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Änderungstext

Landesverordnung zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen
- Schleswig-Holstein -

Vom 27. Oktober 2023
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 15 vom 16.11.2023 S. 514)



Aufgrund des § 27 Absatz 3 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Justiz und Gesundheit, dem Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur, dem Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur, dem Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung sowie dem Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz:

Abschnitt 1
Geschäftsbereich des Ministeriums für Justiz und Gesundheit

Artikel 1
Gesetz zur Durchführung des Altenpflegegesetzes und zur Ausbildung in der Altenpflegehilfe

Das Gesetz zur Durchführung des Altenpflegegesetzes und zur Ausbildung in der Altenpflegehilfe vom 12. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 152), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, 495), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 21 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30, 36), ist wie folgt geändert:

In § 4 Absatz 4 ist jeweils die Bezeichnung "Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren" durch die Bezeichnung "Ministerium für Justiz und Gesundheit" ersetzt.

Artikel 2
Verwaltungsgebührenverordnung

Die Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Juni 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 314), ist wie folgt geändert:

In § 4 Nummer 6 ist die Bezeichnung "Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren" durch die Bezeichnung "Ministerium für Justiz und Gesundheit" ersetzt.

Abschnitt 2
Geschäftsbereich des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur

Artikel 3
SHIBB Errichtungsverordnung

Die SHIBB Errichtungsverordnung vom 12. November 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 860) ist wie folgt geändert:

1. In § 1 ist das Wort "Arbeit" durch die Wörter "berufliche Bildung" ersetzt.

2. In § 3 Satz 1 ist das Wort "Arbeit" durch die Wörter "berufliche Bildung" ersetzt.

3. In § 4 Satz 2 ist das Wort "Arbeit" durch die Wörter "berufliche Bildung" ersetzt.

Artikel 4
SHIBB-Studienleitungenarbeitszeitverordnung

Die SHIBB-Studienleitungenarbeitszeitverordnung vom 18. Juni 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 850) ist wie folgt geändert:

1. In § 2 Satz 2 ist das Wort "Arbeit" durch die Wörter "berufliche Bildung" ersetzt.

2. In § 5 Satz 2 ist das Wort "Arbeit" durch die Wörter "berufliche Bildung" ersetzt.

3. In § 6 Absatz 2 ist das Wort "Arbeit" durch die Wörter "berufliche Bildung" ersetzt.

Artikel 5
Gesundheitsfachberufegesetz Schleswig-Holstein

Das Gesundheitsfachberufegesetz Schleswig-Holstein vom 27. November 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 380), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 486), ist wie folgt geändert:

In § 5 Absatz 1 Satz 2 ist die Bezeichnung "Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus" durch die Bezeichnung "Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur" ersetzt.

Artikel 6
Ausbildungsförderungszuständigkeitsverordnung

Die Ausbildungsförderungszuständigkeitsverordnung vom 22. Dezember 1975 (GVOBl. Schl.-H. S. 340), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Februar 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 38), Ressortbezeichnung zuletzt ersetzt durch Artikel 16 und 21 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30, 36), ist wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 1 ist die Bezeichnung "Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren" durch die Bezeichnung "Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur" ersetzt.

2. In § 2a Satz 1 ist die Bezeichnung "Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren" durch die Bezeichnung "Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur" ersetzt."

Artikel 7
Landesverordnung über ein Grabungsschutzgebiet in der Gemeinde Bosau, Kreis Ostholstein

Die Landesverordnung über ein Grabungsschutzgebiet in der Gemeinde Bosau, Kreis Ostholstein, vom 8. Oktober 1988 (GVOBl. Schl.-H. S. 317), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 16 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30, 36), ist wie folgt geändert:

In § 1 Absatz 2 Satz 1 ist die Bezeichnung "Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung" durch die Bezeichnung "Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur" ersetzt.

Artikel 8
Landesverordnung über ein Grabungsschutzgebiet im Bereich der Watten und Sände des nordfriesischen Wattenmeeres

Die Landesverordnung über ein Grabungsschutzgebiet im Bereich der Watten und Sände des nordfriesischen Wattenmeeres vom 23. August 1973 (GVOBl. Schl.-H. S. 319), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 16 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30, 36), ist wie folgt geändert:

In § 1 Absatz 2 Satz 1 ist die Bezeichnung "Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung" durch die Bezeichnung "Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur" ersetzt.

Artikel 9
Landesverordnung über ein Grabungsschutzgebiet der Gemeinde Büdelsdorf, Kreis Rendsburg-Eckernförde

Die Landesverordnung über ein Grabungsschutzgebiet der Gemeinde Büdelsdorf, Kreis Rendsburg-Eckernförde vom 9. Mai 1975 (GVOBl. Schl.-H. S. 93, ber. 1976 S. 18), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 16 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30, 36), ist wie folgt geändert:

In § 1 Absatz 2 Satz 1 ist die Bezeichnung "Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung" durch die Bezeichnung "Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur" ersetzt.

