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SVerf - Verfassung des Saarlandes
- Saarland -

Vom 15. Dezember 1947
(Amtsbl. 1947 S. 1077;...; 05.09.2001 S. 1630; 04.07.2007 S. 1798 07; 14.05.2008 S. 986; Amtsbl. I vom 13.04.2011 S. 210; 15.06.2011 S. 236 11;15.05.2013 S. 178 13; 13.07.2016 S. 710 16; 10.04.2019 S. 446 19; 07.02.2024 S. 146 24a1, 24a2, 24a3)



I. Hauptteil
Grundrechte und Grundpflichten

1. Abschnitt
Die Einzelperson

Art. 1

Jeder Mensch hat das Recht, als Einzelperson geachtet zu werden. Sein Recht auf Leben, auf Freiheit und auf Anerkennung der Menschenwürde bestimmt, in den Grenzen des Gesamtwohles, die Ordnung der Gemeinschaft.

Art. 2

Der Mensch ist frei und darf nicht zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung gezwungen werden, zu der ihn das Gesetz nicht verpflichtet. Jeder hat Anspruch auf Schutz seiner personenbezogenen Daten. Eingriffe sind nur in überwiegendem Interesse der Allgemeinheit auf Grund eines Gesetz zulässig.

Art. 3

Die Freiheit der Person ist unantastbar. Nur durch Gesetz kann sie eingeschränkt werden.

Art. 4

Glauben, Gewissen und Überzeugung sind frei.

Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden dadurch weder bedingt noch beschränkt.

Art. 5

Jedermann hat das Recht, innerhalb der Schranken der Gesetze seine Meinung durch Wort, Schrift, Druck, Bild oder in sonstiger Weise frei zu äußern.

Die Kunst, die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei. Eine Zensur findet nicht statt.

Beschränkungen sind nur im Rahmen der Gesetze gestattet.

Art. 6

Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder besondere Erlaubnis friedlich und unbewaffnet zu versammeln.

Versammlungen unter freiem Himmel können durch das Gesetz anmeldepflichtig gemacht und bei unmittelbarer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verboten werden.

Art. 7

Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

Vereine und Gesellschaften, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen, sind verboten.

Art. 8

Parteien oder andere organisierte Gruppen, die darauf ausgehen, die verfassungsmäßig garantierten Freiheiten und Rechte durch Gewalt oder Missbrauch formaler Rechtsbefugnisse aufzuheben oder zu untergraben, sind verboten. Das Nähere regelt das Gesetz.

Art. 9

Deutsche genießen volle Freizügigkeit. Einschränkungen bedürfen eines Gesetzes. Jeder Deutsche ist berechtigt, auszuwandern.

Art. 10

Auf das Recht der freien Meinungsäußerung, der Versammlungs- und Vereinsfreiheit sowie auf das Recht der Verbreitung wissenschaftlicher oder künstlerischer Werke kann sich nicht berufen, wer die freiheitliche demokratische Grundordnung angreift oder gefährdet.

Art. 11

Kein Deutscher darf einer fremden Macht ausgeliefert werden.

Asylrecht genießt, wer unter Verletzung der in dieser Verfassung niedergelegten Grundrechte verfolgt wird und in das Saarland geflohen ist.

Das Nähere regelt das Gesetz.

Art. 12 24

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Frauen und Männer sind gleichberechtigt. Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände und die sonstigen Träger öffentlicher Gewalt fördern die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung und wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen, seiner sexuellen Identität oder aufgrund rassistischer Zuschreibungen benachteiligt oder bevorzugt werden.

(4) Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Art. 13

Niemand darf, außer in Fällen, die das Gesetz bestimmt und in den von diesem vorgeschriebenen Formen, verfolgt, festgenommen oder in Haft gehalten werden.

Niemand darf in Haft gehalten werden, ohne spätestens am Tage nach der Festnahme einem Richter vorgeführt zu werden. Jedem Verhafteten ist Gelegenheit zu geben, Einwendungen gegen die Festnahme zu erheben.

Dauert die Haft länger als einen Monat, so ist die Berechtigung ihrer Fortdauer nach Maßgabe des Gesetzes periodisch durch eine begründete Entscheidung des Richters festzustellen.

Art. 14

Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

Jeder gilt als unschuldig, bis er durch rechtskräftiges Urteil eines zuständigen Gerichtes für schuldig befunden ist.

Jedermann hat in einem Verfahren vor einer Behörde grundsätzlich das Recht, sich eines Rechtsbeistandes zu bedienen.

Art. 15

Strafen dürfen nur auf Grund von Gesetzen, die zur Zeit der Begehung der Tat in Geltung waren, verhängt werden.

Art. 16

Die Wohnung ist unverletzlich. Ausnahmen sind nur auf Grund von Gesetzen zulässig.

Art. 17

Das Brief-, Post-, Telegrafen- und Fernsprechgeheimnis ist gewährleistet. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.

Art. 18

Das Eigentum wird im Rahmen des Gesetzes gewährleistet.

Das Gleiche gilt für das Erbrecht.

Art. 19 24a2

Jeder ist nach Maßgabe der Gesetze zur Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeit und zur Nothilfe verpflichtet.

Die Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeit genießt den Schutz und die Förderung des Staates.

Die Verpflichtung zur Leistung persönlicher Dienste für Staat und Gemeinde kann nur mit der für ein verfassungsänderndes Gesetz vorgeschriebenen Mehrheit beschlossen werden.

Art. 20

Glaubt jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt zu sein, so steht ihm der Beschwerde- bzw. Rechtsweg offen.

Art. 21

Die Grundrechte sind in ihrem Wesen unabänderlich. Sie binden Gesetzgeber, Richter und Verwaltung unmittelbar.

2. Abschnitt
Ehe und Familie

Art. 22

Ehe und Familie genießen den besonderen Schutz und die Förderung des Staates.

Art. 23

Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge des Staates.

Wer in familiärer Gemeinschaft Kinder erzieht oder für andere sorgt, ist durch die staatliche Ordnung zu schützen und zu fördern.

Art. 24

(1) Die Pflege und die Erziehung der Kinder zur leiblichen, geistigen, seelischen sowie zur gesellschaftlichen Tüchtigkeit sind das natürliche Recht der Eltern und die vorrangig ihnen obliegende Pflicht. Sie achten und fördern die wachsende Fähigkeit der Kinder zu selbstständigem und verantwortlichem Handeln. Bei der Pflege und Erziehung ihrer Kinder genießen sie den Schutz und die Unterstützung des Staates.

(2) Der Staat wacht darüber, dass das Kindeswohl nicht geschädigt wird. Er greift schützend ein, wenn die Eltern ihre Pflicht zur Pflege und Erziehung der Kinder gröblich vernachlässigen oder ihr Erziehungsrecht durch Gewalt oder in sonstiger Weise missbrauchen.

