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Regelwerk

Änderungstext

Kommunalhaushalte-Harmonisierungsgesetz - Gesetz zur Harmonisierung der Haushaltswirtschaft der Kommunen
- Schleswig-Holstein -

Vom 23. Juni 2020

(GVOBl. Schl.-H. Nr. 12 vom 09.07.2020 S. 364)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Gemeindeordnung

Die Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Januar 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 6), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

Die Angaben

"1. Abschnitt: Haushaltswirtschaft 75 - 95o

Unterabschnitt 1: Gemeinsame Vorschriften 75 - 76

Unterabschnitt 2: Haushaltswirtschaft mit kameraler Buchführung 77 - 94

Unterabschnitt 3: Haushaltswirtschaft mit doppelter Buchführung 95 - 95o"

werden ersetzt durch die Angabe

"1. Abschnitt: Haushaltswirtschaft 75 - 95".

2. In § 16g Absatz 2 Nummer 4 werden die Worte "die Jahresrechnung oder" gestrichen.

3. Der 1. Abschnitt (Haushaltswirtschaft) des sechsten Teils (Gemeindewirtschaft) erhält folgende neue Fassung:


altneu

1. Abschnitt
Haushaltswirtschaft

Unterabschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften

§ 75 Allgemeine Haushaltsgrundsätze

(1) Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. "Dabei ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts sowie Empfehlungen des Stabilitätsrates gemäß § 51 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes Rechnung zu tragen

(2) Die Haushaltswirtschaft ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu führen.

(3) Der Haushalt soll in jedem Haushaltsjahr ausgeglichen sein.

(4) Die Haushaltswirtschaft ist nach den Grundsätzen der kameralen Buchführung zu führen. Abweichend hiervon kann die Gemeindevertretung bestimmen, dass die Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung geführt wird. Auf die Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der kameralen Buchführung sind die Bestimmungen der Unterabschnitte 1 und 2 dieses Abschnitts, auf die Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung sind die Bestimmungen der Unterabschnitte 1 und 3 dieses Abschnitts anzuwenden.

"1. Abschnitt
Haushaltswirtschaft

§ 75 Allgemeine Haushaltsgrundsätze

(1) Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Dabei ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts sowie Empfehlungen des Stabilitätsrates gemäß § 51 Absatz 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122), Rechnung zu tragen.

(2) Die Haushaltswirtschaft ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu führen. Dabei hat die Gemeinde finanzielle Risiken zu minimieren. Spekulative Finanzgeschäfte sind verboten.

(3) Der Haushalt soll in jedem Haushaltsjahr ausgeglichen sein.

(4) Die Haushaltswirtschaft ist nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung zu führen.

§ 76 Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung

(1) Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Sie hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel

  1. aus Entgelten für ihre Leistungen,
  2. im Übrigen aus Steuern zu beschaffen, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen.

Eine Rechtspflicht zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen im Sinne der §§ 8 und 8a des Kommunalabgabengesetzes besteht nicht.

(3) Die Gemeinde darf Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.

(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln. Die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung obliegen ausschließlich der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister. Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet die Gemeindevertretung. Abweichend von Satz 3 kann die Gemeindevertretung die Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung bis zu von ihr jeweils zu bestimmenden Wertgrenzen auf die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister und den Hauptausschuss übertragen. Über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen, die über 50 Euro hinausgehen, erstellt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind, und leitet diesen der Gemeindevertretung zu.

§ 76 Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung

(1) Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Sie hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel

  1. aus Entgelten für ihre Leistungen,
  2. im Übrigen aus Steuern

zu beschaffen, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen. Eine Rechtspflicht zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen im Sinne der §§ 8 und 8a des Kommunalabgabengesetzes besteht nicht.

(3) Die Gemeinde darf Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.

(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln. Die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung obliegen ausschließlich der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister. Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet die Gemeindevertretung. Abweichend von Satz 3 kann die Gemeindevertretung die Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung bis zu von ihr jeweils zu bestimmenden Wertgrenzen auf die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister und den Hauptausschuss übertragen. Über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen, die über 50 Euro hinausgehen, erstellt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind, und leitet diesen der Gemeindevertretung zu.

Unterabschnitt 2
Haushaltswirtschaft mit kameraler Buchführung

§ 77 Haushaltssatzung

(1) Die Gemeinde hat für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.

(2) Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung

  1. des Haushaltsplans unter Angabe des Gesamtbetrags
    1. der Einnahmen und der Ausgaben des Haushaltsjahres,
    2. der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung),
    3. der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen (Verpflichtungsermächtigungen), die künftige Haushalte mit Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten,
  2. des Höchstbetrags der Kassenkredite,
  3. der Steuersätze (Hebesätze), soweit diese nicht in einer anderen Satzung festgesetzt worden sind,
  4. der Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen.

Die Haushaltssatzung kann weitere Vorschriften enthalten, die sich auf die Einnahmen und Ausgaben und den Stellenplan des Haushaltsjahres beziehen.

(3) Die Haushaltssatzung tritt mit Beginn des Haushaltsjahres in Kraft und gilt für das Haushaltsjahr. Sie kann Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, enthalten.

(4) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr; soweit für einzelne Bereiche durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

§ 77 Haushaltssatzung

(1) Die Gemeinde hat für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.

(2) Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung

  1. des Haushaltsplans unter Angabe des Gesamtbetrags
    1. der Erträge und der Aufwendungen im Ergebnisplan des Haushaltsjahres,
    2. der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit, aus der Investitionstätigkeit und aus der Finanzierungstätigkeit im Finanzplan des Haushaltsjahres,
    3. der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung),
    4. der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen (Verpflichtungsermächtigungen), die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten,
  2. des Höchstbetrags der Kassenkredite,
  3. der Steuersätze (Hebesätze), soweit diese nicht in einer anderen Satzung festgesetzt worden sind,
  4. der Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen.

Die Haushaltssatzung kann weitere Vorschriften enthalten, die sich auf die Erträge und die Aufwendungen, die Einzahlungen und Auszahlungen und den Stellenplan des Haushaltsjahres beziehen.

(3) Die Haushaltssatzung tritt mit Beginn des Haushaltsjahres in Kraft und gilt für das Haushaltsjahr. Sie kann Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, enthalten.

(4) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr, soweit für einzelne Bereiche durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

§ 78 Haushaltsplan

(1) Der Haushaltsplan enthält alle 'im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich

  1. eingehenden Einnahmen,
  2. zu leistenden Ausgaben,
  3. notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.

Die Vorschriften über die Sondervermögen der Gemeinde bleiben unberührt.

(2) Der Haushaltsplan ist in einen Verwaltungshaushalt und einen Vermögenshaushalt zu gliedern. Der Stellenplan ist Teil des Haushaltsplans.

(3) Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde. Er ist nach Maßgabe dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Haushaltsführung verbindlich. Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter werden durch ihn weder begründet noch aufgehoben.

§ 78 Haushaltsplan

(1) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich

  1. anfallenden Erträge und eingehenden Einzahlungen,
  2. entstehenden Aufwendungen und zu leistenden Auszahlungen,
  3. notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.

Die Vorschriften über die Sondervermögen der Gemeinde bleiben unberührt.

(2) Der Haushaltsplan ist in einen Ergebnisplan und einen Finanzplan sowie in Teilpläne zu gliedern. Der Stellenplan für die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist Teil des Haushaltsplans.

(3) Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde. Er ist nach Maßgabe dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Haushaltsführung verbindlich. Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter werden durch ihn weder begründet noch aufgehoben.

§ 79 Erlass der Haushaltssatzung

(1) Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan mit den vorgeschriebenen Anlagen werden von der Gemeindevertretung in öffentlicher Sitzung beraten.

(2) Die von der Gemeindevertretung in öffentlicher Sitzung beschlossene Haushaltssatzung und der Haushaltsplan mit den Anlagen sind der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen.

(3) Jeder kann Einsicht in die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan mit den Anlagen nehmen. In der Bekanntmachung der Haushaltssatzung ist darauf hinzuweisen.

§ 79 Erlass der Haushaltssatzung

(1) Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan mit den vorgeschriebenen Anlagen werden von der Gemeindevertretung in öffentlicher Sitzung beraten.

(2) Die von der Gemeindevertretung in öffentlicher Sitzung beschlossene Haushaltssatzung und der Haushaltsplan mit den Anlagen sind der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen.

(3) Jeder kann Einsicht in die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan mit den Anlagen nehmen. In der Bekanntmachung der Haushaltssatzung ist darauf hinzuweisen.

§ 80 Nachtragssatzung

(1) Die Haushaltssatzung kann nur bis zum Ablauf des Haushaltsjahres durch Nachtragssatzung geändert werden. Für die Nachtragssatzung gelten die Vorschriften für die Haushaltssatzung entsprechend.

(2) Die Gemeinde hat unverzüglich eine Nachtragssatzung zu erlassen; wenn

  1. sich zeigt, dass trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit ein erheblicher Fehlbetrag entstehen wird und der Haushaltsausgleich nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung erreicht werden kann,
  2. bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Ausgaben bei einzelnen Haushaltsstellen in einem im Verhältnis zu den gesamten Ausgaben erheblichen Umfang geleistet werden müssen; dies gilt nicht für Umschuldungen,
  3. Ausgaben für bisher nicht veranschlagte Baumaßnahmen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen oder
  4. Einstellungen, Beförderungen oder Höhergruppierungen erfolgen sollen und der Stellenplan die entsprechenden Stellen nicht enthält.

(3) Absatz 2 Nr. 2 bis 4 gilt nicht für

  1. unerhebliche Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die unabweisbar sind, und
  2. Abweichungen vom Stellenplan und die Leistung höherer Personalausgaben, die aufgrund von Besoldungsgesetzen oder Tarifverträgen notwendig sind.
§ 80 Nachtragshaushaltssatzung

(1) Die Haushaltssatzung kann nur bis zum Ablauf des Haushaltsjahres durch Nachtragshaushaltssatzung geändert werden. Für die Nachtragshaushaltssatzung gelten die Vorschriften für die Haushaltssatzung entsprechend.

(2) Die Gemeinde hat unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn

  1. sich zeigt, dass trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit ein erheblicher Jahresfehlbetrag entstehen wird oder ein veranschlagter Jahresfehlbetrag sich erheblich vergrößert und dies sich nicht durch andere Maßnahmen vermeiden lässt,
  2. bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen oder Auszahlungen in einem im Verhältnis zu den gesamten Aufwendungen oder gesamten Auszahlungen erheblichen Umfang geleistet werden müssen; dies gilt nicht für Umschuldungen,
  3. Auszahlungen für bisher nicht veranschlagte Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen oder
  4. Beamtinnen und Beamte oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eingestellt, befördert oder in eine höhere Entgeltgruppe eingestuft werden sollen und der Stellenplan die entsprechenden Stellen nicht enthält.