Artikel 10
Landesverordnung über ein Grabungsschutzgebiet in der Hansestadt Lübeck

Die Landesverordnung über ein Grabungsschutzgebiet in der Hansestadt Lübeck vom 28. November 1975 (GVOBl. Schl.-H. S. 311), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 16 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30, 36), ist wie folgt geändert:

In § 1 Absatz 2 Satz 1 ist die Bezeichnung "Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung" durch die Bezeichnung "Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur" ersetzt.

Artikel 11
Landesverordnung über ein Grabungsschutzgebiet in der Gemeinde Joldelund, Kreis Nordfriesland

Die Landesverordnung über ein Grabungsschutzgebiet in der Gemeinde Joldelund, Kreis Nordfriesland vom 9. März 1976 (GVOBl. Schl.-H. S. 118), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 16 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30, 36), ist wie folgt geändert:

In § 1 Absatz 2 Satz 1 ist die Bezeichnung "Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung" durch die Bezeichnung "Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur" ersetzt.

Artikel 12
Landesverordnung über ein Grabungsschutzgebiet in der Gemeinde Duvensee, Kreis Hzgt. Lauenburg

Die Landesverordnung über ein Grabungsschutzgebiet in der Gemeinde Duvensee, Kreis Hzgt. Lauenburg vom 22. Juni 1976 (GVOBl. Schl.-H. S. 176), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 16 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30, 36), ist wie folgt geändert:

In § 1 Absatz 2 Satz 1 ist die Bezeichnung "Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung" durch die Bezeichnung "Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur" ersetzt.

Artikel 13
Landesverordnung über ein Grabungsschutzgebiet in der Gemeinde Owschlag, Kreis Rendsburg-Eckernförde

Die Landesverordnung über ein Grabungsschutzgebiet in der Gemeinde Owschlag, Kreis Rendsburg-Eckernförde vom 28. Februar 1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 49), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 16 Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30, 36), ist wie folgt geändert:

In § 1 Absatz 2 Satz 1 ist die Bezeichnung "Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung" durch die Bezeichnung "Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur" ersetzt.

Artikel 14
Landesverordnung über ein Grabungsschutzgebiet in der Stadt Neumünster

Die Landesverordnung über ein Grabungsschutzgebiet in der Stadt Neumünster vom 23. Juni 1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 179), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 16 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30, 36), ist wie folgt geändert:

In § 1 Absatz 2 Satz 1 ist die Bezeichnung "Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung" durch die Bezeichnung "Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur" ersetzt.

Artikel 15
Landesverordnung über ein Grabungsschutzgebiet in der Stadt Ahrensburg, Kreis Stormarn

Die Landesverordnung über ein Grabungsschutzgebiet in der Stadt Ahrensburg, Kreis Stormarn vom 22. Juli 1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 198), geändert durch Verordnung vom 9. Februar 1979 (GVOBl. Schl.-H. S. 160), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30, 36), ist wie folgt geändert:

In § 1 Absatz 2 Satz 1 ist die Bezeichnung "Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung" durch die Bezeichnung "Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur" ersetzt.

Artikel 16
Landesverordnung über ein Grabungsschutzgebiet in der Gemeinde Blekendorf, Kreis Plön

Die Landesverordnung über ein Grabungsschutzgebiet in der Gemeinde Blekendorf, Kreis Plön vom 3. Oktober 1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 403), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 16 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30, 36), ist wie folgt geändert:

In § 1 Absatz 2 Satz 1 ist die Bezeichnung "Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung" durch die Bezeichnung "Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur" ersetzt.

Artikel 17
Landesverordnung über ein Grabungsschutzgebiet in der Gemeinde Dannewerk, Kreis Schleswig-Flensburg

Die Landesverordnung über ein Grabungsschutzgebiet in der Gemeinde Dannewerk, Kreis Schleswig-Flensburg vom 28. Oktober 1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 407), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 16 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30, 36), ist wie folgt geändert:

In § 1 Absatz 2 Satz 1 ist die Bezeichnung "Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung" durch die Bezeichnung "Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur" ersetzt.

Artikel 18
Landesverordnung über ein Grabungsschutzgebiet in der Gemeinde Raisdorf, Kreis Plön

Die Landesverordnung über ein Grabungsschutzgebiet in der Gemeinde Raisdorf, Kreis Plön vom 9. Februar 1979 (GVOBl. Schl.-H. S. 159), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 16 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30, 36), ist wie folgt geändert:

In § 1 Absatz 2 Satz 1 ist die Bezeichnung "Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung" durch die Bezeichnung "Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur" ersetzt.

