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Änderungstext
Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften
- Schleswig-Holstein -
Vom 5. Februar 2025
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 27 vom 21.02.2025)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Gemeindeordnung
Die Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 404), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt:
" § 34a Sitzungsteilnahme durch Ton-Bild-Übertragung
(1) Durch Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter an Sitzungen der Gemeindevertretung ohne Anwesenheit im Sitzungsraum mittels Ton-Bild-Übertragung teilnehmen können; dies gilt nicht für die konstituierende Sitzung. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der jeweiligen Sitzung muss abweichend von Satz 1 persönlich im Sitzungsraum anwesend sein.
(2) Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter, die durch Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung an der Sitzung teilnehmen, gelten als anwesend im Sinne von § 38 Absatz 1 Satz 1.
(3) Bei einer Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung ist eine Teilnahme der zugeschalteten Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter an Wahlen im Falle eines Widerspruchs nach § 40 Absatz 2 Satz 1 nur möglich, wenn ein geeignetes elektronisches Abstimmungssystem nach § 40 Absatz 2 Satz 2 eingesetzt wird.
(4) Es soll durch geeignete technische Hilfsmittel unter Berücksichtigung der technischen Möglichkeiten während der gesamten Sitzung eine angemessene Wahrnehmbarkeit zugleich für die per Ton-Bild-Übertragung teilnehmenden sowie für die im Sitzungsraum anwesenden Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter hergestellt werden. In öffentlichen Sitzungen müssen die per Ton-Bild-Übertragung teilnehmenden Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter auch für die im Sitzungsraum anwesende Öffentlichkeit wahrnehmbar sein. Es ist sicherzustellen, dass die Rednerin oder der Redner stets optisch und akustisch wahrnehmbar ist. Bei offenen Abstimmungen müssen alle stimmberechtigten Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter optisch wahrnehmbar sein. Für die Zwecke der Sätze 1 bis 4 ist die Übertragung der im Sitzungsraum anwesenden sowie der per Ton-Bild-Übertragung teilnehmenden Personen unabhängig davon zulässig, ob sie in die Übertragung einwilligen. Im Fall einer Teilnahme per Ton-Bild-Übertragung von Kindern und Jugendlichen, welche das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist Absatz 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Erklärung von den Inhabern der elterlichen Sorge abgegeben werden muss.
(5) Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter, die durch Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung an einer Sitzung teilnehmen wollen, sollen dies der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden gegenüber bis spätestens zwei Tage vor der Sitzung erklären.
(6) Die zugeschalteten Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter haben bei nichtöffentlichen Sitzungen dafür Sorge zu tragen, dass die Übertragung in ihrem Verantwortungsbereich nur von ihnen wahrgenommen werden kann.
(7) Eröffnet die Hauptsatzung die Möglichkeit der Sitzungsteilnahme mittels Ton-Bild-Übertragung nach Absatz 1, können auch alle weiteren Personen mit Teilnahmerechten an einer Sitzung der Gemeindevertretung ohne Anwesenheit im Sitzungsraum mittels Ton-Bild-Übertragung teilnehmen, wenn eine Teilnahme im Sitzungsraum nicht möglich ist. Die Absätze 4, 5 und 6 gelten entsprechend.
(8) Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass die technische Ausstattung im Sitzungsraum gegeben ist und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Sitzung eingehalten werden. Zu Beginn der Sitzung ist die technische Fehlerfreiheit festzustellen. Darüber hinaus liegen Fehler bei der Übertragung sowie technische Hinderungsgründe im Verantwortungsbereich der zugeschalteten Teilnehmenden. Technische Störungen, die nicht im Verantwortungsbereich der Gemeinde liegen, haben keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit eines ohne die betroffene Gemeindevertreterin oder ohne den betroffenen Gemeindevertreter gefassten Beschlusses.
(9) Durch Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass Sitzungen einzelner oder aller Ausschüsse, Ortsbeiräte und sonstigen Beiräte im Sinne des Absatzes 1 durchgeführt werden können. Die Absätze 2 bis 8 gelten entsprechend."