(3) Den nicht ehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre persönliche Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Art. 24a 07

(1) Jedes Kind hat ein Recht auf Achtung seiner Würde, auf Entwicklung und Entfaltung seiner Persönlichkeit, auf Bildung sowie auf gewaltfreie Erziehung zu Eigenverantwortung und Gemeinschaftsfähigkeit.

(2) Jedes Kind hat ein Recht auf besonderen Schutz vor Gewalt, Vernachlässigung, Ausbeutung sowie leiblicher, geistiger oder sittlicher Verwahrlosung.

Art. 25 07

(1) Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände und die sonstigen Träger öffentlicher Gewalt achten und sichern die Kinderrechte, tragen für altersgerechte positive Lebensbedingungen Sorge und fördern die Kinder nach ihren Anlagen und Fähigkeiten. Sie haben die erforderlichen Einrichtungen zu schaffen. Ihre Aufgaben können durch Einrichtungen der freien Wohlfahrt wahrgenommen werden, die als gemeinnützig anerkannt werden.

(2) Das Mitwirkungsrecht der Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie der Verbände der freien Wohlfahrtspflege in den Angelegenheiten der Familienförderung, der Kinder- und Jugendhilfe bleibt gewährleistet und ist zu fördern.

(3) Fürsorgemaßnahmen im Wege des Zwangs sind nur auf Grund des Gesetzes zulässig.

3. Abschnitt
Erziehung, Unterricht, Volksbildung, Kulturpflege, Sport

Art. 26

Unterricht und Erziehung haben das Ziel, den jungen Menschen so heranzubilden, dass er seine Aufgabe in Familie und Gemeinschaft erfüllen kann.

Auf der Grundlage des natürlichen und christlichen Sittengesetzes haben die Eltern das Recht, die Bildung und Erziehung ihrer Kinder zu bestimmen.

Die Kirchen und Religionsgemeinschaften werden als Bildungsträger anerkannt.

Art. 27 11

Der Heranbildung der Jugend dienen öffentliche und private Schulen. Das gesamte Schulwesen untersteht der Aufsicht des Staates.

Das öffentliche Schulwesen besteht aus Grundschulen, Förderschulen, Erweiterte Realschulen, Gesamtschulen, Gymnasien und berufliche Schulen.

Das öffentliche Schulwesen besteht aus allgemein bildenden und beruflichen Schulen. Allgemein bildende Schulen, an denen die allgemeine Hochschulreife erworben werden kann, sind Gemeinschaftsschulen und Gymnasien. Das Nähere bestimmt ein Gesetz.

Öffentliche Schulen müssen die Voraussetzungen eines geordneten Schulbetriebes erfüllen. Das Nähere bestimmt ein Gesetz.

Über die Aufnahme in eine bestimmte Schulform entscheidet die Eignung. Den Schülern ist der Zugang zu den Schulen gemäß ihrer Begabung zu ermöglichen.

Art. 28

Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

Private Grundschulen und Förderschulen dürfen nur unter den besonderen Voraussetzungen des Artikels 7 Abs. 5 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 zugelassen werden.

Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen haben zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Pflichten Anspruch auf öffentliche Zuschüsse. Das Nähere bestimmt ein Gesetz.

Privaten Grundschulen und Förderschulen, die auf gemeinnütziger Grundlage wirken und in Aufbau und Gliederung den für die öffentlichen Schulen geltenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen, ersetzt das Land auf Antrag des Schulträgers den notwendigen Aufwand für die fortdauernden Personal- und Sachkosten, der sich nach dem der öffentlichen Schulen bemisst. Absatz 3 bleibt unberührt.

Art. 29

Der Religionsunterricht ist an allen öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach. Er wird erteilt im Auftrag und im Einvernehmen mit den Lehren und Satzungen der betreffenden Kirchen und Religionsgemeinschaften. Die Kirchen und Religionsgemeinschaften haben das Recht, im Benehmen mit der staatlichen Aufsichtsbehörde die Erteilung des Religionsunterrichtes zu beaufsichtigen. Lehrplan und Lehrbücher für den Religionsunterricht bedürfen der Zustimmung der staatlichen Aufsichtsbehörde.

Die Eltern können die Teilnahme ihrer Kinder am Religionsunterricht ablehnen. Den Kindern darf daraus kein Nachteil entstehen. Diese Ablehnung kann auch durch die Jugendlichen selbst geschehen, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Art. 30

Die Jugend ist in der Ehrfurcht vor Gott, im Geiste der christlichen Nächstenliebe und der Völkerversöhnung, in der Liebe zu Heimat, Volk und Vaterland, zu sorgsamem Umgang mit den natürlichen Lebensgrundlagen, zu sittlicher und politischer Verantwortlichkeit, zu beruflicher und sozialer Bewährung und zu freiheitlicher demokratischer Gesinnung zu erziehen.

Art. 31 (aufgehoben)

Art. 32

Staat und Gemeinde fördern das Volksbildungswesen, einschließlich der Volksbüchereien und Volkshochschulen.

Art 33

Die Gründung und der Ausbau saarländischer Hochschulen werden angestrebt.

Die Hochschulen haben das Recht der Selbstverwaltung. Die Freiheit von Forschung und Lehre ist gewährleistet. Die Studenten wirken in der Erledigung ihrer eigenen Angelegenheiten in demokratischer Weise mit.

Der Zugang zum Hochschulstudium steht jedem offen. Es sind Einrichtungen zu treffen, die es begabten Werktätigen ohne Reifezeugnis ermöglichen, die Hochschule zu besuchen.

Näheres bestimmt ein Landesgesetz.

Art. 34

Kulturelles Schaffen genießt die Förderung des Staates.

Die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Natur sowie die Landschaft genießen den Schutz und die Pflege des Staates. Die Teilnahme an den Kulturgütern ist allen Schichten des Volkes zu ermöglichen.

Art. 34a

Wegen seiner gesundheitlichen und sozialen Bedeutung genießt der Sport die Förderung des Landes und der Gemeinden.

4. Abschnitt
Kirchen und Religionsgemeinschaften

Art. 35

Die ungestörte Ausübung der Religion ist gewährleistet und steht unter staatlichem Schutz. Öffentliche gottesdienstliche Handlungen sind gestattet.

Der Staat erkennt die zu Recht bestehenden Verträge und Vereinbarungen mit den Kirchen an.

