Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Allgemeines, Abgaben |
KAG - Kommunalabgabengesetz
- Saarland -
Fassung vom 29. Mai 1998
(Amtsbl. 1998 S. 691; 24.01.2001 S. 530; 07.11.2001 S. 2158; 31.03.2004 S. 1037; 15.02.2006 S. 474 06; 21.11.2007 S. 2393 07; 22.08.2018 S. 674 18; 12.02.2020 S. 208 20; 08./09.12.2020 S. 1341 20a; 08.12.2022 S. 2629 21; 16.02.2022 S. 534 22; 12.12.2023 S. 1119 23)
Gl.-Nr.: 6140-1
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Kommunale Abgaben
(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind berechtigt, nach diesem Gesetz kommunale Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben) zu erheben, soweit nicht Bundes- oder Landesgesetze etwas anderes bestimmen.
(2) Dieses Gesetz gilt auch für Abgaben, die von den Gemeinden und Gemeindeverbänden auf Grund anderer Gesetze erhoben werden, soweit diese Gesetze keine Bestimmung treffen.
(1) Kommunale Abgaben dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur auf Grund einer Satzung erhoben werden. Die Satzung muss den Kreis der Abgabenpflichtigen, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenpflicht und der Fälligkeit bestimmen. Durch Satzung kann die Einführung elektronischer Verfahren für die Erhebung kommunaler Abgaben geregelt werden; in dieser Satzung sind für die elektronische Übermittlung der zur Ermittlung und Festsetzung erforderlichen Daten Bestimmungen über diese Daten und zum Übermittlungsverfahren, insbesondere Vorgaben zur Gewährleistung von Vertraulichkeit und Verfügbarkeit des Übertragungsweges, zu treffen.
(2) Im Rahmen einer Kooperation nach dem Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit kann vereinbart werden, dass die Festsetzung und Erhebung von Abgaben von einer anderen kommunalen Körperschaft vorgenommen werden. Die beteiligten kommunalen Körperschaften sind berechtigt, die ihnen vorliegenden Daten in einem elektronischen Verfahren zu übermitteln. Hierbei ist ein sicheres Verfahren anzuwenden, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet. Daten, die dem Steuergeheimnis unterliegen, sind mit einem geeigneten Verfahren zu verschlüsseln. Die zum Einsatz kommenden Verfahren haben dem Stand der Technik zu entsprechen.
(3) In der Abgabensatzung kann bestimmt werden, dass die Ermittlung von Berechnungsgrundlagen, die Berechnung von Abgaben, die Ausfertigung und Versendung von Abgabenbescheiden sowie die Entgegennahme der zu entrichtenden Abgaben von einer damit beauftragten Stelle außerhalb der Verwaltung wahrgenommen werden. Diese Stelle darf nur beauftragt werden, wenn die ordnungsgemäße Erledigung und Prüfung nach den für die Gemeinden und Gemeindeverbände geltenden Vorschriften gewährleistet ist und diese Stelle in engen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen zum Gegenstand der Abgabenerhebung oder zu einem Sachverhalt steht, an den der Abgabengegenstand oder die Abgabenpflicht anknüpft.
(4) Soweit durch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für Abgabensatzungen die Vorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes über Satzungen entsprechend.
Zweiter Abschnitt
Die einzelnen Abgaben
(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können Steuern erheben. Die Besteuerung des gleichen Steuergegenstands durch kreis- oder regionalverbandsangehörige Gemeinden und den Gemeindeverband ist ausgeschlossen.
(2) Die Inanspruchnahme von Steuern durch den Bund oder das Saarland schließt die Erhebung gleichartiger Steuern durch Gemeinden und Gemeindeverbände aus.
(3) Die Gemeinden sind verpflichtet, eine Hundesteuer zu erheben.
