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KWO - Kommunalwahlordnung
- Saarland -

Vom 17. Dezember 2008
(Amtsbl. Nr. 1 vom 08.01.2009 S. 20; 31.01.2014 S. 22; 13.10.2016 S. 712 15)
Gl.-Nr.: 111-1-1



(Red. Anm.: Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt)

Archiv 2004

Erster Teil
Wahlen zu den Gemeinderäten

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Wahlbereiche, Wahlbezirke

(1) Über die Einteilung des Wahlgebiets in Wahlbereiche beschließt der Gemeinderat unmittelbar nach der Bestimmung des Wahltags. Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter hat diesen Beschluss unverzüglich bekannt zu machen.

(2) Die allgemeinen Wahlbezirke einer Gemeinde sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt sein, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird.

(3) Sonderwahlbezirke sollen bei entsprechendem Bedürfnis für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die keinen Wahlraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen können, zur Stimmabgabe für Wahlscheininhaberinnen und Wahlscheininhaber gebildet werden. Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonderwahlbezirk zusammengefasst werden. Wird ein Sonderwahlbezirk nicht gebildet, gilt § 4 Abs. 6 entsprechend.

(4) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter kann besondere Wahlbezirke für die Briefwahl bilden oder einzelne Wahlbezirke zugleich als Wahlbezirk für die Briefwahl mehrerer Wahlbezirke bestimmen. Dabei ist sicherzustellen, dass das Wahlergebnis der Briefwahl sowohl für den einzelnen Wahlbereich als auch für den einzelnen Gemeinde- oder Stadtbezirk festgestellt werden kann.

§ 2 Wahlbekanntmachung

(1) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter macht spätestens am sechsten Tag vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 18 Beginn und Ende der Wahlzeit sowie die Wahlbezirke und Wahlräume öffentlich bekannt; anstelle der Aufzählung der Wahlbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Wahlräumen kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden. Dabei weist die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter daraufhin,

  1. dass im Fall der Verhältniswahl jede Wählerin und jeder Wähler eine Stimme hat und im Fall der Mehrheitswahl jede Wählerin und jeder Wähler doppelt so viele Stimmen hat, wie Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind,
  2. dass die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Wahlraum bereitgehalten werden,
  3. welchen Inhalt der Stimmzettel hat und wie er zu kennzeichnen ist,
  4. in welcher Weise mit Wahlschein und insbesondere durch Briefwahl gewählt werden kann,
  5. dass jede Wahlberechtigte ihr und jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann,
  6. dass nach § 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht.

(2) Diese Bekanntmachung oder ein Auszug aus ihr mit den Nummern 1, 3, 4 und 6 der Anlage 18 ist vor Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, anzubringen. Es ist der für den Wahlbereich maßgebende Stimmzettel beizufügen, bei gleichzeitig stattfindenden Wahlen zu verschiedenen kommunalen Vertretungsorganen und Wahlen nach dem fünften Teil des Kommunalwahlgesetzes je ein Stimmzettel für jede Wahl. Diese Stimmzettel müssen deutlich als Muster gekennzeichnet sein.

Zweiter Abschnitt
Wahlorgane

§ 3 Gemeindewahlausschuss, Wahlbeschwerdeausschuss

(1) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen des Gemeindewahlausschusses. Sie oder er lädt die Beisitzerinnen und Beisitzer zu den Sitzungen ein. Die Beisitzerinnen und Beisitzer sollen Gelegenheit erhalten, die zu beratenden Unterlagen vor der Sitzung zur Kenntnis zu nehmen. Die Einladung soll den Beisitzerinnen und Beisitzern mit einer Frist von mindestens 24 Stunden unter Mitteilung der Tagesordnung zugehen.

(2) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter macht Ort, Zeit und Gegenstand der Sitzungen des Gemeindewahlausschusses öffentlich bekannt. Für die öffentliche Bekanntmachung genügt der Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis, dass jedermann Zutritt zu den Sitzungen hat.

(3) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter bestellt zu den Sitzungen eine Schriftführerin oder einen Schriftführer; diese oder dieser ist stimmberechtigt, wenn sie oder er zugleich Beisitzerin oder Beisitzer ist. Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter weist die Beisitzerinnen und Beisitzer, die Schriftführerin oder den Schriftführer und die Hilfskräfte auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin.

(4) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter leitet die Tätigkeit des Gemeindewahlausschusses. Sie oder er ist befugt, Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu verweisen.

(5) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter stellt dem Gemeindewahlausschuss bei Bedarf die erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung.

(6) Über jede Sitzung ist von der Schriftführerin oder vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen; sie ist von der oder dem Vorsitzenden, von den Beisitzerinnen und Beisitzern und von der Schriftführerin oder vom Schriftführer zu unterzeichnen.

(7) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 6 gelten für den Wahlbeschwerdeausschuss entsprechend.

§ 4 Wahlvorsteherin, Wahlvorsteher und Wahlvorstand

(1) Die Beisitzerinnen und Beisitzer sollen möglichst in dem Wahlbezirk wohnen, für den der Wahlvorstand gebildet wird. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Wahlvorsteherin oder des Wahlvorstehers ist zugleich Beisitzerin oder Beisitzer des Wahlvorstands.

(2) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter werden von der Gemeindewahlleiterin oder vom Gemeindewahlleiter vor Beginn der Wahlhandlung auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hingewiesen. Die Mitglieder des Wahlvorstands dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.

(3) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter hat die Mitglieder des Wahlvorstands vor der Wahl so über ihre Aufgaben zu unterrichten, dass ein ordnungsgemäßer Ablauf der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gesichert ist.

(4) Fehlende Beisitzerinnen und Beisitzer sind von der Wahlvorsteherin oder vom Wahlvorsteher durch Wahlberechtigte zu ersetzen, wenn es mit Rücksicht auf die Beschlussfähigkeit des Wahlvorstands erforderlich ist. Sie sind von der Wahlvorsteherin oder vom Wahlvorsteher nach Absatz 2 auf ihre Verpflichtung hinzuweisen.

(5) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter stellt dem Wahlvorstand bei Bedarf die erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung.

(6) Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen, Klöstern, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sollen bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich bewegliche Wahlvorstände gebildet werden. Der bewegliche Wahlvorstand besteht aus der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher des zuständigen Wahlbezirks oder ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter und zwei Beisitzerinnen und Beisitzern des Wahlvorstands.

§ 4a Briefwahlvorsteherin, Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand

(1) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter kann eine gesonderte Feststellung des Briefwahlergebnisses durch Briefwahlvorstände anordnen, wenn in der Gemeinde mindestens 50 Wahlberechtigte durch Briefwahl wählen. In Gemeinden, in denen keine Briefwahlvorstände gebildet werden, bestimmt die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter, welche Wahlvorstände der allgemeinen Stimmbezirke die Briefwahl durchführen; ferner legt sie oder er fest, für welche Stimmbezirke sie zuständig sind.

(2) Wird das Briefwahlergebnis gesondert festgestellt, so bestimmt die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter, wie viele Briefwahlvorstände gebildet werden. Sie oder er bestellt für jeden Briefwahlvorstand eine Wahlvorsteherin oder einen Wahlvorsteher und die Stellvertretung und legt fest, für welche Stimmbezirke sie zuständig sind. Für die Bildung und die Tätigkeit der Briefwahlvorstände gelten die Bestimmungen über Wahlvorstände entsprechend, jedoch mit der Maßgabe, dass die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter Zeit und Ort des Zusammentritts des Briefwahlvorstands entsprechend bekannt macht.

(3) In Gemeinden mit mehreren Wahlbereichen ist die Briefwahl in den einzelnen Wahlbereichen gesondert durchzuführen. Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.

§ 5 Auslagenersatz für Inhaberinnen und Inhaber von Wahlämtern

Die Mitglieder des Gemeindewahlausschusses, des Wahlvorstands und des Wahlbeschwerdeausschusses erhalten, wenn sie außerhalb ihres Wahlbezirks tätig werden, Ersatz ihrer notwendigen Fahrkosten in entsprechender Anwendung des Saarländischen Reisekostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1976 (Amtsbl. S. 857), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), in der jeweils geltenden Fassung; wenn sie außerhalb ihres Wohnortes tätig werden, erhalten sie außerdem Tage- und Übernachtungsgelder nach dem Saarländischen Reisekostengesetz.

Dritter Abschnitt
Wählerverzeichnis und Wahlschein

§ 6 Wählerverzeichnis

(1) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter legt nach Bekanntgabe des Wahltags für jeden allgemeinen Wahlbezirk (§ 1 Abs. 2) ein Wählerverzeichnis an. Das Wählerverzeichnis kann auch im automatisierten Verfahren geführt werden.

(2) Von Amts wegen sind in das Wählerverzeichnis alle Wahlberechtigten einzutragen, die am 35. Tag vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für ihre Hauptwohnung gemeldet sind. Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Nummer in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei gleichen Familiennamen der Vornamen angelegt. Es kann auch nach Ortsteilen, Straßen und Hausnummern gegliedert werden. Es enthält je eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe und für Bemerkungen. Bei gleichzeitig stattfindenden Wahlen sind entsprechende Spalten für Vermerke über die Stimmabgabe vorzusehen. Ist eine Wählerin oder ein Wähler zu einer der verschiedenen Wahlen nicht wahlberechtigt, so ist in der Spalte für den Stimmabgabevermerk, der für die betreffende Wahl bestimmt ist, ein Sperrvermerk einzutragen.

§ 7 Benachrichtigung der Wahlberechtigten

(1) Spätestens am Tag vor der Bereithaltung des Wählerverzeichnisses zur Einsichtnahme benachrichtigt die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter jede Wahlberechtigte und jeden Wahlberechtigten, die oder der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, nach dem Muster der Anlage 2.

(2) Die Wahlbenachrichtigung soll enthalten

  1. den Familiennamen, die Vornamen und die Wohnung der oder des Wahlberechtigten,
  2. die Angabe des Wahlbezirks und des Wahlraumes und ob dieser barrierefrei ist,
  3. den Wahltag und die Wahlzeit,
  4. die Nummer, unter der die oder der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,
  5. die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung zur Wahl mitzubringen und den Personalausweis, Unionsbürgerinnen und Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis, oder einen Reisepass bereitzuhalten,
  6. die Belehrung, dass die Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein nicht ersetzt und daher nicht zur Wahl in einem anderen als dem angegebenen Wahlraum berechtigt,
  7. einen Hinweis, wo Wahlberechtigte Informationen über barrierefreie Wahlräume und Hilfsmittel erhalten können,
  8. die Belehrung über die Beantragung eines Wahlscheins und über die Übersendung von Briefwahlunterlagen. Sie muss mindestens Hinweise darüber enthalten,
    1. dass der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn die oder der Wahlberechtigte in einem anderen Wahlbezirk des Wahlbereichs oder durch Briefwahl wählen will,
    2. unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein erteilt wird (§ 21 des Kommunalwahlgesetzes) und
    3. dass der Wahlschein von einer oder einem anderen als der oder dem Wahlberechtigten nur beantragt werden kann, wenn die Berechtigung zur Antragstellung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird (§ 14 Abs. 3).

(3) Auf die Rückseite der Benachrichtigung nach Absatz 1 ist ein Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen nach dem Muster der Anlage 3 aufzudrucken.

§ 8 Einsicht in das Wählerverzeichnis 15

(1) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter hält das Wählerverzeichnis mindestens am Ort der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereit. Wird das Wählerverzeichnis im automatisierten Verfahren geführt, kann die Einsichtnahme durch ein Datensichtgerät ermöglicht werden. Es ist sicherzustellen, dass Bemerkungen (§ 11 Abs. 1) im Klartext gelesen werden können. Das Datensichtgerät darf nur von Bediensteten der Gemeindeverwaltung bedient werden.

(2) In das Wählerverzeichnis, das von jedermann eingesehen werden kann, dürfen die Wahlberechtigten nicht aufgenommen werden, für die jede Melderegisterauskunft nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes unzulässig ist.

(3) Innerhalb der Einsichtsfrist ist das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen steht. Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

§ 9 Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis

Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter macht spätestens am 24. Tag vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 4 öffentlich bekannt,

  1. von wem, zu welchen Zwecken und unter welchen Voraussetzungen, wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann und ob der Ort der Einsichtnahme barrierefrei ist,
  2. dass bei der Gemeindewahlleiterin oder
    dem Gemeindewahlleiter innerhalb der Einsichtsfrist schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Einspruch gegen das Wählerverzeichnis eingelegt werden kann,
  3. dass Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung zugeht,
  4. wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen Wahlscheine beantragt werden können,
  5. wie durch Briefwahl gewählt wird.

§ 10 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Beschwerde

(1) Mit dem Einspruch kann die Berichtigung oder Vervollständigung des Wählerverzeichnisses beantragt werden. Einem auf Eintragung gerichteten Einspruch gibt die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter in der Weise statt, dass sie oder er der oder dem Wahlberechtigten nach Berichtigung des Wählerverzeichnisses die Wahlbenachrichtigung zugehen lässt.

(2) In den Fällen des § 19 Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes hat die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter die vom Einspruch Betroffene oder den vom Einspruch Betroffenen von der Einlegung des Einspruchs zu benachrichtigen mit der Aufforderung, Einwendungen unverzüglich vorzubringen, und dem Hinweis, dass widrigenfalls nach Lage der Akten entschieden wird; sie oder er hat zugleich darauf hinzuweisen, dass über den Einspruch gemäß § 19 Abs. 4 des Kommunalwahlgesetzes spätestens am dritten Tag nach Ablauf der Frist des § 18 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalwahlgesetzes zu entscheiden ist.

(3) Für das Beschwerdeverfahren gilt § 19 Abs. 5 des Kommunalwahlgesetzes entsprechend.

§ 11 Berichtigung des Wählerverzeichnisses

(1) Alle vom Beginn der Einsichtsfrist ab vorgenommenen Änderungen sind in der Spalte "Bemerkungen" zu erläutern und mit Datum und Unterschrift der oder des vollziehenden Bediensteten, im automatisierten Verfahren anstelle der Unterschrift mit einem Hinweis auf die verantwortliche Bedienstete oder den verantwortlichen Bediensteten zu versehen.

(2) Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses können Änderungen mit Ausnahme der in § 20 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes und § 27 vorgesehenen Berichtigungen nicht mehr vorgenommen werden.

§ 12 Abschluss des Wählerverzeichnisses

(1) Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tag vor der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tag vor der Wahl, durch die Gemeindewahlleiterin oder den Gemeindewahlleiter abzuschließen. Sie oder er stellt dabei die Zahl der Wahlberechtigten fest und gibt an, bei wie vielen Wahlberechtigten ein Wahlscheinvermerk eingetragen ist. Der Abschluss wird nach dem Muster der Anlage 5 beurkundet. Bei automatisierter Führung des Wählerverzeichnisses ist vor der Beurkundung ein Ausdruck herzustellen.

(2) Die Bescheinigung über den Abschluss des Wählerverzeichnisses ist zusammen mit einer Abschrift des endgültig festgestellten Wählerverzeichnisses vor Beginn der Wahlhandlung der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher zu übergeben. Ihr ist ein Verzeichnis der Wahlberechtigten, die einen Wahlschein erhalten haben, beizufügen. Ist gemäß § 1 Abs. 4 für das Wahlgebiet ein besonderer Briefwahlvorstand bestimmt, so hat die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher vor Beginn der Wahlhandlung das Verzeichnis der ausgegebenen Wahlscheine aller Wahlbereiche zu übergeben. Ist gemäß § 1 Abs. 4 für jeden Wahlbereich ein Wahlvorstand für die Ermittlung des Briefwahlergebnisses bestimmt, ist der jeweiligen Wahlvorsteherin oder dem jeweiligen Wahlvorsteher das Verzeichnis der für den Wahlbereich ausgegebenen Wahlscheine vor Beginn der Wahlhandlung auszuhändigen.

