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LWVG - Landeswasserverbandsgesetz
Ausführungsgesetz zum Gesetz über Wasser- und Bodenverbände *
- Schleswig-Holstein -
Vom 11. Februar 2008
(GVBl. Nr. 4 vom 28.02.2008 S. 86; 14.12.2016 S. 999 16; 13.11.2019 S. 425 19)
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Grundsatz
Wasser- und Bodenverbände im Sinne des § 1 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 4051 nehmen die in § 2 bezeichneten Aufgaben als Selbstverwaltungsangelegenheiten wahr.
(1) Wasser- und Bodenverbände können neben den in § 2 WVG beschriebenen Aufgaben außerdem folgende Aufgaben übernehmen:
§ 2 Nr. 14 WVG gilt für diese Aufgaben entsprechend.
(2) Die Wasser- und Bodenverbände bestimmen ihre Aufgaben durch Satzung.
§ 2a Bestimmung des Verbandsgebietes 16
(zu § 6 WVG)
(1) Zur Festsetzung des Verbandsgebietes gemäß § 6 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578) geändert worden ist, ist das Gebiet des Wasser- und Bodenverbandes in der Satzung textlich zu umschreiben. Sofern ein Wasser- und Bodenverband nicht nur Körperschaften des öffentlichen Rechts als Mitglieder hat, ist das Gebiet auf einer Karte, die Bestandteil dieser Satzung ist, im Maßstab von mindestens 1:25.000 darzustellen. Diese Karte ist zusammen mit der Satzung zu veröffentlichen. Ergänzend ist die Grenze des Verbandsgebietes bei Verbänden nach Satz 2 in Abgrenzungskarten im Maßstab 1:5.000 einzutragen. Jeweils eine Ausfertigung dieser Abgrenzungskarten, die Bestandteil der Satzung sind, ist bei der Aufsichtsbehörde und bei der Geschäftsstelle des Verbandes zu verwahren und kann bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.
(2) Genügen die satzungsrechtlichen Regelungen des Verbandsgebietes nicht den Anforderungen nach Absatz 1, ist die Satzung unverzüglich durch eine Satzungsänderung anzupassen. Die Wirksamkeit der übrigen Satzung bleibt bei einer nicht hinreichenden Bestimmung des Verbandsgebietes unberührt.
(3) Die Errichtung und das Bestehen des Wasser- und Bodenverbandes bleiben unberührt von Satzungen, die aufgrund der nicht hinreichenden Bestimmung des Verbandsgebietes nichtig waren. Soweit die nach diesen Satzungen zuständigen und gewählten Verbandsorgane neue Satzungen beschlossen haben, die den Anforderungen nach Absatz 1 genügen, sind diese Satzungen wirksam, soweit sie nicht aus einem anderen Grunde nichtig sind.
§ 2b Gemeindliche Mitgliedschaft in Wasser- und Bodenverbänden 19
(abweichend von § 23 Absatz 1 WVG)
(1) Auch abweichend von § 23 Absatz 1 WVG in Verbindung mit § 8 Absatz 1 WVG kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde und des Verbandes eine Gemeinde Mitglied eines Wasser- und Bodenverbandes werden.
(2) Soweit nach Absatz 1 eine gemeindliche Mitgliedschaft in einem Wasser- und Bodenverband im Sinne von § 31 Absatz 1 Satz 1 des Landeswassergesetzes (LWG) besteht, gilt statt den in § 28 Absatz 1 Satz 1 LWG Genannten die Gemeinde als unterhaltungspflichtig. Die von der Gemeinde an den Wasser- und Bodenverband gezahlten Beiträge sowie die bei der Umlegung entstehenden Verwaltungskosten kann die Gemeinde den an sich nach Satz 1 Unterhaltungspflichtigen nach den Grundsätzen des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 69), auferlegen.