(3) Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gilt nicht für

  1. unerhebliche Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, soweit deren Deckung gewährleistet ist und
  2. Abweichungen vom Stellenplan und die Leistung höherer Personalaufwendungen oderauszahlungen, die aufgrund von Besoldungsgesetzen oder Tarifverträgen notwendig sind.
§ 81 Vorläufige Haushaltsführung

(1) Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekannt gemacht, so darf die Gemeinde

  1. Ausgaben leisten, zu deren Leistung sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Fortsetzung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; sie darf insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen des Vermögenshaushalts, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren, fortsetzen,
  2. Abgaben nach den Sätzen des Vorjahres erheben,
  3. Kredite umschulden.

(2) Reichen die Deckungsmittel für die Fortsetzung der Bauten, der Beschaffungen und der sonstigen Leistungen des Vermögenshaushalts nach Absatz 1 Nr. 1 nicht aus, so darf die Gemeinde mit Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bis zur Höhe von einem Viertel der Kreditermächtigung des Vorjahres aufnehmen.

§ 81 Vorläufige Haushaltsführung

(1) Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekannt gemacht, darf die Gemeinde

  1. Aufwendungen entstehen lassen und Auszahlungen leisten, zu deren Leistung sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Fortsetzung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; sie darf insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Investitionsleistungen, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren, fortsetzen,
  2. Abgaben nach den Sätzen des Vorjahres erheben,
  3. Kredite umschulden.

(2) Reichen die Finanzmittel für die Fortsetzung der Bauten, der Beschaffungen und der sonstigen Leistungen des Finanzplans nach Absatz 1 Nummer 1 nicht aus, darf die Gemeinde Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bis zur Höhe von einem Viertel der Kreditermächtigung des Vorjahres aufnehmen.

§ 82 Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben

(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Unabweisbar sind Ausgaben auch dann, wenn ein Aufschub der Ausgabe besonders unwirtschaftlich wäre. Sie dürfen nur geleistet werden, wenn die Gemeindevertretung zugestimmt hat. Bei unerheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Zustimmung zur Leistung dieser Ausgaben erteilen; sie oder er kann die Befugnis zur Erteilung der Zustimmung übertragen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat der Gemeindevertretung über die geleisteten unerheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben mindestens halbjährlich zu berichten.

(2) Für Investitionen, die im folgenden Jahr fortgesetzt werden, sind überplanmäßige Ausgaben auch dann zulässig, wenn ihre Deckung im laufenden Jahr nur durch Erlass einer Nachtragssatzung möglich wäre, die Deckung aber im folgenden Jahr gewährleistet ist. Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Maßnahmen, durch die später über- oder außerplanmäßige Ausgaben entstehen können.

(4) § 80 Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 82 Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Unabweisbar sind Aufwendungen und Auszahlungen auch dann, wenn ein Aufschub der Aufwendungen und Auszahlungen besonders unwirtschaftlich wäre. Sie dürfen nur geleistet werden, wenn die Gemeindevertretung zugestimmt hat. Bei unerheblichen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Zustimmung zur Leistung dieser Aufwendungen und Auszahlungen erteilen; sie oder er kann die Befugnis zur Erteilung der Zustimmung übertragen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat der Gemeindevertretung über die geleisteten unerheblichen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen mindestens halbjährlich zu berichten.

(2) Für Investitionen, die im folgenden Jahr fortgesetzt werden, sind überplanmäßige Auszahlungen auch dann zulässig, wenn ihre Deckung im laufenden Jahr nur durch Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung möglich wäre, die Deckung aber im folgenden Jahr gewährleistet ist. Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Maßnahmen, durch die später über- oder außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen entstehen können.

(4) § 80 Absatz 2 bleibt unberührt.

(5) Bei über- und außerplanmäßigen Aufwendungen, die erst bei der Aufstellung des Jahresabschlusses festgestellt werden können und nicht zu Auszahlungen führen, ist die Zustimmung der Gemeindevertretung entbehrlich. Aufwendungen nach Satz 1 sind gesondert im Anhang nach § 91 Absatz 1 Satz 3 anzugeben und zu erläutern.

§ 83 Finanzplanung

(1) Die Gemeinde hat ihrer Haushaltswirtschaft eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen. Das erste Planungsjahr der Finanzplanung ist das laufende Haushaltsjahr.

(2) Im Finanzplan sind Umfang und Zusammensetzung der voraussichtlichen Ausgaben. und die Deckungsmöglichkeiten darzustellen. Als Unterlage für die Finanzplanung ist ein Investitionsprogramm aufzustellen.

(3) Der Finanzplan ist der Gemeindevertretung spätestens mit dem Entwurf der Haushaltssatzung vorzulegen. Das Investitionsprogramm ist von der Gemeindevertretung zu beschließen.

(4) Der Finanzplan und das Investitionsprogramm sind jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen.

§ 83 Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung

Die Gemeinde hat ihrer Haushaltswirtschaft eine fünfjährige Ergebnis- und Finanzplanung zugrunde zu legen und in den Haushaltsplan einzubeziehen. Das erste Planungsjahr ist das laufende Haushaltsjahr. Der mittelfristige Ergebnisplan soll für die einzelnen Jahre in Erträgen und Aufwendungen ausgeglichen sein. Der mittelfristige Finanzplan soll für die einzelnen Jahre in Einzahlungen und Auszahlungen die Liquidität der Gemeinde einschließlich der Finanzierung der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sicherstellen.

§ 84 Verpflichtungsermächtigungen

(1) Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren dürfen nur eingegangen werden, wenn der Haushaltsplan hierzu ermächtigt. Sie dürfen auch überplanmäßig oder außerplanmäßig eingegangen werden, wenn sie unabweisbar sind und der in der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen nicht überschritten wird. § 82 Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(2) Verpflichtungsermächtigungen dürfen in der Regel zu Lasten der dem Haushaltsjahr folgenden drei Jahre veranschlagt werden, in Ausnahmefällen bis zum Abschluss einer Maßnahme; sie sind nur zulässig, wenn durch sie der Ausgleich künftiger Haushalte nicht gefährdet wird.

(3) Verpflichtungsermächtigungen gelten bis zum Ende des Haushaltsjahres und, wenn die Haushaltssatzung für das folgende Haushaltsjahr nicht rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht wird, bis zur Bekanntmachung dieser Haushaltssatzung.

(4) Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, soweit in den Jahren, zu deren Lasten sie veranschlagt sind, insgesamt Kreditaufnahmen vorgesehen sind.

(5) Abweichend von Absatz 4 bedarf die Gemeinde für den Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen keiner Genehmigung, wenn der Verwaltungshaushalt des Haushaltsjahres und der drei nachfolgenden Jahre nach der Finanzplanung ausgeglichen ist sowie in den beiden vorangegangenen Haushaltsjahren ausgeglichen war.

§ 84 Verpflichtungsermächtigungen

(1) Verpflichtungen zur Leistung von Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren dürfen nur eingegangen werden, wenn der Haushaltsplan hierzu ermächtigt. Sie dürfen auch überplanmäßig oder außerplanmäßig eingegangen werden, wenn sie unabweisbar sind und der in der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen nicht überschritten wird. Für über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen gilt § 82 Absatz 1 Satz 2 bis 5 entsprechend.

(2) Verpflichtungsermächtigungen dürfen in der Regel zu Lasten der dem Haushaltsjahr folgenden drei Jahre veranschlagt werden, in Ausnahmefällen bis zum Abschluss einer Maßnahme. Sie sind in der Regel zulässig, wenn sie im Einklang mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde stehen.

(3) Verpflichtungsermächtigungen gelten bis zum Ende des Haushaltsjahres und, wenn die Haushaltssatzung für das folgende Haushaltsjahr nicht rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht wird, bis zur Bekanntmachung dieser Haushaltssatzung.

(4) Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, soweit in den Jahren, zu deren Lasten sie veranschlagt sind, insgesamt Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen vorgesehen sind.

(5) Abweichend von Absatz 4 bedarf die Gemeinde für den Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen keiner Genehmigung, wenn

  1. die Ergebnisrechnung oder die Gesamtergebnisrechnung des Vorvorjahres mindestens ausgeglichen war,
  2. die Ergebnisplanung, die Ergebnisrechnung oder die Gesamtergebnisrechnung des Vorjahres mindestens ausgeglichen war und
  3. der Ergebnisplan im Haushaltsjahr und den drei nachfolgenden Jahren nach der mittelfristigen Ergebnisplanung mindestens ausgeglichen ist.
§ 85 Kredite

(1) Kredite dürfen unter der Voraussetzung des § 76 Abs. 3 nur im Vermögenshaushalt und nur für Investitionen, Investitionsförderungsmaßnahmen und zur Umschuldung aufgenommen werden.

(2) Der Gesamtbetrag der im Vermögenshaushalt vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde (Gesamtgenehmigung). Die Gesamtgenehmigung soll nach den Grundsätzen einer geordneten Haushaltswirtschaft erteilt oder versagt werden; sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Sie ist in der Regel zu versagen, wenn die Kreditverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht im Einklang stehen.

(3) Die Kreditermächtigung gilt bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres und, wenn die Haushaltssatzung für das übernächste Jahr nicht rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht wird, bis zur Bekanntmachung dieser Haushaltssatzung.

(4) Die Aufnahme der einzelnen Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde (Einzelgenehmigung),

  1. wenn die Kreditaufnahmen nach § 19 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 582), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), beschränkt worden sind; die Einzelgenehmigung kann nach Maßgabe der Kreditbeschränkungen versagt werden oder
  2. wenn sich die Kommunalaufsichtsbehörde dies wegen einer möglichen Gefährdung der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde in der Gesamtgenehmigung vorbehalten hat.

(5) Die Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommt, bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Abweichend von den Absätzen 2 und 5 bedarf die Gemeinde für den Gesamtbetrag der Kredite und die Begründung von Zahlungsverpflichtungen keiner Genehmigung, wenn der Verwaltungshaushalt des Haushaltsjahres und der drei nachfolgenden Jahre nach der Finanzplanung ausgeglichen ist sowie in den beiden vorangegangenen Haushaltsjahren ausgeglichen war.

(7) Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten wird ermächtigt, durch Verordnung

  1. die Aufnahme von Krediten von der Einzelgenehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde (Absatz 4) abhängig zu machen mit der Maßgabe, dass die Einzelgenehmigung versagt werden kann, wenn die Kreditbedingungen die Entwicklung am Kreditmarkt ungünstig beeinflussen oder die Versorgung der Gemeinden mit wirtschaftlich vertretbaren Krediten stören könnten,
  2. die Begründung von Zahlungsverpflichtungen (Absatz 5) von der Genehmigungspflicht freizustellen, wenn sie zur Erfüllung bestimmter Aufgaben entstehen oder ihrer Natur nach regelmäßig wiederkehren oder wenn bestimmte Beträge nicht überschritten werden.

(8) Die Gemeinde darf zur Sicherung des Kredits keine Sicherheiten bestellen. Abweichend hiervon darf die Gemeinde zur Finanzierung von Wohnungsbaumaßnahmen der Gemeinde Sicherheiten durch Belastung der Wohnungsbaugrundstücke mit Grundpfandrechten bestellen. Im Übrigen kann die Kommunalaufsichtsbehörde Ausnahmen zulassen, wenn die Bestellung von Sicherheiten der Verkehrsübung entspricht.

