beteiligung vorliegt und die kommunale Aufgabe dauerhaft mindestens ebenso gut und wirtschaftlich wie in Organisationsformen des öffentlichen Rechts erfüllt wird. Vor der Gründung oder der Beteiligung hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Vor- und Nachteile im Verhältnis zu den Organisationsformen des öffentlichen Rechts sowie im Hinblick auf die Voraussetzungen des Absatzes 2 umfassend abzuwägen, dies der Gemeindevertretung oder bei einer Übertragung der Entscheidung auf den Hauptausschuss nach § 28 Satz 1 Nummer 18 dem Hauptausschuss in einem Bericht darzulegen und dabei insbesondere die Angemessenheit und die soziale Ausgewogenheit von Gebühren- und Beitragsgestaltungen sowie die personalwirtschaftlichen, mitbestimmungsrechtlichen und gleichstellungsrechtlichen Änderungen darzustellen. Ferner müssen die Voraussetzungen des § 101 oder des § 101a erfüllt sein. (2) Durch den Gesellschaftsvertrag oder durch die Satzung ist, soweit andere gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, sicherzustellen,
Die Kommunalaufsichtsbehörde kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen, insbesondere in den Fällen, in denen trotz Hinwirkens der gemeindlichen Vertreter eine Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung nicht zustande kommt. Eine Ausnahme von Satz 1 Nummer 8 kann nur zugelassen werden, wenn eine Ausnahme von Satz 1 Nummer 6 zugelassen wird. (3) Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 gilt für die erstmalige unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einer Gesellschaft einschließlich der Gründung einer Gesellschaft, wenn der Gemeinde alleine oder zusammen mit anderen Gemeinden, Kreisen, Ämtern oder Zweckverbänden oder zusammen mit einer Beteiligung des Landes mehr als 50 % der Anteile gehören. Bei am 31. Juli 2015 bestehenden Gesellschaften, an denen die Gemeinde alleine oder zusammen mit anderen Gemeinden, Kreisen, Ämtern oder Zweckverbänden unmittelbar oder mittelbar oder zusammen mit dem Land mit mehr als 50 % beteiligt ist, trifft die Gemeinde eine Hinwirkungspflicht zur Anpassung an die Vorgaben des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 8. Die Hinwirkungspflicht nach Satz 2 bezieht sich sowohl auf die Anpassung von Gesellschaftsvertrag oder Satzung als auch auf die mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 verfolgte Zielsetzung der individualisierten Ausweisung der dort genannten Bezüge und Leistungszusagen. (4) Die Gemeinde darf unbeschadet des Absatzes 1 Unternehmen und Einrichtungen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft nur gründen, übernehmen, wesentlich erweitern oder sich daran beteiligen, wenn der öffentliche Zweck nicht ebenso gut in einer anderen Rechtsform erfüllt wird oder erfüllt werden kann. (5) Im Übrigen sind im Falle der Gründung von oder der Beteiligung an einer Gesellschaft, die vor dem 29. Juli 2016 erfolgte, der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung bis spätestens zum 31. Dezember 2020 nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 anzupassen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend." |
9. § 103 Absatz 2 wird gestrichen.
"(2) Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde in einer Gesellschaft dürfen Rechtsgeschäften nach Absatz 1 oder sonstigen Maßnahmen, die diesen Rechtsgeschäften wirtschaftlich gleichkommen, nur unter den dort genannten Voraussetzungen und nur nach vorheriger Zustimmung der Gemeindevertretung zustimmen. § 102 Abs. 6 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend."
Der bisherige Absatz 1 wird zu § 103.