Artikel 19
Landesverordnung über ein Grabungsschutzgebiet in der Gemeinde Sylt-Ost, Kreis Nordfriesland

Die Landesverordnung über ein Grabungsschutzgebiet in der Gemeinde Sylt-Ost, Kreis Nordfriesland, vom 16. August 1979 (GVOBl. Schl.-H. S. 447), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 16 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30, 36), ist wie folgt geändert:

In § 1 Absatz 2 Satz 1 ist die Bezeichnung "Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung" durch die Bezeichnung "Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur" ersetzt.

Artikel 20
Landesverordnung über die Grabungsschutzgebiete in der Stadt Flensburg

Die Landesverordnung über die Grabungsschutzgebiete in der Stadt Flensburg vom 5. Juni 1987 (GVOBl. Schl.-H. S. 244), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 16 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30, 36), ist wie folgt geändert:

In § 1 Absatz 2 Satz 1 ist die Bezeichnung "Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung" durch die Bezeichnung "Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur" ersetzt.

Artikel 21
Landesverordnung über ein Grabungsschutzgebiet in der Gemeinde List, Kreis Nordfriesland

Die Landesverordnung über ein Grabungsschutzgebiet in der Gemeinde List, Kreis Nordfriesland vom 24. Februar 1988 (GVOBl. Schl.-H. S. 84), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 16 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30, 36), ist wie folgt geändert:

In § 1 Absatz 2 Satz 1 ist die Bezeichnung "Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung" durch die Bezeichnung "Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur" ersetzt.

Artikel 22
Landesverordnung über die Grabungsschutzgebiete "Innere Stadt" der Hansestadt Lübeck

Die Landesverordnung über die Grabungsschutzgebiete "Innere Stadt" der Hansestadt Lübeck vom 8. April 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 320), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 16 Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30, 36), ist wie folgt geändert:

In § 1 Absatz 2 Satz 1 ist die Bezeichnung "Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung" durch die Bezeichnung "Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur" ersetzt.

Artikel 23
Landesverordnung über den Denkmalbereich "Dorf Sieseby"

Die Landesverordnung über den Denkmalbereich "Dorf Sieseby" vom 25. September 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 573), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 16 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30, 36), ist wie folgt geändert:

In § 1 Absatz 2 ist die Bezeichnung "Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung" durch die Bezeichnung "Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur" ersetzt.

Artikel 24
Landesverordnung über den Denkmalbereich "Eisenbahnersiedlung Quellental"

Die Landesverordnung über den Denkmalbereich "Eisenbahnersiedlung Quellental" vom 11. Juli 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 111), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 16 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30, 36), ist wie folgt geändert:

In § 1 Absatz 2 ist die Bezeichnung "Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung" durch die Bezeichnung "Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur" ersetzt.

Artikel 25
Landesverordnung über den Denkmalbereich "Unterstadt Lauenburg"

Die Landesverordnung über den Denkmalbereich "Unterstadt Lauenburg" vom 3. Januar 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 8), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 16 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30, 36), ist wie folgt geändert:

In § 1 Absatz 2 ist die Bezeichnung "Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung" durch die Bezeichnung "Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur" ersetzt.

Artikel 26
Landesverordnung über den Denkmalbereich "Siedlung Oher Weg"

Die Landesverordnung über den Denkmalbereich "Siedlung Oher Weg" vom 9. Juli 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 336), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 16 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30, 36), ist wie folgt geändert:

In § 1 Absatz 2 ist die Bezeichnung "Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung" durch die Bezeichnung "Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur" ersetzt.

Artikel 27
Gesetz zu dem Abkommen über die gemeinsame Finanzierung der Stiftung "Preußischer Kulturbesitz"

Das Gesetz zu dem Abkommen über die gemeinsame Finanzierung der Stiftung "Preußischer Kulturbesitz" vom 31. März 1976 (GVOBl. Schl.-H. S. 113), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 16 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30, 36), ist wie folgt geändert:

In § 2 ist die Bezeichnung "Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung" durch die Bezeichnung "Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur" ersetzt.

Abschnitt 3
Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung

Artikel 28
Gleichstellungsgesetz

Das Gleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 562), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 464, 468), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30, 32), ist wie folgt geändert:

1. In § 18 Absatz 5 Satz 3 ist die Bezeichnung "Ministeriums für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung" durch die Bezeichnung "Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung" ersetzt.

2. In § 21 Absatz 2 Satz 1 ist die Bezeichnung "Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung" durch die Bezeichnung "Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung" ersetzt.

3. In § 22 Absatz 2 ist die Bezeichnung "Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung" durch die Bezeichnung "Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung" ersetzt.

Artikel 29
Staatsangehörigkeitszuständigkeitsverordnung

Die Staatsangehörigkeitszuständigkeitsverordnung vom 15. Dezember 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 515), zuletzt geändert durch Artikel 47 der Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143, 151), ist wie folgt geändert:

In § 2 Absatz 1 und 2 ist jeweils die Bezeichnung "Innenministerium" durch die Bezeichnung "Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung" ersetzt.