§ 85 Kredite

(1) Kredite dürfen unter der Voraussetzung des § 76 Absatz 3 nur für Investitionen, Investitionsförderungsmaßnahmen und zur Umschuldung aufgenommen werden. Investitionen der Gemeinde im Sinne von Satz 1 sind auch die anteilige Gewährung von Krediten an Unternehmen und Einrichtungen nach § 101 für deren Investitionen in Höhe der auch mittelbaren Beteiligung, soweit die Gemeinde einen Gesamtabschluss nach § 93 erstellt hat.

(2) Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde (Gesamtgenehmigung). Die Gesamtgenehmigung soll nach den Grundsätzen einer geordneten Haushaltswirtschaft erteilt oder versagt werden; sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Sie ist in der Regel zu versagen, wenn die Kreditverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht im Einklang stehen.

(3) Die Kreditermächtigung gilt bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres und, wenn die Haushaltssatzung für das übernächste Jahr nicht rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht wird, bis zur Bekanntmachung dieser Haushaltssatzung.

(4) Die Aufnahme der einzelnen Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde (Einzelgenehmigung), wenn

  1. die Kreditaufnahmen nach Maßgaben der aufgrund § 19 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 267 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), erlassenen Verordnungen beschränkt worden sind; die Einzelgenehmigung kann nach Maßgabe der Kreditbeschränkungen versagt werden oder
  2. sich die Kommunalaufsichtsbehörde dies aufgrund einer möglichen Gefährdung der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde in der Gesamtgenehmigung vorbehalten hat.

(5) Die Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommt, bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Abweichend von den Absätzen 2 und 5 bedarf die Gemeinde für den Gesamtbetrag der Kredite und die Begründung von Zahlungsverpflichtungen keiner Genehmigung, wenn

  1. die Ergebnisrechnung oder die Gesamtergebnisrechnung des Vorvorjahres mindestens ausgeglichen war,
  2. die Ergebnisplanung, die Ergebnisrechnung oder die Gesamtergebnisrechnung des Vorjahres mindestens ausgeglichen war und
  3. der Ergebnisplan im Haushaltsjahr und den drei nachfolgenden Jahren nach der mittelfristigen Ergebnisplanung mindestens ausgeglichen ist.

(7) Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Begründung von Zahlungsverpflichtungen (Absatz 5) von der Genehmigungspflicht freizustellen, wenn sie zur Erfüllung bestimmter Aufgaben entstehen oder ihrer Natur nach regelmäßig wiederkehren oder wenn bestimmte Beträge nicht überschritten werden.

(8) Die Gemeinde darf zur Sicherung des Kredits keine Sicherheiten bestellen. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Bestellung von Sicherheiten der Verkehrsübung entspricht.

(9) Die Laufzeit sowie die Höhe der Tilgungsleistungen sollen sich an der durchschnittlichen Nutzungsdauer der zu finanzierenden Investitionen orientieren. Kreditaufnahmen mit einem variablen oder von externen Parametern abhängigen Zinssatz sind grundsätzlich unzulässig. Kredite und derivative Finanzgeschäfte sind in inländischer Währung abzuschließen. Eine Aufnahme von Fremdwährungskrediten ist zulässig, wenn das damit verbundene Wechselkursrisiko bezüglich Kapital und Zinsen in voller Höhe durch Wechselkurssicherungsgeschäfte ausgeschlossen wird.

§ 86 Sicherheiten und Gewährleistung für Dritte

(1) Die Gemeinde darf keine Sicherheiten zugunsten Dritter bestellen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.

(2) Die Gemeinde darf Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben übernehmen: Die Rechtsgeschäfte bedürfen der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Rechtsgeschäfte, die den dort genannten Rechtsgeschäften wirtschaftlich gleichkommen, insbesondere für die Zustimmung zu Rechtsgeschäften Dritter, aus denen der Gemeinde in künftigen Haushaltsjahren Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben erwachsen können.

(4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 bedarf die Gemeinde für die dort genannten Rechtsgeschäfte keiner Genehmigung, wenn der Verwaltungshaushalt des Haushaltsjahres und der drei nachfolgenden Jahre nach der Finanzplanung ausgeglichen ist sowie in den beiden vorangegangenen Haushaltsjahren ausgeglichen war.

(5) Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten wird ermächtigt, durch Verordnung Rechtsgeschäfte von der Genehmigungspflicht freizustellen, die die Gemeinden zur Erfüllung bestimmter Aufgaben eingehen, die ihrer Natur nach regelmäßig wiederkehren oder die bestimmte Wertgrenzen nicht überschreiten.

(6) Bei Rechtsgeschäften nach den Absätzen 2 und 3 hat die Gemeinde sich vorzubehalten, dass sie oder ihre Beauftragten jederzeit prüfen können, ob im Fall der Übernahme einer Gewährleistung eine Inanspruchnahme der Gemeinde in Betracht kommen kann oder die Voraussetzungen für eine solche vorliegen oder vorgelegen haben. Die Gemeinde kann mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde davon absehen, sich das Prüfungsrecht vorzubehalten.

§ 86 Sicherheiten und Gewährleistung für Dritte

(1) Die Gemeinde darf keine Sicherheiten zugunsten Dritter bestellen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.

(2) Die Gemeinde darf Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben übernehmen. Die Rechtsgeschäfte bedürfen der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Rechtsgeschäfte, die den dort genannten Rechtsgeschäften wirtschaftlich gleichkommen, insbesondere für die Zustimmung zu Rechtsgeschäften Dritter, aus denen der Gemeinde in künftigen Haushaltsjahren Verpflichtungen zu Leistungen erwachsen können.

(4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 bedarf die Gemeinde für die dort genannten Rechtsgeschäfte keiner Genehmigung, wenn

  1. die Ergebnisrechnung oder die Gesamtergebnisrechnung des Vorvorjahres mindestens ausgeglichen war,
  2. die Ergebnisplanung, die Ergebnisrechnung oder die Gesamtergebnisrechnung des Vorjahres mindestens ausgeglichen war und
  3. der Ergebnisplan im Haushaltsjahr und den drei nachfolgenden Jahren nach der mittelfristigen Ergebnisplanung mindestens ausgeglichen ist.

(5) Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Rechtsgeschäfte von der Genehmigungspflicht freizustellen, die die Gemeinden zur Erfüllung bestimmter Aufgaben eingehen, die ihrer Natur nach regelmäßig wiederkehren oder die bestimmte Wertgrenzen nicht überschreiten.

(6) Bei Rechtsgeschäften nach den Absätzen 2 und 3 hat die Gemeinde sich vorzubehalten, dass sie oder ihre Beauftragten jederzeit prüfen können, ob im Fall der Übernahme einer Gewährleistung eine Inanspruchnahme der Gemeinde in Betracht kommen kann oder die Voraussetzungen für eine solche vorliegen oder vorgelegen haben. Die Gemeinde kann mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde davon absehen, sich das Prüfungsrecht vorzubehalten.

§ 87 Kassenkredite

Zur rechtzeitigen Leistung ihrer Ausgaben kann die Gemeinde Kassenkredite bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, soweit der Kasse keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. Diese Ermächtigung gilt über das Haushaltsjahr hinaus bis zur Bekanntmachung der neuen Haushaltssatzung.

§ 87 Kassenkredite

(1) Zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen kann die Gemeinde Kassenkredite bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, soweit dafür keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. Diese Ermächtigung gilt über das Haushaltsjahr hinaus bis zur Bekanntmachung der neuen Haushaltssatzung.

(2) Ergibt sich bei einer Gemeinde ein Bedarf an Kassenkrediten, der voraussichtlich zu keinem Zeitpunkt in einem bestimmten Zeitraum unterschritten wird (Bodensatz), ist die Aufnahme eines Kassenkredits in entsprechender Höhe mit einer Laufzeit bis höchstens zum Ende des Ergebnis- und Finanzplanungszeitraums zulässig.

§ 88 gestrichen § 88 Erwerb und Verwaltung von Vermögen

(1) Die Gemeinde soll Vermögensgegenstände nur erwerben, soweit dies in absehbarer Zeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder zum Schutz der natürlichen Grundlagen des Lebens erforderlich ist.

(2) Die Vermögensgegenstände sind pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten. Bei Geldanlagen ist auf eine ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag bringen.

(3) Die Gemeinde darf mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde Gemeindevermögen in Stiftungsvermögen einbringen, wenn

  1. ein wichtiges Interesse der Gemeinde daran vorliegt,
  2. der von der Gemeinde damit angestrebte Zweck nicht ebenso gut auf andere Weise erfüllt wird oder erfüllt werden kann,
  3. die Ergebnisrechnung oder die Gesamtergebnisrechnung des Vorvorjahres mindestens ausgeglichen war,
  4. die Ergebnisplanung, die Ergebnisrechnung oder die Gesamtergebnisrechnung des Vorjahres mindestens ausgeglichen war und
  5. der Ergebnisplan im Haushaltsjahr und den drei nachfolgenden Jahren nach der mittelfristigen Ergebnisplanung mindestens ausgeglichen ist.

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist verpflichtet, der Gemeindevertretung oder bei einer Übertragung der Entscheidung auf den Hauptausschuss nach § 28 Satz 1 Nummer 22 dem Hauptausschuss das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 in einem Bericht darzulegen und dabei insbesondere auch auf die Vor- und Nachteile der Erfüllung des angestrebten Zwecks auf andere Weise sowie die Auswirkungen auf die Eigenkapitalausstattung und den Ergebnisplan darzustellen.

(4) Abweichend von Absatz 3 kann die Gemeinde Vermögen, das ihr von Dritten mit einer entsprechenden Maßgabe zur Verfügung gestellt worden ist, in Stiftungen einbringen. Satz 1 gilt nur für von Dritten, an denen sie auch mittelbar nicht beteiligt ist, die von ihr nicht getragen oder mitgetragen werden oder in denen sie nicht Mitglied ist, zur Verfügung gestelltem Vermögen.

(5) Die Gemeinde darf liquide Mittel an Unternehmen und Einrichtungen nach § 101 weiterleiten. Eine Weiterleitung in Form einer Gewährung von Krediten ist in Höhe der auch mittelbaren Beteiligung zulässig.

§ 89 Erwerb und Verwaltung von Vermögen

(1) Die Gemeinde soll Vermögensgegenstände nur erwerben, soweit dies in absehbarer Zeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder zum Schutz der natürlichen Grundlagen des Lebens erforderlich ist.

(2) Die Vermögensgegenstände sind pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten und ordnungsgemäß nachzuweisen. Bei Geldanlagen ist auf eine ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag bringen.