§ 13 Zuständige Behörde, Form des Wahlscheins

Der Wahlschein wird nach dem Muster der Anlage 6 in gelber Farbe von der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter erteilt, in deren oder dessen Wählerverzeichnis die oder der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.

§ 14 Wahlscheinanträge

(1) Die Erteilung eines Wahlscheins kann schriftlich oder mündlich bei der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig. Eine behinderte Wahlberechtigte oder ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 43 gilt entsprechend.

(2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum und ihre oder seine Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.

(3) Wer den Antrag für eine andere oder einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

(4) Wahlscheine können bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr, beantragt werden. In den Fällen des § 21 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes können Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufge- sucht werden kann; in diesem Fall hat die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter vor Erteilung des Wahlscheins die für den Wahlbezirk der oder des Wahlberechtigten zuständige Wahlvorsteherin oder den für den Wahlbezirk der oder des Wahlberechtigten zuständigen Wahlvorsteher davon zu unterrichten, die oder der entsprechend § 27 zu verfahren hat.

(5) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind unbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken und vorläufig aufzubewahren.

§ 15 Erteilung von Wahlscheinen, Vermerk im Wählerverzeichnis

(1) Wahlscheine dürfen nicht vor Zulassung der Wahlvorschläge ausgestellt werden.

(2) Der Wahlschein muss von der oder dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Das Dienstsiegel kann eingedruckt werden. Wird der Wahlschein mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, kann abweichend von Satz 1 die Unterschrift fehlen; stattdessen kann der Name der oder des beauftragten Bediensteten eingedruckt werden.

(3) Dem Wahlschein sind beizufügen

  1. die amtlichen Stimmzettel (nach dem Muster der Anlagen 7 bis 7f) für jede Wahl, für die die oder der Wahlberechtigte wahlberechtigt ist,
  2. ein amtlicher Stimmzettelumschlag nach dem Muster der Anlage 8,
  3. ein amtlicher Wahlbriefumschlag nach dem Muster der Anlage 9, auf dem die vollständige Anschrift, wohin der Wahlbrief zu übersenden ist, sowie die Bezeichnung der Gemeindewahlleiterin oder des Gemeindewahlleiters, die oder der den Wahlschein ausgestellt hat (Ausgabestelle), und die Wahlscheinnummer oder der Wahlbezirk von der Ausgabestelle voreingetragen sind, und
  4. ein Merkblatt zur Briefwahl nach dem Muster der Anlage 10.

Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 16 Abs. 1.

(4) Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden der oder dem Wahlberechtigten an ihre oder seine Wohnanschrift übersandt oder amtlich überbracht, soweit sich aus dem Antrag keine andere Anschrift oder die Abholung der Unterlagen ergibt. Wird die Versendung an eine andere Anschrift in einer Form nach § 14 Abs. 1 Satz 2 beantragt, gehört zur Versendung der Briefwahlunterlagen die gleichzeitige Versendung einer Mitteilung an die Wohnanschrift. Postsendungen sind von der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter freizumachen. Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter übersendet der oder dem Wahlberechtigten Wahlschein und Briefwahlunterlagen mit Luftpost, wenn sich aus ihrem oder seinem Antrag ergibt, dass sie oder er aus einem außereuropäischen Gebiet wählen will, oder wenn dieses sonst geboten erscheint.

(5) Holt die oder der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter ab, so soll ihr oder ihm Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Es ist sicherzustellen, dass Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden können. An eine andere Person als die Wahlberechtigte oder den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. § 14 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

(6) Über die erteilten Wahlscheine führt die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter ein Wahlscheinverzeichnis, in dem die Fälle des § 21 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes und die des § 21 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes getrennt gehalten werden. Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung der Durchschriften der Wahlscheine geführt. Auf dem Wahlschein wird die Nummer eingetragen, unter der er im Wahlscheinverzeichnis vermerkt ist, sowie die Nummer, unter der die oder der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis geführt wird, oder der vorgesehene Wahlbezirk. Bei nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten wird auf dem Wahlschein vermerkt, dass dessen Erteilung nach § 21 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes erfolgt ist und welchem Wahlbezirk die oder der Wahlberechtigte zugeordnet wird. Werden nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt, so ist darüber ein besonderes Verzeichnis nach den Sätzen 1 bis 3 zu führen. Aus dem nach Wahlbereichen und Wahlbezirken gegliederten Wahlscheinverzeichnis muss ersichtlich sein, für welche Wahlen die Wahlscheine gelten.

(7) Hat eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter einen Wahlschein erhalten, so wird im Wählerverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe "Wahlschein" oder "W" eingetragen. Will die oder der Wahlberechtigte durch Briefwahl wählen, so ist "Briefwahl" oder "BW" einzutragen.

(8) Wird eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, die oder der bereits einen Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis gestrichen, so ist der Wahlschein für ungültig zu erklären. Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter führt darüber ein Verzeichnis, in das der Name der oder des Wahlberechtigten und die Nummer des für ungültig erklärten Wahlscheins aufzunehmen ist; sie oder er hat das Wahlscheinverzeichnis zu berichtigen. Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter verständigt alle Wahlvorstände des Wahlbereichs über die Ungültigkeit des Wahlscheines. In den Fällen des § 39 Abs. 5 des Kommunalwahlgesetzes ist im Wahlscheinverzeichnis und im Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine in geeigneter Form zu vermerken, dass die Stimme einer Wählerin oder eines Wählers, die oder der bereits an der Briefwahl teilgenommen hat, nicht ungültig ist.

(9) Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihr oder ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr oder ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden; Absatz 8 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

§ 16 Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen

(1) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter fordert spätestens am achten Tag vor dem Wahltag von den Leitungen

  1. der Einrichtungen, für die ein Sonderwahlbezirk gebildet worden ist (§ 1 Abs. 3),
  2. der kleineren Krankenhäuser, kleineren Alten- oder Pflegeheime, Klöster, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten, für deren Wahlberechtigte die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand vorgesehen ist (§ 4 Abs. 6 und §§ 40 bis 42),

ein Verzeichnis der wahlberechtigten Personen aus dem Wahlbereich, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die am Wahltag in der Einrichtung wählen wollen. Sie oder er erteilt diesen Wahlberechtigten Wahlscheine ohne Briefwahlunterlagen und übersendet sie unmittelbar an diese.

(2) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter veranlasst die Leitungen der Einrichtungen spätestens am 13. Tag vor der Wahl,

  1. die anderen wahlberechtigten Personen, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die in Wählerverzeichnissen des gleichen Wahlbereichs geführt werden, zu verständigen, dass sie in der Einrichtung nur wählen können, wenn sie sich von der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter, in deren oder dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein beschafft haben,
  2. die wahlberechtigten Personen, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die in Wählerverzeichnissen anderer Wahlbereiche geführt werden, zu verständigen, dass sie ihr Wahlrecht nur durch Briefwahl ausüben können und sich dafür von der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter, in deren oder dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beschaffen müssen.

(3) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter ersucht spätestens am 13. Tag vor der Wahl die Truppenteile, die ihren Standort im Gemeindegebiet haben, die wahlberechtigten Soldatinnen und Soldaten entsprechend Absatz 2 Nr. 2 zu verständigen.

Vierter Abschnitt
Wahlvorschläge

§ 17 Unterstützungsverzeichnis

(1) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter legt für jeden Wahlvorschlag, der nach § 22 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes der Unterstützung bedarf, ein gesondertes Unterstützungsverzeichnis in Form von Unterschriftsblättern an und legt dieses von dem auf den Tag der Einreichung des Wahlvorschlags folgenden Tag ab bis zum 66. Tag vor der Wahl zur Eintragung auf. Die Eintragung muss während der allgemeinen Dienststunden sowie an den vier letzten Samstagen vor Ablauf der Frist in der Zeit zwischen 9.00 und 12.00 Uhr, am Tag des Ablaufs der Frist bis 18.00 Uhr, ermöglicht werden.

(2) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter erstellt das Unterstützungsverzeichnis nach dem Muster der Anlage 12. Sie oder er hat sicherzustellen, dass bei der Unterzeichnung die Namen der Vorunterzeichnerinnen und Vorunterzeichner nicht bekannt werden.

(3) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter prüft die Identität und die Wahlberechtigung derjenigen Personen, die ein Unterstützungsverzeichnis unterzeichnen wollen, in unmittelbarem Zusammenhang mit der Unterzeichnung. Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner haben in der Eintragung Vor- und Familienname, Wohnort und Wohnung persönlich und handschriftlich anzugeben. Das Unterstützungsverzeichnis kann auch von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern unterzeichnet werden.

(4) Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist ihre oder seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen ungültig.

(5) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter schließt das Unterstützungsverzeichnis am 66. Tag vor dem Wahltag nach 18.00 Uhr ab; gleichzeitig bestätigt sie oder er mit ihrer oder seiner eigenhändigen Unterschrift und mit ihrem oder seinem Dienstsiegel auf dem Unterstützungsverzeichnis, wie viele Personen das Unterstützungsverzeichnis unterzeichnet haben.

(6) Eine auf dem Unterstützungsverzeichnis geleistete Unterschrift kann nicht zurückgezogen werden.

(7) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter hat Vorsorge zu treffen, dass Unbefugte in das Unterstützungsverzeichnis nicht Einsicht nehmen. Zur Einsichtnahme befugt ist die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson des unterstützungsbedürftigen Wahlvorschlags.

(8) Bei der Wahl zum Kreistag, zur Regionalversammlung, zur Landrätin oder zum Landrat oder zur Regionalverbandsdirektorin oder zum Regionalverbandsdirektor legen die Kreis- oder Regionalverbandswahlleiterin oder der Kreis- oder Regionalverbandswahlleiter für jeden Wahlvorschlag, der nach § 22 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes der Unterstützung bedarf, entsprechend Absatz 1 bis 3 ein Unterstützungsverzeichnis auf. Dieses Unterstützungsverzeichnis kann auch bei den Gemeindewahlleiterinnen und Gemeindewahlleitern des jeweiligen Wahlgebiets aufgelegt werden.

§ 18 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

(1) In die öffentliche Bekanntmachung nach § 23 Satz 1 des Kommunalwahlgesetzes sind aufzunehmen

  1. die Anzahl der zu wählenden Personen,
  2. wo und bis zu welchem Zeitpunkt Wahlvorschläge eingereicht werden können,
  3. ein Hinweis darauf, dass die Wahlvorschläge nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 66. Tag vor dem Wahltag einzureichen sind, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig behoben werden können,
  4. ein Hinweis auf die Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlvorschläge,
  5. ein Hinweis auf die Bestimmungen über die Voraussetzungen zur Einrichtung eines Unterstützungsverzeichnisses sowie über die Eintragung in ein Unterstützungsverzeichnis,
  6. ein Hinweis darauf, dass Mehrheitswahl stattfindet, wenn nur ein oder kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird,
  7. wo, in welcher Frist und Form die Verbindung von Wahlvorschlägen erklärt werden kann.

(2) Die Parteien teilen, bevor sie Wahlvorschläge einreichen, den Landkreisen, dem Regionalverband Saarbrücken, der Landeshauptstadt Saarbrücken und den kreisfreien Städten die nach § 24 Abs. 7 Satz 3 des Kommunalwahlgesetzes für die Gebietskörperschaft zuständige Parteileitung mit; die Landkreise und der Regionalverband unterrichten die Gemeindewahlleiterinnen und Gemeindewahlleiter.

§ 19 Einreichung von Wahlvorschlägen

(1) Die Wahlvorschläge sollen nach dem Muster der Anlage 11 eingereicht werden.

(2) Der Wahlvorschlag muss enthalten:

  1. den Familiennamen, die Vornamen, den Beruf, das Geburtsdatum, die Anschrift (Hauptwohnung) einer jeden Bewerberin und eines jeden Bewerbers,
  2. den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese.

Geben die Namen oder Kurzbezeichnungen mehrerer Parteien oder Wählergruppen zu Verwechslungen Anlass oder erweckt der Name oder die Kurzbezeichnung einer Wählergruppe den Eindruck, als handele es sich um den Wahlvorschlag einer Partei, so kann die Vertrauensperson eine Bezeichnung des Wahlvorschlags festsetzen, welche die Verwechslungsgefahr beseitigt.

(3) Die Wahlvorschläge müssen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; jede Unterzeichnerin oder jeder Unterzeichner muss dabei ihren oder seinen Familien- und Vornamen, ihren oder seinen Wohnort sowie ihre oder seine Wohnung angeben. Die Unterzeichnung durch Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber ist zulässig.

(4) Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson sollen in der Gemeinde wohnen, für deren Gemeinderatswahl der Wahlvorschlag bestimmt ist.

(5) Die Erklärungen und Bescheinigungen nach § 24 Abs. 8 des Kommunalwahlgesetzes sind in nur einer Ausfertigung erforderlich.

(6) Die Zustimmungserklärung der Bewerberin oder des Bewerbers ist nach dem Muster der Anlage 13 abzufassen.

(7) Die Bescheinigung über die Wählbarkeit der Bewerberin oder des Bewerbers ist nach dem Muster der Anlage 14 von der Gemeindewahlleiterin oder vom Gemeindewahlleiter kostenfrei auszustellen. Die Versicherung an Eides statt der Unionsbürgerin über ihre oder des Unionsbürgers über seine Staatsangehörigkeit und über den Nichtausschluss von der Wählbarkeit im Herkunfts-Mitgliedstaat ist nach dem Muster der Anlage 14a abzugeben.

(8) Die Niederschrift nach § 24 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 des Kommunalwahlgesetzes soll nach dem Muster der Anlage 15 gefertigt, die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 16 abgegeben werden.

(9) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter vermerkt auf jedem Wahlvorschlag Datum und Uhrzeit des Eingangs. Sie oder er übersendet der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter, in regionalverbandsangehörigen Gemeinden der Regionalverbandswahlleiterin oder dem Regionalverbandswahlleiter unverzüglich zwei Abdrucke der eingegangenen Wahlvorschläge; die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter, die Regionalverbandswahlleiterin oder der Regionalverbandswahlleiter und die Gemeindewahlleiterinnen und Gemeindewahlleiter kreisfreier Städte leiten einen Abdruck an die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter weiter.

§ 20 Zurücknahme von Wahlvorschlägen

(1) Rücknahmeerklärungen durch die Vertrauenspersonen sind in drei Ausfertigungen bei der Gemeindewahlleiterin oder beim Gemeindewahlleiter einzureichen. Sie müssen von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

(2) Eine Rücknahmeerklärung kann nur berücksichtigt werden, wenn sie vor der Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlags bei der Gemeindewahlleiterin oder beim Gemeindewahlleiter eingegangen ist. Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter vermerkt auf der Rücknahmeerklärung Datum und Uhrzeit des Eingangs. § 19 Abs. 9 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 21 Änderung von Wahlvorschlägen

(1) Für die Änderung von Wahlvorschlägen gilt § 19 Abs. 1 und 3 entsprechend. Der Tod der Wahlbewerberin oder des Wahlbewerbers oder der Verlust der Wählbarkeit ist der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter nachzuweisen.

(2) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter vermerkt auf der Änderungserklärung Datum und Uhrzeit des Eingangs. § 19 Abs. 9 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 22 Mängelbeseitigung

Ist eine Wahlbewerberin oder ein Wahlbewerber in mehreren Wahlvorschlägen zur Gemeinderatswahl benannt, so fordert die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter sie oder ihn unverzüglich auf, sich bis zum 59. Tag vor dem Wahltag für einen der Wahlvorschläge zu entscheiden. Den Vertrauenspersonen der betroffenen Wahlvorschläge ist von der Aufforderung Kenntnis zu geben. Gibt die oder der Aufgeforderte die verlangte Erklärung nicht fristgemäß ab, so wird ihr oder sein Name in allen Wahlvorschlägen gestrichen.

