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Regelwerk, Wasser EU, Srl
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SWG - Saarländisches Wassergesetz
- Saarland -

Fassung vom 30. Juli 2004
(Amtsbl. Nr. 43 vom 24.09.2004 S. 1994; 15.02.2006 S. 474 06; 05.04.2006 S. 726 06a; 12.09.2007 S. 2026 07; 21.11.2007 S. 2393 07a; 11.03.2009 S. 676 09; 18.11.2010 S. 2588 10; 03.12.2013 (ABl. 2014) S. 2 14; 13.02.2019 S. 324 19; 08.12.2021 S. 2629 21)
Gl.-Nr.: 753-1




Auf Grund des Artikels 3 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes vom 31. März 2004 (Amtsbl. S. 982) wird nachstehend der Wortlaut des Saarländischen Wassergesetzes in der jetzt geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

  1. die Bekanntmachung der Neufassung des Saarländischen Wassergesetzes vom 3. März 1998 (Amtsbl. S. 306),
  2. Artikel 10 Abs. 23 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an die Einführung des Euro und zur Änderung von Rechtsvorschriften (Siebtes Rechtsbereinigungsgesetz - 7. RBG) vom 7. November 2001 Amtsbl. S. 2158),
  3. Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung der Organisation des Entsorgungsverbandes Saar und zur Entlastung der Gemeinden vom 11 Juni 2002 (Amtsbl. S. 1414),
  4. Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes zur Neuordnung des Landesplanungsrechts vom 12. Juni 2002 (Amtsbl. S. 1506);
  5. Artikel 3 Abs. 26 des Gesetzes zur Neuordnung des Saarländischen Bauordnungs- und Bauberufsrechts vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822),
  6. das Fünfte Gesetz zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes vom 31. März 2004 (Amtsbl. S. 982, ber. S. 1246),
  7. Artikel 2 des Gesetzes über die Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften auf dem Gebiet des Naturschutzes und zur Flexibilisierung der kommunalen Abwasserbeseitigungspflicht vom 23. Juni 2004 (Amtsbl. S. 1550).

Erster Teil
Geltungsbereich, Gewässereinteilung

§ 1 Sachlicher Geltungsbereich 10
(zu § 2 WHG)

(1) Dieses Gesetz gilt für die in § 2 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG - vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) bezeiclneten Gewässer und für das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser. Die §§ 6, 32, 48, 55 bis 63, 83, 86, 89, 103 WHG und die §§ 4, 5, 7, 9, 10, 22, 23, 37 bis 42, 49 bis 54, 82 bis 84, 111, 150 und 151 dieses Gesetzes gelten auch für die in Satz 1 genannten Anlagen.

(2) Von den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und den Bestimmungen dieses Gesetzes werden ausgenommen:

  1. Grundstücke, die zur Fischzucht oder Fischhaltung oder zu sonstigen Zwecken mit Wasser bespannt sind oder bespannt werden und die mit einem oberirdischen Gewässer nur durch künstliche Vorrichtungen in Verbindung stehen,
  2. Bewässerungs- und Entwässerungsgräben von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung,
  3. Gräben, die nicht der Vorflut oder die der Vorflut
    der Grundstücke nur eines Eigentümers dienen.

§ 2 (aufgehoben) 10

§ 2a (aufgehoben) 10

§ 2b Zuordnung der Gewässer zu Flussgebietseinheiten 10
(zu § 7 Abs. 5 WHG)

Die oberirdischen Gewässer sowie das Grundwasser auf dem Gebiet des Saarlandes werden der Flussgebietseinheit Rhein zugeordnet.

§ 3 Einteilung der oberirdischen Gewässer 06 14

(1) Die natürlichen und künstlichen oberirdischen Gewässer mit Ausnahme des wild abfließenden Wassers und der staatlich anerkannten Heilquellen werden nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung eingeteilt in

  1. Gewässer erster Ordnung: die Bundeswasserstraßen;
  2. Gewässer zweiter Ordnung: die in dem anliegenden Verzeichnis aufgeführten Gewässer oder Gewässerstrecken;
  3. Gewässer dritter Ordnung: alle anderen oberirdischen Gewässer.

(2) Das Verzeichnis der Gewässer oder Gewässerstrecken zweiter Ordnung kann durch gemeinsame Rechtsverordnung des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Finanzen und Europa geändert werden.

(3) Natürliche Gewässer sind Gewässer, deren Bett auf natürliche Weise entstanden ist. Ein natürliches oberirdisches Gewässer gilt als solches auch nach künstlicher Veränderung oder Verlegung. Künstliche Gewässer haben ein künstlich angelegtes Gewässerbett. Als künstliche Gewässer gelten insbesondere Triebwerkskanäle, Hafengewässer, Baggerseen sowie Be- und Entwässerungskanäle.

(4) Altarme, Nebenarme und ähnliche Verzweigungen eines Gewässers gehören zu der Ordnung des Gewässers, mit dem sie in Verbindung stehen oder ursprünglich in Verbindung standen, soweit in der Anlage zu diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Zweiter Teil
Eigentumsverhältnisse an den Gewässern

§ 4 Gewässer zweiter und dritter Ordnung

(1) Die Gewässer zweiter und dritter Ordnung gehören den Eigentümern der Ufergrundstücke.