2. § 35a erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 35a Sitzungen in Fällen höherer Gewalt
(1) Durch Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes oder vergleichbaren außergewöhnlichen Notsituationen, die eine Teilnahme der Gemeindevertreterinnen und -vertreter an Sitzungen der Gemeindevertretung erschwert oder verhindert, die notwendigen Sitzungen der Gemeindevertretung ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum als Videokonferenz durchgeführt werden können. Dabei sind geeignete technische Hilfsmittel einzusetzen, durch die die Sitzung einschließlich der Beratungen und Beschlussfassungen zeitgleich in Bild und Ton an alle Personen mit Teilnahmerechten übertragen werden. (2) Durch Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass Sitzungen der Ausschüsse, der Ortsbeiräte und der sonstigen Beiräte im Sinne des Absatzes 1 durchgeführt werden können. (3) In einer Sitzung nach Absatz 1 und 2 findet eine Wahl im Falle eines Widerspruchs nach § 40 Absatz 2 durch geheime briefliche Abstimmung statt. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. (4) § 16c Absatz 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Gemeinde Verfahren entwickeln soll, wie Einwohnerinnen und Einwohner im Falle der Durchführungen von Sitzungen im Sinne des Absatzes 1 Fragen zu Beratungsgegenständen oder anderen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft stellen und Vorschläge und Anregungen unterbreiten können. (5) Die Öffentlichkeit im Sinne des § 35 Absatz 1 Satz 1 ist durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton in einen öffentlich zugänglichen Raum und durch eine Echtzeitübertragung oder eine vergleichbare Einbindung der Öffentlichkeit über Internet herzustellen. Im Übrigen bleibt § 35 unberührt. (6) Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass die technischen Anforderungen und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Sitzung einschließlich Beratung und Beschlussfassung eingehalten werden. | " § 35a Sitzungen in Fällen höherer Gewalt
(1) Durch Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes oder vergleichbaren außergewöhnlichen Notsituationen, die eine Teilnahme der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter an Sitzungen der Gemeindevertretung erschwert oder verhindert, die notwendigen Sitzungen der Gemeindevertretung ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum als Videokonferenz durchgeführt werden können. (2) Durch Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass Sitzungen der Ausschüsse, der Ortsbeiräte und der sonstigen Beiräte im Sinne des Absatzes 1 durchgeführt werden können. (3) In einer Sitzung nach Absatz 1 und 2 findet eine Wahl im Falle eines Widerspruchs nach § 40 Absatz 2 Satz 1 durch geheime briefliche Abstimmung oder ein elektronisches Abstimmungssystem nach § 40 Absatz 2 Satz 2 statt. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. (4) § 16c Absatz 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Gemeinde ein Verfahren sicherstellt, dass Einwohnerinnen und Einwohner im Falle der Durchführungen von Sitzungen im Sinne des Absatzes 1 Fragen zu Beratungsgegenständen oder anderen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft stellen und Vorschläge und Anregungen unterbreiten können. (5) Die Öffentlichkeit im Sinne des § 35 Absatz 1 Satz 1 ist durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton in einen öffentlich zugänglichen Raum und durch eine Echtzeitübertragung oder eine vergleichbare Einbindung der Öffentlichkeit über Internet herzustellen. Im Übrigen bleibt § 35 unberührt. (6) § 34a Absatz 2, 4, 6, 7 Satz 1 und Absatz 8 gelten entsprechend." |
3. In § 40 Absatz 2 wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Wahlen durch ein elektronisches Abstimmungssystem sind zulässig, wenn durch das eingesetzte Abstimmungssystem sichergestellt ist, dass die Anforderungen an das Wahlverfahren, im Falle eines Widerspruchs nach Satz 1 die Anforderungen an eine geheime Wahl, eingehalten werden."
Artikel 2
Änderung der Kreisordnung
Die Kreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Mai 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 404), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 29 wird folgender neuer § 29a eingefügt:
" § 29a Sitzungsteilnahme durch Ton-Bild-Übertragung
(1) Durch Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass Kreistagsabgeordnete an Sitzungen des Kreistages ohne Anwesenheit im Sitzungsraum mittels Ton-Bild-Übertragung teilnehmen können; dies gilt nicht für die konstituierende Sitzung. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der jeweiligen Sitzung muss abweichend von Satz 1 persönlich im Sitzungsraum anwesend sein.
(2) Kreistagsabgeordnete, die durch Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung an der Sitzung teilnehmen, gelten als anwesend im Sinne von § 33 Absatz 1 Satz 1.
(3) Bei einer Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung ist eine Teilnahme der zugeschalteten Kreistagsabgeordneten an Wahlen im Falle eines Widerspruchs nach § 35 Absatz 2 Satz 1 nur möglich, wenn ein geeignetes elektronisches Abstimmungssystem nach § 35 Absatz 2 Satz 2 eingesetzt wird.