10. § 104 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
" § 104 Vertretung der Gemeinde in Gesellschaften
(1) Die Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde in Gesellschaften, die der Gemeinde gehören (Eigengesellschaften), und in Gesellschaften, an denen die Gemeinde unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, werden von der Gemeinde bestellt. In der Gesellschafterversammlung oder in dem entsprechenden Organ der Gesellschaft, an der die Gemeinde beteiligt ist, soll die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter die Gemeinde vertreten; sie oder er kann einen Beschäftigten der Gemeinde, vorzugsweise den für das Beteiligungsmanagement zuständigen Beschäftigten, mit ihrer oder seiner Vertretung beauftragen. Vorbehaltlich entgegenstehender gesetzlicher Bestimmungen haben die Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde in Gesellschaften das Interesse der Gemeinde zu verfolgen; sie sollen im Sinne der Beschlüsse der Gemeindevertretung handeln und haben die Gemeindevertretung über alle wichtigen Angelegenheiten möglichst frühzeitig zu unterrichten und ihr auf Verlangen Auskunft zu erteilen. (2) Ist der Gemeinde das Recht eingeräumt, Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines ähnlichen Organs einer Gesellschaft zu bestellen, gilt § 25 entsprechend. | " § 104 Vertretung der Gemeinde in Gesellschaften
(1) Die Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde in Gesellschaften, an denen die Gemeinde unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, werden von der Gemeinde bestellt. Soweit andere gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, gelten im Falle einer mittelbaren Beteiligung hinsichtlich der zur Zustimmung vorbehaltenen Angelegenheiten (§ 102 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5) als Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde im Sinne des § 25 auch Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer sowie Mitglieder von sonstigen Organen und ähnlichen Gremien der Gesellschaft, die von der Gemeinde entsandt oder auf ihre Veranlassung hin in das Organ oder Gremium bestellt oder gewählt worden sind. Die Vertreterinnen und Vertreter haben der Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen und sie über Entscheidungen zur Steuerung der Unternehmen zur Erreichung strategischer Ziele möglichst frühzeitig zu unterrichten, insbesondere über Kreditaufnahmen, die nicht im Wirtschaftsplan der Gesellschaft enthalten sind. (2) Die Gemeinde kann das Weisungsrecht (§ 25 Absatz 1) gegenüber Mitgliedern des Aufsichtsrats allgemein durch die Hauptsatzung oder im Einzelfall durch Beschluss auf Entscheidungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 beschränken." |
11. § 105 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 105 Beteiligung an einer privatrechtlichen Vereinigung
Der § 102 Abs. Absatz 1 bis 4 und 6 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 und die §§ 103 und 104 gelten auch für Beteiligungen an anderen Vereinigungen in einer Rechtsform des privaten Rechts. | " § 105 Beteiligungen an Genossenschaften und an anderen privatrechtlichen Vereinigungen
§ 102 mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 zweiter Halbsatz, Nummer 6 und 7 sowie die §§ 103 und 104 gelten für Beteiligungen an Genossenschaften und an anderen Vereinigungen in einer Rechtsform des privaten Rechts entsprechend. Für deren wirtschaftliche Betätigung gelten ferner § 102 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 zweiter Halbsatz, Nummer 6 und 7 sowie die §§ 107 bis 109 entsprechend." |
12. § 106 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
" § 106 Eigenbetriebe
Die Organisation und die Wirtschaftsführung der wirtschaftlichen Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit der Gemeinde (Eigenbetriebe) werden durch die Eigenbetriebsverordnung und durch die Betriebssatzung geregelt. | " § 106 Eigenbetriebe
Wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit sollen als Eigenbetrieb geführt werden, wenn deren Art und Umfang einer selbständigen Wirtschaftsführung bedürfen. Die Organisation und die Wirtschaftsführung der Eigenbetriebe werden durch die Eigenbetriebsverordnung und durch die Betriebssatzung geregelt." |
13. § 106a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Der Punkt wird durch ein Semikolon ersetzt.
bb) Folgender Halbsatz wird angefügt: "der Vorstand des Kommunalunternehmens kann in ein Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von fünf Jahren berufen werden."
b) Absatz 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 101 gilt entsprechend. | "Die Voraussetzungen des § 101 oder des § 101a gelten entsprechend." |
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Ein Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, an dem ausschließlich die Gemeinde beteiligt ist, kann durch Formwechsel in ein Kommunalunternehmen umgewandelt werden. Die Umwandlung ist nur zulässig, wenn keine Sonderrechte im Sinne des § 23 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) und keine Rechte Dritter an den Anteilen der Gemeinde bestehen. Der Formwechsel setzt den Erlass der Unternehmenssatzung durch die Gemeinde und einen sich darauf beziehenden Umwandlungsbeschluss der formwechselnden Gesellschaft voraus. Die §§ 193 bis 195, 197 bis 199, 200 Absatz 1 und § 201 UmwG sind entsprechend anzuwenden. Die Anmeldung zum Handelsregister entsprechend § 198 UmwG erfolgt durch das vertretungsberechtigte Organ der Kapitalgesellschaft. Die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in ein Kommunalunternehmen wird mit dessen Eintragung oder, wenn es nicht eingetragen wird, mit der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister wirksam; § 202 Absatz 1 und 3 UmwG ist entsprechend anzuwenden. Ist bei der Kapitalgesellschaft ein Betriebsrat eingerichtet, bleibt dieser nach dem Wirksamwerden der Umwandlung als Personalrat des Kommunalunternehmens bis zu den nächsten regelmäßigen Personalratswahlen bestehen."
d) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe " § 102 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Halbsatz 2" durch die Angabe " § 102 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 Halbsatz 2" ersetzt.
e) Absatz 2 Satz 5
"Die Satzung ist der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen."
wird gestrichen.
f) In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Das Rechnungsprüfungsamt der Gemeinde hat das Recht, sich zur Klärung von Fragen im Zusammenhang mit der Prüfung nach § 116 Absatz 2 Nummer 3 unmittelbar zu unterrichten und zu diesem Zweck den Betrieb, die Bücher und die Schriften der Anstalt einzusehen."
g) In Absatz 6 wird die Angabe " § 102 Absatz 1 Nummer 5" durch die Angabe " § 102 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8" ersetzt.
14. In § 107 Satz 1 werden nach dem Wort "Unternehmen" die Worte "und Gesellschaften" eingefügt.
15. § 108 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Will die Gemeinde
hat sie dies der Kommunalaufsichtsbehörde spätestens sechs Wochen vor der Beschlussfassung der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses bei einer Übertragung der Entscheidung auf den Hauptausschuss nach § 28 Satz 1 Nr. 18 anzuzeigen. | "Will die Gemeinde unmittelbar oder mittelbar
hat sie dies der Kommunalaufsichtsbehörde spätestens sechs Wochen vor der Beschlussfassung der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses bei einer Übertragung der Entscheidung auf den Hauptausschuss nach § 28 Satz 1 Nummer 18 anzuzeigen." |
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Absatz 1 gilt für Entscheidungen der Gemeindevertretung nach § 102 Abs. 6 und § 103 Abs. 2 entsprechend. | "(2) Im Falle einer mittelbaren Beteiligung bedarf es eines Anzeigeverfahrens nach Absatz 1 nur dann, wenn die Gemeinde an dem sich beteiligenden Unternehmen unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 25 % beteiligt ist." |
16. Nach § 109 wird folgender § 109a eingefügt:
" § 109a Beteiligungsmanagement
(1) Die Gemeinde hat ihre wirtschaftlichen Unternehmen, Einrichtungen und Beteiligungen wirksam zu steuern und zu kontrollieren, um sicherzustellen, dass der öffentliche Zweck erfüllt und die strategischen Ziele erreicht werden. Sie wird dabei durch die für die Beteiligungsverwaltung zuständige Beschäftigte oder durch den für die Beteiligungsverwaltung zuständigen Beschäftigten (Beteiligungsverwaltung) unterstützt.
(2) Die Beteiligungsverwaltung darf sich, soweit andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, jederzeit über Angelegenheiten der wirtschaftlichen Unternehmen, Einrichtungen und Beteiligungen informieren, an deren Sitzungen teilnehmen und Unterlagen einsehen.
(3) Die Beteiligungsverwaltung soll insbesondere
17. In § 116 Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort "Wirtschaftsführung" die Worte "der Kommunalunternehmen," eingefügt.
18. § 135 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung inhaltliche Anforderungen an das Berichtswesen nach § 45c Satz 4 zu stellen, insbesondere zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen der §§ 101 und 101a."
Artikel 2
Änderung der Kreisordnung 2
Die Kreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Mai 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 105), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird nach Absatz 1 folgender neuer Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Gehören einem Kreis Anteile an einer Gesellschaft (§ 102 der Gemeindeordnung), soll er darauf hinwirken, dass die Gesellschaft Maßnahmen ergreift, die der Verwirklichung des Grundrechtes der Gleichberechtigung von Frauen und Männern dienen. Die Maßnahmen sollen darauf ausgerichtet sein, Arbeitsbedingungen zu schaffen, die für beide Geschlechter die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ermöglichen, Nachteile zu kompensieren, die vor allem Frauen als Folge der geschlechtsspezifischen Arbeitsteilung erfahren, Entgeltgleichheit zwischen beiden Geschlechtern zu erreichen und eine paritätische Gremienbesetzung zu erzielen; über diese Maßnahmen und deren Wirksamkeit ist der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde alle vier Jahre unter Einbindung der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten zu berichten."
2. In § 2 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe " § 102 Abs. 1 und 5" durch die Angabe " § 102" ersetzt.