(2) Gehören die Ufergrundstücke verschiedenen Eigentümern, so ist vorbehaltlich privatrechtlicher Regelung Eigentumsgrenze:

  1. für gegenüberliegende Ufergrundstücke eine durch die Mitte des Gewässers bei Mittelwasserstand zu ziehende Linie,
  2. für nebeneinanderliegende Ufergrundstücke eine von dem Endpunkt der Landgrenze rechtwinkelig zu der in Nummer 1 bezeichneten Mittellinie zu ziehende Linie.

In Bereichen einer Verlandung (§ 7 Abs. 2 dieses Gesetzes) oder eines verlassenen Gewässerbetts (§ 10 dieses Gesetzes) ist die Festlegung der Eigentumsgrenze im Einvernehmen mit den beteiligten Eigentümern auch in Verlängerung der bisherigen Landgrenze zulässig. Schneiden sich hierbei Verlängerungen, so verläuft die Eigentumsgrenze vom Schnittpunkt aus in der Winkelhalbierenden der sich schneidenden Verlängerungen.

(3) Als Mittelwasserstand gilt das Mittel der Wasserstände derjenigen zwanzig Jahre, die jeweils dem letzten Jahr vorangehen, dessen Jahreszahl durch zehn teilbar ist. Liegen Pegelbeobachtungen für diesen Zeitraum nicht vor, so kann eine andere Jahresreihe verwendet werden. Solange Pegelbeobachtungen überhaupt nicht vorliegen, bestimmt sich der Mittelwasserstand nach der Grenze des Graswuchses.

(4) Ist Absatz 2 wegen der besonderen Form des Gewässers nicht anwendbar, so steht das Eigentum an dem Gewässer den Eigentümern der Ufergrundstücke nach dem Verhältnis ihrer Uferstrecken zu.

(5) Bildet ein Gewässer kein selbstständiges Grundstück, so ist es Bestandteil der Ufergrundstücke.

§ 5 Bisheriges Eigentum

Soweit bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes das Eigentum an Gewässern zweiter und dritter Ordnung nicht den Eigentümern der Ufergrundstücke zusteht, bleibt es aufrechterhalten.

§ 6 Uferlinie

(1) Die Grenze zwischen dem Gewässer und den Ufergrundstücken (Uferlinie) wird durch die Linie des Mittelwasserstandes bestimmt.

(2) Die Uferlinie kann nach Anhören der Anlieger und der sonst Beteiligten durch die untere Wasserbehörde festgesetzt und, soweit erforderlich, auf angemessen Weise bezeichnet werden.

§ 7 Überflutung, Verlandung, Uferabriss

(1) Werden an einem Gewässer, das nicht im Eigentum der Anlieger steht, infolge natürlicher Einflüsse Ufergrundstücke oder dahinterliegende Grundstücke bei Mittelwasserstand dauernd überflutet, so wächst das Eigentum an den überfluteten Flächen dem Gewässereigentümer zu. Der bisherige Eigentümer ist zu entschädigen: Die neue Grenze zwischen dem Gewässer und dem Ufergrundstück bestimmt sich nach § 6 dieses Gesetzes.

(2) Eine durch allmähliches Anlanden oder durch Zurücktreten des Wassers entstehende Verlandung wächst an fließenden Gewässern den Eigentümern der Ufergrundstücke zu, wenn die Verlandung mit dem bisherigen Ufer bei Mittelwasserstand zusammenhängt, sich darauf Pflanzenwuchs gebildet hat und danach drei Jahre verstrichen sind.

(3) Bei stehenden Gewässern, die nicht im Eigentum der Anlieger stehen, gehören Verlandungen innerhalb der bisherigen Eigentumsgrenze den Gewässereigentümern. Diese haben den früheren Anliegern den Zutritt zum Gewässer zu gestatten, soweit dies zur Ausübung des Gemeingebrauchs in dem bisher geübten Umfang erforderlich ist.

(4) Stehende Gewässer sind Wasseransammlungen, deren Spiegel, unbeeinflusst von Witterung oder künstlichen Einwirkungen, horizontal sind. Unbedeutende oder vorübergehende Abweichungen bleiben außer Betracht.

(5) Wird ein Stück Land durch Naturgewalt von dem Ufer abgerissen und mit einem anderen Ufergrundstück vereinigt, so wird es dessen Bestandteil, wenn es von diesem Grundstück nicht mehr unterschieden werden kann oder wenn die Vereinigung drei Jahre bestanden hat, ohne dass der Eigentümer oder ein sonst Berechtigter von seinem Recht, das abgerissene Stück wieder wegzunehmen, Gebrauch, gemacht hat. Unter den gleichen Voraussetzungen wird ein abgerissenes Stück Land, das sich ohne Zusammenhang mit einem Ufer im Gewässer festgesetzt hat, Eigentum des Gewässereigentümers.

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