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LKatSG-Saarland - Landeskatastrophenschutzgesetz
Gesetz über den Katastrophenschutz im Saarland

- Saarland -

Vom 31. Januar 1979
(Amtsbl. 1979 S. 141; 1994, S. 509; 1996 S. 1313; 1999 S. 1186; 07.11.2001 S. 2158; 15.02.2006 S. 474 06; 29.11.2006 S. 2207 06a; 25.04.2007 S. 1226 07 aufgehoben)



Nachfolgeregelung: SBKG

Abschnitt I
Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmung

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Maßnahmen

  1. zur Vorbereitung der Katastrophenabwehr
  2. zur Abwehr von Katastrophen (Katastrophenschutz).

(2) Eine Katastrophe ist ein Schadensereignis, das über die Schadensfälle des täglichen Lebens hinausgeht sowie Leben und Gesundheit zahlreicher Menschen, erhebliche Sachwerte oder die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung in so ungewöhnlichem Umfang gefährdet oder beeinträchtigt, daß die einheitliche Leitung aller Katastrophenabwehrmaßnahmen durch die zuständige Katastrophenschutzbehörde und der Einsatz von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes erforderlich sind.

Abschnitt II
Organisation

§ 2 Träger der Aufgabe

Der Katastrophenschutz ist nach Maßgabe dieses Gesetzes eine Aufgabe des Landes, der Landkreise, der kreisfreien Städte und des Stadtverbandes Saarbrücken.

§ 3 Katastrophenschutzbehörden 06

(1) Oberste Katastrophenschutzbehörde ist des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport.

(2) Untere Katastrophenschutzbehörde sind in den Landkreisen die Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden, in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeister und im Stadtverband Saarbrücken der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Saarbrücken.

§ 4 Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes

(1) Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sind gegliederte Zusammenfassungen von Personen und Material, die unter einheitlicher Führung stehen, nach Fachdiensten ausgerichtet sind und zu deren Aufgaben die Hilfeleistung bei Katastrophen gehört, insbesondere in den Bereichen

Brandschutz
ABC-Schutz
Bergung und Instandsetzung Sanitätswesen
Veterinärwesen
Betreuung
Fernmeldewesen
Versorgung.

(2) Einheiten und Einrichtungen von Organisationen, die privatrechtlich verfaßt sind und zu deren satzungsmäßigen Aufgaben die Hilfeleistung bei Katastrophen gehört, sind private Einheiten und Einrichtungen.

(3) Einheiten und Einrichtungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts oder solche, die der Aufsicht öffentlicher Stellen unterstehen, sind öffentliche Einheiten und Einrichtungen. Zu ihnen gehören auch die von den unteren Katastrophenschutzbehörden gebildeten zusätzlichen Einheiten und Einrichtungen (Regieeinheiten), die neben vorhandenen öffentlichen oder mitwirkenden privaten Einheiten und Einrichtungen erforderlich sind.

(4) Die oberste Katastrophenschutzbehörde bestimmt nach Anhörung der betroffenen Organisation und der zuständigen obersten Landesbehörde die Stärke, Gliederung und Ausstattung der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes.

§ 5 Mitwirkung im Katastrophenschutz

(1) Die öffentlichen Einheiten und Einrichtungen wirken im Katastrophenschutz mit. Zu den öffentlichen Einheiten gehören insbesondere die kommunalen Feuerwehren sowie das Technische Hilfswerk.

(2) Private Einheiten und Einrichtungen wirken mit, wenn ihre Organisation im allgemeinen (allgemeine Anerkennung) und sie selbst im besonderen (besondere Anerkennung) hierzu geeignet sind und wenn sie ihre Bereitschaft zur Mitwirkung erklären.