(4) Jagdsteuer und Schankerlaubnissteuer können nur von Gemeindeverbänden und kreisfreien Städten erhoben werden. Bei der Gestaltung der Jagdsteuersatzung können die Gemeindeverbände und kreisfreien Städte die Übernahme der Beseitigung von Fallwild und ähnlicher Aufgaben durch die Steuerpflichtige oder den Steuerpflichtigen berücksichtigen. Die Schankerlaubnissteuer kann auch für die Errichtung, Erweiterung und Fortführung eines nach den gewerberechtlichen Bestimmungen nicht erlaubnispflichtigen Betriebs erhoben werden.
(5) Steuern sollen nur erhoben werden, wenn die sonstigen Einnahmen, bei Gemeindeverbänden mit Ausnahme der Kreis- oder Regionalverbandsumlage, zur Deckung der Ausgaben nicht ausreichen. Dies gilt nicht für die Steuern nach Absatz 3.
(6) Die Steuersatzung kann vorsehen, dass die Steuer, insbesondere bei schwierig zu ermittelndem Sachverhalt oder Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung, im Einzelfall zur Vereinfachung geschätzt werden kann. Das steuerliche Ergebnis darf sich hierdurch nicht wesentlich ändern.
(7) Für die Festsetzung und die Erhebung der Realsteuern (Gewerbesteuer, Grundsteuer) sind die hebeberechtigten Gemeinden zuständig. Durch Rechtsverordnung des Ministeriums für Finanzen und Europa kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport bestimmt werden, dass den Gemeinden oder einer im Rahmen der kommunalen Zusammenarbeit zuständigen kommunalen Körperschaft die Daten der Steuermessbescheide nach § 184 Absatz 3 der Abgabenordnung als elektronische Dokumente in einem elektronischen Verfahren übermittelt oder zur Abholung bereitgestellt sowie in diesem Zusammenhang erforderliche Daten ausgetauscht werden. Wird die Durchführung der Aufgabe im Rahmen der kommunalen Zusammenarbeit auf eine andere kommunale Körperschaft übertragen, ist § 2 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
§ 4 Gebühren
(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können Gebühren erheben.
(2) Gebühren sind Geldleistungen, die als Gegenleistung für die Inanspruchnahme einer besonderen Leistung - Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit - der Verwaltung in Selbstverwaltungsangelegenheiten (Verwaltungsgebühren) oder für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen (Benutzungsgebühren) erhoben werden.
(3) In der Gebührensatzung kann für bestimmte Verwaltungsleistungen oder für die Benutzung bestimmter öffentlicher Einrichtungen aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses eine Gebühren- oder Auslagenermäßigung oder eine Gebühren- oder Auslagenbefreiung vorgesehen werden.
(4) In der Gebührensatzung kann vorgesehen werden, dass, soweit Leistungen, für die Gebühren erhoben werden, der Umsatzsteuer unterliegen, diese den Gebührenpflichtigen auferlegt wird.
(1) Verwaltungsgebühren dürfen nur erhoben werden für Leistungen der Verwaltung, die dem Interesse einzelner Beteiligter dienen und zu denen die Beteiligten Anlass gegeben haben.
(2) Gebührenfrei sind mündliche und einfache schriftliche oder elektronische Auskünfte sowie Amtshandlungen, die sich aus einem bestehenden oder früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnis von Bediensteten oder aus einer bestehenden oder früheren ehrenamtlichen Tätigkeit ergeben.
(3) Die Verwaltungsgebühren sind durch feste Sätze, Rahmensätze oder nach dem Wert des Gegenstands zu bestimmen.
(4) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind auf die Erhebung von Verwaltungsgebühren die folgenden Vorschriften des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland, soweit sie sich auf Verwaltungsgebühren beziehen, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden:
(1) Benutzungsgebühren können erhoben werden. Sie sind zu erheben, wenn eine öffentliche Einrichtung nur von einzelnen Personen oder Personengruppen benutzt werden kann und nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der öffentlichen Einrichtung in der Regel decken, jedoch nicht übersteigen; § 116 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes bleibt unberührt.