(3) Die Gemeinde darf mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde Gemeindevermögen in Stiftungsvermögen einbringen, wenn

  1. ein wichtiges Interesse der Gemeinde daran vorliegt,
  2. der von der Gemeinde damit angestrebte Zweck nicht ebenso gut auf andere Weise erfüllt wird oder erfüllt werden kann und
  3. der Verwaltungshaushalt oder der Ergebnisplan des Haushaltsjahres und der drei nachfolgenden Jahre nach der Finanzplanung oder nach dem mittelfristigen Ergebnisplan ausgeglichen ist sowie der Verwaltungshaushalt, der Ergebnisplan oder die Ergebnisrechnung in den beiden vorangegangenen Haushaltsjahren ausgeglichen war.

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist verpflichtet, der Gemeindevertretung oder bei einer Übertragung der Entscheidung auf den Hauptausschuss nach § 28 Satz 1 Nr. 22 dem Hauptausschuss das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 in einem Bericht darzulegen und dabei insbesondere auch auf die Vor- und Nachteile der Erfüllung des angestrebten Zwecks auf andere Weise sowie die Auswirkungen auf die Eigenkapitalausstattung, den Verwaltungshaushalt und den Ergebnisplan darzustellen.

(4) Abweichend von Absatz 3 kann die Gemeinde Vermögen, das ihr von Dritten, an denen sie auch mittelbar nicht beteiligt ist, die von ihr nicht getragen oder mitgetragen werden oder in denen sie nicht Mitglied ist, in Stiftungen einbringen, sofern ihr dieses Vermögen mit einer entsprechenden Maßgabe zur Verfügung gestellt worden ist.

§ 89 Veräußerung von Vermögen

(1) Die Gemeinde darf Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht braucht, veräußern. Werden sie zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde weiterhin benötigt, dürfen sie zur langfristigen Eigennutzung veräußert werden, wenn auf diese Weise die Aufgaben der Gemeinde mindestens ebenso wirtschaftlich erfüllt werden können. Vermögensgegenstände dürfen in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden.

(2) Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstands gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Die Gemeinde bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, wenn sie über bewegliche Sachen, die einen besonderen wissenschaftlichen, geschichtlichen oder künstlerischen Wert haben, verfügen oder solche Sachen wesentlich verändern will. Die Gemeinde bedarf abweichend von Satz 1 keiner Genehmigung, wenn diese Sachen an andere schleswigholsteinische kommunale Körperschaften oder das Land Schleswig-Holstein veräußert werden.

§ 90 Veräußerung von Vermögen

(1) Die Gemeinde darf Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht braucht, veräußern. Vermögensgegenstände dürfen in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden. Werden sie zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde weiterhin benötigt, dürfen sie zur langfristigen Eigennutzung veräußert werden, wenn auf diese Weise die Aufgaben der Gemeinde mindestens ebenso wirtschaftlich erfüllt werden können.

(2) Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstands gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Die Gemeinde bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, wenn sie über bewegliche Sachen, die einen besonderen wissenschaftlichen, geschichtlichen oder künstlerischen Wert haben, verfügen oder solche Sachen wesentlich verändern will. Die Gemeinde bedarf abweichend von Satz 1 keiner Genehmigung, wenn diese Sachen an andere schleswig-holsteinische kommunale Körperschaften oder das Land Schleswig-Holstein veräußert werden.

§ 90 Finanzbuchhaltung

(1) Die Finanzbuchhaltung hat die Buchführung, den Zahlungsverkehr und die weiteren Kassengeschäfte der Gemeinde zu erledigen. § 99 bleibt unberührt. Die Buchführung muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung so beschaffen sein, dass einer oder einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Zeit ein Überblick über die wirtschaftliche Lage der Gemeinde vermittelt werden kann. Der Zahlungsverkehr und die weiteren Kassengeschäfte sind ordnungsgemäß und sicher zu erledigen. Die Buchführung kann vom Zahlungsverkehr und den weiteren Kassengeschäften abgetrennt werden.

(2) Die Gemeinde hat, wenn sie die Aufgaben der Finanzbuchhaltung selbst besorgt, eine Verantwortliche oder einen Verantwortlichen für die Finanzbuchhaltung und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu bestellen. Die Leiterin oder der Leiter und die Prüferinnen und Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes dürfen nicht gleichzeitig Aufgaben der Verantwortlichen oder des Verantwortlichen der Finanzbuchhaltung oder ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihres oder seines Stellvertreters wahrnehmen.

(3) Soweit die ordnungsgemäße Erledigung und die Prüfung gewährleistet sind, können die Buchführung und der Zahlungsverkehr für funktional begrenzte Aufgabenbereiche auch durch mehrere Stellen der Verwaltung erfolgen. Absatz 2 bleibt unberührt.

(4) Die oder der Verantwortliche für die Finanzbuchhaltung und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter dürfen mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, in Städten mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister oder einer Stadträtin oder einem Stadtrat sowie der Leiterin oder dem Leiter und Prüferinnen und Prüfern des Rechnungsprüfungsamtes nicht in der Weise des § 22 Absatz 1 verbunden sein. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann weitere Ausschließungsgründe regeln. Entsteht der Behinderungsgrund im Laufe der Amtszeit, hat eine der beteiligten Personen aus ihrer Funktion auszuscheiden. Ist eine der beteiligten Personen Bürgermeisterin oder Bürgermeister, in Städten Bürgermeisterin oder Bürgermeister oder Stadträtin oder Stadtrat, hat die andere Person aus ihrer Funktion auszuscheiden.

(5) Die mit der Prüfung und Feststellung des Zahlungsanspruches und der Zahlungsverpflichtung beauftragten Beschäftigten dürfen nicht die Zahlungen der Gemeinde ausführen.

(6) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister überwacht die Finanzbuchhaltung. Sie oder er kann die Aufsicht einer oder einem Beschäftigten der Gemeinde übertragen, jedoch nicht Beschäftigten der Finanzbuchhaltung.

§ 91 Gemeindekasse

(1) Die Gemeindekasse erledigt alle Kassengeschäfte der Gemeinde; § 99 bleibt unberührt. Die Buchführung kann von den Kassengeschäften abgetrennt werden.

(2) Die Gemeinde hat, wenn sie ihre Kassengeschäfte selbst besorgt, eine Kassenverwalterin oder einen Kassenverwalter und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu bestellen. Die anordnungsbefugten Beschäftigten sowie die Leiterin oder der Leiter und die Prüferinnen und Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes können nicht gleichzeitig Aufgaben der Kassenverwalterin oder des Kassenverwalters oder ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihres oder seines Stellvertreters wahrnehmen.

(3) Die Kassenverwalterin oder der Kassenverwalter und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter dürfen mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, in Städten mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister oder einer Stadträtin oder einem Stadtrat sowie mit der Kämmerin oder dem Kämmerer, der Leiterin oder dem Leiter und Prüferinnen und Prüfern des Rechnungsprüfungsamtes nicht in der Weise des § 22 Abs. 1 verbunden sein. Entsteht der Behinderungsgrund im Laufe der Amtszeit, so hat eine der beteiligten Personen aus ihrer Funktion auszuscheiden. Ist eine der beteiligten Personen Bürgermeisterin oder Bürgermeister, in Städten Bürgermeisterin oder Bürgermeister oder Stadträtin oder Stadtrat, so hat die andere Person aus ihrer Funktion auszuscheiden.

(4) Die Kassenverwalterin oder der Kassenverwalter, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und die ihnen unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind nicht befugt, Zahlungen anzuordnen.

§ 91 Jahresabschluss

(1) Die Gemeinde hat zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres nachzuweisen ist. Der Jahresabschluss muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde vermitteln und ist zu erläutern. Der Jahresabschluss besteht aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, den Teilrechnungen, der Bilanz und dem Anhang. Ihm ist ein Lagebericht beizufügen.

(2) Der Jahresabschluss ist innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzustellen.

§ 92 Übertragung und Automation von Kassengeschäften

Die Gemeinde, die keinem Amt angehört, kann die Kassengeschäfte ganz oder zum Teil von einer Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen lassen, wenn die ordnungsgemäße Erledigung und die Prüfung nach den für die Gemeinde geltenden Vorschriften gewährleistet sind. Die Übertragung ist der Kommunalaufsichtsbehörde vorher anzuzeigen.

§ 92 Prüfung des Jahresabschlusses

(1) In Gemeinden, in denen ein Rechnungsprüfungsamt besteht, prüft dieses den Jahresabschluss und den Lagebericht mit allen Unterlagen dahin, ob

  1. der Haushaltsplan eingehalten ist,
  2. die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch vorschriftsmäßig begründet und belegt worden sind,
  3. bei den Erträgen, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sowie bei der Vermögens- und Schuldenverwaltung nach den geltenden Vorschriften verfahren worden ist,
  4. das Vermögen und die Schulden richtig nachgewiesen worden sind,
  5. der Anhang zum Jahresabschluss vollständig und richtig ist,
  6. der Lagebericht zum Jahresabschluss vollständig und richtig ist.

Das Rechnungsprüfungsamt kann die Prüfung nach seinem pflichtgemäßen Ermessen beschränken und auf die Vorlage einzelner Prüfungsunterlagen verzichten.

(2) Das Rechnungsprüfungsamt hat seine Bemerkungen in einem Schlussbericht zusammenzufassen.

(3) Nach Abschluss der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt legt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister den Jahresabschluss und den Lagebericht mit dem Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes der Gemeindevertretung zur Beratung und Beschlussfassung vor. Die Gemeindevertretung beschließt über den Jahresabschluss und über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrages bis spätestens 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres.

(4) Die Gemeinde hat innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage des Schlussberichts des Rechnungsprüfungsamtes nach Absatz 3 Satz 1 das Vorliegen des Schlussberichts, des Jahresabschlusses und Lageberichts sowie des Beschlusses der Gemeindevertretung nach Absatz 3 Satz 2 örtlich bekannt zu machen und sie danach öffentlich auszulegen, soweit nicht schutzwürdige Interessen Einzelner entgegenstehen. In der Bekanntmachung ist auf die öffentliche Auslegung des Schlussberichts und des Jahresabschlusses und Lageberichts hinzuweisen.

(5) In Gemeinden, in denen kein Rechnungsprüfungsamt besteht, tritt an dessen Stelle ein Ausschuss der Gemeindevertretung; Absatz 4 findet keine Anwendung.

(6) Für die Prüfung der Eröffnungsbilanz gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

§ 93 Jahresrechnung

(1) In der Jahresrechnung ist das Ergebnis der Haushaltswirtschaft einschließlich des Standes des Vermögens und der Verbindlichkeiten zu Beginn und am Ende des Haushaltsjahres nachzuweisen. Die Jahresrechnung ist zu erläutern.

(2) Die Jahresrechnung ist innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzustellen.

