Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Gesetz zur Modernisierung der elektronischen Verwaltung
- Schleswig-Holstein -
Vom 5. April 2017
(GVOBl. Schl.-H. Nr.6 vom 27.04.2017 S. 218)
Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesverwaltungsgesetzes
Das Landesverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl. H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Januar 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 8), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Überschrift zu § 52a werden folgende Überschriften eingefügt:
" § 52b Elektronischer Zugang zur Verwaltung
§ 52c Informationen zu Behörden und über ihre Verfahren in öffentlich zugänglichen Netzen
§ 52d Elektronische Aktenführung und Vorgangsbearbeitung
§ 52e Ersetzendes Scannen
§ 52f Akteneinsicht in elektronische Akten
§ 52g Elektronische Zahlungsverfahren und Rechnungen
§ 52h Barrierefreiheit
§ 52i Zentrale E-Governmentstelle
§ 52j Umsetzung von Standardisierungsbeschlüssen des IT-Planungsrates"
b) Nach der Überschrift zu § 150 wird folgende Überschrift eingefügt:
" § 150a Elektronische Zustellung gegen Abholbestätigung über De-Mail-Dienste"
c) Nach der Überschrift zu § 329 wird folgende Überschrift eingefügt:
" § 329a Amtliche Mitteilungs- und Verkündungsblätter"
2. § 52a wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten siehe: Artikel 4
a) Absatz 2 wird um folgende Nummer 3 a) ergänzt:
"3 a) durch eine Übersendung an die Behörde über einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 55a Absatz 4 Nummer 2 und Nummer 3 VwGO;"
b) Folgende Absätze 5 bis 8 werden angefügt:
"(5) Wird ein Verwaltungsverfahren elektronisch durchgeführt, können die vorzulegenden Nachweise elektronisch eingereicht werden, es sei denn, dass durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist oder die Behörde für bestimmte Verfahren oder im Einzelfall die Vorlage eines papierbasierten Originals verlangt. Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Art der elektronischen Einreichung zur Ermittlung des Sachverhaltes zulässig ist.
(6) Die zuständige Behörde kann erforderliche Nachweise, die von einer deutschen öffentlichen Stelle stammen, mit der Einwilligung des Verfahrensbeteiligten direkt bei der ausstellenden öffentlichen Stelle elektronisch einholen. Zu diesem Zweck dürfen die anfordernde Behörde und die abgebende öffentliche Stelle die erforderlichen personenbezogenen Daten gemäß § 2 Absatz 2 Landesdatenschutzgesetz verarbeiten.
(7) Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, kann die Einwilligung nach Absatz 6 elektronisch erklärt werden. Die Anforderungen des § 12 Landesdatenschutzgesetz sind zu beachten.
(8) Die elektronische Kommunikation erfolgt unter Verwendung eines dem Stand der Technik entsprechenden und der Schutzbedürftigkeit der Kommunikation angemessenen Verschlüsselungsverfahrens."
3. Nach § 52a werden folgende §§ 52b bis 52j eingefügt:
" § 52b Elektronischer Zugang zur Verwaltung
(1) Jede Behörde eröffnet einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente, auch soweit sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind oder über einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 55a Absatz 4 Nummer 2 und Nummer 3 VwGO übermittelt werden.
(2) Zusätzlich eröffnet jede Behörde den elektronischen Zugang durch eine De-Mail-Adresse im Sinne des De-Mail-Gesetzes, es sei denn die Behörde stellt den Empfang und den Versand von De-Mail-Nachrichten auf andere Weise sicher oder die Behörde hat keinen Zugang zu dem zentral für die öffentlichen Verwaltungen des Landes angebotenen Basisdienst, über den De-Mail-Dienste angeboten werden.
(3) Alle Behörden bieten in Verwaltungsverfahren, in denen sie die Identität einer Person auf Grund einer Rechtsvorschrift festzustellen haben oder aus anderen Gründen eine Identifizierung für notwendig erachten, die Nutzung eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes an.