(3) Soweit nach Absatz 1 eine gemeindliche Mitgliedschaft in einem Wasser- und Bodenverband besteht und der Hochwasserschutz zu den Aufgaben dieses Verbandes zählt, gilt neben den in § 57 Absatz 1 LWG Genannten auch die Gemeinde als zum Hochwasserschutz verpflichtet. Die auf Grundlage von Satz 1 von der Gemeinde an Wasser- und Bodenverbände gezahlten Beiträge für den Hochwasserschutz sowie die bei der Umlegung entstehenden Verwaltungskosten kann die Gemeinde nach den Grundsätzen des KAG den nach § 57 Absatz 1 LWG zum Hochwasserschutz Verpflichteten auferlegen.
§ 3 Aufgabenübertragung
(1) Wasser- und Bodenverbände haben eine effektive und wirtschaftliche Durchführung ihrer Aufgaben sicherzustellen. Falls erforderlich, sollen sie sich entweder gemäß § 60 WVG zusammenschließen oder unter Beibehaltung der Selbständigkeit der einzelnen Verbände ihre Aufgaben gemäß § 61 WVG einem anderen Verband übertragen. Die Durchführung einzelner Aufgaben kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde auch von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, die Mitglied in einem Wasser- und Bodenverband ist, übernommen werden.
(2) Eine Gemeinde kann einem Wasser- und Bodenverband die Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag übertragen. Mit dieser Übertragung gehen das Recht und die Pflicht zur Erfüllung von Aufgaben der öffentlichen Wasserversorgung von der Gemeinde auf den Wasser- und Bodenverband über. In diesem Zusammenhang kann die Gemeinde auch das Satzungs- und Verordnungsrecht auf den Wasser- und Bodenverband übertragen. Der öffentlich-rechtliche Vertrag bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.
§ 4 Landesverband der Wasser- und Bodenverbände
(1) Es wird ein Landesverband der Wasser- und Bodenverbände Schleswig-Holstein als Körperschaft des öffentlichen Rechts gebildet, dessen Mitglieder die Wasser- und Bodenverbände sind. Der Landesverband der Wasser- und Bodenverbände kann weitere Mitglieder haben.
(2) Der Landesverband gibt sich eine Satzung. Das Stimmenverhältnis in den Organen des Landesverbandes soll unter Berücksichtigung der Größe der Mitgliedsverbände regional ausgeglichen sein. Näheres regelt die Satzung.
(3) Der Landesverband hat die Aufgaben,
(4) Zur Erfüllung seiner Aufgabe nach Absatz 3 Nr. 4 kann der Landesverband in seine Satzung Durchführungsvorschriften über Inhalt und Gestaltung des Haushaltsplans, die Haushaltsführung und die Durchführung der Haushaltsprüfung aufnehmen. Auf Antrag und Vorschlag des Landesverbandes oder der unteren Aufsichtsbehörde kann außerdem die oberste Aufsichtsbehörde entsprechende Durchführungsvorschriften erlassen.
(5) Für den Landesverband gelten im Übrigen die Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes.
§ 5 Bearbeitungsgebietsverbände 19
(1) Wasser- und Bodenverbände, die gemäß § 30 Absatz 1 LWG die Aufgabe der Gewässerunterhaltung wahrnehmen, sollen Mitglied in einem Wasser- und Bodenverband (Bearbeitungsgebietsverband) sein, dessen Verbandsgebiet sich auf das Teileinzugsgebiet einer Flussgebietseinheit nach § 86 LWG (Bearbeitungsgebiet) erstreckt
(2) Der Bearbeitungsgebietsverband hat die Aufgabe, die Zusammenarbeit zwischen Landwirtschaft und Wasserwirtschaft zu fördern und den Gewässer-, Boden- und Naturschutz durch Unterstützung seiner Mitgliedsverbände bei der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie fortzuentwickeln. Dies kann insbesondere geschehen durch:
(3) Die Übernahme weiterer Aufgaben nach § 2 Abs. 1 durch den Bearbeitungsgebietsverband ist möglich.
(4) Erstreckte sich das Verbandsgebiet eines Wasser- und Bodenverbandes bereits vor Inkrafttreten der Wasserrahmenrichtlinie auf das Bearbeitungsgebiet, nimmt dieser Verband die Aufgaben nach Absatz 2 wahr. Dies gilt nicht für Wasserbeschaffungsverbände.