  1. Die allgemeine Anerkennung wird durch die oberste Katastrophenschutzbehörde ausgesprochen. Sie ist gegeben bei folgenden Organisationen:
    Arbeiter-Samariter-Bund (ASB)
    Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG)
    Deutsches Rotes Kreuz (DRK)
    Johanniter-Unfallhilfe (JUH)
    Maltester-Hilfsdienst (MHD).
  2. Die besondere Anerkennung wird durch die untere Katastrophenschutzbehörde für die einzelnen Einheiten und Einrichtungen erteilt, wenn die besondere Eignung zum Einsatz im Katastrophenschutz vorliegt. Die besondere Eignung ist gegeben, wenn die nachstehenden Voraussetzungen vorliegen oder in absehbarer Zeit durch die Organisation geschaffen werden können:
    1. eine Personalstärke, die die Gewähr für eine sachgerechte und sich auf Dauer erstreckende Erfüllung der zusätzlichen Aufgaben bietet;
    2. geeignetes Führungspersonal, das auch bei Ausscheiden einzelner Führungskräfte ersetzt werden kann;
    3. eine organisationsübliche Ausstattung;
    4. die Möglichkeit, die Ausbildung am Standort sowie die Pflege und sonstige einfache Arbeiten der Materialerhaltung an der zusätzlichen Ausstattung sachgemäß durchzuführen;
    5. eine organisationsübliche Ausbildung;
    6. die Möglichkeit, die rechtzeitige Einsatzbereitschaft der Einheiten und Einrichtungen sicherzustellen.

(3) Private Einheiten und Einrichtungen der Organisationen, deren Tätigkeitsbereich sich nicht auf das gesamte Saarland erstreckt, bedürfen zur Mitwirkung im Katastrophenschutz jeweils der allgemeinen und besonderen Anerkennung durch die untere Katastrophenschutzbehörde.

(4) Die Mitwirkung am Katastrophenschutz umfaßt neben den aus diesem Gesetz sich ergebenden Rechten insbesondere auch die Pflicht,

  1. die Katastrophenschutzbehörden bei der Durchführung ihrer Maßnahmen zu unterstützen sowie die auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Vorschriften und Weisungen zu befolgen,
  2. die Einsatzbereitschaft der Einheiten und Einrichtungen zu gewährleisten,
  3. die angeordneten Einsätze und Katastrophenschutzübungen durchzuführen sowie hierzu eigene Kräfte und Sachmittel bereitzustellen,
  4. die aus Mitteln des Landes beschaffte Ausstattung zu unterhalten und unterzubringen.

§ 6 Aufsicht

(1) Die untere Katastrophenschutzbehörde beaufsichtigt die im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Einheiten und Einrichtungen. Sie überwacht dabei insbesondere deren Aufstellung, Ausbildung und Ausrüstung. Die Aufsicht ist unter Beteiligung der Organisationen der privaten Einheiten und Einrichtungen auszuüben.

(2) Bei Übungen, die von den Katastrophenschutzbehörden angeordnet oder genehmigt sind sowie hinsichtlich der Wartung und Pflege der mit öffentlichen Mitteln erworbenen oder unterhaltenen Ausrüstung unterstehen die im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Einheiten und Einrichtungen den Weisungen der unteren Katastrophenschutzbehörde.

(3) Kommt eine private Einheit oder Einrichtung den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verwaltungsvorschriften und Weisungen nicht nach, so kann die untere Katastrophenschutzbehörde für die Erfüllung der Verpflichtung eine Frist setzen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so kann die untere Katastrophenschutzbehörde die Anordnung selbst durchführen oder die Durchführung einem anderen übertragen. Bei Einsätzen bedarf es keiner Fristsetzung. In schwerwiegenden Fällen kann die Katastrophenschutzbehörde die besondere Anerkennung widerrufen.

Abschnitt III
Maßnahmen des Katastrophenschutzes

Titel 1
Vorbereitung des Katastrophenschutzes

§ 7 Grundsatz

Die Katastrophenschutzbehörden haben nach pflichtgemäßem Ermessen alle notwendigen vorbereitenden Maßnahmen zu treffen, die einen wirksamen Katastrophenschutz gewährleisten.