(4) Es soll durch geeignete technische Hilfsmittel unter Berücksichtigung der technischen Möglichkeiten während der gesamten Sitzung eine angemessene Wahrnehmbarkeit zugleich für die per Ton-Bild-Übertragung teilnehmenden sowie für die im Sitzungsraum anwesenden Kreistagsabgeordneten hergestellt werden. In öffentlichen Sitzungen müssen die per Ton-Bild-Übertragung teilnehmenden Kreistagsabgeordneten auch für die im Sitzungsraum anwesende Öffentlichkeit wahrnehmbar sein. Es ist sicherzustellen, dass die Rednerin oder der Redner stets optisch und akustisch wahrnehmbar ist. Bei offenen Abstimmungen müssen alle stimmberechtigten Kreistagsabgeordneten optisch wahrnehmbar sein. Für die Zwecke der Sätze 1 bis 4 ist die Übertragung der im Sitzungsraum anwesenden sowie der per Ton-Bild-Übertragung teilnehmenden Personen unabhängig davon zulässig, ob sie in die Übertragung einwilligen. Im Fall einer Teilnahme per Ton-Bild-Übertragung von Kindern und Jugendlichen, welche das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist Absatz 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Erklärung von den Inhabern der elterlichen Sorge abgegeben werden muss.
(5) Kreistagsabgeordnete, die durch Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung an einer Sitzung teilnehmen wollen, sollen dies der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden gegenüber bis spätestens zwei Tage vor der Sitzung erklären.
(6) Die zugeschalteten Kreistagsabgeordneten haben bei nichtöffentlichen Sitzungen dafür Sorge zu tragen, dass die Übertragung in ihrem Verantwortungsbereich nur von ihnen wahrgenommen werden kann.
(7) Eröffnet die Hauptsatzung die Möglichkeit der Sitzungsteilnahme mittels Ton-Bild-Übertragung nach Absatz 1, können auch alle weiteren Personen mit Teilnahmerechten an einer Sitzung des Kreistages ohne Anwesenheit im Sitzungsraum mittels Ton-Bild-Übertragung teilnehmen, wenn eine Teilnahme im Sitzungsraum nicht möglich ist. Die Absätze 4, 5 und 6 gelten entsprechend.
(8) Der Kreis hat sicherzustellen, dass die technische Ausstattung im Sitzungsraum gegeben ist und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Sitzung eingehalten werden. Zu Beginn der Sitzung ist die technische Fehlerfreiheit festzustellen. Darüber hinaus liegen Fehler bei der Übertragung sowie technische Hinderungsgründe im Verantwortungsbereich der zugeschalteten Teilnehmenden. Technische Störungen, die nicht im Verantwortungsbereich des Kreises liegen, haben keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit eines ohne die betroffene Kreistagsabgeordnete oder ohne den betroffenen Kreistagsabgeordneten gefassten Beschlusses.
(9) Durch Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass Sitzungen einzelner oder aller Ausschüsse und Beiräte im Sinne des Absatzes 1 durchgeführt werden können. Die Absätze 2 bis 8 gelten entsprechend."
2. § 30a erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 30a Sitzungen in Fällen höherer Gewalt
(1) Durch Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes oder vergleichbaren außergewöhnlichen Notsituationen, die eine Teilnahme der Kreistagsabgeordneten an Sitzungen des Kreistages erschwert oder verhindert, die notwendigen Sitzungen des Kreistages ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum als Videokonferenz durchgeführt werden können. Dabei sind geeignete technische Hilfsmittel einzusetzen, durch die die Sitzung einschließlich der Beratungen und Beschlussfassungen zeitgleich in Bild und Ton an alle Personen mit Teilnahmerechten übertragen werden. (2) Durch Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass Sitzungen der Ausschüsse und der Beiräte im Sinne des Absatzes 1 durchgeführt werden können. (3) In einer Sitzung nach Absatz 1 und 2 findet eine Wahl im Falle eines Widerspruchs nach § 35 Absatz 2 durch geheime briefliche Abstimmung statt. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. (4) § 16b Absatz 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Kreis Verfahren entwickeln soll, wie Einwohnerinnen und Einwohner im Falle der Durchführungen von Sitzungen im Sinne des Absatzes 1 Fragen zu Beratungsgegenständen oder anderen Kreisangelegenheiten stellen und Vorschläge und Anregungen unterbreiten können. (5) Die Öffentlichkeit im Sinne des § 30 Absatz 1 Satz 1 ist durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton in einen öffentlich zugänglichen Raum und durch eine Echtzeitübertragung oder eine vergleichbare Einbindung der Öffentlichkeit über Internet herzustellen. Im Übrigen bleibt § 30 unberührt. (6) Der Kreis hat sicherzustellen, dass die technischen Anforderungen und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Sitzung einschließlich Beratung und Beschlussfassung eingehalten werden. | " § 30a Sitzungen in Fällen höherer Gewalt