§ 23 Zulassung der Wahlvorschläge

(1) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter lädt die Vertrauenspersonen der Wahlvorschläge zu der Sitzung, in der über die Zulassung der Wahlvorschläge entschieden wird.

(2) Der Gemeindewahlausschuss prüft die eingegangenen Wahlvorschläge und beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung. Vor einer Entscheidung ist der erschienenen Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlags Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Der Gemeindewahlausschuss stellt die zugelassenen Wahlvorschläge fest. Geben die Namen oder Kurzbezeichnungen mehrerer Parteien oder Wählergruppen zu Verwechslungen Anlass, so fügt der Gemeindewahlausschuss einem Wahlvorschlag oder mehreren Wahlvorschlägen eine Unterscheidungsbezeichnung bei. Erweckt der Name oder die Kurzbezeichnung einer Wählergruppe den Eindruck, als handele es sich um den Wahlvorschlag einer Partei, so erhält der Wahlvorschlag den Namen der Spitzenbewerberin oder des Spitzenbewerbers auf der Gebietsliste der betreffenden Wählergruppe als Name; die Kurzbezeichnung entfällt.

(4) Der Gemeindewahlausschuss gibt seine Entscheidung in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt und weist auf den zulässigen Rechtsbehelf hin.

(5) Die Niederschrift über die Sitzung ist nach dem Muster der Anlage 17 zu fertigen; der Niederschrift sind die zugelassenen Wahlvorschläge in der vom Gemeindewahlausschuss festgestellten Fassung beizufügen.

(6) Für die Übersendung der zugelassenen Wahlvorschläge und einer Abschrift der Niederschrift gilt § 19 Abs. 9 Satz 2 entsprechend.

(7) Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Gemeindewahlausschusses ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Wahlbeschwerdeausschuss einzulegen. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben oder Telefax als gewahrt.

(8) Die oder der Vorsitzende des Wahlbeschwerdeausschusses lädt die Beschwerdeführerinnen, Beschwerdeführer und die Vertrauenspersonen der betroffenen Wahlvorschläge zu der Sitzung, in der über die Beschwerde entschieden wird. Den Beteiligten und der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(9) Der Wahlbeschwerdeausschuss gibt seine Entscheidung in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt.

§ 24 Verbindung von Wahlvorschlägen

(1) Die Verbindung von Wahlvorschlägen wird von den Vertrauenspersonen der beteiligten Wahlvorschläge gemeinsam schriftlich erklärt.

(2) Von der Änderung oder Zurücknahme eines verbundenen Wahlvorschlags gibt die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter den Vertrauenspersonen der an der Verbindung beteiligten anderen Wahlvorschläge unverzüglich schriftlich Kenntnis. Eine Verbindung von Wahlvorschlägen kann nur gemeinsam aufgehoben werden.

§ 25 Bekanntmachung der Wahlvorschläge 15

(1) Die Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge nach § 30 Abs. 4 des Kommunalwahlgesetzes enthält für jeden Wahlvorschlag die in § 24 Abs. 1 und 5 des Kommunalwahlgesetzes bezeichneten Angaben; statt des Geburtsdatums ist nur das Geburtsjahr der Bewerberinnen und Bewerber anzugeben. Weist eine Bewerberin oder ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter nach, dass für sie oder ihn im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist anstelle ihrer oder seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht.

(2) Die Reihenfolge nach § 30 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes wird auch dann beibehalten, wenn in der Gemeinde Wahlvorschläge einer Partei oder Wählergruppe, die sich an der letzten Landtagswahl im Saarland beteiligt hat, nicht eingebracht oder nicht zugelassen worden sind. In diesen Fällen wird die einer solchen Partei oder Wählergruppe an sich zukommende Listennummer übersprungen.

(3) Bei Verbindung von Wahlvorschlägen gemäß § 29 des Kommunalwahlgesetzes behält jeder verbundene Wahlvorschlag die ihm zukommende Listennummer.

(4) Im Fall der Mehrheitswahl gibt die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter den zugelassenen Wahlvorschlag oder, sofern kein Wahlvorschlag zugelassen worden ist, den Hinweis bekannt, dass kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden ist.

Fünfter Abschnitt
Wahlhandlung

§ 26 Ausstattung des Wahlvorstands

Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter übergibt vor Beginn der Wahlhandlung den Wahlvorsteherinnen und Wahlvorstehern der einzelnen Wahlbezirke

  1. das Wählerverzeichnis mit Abschlussbescheinigung nach Anlage 5,
  2. das Verzeichnis über die nach Abschluss des Wählerverzeichnisses ausgestellten Wahlscheine (§ 12 Abs. 2 und § 16 Abs. 2),
  3. Stimmzettel in genügender Anzahl,
  4. Vordrucke für die Wahlniederschrift,
  5. eine genügende Anzahl von Zähllisten bei Mehrheitswahl,
  6. das notwendige Schreib-, Pack- und Siegelmaterial,
  7. einen Abdruck des Kommunalwahlgesetzes, der Kommunalwahlordnung und, bei Verwendung von Wahlgeräten, einen Abdruck der Wahlgeräteverordnung.

§ 27 Kennzeichnung der Wahlberechtigten mit Wahlscheinen in dem Wählerverzeichnis

Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem etwa vorliegenden Verzeichnis der nachträglich ausgestellten Wahlscheine (§ 15 Abs. 6), indem sie oder er bei den in diesem Verzeichnis aufgeführten Wahlberechtigten in der Spalte für den Stimmabgabevermerk "Wahlschein" oder "W" einträgt. Sie oder er berichtigt dementsprechend die Abschlussbescheinigung des Wählerverzeichnisses in der vorgesehenen Spalte und bescheinigt das an der vorgesehenen Stelle. Erhält die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher später die Mitteilung von der Ausstellung von Wahlscheinen nach § 14 Abs. 4, verfährt sie oder er entsprechend den Sätzen 1 und 2.

§ 28 Auswahl der Wahlräume

(1) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter bestimmt für die Wahlbezirke ihrer oder seiner Gemeinde die Räume, in denen die Wahl durchzuführen ist. Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter teilt frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei sind.

(2) Als Wahlräume sind nach Möglichkeit Räume in gemeindlichen Gebäuden zu benutzen.

§ 29 Ausstattung der Wahlräume

(1) In jedem Wahlraum ist ein genügend großer Tisch für den Wahlvorstand aufzustellen. Außerdem sind weitere Tische oder Pulte mit Schutzvorrichtungen (Wahlkabinen) aufzustellen, die so beschaffen sein müssen, dass die Wählerinnen und Wähler unbeobachtet ihre Stimmzettel kennzeichnen und falten können. Zu diesem Zweck können auch Nebenräume benutzt werden, die jedoch mit dem Wahlraum verbunden sein müssen und nur durch ihn zugänglich und von ihm aus zu übersehen sind.

(2) In den Wahlkabinen sollen Schreibstifte bereitliegen.

(3) In jedem Wahlraum muss ein Abdruck des Kommunalwahlgesetzes, der Kommunalwahlordnung und bei Verwendung von Wahlgeräten ein Abdruck der Wahlgeräteverordnung zu jedermanns Einsicht ausliegen. Diese Abdrucke brauchen die Anlagen zu diesen Vorschriften nicht zu enthalten.

§ 30 Wahlurnen

(1) Die von Wählerinnen und Wählern abgegebenen Stimmzettel werden in Wahlurnen gesammelt.

(2) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter beschafft die erforderlichen Wahlurnen.

(3) Die Wahlurne muss mit einem Deckel versehen sein. Ihre innere Höhe soll in der Regel 90 cm, der Abstand jeder Wand von der gegenüberliegenden mindestens 35 cm betragen. Im Deckel muss die Wahlurne einen Spalt haben, der nicht weiter als 2 cm sein darf. Sie muss verschließbar sein.

(4) Für die Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken und vor einem beweglichen Wahlvorstand können kleinere Wahlurnen verwendet werden.

(5) Die Wahlurne wird auf oder an dem Tisch der Wahlvorsteherin oder des Wahlvorstehers aufgestellt. Vor Beginn der Wahlhandlung hat sich der Wahlvorstand davon zu überzeugen, dass die Wahlurne leer ist. Die Wahlurne ist dann zu verschließen und darf erst wieder nach Abschluss der Wahlhandlung im Beisein des beschlussfähigen Wahlvorstands geöffnet werden. Wahlgeräte hat der Wahlvorstand auf ihre Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen.

§ 31 Eröffnung der Wahlhandlung, Öffentlichkeit der Wahl und Ordnung im Wahlraum

(1) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher eröffnet die Wahlhandlung damit, dass sie oder er die anwesenden Beisitzerinnen und Beisitzer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinweist. Sie oder er stellt sicher, dass der Hinweis allen Beisitzerinnen und Beisitzern vor Aufnahme ihrer Tätigkeit erteilt wird.

(2) Während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses hat jedermann zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.

(3) Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahlraum. Er ordnet bei Andrang den Zutritt zum Wahlraum.

§ 32 Stimmzettel, Umschläge für die Briefwahl

(1) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter veranlasst die Herstellung der Stimmzettel, der erforderlichen Wahlbriefumschläge und Stimmzettelumschläge für die Briefwahl oder die Bereitstellung zugelassener Wahlgeräte. Die Stimmzettel des Wahlgebiets müssen von einheitlicher Farbe und Größe sein. Das Papier muss so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch die Wählerin oder den Wähler andere Personen nicht erkennen können, wie sie oder er gewählt hat.

(2) Die Stimmzettel sind bei Verhältniswahl nach dem Muster der Anlage 7, bei Mehrheitswahl nach dem Muster der Anlagen 7b und 7c, in gelber Farbe herzustellen.

(3) Die Größe des Stimmzettels richtet sich nach dem Umfang des gesetzlich vorgeschriebenen Aufdrucks.

(4) Die Stimmzettel dürfen außer dem gesetzlich vorgeschriebenen Aufdruck und dem Firmenaufdruck der Herstellerin oder des Herstellers keine Kennzeichen haben.

(5) Schriftart, Schriftgröße und Kontrast sollen so gewählt werden, dass die Lesbarkeit erleichtert wird. Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt.

(6) Die Stimmzettelumschläge für die Briefwahl sind nach dem Muster der Anlage 8 in gelber Farbe herzustellen. Die Wahlbriefumschläge sind nach dem Muster der Anlage 9 rosafarben herzustellen.

§ 33 Stimmabgabe bei Verhältniswahl

(1) Nach Betreten des Wahlraums erhält die Wählerin oder der Wähler die Stimmzettel für jede Wahl, zu der sie oder er wahlberechtigt ist. Der Wahlvorstand kann anordnen, dass sie hierzu ihre oder er hierzu seine Wahlbenachrichtigung vorzeigt.

(2) Die Wählerin oder der Wähler begibt sich sodann in die Wahlkabine. Sie oder er kennzeichnet dort die Stimmzettel und faltet sie dort in der Weise, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Der Wahlvorstand achtet darauf, dass sich immer nur eine Wählerin oder ein Wähler und diese oder dieser nur so lange wie notwendig in der Wahlkabine aufhält.

(3) Danach tritt die Wählerin oder der Wähler an den Tisch des Wahlvorstands. Auf Verlangen hat sie oder er die Wahlbenachrichtigung abzugeben und, insbesondere wenn sie oder er die Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, sich über die eigene Person auszuweisen.

(4) Sobald die Schriftführerin oder der Schriftführer den Namen der Wählerin oder des Wählers in dem Wählerverzeichnis gefunden hat, die Wahlberechtigung festgestellt ist und kein Anlass zur Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6 besteht, gibt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher die Wahlurne frei. Die Wählerin oder der Wähler wirft die gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne. Die Schriftführerin oder der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis in der dafür bestimmten Spalte. Die Mitglieder des Wahlvorstands sind dabei, wenn nicht die Feststellung der Wahlberechtigung es erfordert, nicht befugt, Angaben zur Person der Wählerin oder des Wählers so zu verlautbaren, dass sie von sonstigen im Wahlraum Anwesenden zur Kenntnis genommen werden können.

(5) Der Wahlvorstand hat eine Wählerin oder einen Wähler zurückzuweisen, die oder der

  1. nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt,
  2. keinen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Wählerverzeichnis ein Wahlscheinvermerk befindet, es sei denn, es wird festgestellt, dass sie oder er nicht im Wahlscheinverzeichnis eingetragen ist,
  3. bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis hat, es sei denn, sie oder er weist nach, dass sie oder er noch nicht gewählt hat,
  4. den Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet oder gefaltet hat oder
  5. Stimmzettel so gefaltet hat, dass die Stimmabgabe erkennbar ist, oder mit einem äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen hat, oder
  6. für den Wahlvorstand erkennbar mehrere oder einen nicht amtlich hergestellten Stimmzettel abgeben oder mit einem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne werfen will.

Eine Wählerin oder ein Wähler, bei der oder dem die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 vorliegen und die oder der im Vertrauen auf die übersandte Benachrichtigung über die Eintragung im Wählerverzeichnis keinen Einspruch eingelegt hat, ist gegebenenfalls bei der Zurückweisung darauf hinzuweisen, dass sie oder er bei der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter bis 15.00 Uhr einen Wahlschein beantragen kann.

(6) Glaubt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher, das Wahlrecht einer im Wählerverzeichnis eingetragenen Person beanstanden zu müssen oder werden sonst aus der Mitte des Wahlvorstands Bedenken gegen die Zulassung einer Wählerin oder eines Wählers zur Stimmabgabe erhoben, so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Beschluss ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(7) Hat die Wählerin oder der Wähler einen Stimmzettel verschrieben oder versehentlich unbrauchbar gemacht oder wird sie oder er nach Absatz 5 Nr. 4 bis 6 zurückgewiesen, so ist ihr oder ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem sie oder er den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitglieds des Wahlvorstands vernichtet hat.

§ 34 Stimmabgabe bei Mehrheitswahl

(1) Ist ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden, so kann die Wählerin oder der Wähler den Wahlvorschlag unverändert annehmen; einer Kennzeichnung des Stimmzettels bedarf es nicht. Die Wählerin oder der Wähler kann den Wahlvorschlag teilweise annehmen, indem sie oder er eine oder mehrere Bewerberinnen oder einen oder mehrere Bewerber streicht. Die Wählerin oder der Wähler kann auch den Wahlvorschlag im Ganzen ablehnen, indem sie oder er ihn völlig streicht; sie oder er kann anstelle des gestrichenen Wahlvorschlags höchstens doppelt so viele wählbare Personen aufführen, wie Mitglieder in den Gemeinderat zu wählen sind. Die Wählerin oder der Wähler kann auch auf dem zugelassenen Wahlvorschlag einzelne Bewerberinnen und Bewerber streichen und an deren Stelle andere wählbare Personen aufführen.

(2) Ist kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden, so kann die Wählerin oder der Wähler höchstens doppelt so viele wählbare Personen aufführen, wie Mitglieder in den Gemeinderat zu wählen sind.

(3) Die von der Wählerin oder dem Wähler auf dem Stimmzettel aufgeführten wählbaren Personen sind so zu bezeichnen, dass Zweifel über ihre Person, insbesondere Verwechslungen mit anderen wählbaren Personen, ausgeschlossen sind.

(4) Führt die Wählerin oder der Wähler eine in dem zugelassenen Wahlvorschlag bereits benannte Person auf oder benennt sie oder er eine Person mehrmals, so gilt dies als eine Stimme für die betreffende Person.

(5) Führt die Wählerin oder der Wähler Personen auf, die nicht wählbar sind, so gelten diese Personen als nicht vorgeschlagen.