§ 93 Gesamtabschluss

(1) Eine Gemeinde mit mehr als 4.000 Einwohnerinnen und Einwohnern hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres ihren Jahresabschluss nach § 91 und die Jahresabschlüsse des gleichen Geschäftsjahres der

  1. Eigenbetriebe nach § 106 und andere Sondervermögen nach § 97, mit Ausnahme der Sondervermögen nach § 97 Absatz 1 Satz 5,
  2. Einrichtungen, die nach § 101 Absatz 4 ganz oder teilweise nach den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung vom 5. Dezember 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 558) geführt werden,
  3. Kommunalunternehmen nach § 106a, die von der Gemeinde getragen werden,
  4. gemeinsamen Kommunalunternehmen nach § 19b des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni (GVOBl. Schl.-H. S. 364), zu deren Stammkapital die Gemeinde mehr als 50 % beigetragen hat,
  5. anderen Anstalten, die von der Gemeinde getragen werden, mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Sparkassen,
  6. Zweckverbände nach § 15 Absatz 3 GkZ und der Zweckverbände, die die Regelung nach § 15 Absatz 3 GkZ aufgrund § 15 Absatz 4 GkZ entsprechend anwenden, zu deren Stammkapital die Gemeinde mehr als 50 % beigetragen hat,
  7. Gesellschaften, die der Gemeinde gehören,
  8. Gesellschaften, an denen die Gemeinde, auch mittelbar, mit mehr als 50 % beteiligt ist,

(Aufgabenträger) zu einem Gesamtabschluss zu konsolidieren. Der Gesamtabschluss besteht aus der Gesamtergebnisrechnung, der Gesamtbilanz und dem Gesamtanhang. Ihm ist ein Gesamtlagebericht beizufügen.

(2) In den Gesamtabschluss müssen die Jahresabschlüsse der Aufgabenträger nach Absatz 1 Satz 1 nicht einbezogen werden, wenn sie für die Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz-, und Ertragsgesamtlage der Gemeinde zu vermitteln, von untergeordneter Bedeutung sind. Sind alle Aufgabenträger nach Absatz 1 Satz 1 sowie gemeinsamen Kommunalunternehmen, Zweckverbände und Gesellschaften nach Absatz 3 Satz 1 von untergeordneter Bedeutung, kann die Gemeinde auf die Erstellung eines Gesamtabschlusses verzichten.

(3) Hat die Gemeinde nach den Absätzen 1 und 2 einen Gesamtabschluss zu erstellen, sind in den Gesamtabschluss auch die Jahresabschlüsse der

  1. gemeinsamen Kommunalunternehmen nach § 19b GkZ, zu deren Stammkapital die Gemeinde mindestens 20 % beigetragen hat,
  2. Zweckverbände nach § 15 Absatz 3 GkZ und Zweckverbände, die die Regelung nach § 15 Absatz 3 GkZ aufgrund § 15 Absatz 4 GkZ entsprechend anwenden, zu deren Stammkapital die Gemeinde mindestens 20 % beigetragen hat, und
  3. Gesellschaften, an denen die Gemeinde oder ein Aufgabenträger nach Absatz 1 mit mindestens 20 % beteiligt ist,

einzubeziehen, soweit sie nicht schon nach Absatz 1 einbezogen wurden. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Dem Gesamtanhang sind Angaben zu den Jahresabschlüssen der Aufgabenträger, die nach Absatz 2 nicht in den Gesamtabschluss einbezogen worden sind, anzufügen. Es sind im Gesamtanhang die

  1. anderen gemeinsamen Kommunalunternehmen nach § 19b GkZ, die von der Gemeinde mitgetragen werden,
  2. anderen Zweckverbände, in denen die Gemeinde Mitglied ist,
  3. anderen Gesellschaften, an denen die Gemeinde beteiligt ist, und
  4. rechtsfähigen kommunalen Stiftungen, die von der Gemeinde verwaltet werden,

anzugeben.

(5) Die Gemeinde hat bei den Aufgabenträgern nach Absatz 1 und bei den gemeinsamen Kommunalunternehmen, Zweckverbänden und Gesellschaften nach Absatz 3 darauf hinzuwirken, dass ihr das Recht eingeräumt wird, von diesen alle erforderlichen Informationen und Unterlagen für die Zusammenfassung der Jahresabschlüsse zu verlangen.

(6) Der Gesamtabschluss ist innerhalb von neun Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzustellen.

(7) Für die Prüfung und weitere Behandlung des Gesamtabschlusses und des Gesamtlageberichts gilt § 92 entsprechend mit der Maßgabe, dass eine Beschlussfassung nach § 92 Absatz 3 Satz 2 über die Verwendung eines Jahresüberschusses oder die Behandlung eines Jahresfehlbetrages nicht erfolgt.

(8) Die Gemeinde kann auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses für die ersten fünf Jahresabschlüsse nach § 91 verzichten.

§ 94 Prüfung der Jahresrechnung

(1) In Gemeinden, in denen ein Rechnungsprüfungsamt besteht, prüft dieses die Jahresrechnung mit allen Unterlagen dahin, ob

  1. der Haushaltsplan eingehalten ist,
  2. die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch vorschriftsmäßig begründet und belegt worden sind,
  3. bei den Einnahmen und Ausgaben rechtmäßig verfahren worden ist,
  4. die Vermögensrechnung einwandfrei geführt worden ist.

Das Rechnungsprüfungsamt kann die Prüfung nach seinem pflichtgemäßen Ermessen beschränken und auf die Vorlage einzelner Prüfungsunterlagen verzichten.

(2) Das Rechnungsprüfungsamt hat seine Bemerkungen in einem Schlussbericht zusammenzufassen.

(3) Nach Abschluss der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt legt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Jahresrechnung mit dem Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes der Gemeindevertretung zur Beratung und Beschlussfassung vor. Die Gemeindevertretung beschließt über die Jahresrechnung bis spätestens 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres.

(4) Die Gemeinde hat innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage des Schlussberichts des Rechnungsprüfungsamtes nach Absatz 3 das Vorliegen des Schlussberichts und der Jahresrechnung örtlich bekannt zu machen und sie danach öffentlich auszulegen, soweit nicht schutzwürdige Interessen Einzelner entgegenstehen. In der Bekanntmachung ist auf die öffentliche Auslegung des Schlussberichts und der Jahresrechnung hinzuweisen.

(5) In Gemeinden, in denen kein Rechnungsprüfungsamt besteht, tritt an dessen Stelle ein Ausschuss der Gemeindevertretung; Absatz 4 findet keine Anwendung.

§§ 94 bis 95
- gestrichen -"

Unterabschnitt 3
Haushaltswirtschaft mit doppelter Buchführung

§ 95 Haushaltssatzung

(1) Die Gemeinde hat für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.

(2) Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung

  1. des Haushaltsplans unter Angabe des Gesamtbetrages
    1. der Erträge und der Aufwendungen im Ergebnisplan des Haushaltsjahres,
    2. der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit, aus der Investitionstätigkeit und aus der Finanzierungstätigkeit im Finanzplan des Haushaltsjahres,
    3. der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung),
    4. der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen (Verpflichtungsermächtigungen), die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten,
  2. des Höchstbetrages der Kassenkredite,
  3. der Steuersätze (Hebesätze), soweit diese nicht in einer anderen Satzung festgesetzt worden sind,
  4. der Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen.

Die Haushaltssatzung kann weitere Vorschriften enthalten, die sich auf die Erträge und die Aufwendungen, die Einzahlungen und Auszahlungen und den Stellenplan des Haushaltsjahres beziehen.

(3) Die Haushaltssatzung tritt mit Beginn des Haushaltsjahres in Kraft und gilt für das Haushaltsjahr. Sie kann Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, enthalten.

(4) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr, soweit für einzelne Bereiche durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

(5) Für den Erlass der Haushaltssatzung findet § 79 Anwendung.

§ 95a Haushaltsplan

(1) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich

  1. anfallenden Erträge und eingehenden Einzahlungen,
  2. entstehenden Aufwendungen und zu leistenden Auszahlungen,
  3. notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.

Die Vorschriften über die Sondervermögen der Gemeinde bleiben unberührt.

(2) Der Haushaltsplan ist in einen Ergebnisplan und einen Finanzplan sowie in Teilpläne zu gliedern. Der Stellenplan für die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerrinnen und Arbeitnehmer ist Teil des Haushaltsplans.

(3) Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde. Er ist nach Maßgabe dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Haushaltsführung verbindlich. Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter werden durch ihn weder begründet noch aufgehoben.

§ 95b Nachtragssatzung

(1) Die Haushaltssatzung kann nur bis zum Ablauf des Haushaltsjahres durch Nachtragssatzung geändert werden. Für die Nachtragssatzung gelten die Vorschriften für die Haushaltssatzung entsprechend.

(2) Die Gemeinde hat unverzüglich eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn

  1. sich zeigt, dass trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit ein erheblicher Jahresfehlbetrag entstehen wird und der Haushaltsausgleich nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung erreicht werden kann,
  2. bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen oder Auszahlungen bei einzelnen Haushaltsstellen in einem im Verhältnis zu den gesamten Aufwendungen oder gesamten Auszahlungen erheblichen Umfang geleistet werden müssen; dies gilt nicht für Umschuldungen,
  3. Auszahlungen für bisher nicht veranschlagte Baumaßnahmen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen oder
  4. Beamtinnen und Beamte oder Arbeitnehmerrinnen und Arbeitnehmer eingestellt, befördert oder in eine höhere Entgeltgruppe eingestuft werden sollen und der Stellenplan die entsprechenden Stellen nicht enthält.

(3) Absatz 2 Nr. 2 bis 4 gilt nicht für

  1. unerhebliche Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die unabweisbar sind, und
  2. Abweichungen vom Stellenplan und die Leistung höherer Personalausgaben, die aufgrund von Besoldungsgesetzen oder Tarifverträgen notwendig sind.
§ 95c Vorläufige Haushaltsführung

(1) Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekannt gemacht, so darf die Gemeinde

  1. Aufwendungen entstehen lassen und Auszahlungen leisten, zu deren Leistung sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Fortsetzung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; sie darf insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Investitionsleistungen, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren, fortsetzen,
  2. Abgaben nach den Sätzen des Vorjahres erheben,
  3. Kredite umschulden.

(2) Reichen die Finanzmittel für die Fortsetzung der Bauten, der Beschaffungen und der sonstigen Leistungen des Finanzplans nach Absatz 1 Nr. 1 nicht aus, so darf die Gemeinde Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bis zur Höhe von einem Viertel der Kreditermächtigung des Vorjahres aufnehmen.

§ 95d Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Unabweisbar sind Aufwendungen und Auszahlungen auch dann, wenn ein Aufschub der Aufwendungen und Auszahlungen besonders unwirtschaftlich wäre. Sie dürfen nur geleistet werden, wenn die Gemeindevertretung zugestimmt hat. Bei unerheblichen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Zustimmung zur Leistung dieser Aufwendungen und Auszahlungen erteilen; sie oder er kann die Befugnis zur Erteilung der Zustimmung übertragen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat der Gemeindevertretung über die geleisteten unerheblichen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen mindestens halbjährlich zu berichten.

(2) Für Investitionen, die im folgenden Jahr fortgesetzt werden, sind überplanmäßige Auszahlungen auch dann zulässig, wenn ihre Deckung im laufenden Jahr nur durch Erlass einer Nachtragssatzung möglich wäre, die Deckung aber im folgenden Jahr gewährleistet ist. Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Maßnahmen, durch die später über- oder außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen entstehen können.

