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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften
- Schleswig-Holstein -

Vom 24. März 2023
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 5 vom 06.04.2023 S. 170; ber. S. 249)



Artikel 1
Änderung der Gemeindeordnung

Die Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOB1. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), wird wie folgt geändert:

1. § 16g wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 6 wird nach dem Wort "Aufhebung" das Komma durch ein Semikolon ersetzt und folgende Angabe angefügt:

"über den Aufstellungsbeschluss sowie dessen Änderung, Ergänzung oder Aufhebung findet ein Bürgerentscheid nicht statt, sofern der jeweilige Beschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung oder des zuständigen Ausschusses gefasst wurde,"

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 werden folgende neue Sätze 2 und 3 eingefügt:

"Ein Bürgerbegehren darf nur Selbstverwaltungsaufgaben zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten zwei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid aufgrund eines Bürgerbegehrens durchgeführt worden ist. Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung oder eine Entscheidung, die aufgrund einer Übertragung nach § 27 Absatz 1 Satz 3 durch den zuständigen Ausschuss getroffen wurde, muss es innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Beschlusses oder der Entscheidung eingereicht sein."

bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 4 und erhält folgende Fassung:

altneu
Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden und die zur Entscheidung zu bringende Frage, eine Begründung sowie eine von der zuständigen Verwaltung zu erarbeitende Übersicht über die zu erwartenden Kosten der verlangten Maßnahme enthalten."Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden und die zur Entscheidung zu bringende Frage, eine Begründung sowie eine von der zuständigen Verwaltung in der Regel in vier Wochen zu erarbeitende Schätzung über die zu erwartenden Kosten der verlangten Maßnahme enthalten; die Frist nach Satz 3 verlängert sich um den Zeitraum von der Anforderung der erforderlichen Kastenschätzung bis zu deren Fertigstellung."

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Ein Bürgerbegehren muss in Gemeinden

bis zu 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 10 %,

bis. zu 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 9 %,

bis zu 30.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 8 %,

bis zu 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 7 %,

bis zu 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 6 %,

bis zu 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 5 %,

mit mehr als 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 4 %

der Stimmberechtigten innerhalb von sechs Monaten unterschrieben sein. Die Angaben werden von der Gemeinde geprüft.

"(4) Ein Bürgerbegehren muss in Gemeinden mit

bis zu 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 10%,

bis zu 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern und von mindestens 8 %

mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 5 %

der Stimmberechtigten innerhalb von sechs Monaten unterschrieben sein. Die Angaben werden von der Gemeinde geprüft."

d) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
(5) Über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen nach Eingang. Ist die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt, darf bis zur Durchführung des Bürgerentscheids eine dem Begehren entgegen stehende Entscheidung der Gemeindeorgane nicht getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt bestehen rechtliche Verpflichtungen der Gemeinde hierzu. Der Bürgerentscheid entfällt, wenn die Gemeindevertretung oder der zuständige Ausschuss die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahmen in unveränderter Form oder in einer Form beschließt, die von den benannten Vertretungsberechtigten gebilligt wird. Dieser Beschluss kann innerhalb von zwei Jahren nur durch einen Bürgerentscheid abgeändert werden. Den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens ist Gelegenheit zu geben, den Antrag in der Gemeindevertretung zu erläutern. Die Gemeindevertretung kann im Rahmen des Bürgerentscheids eine konkurrierende Vorlage zur Abstimmung unterbreiten."(5) Über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach Eingang. Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung oder eine Entscheidung, die aufgrund einer Übertragung nach § 27 Absatz 1 Satz 3 durch den zuständigen Ausschuss getroffen wurde, darf ab Eingang des Bürgerbegehrens bei der Gemeinde bis zur Entscheidung über die Zulässigkeit eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Gemeindeorgane nicht getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt bestehen rechtliche Verpflichtungen der Gemeinde hierzu, das Bürgerbegehren ist offensichtlich unzulässig oder die Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens wird missbräuchlich angestrebt; das Vollzugsverbot endet mit dem Tag, an dem die Kommunalaufsicht die Feststellung trifft, dass das Bürgerbegehren unzulässig ist. In den übrigen Fällen darf eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Gemeindeorgane nicht getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, wenn die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt wurde, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt bestehen rechtliche Verpflichtungen der Gemeinde hierzu. Der Bürgerentscheid entfällt, wenn die Gemeindevertretung oder der zuständige Ausschuss die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahmen in unveränderter Form oder in einer Form beschließt, die von den benannten Vertretungsberechtigten gebilligt wird; nach erfolgter Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend. Dieser Beschluss kann innerhalb von zwei Jahren nur durch einen Bürgerentscheid abgeändert werden. Den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens ist Gelegenheit zu geben, den Antrag in der Gemeindevertretung zu erläutern. Die Gemeindevertretung kann im Rahmen des Bürgerentscheids eine konkurrierende Vorlage zur Abstimmung unterbreiten."

e) Absatz 7 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, wenn sie von der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit in Gemeinden

bis zu 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern mindestens 20 %,

bis zu 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern mindestens 18 %,

bis zu 30.000 Einwohnerinnen und Einwohnern mindestens 1 6 %,

bis zu 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern mindestens 14 %,

bis zu 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern mindestens 1 2 %,

bis zu 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern mindestens 10 %,

mit mehr als 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern mindestens 8 %

der Stimmberechtigten beträgt.

"Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, wenn sie von der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit in Gemeinden mit

bis zu 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern mindestens 20%,

bis zu 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern mindestens 16%,

mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern mindestens 10%

der Stimmberechtigten beträgt."

f) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:

"(9) Für Bürgerbegehren und Bürgerentscheide, die bis zum Ablauf des 6. April 2023 bereits eingereicht oder festgesetzt wurden, finden die bis dahin geltenden Regelungen Anwendung."

(Gültig ab 01.06.2023 siehe =>)
2. In § 32a Absatz 1 erhält Satz 2 folgende Fassung:

altneu
Die Mindestzahl der Mitglieder einer Fraktion beträgt zwei."Die Mindestzahl der Mitglieder einer Fraktion beträgt zwei; abweichend hiervon beträgt die Mindestzahl der Mitglieder einer Fraktion in Gemeindevertretungen mit 31 oder mehr Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertretern drei."

3. § 33 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
Die Wahl der oder des Vorsitzenden in der ersten Sitzung nach Beginn der Wahlzeit leitet das älteste Mitglied, die Wahl der Stellvertretenden leitet die oder der Vorsitzende."Die Wahl der oder des Vorsitzenden in der ersten Sitzung nach Beginn der Wahlzeit leitet das am längsten ununterbrochen der Gemeindevertretung angehörende Mitglied, das hierzu bereit ist, bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit zur Gemeindevertretung leitet das älteste Mitglied die Wahl; die Wahl der Stellvertretenden leitet die oder der Vorsitzende."

4. In § 47d Absatz 1 werden hinter dem Wort "Gruppen" die Worte "und Belange" eingefügt.

5. § 47e wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden hinter dem Wort "Gruppe" die Worte "oder die von ihm vertretenen gesellschaftlich bedeutsamen Belange" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden hinter dem Wort "Gruppe" die Worte "oder die von ihm vertretenen gesellschaftlich bedeutsamen Belange" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden hinter dem Wort "Gruppe" die Worte "oder die von ihm vertretenen gesellschaftlich bedeutsamen Belange" eingefügt.

Artikel 2
Änderung der Kreisordnung

Die Kreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), wird wie folgt geändert:

1. § 16f wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 werden folgende neue Sätze 2 und 3 eingefügt:

"Ein Bürgerbegehren darf nur Selbstverwaltungsaufgaben zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten zwei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid aufgrund eines Bürgerbegehrens durchgeführt worden ist. Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen Beschluss des Kreistages oder eine Entscheidung, die aufgrund einer Übertragung nach § 22 Absatz 1 Satz 3 durch den zuständigen Ausschuss getroffen wurde, muss es innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Beschlusses oder der Entscheidung eingereicht sein."

bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 4 und erhält folgende Fassung:

altneu
Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden und die zur Entscheidung zu bringende Frage, eine Begründung sowie eine von der zuständigen Verwaltung zu erarbeitende Übersicht über die zu erwartenden Kosten der verlangten Maßnahme enthalten."Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden und die zur Entscheidung zu bringende Frage, eine Begründung sowie eine von der zuständigen Verwaltung in der Regel in vier Wochen zu erarbeitende Schätzung über die zu erwartenden Kosten der verlangten Maßnahme enthalten; die Frist nach Satz 3 verlängert sich um den Zeitraum von der Anforderung der erforderlichen Kostenschätzung bis zu deren Fertigstellung."

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Das Bürgerbegehren muss in Kreisen

bis zu 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 5 %,

mit mehr als 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 4 %

der Stimmberechtigten unterzeichnet sein. Die Angaben werden vom Kreis geprüft.

"(4) Ein Bürgerbegehren muss von mindestens 5 % der Stimmberechtigten innerhalb von sechs Monaten unterschrieben sein. Die Angaben werden von dem Kreis geprüft."