Die Kirchen genießen auf ihrem eigenen Gebiet volle Selbstständigkeit; sie verleihen ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der Gemeinden, unbeschadet bestehender anderweitiger gesetzlicher Bestimmungen oder Vereinbarungen; sie haben volle Freiheit der Lehrverkündigung und der geistlichen Leitung; ihr Verkehr mit den Geistlichen und den Gläubigen durch Hirtenbriefe, Amtsblätter, Verordnungen und Anweisungen unterliegt keiner staatlichen Aufsicht oder Einschränkung; sie haben das Recht, Vereine und Organisationen zu gründen und zu unterhalten, die ihren religiösen, karitativen, sozialen und volkserzieherischen Aufgaben dienen. Die Pflichten, die sich aus den Grundsätzen der Verfassung für den einzelnen, für Personengemeinschaften und Körperschaften ergeben, bleiben hiervon unberührt.

Art. 36

Die Ausbildung der Geistlichen und Religionsdiener ist das ausschließliche Recht der Kirchen und Religionsgemeinschaften. Zu diesem Zwecke haben sie volle Freiheit in der Einrichtung und im Lehrbetrieb, der Leitung und Verwaltung von eigenen Hochschulen, Seminaren und Konvikten.

Die Kirche kann im Einvernehmen mit dem Staat theologische Fakultäten einrichten.

Art. 37

Die Kirchen und Religionsgemeinschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den Vorschriften des allgemeinen Rechtes.

Die Kirchen und Religionsgemeinschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie es bis jetzt waren. Andere Religionsgemeinschaften und Stiftungen können diese Eigenschaft auf Antrag erwerben, wenn sie durch ihre Satzungen und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige Religionsgemeinschaften zu einem Verband zusammen, so ist auch dieser eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes.

Die Kirchen und Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, dürfen, um ihre für das Saarland erforderlichen Ausgaben zu decken, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten Steuern erheben.

Art. 38

Das Eigentum und andere Rechte der Kirchen, Religionsgemeinschaften und ihrer Einrichtungen an ihrem für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Vermögen werden gewährleistet.

Art. 39

Die auf Gesetz, Vertrag oder sonstigen Rechtstiteln beruhenden bisherigen Leistungen des Staates, der politischen Gemeinden an die Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften sowie an ihre Anstalten, Stiftungen, Vermögensmassen und Vereinigungen bleiben erhalten.

Art. 40

Die von den Kirchen und Religionsgemeinschaften oder ihren Organisationen unterhaltenen sozialen und karitativen Einrichtungen sowie ihre Schulen werden als gemeinnützig anerkannt.

Art. 41

Der Sonntag und die staatlich anerkannten kirchlichen Feiertage sind als Tage der religiösen Erbauung, seelischen Erhebung und Arbeitsruhe gesetzlich geschützt.

Art. 42

In Krankenhäusern, Strafanstalten und sonstigen öffentlichen Anstalten und Einrichtungen ist den Kirchen und Religionsgemeinschaften Gelegenheit zu geben, Gottesdienste zu halten und eine geordnete Seelsorge zu üben.

5. Abschnitt
Wirtschafts- und Sozialordnung

Art. 43

Die Wirtschaft hat die Aufgabe, dem Wohle des Volkes und der Befriedigung seines Bedarfes zu dienen.

Durch Gesetz sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Erzeugung, Herstellung und Verteilung der Wirtschaftsgüter sinnvoll zu beeinflussen, um jedermann einen gerechten Anteil am Wirtschaftsertrag zu sichern und ihn vor Ausbeutung zu schützen.

Art. 44

Vertragsfreiheit und Gewerbefreiheit sind nach Maßgabe der Gesetze gewährleistet. Jeder Missbrauch wirtschaftlicher Machtstellung ist unzulässig.

Art. 45

Die menschliche Arbeitskraft genießt den Schutz des Staates. Jeder hat nach seinen Fähigkeiten ein Recht auf Arbeit.

Art. 46

Der Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit, dem Schutze der Mutterschaft, der Vorsorge gegen die wirtschaftlichen Folgen von Geburt, Krankheit, Unfall, Berufsunfähigkeit, Alter, Invalidität und Tod sowie dem Schutze gegen die Folgen unverschuldeter Arbeitslosigkeit dient dem ganzen Volke die unter Aufsicht des Staates stehende Sozial- und Arbeitslosenversicherung. Sozial- und Arbeitslosenversicherung unterstehen der Selbstverwaltung der Versicherten unter Mitwirkung der Arbeitgeber und haben besondere Gerichtsbarkeit. Das Nähere bestimmt das Gesetz.

Art. 47

Für alle Arbeitnehmer ist ein einheitliches Arbeitsrecht mit besonderer Gerichtsbarkeit zu schaffen, welches das Recht auf Tarifvereinbarung sowie die unabdingbaren Kollektivvereinbarungen zwischen den

Berufsorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer regelt. Die Arbeitsbedingungen sind so zu gestalten, dass sie die Existenz, die Würde, das Familienleben und die kulturellen Ansprüche des Arbeitnehmers sichern. Frauen und Jugendlichen ist ein besonderer gesetzlicher Schutz zu gewähren. Männer und Frauen erhalten für gleiche Tätigkeit und Leistung das gleiche Entgelt.

Art. 48

Die Arbeitszeit ist gesetzlich zu regeln. Das Arbeitsentgelt ist für die Feiertage zu zahlen, die durch das Gesetz bestimmt werden.

Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Urlaub.

Art. 49

Wer in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht, hat das Recht auf die zur Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte und auf die für die Ausübung ihm übertragener öffentlicher Ehrenämter benötigte Freizeit und hat Anspruch auf Bezahlung seines entgangenen Verdienstes. Das Nähere regelt das Gesetz.

Art. 50

Dem Staat obliegen Planung und Durchführung des wirtschaftlichen und sozialen Aufbaues des Landes nach Maßgabe der Gesetze.

Als Gebot sozialer Gerechtigkeit hat der Staat durch Gesetz die entschädigungslose Einziehung aller Kriegsgewinne sicherzustellen.

Art. 51

Eigentum verpflichtet gegenüber dem Volk. Sein Gebrauch darf nicht dem Gemeinwohl zuwiderlaufen.

Einschränkung oder Entziehung des Eigentums sind nur auf gesetzlicher Grundlage zulässig, wenn es das Gemeinwohl verlangt. Dies gilt auch für Urheber- und Erfinderrechte. Enteignung darf nur gegen angemessene Entschädigung erfolgen. Angemessen ist jede Entschädigung, die ihrer Art und Höhe nach die Belange der einzelnen Beteiligten sowie die Forderungen des Gemeinwohls berücksichtigt. Im Streitfalle steht dem Beteiligten der ordentliche Rechtsweg offen.