(4) § 95b Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 95e Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung

Die Gemeinde hat ihrer Haushaltswirtschaft eine fünfjährige Ergebnis- und Finanzplanung zugrunde zu legen und in den Haushaltsplan einzubeziehen. Das erste Planungsjahr ist das laufende Haushaltsjahr. Der mittelfristige Ergebnisplan soll für die einzelnen Jahre in Erträgen und Aufwendungen ausgeglichen sein. Der mittelfristige Finanzplan soll für die einzelnen Jahre in Einzahlungen und Auszahlungen die Liquidität der Gemeinde einschließlich der Finanzierung der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sicherstellen.

§ 95f Verpflichtungsermächtigungen

(1) Verpflichtungen zur Leistung von Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren dürfen nur eingegangen werden, wenn der Haushaltsplan hierzu ermächtigt. Sie dürfen auch überplanmäßig oder außerplanmäßig eingegangen werden, wenn sie unabweisbar sind und der in der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen nicht überschritten wird. § 95d Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(2) Verpflichtungsermächtigungen dürfen in der Regel zu Lasten der dem Haushaltsjahr folgenden drei Jahre veranschlagt werden, in Ausnahmefällen bis zum Abschluss einer Maßnahme; sie sind nur zulässig, wenn durch sie der Ausgleich künftiger Haushalte nicht gefährdet wird.

(3) Verpflichtungsermächtigungen gelten bis zum Ende des Haushaltsjahres und, wenn die Haushaltssatzung für das folgende Haushaltsjahr nicht rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht wird, bis zur Bekanntmachung dieser Haushaltssatzung.

(4) Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, soweit in den Jahren, zu deren Lasten sie veranschlagt sind, insgesamt Kreditaufnahmen vorgesehen sind.

(5) Abweichend von Absatz 4 bedarf die Gemeinde für den Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen keiner Genehmigung, wenn der Ergebnisplan des Haushaltsjahres und der drei nachfolgenden Jahre nach dem mittelfristigen Ergebnisplan ausgeglichen ist sowie der Ergebnisplan oder die Ergebnisrechnung in den beiden vorangegangenen Haushaltsjahren ausgeglichen war.

§ 95g Kredite

(1) Kredite dürfen unter der Voraussetzung des § 76 Abs. 3 nur für Investitionen, Investitionsförderungsmaßnahmen und zur Umschuldung aufgenommen werden.

(2) Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde (Gesamtgenehmigung). Die Gesamtgenehmigung soll nach den Grundsätzen einer geordneten Haushaltswirtschaft erteilt oder versagt werden; sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Sie ist in der Regel zu versagen, wenn die Kreditverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht im Einklang stehen.

(3) Die Kreditermächtigung gilt bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres und, wenn die Haushaltssatzung für das übernächste Jahr nicht rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht wird, bis zur Bekanntmachung dieser Haushaltssatzung.

(4) Die Aufnahme der einzelnen Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde (Einzelgenehmigung),

  1. wenn die Kreditaufnahmen nach § 19 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 101 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), beschränkt worden sind; die Einzelgenehmigung kann nach Maßgabe der Kreditbeschränkungen versagt werden oder
  2. wenn sich die Kommunalaufsichtsbehörde dies wegen einer möglichen Gefährdung der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde in der Gesamtgenehmigung vorbehalten hat.

(5) Die Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommt, bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Abweichend von den Absätzen 2 und 5 bedarf die Gemeinde für den Gesamtbetrag der Kredite und die Begründung von Zahlungsverpflichtungen keiner Genehmigung, wenn der Ergebnisplan des Haushaltsjahres und der drei nachfolgenden Jahre nach dem mittelfristigen Ergebnisplan ausgeglichen ist sowie der Ergebnisplan oder die Ergebnisrechnung in den beiden vorangegangenen Haushaltsjahren ausgeglichen war.

(7) Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten wird ermächtigt, durch Verordnung

  1. die Aufnahme von Krediten von der Einzelgenehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde (Absatz 4) abhängig zu machen mit der Maßgabe, dass die Einzelgenehmigung versagt werden kann, wenn die Kreditbedingungen die Entwicklung am Kreditmarkt ungünstig beeinflussen oder die Versorgung der Gemeinden mit wirtschaftlich vertretbaren Krediten stören könnten,
  2. die Begründung von Zahlungsverpflichtungen (Absatz 5) von der Genehmigungspflicht freizustellen, wenn sie zur Erfüllung bestimmter Aufgaben entstehen oder ihrer Natur nach regelmäßig wiederkehren oder wenn bestimmte Beträge nicht überschritten werden.

(8) Die Gemeinde darf zur Sicherung des Kredits keine Sicherheiten bestellen. Abweichend hiervon darf die Gemeinde zur Finanzierung von Wohnungsbaumaßnahmen der Gemeinde Sicherheiten durch Belastung der Wohnungsbaugrundstücke mit Grundpfandrechten bestellen. Im Übrigen kann die Kommunalaufsichtsbehörde Ausnahmen zulassen, wenn die Bestellung von Sicherheiten der Verkehrsübung entspricht.

§ 95h Sicherheiten und Gewährleistung für Dritte

(1) Die Gemeinde darf keine Sicherheiten zugunsten Dritter bestellen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.

(2) Die Gemeinde darf Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben übernehmen. Die Rechtsgeschäfte bedürfen der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Rechtsgeschäfte, die den dort genannten Rechtsgeschäften wirtschaftlich gleichkommen, insbesondere für die Zustimmung zu Rechtsgeschäften Dritter, aus denen der Gemeinde in künftigen Haushaltsjahren Verpflichtungen zu Leistungen erwachsen können.

(4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 bedarf die Gemeinde für die dort genannten Rechtsgeschäfte keiner Genehmigung, wenn der Ergebnisplan des Haushaltsjahres und der drei nachfolgenden Jahre nach dem mittelfristigen Ergebnisplan ausgeglichen ist sowie der Ergebnisplan oder die Ergebnisrechnung in den beiden vorangegangenen Haushaltsjahren ausgeglichen war.

(5) Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten wird ermächtigt, durch Verordnung Rechtsgeschäfte von der Genehmigungspflicht freizustellen, die die Gemeinden zur Erfüllung bestimmter Aufgaben eingehen, die ihrer Natur nach regelmäßig wiederkehren oder die bestimmte Wertgrenzen nicht überschreiten.

(6) Bei Rechtsgeschäften nach den Absätzen 2 und 3 hat die Gemeinde sich vorzubehalten, dass sie oder ihre Beauftragten jederzeit prüfen können, ob im Fall der Übernahme einer Gewährleistung eine Inanspruchnahme der Gemeinde in Betracht kommen kann oder die Voraussetzungen für eine solche vorliegen oder vorgelegen haben. Die Gemeinde kann mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde davon absehen, sich das Prüfungsrecht vorzubehalten.

§ 95i Kassenkredite

Zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen kann die Gemeinde Kassenkredite bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, soweit dafür keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. Diese Ermächtigung gilt über das Haushaltsjahr hinaus bis zur Bekanntmachung der neuen Haushaltssatzung.

§ 95j Vermögen

Für den Erwerb und die Verwaltung sowie die Veräußerung von Vermögen finden §§ 89 und 90 Anwendung.

§ 95k Finanzbuchhaltung

(1) Die Finanzbuchhaltung hat die Buchführung, den Zahlungsverkehr und die weiteren Kassengeschäfte der Gemeinde zu erledigen. § 99 bleibt unberührt. Die Buchführung muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung so beschaffen sein, dass einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Zeit ein Überblick über die wirtschaftliche Lage der Gemeinde vermittelt werden kann. Der Zahlungsverkehr und die weiteren Kassengeschäfte sind ordnungsgemäß und sicher zu erledigen. Die Buchführung kann vom Zahlungsverkehr und den weiteren Kassengeschäften abgetrennt werden.

(2) Die Gemeinde hat, wenn sie die Aufgaben der Finanzbuchhaltung selbst besorgt, eine Verantwortliche oder einen Verantwortlichen für die Finanzbuchhaltung und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu bestellen. Die anordnungsbefugten Beschäftigten sowie die Leiterin oder der Leiter und die Prüferinnen und Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes können nicht gleichzeitig Aufgaben der Verantwortlichen oder des Verantwortlichen der Finanzbuchhaltung oder ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihres oder seines Stellvertreters wahrnehmen.

(3) Soweit die ordnungsgemäße Erledigung und die Prüfung gewährleistet sind, können die Buchführung und der Zahlungsverkehr für funktional begrenzte Aufgabenbereiche auch durch mehrere Stellen der Verwaltung erfolgen. Absatz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Verantwortliche oder der Verantwortliche für die Finanzbuchhaltung und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter dürfen mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, in Städten mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister oder einer Stadträtin oder einem Stadtrat, sowie mit der Kämmerin oder dem Kämmerer, der Leiterin oder dem Leiter und Prüferinnen und Prüfern des Rechnungsprüfungsamtes nicht in der Weise des § 22 Abs. 1 verbunden sein. Entsteht der Behinderungsgrund im Laufe der Amtszeit, so hat eine der beteiligten Personen aus ihrer Funktion auszuscheiden. Ist eine der beteiligten Personen Bürgermeisterin oder Bürgermeister, in Städten Bürgermeisterin oder Bürgermeister oder Stadträtin oder Stadtrat, so hat die andere Person aus ihrer Funktion auszuscheiden.

(5) Die mit Aufgaben der Finanzbuchhaltung beauftragten Beschäftigten der Gemeinde sind nicht befugt, Zahlungen anzuordnen.

(6) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister überwacht die Finanzbuchhaltung. Sie oder er kann die Aufsicht einer oder einem Beschäftigten der Gemeinde übertragen, jedoch nicht Beschäftigten der Finanzbuchhaltung.

§ 95l Übertragung von Aufgaben der Finanzbuchhaltung

Die Gemeinde, die keinem Amt angehört, kann die Aufgaben der Finanzbuchhaltung ganz oder zum Teil von einer Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen lassen, wenn die ordnungsgemäße Erledigung und die Prüfung nach den für die Gemeinde geltenden Vorschriften gewährleistet sind. Die Übertragung ist der Kommunalaufsichtsbehörde vorher anzuzeigen.

§ 95m Jahresabschluss

(1) Die Gemeinde hat zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres nachzuweisen ist. Er muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde vermitteln und ist zu erläutern. Der Jahresabschluss besteht aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, den Teilrechnungen, der Bilanz und dem Anhang. Ihm ist ein Lagebericht beizufügen.

(2) Der Jahresabschluss ist innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzustellen.