(6) Für die Stimmabgabe bei Mehrheitswahl gelten im Übrigen die Vorschriften des § 33 entsprechend.

§ 35 (aufgehoben)

§ 36 Stimmabgabe von Inhaberinnen und Inhabern eines Wahlscheins

(1) Die Inhaberin oder der Inhaber eines Wahlscheins nennt ihren oder seinen Namen, weist sich aus und übergibt den Wahlschein der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher. Diese oder dieser prüft den Wahlschein. Entstehen Zweifel über die Gültigkeit des Wahlscheins oder über den rechtmäßigen Besitz, so klärt sie der Wahlvorstand nach Möglichkeit und beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung der Inhaberin oder des Inhabers. Der Vorgang ist in der Niederschrift zu vermerken. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher sammelt die Wahlscheine und behält den Wahlschein auch im Fall der Zurückweisung ein.

(2) Für die Wahl mit Wahlscheinen gelten im Übrigen die Vorschriften des § 33 entsprechend.

§ 37 Briefwahl

(1) Wer durch Briefwahl wählt, kennzeichnet persönlich die Stimmzettel, legt sie in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen, unterschreibt die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl unter Angabe des Tages, steckt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag, verschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet ihn durch ein Postunternehmen rechtzeitig an die darauf angegebene Gemeindewahlleiterin oder den darauf angegebenen Gemeindewahlleiter. Bei gleichzeitig stattfindenden Wahlen werden die Stimmzettel für die allgemeinen Kommunalwahlen und die Wahlen nach dem fünften Teil des Kommunalwahlgesetzes in den gemeinsamen Stimmzettelumschlag gelegt. Dieser Umschlag ist von der Wählerin oder vom Wähler zusammen mit dem Wahlschein in einen für diese Wahlen gemeinsamen Wahlbriefumschlag zu legen. Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle der Gemeindewahlleiterin oder des Gemeindewahlleiters abgegeben werden.

(2) Die Stimmzettel sind unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Stimmzettelumschlag zu legen; § 33 Abs. 7 gilt entsprechend. Für die Stimmabgabe behinderter Wählerinnen und Wähler gilt § 43 entsprechend. Hat die Wählerin oder der Wähler Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie die Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der Wählerin oder des Wählers gekennzeichnet hat; die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter hat die ihr oder ihm vor dem Wahltag zugehenden Wahlbriefe mit Datum, am Wahltag zusätzlich mit der Uhrzeit des Eingangs zu versehen und ungeöffnet unter Verschluss zu halten. Am Wahltag übergibt die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter die Wahlbriefe der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher des für die Briefwahl bestimmten allgemeinen Wahlbezirks oder des nach § 1 Abs. 4 für die Briefwahl bestimmten besonderen Wahlbezirks. Nach Beginn der Wahlzeit öffnet ein von der Wahlvorsteherin oder vom Wahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands im Beisein des beschlussfähigen Wahlvorstands die Wahlbriefe nacheinander und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag. Werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheins erhoben, so sind die betroffenen Wahlbriefe samt Inhalt unter Kontrolle der Wahlvorsteherin oder des Wahlvorstehers auszusondern und später entsprechend Absatz 4 zu behandeln. Die aus den übrigen Wahlbriefen entnommenen Stimmzettelumschläge werden ungeöffnet in die Wahlurne gelegt; die Wahlscheine werden gesammelt.

(4) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Wahlbrief ist vom Wahlvorstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand nach § 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 bis 8 des Kommunalwahlgesetzes vorliegt. Die Zahl der beanstandeten, der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen und die Zahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der Niederschrift zu vermerken. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen und fortlaufend zu nummerieren. Die Einsenderinnen und Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wählerinnen und Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.

(5) Wahlbriefe, die nach Ablauf der Wahlzeit eingehen, hat die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter ungeöffnet, gegebenenfalls gesammelt mit anderen, zu versiegeln und aufzubewahren.

(6) In Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen, Pflegeheimen, Erholungsheimen, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sowie Gemeinschaftsunterkünften ist Vorsorge zu treffen, dass die Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden können. Die Leitung der Einrichtung bestimmt einen geeigneten Raum, veranlasst dessen Ausstattung und gibt den Wahlberechtigten bekannt, in welcher Zeit der Raum für die Ausübung der Briefwahl zur Verfügung steht. § 33 Abs. 7 gilt entsprechend.

(7) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter weist die Leitungen der Einrichtungen in der Gemeinde spätestens am 13. Tag vor der Wahl auf die Regelung des Absatzes 6 hin.

§ 38 Schluss der Wahlhandlung

Nach Ablauf der Wahlzeit hat die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher den Zugang zum Wahlraum zu sperren. Von diesem Zeitpunkt ab dürfen nur noch diejenigen Wahlberechtigten zur Stimmabgabe zugelassen werden, die zur Zeit der Sperrung des Zugangs im Wahlraum anwesend sind. Sobald die letzte im Wahlraum anwesende Wahlberechtigte ihre oder der letzte im Wahlraum anwesende Wahlberechtigte seine Stimme abgegeben hat, erklärt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für abgeschlossen und stellt für die sich sofort anschließende Sitzung des Wahlvorstands zur Ermittlung des Ergebnisses der Wahl die Öffentlichkeit wieder her.

§ 39 Wahl in Sonderwahlbezirken

(1) Zur Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken nach § 1 Abs. 3 wird jede oder jeder in der Einrichtung anwesende Wahlberechtigte zugelassen, die oder der einen für den Wahlbereich gültigen Wahlschein hat.

(2) Für die verschiedenen Teile eines Sonderwahlbezirks können verschiedene Personen als Beisitzerinnen und Beisitzer des Wahlvorstands bestellt werden.

(3) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung einen geeigneten Wahlraum. Für die verschiedenen Teile eines Sonderwahlbezirks können verschiedene Wahlräume bestimmt werden. Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter richtet den Wahlraum her.

(4) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter bestimmt die Wahlzeit für den Sonderwahlbezirk im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung im Rahmen der allgemeinen Wahlzeit nach dem tatsächlichen Bedürfnis. Die Wahlzeit ist so zu bemessen, dass sämtliche für den Wahlraum in Betracht kommenden wahlberechtigten Insassen der Einrichtung wählen können.

(5) Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten den Wahlraum und die Wahlzeit am Tag vor der Wahl bekannt und weist auf die Möglichkeit der Stimmabgabe nach Absatz 6 hin.

(6) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher oder ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter und zwei Beisitzerinnen und Beisitzer können sich unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel auch in die Krankenzimmer und an die Krankenbetten begeben. Dort nehmen sie die Wahlscheine entgegen und verfahren nach § 36 Abs. 1 und § 33 Abs. 4 bis 7. Dabei muss auch bettlägerigen Wählerinnen und Wählern Gelegenheit gegeben werden, ihre Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen und zu falten. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher oder ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter weist Wählerinnen und Wähler, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen wollen, darauf hin, dass sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands als Hilfsperson in Anspruch nehmen können. Nach Schluss der Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum des Sonderwahlbezirks zu bringen. Dort ist die Wahlurne bis zum Schluss der allgemeinen Stimmabgabe unter Aufsicht des Wahlvorstands verschlossen zu verwahren. Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt und zusammen mit den übrigen Stimmen des Sonderwahlbezirks ausgezählt. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(7) Die Öffentlichkeit der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses soll nach Möglichkeit durch die Anwesenheit anderer Wahlberechtigter gewährleistet werden.

(8) Die Leitung der Einrichtung hat bei Kranken mit ansteckenden Krankheiten insbesondere § 30 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904), in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

(9) Das Wahlergebnis des Sonderwahlbezirks darf nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit ermittelt werden.

(10) Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.

§ 40 Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern und kleineren Alten- und Pflegeheimen

(1) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines kleineren Krankenhauses oder eines kleineren Alten- oder Pflegeheimes zulassen, dass dort anwesende Wahlberechtigte, die einen für den Wahlbereich gültigen Wahlschein besitzen, vor einem beweglichen Wahlvorstand (§ 4 Abs. 6) wählen.

(2) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter vereinbart mit der Leitung der Einrichtung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemeinen Wahlzeit. Die Leitung der Einrichtung stellt, soweit erforderlich, einen geeigneten Wahlraum bereit. Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter richtet ihn her. Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt.

(3) Der bewegliche Wahlvorstand begibt sich mit einer verschlossenen Wahlurne und den erforderlichen Stimmzetteln in das Krankenhaus oder in das Alten- oder Pflegeheim, nimmt die Wahlscheine entgegen und verfährt nach § 36 Abs. 1 und § 33 Abs. 4 bis 7. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher oder ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter weist Wählerinnen und Wähler, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen wollen, darauf hin, dass sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands als Hilfsperson in Anspruch nehmen können. Nach Schluss der Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum des Wahlbezirks zu bringen. Dort ist die Wahlurne bis zum Schluss der allgemeinen Stimmabgabe unter Aufsicht des Wahlvorstands verschlossen zu verwahren. Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt und zusammen mit den Stimmen des Wahlbezirks ausgezählt. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(4) § 39 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.

§ 41 Stimmabgabe in Klöstern

Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich die Stimmabgabe in Klöstern im Benehmen mit deren Leitung entsprechend § 40 regeln.

§ 42 Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten

(1) In sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten soll die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich den in der Anstalt anwesenden Wahlberechtigten, die einen für den Wahlbereich gültigen Wahlschein besitzen, Gelegenheit geben, in der Anstalt vor einem beweglichen Wahlvorstand (§ 4 Abs. 6) zu wählen.

(2) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter vereinbart mit der Leitung der Anstalt die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemeinen Wahlzeit. Die Anstaltsleitung stellt einen Wahlraum bereit. Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter richtet ihn her. Die Anstaltsleitung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt und sorgt dafür, dass sie zur Stimmabgabe den Wahlraum aufsuchen können.

(3) § 40 Abs. 3 und § 39 Abs. 6 bis 8 gelten entsprechend. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.

§ 43 Stimmabgabe behinderter Wählerinnen und Wähler

(1) Eine Wählerin oder ein Wähler, die oder der des Lesens unkundig ist oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu werfen, bestimmt eine andere Person, deren Hilfe sie oder er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Hilfsperson kann auch ein von der Wählerin oder vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands sein.

(2) Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche der Wählerin oder des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit der Wählerin oder dem Wähler die Wahlkabine aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist.

(3) Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer oder eines anderen erlangt hat.

(4) Blinde oder sehbehinderte Wählerinnen und Wähler können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.

Sechster Abschnitt
Feststellung des Wahlergebnisses

§ 44 Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses im Wahlbezirk

(1) Der Wahlvorstand ermittelt unverzüglich nach Abschluss der Wahlhandlung in öffentlicher Sitzung das vorläufige Wahlergebnis im Wahlbezirk.

(2) Erweist sich aus besonderen Gründen eine Unterbrechung als notwendig, so hat die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher alle Unterlagen in Gegenwart des beschlussfähigen Wahlvorstands unter Verschluss zu nehmen und so lange sicher aufzubewahren, bis das Prüfungs- und Zählverfahren fortgesetzt wird. Bevor die Prüfung oder Zählung fortgesetzt wird, ist der Verschluss in Anwesenheit des beschlussfähigen Wahlvorstands zu entfernen. In der Wahlniederschrift sind die Gründe für eine Unterbrechung an der für Besonderheiten während der Ermittlung des Ergebnisses vorgesehenen Stelle anzugeben.

§ 45 Zählung der Wählerinnen und Wähler

Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Wahltisch entfernt. Sodann werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen, entfaltet, bei gleichzeitig stattfindenden Wahlen sortiert und gezählt. Zugleich werden die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine festgestellt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift anzugeben und, soweit möglich, zu erläutern. Die Stimmzettel der gleichzeitig stattfindenden Wahlen, die erst später ausgezählt werden, werden zunächst beiseite gelegt.

§ 46 Zählung der Stimmen bei Verhältniswahl

(1) Nachdem die Stimmzettel, die Stimmabgabevermerke und die Wahlscheine gezählt worden sind, bilden mehrere Beisitzerinnen und Beisitzer unter Aufsicht der Wahlvorsteherin oder des Wahlvorstehers für jede Wahl folgende Stimmzettelstapel, die sie unter Aufsicht behalten:

  1. Nach Wahlvorschlägen getrennte Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Stimme zweifelsfrei gültig abgegeben worden ist,
  2. einen Stapel mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln.

Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, werden ausgesondert und von einer Beisitzerin oder einem Beisitzer, die oder der von der Wahlvorsteherin oder vom Wahlvorsteher hierzu bestimmt worden ist, in Verwahrung genommen.

(2) Die Beisitzerinnen und Beisitzer, welche die nach Wahlvorschlägen geordneten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) unter ihrer Aufsicht haben, übergeben die einzelnen Stapel nacheinander zu einem Teil der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher, zum anderen Teil ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter. Diese prüfen, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleich lautet und sagen zu jedem Stapel laut an, für welchen Wahlvorschlag die Stimme abgegeben worden ist. Gibt ein Stimmzettel der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher oder ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter Anlass zu Bedenken, so fügen sie diesen den nach Absatz 1 Satz 2 ausgesonderten Stimmzetteln bei.

(3) Hierauf prüft die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher die ungekennzeichneten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1 Nr. 2), die ihr oder ihm hierzu von der Beisitzerin oder dem Beisitzer, die oder der sie in Verwahrung hat, übergeben werden. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher sagt jeweils an, dass die Stimme ungültig ist.

(4) Danach zählen je zwei von der Wahlvorsteherin oder vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzerinnen und Beisitzer nacheinander die nach den Absätzen 2 und 3 geprüften Stimmzettelstapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermitteln die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen. Die Zahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.

(5) Zum Schluss entscheidet der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden sind. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt bei den gültigen Stimmen an, für welchen Wahlvorschlag die Stimme abgegeben worden ist. Sie oder er vermerkt auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob und für welchen Wahlvorschlag die Stimme für gültig oder ob sie für ungültig erklärt worden ist und versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. Die jeweiligen Stimmenzahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.

(6) Die nach den Absätzen 4 und 5 ermittelten Zahlen der ungültigen und für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen werden von der Schriftführerin oder vom Schriftführer zusammengezählt und das Ergebnis von zweien von der Wahlvorsteherin oder vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzerinnen und Beisitzern überprüft. Beantragt ein Mitglied des Wahlvorstands vor der Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, so ist diese nach den Absätzen 1 bis 5 zu wiederholen. Die Gründe für die erneute Zählung sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(7) Die von der Wahlvorsteherin oder vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzerinnen und Beisitzer sammeln für jede Wahl

  1. die Stimmzettel getrennt nach den Wahlvorschlägen, denen die Stimme zugefallen ist,
  2. die ungekennzeichneten Stimmzettel,
  3. die Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken gegeben haben,

je für sich und behalten sie unter Aufsicht.

§ 47 Ermittlung des Wahlergebnisses bei gleichzeitig stattfindenden Wahlen

(1) Bei gleichzeitig stattfindenden Wahlen ist für eine gesicherte Aufbewahrung der Stimmzettel, die noch nicht gezählt werden, zu sorgen.

(2) Die Zahl der leer abgegebenen Stimmzettelumschläge und die Zahl der Stimmen, die wegen der Beschaffenheit des Stimmzettelumschlages für ungültig erklärt sind, sind für alle Wahlen maßgebend. Sind die Stimmzettel wegen der Beschaffenheit des Stimmzettelumschlages ungültig, so ist der Stimmzettelumschlag dem Stimmzettel für die Gemeinderatsratswahl beizufügen und auf die anderen Stimmzettel ein entsprechender Vermerk zu setzen.

§ 48 Zählung der Stimmen bei Mehrheitswahl

(1) Bei der Mehrheitswahl werden die folgenden Stapel gebildet

  1. Stapel mit den Stimmzetteln mit zweifelsfrei gültiger Stimme,
  2. wenn kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden ist, ein Stapel mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln.

Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, werden ausgesondert und von einer Beisitzerin oder einem Beisitzer, die oder der von der Wahlvorsteherin oder vom Wahlvorsteher hierzu bestimmt worden ist, in Verwahrung genommen.

(2) Die Beisitzerinnen und Beisitzer, welche die Stimmzettel mit zweifelsfrei gültigen Stimmen (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) unter ihrer Aufsicht haben, übergeben die einzelnen Stapel nacheinander zu einem Teil der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher, zum anderen Teil ihrer oder seiner Vertreterin oder ihrem oder seinem Vertreter. Diese prüfen die Stimmzettel und sagen zu jedem Stimmzettel laut an, für welche Bewerberin oder welchen Bewerber Stimmen abgegeben worden sind. Gibt ein Stimmzettel der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher oder ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter Anlass zu Bedenken, so fügen sie diesen den nach Absatz 1 Satz 2 ausgesonderten Stimmzetteln bei.

(3) Hierauf prüft die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher, wenn kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden ist, die ungekennzeichneten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1 Nr. 2). Diese Unterlagen werden ihr oder ihm hierzu von der Beisitzerin oder dem Beisitzer, die oder der sie in Verwahrung hat, übergeben. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher sagt jeweils an, dass die Stimme ungültig ist.

(4) Danach zählen je zwei von der Wahlvorsteherin oder vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzerinnen und Beisitzer nacheinander die nach den Absätzen 2 und 3 geprüften Stimmzettelstapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermitteln die Zahl der für die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen. Die den einzelnen Bewerberinnen und Bewerbern zugefallenen Stimmen werden in einer Zählliste verzeichnet.

(5) Die Form der Zählliste wird von der Gemeindewahlleiterin oder vom Gemeindewahlleiter bestimmt.

(6) Zum Schluss entscheidet der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden sind. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt bei den gültigen Stimmen an, für welche Bewerberinnen und Bewerber gültige Stimmen abgegeben worden sind. Sie oder er vermerkt auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob und für welche Bewerberin oder welchen Bewerber die Stimme für gültig oder ob sie für ungültig erklärt worden ist und versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern.

(7) Die Zähllisten sind von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher und den beiden Beisitzerinnen und Beisitzern, die sie geführt haben, zu unterzeichnen und der Wahlniederschrift beizufügen.

(8) Für die Zählung der Stimmen gelten im Obrigen die Vorschriften der §§ 46 und 47 entsprechend.

§ 49 Feststellung des vorläufigen Wahlergebnisses in den Wahlbezirken

(1) Als vorläufiges Ergebnis in den Wahlbezirken ist festzustellen

  1. die Zahl der nach dem Wählerverzeichnis Wahlberechtigten (ohne die Personen, die mit dem Sperrvermerk "W" -Wahlschein- oder "BW" -Briefwahl- gekennzeichnet sind),
  2. die Zahl der im Wählerverzeichnis mit Sperrvermerk "W" -Wahlschein- oder "BW" -Briefwahl- eingetragenen Personen,
  3. die Zahl der im Wählerverzeichnis insgesamt eingetragenen Personen (Summe aus Nummer 1 und 2),
  4. die Zahl der Stimmvermerke in den Wählerverzeichnissen,
  5. die Zahl der eingenommenen Wahlscheine,
  6. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen (Summe aus Nummer 4 und 5),
  7. die Zahl der gültigen Stimmen,
  8. die Zahl der ungültigen Stimmen,
  9. bei Verhältniswahl die Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden gültigen Stimmen,

bei Mehrheitswahl die Zahl der auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber entfallenden gültigen Stimmen.

(2) Im Anschluss an die Feststellung nach Absatz 1 gibt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher das Wahlergebnis im Wahlbezirk mit den in dieser Vorschrift bezeichneten Angaben mündlich bekannt. Es darf vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift (§ 50 Abs. 1 Satz 2) anderen als den in § 51 genannten Stellen durch die Mitglieder des Wahlvorstands nicht mitgeteilt werden.

(3) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher meldet das Wahlergebnis auf schnellstem Weg (z.B. telefonisch oder auf sonstigem elektronischen Weg) mittels der Schnellmeldung nach dem Muster der Anlage 19 der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter.

§ 50 Wahlniederschrift

(1) Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses (§ 49) ist von der Schriftführerin oder vom Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 20 zu fertigen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlvorstands zu genehmigen und zu unterzeichnen. Verweigert ein Mitglied des Wahlvorstands die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Niederschrift zu vermerken. Mit ihrer Unterschrift genehmigen die Mitglieder des Wahlvorstands die Niederschrift. Beschlüsse nach § 33 Abs. 6, § 36 Abs. 1 Satz 2 und § 46 Abs. 5 sowie Beschlüsse über Anstände bei der Wahlhandlung oder bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Niederschrift zu vermerken. Der Wahlniederschrift sind beizufügen die Stimmzettel, über die der Wahlvorstand nach § 46 Abs. 5 oder § 48 Abs. 6 besonders beschlossen hat sowie die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand nach § 36 Abs. 1 Satz 2 besonders beschlossen hat.

(2) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher hat die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter zu übergeben.

(3) Wahlvorsteherin oder Wahlvorsteher und Gemeindewahlleiterin oder Gemeindewahlleiter haben sicherzustellen, dass die Wahlniederschriften mit den Anlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.

(4) Nach Durchgabe des vorläufigen Ergebnisses und Fertigstellung der Wahlniederschrift bleibt der Wahlvorstand zusammen, bis die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter die Schließung der Sitzung zulässt.

§ 50a Einbeziehung der Briefwahl in das Wahlergebnis des Wahlbezirks

(1) Bevor die Wahlurne geöffnet wird, öffnet ein Mitglied des Wahlvorstands die Wahlbriefe nacheinander und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag. Ist der Wahlschein in einem Verzeichnis für ungültig erklärter Wahlscheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheins erhoben, so sind die betroffenen Wahlbriefe samt Inhalt unter Kontrolle der Wahlvorsteherin oder des Wahlvorstehers auszusondern und später entsprechend Absatz 2 zu behandeln. Die aus den übrigen Wahlbriefen entnommenen Stimmzettelumschläge öffnet ein Mitglied des Wahlvorstands und entnimmt die Stimmzettel den Stimmzettelumschlägen und legt sie uneingesehen in gefaltetem Zustand in die Wahlurne. Die Schriftführerin oder der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe zu jeder Wahl im Wahlscheinverzeichnis. Die Wahlscheine werden gesammelt.

(2) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Wahlbrief ist vom Wahlvorstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand nach § 39 Abs. 4 Nr. 2 bis 8 des Kommunalwahlgesetzes vorliegt. Die Zahl der beanstandeten, der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen und die Zahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen und fortlaufend zu nummerieren. Die Einsenderinnen und Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wählerinnen und Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben (§ 39 Abs. 4 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes).

(3) Der Wahlvorstand hat bei der Behandlung der Wahlbriefe besonders darauf zu achten, dass das Wahlgeheimnis stets gewahrt bleibt.

§ 50b Gesonderte Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses

(1) Ein Mitglied des Briefwahlvorstands öffnet die Wahlbriefe nacheinander und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag. Ist der Wahlschein in einem Verzeichnis für ungültig erklärter Wahlscheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheins erhoben, so sind die betroffenen Wahlbriefe samt Inhalt unter Kontrolle der Briefwahlvorsteherin oder des Briefwahlvorstehers auszusondern und später entsprechend Absatz 3 zu behandeln. Die aus den übrigen Wahlbriefen entnommenen Stimmzettelumschläge werden ungeöffnet in die Wahlurne geworfen; die Wahlscheine werden gesammelt.

(2) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. § 50a Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Nachdem die Stimmzettelumschläge den Wahlbriefen entnommen und in die Wahlurne geworfen worden sind, jedoch nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit, ermittelt und stellt der Briefwahlvorstand das Wahlergebnis fest. Die §§ 45 bis 48 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Stimmzettelumschläge zunächst ungeöffnet zu zählen sind und leere Stimmzettelumschläge entsprechend § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 und 7 Nr. 2 sowie Stimmzettelumschläge, die mehrere Stimmzettel enthalten oder Anlass zu Bedenken geben, entsprechend § 46 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 und 7 Nr. 3 zu behandeln sind.

(4) Sobald das Briefwahlergebnis festgestellt ist, gibt die Briefwahlvorsteherin oder der Briefwahlvorsteher das Wahlergebnis entsprechend § 58 bekannt und meldet es auf schnellstem Weg der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter.

(5) Über die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses ist von der Schriftführerin oder vom Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 21 zu fertigen. Dieser sind beizufügen

  1. die Stimmzettel und Stimmzettelumschläge, über die der Briefwahlvorstand entsprechend § 46 Abs. 5 besonders beschlossen hat,
  2. die Wahlbriefe, die der Briefwahlvorstand zurückgewiesen hat,
  3. die Wahlscheine, über die der Briefwahlvorstand beschlossen hat, ohne dass die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden.

(6) Die Briefwahlvorsteherin oder der Briefwahlvorsteher übergibt die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter. Die Briefwahlvorsteherin oder der Briefwahlvorsteher verpackt die Wahlunterlagen entsprechend § 52 Abs. 1 und übergibt sie der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter, die oder der sie verwahrt, bis ihre Vernichtung zugelassen ist (§ 60). Im Übrigen gelten für die Tätigkeit des Briefwahlvorstands die für den Wahlvorstand geltenden Bestimmungen entsprechend.

§ 51 Feststellung des vorläufigen Wahlergebnisses im Wahlgebiet

(1) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter nimmt die ihr oder ihm aus den Wahlbezirken gemeldeten Ergebnisse auf, stellt sie zu einem vorläufigen Ergebnis im Wahlgebiet zusammen und ermittelt die voraussichtliche Verteilung der Sitze.

(2) Das vorläufige Ergebnis im Wahlgebiet ist nach dem Muster der Anlage 22 zusammenzustellen. Aus der Zusammenstellung müssen die Angaben nach § 49 Abs. 1 ersichtlich sein.

(3) In kreis- und regionalverbandsangehörigen Gemeinden melden die Gemeindewahlleiterinnen und Gemeindewahlleiter das ermittelte vorläufige Wahlergebnis und die voraussichtliche Sitzverteilung auf schnellstem Weg der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter oder der Regionalverbandswahlleiterin oder dem Regionalverbandswahlleiter. Die Gemeindewahlleiterinnen und Gemeindewahlleiter von kreisfreien Städten melden das ermittelte vorläufige Wahlergebnis und die voraussichtliche Sitzverteilung auf schnellstem Weg der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter.

(4) Die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter oder die Regionalverbandswahlleiterin oder der Regionalverbandswahlleiter melden das vorläufige Ergebnis und die voraussichtliche Sitzverteilung der Gemeinden ihres Landkreises oder des Regionalverbandes auf schnellstem Weg der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter.

§ 52 Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses im Wahlgebiet, Verwahrung der Wahlunterlagen

(1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben erledigt, so verpackt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher für jede Wahl je für sich

  1. die Stimmzettel, geordnet und gebündelt nach den Stimmen für die einzelnen Wahlvorschläge und nach ungekennzeichneten Stimmzetteln,
  2. die eingenommenen Wahlscheine, soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind, versiegelt die einzelnen Pakete, versieht sie mit Inhaltsangabe und übergibt sie der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter.

Bis zur Übergabe an die Gemeindewahlleiterin oder den Gemeindewahlleiter hat die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher sicherzustellen, dass die unter Nummer 1 und 2 aufgeführten Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.

(2) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter hat die Pakete zu verwahren, bis die Vernichtung der Wahlunterlagen zugelassen ist (§ 60). Sie oder er hat sicherzustellen, dass die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind.

(3) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher übergibt der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter die ihr oder ihm nach § 26 zur Verfügung gestellten Unterlagen und Ausstattungsgegenstände sowie die eingegangenen Wahlbenachrichtigungen.

(4) Der Gemeindewahlausschuss tritt spätestens am zweiten Tag nach dem Wahltag zu öffentli- cher Sitzung zusammen und prüft den ordnungsgemäßen Vollzug der Wahlen (§ 40 des Kommunalwahlgesetzes). Er ist berechtigt, Feststellungen des Wahlvorstandes zu berichtigen und dabei auch über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschließen. Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der Niederschrift. Er ermittelt das endgültige Ergebnis für die Gemeinde und stellt dieses nach dem Muster der Anlage 22 fest.

(5) Über die Sitzung des Gemeindewahlausschusses ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 23 aufzunehmen, die von der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter oder ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter sowie von sämtlichen anwesenden Beisitzerinnen und Beisitzern und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

(6) Für die Meldung des endgültigen Ergebnisses in der Gemeinde oder, falls das endgültig festgestellte Ergebnis von dem vorläufig festgestellten und schon gemeldeten Ergebnis nicht abweicht, für die Übermittlung der entsprechenden Bestätigung gelten § 51 Abs. 3 und 4 mit der Maßgabe, dass das Ergebnis schriftlich zu melden oder zu bestätigen ist.

(7) Stellt die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter fest, dass im Wahlgebiet die regelmäßige Beförderung von Wahlbriefen infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört war, gelten die dadurch betroffenen Wahlbriefe, die nach Behebung des Ereignisses, spätestens aber am 22. Tag nach der Wahl bei der Gemeindewahlleiterin oder beim Gemeindewahlleiter eingehen, als rechtzeitig eingegangen, wenn sie ohne die Störung spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingegangen wären. Dabei gelten im Wahlgebiet abgesandte Wahlbriefe mit einem Poststempel spätestens vom zweiten Tag vor der Wahl als rechtzeitig eingegangen. Die als rechtzeitig eingegangen geltenden Wahlbriefe sind auf schnellstem Weg dem zuständigen Urnen- oder Briefwahlvorstand zur nachträglichen Feststellung des Briefwahlergebnisses zu überweisen, sofern die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter feststellt, dass die nach § 4a Abs. 1 erforderliche Zahl von Wahlbriefen erreicht ist. Im Übrigen, insbesondere wenn die nach § 4a Abs. 1 erforderliche Zahl von Wahlbriefen nicht erreicht worden ist, hat die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter Regelungen zur Anpassung an die besonderen Verhältnisse im Einzelfall zu treffen.

§ 53 Verteilung der Gemeinderatssitze

Nach der Feststellung des endgültigen Ergebnisses in der Gemeinde verteilt der Gemeindewahlausschuss die Gemeinderatssitze nach den Vorschriften der §§ 41 und 42 des Kommunalwahlgesetzes und der §§ 54 und 55.

§ 54 Verteilung der Gemeinderatssitze bei Verhältniswahl

(1) Der Gemeindewahlausschuss erstellt die für die Sitzverteilung nach § 41 des Kommunalwahlgesetzes erforderlichen Berechnungen nach folgenden Maßgaben:

  1. Bei der Berechnung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalwahlgesetzes werden die Gesamtzahlen der gültigen Stimmen, die für die Wahlvorschläge und, soweit Wahlvorschläge miteinander verbunden sind, für die Wahlvorschlagsverbindungen festgestellt worden sind, nacheinander durch 1, 2, 3, 4 usw. so lange geteilt, bis so viele Höchstteilungszahlen ermittelt sind, wie Sitze zu vergeben sind. Jedem Wahlvorschlag und jeder Wahlvorschlagsverbindung wird dabei der Reihe nach so oft ein Sitz zugeteilt, wie sie die jeweils höchste Teilungszahl aufweisen. Über die Zuteilung des letzten Sitzes oder der letzten Sitze entscheidet bei gleichen Höchstzahlen, d. h., wenn auch die Berechnung von Bruchzahlen nicht zu einem unterschiedlichen Ergebnis führt, das Los.
  2. Bei der Berechnung nach § 41 Abs. 1 Satz 4 des Kommunalwahlgesetzes werden die einer Wahlvorschlagsverbindung zugewiesenen Sitze auf die einzelnen an der Verbindung beteiligten Wahlvorschläge nach den Vorschriften der Nummer 1 verteilt.
  3. Bei der Berechnung nach § 41 Abs. 3 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes sind die Stimmergebnisse, die der einzelne Wahlvorschlag in den einzelnen Wahlbereichen erzielt hat, einander gegenüberzustellen und so lange durch 1, 2, 3, 4 usw. zu teilen, bis so viele Höchstzahlen ermittelt sind, als dem Wahlvorschlag gemäß § 41 Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes Sitze zur Verteilung auf die Wahlbereiche zuzuteilen sind. Nummer 1 findet entsprechende Anwendung. Die dem Wahlvorschlag im Wahlbereich zugeteilten Sitze sind der Bereichsliste des Wahlbereichs zuzuteilen.

