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Änderungstext

Haushaltsbegleitgesetz 2017
- Schleswig-Holstein -

Vom 14. Dezember 2016
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 29 vom 29.12.2016 S. 999)



Artikel 1
Änderung des Landesbeamtengesetzes

Das Landesbeamtengesetz vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93, ber. S. 261), zuletzt geändert durch Gesetze vom 14. Oktober 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 830), wird wie folgt geändert:

In § 133 wird die Angabe "30. Juni 2018" durch die Angabe "31. Januar 2019" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein

(nicht dargestellt)

Artikel 3
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes Schleswig-Holstein

(nicht dargestellt)

Artikel 4
Änderung des Schulgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich in Schleswig-Holstein

Das Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich in Schleswig-Holstein (Finanzausgleichsgesetz) vom 10. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 473), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 500), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 1 erhält Satz 5 folgende Fassung:

altneu
Ferner wird die Finanzausgleichsmasse im Jahr 2016 um 162.000 Euro und ab dem Jahr 2017 um 324.000 Euro für die Förderung von Frauenhäusern und Frauenberatungsstellen nach § 16 erhöht."Ferner wird die Finanzausgleichsmasse im Jahr 2016 um 162.000 Euro und ab dem Jahr 2017 um 324.000 Euro für die Förderung von Frauenhäusern und Frauenberatungsstellen nach § 16 sowie ab dem Jahr 2017 um 10 Millionen Euro für die Förderung von Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen nach § 18 erhöht."

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 erhält Satz 1 folgende Fassung:

altneu
(1) Die Finanzausgleichsmasse wird, soweit sie nicht für Zuweisungen nach Absatz 2 benötigt wird, verwendet für
1.Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden zum Ausgleich unterschiedlicher Steuerkraft nach den §§ 5 bis 7 sowie eine Finanzzuweisung an die Gemeinde Helgoland nach § 8 mit einem Anteil von32,58 %,
2.Schlüsselzuweisungen an die Kreise und kreisfreien Städte zum Ausgleich unterschiedlicher Umlagekraft und sozialer Lasten nach § 9 mit einem Anteil von52,04 %,
3.Schlüsselzuweisungen an die Zentralen Orte zum Ausgleich übergemeindlicher Aufgaben nach § 10 mit einem Anteil von15,38 %.
"Die Finanzausgleichsmasse wird, soweit sie nicht für Zuweisungen nach Absatz 2 benötigt wird, verwendet für
  1. Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden zum Ausgleich unterschiedlicher Steuerkraft nach den §§ 5 bis 7 sowie eine Finanzzuweisung an die Gemeinde Helgoland nach § 8 mit einem Anteil von 30,79 %,
  2. Schlüsselzuweisungen an die Kreise und kreisfreien Städte zum Ausgleich unterschiedlicher Umlagekraft und sozialer Lasten nach § 9 mit einem Anteil von 53,66 %,
  3. Schlüsselzuweisungen an die Zentralen Orte zum Ausgleich übergemeindlicher Aufgaben nach § 10 mit einem Anteil von 15,55 %."

b) In Absatz 2 Satz 1 erhält die Nummer 8 folgende Fassung:

altneu
8. die Zuweisungen zur Förderung von Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen nach § 18 70,0 Millionen Euro"8. die Zuweisungen zur Förderung von Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen nach § 18 80,0 Millionen Euro."

3. In § 18 erhält Absatz 1 folgende Fassung:

altneu
(1) Die Kreise und kreisfreien Städte erhalten aus den nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 bereitgestellten Mitteln Zuweisungen zur Betreuung und Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen nach § 25 Absatz 1 des Kindertagesstättengesetzes vom 12. Dezember 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 651), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nummer 13 des Gesetzes vom 12. November 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 328), und in Tagespflegestellen nach § 30 des Kindertagesstättengesetzes."(1) Die Kreise und kreisfreien Städte erhalten aus den nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 bereitgestellten Mitteln Zuweisungen zur Betreuung und Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen nach § 25 Absatz 1 des Kindertagesstättengesetzes und in Tagespflegestellen nach § 30 des Kindertagesstättengesetzes."