Abschnitt 4
Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz

Artikel 30
Landeswaldgesetz

Das Landeswaldgesetz vom 5. Dezember 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 461), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 1002), ist wie folgt geändert:

In § 32 Absatz 1 Satz 1 ist die Bezeichnung "Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung" durch die Bezeichnung "Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz" ersetzt.

Artikel 31
Landesverordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes

Die Landesverordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes vom 13. September 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 500), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 741), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 19 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30, 36), ist wie folgt geändert:

1. § 1 ist wie folgt geändert:

a) In der Überschrift sind die Wörter "Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung" durch die Wörter "Ministeriums für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz" ersetzt.

b) In Absatz 1 und Absatz 2 ist jeweils die Bezeichnung "Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung" durch die Bezeichnung "Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz" ersetzt.

2. In § 2 Absatz 1 Nummer 1 ist die Bezeichnung "Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung" durch die Bezeichnung "Ministeriums für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz" ersetzt.

3. In § 4 Satz 2 ist die Bezeichnung "Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung" durch die Bezeichnung "Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz" ersetzt.

Artikel 32
Landesverordnung zur Bestimmung einer zuständigen Behörde und zur Übertragung einer Ermächtigung nach der Milch-Sachkunde-Verordnung

Die Landesverordnung zur Bestimmung einer zuständigen Behörde und zur Übertragung einer Ermächtigung nach der Milch-Sachkunde-Verordnung vom 11. September 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 461), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 19 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30, 36), ist wie folgt geändert:

1. In § 1 ist die Bezeichnung "Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung" durch die Bezeichnung "Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz" ersetzt.

2. In § 2 ist die Bezeichnung "Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung" durch die Bezeichnung "Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz" ersetzt.

Artikel 33
Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach der Milchquotenverordnung

Die Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach der Milchquotenverordnung vom 4. April 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 286), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 540), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 19 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30, 36), ist wie folgt geändert:

1. In § 1 ist die Bezeichnung "Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung" durch die Bezeichnung "Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz" ersetzt.

2. In § 4 ist die Bezeichnung "Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung" durch die Bezeichnung "Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz" ersetzt.

Artikel 34
Landesverordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des höheren Verwaltungsdienstes in den Fachrichtungen Landwirtschaft und Fischerei

Die Landesverordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des höheren Verwaltungsdienstes in den Fachrichtungen Landwirtschaft und Fischerei vom 27. Juni 2006 (Amtsbl. Schl.-H. S. 535), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 19 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30, 36), ist wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 1 Satz 2 ist die Bezeichnung "Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung" durch die Bezeichnung "Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz" ersetzt.

2. In § 7 Absatz 1 Satz 1 ist die Bezeichnung "Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung" durch die Bezeichnung "Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz" ersetzt.

3. In § 15 Absatz 1 Satz 1 ist die Bezeichnung "Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung" durch die Bezeichnung "Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz" ersetzt.

4. In § 27 Absatz 1 ist die Bezeichnung "Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung" durch die Bezeichnung "Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz" ersetzt.

Artikel 35
Landesverordnung über Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Schulmilch-Beihilfe

Die Landesverordnung über Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Schulmilch-Beihilfe vom 12. Juni 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 303), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung vom 21. November 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 956, 958), ist wie folgt geändert:

In § 2 ist die Bezeichnung "Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung" durch die Bezeichnung "Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz" ersetzt.

Artikel 36
Landesverordnung zur Übertragung von Befugnissen nach dem Milch- und Fettgesetz

Die Landesverordnung zur Übertragung von Befugnissen nach dem Milch- und Fettgesetz vom 10. Dezember 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 690), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 20 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30, 36), ist wie folgt geändert:

In § 1 ist die Bezeichnung "Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung" durch die Bezeichnung "Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz" ersetzt.

Artikel 37
Verordnung zur Durchführung der Käseverordnung

Die Verordnung zur Durchführung der Käseverordnung vom 22. September 1965 (GVOBl. Schl.-H. S. 90) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Dezember 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 182), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 19 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30, 36), ist wie folgt geändert:

1. In § 1 ist die Bezeichnung "Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung" durch die Bezeichnung "Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz" ersetzt.

2. In § 2 ist die Bezeichnung "Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung" durch die Bezeichnung "Ministeriums für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz" ersetzt.

Artikel 38
Landesverordnung zur Durchführung der Butterverordnung

Die Landesverordnung zur Durchführung der Butterverordnung vom 21. März 1989 (GVOBl. Schl.-H. S. 49), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 19 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30, 36), ist wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 1 ist die Bezeichnung "Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung" durch die Bezeichnung "Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz" ersetzt.