§ 8 Vorbereitende Maßnahmen

Als vorbereitende Maßnahmen haben die Katastrophenschutzbehörden

  1. eine Katastrophenschutzleitung zu bestellen und einen Katastrophenschutzstab zu bilden, dem auch Vertreter der Organisationen angehören, deren Einheiten und Einrichtungen im Katastrophenschutz mitwirken. Der Katastrophenschutzstab berät die Katastrophenschutzbehörde bei den Maßnahmen der Nummern 2 und 3 sowie im Katastrophenfall.
    Der Katastrophenschutzstab tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Er hat seine Einsatzbereitschaft durch Ausbildung und Übungen sicherzustellen.
  2. einen Katastrophenschutzplan zu erstellen, der mindestens enthalten muß
    1. die Alarm- und Meldeordnung,
    2. die Hilfskräfte und Hilfsmittel, die für den Katastrophenschutz zur Verfügung stehen,
    3. Bestimmungen über das Fernmeldewesen im Katastrophenfall,.
    4. Möglichkeiten zur Instandsetzung von Geräten und Fahrzeugen sowie zur Versorgung der Einheiten,
    5. Bestimmungen über die Regelung der Einsatzleitung, wenn die Verbindung zur zuständigen Katastrophenschutzbehörde unterbrochen ist,
    6. Regelung über die Zusammenarbeit mit den Streitkräften.
  3. Katastrophenschutzübungen durchzuführen, durch die die Einsatzpläne für bestimmte Katastrophenfälle sowie das Zusammenwirken der im Katastrophenschutz mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen erprobt und die Einsatzbereitschaft überprüft werden sollen. Mit Rücksicht auf bestehende Arbeits- und Dienstverhältnisse der Helfer sind Übungen möglichst in die arbeitsfreie Zeit zu legen.
  4. eine Katastrophenschutzzentrale zu unterhalten, die als Melde- und Alarmierungsstelle sowie als Führungsmittel für den Katastrophenschutz einzurichten ist.

Titel 2
Externe Notfallpläne für schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen

§ 8a Erstellung und Inhalt externer Notfallpläne

(1) Für alle unter Artikel 9 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1997, Nr. L 10 S. 13) fallenden Betriebe, für die ein Sicherheitsbericht zu erstellen ist, hat die untere Katastrophenschutzbehörde einen externen Notfallplan unter Beteiligung des Betreibers und unter Berücksichtigung des internen Notfallplans (betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplanes) zu erstellen, um

  1. Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, so dass die Folgen möglichst gering gehalten und Schäden für Mensch, Umwelt und Sachen begrenzt werden können,
  2. Maßnahmen zum Schutz von Mensch und Umwelt vor den Folgen schwerer Unfälle durchzuführen,
  3. notwendige Informationen an die Öffentlichkeit sowie betroffene Behörden oder Dienststellen in dem betreffenden Gebiet weiterzugeben.
  4. Aufräumarbeiten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Umwelt nach einem schweren Unfall einzuleiten.

Die untere Katastrophenschutzbehörde kann aufgrund der Informationen in dem Sicherheitsbericht im Benehmen mit den für den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständigen Behörden entscheiden, dass sich die Erstellung eines externen Notfallplans erübrigt; die Entscheidung ist zu begründen.

(2) Externe Notfallpläne müssen Angaben enthalten über

  1. Namen oder Stellung der Personen, die zur Einleitung von Sofortmaßnahmen bzw. zur Durchführung und Koordinierung von Maßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes ermächtigt sind,
  2. Vorkehrungen zur Entgegennahme von Frühwarnungen sowie zur Alarmauslösung und zur Benachrichtigung der Einsatzkräfte,
  3. Vorkehrungen zur Koordinierung der zur Umsetzung des externen Notfallplans notwendigen Einsatzmittel,
  4. Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände,
  5. Vorkehrungen für Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes,
  6. Vorkehrungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Unfall sowie über das richtige Verhalten,
  7. Vorkehrungen zur Unterrichtung der Einsatzkräfte ausländischer Staaten bei einem schweren Unfall mit möglichen grenzüberschreitenden Folgen.

(3) Die Entwürfe der externen Notfallpläne sind zur Anhörung der Öffentlichkeit auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Die geheimhaltungsbedürftigen Teile der externen Notfallpläne einschließlich der namentlichen Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 sind hiervon ausgenommen. Ort und Dauer der Auslegungen sind vorher öffentlich bekanntzumachen mit dem Hinweis darauf, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Bedenken und Anregungen mit im wesentlichen gleichem Inhalt vorgebracht, kann die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist öffentlich bekanntzumachen. Wird der Entwurf des externen Notfallplanes nach der Auslegung geändert oder ergänzt, ist er erneut auszulegen; bei der erneuten Auslegung kann bestimmt werden, dass Bedenken und Anregungen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden können. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs die Grundzüge der Planung nicht berührt oder sind Änderungen oder Ergänzungen im Umfang geringfügig oder von geringer Bedeutung, kann von einer erneuten öffentlichen Auslegung abgesehen werden.