(2) Die Kosten der öffentlichen Einrichtungen sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln. Der Gebührenberechnung kann ein Kalkulationszeitraum zugrunde gelegt werden, der drei Jahre nicht übersteigen soll. Kostenüberdeckungen, die sich am Ende des Kalkulationszeitraums ergeben, sind innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen in diesem Zeitraum ausgeglichen werden. Zu den Kosten gehören auch Entgelte für die in Anspruch genommenen Fremdleistungen, angemessene Abschreibungen, die nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge zu bemessen sind, sowie eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals; bei der Verzinsung bleibt der aus Beiträgen und Zuwendungen Dritter aufgebrachte Kapitalanteil außer Betracht.
(3) Die Gebühr ist nach Art und Umfang der Benutzung zu bemessen (Wirklichkeitsmaßstab). Wenn das schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Benutzung stehen darf. Bei Einrichtungen, die auch dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen dienen oder bei deren Inanspruchnahme die natürlichen Lebensgrundlagen gefährdet werden können, kann die Benutzungsgebühr so bemessen werden, dass sie Anreize zu einem umweltschonenden Verhalten bietet. Die Erhebung einer Grundgebühr neben der Gebühr nach Satz 1 oder 2 sowie die Erhebung einer Mindestgebühr sind zulässig.
(4) Die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung kann von der Entrichtung einer Vorauszahlung bis zur Höhe der vermutlich entstehenden Gebühr abhängig gemacht werden.
§ 7 Gebühren für Umlagen, Beiträge und Abgaben
(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können die Umlagen, Beiträge und Abgaben, die sie an einen öffentlich-rechtlichen Verband oder an eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts zu entrichten haben, durch Gebühren im Sinne des § 6 denjenigen auferlegen, die Einrichtungen des Verbandes oder der sonstigen juristischen Person des öffentlichen Rechts benutzen. Dies gilt nicht für diejenigen, die von dem Verband oder der sonstigen juristischen Person des öffentlichen Rechts selbst zu Umlagen, Beiträgen oder Abgaben herangezogen werden.
(2) Bilden Einrichtungen nach Absatz 1 mit Einrichtungen einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes in der Weise eine Einheit, dass ihr Zweck nur gemeinsam erfüllt wird, so können die Gebühren nach Absatz 1 denjenigen auferlegt werden, die die Einrichtung der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes benutzen.
(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können Beiträge erheben.
(2) Beiträge sind Geldleistungen, die zum Ersatz des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der öffentlichen Einrichtungen von den Grundstückseigentümern erhoben werden, denen die öffentliche Einrichtung wirtschaftliche Vorteile bietet. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle der Eigentümerin oder des Eigentümers die oder der Erbbauberechtigte.
(3) Beiträge können auch für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der öffentlichen Einrichtung selbstständig erhoben werden (Kostenspaltung).
(4) Der Aufwand kann nach den tatsächlichen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Den Einheitssätzen sind die der Gemeinde oder dem Gemeindeverband für gleichartige Einrichtungen üblicherweise durchschnittlich entstehenden Kosten zugrunde zu legen. Der Aufwand umfasst auch den Wert der von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband aus kommunalen Vermögen bereitgestellten Sachen und Rechte im Zeitpunkt der Bereitstellung. Bei leitungsgebundenen Einrichtungen, die der Versorgung oder der Abwasserbeseitigung dienen, kann der durchschnittliche Aufwand für die gesamte Einrichtung veranschlagt und zugrunde gelegt werden. Die Kosten, die erforderlich sind, um das Grundstück einer Anschlussnehmerin oder eines Anschlussnehmers an derartige Einrichtungen anzuschließen, können in den Aufwand einbezogen werden. Es ist aber auch zulässig, einen besonderen Beitrag zu erheben. Steht im Zeitpunkt des Erlasses der Beitragssatzung der Aufwand nach Absatz 2 noch nicht fest, so braucht der Beitragssatz in der Satzung nicht angegeben zu werden.