(2) Die nach § 41 Abs. 5 des Kommunalwahlgesetzes gewählten Bewerberinnen und Bewerber, die sich auf mehr als einer Liste desselben Wahlvorschlags beworben haben, sind auf der Liste zu streichen, über die ihnen ein Gemeinderatssitz nicht zuzuteilen ist.

(3) Bewerberinnen und Bewerber, denen kein Sitz zugeteilt wurde, gelten in der Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag als Ersatzleute.

(4) Über die Sitzung des Gemeindewahlausschusses ist nach dem Muster der Anlage 24 eine Niederschrift aufzunehmen, die von der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter oder ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter sowie von allen anwesenden Beisitzerinnen und Beisitzern und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

(5) Ist bei der Verteilung der Gemeinderatssitze ein Losentscheid nach § 41 des Kommunalwahlgesetzes erforderlich, so ist das Los von der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter in öffentlicher Sitzung des Gemeindewahlausschusses zu ziehen. Die Auslosung ist als Bestandteil des Wahlverfahrens in der Niederschrift nach Absatz 4 zu vermerken.

(6) In kreis- und regionalverbandsangehörigen Gemeinden legt die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter zwei beglaubigte Abschriften der Niederschrift nach Absatz 4 unverzüglich der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter oder der Regionalverbandswahlleiterin oder dem Regionalverbandswahlleiter vor, die oder der eine der Abschriften an die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter weiterleiten. In kreisfreien Städten legt die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter eine beglaubigte Abschrift der Niederschrift nach Absatz 4 unverzüglich der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter vor.

§ 55 Verteilung der Gemeinderatssitze bei Mehrheitswahl

(1) Bei Mehrheitswahl werden die Gemeinderatssitze auf die vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber in der Reihenfolge der auf sie entfallenden höchsten Stimmenzahl verteilt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der Gemeindewahlleiterin oder vom Gemeindewahlleiter zu ziehende Los. § 54 Abs. 5 gilt entsprechend.

(2) Bewerberinnen und Bewerber, denen bei der Verteilung nach § 42 des Kommunalwahlgesetzes kein Sitz zugeteilt wurde, gelten in der Reihenfolge der auf sie entfallenden höchsten Stimmenzahlen als Ersatzleute. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet über die Reihenfolge das von der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter zu ziehende Los. § 54 Abs. 5 gilt entsprechend.

(3) Über die Sitzung des Gemeindewahlausschusses ist nach dem Muster der Anlage 24 eine Niederschrift aufzunehmen, die von der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter oder ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter sowie von allen anwesenden Beisitzerinnen und Beisitzern und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterschreiben ist. § 54 Abs. 6 gilt entsprechend.

§ 56 Benachrichtigung der Gewählten

(1) Die Benachrichtigung nach § 43 Satz 1 des Kommunalwahlgesetzes enthält

  1. die Mitteilung, dass die Bewerberin oder der Bewerber gewählt ist,
  2. die Aufforderung, sich binnen einer Woche über die Annahme der Wahl schriftlich zu erklären,
  3. den Hinweis, dass die Wahl als angenommen gilt, wenn innerhalb dieser Frist keine Erklärung erfolgt, dass eine Erklärung unter Vorbehalt als Ablehnung gilt und dass der schriftlich erklärte Verzicht auf die Annahme der Wahl unwiderruflich ist.

(2) Lehnt eine Bewerberin oder ein Bewerber die Annahme der Wahl ab, so hat die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter alsbald die Ersatzperson festzustellen.

(3) Einer gewählten Bewerberin oder einem gewählten Bewerber, auf die oder den die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Kommunalwahlgesetzes zutreffen, ist in der Benachrichtigung nach Absatz 1 der Wortlaut des § 17 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalwahlgesetzes, einer gewählten Bewerberin oder einem gewählten Bewerber, auf die oder den die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Nr. 4 des Kommunalwahlgesetzes zutreffen, der Wortlaut des § 17 Abs. 2 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes mitzuteilen. Dabei hat die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter in ihrer oder seiner Benachrichtigung darauf hinzuweisen, dass die gewählten Bewerberinnen und Bewerber, bei denen die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder Nr. 4 des Kommunalwahlgesetzes vorliegen, die Wahl nur annehmen können, wenn sie die Beendigung ihres Beamten- oder Arbeitnehmerverhältnisses oder die Entbindung von den Aufgaben der Rechtsaufsicht oder der Prüfungstätigkeit nachweisen, und dass die Wahl als abgelehnt gilt, wenn dieser Nachweis nicht bis zum Ablauf dieser Frist erbracht wird.

Die gewählten Bewerberinnen und Bewerber sind verpflichtet, der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter zur Prüfung der Frage, ob bei ihnen die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes vorliegen, auf Verlangen eine Bescheinigung über ihr Beamten- oder Arbeitnehmerverhältnis oder ihre Aufgaben der Rechtsaufsicht oder der Prüfungstätigkeit vorzulegen.

(4) Stellt die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter nachträglich fest, dass eine Bewerberin oder ein Bewerber die Wahl angenommen hat, obwohl Unvereinbarkeit nach § 17 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes gegeben war, und weist das Mitglied des Gemeinderates nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung der nachträglichen Feststellung die Beendigung des Beamten- oder Arbeitnehmerverhältnisses oder die Entbindung von den Aufgaben der Rechtsaufsicht oder der Prüfungstätigkeit nach, so scheidet es mit Ablauf der Frist aus dem Gemeinderat aus. Den Verlust der Mitgliedschaft stellt die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter fest.

§ 57 Ersatzleute

(1) Ist bei Verhältniswahl der Wahlvorschlag in Gebietsliste und Bereichslisten gegliedert, so sind Ersatzpersonen eines über die Gebietsliste gewählten Gemeinderatsmitgliedes die Mandatsanwärterinnen und Mandatsanwärter auf der Gebietsliste und Ersatzpersonen eines über die Bereichsliste gewählten Gemeinderatsmitgliedes die Mandatsanwärterinnen und Mandatsanwärter auf der betreffenden Bereichsliste. Fallen der Gebietsliste oder einer Bereichsliste eines Wahlvorschlags mehr Sitze zu, als sie Bewerberinnen und Bewerber enthält, findet § 44 Abs. 3 Satz 3 des Kommunalwahlgesetzes entsprechend Anwendung.

(2) Hat Mehrheitswahl stattgefunden, so werden die Ersatzleute nach den Vorschriften des § 44 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 und 4 des Kommunalwahlgesetzes und des § 55 Abs. 2 festgestellt.

(3) Bei Feststellung der Ersatzleute ist zu prüfen, ob die Wählbarkeitsvoraussetzungen noch vorliegen.

(4) § 56 gilt für Ersatzleute entsprechend.

§ 58 Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Sobald die Erklärungen der gewählten Bewerberinnen und Bewerber und der etwa berufenen Ersatzleute über die Annahme der Wahl vorliegen oder die Wahl beim Fehlen einer solchen Erklärung nach § 43 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes als angenommen gilt, gibt die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter das amtlich festgestellte Wahlergebnis unverzüglich öffentlich bekannt. § 45 des Kommunalwahlgesetzes und § 54 Abs. 6 gelten entsprechend.

§ 59 Sicherung von Wahlunterlagen

(1) Die Wählerverzeichnisse, die Wahlscheinverzeichnisse, die Verzeichnisse nach § 15 Abs. 1, die Unterstützungsverzeichnisse für Wahlvorschläge sowie die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen sind so zu verwahren, dass sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind.

(2) Auskünfte aus Wählerverzeichnissen, Wahlscheinverzeichnissen und Verzeichnissen nach § 15 Abs. 1 dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen und nur dann erteilt werden, wenn sie für die Empfängerin oder den Empfänger im Zusammenhang mit der Wahl erforderlich sind. Ein solcher Anlass liegt insbesondere bei Verdacht von Wahlstraftaten und bei Wahlanfechtungsangelegenheiten vor.

(3) Mitglieder von Wahlorganen, Amtsträgerinnen und Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dürfen Auskünfte über Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen und nur dann erteilen, wenn die Auskunft zur Durchführung der Wahl oder eines Wahlanfechtungsverfahrens oder zur Aufklärung des Verdachts einer Wahlstraftat erforderlich ist.

§ 60 Aufbewahrung und Vernichtung von Wahlunterlagen

(1) Die Niederschriften über Sitzungen der Wahlorgane mit den Anlagen sind bis zum Ablauf der Amtszeit des Gemeinderates aufzubewahren.

(2) Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse nach § 15 Abs. 1 sowie Unterstützungsverzeichnisse für Wahlvorschläge sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn nicht die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlanfechtungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 nicht genannten Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl der neuen kommunalen Vertretungen vernichtet werden. Die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen sind unverzüglich zu vernichten.

(4) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter kann zulassen, dass die Unterlagen nach Absatz 3 Satz 1 schon früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlanfechtungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

Siebter Abschnitt
Wahlanfechtung und Wiederholungswahl

§ 61 Wahlanfechtung

Verstöße im Sinne des § 47 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes liegen insbesondere dann vor, wenn wesentliche Vorschriften über die Wahlvorbereitung, die Wahlhandlung, die Ermittlung oder Feststellung des Wahlergebnisses unzutreffend angewandt wurden oder unbeachtet geblieben sind.

§ 62 Wiederholung der Wahl

(1) Ist die Wiederholung der Wahl durch das Ministerium für Inneres und Sport angeordnet, so sind die Wahlvorbereitungen insoweit neu zu treffen, als dies nach den Entscheidungen im Wahlanfechtungsverfahren erforderlich ist.

(2) Bei Wiederholung der Wahl wird aufgrund desselben Wählerverzeichnisses und nach denselben Wahlvorschlägen wie bei der für ungültig erklärten Wahl gewählt. Ist jedoch die Wiederholung der Wahl wegen Mängel des Wählerverzeichnisses oder der Wahlvorschläge angeordnet, so ist für die Wiederholungswahl im ersteren Fall ein neues Wählerverzeichnis aufzustellen. Im letzteren Fall sind neue Wahlvorschläge einzureichen. Statt der Neuaufstellung des Wählerverzeichnisses kann in geeigneten Fällen das bestehende Wählerverzeichnis nach dem Stand der Wahlberechtigten zur Zeit der Wiederholung der Wahl berichtigt werden.

(3) Die Wahlbezirke dürfen nicht geändert werden.

(4) Wahlberechtigte, die für die erste Wahl einen Wahlschein erhalten haben, werden zur Stimmabgabe bei der Wiederholungswahl nur dann zugelassen, wenn nachgewiesen wird, dass sie den Wahlschein in einem Wahlbezirk abgegeben haben, auf den sich die Wiederholungswahl erstreckt.

(5) Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, bei der oder dem die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Wahlscheins vorliegen, erhält auf Antrag einen Wahlschein, wenn die Wiederholungswahl sich auf mehrere Wahlbezirke erstreckt. Entsprechendes gilt für die Briefwahl.

(6) Im Übrigen finden die Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes und dieser Verordnung auch auf die Wiederholungswahl Anwendung.

Zweiter Teil
Wahlen zu den Ortsräten und Bezirksräten

§ 63 Allgemeines

Soweit in den §§ 64 bis 77 nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Ersten Teils über die Wahlen zu den Gemeinderäten für die Wahlen zu den Ortsräten oder Bezirksräten entsprechend.

§ 64 Wahlberechtigung und Wählbarkeit

Wer in mehreren Gemeindebezirken oder Stadtbezirken wohnt, ist nur in dem Gemeindebezirk oder Stadtbezirk wahlberechtigt und wählbar, in dem sie oder er mit Hauptwohnung gemeldet ist.

§ 65 Wahlbezirk, Wahlraum, Wahlvorstand

Werden Ortsräte und Bezirksräte zusammen mit dem Gemeinderat gewählt, so müssen die Wahlbezirke, Wahlräume und Wahlvorstände für die Gemeinderatswahl und die Ortsratswahlen oder Bezirksratswahlen dieselben sein.

§ 66 Wahlbekanntmachung

Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter weist in ihrer oder seiner Bekanntmachung nach § 2 darauf hin, dass am Tag der Gemeinderatswahl auch die Wahlen zu den Ortsräten oder Bezirksräten in den Gemeinde bezirken oder Stadtbezirken der Gemeinde stattfinden.

§ 67 Wählerverzeichnis

(1) In den für die Wahl zum Gemeinderat gültigen Wählerverzeichnissen sind auch die für die Wahl zum Ortsrat oder Bezirksrat Wahlberechtigten aufzuführen. Darauf weist die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter in ihrer oder seiner Bekanntmachung nach § 9 hin.

(2) Die Bescheinigung über den Abschluss des Wählerverzeichnisses nach § 12 Abs. 1 ist für die Ortsratswahlen oder Bezirksratswahlen gesondert auszustellen.

§ 68 Wahlschein

Die gemeinsamen Wahlscheine für die Ortsratswahlen oder Bezirksratswahlen und gleichzeitig stattfindenden Wahlen sind zu registrieren; dabei muss aus dem Verzeichnis ersichtlich sein, für welche Wahlen die Wahlscheine gelten

§ 69 Einreichung und Zulassung von Wahlvorschlägen

(1) Die Wahlvorschläge sollen nach dem Muster der Anlage 11 eingereicht werden.

(2) Die Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerberinnen und Bewerber aufgestellt worden sind und ihre Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag festgelegt worden ist, mit den nach § 24 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 des Kommunalwahlgesetzes vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt, wobei sich die Versicherung an Eides statt auch darauf zu erstrecken hat, dass die Festlegung der Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber im Wahlvorschlag in geheimer Abstimmung erfolgt ist, soll nach dem Muster der Anlage 15 gefertigt, die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 16 abgegeben werden.

(3) Über die Sitzung des Gemeindewahlausschusses, in der über die Zulassung der Wahlvorschläge für die Ortsratswahlen oder Bezirksratswahlen entschieden wird, ist für jeden Gemeindebezirk oder Stadtbezirk gesondert eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 17 aufzunehmen.

§ 70 Stimmzettel und Wahlurnen

(1) Finden die Wahlen zu den Ortsräten oder Bezirksräten am selben Tag statt wie die Gemeinderatswahl, so müssen die Stimmzettel zu den Ortsratswahlen oder Bezirksratswahlen sich farblich von den Stimmzetteln zur Gemeinderatswahl deutlich unterscheiden; in diesem Fall haben die Stimmzettel für die Ortsratswahlen oder Bezirksratswahlen die Farbe orange.

(2) Im Fall des Absatzes 1 wird für die Stimmabgabe dieselbe Wahlurne benutzt.

(3) Die Stimmzettel sind bei Verhältniswahl nach dem Muster der Anlage 7a herzustellen.