(4) Die untere Katastrophenschutzbehörde hat die externen Notfallpläne in angemessenen Abständen von höchstens drei Jahren unter Beteiligung des Betreibers und unter Berücksichtigung des internen Notfallplans zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen. Bei dieser Überprüfung sind Veränderungen in den Betrieben und den Notdiensten neue technische Erkenntnisse darüber, Wie bei schweren Unfällen zu handeln ist, zu berücksichtigen.

Titel 3
Abwehr von Katastrophen

§ 9 Grundsatz

(1) Die Katastrophenschutzbehörde hat nach pflichtgemäßem Ermessen die für die Abwehr der Katastrophe notwendigen Maßnahmen zu treffen.

(2) Die untere Katastrophenschutzbehörde stellt Eintritt und Ende der Katastrophe fest, soweit nur ihr Bereich von der Katastrophe betroffen ist. Im übrigen trifft diese Feststellung die oberste Katastrophenschutzbehörde.

(3) Wenn anzunehmen ist, daß eine Katastrophe vorliegt oder bevorsteht, sind die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes verpflichtet, auch ohne Aufforderung Hilfe zu leisten und alle Vorbereitungen für ihren weiteren Einsatz zu treffen. Sie versichern sich unverzüglich des Einvernehmens oder des Auftrages der jeweils zuständigen Katastrophenschutzbehörde.

§ 10 Leitung der Abwehrmaßnahmen

(1) Der unteren Katastrophenschutzbehörde obliegt die einheitliche Leitung aller Abwehrmaßnahmen. Sie beteiligt hierbei andere für die Gefahrenabwehr verantwortliche Behörden.

(2) Die untere Katastrophenschutzbehörde ordnet den Einsatz der erforderlichen Einheiten und Einrichtungen an. Für die Dauer des Einsatzes sind ihr alle eingesetzten Einheiten und Einrichtungen unterstellt. Die untere Katastrophenschutzbehörde bestellt eine örtlich zuständige technische Einsatzleitung. Diese leitet nach den Weisungen der, unteren Katastrophenschutzbehörde die Tätigkeit der Einheiten und Einrichtungen am Einsatzort. Bis zur Bestellung einer technischen Einsatzleitung nimmt der zuerst am Schadensort eingetroffene Führer einer Einheit oder Einrichtung des Katastrophenschutzes die Aufgaben des technischen Leiters wahr.

(3) Im Zuständigkeitsbereich der Bundeswasserstraßenverwaltung und der Streitkräfte sowie in den der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben hat der Einsatz im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde oder Dienststelle zu erfolgen. Näheres ist im Katastrophenschutzplan zu regeln.

(4) Soweit dies zum wirksamen Katastrophenschutz erforderlich ist, kann die oberste Katastrophenschutzbehörde allgemeine und besondere Weisungen erteilen, die einheitliche Leitung der Abwehrmaßnahmen an sich ziehen und bei mehreren beteiligten Katastrophenschutzbehörden eine untere Katastrophenschutzbehörde mit der Gesamtleitung der Abwehrmaßnahmen beauftragen.

(5) Die oberste Katastrophenschutzbehörde fordert im Bedarfsfalle Kräfte des Bundes und der Länder an. Die unteren Katastrophenschutzbehörden können im Einvernehmen mit der obersten Katastrophenschutzbehörde Kräfte des Bundes anfordern, sofern diese im Zuständigkeitsbereich der anfordernden Behörde stationiert sind. Die angeforderten Kräfte unterstehen den Weisungen der zuständigen Katastrophenschutzbehörde.

(6) Die untere Katastrophenschutzbehörde meldet der obersten Katastrophenschutzbehörde unverzüglich den Eintritt einer Katastrophe sowie solche Ereignisse, die sich zur Katastrophe entwickeln können. Die Meldung muß auch die bereits getroffenen Maßnahmen zur Abwehr der Katastrophe beinhalten.

§ 11 Nachbarschaftshilfe, Auswärtiger Einsatz, Einsatz im Ausland, Amtshilfe

(1) Auf Anforderung haben sich die Katastrophenschutzbehörden gegenseitig Hilfe zu leisten und den Einsatz der in ihrem Bereich im Katastrophenschutz mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen anzuordnen. Die eingesetzten Einheiten und Einrichtungen unterstehen danach der Leitung der anfordernden Katastrophenschutzbehörde.