(5) Der Aufwand kann auch für Abschnitte einer Einrichtung, wenn diese selbstständig in Anspruch genommen werden können, ermittelt werden (Abschnittsbildung).
(6) Die Beiträge sind nach den Vorteilen zu bemessen. Kommt die öffentliche Einrichtung neben den Beitragspflichtigen nicht nur unbedeutend auch der Allgemeinheit zugute, so trägt die Gemeinde oder der Gemeindeverband einen dem besonderen Vorteil der Allgemeinheit entsprechenden in der Satzung zu bestimmenden Teil des beitragsfähigen Aufwands; Zuwendungen Dritter sind, soweit der Zuwendungsgeber nichts anderes bestimmt hat, zunächst zur Deckung dieses Teils des Aufwands zu verwenden. Bei nicht leitungsgebundenen Einrichtungen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile oder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans unterliegen der Beitragspflicht alle baulich, gewerblich oder in ähnlicher Weise nutzbaren Grundstücke, von denen die ausgebaute Einrichtung in Anspruch genommen werden kann. Baulich, gewerblich oder in ähnlicher Weise genutzte Außenbereichsgrundstücke unterliegen der Beitragspflicht, wenn die ausgebaute Verkehrsanlage von ihnen ebenso wie von den Grundstücken nach Satz 3 in Anspruch genommen werden kann und ihnen dadurch ein wirtschaftlicher Vorteil geboten wird.
(7) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der öffentlichen Einrichtung, im Fall der Kostenspaltung mit der Beendigung der Teilmaßnahme und im Fall der Abschnittsbildung mit der endgültigen Herstellung des Abschnitts. Bei leitungsgebundenen Einrichtungen nach Absatz 4 Satz 4 entsteht die Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem In-Kraft-Treten der Satzung; die Satzung kann einen späteren Zeitpunkt bestimmen.
(8) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigte oder Erbbauberechtigter ist. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümerinnen oder Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil Beitragsschuldnerinnen oder Beitragsschuldner.
(9) Auf die künftige Beitragsschuld können angemessene Vorauszahlungen verlangt werden, sobald mit der Durchführung einer beitragspflichtigen Maßnahme begonnen worden ist. Die Vorauszahlung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn die oder der Vorauszahlende nicht beitragspflichtig ist. In der Satzung kann bestimmt werden, dass im Vorauszahlungsbescheid Teilbeträge nach Maßgabe einer besonderen Fälligkeitsregelung in der Satzung fällig gestellt werden können. Die Satzung kann Bestimmungen über die Ablösung des Beitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.
(10) In der Satzung kann bestimmt werden, dass der Beitrag auf Antrag der Beitragsschuldnerin oder des Beitragsschuldners, in dem ein berechtigtes Interesse geltend zu machen ist, durch Bescheid in eine Schuld umgewandelt werden kann, die in höchstens zehn Jahresleistungen zu entrichten ist. Der Antrag ist vor Fälligkeit des Beitrags zu stellen. In dem Bescheid sind Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahresleistungen zu bestimmen. Der jeweilige Restbetrag ist mit einem zu Beginn des Jahres geltenden Zinssatz von jährlich 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; im Übrigen ist § 238 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden. Die Jahresraten stehen wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gleich. Bei Veräußerung des Grundstücks oder des Erbbaurechts wird der Beitrag in voller Höhe des Restbetrags fällig.
(11) In der Satzung kann bestimmt werden, dass der Beitrag für landwirtschaftlich oder als Wald genutzte Grundstücke auf Antrag der oder des Beitragspflichtigen vor Fälligkeit des Beitrags so lange gestundet werden soll, wie das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebs genutzt werden muss. Satz 1 gilt auch für Fälle der Nutzungsüberlassung und Betriebsübergabe an Familienangehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung. Auf die Erhebung von Stundungszinsen soll verzichtet werden.