Art. 52

Schlüsselunternehmungen der Wirtschaft (Kohlen-, Kali- und Erzbergbau, andere Bodenschätze, Energiewirtschaft, Verkehrs- und Transportwesen) dürfen wegen ihrer überragenden Bedeutung für die Wirtschaft des Landes oder ihres Monopolcharakters nicht Gegenstand privaten Eigentums sein und müssen im Interesse der Volksgemeinschaft geführt werden.

Alle wirtschaftlichen Großunternehmen können durch Gesetz aus dem Privateigentum in das Gemeinschaftseigentum übergeführt werden, wenn sie in ihrer Wirtschaftspolitik, ihrer Wirtschaftsführung und ihren Wirtschaftsmethoden das Gemeinwohl gefährden. Solche Unternehmungen können, wenn begründete Veranlassung hierzu gegeben ist, nach Maßgabe eines Gesetzes von Fall zu Fall der öffentlichen Aufsicht unterstellt werden.

In Gemeineigentum stehende Unternehmen sollen, wenn es ihrem wirtschaftlichen Zweck entspricht, in einer privatwirtschaftlichen oder gemeinwirtschaftlichen Unternehmungsform geführt werden. Bei Überführung von Unternehmen in Gemeineigentum ist durch Beteiligung der im Betrieb tätigen Arbeitnehmer, von Gemeinden oder Gemeindeverbänden oder sonstigen kommunalen Zweckvereinigungen eine übermäßige Zusammenballung wirtschaftlicher Macht zu verhindern.

Art. 53

Die Aufsicht des Staates über die Banken, sonstige Geldinstitute und Versicherungen regelt das Gesetz.

Der Staat hat unter Zuziehung der Kräfte der Wirtschaftsgemeinschaften die Maßnahmen zu treffen, welche eine im volkswirtschaftlichen Sinne gebotene Anlage des Volksvermögens sicherstellen.

Das Nähere regelt das Gesetz.

Art. 54

Der selbstständige saarländische Mittelstand in Industrie, Gewerbe, Handwerk und Handel ist zu fördern und in seiner freien Entfaltung zu schützen.

In gleicher Weise ist das Genossenschaftswesen zu fördern.

Art. 55

Der Staat hat die Landwirtschaft als Grundlage der Volksernährung, insbesondere die Erhaltung eines selbstständigen Bauernstandes mit allen geeigneten Mitteln zu fördern.

Die Nutzung des Bodens ist Pflicht des Besitzers gegenüber der Gemeinschaft.

Vertraglicher Erwerb und Veräußerung von land- und forstwirtschaftlichem Grundbesitz durch Eigentümer, deren Grundbesitz ein noch festzustellendes Höchstmaß überschreitet, ist nach Maßgabe der Gesetze genehmigungspflichtig.

Art. 56

Die Vereinigungsfreiheit zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet.

Das Streikrecht der Gewerkschaften ist im Rahmen der Gesetze anerkannt. Streiks dürfen erst dann durchgeführt werden, wenn alle Schlichtungs- und Verhandlungsmöglichkeiten erschöpft sind.

Art. 57

Zur Wahrung der allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Interessen wirken die Berufsorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf der Grundlage der Gleichberechtigung zusammen.

Die Berufsorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind ausschließlich zur Wahrnehmung beruflicher, wirtschaftlicher und sozialer Interessen berufen. Das Nähere regelt das Gesetz.

Art. 58

Die Vereinigungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer wirken auf der Grundlage der Gleichberechtigung in Wirtschaftsgemeinschaften zusammen. Sie haben die gemeinsamen Angelegenheiten ihres Bereiches zu behandeln, sind mit der Wahrnehmung der Interessen ihres Wirtschaftszweiges in der Gesamtwirtschaft betraut und von der Regierung zu allen wirtschaftlichen und sozialen Maßnahmen von grundsätzlicher Bedeutung zu hören.

Eine staatliche Wirtschaftslenkung kann nur über die Wirtschaftsgemeinschaften durchgeführt werden. Das Nähere bestimmt ein Gesetz.

Zur Vertretung im Betrieb und zum Zwecke der Wahrung ihrer wirtschaftlichen und sozialen Interessen wählen die Arbeitnehmer einen Betriebsrat. Das Nähere regelt das Betriebsrätegesetz.

Art. 59

Die Wirtschaft des Saarlandes findet ihre öffentlich-rechtliche Vertretung jeweils in der Industrie- und Handelskammer, in der Handwerkskammer, in der Landwirtschaftskammer und in der Arbeitskammer, denen die Wirtschaftsgemeinschaften angeschlossen werden.

6. Abschnitt 24a3
Prinzip der Nachhaltigkeit, Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, Tierschutz

Dies gilt auch für die Genossenschaften und die Wirtschaftsunternehmungen der öffentlichen Hand.

Art. 59a 24a3

(1) Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen ist der besonderen Fürsorge des Staates und jedes Einzelnen anvertraut.

Es gehört deshalb zu den erstrangigen Aufgaben des Staates,

Es gehört ferner zu den Aufgaben des Staates, nach dem Prinzip der Nachhaltigkeit zu handeln, um die Interessen künftiger Generationen zu wahren.

(2) Das Gesetz bestimmt die notwendigen Bindungen und Pflichten, es ordnet den Ausgleich der betroffenen öffentlichen und privaten Belange und regelt die staatlichen und kommunalen Aufgaben.

(3) Tiere werden als Lebewesen und Mitgeschöpfe geachtet und geschützt.

Zweiter Hauptteil
Aufgaben und Aufbau des Staates

Erster Abschnitt
Grundlagen

Art. 60

(1) Das Saarland ist eine freiheitliche Demokratie und ein sozialer Rechtsstaat in der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Das Saarland fordert die europäische Einigung und tritt für die Beteiligung eigenständiger Regionen an der Willensbildung der Europäischen Gemeinschaften und des vereinten Europa ein. Es arbeitet mit anderen europäischen Regionen zusammen und unterstützt grenzüberschreitende Beziehungen zwischen benachbarten Gebietskörperschaften und Einrichtungen.

Art. 61

(1) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volk in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(2) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

Zweiter Abschnitt
Wahlen und Volksabstimmungen

Art. 62

(1) Die Landesfarben sind Schwarz-Rot-Gold.

(2) Das Landeswappen wird durch Gesetz bestimmt.

Art. 63

(1) Wahlen und Volksentscheide sind allgemein, gleich, unmittelbar, geheim und frei.

(2) Der Tag der Stimmabgabe muss ein Sonntag oder ein öffentlicher Ruhetag sein.

Art. 64

Stimmberechtigt sind alle über 18 Jahre alten Deutschen, die im Saarland ihren Wohnsitz haben und nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen sind. In Gemeinden und Gemeindeverbänden sind bei Wahlen auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar sowie bei Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden stimmberechtigt.