2. In § 2 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 3 ist jeweils die Bezeichnung "Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung" durch die Bezeichnung "Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz" ersetzt.

Artikel 39
Lebensmittel-, Wein- und Futtermittelzuständigkeitsverordnung

Die Lebensmittel-, Wein- und Futtermittelzuständigkeitsverordnung vom 20. Juni 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 152), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 532), ist wie folgt geändert:

1. § 3 ist wie folgt geändert:

a) Die Absatzzählung "(1)" ist gestrichen.

b) Im einleitenden Halbsatz ist die Bezeichnung "Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung" durch die Bezeichnung "Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz" ersetzt und die Wörter "oder nach Absatz 2" sind gestrichen.

c) Nummer 3 Buchstabe d hat die folgende Fassung:

altneu
d. nach § 68 Absatz 2 Nummer 4,"d. § 68 Absatz 4 Satz 3 für die Zulassung von Ausnahmen nach § 68 Absatz 2 Nummer 4".

d) Absatz 2

(2) Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung ist, soweit Futtermittel betroffen sind, zuständige Behörde oder zuständige Kontaktstelle nach

  1. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung Nummer 2017/625 7 für die Erstellung und Ausführung landesweiter Notfallpläne sowie nach Artikel 102 und 104 bis 107 der Verordnung Nummer 2017/625,
  2. folgenden Bestimmungen des LFGB:
    1. § 38 Absatz 1, soweit Schnellwarnungen nach der AVV Schnellwarnsystem erfolgen, Absatz 3, soweit Behörden anderer Länder oder des Bundes zu unterstützen sind, Absatz 4, Absatz 5 für Unterrichtungen der nach § 40 zuständigen Behörden anderer Länder, Absatz 6 sowie Absatz 7 für Mitteilungen an die zuständigen Behörden anderer Länder, des Bundes, anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Europäischen Kommission,
    2. § 40, soweit die Öffentlichkeit landesweit zu informieren ist oder es sich um eine Information der Öffentlichkeit über Erzeugnisse handelt, die außerhalb von Schleswig-Holstein hergestellt worden sind,
    3. § 68 Absatz 4 Satz 3 für die Zulassung von Ausnahmen nach § 68 Absatz 2 Nummer 4,
  3. § 4 Absatz 1 Satz 4 des VIG, soweit dort Informationen nach § 1 dieses Gesetzes vorhanden sind, und
  4. nach der AVV Schnellwarnsystem.

ist gestrichen.

2. § 5 ist wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 ist die Bezeichnung "Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung" ersetzt durch die Bezeichnung "Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume. Europa und Verbraucherschutz".

b) Absatz 2 hat folgende Fassung:

altneu
(2) Die Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach
  1. § 42 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 3 LFGB,
  2. § 70 Abs. 10 Satz 1 LFGB sowie
  3. § 70 Abs. 11 Satz 1 LFGB, soweit durch Rechtsverordnung die Ermächtigung ganz oder teilweise auf die Landesregierung übertragen worden ist, wird auf das Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung übertragen, soweit sich aus Satz 2 nichts anderes ergibt.

Soweit Futtermittel betroffen sind, werden die Befugnisse nach Satz 1 Nummer 1 und 3 auf das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung übertragen.

"(2) Die Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach
  1. § 42 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 3 LFGB,
  2. § 70 Abs. 10 Satz 1 LFGB sowie
  3. § 70 Abs. 11 Satz 1 LFGB, soweit durch Rechtsverordnung die Ermächtigung ganz oder teilweise auf die Landesregierung übertragen worden ist,

wird auf das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz übertragen."

c) Absatz 3 hat folgende Fassung:

altneu
(3) Die Befugnis nach § 28 Abs. 1 und Abs. 4 Landesverwaltungsgesetz zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach den §§ 1 bis 4 wird auf das Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung übertragen, soweit sich aus Satz 2 nichts anderes ergibt. Soweit es um die Bestimmung der zuständigen Behörden nach futtermittelrechtlichen Vorschriften geht, werden die Befugnisse nach Satz 1 auf das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung übertragen."(3) Die Befugnis nach § 28 Abs. 1 und Abs. 4 Landesverwaltungsgesetz zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach den §§ 1 bis 4 wird auf das Ministerium Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz übertragen."

Artikel 40
Ausführungsanweisung zum Rennwett- und Lotteriegesetz

Die Ausführungsanweisung zum Rennwett- und Lotteriegesetz von 21. Juli 1922 (RAnz. Nr. 161 1922), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. September 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 393), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 19 der der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30, 36), ist wie folgt geändert:

In A. Nummer 1 und 3 ist jeweils die Bezeichnung "Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung" durch die Bezeichnung "Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz" ersetzt.