3. § 23 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 12 wird wie folgt geändert:
aa) Das Komma wird durch ein Semikolon ersetzt.
bb) Folgender Halbsatz wird angefügt:
"der Kreistag kann die Entscheidung im Rahmen der Betätigung eines Eigenbetriebes durch Hauptsatzung auf den zuständigen Ausschuss übertragen,"
b) Nummer 16 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
16. die Errichtung, die wesentliche Erweiterung und die Auflösung von öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen (§ 57 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 101 Abs. 1 und 4 der Gemeindeordnung), | "16. die Errichtung, die Übernahme, die wesentliche Erweiterung, die wesentliche Änderung der Satzung oder die Auflösung von wirtschaftlichen Unternehmen oder Einrichtungen (§ 57 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 101 Absatz 1 und 4 der Gemeindeordnung)," |
c) Nummer 17 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
17. die Gründung von Gesellschaften und anderen privatrechtlichen Vereinigungen sowie die Beteiligung an diesen und an deren Gründung (§ 57 dieses Gesetzes in Verbindung mit den §§ 102 und 105 der Gemeindeordnung); der Kreistag kann die Entscheidung auf den Hauptausschuss übertragen, wenn die Beteiligung des Kreises einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag oder Vomhundertsatz der Beteiligung nicht übersteigt, | "17. a) die unmittelbare oder mittelbare Gründung von Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen privatrechtlichen Vereinigungen (§ 57 dieses Gesetzes in Verbindung mit den §§ 102 und 105 der Gemeindeordnung) oder die Beteiligung an diesen oder an deren Gründung,
b) die Erhöhung solcher Beteiligungen oder ein Rechtsgeschäft nach § 57 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 103 der Gemeindeordnung sowie c) wesentliche Änderungen des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung von Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen privatrechtlichen Vereinigungen, insbesondere des Gesellschaftszwecks; |
d) In Nummer 18 wird das Wort "Eigenbetrieben" durch die Worte "wirtschaftlichen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit" ersetzt.
e) In Nummer 19 werden die Worte "Eigengesellschaften und anderen privatrechtlichen Vereinigungen" durch die Worte "Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen privatrechtlichen Vereinigungen (§ 57 dieses Gesetzes in Verbindung mit den §§ 102 und 105 der Gemeindeordnung)" ersetzt.
4. In § 73 wird folgender Satz 4 angefügt:
"Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung inhaltliche Anforderungen an das Berichtswesen nach § 40c Satz 4 zu stellen, insbesondere zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen der §§ 101 und 101 a der Gemeindeordnung (§ 57)."
Artikel 3
Änderung der Amtsordnung 3
§ 18 der Amtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 112), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 344), wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige Text wird Absatz 1.
2. Folgender neuer Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Gehören einem Amt Anteile an einer Gesellschaft (§ 102 der Gemeindeordnung), soll es darauf hinwirken, dass die Gesellschaft Maßnahmen ergreift, die der Verwirklichung des Grundrechtes der Gleichberechtigung von Frauen und Männern dienen. Die Maßnahmen sollen darauf ausgerichtet sein, Arbeitsbedingungen zu schaffen, die für beide Geschlechter die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ermöglichen, Nachteile zu kompensieren, die vor allem Frauen als Folge der geschlechtsspezifischen Arbeitsteilung erfahren, Entgeltgleichheit zwischen beiden Geschlechtern zu erreichen und eine paritätische Gremienbesetzung zu erzielen; über diese Maßnahmen und deren Wirksamkeit ist der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde alle vier Jahre unter Einbindung der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten zu berichten."
Artikel 4
Änderung des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit 4
§ 14 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Juli 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 200, 204), wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
"(2) Gehören einem Zweckverband Anteile an einer Gesellschaft (§ 102 der Gemeindeordnung), soll er darauf hinwirken, dass die Gesellschaft Maßnahmen ergreift, die der Verwirklichung des Grundrechtes der Gleichberechtigung von Frauen und Männern dienen. Die Maßnahmen sollen darauf ausgerichtet sein, Arbeitsbedingungen zu schaffen, die für beide Geschlechter die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ermöglichen, Nachteile zu kompensieren, die vor allem Frauen als Folge der geschlechtsspezifischen Arbeitsteilung erfahren, Entgeltgleichheit zwischen beiden Geschlechtern zu erreichen und eine paritätische Gremienbesetzung zu erzielen; über diese Maßnahmen und deren Wirksamkeit ist der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde alle vier Jahre unter Einbindung der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten zu berichten."
2. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
2) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 28. Februar 2003, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 2020-4
3) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 28. Februar 2003, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 2020-5
4) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 28. Februar 2003, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 2020-14
ID 161356
ENDE |