Dritter Abschnitt
Organe des Volkswillens

Erstes Kapitel
Der Landtag

Art. 65

(1) Der Landtag ist die gewählte Vertretung des Volkes.

(2) Der Landtag übt die gesetzgebende Gewalt aus, soweit sie nicht durch die Verfassung dem Volke unmittelbar vorbehalten ist. Er kann sich der gesetzgebenden Gewalt nicht entäußern.

(3) Dem Landtag obliegt die Kontrolle der vollziehenden Gewalt.

Art. 66 16

(1) Der Landtag besteht aus 51 Abgeordneten. Diese werden nach Grundsätzen eines Verhältniswahlrechts gewählt. Auf Wahlvorschläge, für die im Land weniger als fünf vom Hundert der gültigen Stimmen abgegeben werden, entfallen keine Sitze.

(2) Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes, nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Wählbar ist jeder Stimmberechtigte, der das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

Art. 67

(1) Der Landtag wird auf fünf Jahre gewählt. Die Wahlperiode endet, auch im Falle einer Auflösung des Landtages, mit dem Zusammentritt des neuen Landtages. Die Neuwahl findet frühestens siebenundfünfzig und spätestens sechzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Auf Wahlvorschläge, für die im Land weniger als fünf vom Hundert der gültigen Stimmen abgegeben werden, entfallen keine Sitze.

Im Falle einer Auflösung des Landtages findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt. Der Landtagspräsident gibt den Beginn dieser Frist im Amtsblatt des Saarlandes bekannt.

(2) Der Landtag tritt spätestens am dreißigsten Tag nach der Wahl zusammen.

Art. 68

Der Landtag bestimmt Zeitpunkt und Dauer seiner Sitzungen. Der Landtagspräsident kann den Landtag früher einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Viertel der Abgeordneten oder der Ministerpräsident es verlangen.

Art. 69

Der Landtag ist aufgelöst, wenn er dies mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließt oder wenn er der Landesregierung das Vertrauen entzogen hat und nicht innerhalb von vier Wochen die Bildung einer von seinem Vertrauen getragenen Landesregierung ermöglicht.

Art. 70

(1) Der Landtag regelt seine inneren Angelegenheiten durch Gesetz und Geschäftsordnung.

(2) Er wählt den Präsidenten, die Vizepräsidenten und die übrigen Mitglieder des Präsidiums unter Berücksichtigung der verschiedenen Fraktionen.

Art. 71

(1) Der Präsident führt die Geschäfte des Landtages. Die Landtagsverwaltung untersteht seiner Leitung. Ihm steht im Benehmen mit dem Präsidium die Einstellung und Entlassung der Angestellten und Arbeiter sowie die Ernennung und Entlassung der Beamten des Landtages zu. Er verfügt über die Einnahmen und Ausgaben des Hauses und vertritt das Land in den Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten des Landtages.

(2) Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Landtag aus. Eine Durchsuchung oder Beschlagnahmung darf in den Räumen des Landtages nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden.

Art. 72

(1) Der Landtag verhandelt öffentlich.

(2) Der Landtag kann mit Zwei-Drittel-Mehrheit der Anwesenden für einzelne Gegenstände der Tagesordnung die Öffentlichkeit ausschließen. Der Antrag kann auch von der Landesregierung gestellt werden. Über den Antrag wird in geheimer Sitzung verhandelt und beschlossen. Der Landtag entscheidet darüber, ob und in welcher Art die Öffentlichkeit über nicht öffentliche Verhandlungen unterrichtet werden soll.

(3) Für die Verhandlungen in den Ausschüssen kann Abweichendes bestimmt werden.

Art. 73

Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in öffentlichen Sitzungen des Landtages oder seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortung frei.

Art. 74

(1) Der Landtag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(2) Zu einem Beschluss des Landtages ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit die Verfassung nichts anderes bestimmt. Für die vom Landtag vorzunehmenden Wahlen können Gesetz oder Geschäftsordnung Ausnahmen vorsehen.

Art. 75

(1) Der Landtag prüft und entscheidet die Gültigkeit der Wahl. Er entscheidet auch über die Frage, ob ein Abgeordneter die Mitgliedschaft verloren hat.

(2) Die Entscheidungen können beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.

Art. 76

(1) Die Mitglieder der Landesregierung müssen auf Verlangen des Landtages oder seiner Ausschüsse zu den Sitzungen erscheinen und Auskünfte erteilen.

(2) Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten haben jederzeit zu den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse Zutritt. Den Mitgliedern der Landesregierung ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen.

Art. 76a

(1) Die Landesregierung unterrichtet zum frühest möglichen Zeitpunkt den Landtag über alle Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die für das Land von herausragender politischer Bedeutung sind und wesentliche Interessen des Landes unmittelbar berühren, und gibt ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme.

(2) Bei Vorhaben, die die Gesetzgebungszuständigkeiten der Länder wesentlich berühren, berücksichtigt die Landesregierung die Stellungnahmen des Landtages. Entsprechendes gilt bei der Übertragung von Hoheitsrechten der Länder auf die Europäische Union.

(3) Einzelheiten der Unterrichtung und Beteiligung des Landtages bleiben einer Vereinbarung zwischen Landesregierung und Landtag vorbehalten.

Art. 77

(1) Der Landtag bildet nach Bedarf Ausschüsse. Ihre Zusammensetzung hat der Stärke der Fraktionen Rechnung zu tragen.

(2) In besonderen Fällen kann der Landtag zur Vorbereitung von Entscheidungen Enquetekommissionen einsetzen. Ihnen können auch Mitglieder angehören, die nicht Abgeordnete sind.

Art. 78

(1) Über Bitten und Beschwerden an den Landtag entscheidet der Ausschuss für Eingaben, sofern nicht der Landtag selbst entscheidet.

(2) Der Ausschuss ist grundsätzlich befugt, von der Landesregierung, ihren Mitgliedern und den anderen obersten Landesbehörden Auskunft und Aktenvorlage zu verlangen sowie Petenten und andere Beteiligte zu hören.

Art. 79

(1) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von einem Viertel der Abgeordneten die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen.

(2) Die Ausschüsse erheben Beweis in öffentlicher Verhandlung. Die Öffentlichkeit kann vom Untersuchungsausschuss mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder ausgeschlossen werden.

(3) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem Ersuchen der Ausschüsse und Beweiserhebung Folge zu leisten; die Akten der Behörden sind auf Verlangen vorzulegen.

(4) Auf das Verfahren der Ausschüsse und der von ihnen ersuchten Behörden finden die Vorschriften der Strafprozessordnung sinngemäße Anwendung, doch bleibt das Brief-, Post-, Telegrafen- und Fernsprechgeheimnis unberührt.