§ 52c Informationen zu Behörden und über ihre Verfahren in öffentlich zugänglichen Netzen
(1) Jede Behörde stellt über öffentlich zugängliche Netze in allgemein verständlicher Sprache Informationen über ihre Aufgaben, ihre Anschrift, ihre Geschäftszeiten sowie postalische, telefonische oder elektronische Erreichbarkeiten zur Verfügung.
(2) Jede Behörde soll über öffentlich zugängliche Netze in allgemein verständlicher Sprache über ihre nach außen wirkende öffentlich-rechtliche Tätigkeit, zugehörige Normen, damit verbundene Gebühren, beizubringende Unterlagen und die zuständige Ansprechstelle und ihre Erreichbarkeit informieren sowie erforderliche Formulare elektronisch bereitstellen.
§ 52d Elektronische Aktenführung und Vorgangsbearbeitung
(1) Akten können ausschließlich elektronisch geführt werden. Die Vorgangsbearbeitung kann ausschließlich elektronisch erfolgen.
(2) Die Landesbehörden sollen ihre ab den in den Sätzen 2 und 3 benannten Zeitpunkten angelegten Akten elektronisch führen und elektronisch bearbeiten. Zu diesem Zweck sollen die obersten Landesbehörden bis spätestens 31. Dezember 2017 die elektronische Akte einführen. Die Landesbehörden im nachgeordneten Bereich sollen bis zum 1. Januar 2018 mit der Einführung und Umsetzung der elektronischen Verwaltungsarbeit und der Vorgangsbearbeitung begonnen haben. Dies gilt nicht für Landrätinnen und Landräte, sofern sie als allgemeine untere Landesbehörde tätig werden, und soweit wichtige Gründe einer elektronischen Aktenführung entgegenstehen.
(3) Wird eine Akte elektronisch geführt, ist durch geeignete technischorganisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung sowie die Vorgaben des Landesdatenschutzgesetzes eingehalten werden.
§ 52e Ersetzendes Scannen
(1) Soweit Behörden Akten elektronisch führen, sollen in Papierform eingereichte Unterlagen in elektronische Dokumente übertragen werden und in der elektronischen Akte gespeichert werden. Dabei ist entsprechend dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die elektronischen Dokumente mit den Papierdokumenten bildlich und inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden. Ist die Übertragung der Papierdokumente in elektronische Dokumente mit einem technisch unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, kann von der Übertragung abgesehen werden.
(2) Nach der Übertragung in elektronische Dokumente sollen die in Papierform eingereichten Unterlagen zurückgegeben oder vernichtet werden, sobald ihre weitere Aufbewahrung nicht mehr aus rechtlichen Gründen oder zur Qualitätssicherung des Übertragungsvorgangs erforderlich ist.
§ 52f Akteneinsicht in elektronische Akten
Soweit Akteneinsicht gewährt wird, können die Behörden, die Akten elektronisch führen, Akteneinsicht dadurch gewähren, dass sie einen Aktenausdruck zur Verfügung stellen, die elektronischen Dokumente auf einem Bildschirm wiedergeben, elektronische Dokumente übermitteln oder den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akten gestatten.
§ 52g Elektronische Zahlungsverfahren und Rechnungen
(1) Fallen im Rahmen eines elektronisch durchgeführten Verwaltungsverfahrens Gebühren oder sonstige Forderungen an, muss die Behörde die Einzahlung dieser Gebühren oder die Begleichung dieser sonstigen Forderungen durch Teilnahme an mindestens einem im elektronischen Geschäftsverkehr üblichen Zahlungsverfahren ermöglichen, das die Anforderungen des Datenschutzes und der Datensicherheit nachweislich erfüllt.
gültig ab 27.11.2018 abweichendes Inkrafttreten siehe:
Artikel 4
(2) Auftraggeber im Sinne des Teiles 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen stellen den Empfang und die Verarbeitung elektronischer Rechnungen sicher, soweit für sie gemäß § 159 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eine Vergabekammer des Landes Schleswig-Holstein zuständig ist. Diese Verpflichtung gilt unabhängig davon, ob der Wert des vergebenen öffentlichen Auftrags, des vergebenen Auftrags oder der Vertragswert der vergebenen Konzession den gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen jeweils maßgeblichen Schwellenwert erreicht oder überschreitet.