Artikel 41
Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Gesetz über technische Assistenten in der Medizin und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für technische Assistenten in der Medizin

Die Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Gesetz über technische Assistenten in der Medizin und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für technische Assistenten in der Medizin vom 4. Juli 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 237), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 19 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30, 36), ist wie folgt geändert:

In § 1 ist die Bezeichnung "Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung" durch die Bezeichnung "Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz" ersetzt.

Artikel 42
Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach der Tierseuchenschutzverordnung Nord-Ostsee-Kanal

Die Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach der Tierseuchenschutzverordnung Nord-Ostsee-Kanal vom 16. Oktober 1973 (GVOBl. Schl.-H. S. 355), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 19 der der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30, 36), ist wie folgt geändert:

In § 1 Nummer 2 ist die Bezeichnung "Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung" ersetzt durch die Bezeichnung "Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz".

Artikel 43
Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Stelle nach der Schweine-Erzeugerbeihilfe-Verordnung

Die Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Stelle nach der Schweine-Erzeugerbeihilfe-Verordnung vom 26. Dezember 1993 (GVOBl. Schl.-H. 1994 S. 70), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 19 der der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30, 36), ist wie folgt geändert:

In § 1 ist die Bezeichnung "Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung" ersetzt durch die Bezeichnung "Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz".

Artikel 44
Landesverordnung zur Bestimmung von zuständigen Behörden zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher und nationaler Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten

Die Landesverordnung zur Bestimmung von zuständigen Behörden zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher und nationaler Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten vom 17. Februar 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 60), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 19 der der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30, 36), ist wie folgt geändert:

1. In § 1 ist die Bezeichnung "Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung" ersetzt durch die Bezeichnung "Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz".

2. In § 3 ist die Bezeichnung "Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung" ersetzt durch die Bezeichnung "Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz".

Artikel 45
Ausführungsgesetz zum Reichssiedlungsgesetz vom 11. August 1919

Das Ausführungsgesetz zum Reichssiedlungsgesetz vom 11. August 1919 vom 15. Dezember 1919 (RGBl. I S. 1429) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Dezember 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 182), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 9 des Gesetzes vom 17. April 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 231, 255), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 19 der der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30, 36), ist wie folgt geändert:

  1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 ist die Bezeichnung "Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung" durch die Bezeichnung "Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz" ersetzt.
  2. In § 5 ist die Bezeichnung "Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung" durch die Bezeichnung "Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz" ersetzt.
  3. In § 7 Absatz 1 ist die Bezeichnung "Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung" durch die Bezeichnung "Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz" ersetzt.
  4. In § 8 Absatz 1 ist jeweils die Bezeichnung "Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung" durch die Bezeichnung "Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz" ersetzt.
  5. In § 10 Satz 2 ist die Bezeichnung "Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung" durch die Bezeichnung "Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz" ersetzt.
  6. In § 11 Absatz 2 ist die Bezeichnung "Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung" durch die Bezeichnung "Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz" ersetzt.
  7. In § 13 Absatz 2 ist die Bezeichnung "Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung" durch die Bezeichnung "Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz" ersetzt.
  8. In § 36 Absatz 3 ist die Bezeichnung "Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung" durch die Bezeichnung "Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz" ersetzt.

Artikel 46
Gesetz zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes

Das Gesetz zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes vom 4. Januar 1935 in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Dezember 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 182), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 19 der der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30, 36), ist wie folgt geändert:

In § 9 Absatz 1 ist die Bezeichnung "Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung" durch die Bezeichnung "Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz" ersetzt.

Artikel 47
Gesetz über die Finanzierung der landwirtschaftlichen Siedlung in Schleswig-Holstein

Das Gesetz über die Finanzierung der landwirtschaftlichen Siedlung in Schleswig-Holstein vom 13. August 1951 (GVOBl. Schl.-H. S. 145) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Dezember 1971 (GVOBl. Schl-H. S. 182), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 19 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30, 36), ist wie folgt geändert:

In § 6 ist die Bezeichnung "Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung" durch die Bezeichnung "Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz" ersetzt.

Artikel 48
Gesetz zur Förderung der Bienenhaltung

Das Gesetz zur Förderung der Bienenhaltung vom 17. September 1958 (GVOBl. Schl.-H. S. 285) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Dezember 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 182), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Februar 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 34), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 19 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30, 36), ist wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 und 3 ist jeweils die Bezeichnung "Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung" ersetzt durch die Bezeichnung "Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz".

2. In § 4 ist die Bezeichnung "Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung" ersetzt durch die Bezeichnung "Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz".

Artikel 49
Gesetz zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes

Das Gesetz zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 16. November 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 444), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Februar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 266, 269), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 19 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30, 36), ist wie folgt geändert:

In § 3 ist die Bezeichnung "Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung" ersetzt durch die Bezeichnung "Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz".