Art. 80

Der Landtag bildet einen Ausschuss für Grubensicherheit. Dieser hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses. Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hat er die Pflicht, eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu machen.

Art. 81

(1) Kein Abgeordneter darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Mandats getanen Äußerungen strafgerichtlich oder dienstlich verfolgt oder zivilrechtlich in Anspruch genommen oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden (berufliche Immunität). Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.

(2) Als Äußerungen in Ausübung des Mandats sind insbesondere die von Abgeordneten in Ausschusssitzungen des Landtages, in Sitzungen der Fraktionen, in Verhandlungen mit der Landesregierung oder für die Landesregierung, als Mitglied einer Abordnung des Landtages sowie die in schriftlichen Anträgen an den Landtag abgegebenen Erklärungen anzusehen.

Art. 82

(1) Kein Abgeordneter kann ohne Genehmigung des Landtages wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, dass er bei Ausübung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird (außerberufliche Immunität).

(2) Die gleiche Genehmigung ist bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit erforderlich, die die Ausübung des Mandats beeinträchtigt.

(3) Jedes Strafverfahren gegen einen Abgeordneten, jede Haft oder sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit wird auf Verlangen des Landtages längstens für die Dauer der Wahlperiode ausgesetzt.

(4) Ist für Ausübung einer beruflichen Tätigkeit durch Gesetz die unbeschränkte gerichtliche Verfolgbarkeit für Handlungen vorgeschrieben, die in Ausübung dieses Berufs begangen werden, so finden vorstehende Bestimmungen keine Anwendung.

Art. 83

Abgeordnete sind berechtigt, über Personen, die ihnen oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsache selbst, das Zeugnis zu verweigern. Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme unzulässig.

Art. 84

Abgeordnete bedürfen zur Ausübung ihres Mandats keines Urlaubs. Bewirbt sich jemand um einen Sitz im Landtag, so ist ihm der zur Vorbereitung der Wahl erforderliche Urlaub zu gewähren.

Art. 85

(1) Ein Abgeordneter, der in gewinnsüchtiger Weise seinen Einfluss oder sein Wissen als Abgeordneter in einer das Ansehen des Landtages gröblich gefährdenden Weise missbraucht, kann vor dem Verfassungsgerichtshof unter Anklage gestellt werden. Das Gleiche gilt für einen Abgeordneten, der vorsätzlich Mitteilungen, deren Geheimhaltung in einer Sitzung des Landtages oder eines seiner Ausschüsse beschlossen worden ist, in der Voraussicht, dass diese öffentlich bekannt werden, einem anderen zur Kenntnis bringt.

(2) Der Antrag auf Erhebung der Anklage muss von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtages unterzeichnet sein und bedarf der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages.

(3) Der Verfassungsgerichtshof kann auf Verlust des Mandats erkennen.

Zweites Kapitel
Die Landesregierun
g

Art. 86

Die Landesregierung besteht aus dem Ministerpräsidenten, den Ministern und Staatssekretären als weiteren Mitgliedern.

Art. 87

(1) Der Ministerpräsident wird mit der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl vom Landtag gewählt. Er ernennt und entlässt mit Zustimmung des Landtages die Minister und die weiteren Mitglieder der Landesregierung. Die Zahl der weiteren Mitglieder darf ein Drittel der Zahl der Minister nicht übersteigen.

(2) Jedes Mitglied der Landesregierung kann jederzeit seinen Rücktritt erklären.

(3) Das Amt des Ministerpräsidenten endet mit dem Zusammentritt eines neuen Landtages. Das Amt jedes anderen Mitglieds der Landesregierung endet mit jeder Erledigung des Amtes des Ministerpräsidenten.

(4) Wird der Ministerpräsident nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zusammentritt des neu gewählten Landtages oder nach der sonstigen Erledigung des Amtes des Ministerpräsidenten gewählt, so ist der Landtag aufgelöst.

(5) Im Falle des Rücktritts oder einer sonstigen Beendigung des Amtes haben die Mitglieder der Landesregierung bis zur Übernahme des Amtes durch ihre Nachfolger ihr Amt weiterzuführen. Der Ministerpräsident kann die übrigen Mitglieder der Landesregierung, der Landtagspräsident den Ministerpräsidenten von dieser Verpflichtung freistellen.

Art. 88

(1) Die Mitglieder der Landesregierung bedürfen zu ihrer Amtsführung des Vertrauens des Landtages. Sie scheiden aus ihrem Amt, wenn ihnen der Landtag das Vertrauen entzieht.

(2) Das Vertrauen kann durch Ablehnung des Antrages, das Vertrauen auszusprechen (Vertrauensfrage), oder durch die ausdrückliche Erklärung des Misstrauens (Misstrauensvotum) entzogen werden. Die Vertrauensfrage kann nur von der Landesregierung in ihrer Gesamtheit, der Antrag auf ausdrückliche Erklärung des Misstrauens nur von einer Fraktion gestellt werden. Der Beschluss, das Vertrauen zu entziehen, bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtages. Die Abstimmung über den Entzug des Vertrauens darf frühestens am zweiten Tage und muss spätestens am siebten Tage nach dem Schluss der Aussprache stattfinden. Die Abstimmung erfolgt namentlich.

Art. 89

Die Mitglieder der Landesregierung leisten beim Amtsantritt den Amtseid. Er lautet:

"Ich schwöre; dass ich meine Kraft dem Wohle des Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, Verfassung und Recht wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe."

Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

Art. 90

(1) Der Ministerpräsident führt den Vorsitz in der Landesregierung und leitet ihre Geschäfte.

(2) Die Landesregierung gibt sich eine Geschäftsordnung, die im Amtsblatt des Saarlandes veröffentlicht wird.

Art. 91

(1) Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Politik. Er legt die Geschäftsbereiche der Minister fest und gibt sie im Amtsblatt des Saarlandes bekannt.

(2) Innerhalb der von dem Ministerpräsidenten bestimmten Richtlinien leitet jeder Minister seinen Geschäftsbereich selbstständig.

(3) Bei Beschlussfassungen der Landesregierung sind Staatssekretäre als deren weitere Mitglieder nicht an Weisungen des Ministerpräsidenten oder der Minister, denen sie zugeordnet sind, gebunden.

Art. 92

Die Landesregierung ernennt und entlässt die Beamten und Richter des Landes, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie kann die Befugnisse auf andere Stellen übertragen.

Art. 93

Die Ausübung des Begnadigungsrechts wird durch Gesetz geregelt. Amnestie bedarf eines Gesetzes.