c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
(5) Über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens entscheidet das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Eingang. Ist die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt, darf bis zur Durchführung des Bürgerentscheids eine dem Begehren entgegen stehende Entscheidung der Kreisorgane nicht getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt bestehen rechtliche Verpflichtungen des Kreises hierzu. Der Bürgerentscheid entfällt, wenn der Kreistag oder der zuständige Ausschuss die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahmen in unveränderter Form oder in einer Form beschließt, die von den benannten Vertretungsberechtigten gebilligt wird. Dieser Beschluss kann innerhalb von zwei Jahren nur durch einen Bürgerentscheid abgeändert werden. Den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens ist Gelegenheit zu geben, den Antrag im Kreistag zu erläutern. Der Kreistag kann im Rahmen des Bürgerentscheids eine konkurrierende Vorlage zur Abstimmung unterbreiten."(5) Über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens entscheidet das Innenministerium unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach Eingang. Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen Beschluss des Kreistags oder eine Entscheidung, die aufgrund einer Übertragung nach § 22 Absatz 1 Satz 3 durch den zuständigen Ausschuss getroffen wurde, darf ab Eingang des Bürgerbegehrens bei dem Kreis bis zur Entscheidung über die Zulässigkeit eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Kreisorgane nicht getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt bestehen rechtliche Verpflichtungen des Kreises hierzu, das Bürgerbegehren ist offensichtlich unzulässig oder die Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens wird missbräuchlich angestrebt; das Vollzugsverbot endet mit dem Tag, an dem das Innenministerium die Feststellung trifft, dass das Bürgerbegehren unzulässig ist. In den übrigen Fällen darf eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Kreisorgane nicht getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, wenn die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt wurde, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt bestehen rechtliche Verpflichtungen des Kreises hierzu. Der Bürgerentscheid entfällt, wenn der Kreistag oder der zuständige Ausschuss die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahmen in unveränderter Form oder in einer Form beschließt, die von den benannten Vertretungsberechtigten gebilligt wird; nach erfolgter Beschlussfassung durch den Kreistag gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend. Dieser Beschluss kann innerhalb von zwei Jahren nur durch einen Bürgerentscheid abgeändert werden. Den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens ist Gelegenheit zu geben, den Antrag im Kreistag zu erläutern. Der Kreistag kann im Rahmen des Bürgerentscheids eine konkurrierende Vorlage zur Abstimmung unterbreiten."

d) Absatz 7 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, wenn sie von der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit in Kreisen
bis zu 1 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern mindestens 10 %,

mit mehr als 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern mindestens 8 %

der Stimmberechtigten beträgt.

"Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, wenn sie von der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 10% der Stimmberechtigten beträgt."

e) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:

"(9) Für Bürgerbegehren und Bürgerentscheide, die bis zum Ablauf des 6. April 2023 bereits eingereicht oder festgesetzt wurden, finden die bis dahin geltenden Regelungen Anwendung."

(Gültig ab 01.06.2023 siehe =>)
2. In § 27a Absatz 1 erhält Satz 2 folgende Fassung:

altneu
Die Mindestzahl der Mitglieder einer Fraktion beträgt zwei."Die Mindestzahl der Mitglieder einer Fraktion beträgt drei."

3. § 28 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
Die Wahl der oder des Vorsitzenden in der ersten Sitzung nach Beginn der Wahlzeit leitet das älteste Mitglied, die Wahl der Stellvertretenden leitet die oder der Vorsitzende."Die Wahl der oder des Vorsitzenden in der ersten Sitzung nach Beginn der Wahlzeit leitet das am längsten ununterbrochen dem Kreistag angehörende Mitglied, das hierzu bereit ist, bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit zum Kreistag leitet das älteste Mitglied die Wahl; die Wahl der Stellvertretenden leitet die oder der Vorsitzende."

4. In § 42a Absatz 1 werden hinter dem Wort "Gruppen" die Worte "und Belange" eingefügt.

5. § 42b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden hinter dem Wort "Gruppe" die Worte "oder die von ihm vertretenen gesellschaftlich bedeutsamen Belange" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden hinter dem Wort "Gruppe" die Worte "oder die von ihm vertretenen gesellschaftlich bedeutsamen Belange" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden hinter dem Wort "Gruppe" die Worte "oder die von ihm vertretenen gesellschaftlich bedeutsamen Belange" eingefügt.

Artikel 3
Änderung der Amtsordnung

Die Amtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 112), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. 5. 154), wird wie folgt geändert:

§ 11 Absatz 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
"Die Wahl der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers leitet das am längsten ununterbrochen dem Amtsausschuss angehörende Mitglied, das hierzu bereit ist, bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit zum Amtsausschuss leitet das älteste Mitglied die Wahl; die Wahl der Stellvertretenden leitet die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher. Scheidet die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher aus, leitet die Stellvertretung die Wahl der neuen Amtsvorsteherin oder des neuen Amtsvorstehers, Satz 2 gilt in den übrigen Fällen des Absatzes 3 entsprechend."

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit

Das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 514), wird wie folgt geändert:

§ 9 Absatz 8 Satz 2 wird durch folgende Sätze 2 und 3 ersetzt:

altneu
Die Verbandsversammlung wählt in ihrer ersten Sitzung unter Leitung des ältesten Mitglieds aus ihrer Mitte ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden und unter Leitung der oder des Vorsitzenden die Stellvertretenden."Die Verbandsversammlung wählt in ihrer ersten Sitzung aus ihrer Mitte ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden unter Leitung des am längsten ununterbrochen der Verbandsversammlung angehörenden Mitgliedes, das hierzu bereit ist, bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit zur Verbandsversammlung leitet das älteste Mitglied die Wahl. Die Wahl der Stellvertretenden leitet die oder der Vorsitzende."

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Satz 2 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 2 und Artikel 2 Nummer 2 treten am 1. Juni 2023 in Kraft.

ID 230744

ENDE