Zweiter Abschnitt
Haushalt, Rechnungslegung, Prüfung
§ 6 Allgemeine Haushaltsgrundsätze
(1) Die Wasser- und Bodenverbände haben ihre Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit so zu planen und zu führen, dass eine dauernde Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist.
(2) Der Haushalt muss in jedem Jahr ausgeglichen sein.
(3) Die Haushaltswirtschaft der Wasser- und Bodenverbände ist nach den Grundsätzen der kameralen Buchführung zu führen. Abweichend hiervon kann durch Satzung bestimmt werden, dass die Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung geführt wird.
(4) Wird die Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung geführt, finden die Vorschriften des ersten Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches Anwendung. Weitergehende steuerrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Im Übrigen gelten die § § 7 bis 20 sinngemäß. Abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 2 ist ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Der Wirtschaftsplan gliedert sich in einen Erfolgsplan, der die Erträge und Aufwendungen aufführt und einen Vermögensplan, der die Einnahmen und Ausgaben des Verbandes aufführt. An die Stelle der Jahresrechnung tritt der Jahresabschluss. Durch Satzung kann bestimmt werden, dass anstelle der in den Sätzen 1 bis 6 genannten Vorschriften die Regelungen des Gemeinderechts für eine Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung gelten. Satz 3 gilt in diesem Fall entsprechend.
(5) Ein Wasser- und Bodenverband, der die Aufgabe der Beschaffung und Bereitstellung von Wasser wahrnimmt, hat einen Wirtschaftsplan nach Absatz 4 Satz 4 bis 6 aufzustellen und zu führen. Absatz 4 Satz 7 und 8 gilt entsprechend.
§ 7 Haushaltssatzung
(1) Die Wasser- und Bodenverbände haben bis zum Beginn eines jeden Haushaltsjahres eine Haushaltssatzung zu erlassen.
(2) Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung
Die Haushaltssatzung kann weitere Vorschriften enthalten, die sich auf die Einnahmen und Ausgaben und den Stellenplan des Haushaltsjahres beziehen.
(3) Die Haushaltssatzung tritt mit Beginn des Haushaltsjahres in Kraft und gilt für das Haushaltsjahr. Sie kann mit vorheriger Zustimmung der Aufsichtsbehörde Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, enthalten.
(4) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 8 Haushaltsplan
(1) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Wasser- und Bodenverbände voraussichtlich eingehenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben. Der Haushaltsplan ist in einen Verwaltungshaushalt und einen Vermögenshaushalt zu gliedern. Wenn ein Wasser- und Bodenverband hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt, so ist dem Haushaltsplan ein Stellenplan beizufügen.
(2) Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Wasser- und Bodenverbände. Er ist nach Maßgabe dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Durchführungsvorschriften für die Haushaltsführung verbindlich. Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter werden durch ihn weder begründet noch aufgehoben.
§ 9 Erlass der Haushaltssatzung
(1) Die Haushaltssatzung wird vom Verbandsausschuss, besteht ein solcher nicht, von der Verbandsversammlung beschlossen. Der Beschluss ist unverzüglich öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedes Verbandsmitglied Einsicht in. die Haushaltssatzung, den Haushaltsplan und dessen Anlagen nehmen kann. Die beschlossene Haushaltssatzung mit Anlagen ist zur Prüfung gemäß § 17 vorzulegen.
(2) Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekannt gemacht, so darf der Verband
§ 10 Nachtragshaushaltssatzung
(1) Die Haushaltssatzung kann nur bis zum Ablauf des Haushaltsjahres durch Nachtragshaushaltssatzung geändert werden. Für die Nachtragshaushaltssatzung gelten die Vorschriften für die Haushaltssatzung entsprechend.