(12) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück oder auf dem Erbbaurecht.
§ 8a Wiederkehrender Beitrag für Verkehrsanlagen 20
(1) Die Gemeinden können durch Satzung bestimmen, dass anstelle der Erhebung einmaliger Beiträge die jährlichen Investitionsaufwendungen für die öffentlichen Straßen, unselbstständigen Gehwege, Wege und Plätze (Verkehrsanlagen) ihres gesamten Gebiets oder einzelner Abrechnungsgebiete (Gebietsteile) als wiederkehrender Beitrag auf alle in dem Gebiet oder in dem Abrechnungsgebiet gelegenen Grundstücke verteilt werden, denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer der dort gelegenen Verkehrsanlagen ein besonderer Vorteil geboten wird. Die Erhebung einmaliger Beiträge nach § 8 für den Ausbau von Verkehrsanlagen außerhalb eines Abrechnungsgebiets nach Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) Die zu einem Abrechnungsgebiet zusammengefassten Verkehrsanlagen gelten als einheitliche kommunale Einrichtung. Die Bildung eines Abrechnungsgebiets setzt voraus, dass die Straßen in einem räumlichen Zusammenhang stehen. Ein derartiger Zusammenhang kann insbesondere deshalb gegeben sein, weil die Verkehrsanlagen
liegen. Die Abrechnungsgebiete sind in der Satzung unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten zu bestimmen.
(3) Der Beitragssatz wird ermittelt, indem die jährlichen Investitionsaufwendungen für alle Verkehrsanlagen des Abrechnungsgebiets nach Abzug des Gemeindeanteils (Absatz 4) auf die Grundstücke verteilt werden, die der Beitragspflicht nach Absatz 1 unterliegen. Bei der Ermittlung des Beitragssatzes kann anstelle der jährlichen Investitionsaufwendungen vom Durchschnitt der im Zeitraum von bis zu fünf Jahren zu erwartenden Investitionsaufwendungen ausgegangen werden. Weichen nach Ablauf dieses Zeitraums die tatsächlichen von den im Durchschnitt erwarteten Investitionsaufwendungen ab, so ist das Beitragsaufkommen der folgenden Jahre entsprechend auszugleichen. Die Beitragspflichtigen sind nach Ablauf eines mehrjährigen Abrechnungszeitraums über die Verwendung des Beitragsaufkommens und über den geplanten Investitionsbedarf des nächsten Abrechnungszeitraums zu unterrichten.
(4) Bei der Ermittlung der Beiträge bleibt ein dem Vorteil der Allgemeinheit entsprechender Teil (Gemeindeanteil) außer Ansatz, der dem nicht den Beitragsschuldnern zuzurechnenden Verkehrsaufkommen in dem Abrechnungsgebiet entspricht. Der Gemeindeanteil ist in der Satzung festzulegen. Zuwendungen Dritter sind, soweit der Zuwendungsgeber nichts anderes bestimmt hat, zunächst zur Deckung des Gemeindeanteils zu verwenden.
(5) Die Beitragsschuld entsteht jeweils mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Kalenderjahr. Auf die Beitragsschuld können ab Beginn des Kalenderjahres angemessene Vorauszahlungen verlangt werden.
(6) Im Übrigen gilt § 8 Abs. 6 Satz 1, Satz 3, Abs. 8 und 9 Satz 2 sowie Abs. 11 und 12 entsprechend.