(2) Die oberste Katastrophenschutzbehörde kann den Einsatz von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes außerhalb des Bereiches einer unteren Katastrophenschutzbehörde anordnen. Sie bestimmt dabei zugleich, wem die Einheiten und Einrichtungen unterstellt werden. Die gleiche Regelung gilt, wenn ein Hilfeersuchen aus einem anderen Bundesland oder dem benachbarten Ausland an die Landesregierung gerichtet wird.

(3) Alle Behörden und Dienststellen, die im Bereich der Katastrophenschutzbehörde eigene Zuständigkeiten besitzen, sind während der Dauer eines von der Katastrophenschutzbehörde geleiteten Einsatzes verpflichtet, die von der Katastrophenschutzbehörde erbetene Hilfe sofort zu leisten. Sie haben auf Anforderung der Katastrophenschutzbehörde insbesondere geeignete Bedienstete sowie Fahrzeuge, Geräte und Ausstattungen zur Verfügung zu stellen.

§ 12 Betrieblicher Katastrophenschutz

Gewerbebetriebe und sonstige Einrichtungen, die außergewöhnliche Gefahren herbeiführen können und deshalb eigene Katastrophenschutzmaßnahmen durchführen, insbesondere eigene Einheiten des betrieblichen Katastrophenschutzes vorhalten, haben auf Anforderung der Katastrophenschutzbehörden auch außerhalb der eigenen Einrichtung Hilfe zu leisten, soweit hierdurch der Schutz der Einrichtung nicht beeinträchtigt wird.

§ 13 Hilfs- und Leistungspflichten

Jeder kann von der Katastrophenschutzbehörde zu Sach- und Werkleistungen im Umfang des § 2 Abs. 1 des Bundesleistungsgesetzes in der Fassung vom 27. September 1961 (BGBl. I S. 1769), zuletzt geändert durch Artikel 58 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), sowie zu Dienstleistungen herangezogen werden, soweit dies zur Abwehr der Katastrophe erforderlich ist. Die Heranziehung darf die Dauer von fünf Tagen nicht übersteigen. Satz 1 gilt nicht,

  1. soweit die vorhandenen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und sonstige Mittel oder Kräfte der Katastrophenschutzbehörde für die Abwehr der Katastrophe ausreichen, oder
  2. wenn die Heranziehung mit erheblicher Gefahr für Leib oder Leben für den Herangezogenen oder der Verletzung anderer überwiegender Pflichten verbunden ist.

§ 14 Duldungspflichten

(1) Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, Gebäuden und Schiffen haben den Zutritt der Einheiten des Katastrophenschutzes und sonstiger Hilfskräfte zu ihren Grundstücken, Gebäuden und Schiffen sowie deren Benutzung, insbesondere zur, vorübergehenden Unterbringung Katastrophengeschädigter, zu dulden, soweit dies zur Abwehr der Katastrophe erforderlich ist. Stehen zur Abwehr der Katastrophe keine anderen Maßnahmen zur Verfügung kann die Katastrophenschutzbehörde auch die Räumung von Grundstücken und baulichen Anlagen und die Beseitigung von Pflanzen, Einfriedungen und Bauwerken anordnen.

(2) Alle am Einsatzort anwesenden Personen haben Anordnungen der Katastrophenschutzbehörde, des. technischen Leiters des Einsatzes oder seines Beauftragten über Räumung, Absperrung oder Sicherung des Einsatzortes unverzüglich zu befolgen.

§ 15 Entschädigungen 06

(1) Wer bei der Erfüllung von Pflichten (§§ 12 bis 14) Vermögensnachteile erlitten oder Leistungen erbracht hat, die nicht geringfügig sind, ist auf seinen Antrag angemessen in Geld zu entschädigen. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und des Geschädigten zu bestimmen. Für die Bemessung und Zahlung der Entschädigung finden die §§ 20 bis 23, 25, 26, 28 bis 32 und 34 des Bundesleistungsgesetzes entsprechende Anwendung. Für die Entschädigung von Personen, die zu Dienstleistungen herangezogen worden sind, gelten die Vorschriften über die Entschädigung der Helfer (§ 19) entsprechend.

(2) Über den Antrag entscheidet die Katastrophenschutzbehörde, die die Anordnung getroffen hat. Richtet sich der Anspruch gegen das Land, entscheidet des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen.