§ 95n Prüfung des Jahresabschlusses

(1) In Gemeinden, in denen ein Rechnungsprüfungsamt besteht, prüft dieses den Jahresabschluss und den Lagebericht mit allen Unterlagen dahin, ob

  1. der Haushaltsplan eingehalten ist,
  2. die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch vorschriftsmäßig begründet und belegt worden sind,
  3. bei den Erträgen, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sowie bei der Vermögens- und Schuldenverwaltung nach den geltenden Vorschriften verfahren worden ist,
  4. das Vermögen und die Schulden richtig nachgewiesen worden sind,
  5. der Anhang zum Jahresabschluss vollständig und richtig ist,
  6. der Lagebericht zum Jahresabschluss vollständig und richtig ist.

Das Rechnungsprüfungsamt kann die Prüfung nach seinem pflichtgemäßen Ermessen beschränken und auf die Vorlage einzelner Prüfungsunterlagen verzichten.

(2) Das Rechnungsprüfungsamt hat seine Bemerkungen in einem Schlussbericht zusammenzufassen.

(3) Nach Abschluss der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt legt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister den Jahresabschluss und den Lagebericht mit dem Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes der Gemeindevertretung zur Beratung und Beschlussfassung vor. Die Gemeindevertretung beschließt über den Jahresabschluss und über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrages bis spätestens 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres.

(4) Die Gemeinde hat innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage des Schlussberichts des Rechnungsprüfungsamtes nach Absatz 3 das Vorliegen des Schlussberichts, des Jahresabschlusses und Lageberichts sowie des Beschlusses der Gemeindevertretung nach Absatz 3 örtlich bekannt zu machen und sie danach öffentlich auszulegen, soweit nicht schutzwürdige Interessen Einzelner entgegenstehen. In der Bekanntmachung ist auf die öffentliche Auslegung des Schlussberichts und des Jahresabschlusses und Lageberichts hinzuweisen.

(5) In Gemeinden, in denen kein Rechnungsprüfungsamt besteht, tritt an dessen Stelle ein Ausschuss der Gemeindevertretung; Absatz 4 findet keine Anwendung.

(6) Für die Prüfung der Eröffnungsbilanz gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

§ 95o Gesamtabschluss

(1) Die Gemeinde mit mehr als 4.000 Einwohnerinnen und Einwohnern hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres ihren Jahresabschluss nach § 95m und die Jahresabschlüsse des gleichen Geschäftsjahres der

  1. Eigenbetriebe nach § 106 und andere Sondervermögen nach § 97 , mit Ausnahme der Sondervermögen nach § 97 Absatz 1 Satz 5,
  2. Einrichtungen, die nach § 101 Abs. 4 ganz oder teilweise nach den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung geführt werden,
  3. Kommunalunternehmen nach § 106a , die von der Gemeinde getragen werden,
  4. gemeinsamen Kommunalunternehmen nach § 19b des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 278), zu deren Stammkapital die Gemeinde mehr als 50 % beigetragen hat,
  5. anderen Anstalten, die von der Gemeinde getragen werden, mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Sparkassen,
  6. Zweckverbände nach § 15 Abs. 3 GkZ und Zweckverbände, die die Regelung nach § 15 Abs. 3 GkZ aufgrund § 15 Abs. 4 GkZ entsprechend anwenden, zu deren Stammkapital die Gemeinde mehr als 50 % beigetragen hat,
  7. Gesellschaften, die der Gemeinde gehören,
  8. Gesellschaften, an denen die Gemeinde, auch mittelbar, mit mehr als 50 % beteiligt ist,

(Aufgabenträger) zu einem Gesamtabschluss zu konsolidieren. Der Gesamtabschluss besteht aus der Gesamtergebnisrechnung, der Gesamtbilanz und dem Gesamtanhang. Ihm ist ein Gesamtlagebericht beizufügen.

(2) In den Gesamtabschluss müssen die Jahresabschlüsse der Aufgabenträger nach Absatz 1 nicht einbezogen werden, wenn sie für die Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz-, und Ertragsgesamtlage der Gemeinde zu vermitteln, von untergeordneter Bedeutung sind.

(3) Hat die Gemeinde nach den Absätzen 1 und 2 einen Gesamtabschluss zu erstellen, sind in den Gesamtabschluss auch die Jahresabschlüsse der

  1. gemeinsamen Kommunalunternehmen nach § 19b GkZ, zu deren Stammkapital die Gemeinde mindestens 20 % beigetragen hat,
  2. Zweckverbände nach § 15 Abs. 3 GkZ und Zweckverbände, die die Regelung nach § 15 Abs. 3 GkZ aufgrund § 15 Abs. 4 GkZ entsprechend anwenden, zu deren Stammkapital die Gemeinde mindestens 20 % beigetragen hat, und
  3. Gesellschaften, an denen die Gemeinde oder ein Aufgabenträger nach Absatz 1 mit mindestens 20 % beteiligt ist,

einzubeziehen, soweit sie nicht schon nach Absatz 1 einbezogen wurden. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Dem Gesamtanhang sind Angaben zu den Jahresabschlüssen der Aufgabenträger, die nach Absatz 2 nicht in den Gesamtabschluss einbezogen worden sind, anzufügen. Es sind im Gesamtanhang die

  1. anderen gemeinsamen Kommunalunternehmen nach § 19b GkZ, die von der Gemeinde mitgetragen werden,
  2. anderen Zweckverbände, in denen die Gemeinde Mitglied ist,
  3. anderen Gesellschaften, an denen die Gemeinde beteiligt ist, und
  4. rechtsfähigen kommunalen Stiftungen, die von der Gemeinde verwaltet werden,

anzugeben.

(5) Die Gemeinde hat bei den Aufgabenträgern nach Absatz 1 und bei den gemeinsamen Kommunalunternehmen, Zweckverbänden und Gesellschaften nach Absatz 3 darauf hinzuwirken, dass ihr das Recht eingeräumt wird, von diesen alle erforderlichen Informationen und Unterlagen für die Zusammenfassung der Jahresabschlüsse zu verlangen.

(6) Der Gesamtabschluss ist innerhalb von neun Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzustellen.

(7) Für die Prüfung und weitere Behandlung des Gesamtabschlusses und des Gesamtlageberichts gilt § 95n entsprechend mit der Maßgabe, dass eine Beschlussfassung nach § 95n Abs. 3 Satz 2 über die Verwendung eines Jahresüberschusses oder die Behandlung eines Jahresfehlbetrages nicht erfolgt.

(8) Die Gemeinde kann auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses

  1. für die Jahresabschlüsse nach § 95m bis einschließlich 2018 und
  2. für die ersten fünf Jahresabschlüsse nach § 95m

verzichten.

§ 95p Übergangsregelung

In dem Jahr, in dem erstmals die Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung geführt wird, finden § 95f Abs. 5, § 95g Abs. 6 und § 95h Abs. 4 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Gemeinde für den Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, für den Gesamtbetrag der Kredite, die Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommt, und für Rechtsgeschäfte nach § 95h Abs. 2 und 3 keiner Genehmigung bedarf, wenn der Ergebnisplan des Haushaltsjahres und der drei nachfolgenden Jahre nach dem mittelfristigen Ergebnisplan ausgeglichen ist. Im folgenden Jahr bedarf die Gemeinde in den in Satz 1 genannten Fällen keiner Genehmigung, wenn der Ergebnisplan des Haushaltsjahres und der drei nachfolgenden Jahre nach dem mittelfristigen Ergebnisplan ausgeglichen ist sowie der Ergebnisplan oder die Ergebnisrechnung in dem vorangegangenen Haushaltsjahr ausgeglichen war.

4. § 96 Absatz 2 Satz 2

Sie bedarf dazu der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.

wird gestrichen.

5. § 97 Absatz 1 Satz 1und 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Für wirtschaftliche Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit und öffentliche Einrichtungen, für die aufgrund gesetzlicher Vorschriften Sonderrechnungen geführt werden, gelten die §§ 75, 76, 83 sowie 95 f bis 95j entsprechend. § 95f Abs. 5, § 95g Abs. 6 und § 95h Abs. 4 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass es keiner Genehmigung bedarf, wenn der Erfolgsplan, der Ergebnisplan, die Gewinn- und Verlustrechnung oder die Ergebnisrechnung des Wirtschaftsjahres und der beiden vorangegangenen Jahre keinen Verlust oder Fehlbetrag aufweisen."Für die wirtschaftlichen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit und öffentliche Einrichtungen, für die aufgrund gesetzlicher Vorschriften Sonderrechnungen geführt werden, gelten die §§ 75 und 76 sowie 83 bis 89 entsprechend. § 84 Absatz 5, § 85 Absatz 6 und § 86 Absatz 4 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass es keiner Genehmigung bedarf, wenn der Erfolgsplan, der Ergebnisplan, die Gewinn- und Verlustrechnung oder die Ergebnisrechnung des Wirtschaftsjahres und der beiden vorangegangen Jahre keinen Verlust oder Fehlbetrag ausweisen."

6. § 99 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 99 Sonderkassen, Sonderfinanzbuchhaltungen

Für Sondervermögen und Treuhandvermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind Sonderkassen oder Sonderfinanzbuchhaltungen einzurichten. Sie sollen mit der Gemeindekasse oder mit der Finanzbuchhaltung der Gemeinde verbunden werden. Für Sonderkassen gilt § 91 und für Sonderfinanzbuchhaltungen gilt § 95k entsprechend.

" § 99 Sonderfinanzbuchhaltungen

Für Sondervermögen und Treuhandvermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind Sonderfinanzbuchhaltungen zu erledigen. Sie sollen mit der Finanzbuchhaltung der Gemeinde verbunden werden. Für Sonderfinanzbuchhaltungen gilt § 90 entsprechend."

7. § 115 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Leiterin oder der Leiter sowie die Prüferinnen und Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes dürfen mit der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung, der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, den Stadträtinnen und Stadträten, den Mitgliedern des Hauptausschusses sowie mit der Kämmerin oder dem Kämmerer nicht in der Weise des § 22 Abs. 1 verbunden sein."Die Leiterin oder der Leiter sowie die Prüferinnen und Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes dürfen mit der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung, der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, den Stadträtinnen und Stadträten, den Mitgliedern des Hauptausschusses sowie der oder dem Verantwortlichen der Finanzbuchhaltung oder ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihres oder seines Stellvertreters nicht in der Weise des § 22 Absatz 1 verbunden sein."

b) Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

"Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann weitere Ausschließungsgründe regeln."

8. § 116 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1. die Jahresrechnung (§ 94) oder den Jahresabschluss und den Lagebericht (§ 95n) und den Gesamtabschluss und den Gesamtlagebericht (§ 95o Abs. 71) zu prüfen,"1. den Jahresabschluss und den Lagebericht (§ 92) sowie den Gesamtabschluss und den Gesamtlagebericht (§ 93) zu prüfen,"

b) In Nummer 2 werden die Worte "die Kassenvorgänge und Belege zur Vorbereitung der Prüfung der Jahresrechnung oder" gestrichen.

c) In Nummer 3 werden die Worte "Kassen oder" und die Worte "Kassenprüfungen oder" gestrichen.