(7) Um eine Doppelbelastung von Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümern oder Erbbauberechtigten zu vermeiden, können die Gemeinden durch Satzung Überleitungsregelungen für die Fälle treffen, in denen vor oder nach der Einführung des wiederkehrenden Beitrags Erschließungsbeiträge oder Ausgleichsbeträge nach dem Baugesetzbuch oder Kosten der erstmaligen Herstellung auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge, insbesondere Erschließungsverträge, sonstiger städtebaulicher Verträge oder auf Grund eines Vorhaben- und Erschließungsplans nach dem Baugesetzbuch geleistet worden sind oder zu leisten sind. Entsprechendes gilt, wenn von einmaligen Beiträgen nach § 8 auf wiederkehrende Beiträge oder wenn von wiederkehrenden Beiträgen auf einmalige Beiträge umgestellt wird. Für Fälle nach Satz 1 und Satz 2, erste Alternative ist ein Zeitraum zu bestimmen, innerhalb dessen die Grundstücke bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrags nicht berücksichtigt und nicht beitragspflichtig werden. Bei der Bestimmung des Zeitraums sollen die übliche Nutzungsdauer der Verkehrsanlagen und der Umfang der einmaligen Belastung berücksichtigt werden. Bei der Umstellung von wiederkehrenden Beiträgen auf einmalige Beiträge ist in der Satzung der Umfang der Anrechnung von geleisteten wiederkehrenden Beiträgen auf den nächsten einmaligen Beitrag zu bestimmen. Dabei können wiederkehrende Beiträge, die nach der letzten mit wiederkehrenden Beiträgen finanzierten Investitionsmaßnahme an der Verkehrsanlage gezahlt worden sind, auf den einmaligen Beitrag angerechnet werden. Wiederkehrende Beiträge, deren Zahlung, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht nach § 8 Abs. 7, länger als der Zeitraum der üblichen Nutzungsdauer zurückliegt, können auf den einmaligen Beitrag nicht angerechnet werden.
§ 9 Besondere Wegebeiträge
Müssen Straßen und Wege, die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, deshalb kostspieliger hergestellt oder ausgebaut werden, weil sie im Zusammenhang mit der Nutzung oder Ausbeutung von Grundstücken oder im Zusammenhang mit einem gewerblichen Betrieb außergewöhnlich beansprucht werden, so kann die Gemeinde oder der Gemeindeverband zum Ersatz der Mehraufwendungen von den Eigentümerinnen oder Eigentümern dieser Grundstücke oder von den Unternehmerinnen oder Unternehmern der gewerblichen Betriebe besondere Wegebeiträge erheben. Die Beiträge sind nach den Mehraufwendungen zu bemessen, die die oder der Beitragspflichtige verursacht. Die Vorschriften des § 8 Abs. 4 Satz 3, Abs. 7 Satz 1 und Abs. 9 sind entsprechend anzuwenden.
§ 10 Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse
(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können bestimmen, dass ihnen der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Haus- oder Grundstücksanschlusses an Versorgungs- und Entsorgungsanlagen in der tatsächlich entstandenen Höhe oder nach Einheitssätzen erstattet werden. Die Satzung kann bestimmen, dass dabei Versorgungs- und Entsorgungsanlagen, die nicht in der Mitte der Straße verlaufen, als in der Straßenmitte verlaufend gelten. Für den Erstattungsanspruch gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.
(2) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können bestimmen, dass die Grundstücksanschlüsse an Versorgungs- und Entsorgungsanlagen zu den öffentlichen Einrichtungen im Sinne des § 4 Abs. 2 und des § 8 Abs. 2 gehören.
§ 11 Kurabgaben und Kurbeiträge 20a
(1) Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise als Kurort staatlich anerkannt ist, können zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung und Unterhaltung ihrer Einrichtungen, die Kurzwecken dienen, sowie für die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen und für die Werbung Kurabgaben oder Kurbeiträge erheben. Die Erhebung von Kurabgaben und Kurbeiträgen kann miteinander verbunden werden. § 6 bleibt unberührt.