Art. 94

(1) Der Landtag ist berechtigt, jedes Mitglied der Landesregierung vor dem Verfassungsgerichtshof anzuklagen, dass sie vorsätzlich die Verfassung oder ein Gesetz verletzt haben. Der Verfassungsgerichtshof kann auf Verlust des Amtes erkennen.

(2) Der Antrag auf Erhebung der Anklage muss von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtages unterzeichnet sein und bedarf der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages.

Art. 95

(1) Der Ministerpräsident vertritt das Land nach außen.

(2) Der Abschluss von Staatsverträgen bedarf der Zustimmung des Landtages durch Gesetz. Die Landesregierung ist verpflichtet, den Landtag über andere wichtige Vereinbarungen zu unterrichten.

Drittes Kapitel
Der Verfassungsgerichtshof

Art. 96

(1) Der Verfassungsgerichtshof besteht aus acht Mitgliedern. Diese werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages gewählt. Dies gilt auch für die Wahl von Stellvertretern.

(2) Der Verfassungsgerichtshof hat seinen Sitz in Saarbrücken.

Art. 97

Der Verfassungsgerichtshof entscheidet

  1. über die Auslegung dieser Verfassung aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang von Rechten und Pflichten eines obersten Landesorgans oder anderer Beteiligter, die durch die Verfassung oder in der Geschäftsordnung des Landtages oder der Landesregierung mit eigener Zuständigkeit ausgestattet sind,
  2. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit dieser Verfassung auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder des Landtages oder der Landesregierung,
  3. über die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit dieser Verfassung, nachdem ein Gericht das Verfahren gemäß Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt hat, und
  4. in den übrigen ihm durch Verfassung oder Gesetz zugewiesenen Angelegenheiten.

Vierter Abschnitt
Die Gesetzgebung

Art. 98 13

Die Gesetzesvorlagen werden vom Ministerpräsidenten namens der Landesregierung, von einem Mitglied des Landtages, einer Fraktion eingebracht oder durch Volksbegehren.

Art. 98a 13

Volksinitiativen können darauf gerichtet sein, den Landtag im Rahmen seiner Zuständigkeit mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung zu befassen. Auf Antrag von mindestens fünftausend Einwohnern des Saarlandes, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung mindestens 16 Jahre alt sind, hat der Landtag diesem Verlangen nachzukommen

Art. 99 13

(1) Volksbegehren können darauf gerichtet werden, Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Ein Volksbegehren ist nur auf Gebieten zulässig, die der Gesetzgebung des Landes unterliegen. Über Landeshaushaltsgesetze, Abgaben, Besoldung, Entgelts- und Entschädigungszahlungen sowie Staatsleistungen finden Volksbegehren nicht statt. Über andere finanzwirksame Gesetze finden Volksbegehren nur dann statt, wenn die finanziellen Auswirkungen insgesamt weniger als 0,3 Prozent des für den Zeitpunkt der Beantragung der Zulassung des Volksbegehrens festgestellten Haushaltsplanes des Landes betragen. Bei Volksbegehren, deren finanzielle Auswirkungen wiederkehrend sind, darf die Gesamtauswirkung im ersten Jahr der Haushaltswirksamkeit und den drei hierauf folgenden Jahren insgesamt 0,5 Prozent des für den Zeitpunkt der Beantragung der Zulassung des Volksbegehrens festgestellten Haushaltsplanes des Landes nicht übersteigen. Soweit es sich um eine kostenverursachende Maßnahme handelt, muss das Volksbegehren einen konkreten und begründeten Vorschlag zur Deckung der Kosten der begehrten Maßnahme enthalten. Der Vorschlag darf sich nicht auf Abgaben, Besoldung, Entgelts- und Entschädigungszahlungen sowie Staatsleistungen beziehen.

(2) Dem Volksbegehren muss ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf zu Grunde liegen. Es ist einzuleiten, wenn fünftausend Stimmberechtigte es beantragen. Das Volksbegehren ist zustande gekommen, wenn es durch Eintragung in amtlich ausgelegten Unterstützungsblättern von mindestens sieben Prozent der Stimmberechtigten innerhalb von drei Monaten unterstützt wird.

(3) Über Zulässigkeit und Zustandekommen des Volksbegehrens entscheidet die Landesregierung. Gegen ihre Entscheidungen kann der Verfassungsgerichtshof angerufen werden.

(4) Das Volksbegehren ist von der Landesregierung unter Darlegung ihres Standpunktes unverzüglich dem Landtag zu unterbreiten.

Art. 100 13

(1) Entspricht der Landtag binnen zwei Monaten dem Volksbegehren nicht, so ist innerhalb von weiteren zwei Monaten ein Volksentscheid herbeizuführen. Tritt während des Laufes dieser Fristen ein neuer Landtag zusammen, so beginnen beide Fristen neu zu laufen.

(2) Der dem Volk zur Entscheidung vorgelegte Gesetzentwurf ist mit dem konkreten und begründeten Kostendeckungsvorschlag sowie der Stellungnahme der Landesregierung zu begleiten, die bündig und sachlich sowohl die Begründung der Antragsteller wie die Auffassung des Landtages über den Gegenstand und den Kostendeckungsvorschlag darlegt.Der Landtag kann einen eigenen Gesetzentwurf dem Volk zur Entscheidung mit vorlegen.

(3) Das Gesetz ist durch Volksentscheid beschlossen, wenn ihm die Mehrheit derjenigen, die eine gültige Stimme abgegeben haben, jedoch mindestens ein Viertel der Stimmberechtigten, zustimmt.

Art. 101 13

(1) Die Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das ihren Wortlaut ausdrücklich ändert oder ergänzt. Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages. Ein solches Gesetz ist durch Volksentscheid beschlossen, wenn sich mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten an der Abstimmung beteiligt und mindestens zwei Drittel der Abstimmenden dem Gesetzentwurf zustimmen. Ein Volksentscheid über die Änderung der Verfassung hinsichtlich der Vorschriften zum Gesetzgebungsverfahren findet nicht statt

(2) Die Änderung darf den Grundsätzen des demokratischen und sozialen Rechtsstaates nicht widersprechen.

(3) Bestehen Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel, ob ein verfassungsänderndes Gesetz oder die Vorlage eines solchen den Grundsätzen des demokratischen und sozialen Rechtsstaates widerspricht, so entscheidet der Verfassungsgerichtshof auf Antrag der Landesregierung, des Landtages, von fünf Abgeordneten oder einer Fraktion.

Art. 102

Der Ministerpräsident hat die im verfassungsmäßigen Verfahren beschlossenen Gesetze mit den zuständigen Ministern auszufertigen und im Amtsblatt des Saarlandes zu verkünden. Das Amtsblatt des Saarlandes kann nach Maßgabe eines Gesetzes auch in elektronischer Form geführt werden. Verfassungsändernde Gesetze sind vom Ministerpräsidenten und allen Ministern auszufertigen.