§ 71 Stimmabgabe

(1) Die Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher haben dafür Sorge zu tragen, dass Stimmzettel für die Ortsratswahl oder Bezirksratswahl nur an solche Personen ausgehändigt werden, die für diese Wahl wahlberechtigt sind.

(2) Innerhalb desselben Wahlbezirks ist die Stimmabgabe für die Ortsratswahl oder Bezirksratswahl einheitlich in der dafür bestimmten Spalte des Wählerverzeichnisses zu vermerken.

§ 72 Zählung der Wählerinnen und Wähler

Die abgegebenen Stimmzettel, die Stimmabgabevermerke und die Wahlscheine sind für die Ortsratswahl oder Bezirksratswahl gesondert von den für die Gemeinderatswahl abgegebenen Stimmzetteln, Stimmabgabevermerken und Wahlscheinen zu zählen.

§ 73 Zählung der Stimmen

Bei der Mehrheitswahl sind für die Ortsratswahl oder Bezirksratswahl besondere, von den für die Gemeinderatswahl bestimmten Zähllisten getrennte Zähllisten zu führen. Die Schriftführerinnen und Schriftführer haben darauf zu achten, dass die Listen im Kopf entsprechend gekennzeichnet sind.

§ 74 Feststellung des vorläufigen Ergebnisses in den Wahlbezirken, Wahlniederschrift

(1) Für die Ortsratswahl oder Bezirksratswahl ist die Feststellung des vorläufigen Ergebnisses in den Wahlbezirken nach § 49 von der entsprechenden Feststellung für die Gemeinderatswahl zu trennen.

(2) Für die Ortsratswahl oder Bezirksratswahl ist eine besondere, von der Wahlniederschrift für die Gemeinderatswahl getrennte Wahlniederschrift aufzunehmen.

§ 75 Feststellung des vorläufigen Ergebnisses in den Gemeindebezirken oder Stadtbezirken

(1) Das vorläufige Wahlergebnis für die Ortsratswahlen oder Bezirksratswahlen ist getrennt von der entsprechenden Zusammenstellung für die Gemeinderatswahl festzustellen.

(2) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter stellt aufgrund der Meldungen der Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher nach § 49 Abs. 2 das vorläufige Ergebnis der Ortsratswahlen oder Bezirksratswahlen in den Gemeindebezirken oder Stadtbezirken entsprechend § 51 Abs. 1 und 2 fest und ermittelt die voraussichtliche Verteilung der Sitze.

§ 76 Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses, Verteilung der Sitze, Ersatzleute

(1) Das endgültige Wahlergebnis für die Ortsratswahlen oder Bezirksratswahlen ist getrennt von dem der Gemeinderatswahl festzustellen. Über die Sitzung des Gemeindewahlausschusses, in der er das endgültige Ergebnis der Ortsratswahl oder Bezirksratswahl, die Verteilung der Ortsratssitze oder Bezirksratssitze und die Ersatzleute feststellt, sind für jeden Gemeindebezirk oder Stadtbezirk Niederschriften nach dem Muster der Anlagen 23 und 24 aufzunehmen, die von der Gemeindewahlleiterin oder vom Gemeindewahlleiter oder ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter sowie von allen anwesenden Beisitzerinnen und Beisitzern und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.

(2) Im Übrigen gilt § 52 entsprechend.

§ 77 Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Das Wahlergebnis für die Gemeindebezirke oder Stadtbezirke wird von der Gemeindewahlleiterin oder vom Gemeindewahlleiter öffentlich bekannt gemacht. § 58 gilt entsprechend.

Dritter Teil
Wahlen zu den Kreistagen

§ 78 Allgemeines

Soweit in den §§ 79 bis 97 nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Ersten Teils über die Wahlen zu den Gemeinderäten für die Wahlen zu den Kreistagen entsprechend.

§ 79 Wahlberechtigung und Wählbarkeit

(1) Die nach § 63 Abs. 2 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes für die Aufnahme der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis zuständige Gemeindewahlleiterin oder der nach § 63 Abs. 2 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes für die Aufnahme der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis zuständige Gemeindewahlleiter prüft hinsichtlich der Personen, die bis zum Wahltag noch nicht drei Monate in ihrer oder seiner Gemeinde wohnen, im Benehmen mit der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter oder den Gemeindewahlleiterinnen und Gemeindewahlleitern der früheren, im selben Landkreis gelegenen Wohngemeinde oder Wohngemeinden dieser Personen, ob sie zur Kreistagswahl wahlberechtigt sind. Entsprechendes gilt, wenn solche Personen ihre Wohnung in eine andere Gemeinde desselben Landkreises verlegen.

(2) Wer nach § 13 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes in Gemeinden verschiedener Landkreise wohnt, ist zur Wahl zum Kreistag nur in dem Landkreis wahlberechtigt und wählbar, dem die Gemeinde angehört, in der er seine Hauptwohnung hat.

§ 80 Benachrichtigung der Gewählten

(1) In der Benachrichtigung nach § 56 Abs. 1 ist einer gewählten Bewerberin oder einem gewählten Bewerber, auf die oder den die Voraussetzungen des § 64 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 des Kommunalwahlgesetzes zutreffen, der Wortlaut des § 17 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalwahlgesetzes, und einer gewählten Bewerberin oder einem gewählten Bewerber, auf die oder den die Voraussetzungen des § 64 Satz 1 Nr. 4 des Kommunalwahlgesetzes zutreffen, der Wortlaut des § 17 Abs. 2 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes mitzuteilen.

(2) Für Beamtinnen, Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, deren Wählbarkeit gemäß § 64 Satz 1 des Kommunalwahlgesetzes beschränkt ist, findet § 17 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Kommunalwahlgesetzes Anwendung; dabei hat die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter nach § 56 Abs. 3 Satz 2 zu verfahren. Bei nachträglicher Feststellung der Unvereinbarkeit findet § 17 Abs. 2 Satz 3 des Kommunalwahlgesetzes entsprechend Anwendung; dabei hat die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter nach § 56 Abs. 4 zu verfahren.

§ 81 Wahlbezirk, Wahlraum, Wahlvorstand

Wird der Kreistag zusammen mit dem Gemeinderat gewählt, so müssen die Wahlbezirke, Wahlräume und Wahlvorstände für die Gemeinderatswahl und die Kreistagswahl dieselben sein.

§ 82 Wahlbekanntmachung

Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter weist in ihrer oder seiner Bekanntmachung nach § 2 darauf hin, dass am Tag der Gemeinderatswahl auch die Kreistagswahl stattfindet.

§ 83 Wählerverzeichnis

(1) In den für die Wahl zum Gemeinderat gültigen Wählerverzeichnissen sind auch die für die Wahl zum Kreistag Wahlberechtigten aufzuführen. Hierauf weist die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter in der Bekanntmachung nach § 9 hin.

(2) Einsprüche und Beschwerden gegen das Wählerverzeichnis sind auch dann, wenn es sich um die Wahlberechtigung zur Kreistagswahl handelt, bei der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter der Gemeinde einzulegen, in deren Wählerverzeichnis die Einspruchs- oder Beschwerdeführerin oder der Einspruchs- oder Beschwerdeführer eingetragen ist oder bestimmungsgemäß einzutragen wäre.

(3) Die Bescheinigung über die Feststellung des Wählerverzeichnisses nach § 12 Abs. 1 ist für die Kreistagswahl getrennt von der für die Gemeinderatswahl auszustellen.

§ 84 Wahlschein

(1) In den Sonderfällen des § 63 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes ist für die Ausstellung eines Wahlscheins zur Kreistagswahl die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter der Gemeinde zuständig, in deren Wählerverzeichnis die oder der zur Kreistagswahl Wahlberechtigte nach § 63 Abs. 2 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes eingetragen ist oder einzutragen wäre.

(2) Die gemeinsamen Wahlscheine für die Kreistagswahl und gleichzeitig stattfindenden Wahlen sind zu registrieren; dabei muss aus dem Verzeichnis ersichtlich sein, für welche Wahlen die Wahlscheine gelten.

§ 85 Wahlvorschläge

Die Wählbarkeitsbescheinigung nach § 24 Abs. 8 Nr. 2 des Kommunalwahlgesetzes für die Kreistagswahl stellt auch im Fall des § 63 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter der Gemeinde aus, in der die Wahlbewerberin oder der Wahlbewerber zur Zeit der Einreichung des Wahlvorschlags wohnt. Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter darf jedoch die Wählbarkeitsbescheinigung erst dann ausstellen, wenn ihr oder ihm entsprechende Bescheinigungen der Gemeindewahlleiterinnen oder der Gemeindewahlleiter der Gemeinden desselben Landkreises vorliegen, in denen die oder der Betreffende in der Zeit gewohnt hat, die an dem Halbjahreszeitraum in der derzeitigen Wohngemeinde fehlt.

§ 86 Stimmzettel und Wahlurnen

(1) Findet die Wahl zum Kreistag am selben Tag statt wie die Gemeinderatswahl, so müssen sich die Stimmzettel für die Kreistagswahl farblich von den Stimmzetteln für die Gemeinderatswahl deutlich unterscheiden; in diesem Fall haben die Stimmzettel für die Kreistagswahl die Farbe grün.

(2) Im Fall des Absatzes 1 wird für die Stimmabgabe dieselbe Wahlurne benutzt.

§ 87 Stimmabgabe

(1) Die Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher haben dafür Sorge zu tragen, dass Stimmzettel für die Kreistagswahl nur an solche Personen ausgehändigt werden, die für diese Wahl wahlberechtigt sind.

(2) Innerhalb desselben Wahlbezirks ist die Stimmabgabe für die Kreistagswahl einheitlich in der dafür bestimmten Spalte des Wählerverzeichnisses zu vermerken.

§ 88 Zählung der Wählerinnen und Wähler

Die abgegebenen Stimmzettel, die Stimmabgabevermerke und die Wahlscheine sind für die Kreistagswahl gesondert von den für die Gemeinderatswahl abgegebenen Stimmzetteln, Stimmabgabevermerken und Wahlscheinen zu zählen.

§ 89 Zählung der Stimmen

Bei der Mehrheitswahl sind für die Kreistagswahl besondere, von den für die Gemeinderatswahl bestimmten Zähllisten getrennte, Zähllisten zu führen. Die Schriftführerinnen und Schriftführer haben darauf zu achten, dass die Listen im Kopf entsprechend gekennzeichnet sind.

§ 90 Feststellung des vorläufigen Ergebnisses in den Wahlbezirken, Wahlniederschrift

(1) Für die Kreistagswahl ist die Feststellung des vorläufigen Ergebnisses in den Wahlbezirken nach § 49 von der entsprechenden Feststellung für die Gemeinderatswahl zu trennen.

(2) Für die Kreistagswahl ist eine besondere, von der Wahlniederschrift für die Gemeinderatswahl getrennte, Wahlniederschrift aufzunehmen.

§ 91 Feststellung des vorläufigen Ergebnisses in den Gemeinden

Das vorläufige Wahlergebnis für die Kreistagswahl ist getrennt von der entsprechenden Zusammenstellung für die Gemeinderatswahl festzustellen.

§ 92 Feststellung des vorläufigen Ergebnisses für den Landkreis

Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter stellt aufgrund der Meldungen der Gemeindewahlleiterinnen und Gemeindewahlleiter nach § 51 Abs. 3 das vorläufige Ergebnis der Kreistagswahl fest und ermittelt die voraussichtliche Verteilung der Sitze.

§ 93 Feststellung des endgültigen Ergebnisses in den Gemeinden

Das endgültige Wahlergebnis für die Kreistagswahl ist getrennt von der entsprechenden Zusammenstellung für die Gemeinderatswahl festzustellen. Das Gleiche gilt für die Niederschrift nach § 52 Abs. 4.

§ 94 Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses, Verteilung der Sitze, Ersatzleute

(1) Der Kreiswahlausschuss fordert die bei den Gemeinden entstandenen Wahlakten der Kreistagswahl in dem ihm notwendig erscheinenden Umfang an und überprüft die Feststellung des endgültigen Ergebnisses in den Gemeinden. Er ist berechtigt, Feststellungen des Wahlvorstandes zu berichtigen und dabei auch über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschließen. Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der Niederschrift. Anschließend stellt er das endgültige Ergebnis der Kreistagswahl fest und ermittelt die Verteilung der Sitze.

(2) Über die Feststellung des endgültigen Ergebnisses der Kreistagswahl, die Verteilung der Kreistagssitze und die Feststellung der Ersatzleute durch den Kreiswahlausschuss sind Niederschriften nach dem Muster der Anlagen 23 und 24 aufzunehmen, die von der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter oder ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter sowie von allen anwesenden Beisitzerinnen und Beisitzern und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 95 Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Das Wahlergebnis wird von der Kreiswahlleiterin oder vom Kreiswahlleiter entsprechend § 58 öffentlich bekannt gemacht.

§ 96 Aufbewahrung von Wahlakten

Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter bestimmt, inwieweit Wahlunterlagen der Kreistagswahl bei der Kreisbehörde oder bei Gemeindebehörden sowie wo und durch wen sie verantwortlich aufzubewahren sind.

§ 97 (aufgehoben)

Vierter Teil
Wahl zur Regionalversammlung

§ 98 Allgemeines

Auf die Wahl zur Regionalversammlung finden die Vorschriften des Dritten Teils über die Wahlen zu den Kreistagen entsprechende Anwendung.

§ 99 (aufgehoben)

Fünfter Teil
Wahl und Abwahl der Bürgermeisterinnen, Bürgermeister, Landrätinnen, Landräte und der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 100 Allgemeines

Die Bestimmungen des Ersten bis Vierten Teils gelten entsprechend für die Wahl der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Landrätinnen und Landräte und der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors, soweit sich nicht aus dem Kommunalselbstverwaltungsgesetz, dem Kommunalwahlgesetz und den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.

§ 101 Wahlleiterin, Wahlleiter

Die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Gemeinde wird von der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter, die Wahl der Landrätin oder des Landrats von der Kreiswahlleiterin oder vom Kreiswahlleiter und die Wahl der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors von der Regionalverbandswahlleiterin oder dem Regionalverbandswahlleiter geleitet.

Zweiter Abschnitt
Vorbereitung der Wahl, Wahlhandlung, Feststellung des Wahlergebnisses

§ 102 Wählerverzeichnis, Wahlbenachrichtigung, Bekanntmachung

(1) Die Wahlberechtigten sind von der Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, der Landrätin oder des Landrats oder der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors, bei gleichzeitig stattfindenden Wahlen für jede Wahl, zu der sie wahlberechtigt sind, zu benachrichtigen. In der Benachrichtigung muss auch der Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl angegeben sein. Die Benachrichtigung erfolgt entsprechend dem Muster der Anlage 2.

(2) Das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis ist entsprechend § 9 bekannt zu machen. Bei gleichzeitig stattfindenden Wahlen erfolgt eine gemeinsame Bekanntmachung.

§ 103 Wahlschein, Briefwahl

Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter kann einen Wahlschein für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, der Landrätin oder des Landrats oder der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors und zugleich den Wahlschein für eine etwa notwendig werdende Stichwahl beantragen. Der Wahlschein wird entsprechend dem Muster der Anlage 6 erteilt. Bei gleichzeitig stattfindenden Wahlen wird ein gemeinsamer Wahlschein erteilt, aus dem hervorgeht, für welche Wahlen die Wahlberechtigung besteht.

§ 104 Wahlvorschläge

(1) In der Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen nach § 18 Abs. 1 ist anstelle des Hinweises nach Nummer 6 der Hinweis aufzunehmen, dass, wenn keine gültige Bewerbung eingereicht wird, die Wahl nicht stattfindet und in diesem Fall die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, die Landrätin oder der Landrat oder die Regionalverbandsdirektorin oder der Regionalverbandsdirektor vom jeweiligen kommunalen Vertretungsorgan gewählt wird. Der Hinweis nach § 18 Abs. 1 Nr. 7 entfällt. Bei gleichzeitig stattfindenden Wahlen kann eine gemeinsame Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen erfolgen.