(3) Ein Anspruch auf Entschädigung für erbrachte Leistungen besteht nicht, soweit der Geschädigte auf andere Weise Ersatz verlangen kann oder soweit die Anordnungen zum, Schutz des Geschädigten oder seines Eigentums getroffen worden sind.

(4) Für Streitigkeiten über Ansprüche nach dieser Vorschrift ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben.

§ 16 Einschränkung von Grundrechten

Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit, der Freiheit der Person, der Freizügigkeit, der Unverletzlichkeit der Wohnung und des Eigentums (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 und 2, Artikel 11, 13 und 14 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland sowie der Artikel 1, 2, 3, 6, 9, 16 und 18 der Verfassung des Saarlandes werden auf Grund der Maßnahmen der §§ 12 bis 14 eingeschränkt.

Abschnitt IV
Helfer

§ 17 Allgemeines

(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden bei Helfern in Privaten Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes Anwendung. Für Helfer öffentlicher Einheiten und Einrichtungen gelten sie, wenn deren Rechtsverhältnisse nicht in anderen landesrechtlichen Vorschriften geregelt sind. Bei Helfern in Regieeinheiten werden die Regelungen dieses Abschnittes entsprechend angewandt.

(2) Das Recht der Organisation ihren Helfern gegenüber bleibt unberührt.

(3) Helfer sind Personen, die freiwillig und ehrenamtlich in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes tätig sind.

§ 18 Dienst im Katastrophenschutz

(1) Der Helfer kann sich gegenüber seiner Organisation für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit zum Dienst im Katastrophenschutz verpflichten. Bei Regieeinheiten tritt an Stelle der Organisation die örtlich zuständige Katastrophenschutzbehörde. Von der Verpflichtung ist der Arbeitgeber zu unterrichten; dieser kann einen Nachweis verlangen. Durch die Verpflichtung dürfen dem Helfer keine beruflichen Nachteile entstehen.

(2) Der Dienst im Katastrophenschutz umfaßt insbesondere die Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Lehrgängen und sonstigen Ausbildungsveranstaltungen.

(3) Die Unfallversicherung der Helfer richtet sich nach dem Siebten Buch des Sozialgesetzbuchs.

(4) Der Helfer darf in nicht mehr als einer Einheit oder Einrichtung des Katastrophenschutzes tätig sein. Die oberste Katastrophenschutzbehörde kann Ausnahmen zulassen.

(5) Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, bestehen Rechte und Pflichten des Helfers nur gegenüber der Organisation, der er angehört; bei Regieeinheiten tritt an Stelle der Organisation die zuständige Katastrophenschutzbehörde.

§ 19 Entschädigung der Helfer 06

(1) Soweit der Helfer auf Anordnung der zuständigen Katastrophenschutzbehörde bei Katastrophen und sonstigen schweren Schadensfällen eingesetzt wird oder an Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Ausbildungsveranstaltungen teilnimmt, hat er Anspruch auf

  1. Ersatz der Auslagen
  2. zusätzliche Verpflegungskosten
  3. Ersatz von Schäden an mitgebrachten Sachen, die üblicherweise zur Wahrnehmung des Dienstes mitgeführt werden
  4. Ersatz des entgangenen Arbeitsverdienstes nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes vom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 776), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), in seiner jeweils geltenden Fassung.
  5. Ersatz des Verdienstausfalles, soweit er nicht Arbeitnehmer ist.

(2) Der Schadensersatz nach Absatz 1 Nummer 3 wird nicht gewährt, wenn der Helfer' den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Hat der Helfer Ersatzansprüche gegen Dritte, gehen diese auf die in Absatz 3 genannten Behörden über.

(3) Ansprüche nach Absatz 1 sind gegenüber der Katastrophenschutzbehörde geltend zu machen, die der Organisation, in der der Helfer tätig ist, die besondere Anerkennung (§ 5 Abs. 2) erteilt hat.

(4) Das Nähere regelt des Ministeriums für Inneres und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten durch Rechtsverordnung, wobei er Bestimmungen treffen kann über das Erstattungsverfahren, die Pauschalierung der Ansprüche zu Absatz 1 Nummern 1 und 2, die Höchstsätze für die Ansprüche zu Absatz 1 Nummer 5 sowie die Zahlung eines Aufwendungsersatzes für die Wahrnehmung besonderer Funktionen.