(2) Bei der Kurabgabe sind alle Personen abgabenpflichtig, die sich in dem nach Absatz 1 Satz 1 anerkannten Gebiet aufhalten, ohne in ihm einen Wohnsitz im Sinne der §§ 7 bis 11 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu haben, und denen die Möglichkeit geboten wird, die Einrichtungen zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Abgabenpflichtig ist nicht, wer sich in diesem Gebiet nur zur Berufsausübung aufhält. Wer Personen in dem nach Absatz 1 Satz 1 anerkannten Gebiet gegen Entgelt beherbergt, kann durch die Satzung verpflichtet werden, die beherbergten Personen der Gemeinde zu melden sowie die Kurabgabe einzuziehen und an die Gemeinde abzuliefern; er haftet insoweit für die Einziehung und Ablieferung der Kurabgabe. Das gilt für die Inhaberinnen oder Inhaber von Sanatorien, Kuranstalten und ähnlichen Einrichtungen auch, soweit die Kurabgabe von Personen erhoben wird, die diese Einrichtungen benutzen, ohne in dem nach Absatz 1 Satz 1 anerkannten Gebiet beherbergt zu werden.
(3) Bei dem Kurbeitrag sind alle selbstständig tätigen Personen und Unternehmen beitragspflichtig, denen die Kureinrichtungen und sonstigen Maßnahmen nach Absatz 1 besondere wirtschaftliche Vorteile bieten. Die Beitragspflicht erstreckt sich auch auf solche Personen und Unternehmen im Sinne des Satzes 1, die, ohne in der Gemeinde ihren Wohnsitz oder Betriebssitz zu haben, vorübergehend in der Gemeinde erwerbstätig sind. Abhängig Beschäftigte sind von der Abgabenpflicht ausgenommen.
§ 11a Tourismusabgaben und Tourismusbeiträge 20
(1) Die Gemeinden können für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung und Unterhaltung ihrer Einrichtungen, die ganz oder teilweise touristischen Zwecken dienen, sowie für die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen und für die Werbung Tourismusabgaben und Tourismusbeiträge erheben. Die Erhebung von Tourismusabgaben und Tourismusbeiträgen kann miteinander verbunden werden. § 6 bleibt unberührt.
(2) Bei der Tourismusabgabe sind alle Personen abgabenpflichtig, die in der Gemeinde gegen Entgelt übernachten, ohne in ihr einen Wohnsitz im Sinne der §§ 7 bis 11 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu haben, und denen die Möglichkeit geboten wird, die Einrichtungen zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Abgabenpflichtig ist nicht, wer sich in diesem Gebiet nur zur Berufsausübung aufhält. Wer Personen in dem Gemeindegebiet gegen Entgelt beherbergt, kann durch die Satzung verpflichtet werden, die beherbergten Personen der Gemeinde zu melden sowie die Tourismusabgabe einzuziehen und an die Gemeinde abzuführen; sie oder er haftet insoweit für die Einziehung und Ablieferung der Tourismusabgabe.
(3) Bei dem Tourismusbeitrag sind alle selbstständig tätigen Personen und Unternehmen beitragspflichtig, denen die touristischen Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen nach Absatz 1 besondere wirtschaftliche Vorteile bieten. Die Beitragspflicht erstreckt sich auch auf solche Personen und Unternehmen im Sinne des Satzes 1, die, ohne in der Gemeinde ihren Wohnsitz oder Betriebssitz zu haben, vorübergehend in der Gemeinde erwerbstätig sind. Abhängig Beschäftigte sind von der Abgabenpflicht ausgenommen.
(4) Beschließt der Gemeinderat, eine Tourismusbeitragssatzung zu erlassen, so haben die in der Gemeinde selbstständig tätigen Personen und Unternehmen der Gemeinde auf Verlangen die zur Beurteilung ihrer Beitragspflicht und zur Schaffung der Bemessungsgrundlagen für den Beitrag erforderlichen Auskünfte schon vor Erlass der Satzung zu erteilen.