(2) Die Wasser- und Bodenverbände haben unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn
§ 11 Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben
(1) Über- und außerplanmäßige Ausgaben sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar und unvorhergesehen sind und die Deckung gewährleistet ist. Sie dürfen nur erfolgen, wenn die Summe der über- und außerplanmäßigen Ausgaben 20 % der Gesamtausgaben des Haushaltsjahres nicht überschreitet und der Verbandsausschuss oder, wenn ein solcher nicht besteht, die Verbandsversammlung zugestimmt hat.
(2) In Fällen, die keinen Aufschub dulden, oder bei unerheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben kann der Vorsteher für den Vorstand die Zustimmung zur Leistung dieser Ausgaben erteilen. Danach ist unverzüglich die Genehmigung des Verbandsausschusses oder, wenn ein solcher nicht besteht, der Verbandsversammlung zu beantragen.
§ 12 Darlehen
(1) Darlehen dürfen nur für Investitionen und zur Umschuldung aufgenommen werden. Dies gilt nicht für vorübergehende Finanzmittelumschichtungen innerhalb einzelner Beitragsabteilungen (innere Darlehen). Innere Darlehen sind angemessen zu verzinsen und unter Beachtung der in § 6 geregelten Haushaltsgrundsätze zu tilgen.
(2) Der Gesamtbetrag von Darlehen bedarf, soweit dieser die in der Verbandssatzung festgelegte Höhe überschreitet (§ 75 Abs. 1 Nr. 2 WVG), der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist nach den Grundsätzen einer geordneten Haushaltswirtschaft zu erteilen oder zu versagen; sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Sie ist zu versagen, wenn Verpflichtungen aus den Darlehen mit der dauernden Leistungsfähigkeit des Wasser- und Bodenverbandes nicht im Einklang stehen.
(1) Die Wasser- und Bodenverbände haben zur Sicherung der Haushaltswirtschaft und für geplante Investitionen Rücklagen in angemessener Höhe zu bilden. Als angemessen gilt mindestens ein halber Jahresbetrag des Beitragsaufkommens. Beiträge, die von Unterverbänden für Oberverbände mit erhoben werden, bleiben dabei unberücksichtigt. Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag Ausnahmen zulassen.
(2) Für das Vorhandensein abnutzbarer Verbandsanlagen, wie zum Beispiel Siele, Schöpfwerke oder Rohrleitungen, sind entsprechend höhere Rücklagen zu bilden, die zeitgerechte Instandsetzungen und Ersatzbauten gewährleisten. Der durch die zu erwartende Nutzungsdauer ermittelte Werteverzehr ist bei der Beitragskalkulation zu berücksichtigen.
§ 14 Erwerb, Verwaltung und Veräußerung von Vermögensgegenständen
(1) Die Wasser- und Bodenverbände sollen. Vermögensgegenstände nur erwerben, soweit diese in absehbarer Zeit der Erfüllung ihrer Aufgaben dienen.
(2) Vermögensgegenstände sind zu inventarisieren, wirtschaftlich zu verwalten und bei der Aufgabenerledigung ordnungsgemäß einzusetzen.
(3) Bei der Anlage von Geldmitteln, die für die Durchführung von Verbandsaufgaben nicht unmittelbar benötigt werden, ist auf ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag bringen.
(4) Vermögensgegenstände, die zur Erfüllung von Verbandsaufgaben in absehbarer Zeit nicht mehr erforderlich sind, dürfen in der Regel nur zum vollen Wert veräußert werden. Der Verbandsausschuss oder, wenn ein solcher nicht besteht, die Verbandsversammlung kann Ausnahmen zulassen.
§ 15 Verbandskasse
(1) Wasser- und Bodenverbände haben, wenn sie ihre Kassengeschäfte selbst besorgen, eine Kassenverwalterin oder einen Kassenverwalter zur Führung der Verbandskasse zu bestellen. Die anordnungsbefugten Beschäftigten können nicht gleichzeitig Aufgaben der Kassenverwalterin oder des Kassenverwalters wahrnehmen.
(2) Der Verbandskassenführung obliegen alle Kassengeschäfte des Wasser- und Bodenverbandes. Die Verbandskassenführung kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde auf einen anderen Wasser- und Bodenverband übertragen werden. Abweichend von Satz 2 bedarf es keiner Zustimmung, wenn der Wasser- und Bodenverband Mitglied des anderen Verbandes ist. Eine Rückübertragung der Kassenführung ist nur im Einvernehmen der betroffenen Verbände zulässig.