9. § 118 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Rechtsgeschäfte, die gegen das Verbot des § 85 Abs. 8, des § 95g Abs. 8 und des § 109 verstoßen, sind nichtig."(2) Rechtsgeschäfte, die gegen das Verbot des § 75 Absatz 2 Satz 3, des § 85 Absatz 8 Satz 1 und des § 109 verstoßen, sind nichtig."

10. § 133 wird wie folgt geändert:

a) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:

"(2) Soweit für die Anwendung dieses Gesetzes oder untergesetzlicher kommunalhaushaltsrechtlicher Vorschriften die Einwohnerzahl maßgebend oder anzugeben ist, gilt die vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein nach dem Stand vom 31. März fortgeschriebene Einwohnerzahl vom 1. Januar des folgenden Jahres an. Für die Anwendung zukünftiger Haushaltsjahre gilt der zuletzt vorliegende Stand."

b) Die bisherigen Absätze 2 bis 3 werden die neuen Absätze 3 bis 4.

11. § 135 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2

(2) Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen für eine Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der kameralen Buchführung zu treffen über

  1. (aufgehoben)
  2. Inhalt und Gestaltung des Haushaltsplans, des Finanzplans und des Investitionsprogramms sowie die Haushaltsführung und die Haushaltsüberwachung,
  3. die Veranschlagung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für einen vom Haushaltsjahr abweichenden Wirtschaftszeitraum,
  4. die Bildung, vorübergehende Inanspruchnahme und Verwendung von Rücklagen sowie deren Höhe,
  5. die Erfassung, den Nachweis, die Bewertung und die Abschreibung der Vermögensgegenstände,
  6. die Geldanlagen und ihre Sicherung,
  7. - gestrichen -
  8. die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen sowie die Behandlung von Kleinbeträgen,
  9. die Aufgaben und die Organisation der Gemeindekasse und der Sonderkassen, deren Beaufsichtigung und Prüfung sowie die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und die Buchführung,
  10. Inhalt und Gestaltung der Jahresrechnung sowie die Abdeckung von Fehlbeträgen,
  11. die Besetzung von Stellen.

wird gestrichen.

b) Der bisherige Absatz 2a wird der neue Absatz 2.

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Die Ermächtigungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 schließen die Befugnis ein, zur Vergleichbarkeit der Haushalte und Wirtschaftspläne Muster für verbindlich zu erklären, insbesondere für
  1. die Haushaltssatzung,
  2. die Gliederung und Gruppierung des Haushaltsplans und des Finanzplans,
  3. die Form des Haushaltsplans und seiner Anlagen, des Finanzplans und des Investitionsprogramms,
  4. die Gliederung, Gruppierung und Form der Vermögensnachweise,
  5. die Zahlungsanordnungen, die Buchführung und die Jahresrechnung,
  6. die Aufstellung der Jahresbilanz,
  7. die Gliederung und Form der Anlagennachweise,
  8. die Gliederung und Form der Erfolgsrechnung und der Erfolgsübersicht,
  9. die produktorientierte Gliederung des Haushaltsplans (Produktrahmen) und die Gliederung des Ergebnisplans nach Ertrags- und Aufwandsarten sowie des Finanzplans nach Ein- und Auszahlungsarten (Kontenrahmen),
  10. die Gliederung und die Form der Bestandteile des Jahresabschlusses, des Gesamtabschlusses und ihrer Anlagen.
"(4) Die Ermächtigungen nach den Absätzen 2 und 3 schließen die Befugnis ein, zur Vergleichbarkeit der Haushalte und Wirtschaftspläne Muster für verbindlich zu erklären, insbesondere für
  1. die Haushaltssatzung,
  2. die Form des Haushaltsplans und seiner Anlagen,
  3. die produktorientierte Gliederung des Haushaltsplans (Produktrahmen) und die Gliederung des Ergebnisplans nach Ertrags- und Aufwandsarten sowie des Finanzplans nach Ein- und Auszahlungsarten (Kontenrahmen),
  4. die Gliederung und die Form der Bestandteile des Jahresabschlusses, sowie des Gesamtabschlusses und ihrer Anlagen,
  5. die Aufstellung der Jahresbilanz,
  6. die Gliederung und Form der Anlagennachweise und
  7. die Gliederung und Form der Erfolgsrechnung und der Erfolgsübersicht."

Artikel 2
Änderung der Kreisordnung

Die Kreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. März 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 140), wird wie folgt geändert:

In § 16f Absatz 2 Nummer 4 werden die Worte "die Jahresrechnung oder" gestrichen.

Artikel 3
Änderung der Amtsordnung

Die Amtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 112), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425), wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "die Kassengeschäfte oder" gestrichen.

b) Satz 2 wird gestrichen.

2. In § 21 Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "Zweckausgaben oder" gestrichen.

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit

Das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 528), wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Absatz 6 Satz 1 Nummer 4 werden die Worte "der Jahresrechnung oder" gestrichen.

2. In § 13 Absatz 4 Satz 1 werden die Worte "Verwaltungs- und Kassengeschäfte oder die" gestrichen.

3. § 14 Absatz 3 Nummer 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Hat ein Verbandsmitglied ein Rechnungsprüfungsamt eingerichtet, so hat dieses bei einer Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der kameralen Buchführung die Aufgaben nach § 94 Abs. 1 und 2 der Gemeindeordnung oder bei einer Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung die Aufgaben nach § 95n Abs. 1 und 2 der Gemeindeordnung durchzuführen."Hat ein Verbandsmitglied ein Rechnungsprüfungsamt eingerichtet, so hat dieses die Aufgaben nach § 92 Absatz 1 und 2 der Gemeindeordnung durchzuführen."

Artikel 5
Änderung des Kommunalprüfungsgesetzes

Das Kommunalprüfungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 129), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 8. Mai 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 220), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

" § 133 Absatz 4 der Gemeindeordnung gilt entsprechend."

2. In § 3 Absatz 3 Satz 2 werden die Worte "Kassenprüfungen oder unvermutete" gestrichen.

3. In § 5 Absatz 1 Nummer 2 werden die Worte "Kassengeschäfte ordnungsgemäß geführt werden (Kassenprüfung) oder die" gestrichen.

Artikel 6
Änderungen des Stiftungsgesetzes

Das Stiftungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom

16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), wird wie folgt geändert:

1. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.

b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Die Einsicht in das Stiftungsverzeichnis ist jeder Person gestattet. Ein darüber hinausgehender Informationszugangsanspruch hinsichtlich behördlicher Unterlagen über die Anerkennung und Beaufsichtigung einzelner Stiftungen nach dem Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig Holstein besteht nicht."

2. In § 17 Absatz 2 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"hierbei sind die steuerrechtlichen und stiftungsrechtlichen Anforderungen zu beachten."

Artikel 7
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Das Finanzausgleichsgesetz vom 10. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 473), zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 8. Mai 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 220), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Worte "Ausgaben oder" gestrichen.

b) In Absatz 3 werden die Worte "Einnahmen oder" gestrichen.

c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte "Einnahmen oder" gestrichen.

2. In § 2 Absatz 5 werden die Worte "Ausgaben oder" gestrichen.

3. § 12 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Bei der Feststellung des unvermeidlichen Fehlbetrages oder Jahresfehlbetrages müssen diejenigen Beträge außer Ansatz bleiben, die durch Ausgaben oder Aufwendungen entstanden sind, die nicht als unbedingt notwendig anerkannt werden können, oder die durch eigene Einnahmen oder Erträge abgedeckt werden können, wenn alle Einnahme- oder Ertragsquellen in zumutbarem Umfang ausgeschöpft werden. Davon abweichend werden bei den Kreisen und Städten, die der Kommunalaufsicht des für Inneres zuständigen Ministeriums unterstehen, jeweils zwei Drittel der bis zum Ende des Jahres 2018 aufgelaufenen Fehlbeträge oder Jahresfehlbeträge sowie der ab 2019 entstehenden neuen Fehlbeträge oder Jahresfehlbeträge als unvermeidlich anerkannt."(2) Bei der Feststellung des unvermeidlichen Jahresfehlbetrages müssen diejenigen Beträge außer Ansatz bleiben, die durch Aufwendungen entstanden sind, die nicht als unbedingt notwendig anerkannt werden können, oder die durch eigene Erträge abgedeckt werden können, wenn alle Ertragsquellen in zumutbarem Umfang ausgeschöpft werden. Davon abweichend werden bei den Städten und Kreisen, die der Kommunalaufsicht des für Inneres zuständigen Ministeriums unterstehen, jeweils zwei Drittel der bis zum Ende des Jahres 2018 aufgelaufenen Jahresfehlbeträge sowie der ab 2019 entstehenden neuen Jahresfehlbeträge als unvermeidlich anerkannt."

Artikel 8
Änderung des Konnexitätsausführungsgesetzes

Das Konnexitätsausführungsgesetz vom 27. April 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 450), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. November 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 328), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
"Die zu erwartenden Personalaufwendungen und Sachaufwendungen sowie Zweckaufwendungen der Gemeinden und Gemeindeverbände sind darzustellen."

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte "Einnahmen oder" gestrichen.

c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte "und Einnahmen" gestrichen.

2. In § 4 Absatz 1 werden die Worte "Einnahmen und" gestrichen.

Artikel 9
Übergangsregelungen

(1) Abweichend von § 75 Absatz 4 der Gemeindeordnung kann die Gemeinde die Haushaltswirtschaft in den Haushaltsjahren bis einschließlich 2023 nach den Grundsätzen der kameralen Buchführung führen. In den betroffenen Haushaltsjahren sind der Unterabschnitt 1 und 2 der Vorschriften über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden (Sechster Teil 1. Abschnitt) der Gemeindeordnung in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung sowie die untergesetzlichen kameralen Regelungen anzuwenden. § 75 Absatz 2 Satz 2 und 3 und § 88 Absatz 5 gelten entsprechend.

(2) Die Ermächtigungen aus § 135 Absatz 2 in der Fassung der Gemeindeordnung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen bis einschließlich 2023 fort.

(3) In dem Jahr, in dem erstmals die Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung geführt wird, finden § 84 Absatz 5, § 85 Absatz 6, § 86 Absatz 4 und § 88 Absatz 3 Nummer 3 bis 5 mit der Maßgabe Anwendung, dass die entsprechenden Rechtsgeschäfte der Gemeinde keiner Genehmigung bedürfen, wenn der Ergebnisplan des Haushaltsjahres und der drei nachfolgenden Jahre nach dem mittelfristigen Ergebnisplan ausgeglichen ist. Im folgenden Jahr bedarf die Gemeinde in den in Satz 1 genannten Fällen keiner Genehmigung, wenn der Ergebnisplan des Haushaltsjahres und der drei nachfolgenden Jahre nach dem mittelfristigen Ergebnisplan ausgeglichen ist sowie der Ergebnisplan oder die Ergebnisrechnung beziehungsweise Gesamtergebnisrechnung in dem vorangegangenen Haushaltsjahr ausgeglichen war.

Artikel 10
In-Kraft-Treten

Artikel 1 bis 5 und 7 bis 9 treten am 1. Januar 2021 in Kraft. Artikel 6 tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

ID: 201275

ENDE

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