(1) Durch Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes oder vergleichbaren außergewöhnlichen Notsituationen, die eine Teilnahme der Kreistagsabgeordneten an Sitzungen des Kreistages erschwert oder verhindert, die notwendigen Sitzungen des Kreistages ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum als Videokonferenz durchgeführt werden können. (2) Durch Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass Sitzungen der Ausschüsse und der Beiräte im Sinne des Absatzes 1 durchgeführt werden können. (3) In einer Sitzung nach Absatz 1 und 2 findet eine Wahl im Falle eines Widerspruchs nach § 35 Absatz 2 Satz 1 durch geheime briefliche Abstimmung oder ein elektronisches Abstimmungssystem nach § 35 Absatz 2 Satz 2 statt. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. (4) § 16b Absatz 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Kreis ein Verfahren sicherstellt, dass Einwohnerinnen und Einwohner im Falle der Durchführungen von Sitzungen im Sinne des Absatzes 1 Fragen zu Beratungsgegenständen oder anderen Kreisangelegenheiten stellen und Vorschläge und Anregungen unterbreiten können. (5) Die Öffentlichkeit im Sinne des § 30 Absatz 1 Satz 1 ist durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton in einen öffentlich zugänglichen Raum und durch eine Echtzeitübertragung oder eine vergleichbare Einbindung der Öffentlichkeit über Internet herzustellen. Im Übrigen bleibt § 30 unberührt. (6) § 29a Absatz 2, 4, 6, 7 Satz 1 und Absatz 8 gelten entsprechend." |
3. In § 35 Absatz 2 wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Wahlen durch ein elektronisches Abstimmungssystem sind zulässig, wenn durch das eingesetzte Abstimmungssystem sichergestellt ist, dass die Anforderungen an das Wahlverfahren, im Falle eines Widerspruchs nach Satz 1 die Anforderungen an eine geheime Wahl, eingehalten werden."
Artikel 3
Änderung der Amtsordnung
Die Amtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 112), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. März 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 170), wird wie folgt geändert:
§ 24a wird wie folgt geändert:
Nach der Angabe " § 34 Einberufung, Geschäftsordnung" wird die Angabe " § 34a Sitzungsteilnahme durch Ton-Bild-Übertragung" eingefügt.
Artikel 4
Änderung des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit
Das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. März 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 170), wird wie folgt geändert:
§ 5 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
Nach der Angabe " § 34 Einberufung, Geschäftsordnung" wird die Angabe " § 34a Sitzungsteilnahme durch Ton-Bild-Übertragung" eingefügt.
Artikel 5
Änderung der Gemeindeordnung mit Wirkung vom 1. Januar 2027
Die Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 404), wird wie folgt geändert:
1. § 34a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Durch Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter an Sitzungen der Gemeindevertretung ohne Anwesenheit im Sitzungsraum mittels Ton-Bild-Übertragung teilnehmen können; dies gilt nicht für die konstituierende Sitzung. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der jeweiligen Sitzung muss abweichend von Satz 1 persönlich im Sitzungsraum anwesend sein. | "Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter können auf Antrag an Sitzungen der Gemeindevertretung mittels Ton-Bild-Übertragung teilnehmen; dies gilt nicht für die konstituierende Sitzung und nur, wenn dies technisch möglich ist. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der jeweiligen Sitzung muss abweichend von Satz 1 persönlich im Sitzungsraum anwesend sein. Näheres zum Antrag und zur Antragsfrist ist in der Geschäftsordnung zu regeln." |
(5) Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter, die durch Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung an einer Sitzung teilnehmen wollen, sollen dies der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden gegenüber bis spätestens zwei Tage vor der Sitzung erklären.
wird gestrichen.
3. § 34a Absatz 6 wird zu § 34a Absatz 5.