(3) Die Erledigung der Kassengeschäfte einschließlich der Buchführung kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde auch auf eine Gemeinde, ein Amt oder einen Zweckverband übertragen werden, in deren Bereich der Wasser- und Bodenverband seinen Sitz hat oder in deren Bereich sein Verbandsgebiet liegt, wenn die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde der Übernahme ebenfalls zugestimmt hat.
(4) Für die Erledigung der übrigen Verwaltungsgeschäfte gelten Absatz 2 und 3 entsprechend.
§ 16 Jahresrechnung
In der Jahresrechnung ist das Ergebnis der Haushaltswirtschaft einschließlich des Standes des Vermögens und der Verbindlichkeiten zu Beginn und am Ende des Haushaltsjahres nachzuweisen. Sie ist innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzustellen und zu erläutern.
§ 17 Prüfung der Jahresrechnung
(1) Die Prüfung der Jahresrechnung durch den Landesverband nach § 4 erstreckt sich darauf, ob die Jahresrechnung ordnungsgemäß aufgestellt worden ist; insbesondere ob
(2) Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Schlussbericht zusammenzufassen.
(3) Nach Abschluss der Prüfung legt der Vorstand die Jahresrechnung mit dem Schlussbericht dem Verbandsausschuss oder, wenn ein solcher nicht besteht, der Verbandsversammlung zur Beratung und Beschlussfassung vor.
§ 18 Entlastung
Der Verbandsausschuss oder, wenn ein solcher nicht besteht, die Verbandsversammlung beschließt über die Jahresrechnung bis spätestens 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres; zugleich ist über eine Entlastung zu entscheiden. Bei der Beratung ist dem Vorstand und dem Vertreter der Aufsichtsbehörde Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Verweigert der Verbandsausschuss oder, wenn ein solcher nicht besteht, die Verbandsversammlung die Entlastung oder wird diese mit Einschränkungen ausgesprochen, so sind dafür die Gründe anzugeben. Der Beschluss ist unverzüglich der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
§ 19 Betriebshöfe
(1) Betriebshöfe oder vergleichbare Einrichtungen dürfen nur zur Erfüllung der Aufgaben eines Wasser- und Bodenverbandes und seiner Mitglieder unterhalten werden. Haben sich Wasser- und Bodenverbände zu einem anderen Wasser- und Bodenverband zusammengeschlossen, kann der Betriebshof von dem anderen Verband oder einem seiner Mitglieder auch für den anderen Verband und seine Mitglieder betrieben werden.
(2) Für Betriebshöfe sind im Rahmen des Gesamthaushaltes Einzelpläne aufzustellen, die die Kosten des Betriebshofes unter Berücksichtigung einer angemessenen Abschreibung des Betriebsvermögens sowie die Deckung von Verlusten nachweisen.
(3) Geräte können von mehreren Verbänden gemeinschaftlich genutzt werden, wenn sie gemeinschaftlich beschafft wurden, ihre gemeinschaftliche Nutzung durch Vertrag zwischen den beteiligten Verbänden auf Dauer vereinbart wurde oder ihr Einsatz zur Vermeidung unmittelbar bevorstehender nachteiliger Auswirkungen für die Verbandsanlagen unabweisbar notwendig ist.
§ 20 Wirtschaftliche Unternehmen, Beteiligung an Gesellschaften 19
(1) Ein Wasser- und Bodenverband darf keine wirtschaftlichen Unternehmen errichten, übernehmen oder sich an solchen beteiligen, sofern damit nicht ausschließlich satzungsgemäße Aufgaben erfüllt werden.