Dritter Abschnitt
Verfahren
§ 12 Anwendung von Bundesrecht 18 20 20a
(1) Auf kommunale Abgaben sind die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Gesetze besondere Vorschriften enthalten:
(2) Auf kommunale Abgaben ist ferner Artikel 97 §§ 1 Abs. 1 bis 10, Abs. 12, 2, 8 Abs. 1 bis 3, § 10 Abs. 1, §§ 11 Abs. 1 und 2, 14, § 15 Abs. 1 und 3 sowie § 16 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Gesetze besondere Vorschriften enthalten.
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verspätungszuschläge, Zinsen und Säumniszuschläge (abgabenrechtliche Nebenleistungen) sowie für die Erstattungsansprüche nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 und § 10 Abs. 1 dieses Gesetzes.
(4) Bei der Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften tritt jeweils an die Stelle
(5) Die Gemeinden können zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihnen nach § 3 Absatz 3 obliegenden Pflicht zur Erhebung der Hundesteuer in den Steuersatzungen nähere Bestimmungen über Hundebestandsermittlungen im Gemeindegebiet, insbesondere zur freiwilligen Teilnahme der Steuerpflichtigen und anderer Personen an Befragungen, treffen.
§ 12a Abgabenbescheide
(1) Mehrere von demselben Abgabenschuldner geschuldete Abgaben können auch durch zusammengefassten Bescheid festgesetzt und erhoben werden.
(2) In Bescheiden über Abgaben, die für einen bestimmten Zeitabschnitt erhoben werden, kann bestimmt werden, dass diese Bescheide auch für die folgenden Zeitabschnitte gelten. Dabei ist anzugeben, an welchen Tagen und mit welchen Beträgen die Abgaben jeweils fällig werden. Ändern sich die Berechnungsgrundlagen oder der Betrag der Abgaben, sind neue Bescheide zu erlassen.
§ 12b Zeitliche Obergrenze für die Abgeltung von Vorteilen 23
(1) Die Festsetzung von Abgabenansprüchen zur Abgeltung von Vorteilen ist ungeachtet ihrer Entstehung oder Verjährung spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vorteilslage eingetreten ist, ausgeschlossen. Bei leitungsgebundenen Anlagen tritt die Vorteilslage nach Satz 1 ein, wenn das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann. Die §§ 169 Absatz 1 Satz 3 und 171 der Abgabenordnung finden entsprechende Anwendung gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b.
(2) Die Frist für Abgabenansprüche, die gemäß Absatz 1 nach Ablauf der Jahre 2021 bis 2025 nicht mehr festgesetzt werden könnten, verlängert sich bis zum Ablauf des Jahres 2026.
Vierter Abschnitt
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 13 Abgabenhinterziehung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
und dadurch Abgaben verkürzt oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile für sich oder einen anderen erlangt. § 370 Abs. 4, §§ 371 und 376 der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung gelten entsprechend.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Für das Strafverfahren gelten die §§ 385, 391, 393, 395 bis 398 und 407 der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung entsprechend.
§ 14 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Abgabenpflichtige oder Abgabenpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten einer oder eines Abgabenpflichtigen eine der in § 13 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht (leichtfertige Abgabenverkürzung). § 370 Abs. 4 und § 378 Abs. 3 der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung gelten entsprechend.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig
und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung).
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(4) Für das Bußgeldverfahren gelten die §§ 378 Abs. 3, 393, 396, 397, 407 und 411 der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung entsprechend.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Körperschaft, der die Abgabe zusteht.
Fünfter Abschnitt
Schlussvorschriften
§ 15 Einschränkung von Grundrechten
Die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
§ 16 Kommunale Zweckverbände
Für kommunale Zweckverbände, die zur Erhebung von Gebühren, Beiträgen und sonstigen Abgaben berechtigt sind, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.
§ 17 In-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
(3) Soweit in Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die in Absatz 2 aufgehobenen Vorschriften verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften an deren Stelle.