Artikel 50
Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde und zur Übertragung der Verordnungsermächtigung nach dem Öko-Landbaugesetz

Die Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde und zur Übertragung der Verordnungsermächtigung nach dem Öko-Landbaugesetz vom 19. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 47), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 10 der Verordnung 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30, 33), ist wie folgt geändert:

1. In § 1 ist die Bezeichnung "Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung" durch die Bezeichnung "Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz" ersetzt.

2. In § 2 ist die Bezeichnung "Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung" durch die Bezeichnung "Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz" ersetzt.

Artikel 51
Landesverordnung über die zuständige Behörde nach dem Fleischgesetz

Die Landesverordnung über die zuständige Behörde nach dem Fleischgesetz vom 8. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 832), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 19 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30, 36), ist wie folgt geändert:

In § 2 Absatz 1 und 2 ist jeweils die Bezeichnung "Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung" durch die Bezeichnung "Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz" ersetzt.

Artikel 52
Landesverordnung über zuständige Behörden für Kontrollen auf dem Gebiet der Rindfleischetikettierung

Die Landesverordnung über zuständige Behörden für Kontrollen auf dem Gebiet der Rindfleischetikettierung vom 24. September 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 525), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. September 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 609), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 19 der der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30, 36), ist wie folgt geändert:

1. In § 1 ist die Bezeichnung "Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung" durch die Bezeichnung "Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz" ersetzt.

2. In § 2 Absatz 1 ist die Bezeichnung "Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung" durch die Bezeichnung "Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz" ersetzt.

3. In § 3 ist die Bezeichnung "Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung" durch die Bezeichnung "Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz" ersetzt.

Artikel 53
Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach dem Legehennenbetriebsregistergesetz und zur Übertragung einer Ermächtigung

Die Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach dem Legehennenbetriebsregistergesetz und zur Übertragung einer Ermächtigung vom 5. November 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 566), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 456), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 19 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30, 36), ist wie folgt geändert:

In § 2 ist die Bezeichnung "Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung" durch die Bezeichnung "Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz" ersetzt.

Artikel 54
Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiet des Brütereiwesens

Das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiet des Brütereiwesens vom 15. November 1973 (GVOBl. Schl.-H. S. 392), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Februar 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 34), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 19 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.- H. S. 30, 36), ist wie folgt geändert:

In § 2 ist die Bezeichnung "Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung" durch die Bezeichnung "Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz" ersetzt.

Artikel 55
Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung von amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten in der Fleischhygieneüberwachung

Die Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung von amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten in der Fleischhygieneüberwachung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 81), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30, 32), ist wie folgt geändert:

1. In § 2 ist die Bezeichnung "Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung" durch die Bezeichnung "Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz" ersetzt.

2. In der Anlage ist die Bezeichnung "Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein" durch die Bezeichnung "Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz" ersetzt.

Artikel 56
Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Europäischen Übereinkommen zum Schutz von Tieren bei internationalen Transport

Die Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Europäischen Übereinkommen zum Schutz von Tieren bei internationalen Transport vom 26. August 1975 (GVOBl. Schl.-H. S. 254), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 19 der der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30, 36), ist wie folgt geändert:

In § 1 ist die Bezeichnung "Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung" durch die Bezeichnung "Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz" ersetzt.

Artikel 57
Landesverordnung zur Übertragung einer Ermächtigung und zur Bestimmung der zuständigen Stelle nach dem Markengesetz

Die Landesverordnung zur Übertragung einer Ermächtigung und zur Bestimmung der zuständigen Stelle nach dem Markengesetz vom 18. März 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 148), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 340), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 19 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30, 36), ist wie folgt geändert:

1. In § 1 ist die Bezeichnung "Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung" durch die Bezeichnung "Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz" ersetzt.

2. In § 2 ist die Bezeichnung "Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung" durch die Bezeichnung "Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz" ersetzt.

3. In § 4 ist die Bezeichnung "Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung" durch die Bezeichnung "Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz" ersetzt.

Artikel 58
Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen im Bereich der Landwirtschaft und zur Übertragung von Zuständigkeiten auf das Amt für ländliche Räume Kiel

Die Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen im Bereich der Landwirtschaft und zur Übertragung von Zuständigkeiten auf das Amt für ländliche Räume Kiel vom 17. Oktober 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 175), geändert durch § 2 der Verordnung vom 22. Februar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 180), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30, 33), ist wie folgt geändert:

In § 1 ist die Bezeichnung "Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung" durch die Bezeichnung "Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz" ersetzt.

Artikel 59
Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz

Die Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz vom 8. Februar 2005 (GVOBl. Schl-H. S. 109), zuletzt geändert durch Verordnung von 2. Oktober 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 456), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 14 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30, 36), ist wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 Nummer 3 ist die Bezeichnung "Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume" durch die Bezeichnung "Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz" ersetzt.