(2) Die Wahrnehmung von Aufgaben nach § 2 Nummer 6 muss in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit des Verbandes stehen und ist vorab der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
Dritter Abschnitt
Beitragserhebung
§ 21 Beitragserhebung, Maßstab für Verbandsbeiträge 19
(zu § 30 WVG)
(1) Der Unterhaltungsaufwand für die Erfüllung der Unterhaltungspflicht nach § 28 LWG ist auf die Mitglieder der Wasser- und Bodenverbände nach folgenden Beitragsmaßstäben umzulegen:
1 | Grundbeitrag | |
Für die allgemeinen Vorteile von der Gewässerunterhaltung im Sinne von § 31 Absatz 1 Satz 2 LWG und für die allgemeine Verwaltungstätigkeit zur Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung der Unterhaltungsarbeiten wird für alle Mitglieder ein pauschaler Grundbeitrag in gleicher Höhe erhoben. Die Höhe des Grundbeitrages wird durch Haushaltssatzung bestimmt. | ||
2 | Flächenbeitrag | |
Für Grundflächen mit einer Flächengröße von mehr als 0,5 ha wird ein zusätzlicher Flächenbeitrag für die allgemeinen Vorteile von der Gewässerunterhaltung im Sinne von § 31 Absatz 1 Satz 2 LWG erhoben. Die Höhe des Flächenbeitrags beträgt | 1 Beitragseinheit/ha | |
3 | Zuschläge zum Grund- und Flächenbeitrag | |
3.1 | für Grundflächen, die je nach den Umständen des Einzelfalles Vorteile von der Gewässerunterhaltung haben, die über die in Nummer 1 und 2 genannten Vorteile hinausgehen | |
3.1.1 | für Grundflächen im Vorteilsgebiet je nach Größe des Vorteils | 0,1 bis 1,0 Beitragseinheiten/ha |
3.1.2 | durch das Einleiten von gesammeltem Schmutzwasser | 0,5 bis 3,0 Beitragseinheiten je angefangene 3.000 m3/a |
3.1.3 | durch das Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser | 0,2 bis 5,0 Beitragseinheiten je ha angeschlossenes Einzugsgebiet |
3.2 | für Grundflächen, die die Unterhaltung erschweren durch Anlagen im Sinne von § 40 Abs. 1 Nr. 3 LWG | 1 bis 8 Beitragseinheiten |
4 | Abschläge vom Flächenbeitrag | |
für Grundflächen, die sich auf den Wasserhaushalt besonders vorteilhaft auswirken oder deren eigener Vorteil besonders gering ist | ||
4.1 | Waldflächen je nach Größe der Gesamtwaldfläche im Einzugsgebiet | 0,3 bis 0,5 Beitragseinheiten/ha |
4.2 | Seeflächen, sofern der Flächenanteil sämtlicher Seen im Einzugsgebiet bis zu 10 % beträgt | 0,6 bis 0,9 Beitragseinheiten/ha |
4.3 | Naturschutzgebiete und Biotope nach § 30 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 21 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes, soweit diese nach § 30 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes registriert sind und soweit sie nicht unter Nummer 5 fallen; die Beitragspflichtigen haben die Voraussetzungen für die Abschläge nachzuweisen. | 0,4 Beitragseinheiten/ha |
Das gleiche gilt für die übrigen Biotope im Sinne von § 25 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Landesnaturschutzgesetzes, soweit sie nach § 25 Abs. 5 des Landesnaturschutzgesetzes kartiert worden sind. | ||
5 | Freistellung | |
Von der Beitragspflicht freigestellt sind | ||
5.1 | Seeflächen, sofern der Flächenanteil sämtlicher Seen im Einzugsgebiet mehr als 10 % beträgt und | |
5.2 | die in den Nummern 4.1 und 4.3 genannten und nachgewiesenen Flächen und Naturschutzgebiete, die eine überragende Bedeutung für einen ausgeglichenen Wasserhaushalt haben. Über die Bedeutung entscheidet die Wasserbehörde nach Anhörung der unteren Naturschutzbehörde und der unteren Forstbehörde. | |
6 | Gesamtbeitrag | |
Der Gesamtbeitrag setzt sich aus dem Grundbeitrag, dem Flächenbeitrag und den Zu- und Abschlägen zusammen. Dies gilt nicht für freigestellte Mitglieder. |
(2) Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass die Kosten der Aufgaben nach § 2 Nr. 6, 7, 8, 10, 12, 13 und 14 WVG und § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 und 5 im Verhältnis der Flächen auf alle Verbandsmitglieder umgelegt werden, wenn die Anwendung des Vorteilsmaßstabs gemäß § 30 WVG im Einzelfall einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand erfordern würde. Dies gilt auch für Rohrleitungen ohne Gewässereigenschaft.