4. § 34a Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Eröffnet die Hauptsatzung die Möglichkeit der Sitzungsteilnahme mittels Ton-Bild-Übertragung nach Absatz 1, können auch alle weiteren Personen mit Teilnahmerechten an einer Sitzung der Gemeindevertretung ohne Anwesenheit im Sitzungsraum mittels Ton-Bild-Übertragung teilnehmen, wenn eine Teilnahme im Sitzungsraum nicht möglich ist. Die Absätze 4, 5 und 6 gelten entsprechend. | "Sofern nach Absatz 1 die Sitzungsteilnahme mittels Ton-Bild-Übertragung technisch ermöglicht werden kann, können auch alle weiteren Personen mit Teilnahmerechten an einer Sitzung der Gemeindevertretung ohne Anwesenheit im Sitzungsraum mittels Ton-Bild-Übertragung teilnehmen, wenn ihnen eine Teilnahme im Sitzungsraum nicht möglich ist. Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend." |
5. § 34a Absatz 8 wird zu § 34a Absatz 7.
6. § 34a Absatz 9 wird zu § 34a Absatz 8 und wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(8) Durch Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass Sitzungen einzelner oder aller Ausschüsse, Ortsbeiräte und sonstigen Beiräte im Sinne des Absatzes 1 durchgeführt werden können. Die Absätze 2 bis 8 gelten entsprechend. | "Durch Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass Sitzungen einzelner oder aller Ausschüsse, Ortsbeiräte und sonstigen Beiräte im Sinne des Absatzes 1 durchgeführt werden können. Die Absätze 2 bis 7 gelten entsprechend." |
Artikel 6
Änderung der Kreisordnung mit Wirkung zum 1. Januar 2027
Die Kreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Mai 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 404), wird wie folgt geändert:
1. § 29a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Durch Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass Kreistagsabgeordnete an Sitzungen des Kreistages ohne Anwesenheit im Sitzungsraum mittels Ton-Bild-Übertragung teilnehmen können; dies gilt nicht für die konstituierende Sitzung. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der jeweiligen Sitzung muss abweichend von Satz 1 persönlich im Sitzungsraum anwesend sein. | "Kreistagsabgeordnete können auf Antrag an Sitzungen des Kreistages mittels Ton-Bild-Übertragung teilnehmen; dies gilt nicht für die konstituierende Sitzung und nur, wenn dies technisch möglich ist. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der jeweiligen Sitzung muss abweichend von Satz 1 persönlich im Sitzungsraum anwesend sein. Näheres zum Antrag und zur Antragsfrist ist in der Geschäftsordnung zu regeln." |
(5) Kreistagsabgeordnete, die durch Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung an einer Sitzung teilnehmen wollen, sollen dies der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden gegenüber bis spätestens zwei Tage vor der Sitzung erklären.
wird gestrichen.
3. § 29a Absatz 6 wird zu § 29a Absatz 5.
4. § 29a Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Eröffnet die Hauptsatzung die Möglichkeit der Sitzungsteilnahme mittels Ton-Bild-Übertragung nach Absatz 1, können auch alle weiteren Personen mit Teilnahmerechten an einer Sitzung des Kreistages ohne Anwesenheit im Sitzungsraum mittels Ton-Bild-Übertragung teilnehmen, wenn eine Teilnahme im Sitzungsraum nicht möglich ist. Die Absätze 4, 5 und 6 gelten entsprechend. | "Sofern nach Absatz 1 Satz 1 die Sitzungsteilnahme mittels Ton-Bild-Übertragung technisch ermöglicht werden kann, können auch alle weiteren Personen mit Teilnahmerechten an einer Sitzung des Kreistages ohne Anwesenheit im Sitzungsraum mittels Ton-Bild-Übertragung teilnehmen, wenn ihnen eine Teilnahme im Sitzungsraum nicht möglich ist. Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend." |
5. § 29a Absatz 8 wird zu § 29a Absatz 7.
6. § 29a Absatz 9 wird zu § 29a Absatz 8 und wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Durch Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass Sitzungen einzelner oder aller Ausschüsse und Beiräte im Sinne des Absatzes 1 durchgeführt werden können. Die Absätze 2 bis 8 gelten entsprechend. | "Durch Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass Sitzungen einzelner oder aller Ausschüsse und Beiräte im Sinne des Absatzes 1 durchgeführt werden können. Die Absätze 2 bis 7 gelten entsprechend." |
Artikel 7
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 bis 4 treten am Tag nach der Verkündung (22.02.2025) dieses Gesetzes in Kraft.
(2) Artikel 5 und 6 treten mit Wirkung zum 1. Januar 2027 in Kraft.
ID 250436
ENDE |
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