4. § 22 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Von dem Vermögen des Kommunalen Investitionsfonds nach Absatz 1 werden im Benehmen mit den Landesverbänden der Gemeinden und Kreise bis zu 2,5 Millionen Euro entnommen und zur Finanzierung des Neubaus und der Sanierung der Verwaltungsakademie in Bordesholm verwendet."(4) Von dem Vermögen des Kommunalen Investitionsfonds nach Absatz 1 werden im Benehmen mit den Landesverbänden der Gemeinden und Kreise bis zu 3,2 Millionen Euro entnommen und zur Finanzierung des Neubaus und der Sanierung der Verwaltungsakademie in Bordesholm verwendet."

5. § 27 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Das Land stellt den Kreisen und kreisfreien Städten für die Sprachbildung in Kindertageseinrichtungen jährlich 4,0 Millionen Euro zur Verfügung."Das Land stellt den Kreisen und kreisfreien Städten für die Sprachbildung in Kindertageseinrichtungen jährlich 6,0 Millionen Euro sowie zur Förderung von Regional- und Minderheitensprachen in Kindertageseinrichtungen weitere 0,5 Millionen Euro zur Verfügung."

6. In § 31 Absatz 5 FAG wird folgender Satz angefügt:

"Ebenfalls ist die Zahl der Kinder zu berücksichtigen, die außerhalb von Schleswig-Holstein betreut werden, aber ihre alleinige oder Hauptwohnung in Schleswig-Holstein haben und in den Bedarfsplan des jeweiligen öffentlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe aufgenommen sind."

Artikel 6
Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens Hochschulsanierung

(nicht dargestellt)

Artikel 7
Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens Energetische Sanierung (PROFI)

(nicht dargestellt)

Artikel 8
Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens im Zentralen Grundvermögen zur Behördenunterbringung (Sondervermögen ZGB)

(nicht dargestellt)

Artikel 9
Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens "Infrastruktur Modernisierungs-Programm für unser Land Schleswig-Holstein
(IMPULS 2030)

(nicht dargestellt)

Artikel 10
Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens Verkehrsinfrastruktur

(nicht dargestellt)

Artikel 11
Änderung des Ausführungsgesetzes zum Gesetz über Wasser- und Bodenverbände

Das Ausführungsgesetz zum Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Landeswasserverbandsgesetz) vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 81) wird wie folgt geändert:

Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

" § 2a Bestimmung des Verbandsgebietes
(zu § 6 WVG)

(1) Zur Festsetzung des Verbandsgebietes gemäß § 6 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578) geändert worden ist, ist das Gebiet des Wasser- und Bodenverbandes in der Satzung textlich zu umschreiben. Sofern ein Wasser- und Bodenverband nicht nur Körperschaften des öffentlichen Rechts als Mitglieder hat, ist das Gebiet auf einer Karte, die Bestandteil dieser Satzung ist, im Maßstab von mindestens 1:25.000 darzustellen. Diese Karte ist zusammen mit der Satzung zu veröffentlichen. Ergänzend ist die Grenze des Verbandsgebietes bei Verbänden nach Satz 2 in Abgrenzungskarten im Maßstab 1:5.000 einzutragen. Jeweils eine Ausfertigung dieser Abgrenzungskarten, die Bestandteil der Satzung sind, ist bei der Aufsichtsbehörde und bei der Geschäftsstelle des Verbandes zu verwahren und kann bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.

(2) Genügen die satzungsrechtlichen Regelungen des Verbandsgebietes nicht den Anforderungen nach Absatz 1, ist die Satzung unverzüglich durch eine Satzungsänderung anzupassen. Die Wirksamkeit der übrigen Satzung bleibt bei einer nicht hinreichenden Bestimmung des Verbandsgebietes unberührt.

(3) Die Errichtung und das Bestehen des Wasser- und Bodenverbandes bleiben unberührt von Satzungen, die aufgrund der nicht hinreichenden Bestimmung des Verbandsgebietes nichtig waren. Soweit die nach diesen Satzungen zuständigen und gewählten Verbandsorgane neue Satzungen beschlossen haben, die den Anforderungen nach Absatz 1 genügen, sind diese Satzungen wirksam, soweit sie nicht aus einem anderen Grunde nichtig sind."

Artikel 12
Änderung des Landesblindengeldgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 13
Änderung des Landeswahlgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 14
Änderung des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 15
Änderung des Straßen- und Wegegesetzes

§ 26 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 631, ber. 2004 S. 140), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. September 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 322), wird wie folgt geändert:

1. Es wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:

"(3) Für Sondernutzungen zum Zwecke der Wahlwerbung sind Gebühren nicht zulässig."

2. Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 4 bis 6.

Artikel 16
Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

ID 170022

ENDE