(3) Durch die Satzung kann außerdem bestimmt werden, dass die Beiträge für maximal vier Jahre im Voraus erhoben werden. In diesem Fall bleibt eine einjährige Zahlung der Beiträge zulässig, wenn der mehrjährige Gesamtbetrag 25,00 Euro überschreitet.
(4) In der Satzung kann auch vorgesehen werden, dass in den Beitragsbescheiden bestimmt wird, dass diese auch für die folgenden Hebungszeiträume gelten. Dabei ist in den Beitragsbescheiden anzugeben, an welchen Tagen und mit welchen Beträgen die Beiträge jeweils fällig werden. Ändern sich die Berechnungsgrundlage oder der Betrag der Beiträge, sind neue Bescheide zu erlassen. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Für die in der Satzung vorgesehene Erteilung von Ausnahmen und Genehmigungen können gesonderte Verwaltungsgebühren erhoben werden. § 5 des Kommunalabgabengesetzes findet entsprechende Anwendung.
Vierter Abschnitt
Öffentliche Bekanntmachungen,
Übergangsregelungen
§ 22 Öffentliche Bekanntmachungen
(zu § 67 WVG)
(1) Die im Wasserverbandsgesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Aufsichtsbehörde.
(2) Verfügt die Aufsichtsbehörde über kein amtliches Bekanntmachungsblatt, weist sie in einer oder mehreren im Verbandsgebiet verbreiteten Tageszeitungen auf den Gegenstand der Bekanntmachung sowie darauf hin, dass die Bekanntmachung im vollständigen Wortlaut bei der Aufsichtsbehörde und/oder der Verbandsgeschäftsstelle zur öffentlichen Einsichtnahme ausliegt.
(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Bekanntmachung auch durch Bereitstellung im Internet auf der Internetseite der Aufsichtsbehörde erfolgen. Für die Bekanntmachungsform Internet gelten die Bestimmungen der Bekanntmachungsverordnung vom 11. November 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 527).
(4) Durch Satzung wird bestimmt, in welcher Weise die übrigen öffentlichen sowie die ausschließlich für die Mitglieder bestimmten Bekanntmachungen der Wasser- und Bodenverbände vorgenommen werden. Bei Wahl der Bekanntmachungsform Internet kann abweichend von § 4 Abs. 3 der Bekanntmachungsverordnung die Bereitstellung im Internet auch auf der in ausschließlicher Verantwortung der Aufsichtsbehörde betriebenen Internetseite erfolgen. Für ausschließlich an die Mitglieder gerichtete Bekanntmachungen kann darüber hinaus abweichend von § 1 Abs. 2 der Bekanntmachungsverordnung eine Bekanntmachung in Form eines geschlossenen einfachen Briefes vorgesehen werden.
§ 23 Übergangsregelungen
Die vor dem 21. Dezember 2007 erlassenen Satzungen der Wasser- und Bodenverbände bleiben in Kraft und sind innerhalb eines Jahres nach diesem Zeitpunkt an die geltende Rechtslage anzupassen.
§ 24 (Inkrafttreten)
Bekanntmachung der geltenden Fassung des Landeswasserverbandsgesetzes
Vom 11. Februar 2008
(GVBl. Nr. 4 vom 28.02.2008 S. 86)
Aufgrund des Artikels 12 des Gesetzes zur Änderung des Landeswassergesetzes und anderer wasserrechtlicher Vorschriften vom 13. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 499) wird der nachstehende Wortlaut des Landeswasserverbandsgesetzes in der geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Bekanntmachung berücksichtigt
ENDE |