Eine Rechnung ist elektronisch, wenn sie in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und das Format die automatische und elektronische Verarbeitung der Rechnung ermöglicht.
Das Nähere sowie Ausnahmen kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung festlegen.
§ 52h Barrierefreiheit
Die Behörden sollen die elektronische Kommunikation und elektronische Dokumente durch angemessene Vorkehrungen nach dem Stand der Technik so ausgestalten, dass sie auch von Menschen mit Behinderung uneingeschränkt und barrierefrei genutzt werden können.
§ 52i Zentrale E-Governmentstelle
Zentrale E-Governmentstelle ist die für die Angelegenheiten der ressortübergreifenden IT zuständige oberste Landesbehörde. Die Zentrale E-Governmentstelle wirkt auf eine einheitliche Anwendung der Vorschriften über die elektronische Verwaltung hin. Dabei berücksichtigt sie die Anforderungen des Datenschutzes, insbesondere des Prinzips "Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen". Sie berät Behörden im Anwendungsbereich dieses Gesetzes bei der Durchführung von elektronischen Verfahren.
§ 52j Umsetzung von Standardisierungsbeschlüssen des IT-Planungsrates
Fasst der Planungsrat für die IT-Zusammenarbeit der öffentlichen Verwaltung zwischen Bund und Ländern (IT-Planungsrat) einen Beschluss über fachunabhängige und fachübergreifende IT-Interoperabilitäts- oder IT-Sicherheitsstandards gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 3 des Vertrages über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG vom 20. November 2009 (BGBl. 2010 I S. 662, 663), beschließt das landesinterne Abstimmungs- und Beratungsgremium für die Koordination landeseinheitlicher Fragen im Bereich IT die Umsetzung dieses Beschlusses innerhalb der Landesverwaltung."
4. § 147 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Zustellung wird durch einen Erbringer von Postdienstleistungen (Post) oder durch die Behörde ausgeführt. | "Die Zustellung wird durch einen Erbringer von Postdienstleistungen (Post), einen nach § 17 des De-Mail-Gesetzes akkreditierten Diensteanbieter oder durch die Behörde ausgeführt." |
5. § 150 Absatz 7 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden die Worte "glaubhaft macht" durch das Wort "nachweist" ersetzt.
b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Empfängerin oder der Empfänger ist in den Fällen des Absatzes 5 ,Satz 1 Halbsatz 2 vor der Übermittlung über die Rechtsfolge nach Satz 2 zu belehren. | "Die Empfängerin oder der Empfänger ist in den Fällen des Absatzes 5 Satz 2 vor der Übermittlung über die Rechtsfolgen nach den Sätzen 2 und 3 zu belehren." |
6. Nach § 150 wird folgender § 150a eingefügt:
" § 150a Elektronische Zustellung gegen Abholbestätigung über De-Mail-Dienste
(1) Die elektronische Zustellung kann unbeschadet des § 150 Absatz 4 und 5 durch Übermittlung der nach § 17 des De-Mail-Gesetzes akkreditierten Diensteanbieter gegen Abholbestätigung nach § 5 Absatz 9 des De-Mail-Gesetzes an das DeMail-Postfach der Empfängerin oder des Empfängers erfolgen. Für die Zustellung nach Satz 1 ist § 150 Absatz 4 und 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Empfangsbekenntnisses die Abholbestätigung tritt.
(2) Der nach § 17 des De-Mail-Gesetzes akkreditierte Diensteanbieter hat eine Versandbestätigung nach § 5 Absatz 7 des De-Mail-Gesetzes und eine Abholbestätigung nach § 5 Absatz 9 des De-Mail-Gesetzes zu erzeugen. Er hat diese Bestätigungen unverzüglich der absendenden Behörde zu übermitteln.
(3) Zum Nachweis der elektronischen Zustellung genügt die Abholbestätigung nach § 5 Absatz 9 des De-Mail-Gesetzes. Für diese gelten § 371 Absatz 1 Satz 2 und § 371a Absatz 3 der Zivilprozessordnung.