(2) Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe ist nach dem Muster der Anlage 1 1a einzureichen. Er darf nur einen Bewerbernamen enthalten. Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers ist nach dem Muster der Anlage 11 b einzureichen und von der Bewerberin oder vom Bewerber persönlich und handschriftlich zu unterschreiben.

(3) Die Bewerberin oder der Bewerber muss ihrer oder seiner Benennung im Wahlvorschlag schriftlich zustimmen und dabei die Versicherung abgeben, dass sie oder er als Bürgermeisterin oder Bürgermeister, Landrätin oder Landrat oder Regionalverbandsdirektorin oder Regionalverbandsdirektor jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Zustimmung und Versicherung sind nach dem Muster der Anlage 13, soweit sie nicht bereits im Wahlvorschlag der Einzelbewerberin oder des Einzelbewerbers enthalten sind, zu erklären. Mit den Anlagen zum Wahlvorschlag ist eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindeverwaltung, dass die Bewerberin oder der Bewerber am Tag der Wahl die Voraussetzungen der Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament erfüllt, nach dem Muster der Anlage 14, bei Unionsbürgern zusätzlich die Versicherungen an Eides statt nach dem Muster der Anlage 14a, einzureichen. Dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe ist eine Niederschrift über die Benennung der Bewerberin oder des Bewerbers nach dem Muster der Anlage 15 und die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 16 beizufügen.

§ 105 Stimmzettel

Die Stimmzettel sind nach dem Muster der Anlage 7d oder, wenn nur eine Bewerberin oder ein Bewerber zugelassen ist, nach dem Muster der Anlage 7e für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters in beiger Farbe und für die Wahl der Landrätin oder des Landrats und der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors in hellblauer Farbe herzustellen. Im Übrigen gilt § 32 Abs. 3 bis 5 entsprechend.

§ 106 Stimmabgabe

Die Wahlbenachrichtigung ist der Wählerin oder dem Wähler für eine etwa notwendig werdende Stichwahl zurückzugeben. Dies gilt nicht, wenn jeweils nur eine Bewerberin oder ein Bewerber zur Wahl zugelassen ist.

§ 107 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses, öffentliche Bekanntmachung

(1) Für die Zählung der Stimmen gilt § 48 mit der Maßgabe, dass die Stimmzettel nach den gekennzeichneten Wahlvorschlägen, im Fall nur eines Wahlvorschlags nach den "Ja"- und "Nein"-Stimmen zu ordnen und die gültigen Stimmzettel dementsprechend geordnet und gebündelt zu verpacken sind.

(2) Der jeweils zuständige Wahlausschuss stellt fest

  1. die Zahl der Wahlberechtigten,
  2. die Zahl der Wählerinnen und Wähler,
  3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,
  4. die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen, bei nur einem Wahlvorschlag die Zahlen der "Ja"- und "Nein"-Stimmen,
  5. den Namen der Bewerberin oder des Bewerbers, die oder der mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat, andernfalls dass eine Stichwahl stattfindet oder die Wahl wiederholt wird,
  6. wenn eine Stichwahl notwendig wird, die Namen der beiden Bewerberinnen oder Bewerber.

(3) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter macht das Wahlergebnis mit dem Namen der gewählten Bewerberin oder des gewählten Bewerbers öffentlich bekannt. Ist keine Bewerberin oder kein Bewerber gewählt, so macht sie oder er bekannt, dass eine Stichwahl stattfindet oder die Wahl wiederholt wird.

Dritter Abschnitt
Stichwahl

§ 108 Wahlberechtigung, Wählerverzeichnis, Wahlschein

(1) Wahlberechtigt zur Stichwahl ist, wer in das Wählerverzeichnis nach dem Stand der ersten Wahl eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Personen, die erst zur Stichwahl wahlberechtigt sind, erhalten von Amts wegen einen Wahlschein. Dies gilt auch für Wahlberechtigte, die, ohne im Wählerverzeichnis eingetragen zu sein, für die erste Wahl einen Wahlschein erhalten hatten.

(2) Personen, die verstorben sind oder das Wahlrecht verloren haben, erhalten im Wählerverzeichnis einen Sperrvermerk. Wahlberechtigten, die aufgrund der Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein für eine etwa notwendig werdende Stichwahl beantragt hatten, sind Wahlschein und Briefwahlunterlagen für die Stichwahl zuzusenden.

(3) Wahlscheine werden entsprechend dem Muster der Anlage 6 erteilt. Die Briefwahlunterlagen sind beizufügen.

§ 109 Stimmzettel

(1) Im Stimmzettel sind die beiden Bewerberinnen und Bewerber in der Reihenfolge der bei der ersten Wahl erreichten Stimmenzahlen, bei gleicher Stimmenzahl in der Reihenfolge der ersten Wahl aufzuführen.

(2) § 105 gilt entsprechend.

§ 110 Ergebnis der Stichwahl

(1) Für die Zählung der Stimmen gilt § 107 Abs. 2 entsprechend.

(2) Der jeweils zuständige Wahlausschuss stellt fest

  1. die Zahl der Wahlberechtigten,
  2. die Zahl der Wählerinnen und Wähler,
  3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,
  4. die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen,
  5. die mit der Mehrheit der gültigen Stimmen gewählte Bewerberin oder den mit der Mehrheit der gültigen Stimmen gewählten Bewerber,
  6. bei gleicher Stimmenzahl die durch Losentscheid der Wahlleiterin oder des Wahlleiters bestimmte Bewerberin oder den durch Losentscheid der Wahlleiterin oder des Wahlleiters bestimmten Bewerber.

(3) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter macht das Ergebnis der Stichwahl öffentlich bekannt.

Vierter Abschnitt
Nachwahl, Wiederholungswahl

§ 111 Nachwahl

(1) Ist eine Bewerberin oder ein Bewerber nach der Zulassung des Wahlvorschlags und vor der Wahl verstorben oder hat sie oder er ihre oder seine Wählbarkeit verloren, sagt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter die Wahl ab und gibt bekannt, dass eine Nachwahl stattfindet. Sie oder er unterrichtet unverzüglich die oberste Kommunalaufsichtsbehörde, die den Wahltag festsetzt.

(2) Bereits eingegangene Wahlbriefe hat die Wahlleiterin oder der Wahlleiter in Gegenwart von zwei Zeuginnen und Zeugen zu vernichten. Über die Vernichtung ist eine Niederschrift zu fertigen.

(3) Die Nachwahl wird als Neuwahl durchgeführt.

§ 112 Wiederholungswahl

(1) Lehnt eine Gewählte oder ein Gewählter die Wahl ab oder scheidet eine Bewerberin oder ein Bewerber für eine Stichwahl durch Tod oder Verlust der Wählbarkeit aus oder wird nur eine Bewerberin oder ein Bewerber zur Wahl zugelassen und die Bewerberin oder der Bewerber nicht gewählt, wird die Wahl wiederholt. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter unterrichtet unverzüglich die oberste Kommunalaufsichtsbehörde, die den Tag der Wiederholungswahl festsetzt.

(2) Die Wiederholungswahl wird als Neuwahl durchgeführt.

Fünfter Abschnitt
Abwahl

§ 113 Abwahlorgane

Die für die Wahl der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, der Landrätinnen und Landräte oder der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors gebildeten Wahlorgane sind auch zuständig für die Durchführung einer Abwahl.

§ 114 Vorbereitung der Abwahl

(1) Für die Vorbereitung der Abwahl gelten die Bestimmungen für die Wahl der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, der Landrätinnen und Landräte oder der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors entsprechend.

(2) Die Anlagen gelten mit der Maßgabe, dass jeweils das Wort "Wahl" durch das Wort "Abwahl" ersetzt wird.

(3) Die Bekanntmachung des Tages der Entscheidung über die Abwahl nach § 82 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes erfolgt spätestens am 24. Tag vor der Abwahl.

(4) Die Bekanntmachung des Textes der Entscheidung über die Abwahl erfolgt spätestens am sechsten Tag vor der Abwahl.

§ 115 Stimmzettel

(1) Der Stimmzettel enthält den Text der Entscheidung über die Abwahl in Form einer Frage und für die Beantwortung der Frage mit einem "Ja" oder "Nein" jeweils einen Kreis zur Kennzeichnung durch die Wählerin oder den Wähler entsprechend dem Muster der Anlage 7e.

(2) Stimmzettel sind in weißer Farbe herzustellen.

§ 116 Feststellung des Abwahlergebnisses

(1) Für die Zählung der Stimmen gilt § 107 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass die Stimmzettel nach "Ja"- und "Nein"-Stimmen zu ordnen und die gültigen Stimmzettel dementsprechend geordnet und gebündelt zu verpacken sind.

(2) Der jeweils zuständige Wahlausschuss stellt fest

  1. die Zahl der Stimmberechtigten,
  2. die Zahl derjenigen Personen, die abgestimmt haben,
  3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,
  4. die Zahlen der "Ja"- und "Nein"-Stimmen an der Gesamtzahl der gültigen Stimmen,
  5. den Vomhundertsatz des Stimmenanteils der "Ja"- und "Nein"-Stimmen an der Gesamtzahl der gültigen Stimmen,
  6. den Vomhundertsatz der "Ja"- und "Nein"- Stimmen an der Gesamtzahl der Stimmberechtigten,
  7. in welchem Sinne die zur Abwahl gestellte Frage entschieden worden ist.

(3) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter macht das nach Absatz 2 festgestellte Ergebnis der Abwahl öffentlich bekannt.

Sechster Teil
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

§ 117 Unterstützungsblätter

Die Antragstellerinnen und Antragsteller haben die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften auf Formblättern nach dem Muster der Anlage 12a zu erbringen. Die Gemeinden sind verpflichtet, die Unterstützungsblätter entgegenzunehmen. Sofern die Unterstützungsblätter nicht den Erfordernissen des § 85 des Kommunalwahlgesetzes und der Anlage 12a zu dieser Verordnung entsprechen, hat die Gemeinde die Antragstellerinnen und Antragsteller auf die festgestellten Mängel hinzuweisen und hierüber eine Niederschrift zu fertigen.

(3) Der Stimmzettel enthält einen Hinweis auf den Inhalt der Frage und die Möglichkeit, die vorgelegte Frage mit "Ja" oder "Nein" durch Kennzeichnung eines Kreises zu beantworten. Stehen mehrere Fragen zur Abstimmung, werden diese in der durch § 90 des Kommunalwahlgesetzes bestimmten Reihenfolge unter Angabe der Antragstellerinnen und Antragsteller nacheinander aufgeführt.

(4) Hinsichtlich der Ungültigkeit von Stimmzetteln ist § 39 des Kommunalwahlgesetzes entsprechend anzuwenden. Ein Stimmzettel ist auch ungültig, wenn die vorgelegten Fragen bei mehreren den gleichen Gegenstand betreffenden Fragen mehrmals mit "Ja" beantwortet werden.

§ 119 Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses des Bürgerentscheides

(1) Der Gemeindewahlausschuss stellt das Ergebnis des Bürgerentscheides fest. Für die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses des Bürgerentscheides gilt § 91 des Kommunalwahlgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass der Gemeindewahlausschuss feststellt:

  1. die Zahl der Stimmberechtigten,
  2. die Zahl der Abstimmenden,
  3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,
  4. die Zahlen der gültigen "Ja"- und "Nein"- Stimmen,
  5. das Ergebnis des Bürgerentscheides im Sinne von § 21a Abs. 6 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes.

(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister unterrichtet den Gemeinderat unverzüglich über das vom Gemeindewahlausschuss festgestellte Ergebnis und macht es öffentlich bekannt.

§ 118 Stimmzettel

(1) Die Stimmzettel werden nach dem Muster der Anlage 7f amtlich hergestellt.

(2) Die Stimmzettel dürfen außer dem gesetzlich vorgeschriebenen Aufdruck und dem Firmenaufdruck der Herstellerin oder des Herstellers keine Kennzeichen haben.

Siebter Teil
Gleichzeitige Durchführung von Wahlen und Abstimmungen

§ 120 Grundsatz

Die Wahlen nach dem Kommunalwahlgesetz können gleichzeitig miteinander und gleichzeitig mit Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen durchgeführt werden. Dies gilt entsprechend für Abstimmungen nach dem Kommunalwahlgesetz und Volksentscheide. Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist, gelten die übrigen kommunalwahlrechtlichen Vorschriften.

§ 121 Wahlbezirke, Wahlorgane

(1) Die Wahlbezirke der gleichzeitig stattfindenden Wahlen müssen übereinstimmen.

(2) Die Mitglieder der Wahlorgane der gleichzeitig stattfindenden Wahlen können zu Mitgliedern der Wahlorgane für die Kommunalwahlen berufen werden, sofern sie die kommunalwahlrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen.

§ 122 Wählerverzeichnis, Wahlbenachrichtigung, Wahlscheinantrag

(1) Die Wählerverzeichnisse der gleichzeitig stattfindenden Wahlen können mit dem Wählerverzeichnis für die Kommunalwahlen verbunden werden. Für jede Wahl ist eine eigene Spalte für den Vermerk der Stimmabgabe vorzusehen, in die für den Fall, dass Wahlberechtigte für eine Wahl nicht wahlberechtigt sind, ein Sperrvermerk einzutragen ist.

(2) Die Wahlbenachrichtigungen der gleichzeitig stattfindenden Wahlen können mit der Wahlbenachrichtigung für die Kommunalwahlen verbunden werden. Der Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins soll für alle gleichzeitig stattfindenden Wahlen gelten.

(3) Der Abschluss des Wählerverzeichnisses ist für jede Wahl gesondert zu beurkunden.

§ 123 Wahlraum, Wahlurne

(1) Gleichzeitig stattfindende Wahlen finden im selben Wahlraum statt.

(2) Für die Wahlen nach dem Kommunalwahlgesetz ist eine eigene Wahlurne zu verwenden.

§ 124 Bekanntmachungen

(1) Die Bekanntmachungen über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen der gleichzeitig stattfindenden Wahlen können mit der Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Kommunalwahlen verbunden werden. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, welche Wahlen gleichzeitig stattfinden und, im Falle der Teilnahme mittels Briefwahl, wie viele Wahlbriefe abzusenden sind.

(2) Die Wahlbekanntmachungen der gleichzeitig stattfindenden Wahlen können mit der Wahlbekanntmachung für die Kommunalwahlen verbunden werden. In der Wahlbekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wie sich die Stimmzettel der gleichzeitig stattfindenden Wahlen nach Farbe und Aufdruck unterscheiden.

§ 125 Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Wahlbezirk

Ist der Wahlvorstand für die Kommunalwahlen mit dem Wahlvorstand für die gleichzeitig durchgeführten Wahlen identisch, hat die Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse der Wahl der höheren Ebene Vorrang. Die Ergebnisse der Wahlen nach dem fünften Teil des Kommunalwahlgesetzes sind vor den Ergebnissen der allgemeinen Kommunalwahlen zu ermitteln.

Achter Teil
Schlussbestimmungen

§ 126 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Anlagen: 15

Anlage 1, Anlage 2, Anlage 3, Anlage 4, Anlage 5, Anlage 6, Anlage 7, Anlage 7a, Anlage 7b, Anlage 7c, Anlage 7d, Anlage 7e, Anlage 7f, Anlage 8, Anlage 9, Anlage 10, Anlage 11, Anlage 11a; Anlage 11b, Anlage 12, Anlage 12a, Anlage 13, Anlage 14, Anlage 14a, Anlage 15, Anlage 16, Anlage 17, Anlage 18, Anlage 19, Anlage 20, Anlage 21, Anlage 22, Anlage 23, Anlage 24

red. Anm. Anlagen nicht dargestellt.


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