2. § 1 Absatz 2 hat folgende Fassung:

altneu
(2) Die Befugnis zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach Absatz 1 Nummer 1 wird auf das Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung, die Befugnis zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 auf das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung übertragen."Die Befugnis zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach Absatz 1 wird auf das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz übertragen."

Abschnitt 5
Geschäftsbereich des Ministeriums für Justiz und Gesundheit sowie des Ministeriums für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz

Artikel 60
Heilberufekammergesetz

Das Heilberufekammergesetz vom 29. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 248), zuletzt geändert durch Ge setz vom 29. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 489), ist wie folgt geändert:

1. § 59 ist wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 Satz 1 sind die Wörter "des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren im Einvernehmen mit dem Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung und dem Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung" ersetzt durch die Wörter "des Ministeriums für Justiz und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz".

b) In Absatz 6 Satz 1 sind die Wörter "Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren im Einvernehmen mit dem Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung" ersetzt durch die Wörter "Ministerium für Justiz und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz".

2. § 77 Absatz 1 ist wie folgt geändert:

a) In Satz 2 ist die Bezeichnung "Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren" ersetzt durch die Bezeichnung "Ministerium für Justiz und Gesundheit".

b) In Satz 3 ist die Bezeichnung "Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung" ist ersetzt durch die Bezeichnung "Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz".

3. § 80 hat die folgende Fassung:

altneu
Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren und das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume erlassen die erforderlichen Rechtsvorschriften."Das Ministerium für Justiz und Gesundheit und das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz erlassen die erforderlichen Rechtsvorschriften."

Abschnitt 6
Geschäftsbereich des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur sowie des Ministeriums für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz

Artikel 61
Gentechnik-Zuständigkeitsverordnung

Die Gentechnik-Zuständigkeitsverordnung vom 8. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 764), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 19 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30, 36), ist wie folgt geändert:

1. § 1 hat folgende Fassung:

altneu
§ 1
Zuständige Behörde nach dem Gentechnikgesetz und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen ist das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume.
" § 1

(1) Zuständige Behörde nach den Bestimmungen des ersten, zweiten, vierten, fünften, sechsten und siebten Teils des Gentechnikgesetzes und den auf der Grundlage der genannten Bestimmungen erlassenen Verordnungen ist das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur.

(2) Zuständige Behörde nach den Bestimmungen des ersten, dritten, vierten, fünften, sechsten und siebten Teils des Gentechnikgesetzes und den auf der Grundlage der genannten Bestimmungen erlassenen Verordnungen ist das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz."

2. § 2 hat folgende Fassung:

altneu
§ 2
Die Ermächtigung zur Änderung der Gentechnik-Zuständigkeitsverordnung wird auf das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume übertragen.
" § 2

Die Ermächtigung zur Änderung der Gentechnik-Zuständigkeitsverordnung wird in den Fällen des § 1 Absatz 1 auf das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur und in den Fällen des § 1 Absatz 2 auf das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz übertragen."

Abschnitt 7
Schlussbestimmungen

Artikel 62
Bezeichnung des Ministeriums für Justiz und Gesundheit

Soweit vorstehend keine abweichenden Regelungen aufgeführt sind, sind die Bezeichnung "Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung" und die Bezeichnung "Ministerium für Justiz, Europa und Verbraucherschutz" in allen Gesetzen und Verordnungen, in denen sie aufgeführt sind, durch die Bezeichnung "Ministerium für Justiz und Gesundheit" in ihren grammatikalisch richtigen Formen ersetzt.

Artikel 63
Bezeichnung des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur

Soweit vorstehend keine abweichenden Regelungen aufgeführt sind, ist die Bezeichnung "Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur" in allen Gesetzen und Verordnungen, in denen sie aufgeführt ist, durch die Bezeichnung "Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur" in ihrer grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

Artikel 64
Bezeichnung des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport

Soweit vorstehend keine abweichenden Regelungen aufgeführt sind, sind die Bezeichnung "Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration" und die Bezeichnung "Ministerium für Inneres ländliche Räume, Integration und Gleichstellung" in allen Gesetzen und Verordnungen, in denen sie aufgeführt sind, durch die Bezeichnung "Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport" in ihren grammatikalisch richtigen Formen ersetzt.

Artikel 65
Bezeichnung des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur

Soweit vorstehend keine abweichenden Regelungen aufgeführt sind, ist die Bezeichnung "Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung" in allen Gesetzen und Verordnungen, in denen sie aufgeführt ist, durch die Bezeichnung "Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur" in ihrer grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

Artikel 66
Bezeichnung des Ministeriums für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und
Gleichstellung

Soweit vorstehend keine abweichenden Regelungen aufgeführt sind, ist die Bezeichnung "Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren" in allen Gesetzen und Verordnungen, in denen sie aufgeführt ist, durch die Bezeichnung "Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung" in ihrer grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

Artikel 67
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

ID: 232239


ENDE