§ 20 Haftung für Schäden

(1) Die Haftung des Helfers für Schäden, die er in Ausübung seines Dienstes im Katastrophenschutz an Sachen verursacht, die im Eigentum von Trägern der öffentlichen Verwaltung stehen, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2) Die Haftung für Schäden, die der Helfer in Ausübung seines Dienstes im Katastrophenschutz Dritten zufügt, bestimmt sich nach Artikel 34 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Körperschaft im Sinne des Artikel 34 des Grundgesetzes ist bei Helfern der Einheiten und Einrichtungen im Sinne des § 4 Abs. 3 der Kreis, die kreisfreie Stadt oder die Gemeinde, von dem oder von der die Einheit oder Einrichtung gebildet worden ist, bei Helfern privater Einheiten und Einrichtungen der Kreis, die kreisfreie Stadt oder der Stadtverband, dessen oder deren untere Katastrophenschutzbehörde der einzelnen Einheit oder Einrichtung die besondere Anerkennung erteilt hat.

Der Rückgriff gegen den Helfer beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei Körperschäden, die ein Helfer einem anderen zufügt, gelten die §§ 104 bis 106 des Siebten Buches des Sozialgesetzes.

Abschnitt V
Kosten

§ 21 Kostentragung 06

(1) Die Organisation privater Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes tragen die Kosten für die persönliche Ausrüstung der Helfer, die Ausbildung und die Ausstattung, soweit sie organisationsüblich oder für die besondere Anerkennung gemäß § 5 Abs. 2 erforderlich sind.

(2) Die Landkreise, kreisfreien Städte und der Stadtverband Saarbrücken tragen die im Rahmen der §§ 15 und 19 entstehenden Kosten sowie die Kosten der zusätzlichen persönlichen Ausrüstung. Sie leisten nach Maßgabe der im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel pauschalierte Zuschüsse an die Träger privater Einheiten und Einrichtung ihres Bereiches zu den bei der Erfüllung dieses Gesetzes unabweisbar entstehenden Verwaltungskosten.

(3) Das Land trägt

  1. die Kosten, die durch die Beschaffung von Fahrzeugen, Geräten und Material für private Einheiten und Einrichtungen entstehen, soweit die Beschaffung auf Anordnung der obersten Katastrophenschutzbehörde erfolgt und nicht bereits auf andere Weise mit öffentlichen Mitteln bezuschußt wird;
  2. die Kosten der zusätzlichen Ausbildung, soweit sie nicht unter § 19 fallen;
  3. die Kosten des Einsatzes von Kräften des Bundes und der Länder (§ 10 Abs. 5);
  4. die Kosten des Einsatzes von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes im benachbarten Ausland, sofern sie nicht von anderen Stellen übernommen werden;
  5. die übrigen Einsatz- und Übungskosten, soweit sie nicht unter Absatz 2 Satz 1 fallen.

Das Land gewährt an die Organisationen privater Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes pauschalierte Zuschüsse zu den durch die Unterbringung und Unterhaltung der Ausstattung entstehenden Kosten. Das Land leistet ferner nach Maßgabe der im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel an die Organisationen der privaten Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes "auf Landesebene pauschalierte Zuschüsse zu den bei Erfüllung dieses Gesetzes unabweisbar entstehenden Verwaltungskosten.

Abschnitt VI
Ordnungswidrigkeiten

§ 22 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. der vollziehbaren Aufforderung zur Hilfeleistung nach den §§ 12 und 13 Satz 1 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
  2. der Pflicht zur Duldung nach § 14 Abs. 1 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
  3. die vollziehbaren Anordnungen nach § 14 Abs. 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig befolgt,
  4. als Helfer gegen seine Dienstpflichten zur Teilnahme an Einsätzen nach § 18 Abs. 2 verstößt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 4 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden, in kreisfreien Städten der Oberbürgermeister und im Stadtverband Saarbrücken der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Saarbrücken.

Abschnitt VII
Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 23 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

Unberührt bleiben

  1. das Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung im Saarland (Brandschutzgesetz - BSG) - BS-Nummer 2131-1,
  2. das Saarländische Wassergesetz (SWG) - BS-Nummer 753-1 und;
  3. das Sarländische Rettungsdienstgesetz ( SRettG) -BS-Nummer 212-3

in ihrer jeweils geltenden Fassung.

§ 24 Ausführungsbestimmungen 06

Des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport erläßt Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes.

 

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