(4) Ein elektronisches Dokument gilt in den Fällen des § 150 Absatz 5 Satz 1 am dritten Tag nach der Absendung an das De-Mail-Postfach der Empfängerin oder des Empfängers als zugestellt, wenn sie oder er dieses Postfach als Zugang eröffnet hat und der Behörde nicht spätestens an diesem Tag eine elektronische Abholbestätigung nach § 5 Absatz 9 des De-Mail-Gesetzes zugeht. Satz 1 gilt nicht, wenn die Empfängerin oder der Empfänger nachweist, dass das Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Die Empfängerin oder der Empfänger ist in den Fällen des § 150 Absatz 5 Satz 1 vor der Übermittlung über die Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 und 2 zu belehren. Als Nachweis der Zustellung nach Satz 1 dient die Versandbestätigung nach § 5 Absatz 7 des De-Mail-Gesetzes oder ein Vermerk der absendenden Behörde in den Akten, zu welchem Zeitpunkt und an welches De-Mail-Postfach das Dokument gesendet wurde. Die Empfängerin oder der Empfänger ist über den Eintritt der Zustellungsfiktion nach Satz 1 elektronisch zu benachrichtigen."
7. § 154 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe "nach § 150 Abs. 5" gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach der Angabe " § 5 Abs. 7 Satz 1 bis 3 und 5" die Angabe "sowie nach § 150a Absatz 3 und 4 Satz 1, 2 und 4" eingefügt.
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Wird das Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften dieses Gesetzes abgewickelt, finden die Sätze 1 bis 6 keine Anwendung."
8. Nach § 329 wird folgender § 329a eingefügt:
" § 329a Amtliche Mitteilungs- und Verkündungsblätter
(1) Eine durch Rechtsvorschrift bestimmte Pflicht zur Bekanntmachung oder Veröffentlichung (Publikation) in einem amtlichen Mitteilungs- oder Verkündungsblatt des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes kann zusätzlich oder ausschließlich durch eine elektronische Ausgabe erfüllt werden, wenn die Publikation über öffentlich zugängliche Netze angeboten wird.
(2) Artikel 46 Absatz 1 und 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein bleibt unberührt.
(3) Jede Person muss einen angemessenen Zugang zu der Publikation haben. Es ist sicherzustellen, dass die publizierten Inhalte allgemein und dauerhaft zugänglich sind und eine Veränderung des Inhalts ausgeschlossen ist. Gibt es ausschließlich eine elektronische Ausgabe, ist dies in öffentlich zugänglichen Netzen auf geeignete Weise bekannt zu machen. Bei gleichzeitiger Publikation in elektronischer und papierbasierter Form hat die herausgebende Stelle eine Regelung zu treffen, welche Form als die authentische anzusehen ist."
Artikel 2
Änderung des Geodateninfrastrukturgesetzes für das Land Schleswig-Holstein
Das Geodateninfrastrukturgesetz für das Land Schleswig-Holstein vom 15. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 717), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89; ber. S. 279), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgende neue Überschrift eingefügt:
" § 9 Georeferenzierung"
b) Die Überschriften der bisherigen §§ 9 bis 14 werden die neuen Überschriften zu §§ 10 bis 15.
2. Es wird folgender neuer § 9 eingefügt:
" § 9 Georeferenzierung
(1) Wird ein elektronisches Register, welches Angaben mit Bezug zu inländischen Grundstücken enthält, neu aufgebaut oder überarbeitet, hat die Behörde in das Register eine bundesweit einheitlich festgelegte direkte Georeferenzierung (Koordinate) zu dem jeweiligen Flurstück, dem Gebäude oder zu einem in einer Rechtsvorschrift definierten Gebiet aufzunehmen, auf welches sich die Angaben beziehen.
(2) Register im Sinne dieses Gesetzes sind solche, für die Daten auf Grund von Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes erhoben oder gespeichert werden; dies können öffentliche und nichtöffentliche Register sein."
3. Die bisherigen §§ 9 bis 14 werden die neuen §§ 10 bis 15.
Artikel 3
Änderung der Landeshaushaltsordnung
(nicht dargestellt)
Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 3 § 52g Absatz 2 tritt am 27. November 2018 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 2a und Nummer 3 treten, soweit auf § 55 Absatz 4 Nummer 2 und Nummer 3 VwGO verwiesen wird, zum 1. Januar 2018 in Kraft.
ENDE |