Art. 103

Gesetze treten, soweit sie nichts anderes bestimmen, mit dem Tage nach der Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.

Art. 104

(1) Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen kann nur durch Gesetz erteilt werden. Das Gesetz muss Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen. Die Rechtsgrundlage sowie die Stelle, welche die Verordnung erlässt, sind in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, dass die Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zu ihrer Übertragung einer Rechtsverordnung.

(2) Rechtsverordnungen sind von der Stelle, die sie erlassen hat, auszufertigen und im Amtsblatt des Saarlandes zu verkünden, wenn das Gesetz nicht eine andere Form der Veröffentlichung vorsieht. Sie treten, soweit sie nichts anderes bestimmen, mit dem Tag nach der Verkündung in Kraft.

Fünfter Abschnitt
Das Finanzwesen

Art. 105

(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Landes sind in den Haushaltsplan einzustellen. Der Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen. Der Haushaltsplan wird für ein oder zwei Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt.

(2) In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften aufgenommen werden, die sich auf die Einnahmen und Ausgaben des Landes und auf den Zeitraum beziehen, für den das Haushaltsgesetz beschlossen wird. Das Haushaltsgesetz kann vorschreiben, dass die Vorschriften erst mit der Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes oder bei Ermächtigung nach Artikel 108 zu einem späteren Zeitpunkt außer Kraft treten.

(3) Ist bis zum Schluss eines Rechnungsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht durch Gesetz festgestellt, so ist bis zu seinem In-Kraft-Treten die Landesregierung ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind,

  1. um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen,
  2. um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Landes zu erfüllen,
  3. um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen für diese Zwecke zu gewähren, sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind.

(4) Soweit nicht auf besonderem Gesetz beruhende Einnahmen aus Steuern, Abgaben und sonstigen Quellen die Ausgaben unter Absatz 3 decken, darf die Landesregierung die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftsführung erforderlichen Mittel bis zur Höhe eines Viertels der Endsumme des abgelaufenen Haushaltsplanes im Wege des Kredits flüssig machen.

Art. 106

(1) Der Landtag entscheidet darüber, ob der Landesregierung Entlastung für ihre Haushaltsführung erteilt wird.

(2) Der Minister der Finanzen hat zur Entlastung der Landesregierung dem Landtag über alle Einnahmen und Ausgaben des Landes Rechnung zu tragen. Der Haushaltsrechnung sind Übersichten über das Vermögen und die Schulden beizufügen. Zur Vorbereitung des Entlastungsbeschlusses prüft der Rechnungshof die Rechnung sowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung. Er hat dem Landtag und der Landesregierung jährlich zu berichten.

(3) Die Mitglieder des Rechnungshofes sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie werden vom Landtag gewählt und vom Landtagspräsidenten ernannt und entlassen.

Art. 107

(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Ministers der Finanzen. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden.

(2) Der Landtag kann Ausgaben, die über den von der Landesregierung vorgeschlagenen oder bewilligten Betrag hinausgehen, nur beschließen, wenn die finanzielle Deckung gewährleistet ist.

Art. 108 19

Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Landesgesetz.

Sechster Abschnitt
Rechtspflege

Art. 109

(1) Die rechtsprechende Gewalt wird ausschließlich durch die nach den Gesetzen bestellten Gerichte ausgeübt.

(2) Ausnahmegerichte sind unstatthaft. Gerichte für besondere Sachgebiete sind zulässig.

Art. 110

Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. In der Bindung an das Gesetz üben sie ihr Amt im Geiste des demokratischen und sozialen Rechtsstaates aus.

Art. 111

Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter werden auf Lebenszeit berufen. Sie können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehalts.

Siebter Abschnitt
Verwaltung und Beamte

Art. 112

Die Organisation der allgemeinen Staatsverwaltung und die Regelung der Zuständigkeiten erfolgen durch Gesetz. Die Einrichtung der Behörden im Einzelnen obliegt der Landesregierung und auf Grund der von ihr erteilten Ermächtigung den einzelnen Ministern.

Art. 113

Die Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben der Verwaltung obliegt den Beamten. In Ausnahmefällen ist die Übertragung solcher Aufgaben auf Angestellte zulässig.

Art. 114

(1) Das Berufsbeamtentum wird aufrechterhalten.

(2) Die Grundlagen des Beamtenverhältnisses werden durch Gesetz geregelt.

Art. 115

(1) Die Beamten sind Diener des ganzen Volkes, nicht einer Partei. Der Beamte hat sich innerhalb und außerhalb des Dienstes jederzeit zum demokratischen und sozialen Rechtsstaat zu bekennen.

(2) Die Anstellung der Beamten erfolgt auf Lebenszeit, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt wird. Die wohlerworbenen Rechte der Beamten sind unverletzlich.

(3) Die Beamten können nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und Formen vorläufig ihres Amtes enthoben, einstweilen oder endgültig in den Ruhestand oder in ein anderes Amt mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden. Gegen jede Disziplinarmaßnahme muss ein Beschwerdeweg und die Möglichkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens gegeben sein.

(4) Dem Beamten ist Einsicht in seine Personalakte zu gewähren. In die Personalakten sind Eintragungen von ungünstigen Tatsachen erst vorzunehmen, wenn dem Beamten Gelegenheit gegeben war, sich über sie zu äußern.

(5) Die Stellung des Beamten zum Staat schließt das Streikrecht aus.

Art. 116

(1) Die Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes sind verpflichtet, das übertragene Amt gerecht und unparteiisch zu verwalten, die Verfassung und die Gesetze zu befolgen.

(2) Die Beamten sind auf die Verfassung zu vereidigen.

Achter Abschnitt
Kommunale Selbstverwaltung

Art. 117

(1) Die Gemeinden sind die in den Staat eingeordneten Gemeinwesen der in örtlicher Gemeinschaft lebenden Menschen.

(2) Zur Förderung des Wohls ihrer Einwohner erfüllen die Gemeinden alle öffentlichen Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft, soweit diese nicht durch Gesetz anderen Stellen im öffentlichen Interesse zugewiesen sind.

(3) Die Gemeinden regeln ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung.

Art. 118

Die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereichs nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung.

Art. 119

(1) Gemeinden und Gemeindeverbände führen ihre Finanz- und Haushaltswirtschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung. Sie haben das Recht, Steuern und sonstige Abgaben nach Maßgabe der Gesetze zu erheben.

(2) Das Land gewährleistet den Gemeinden und Gemeindeverbänden durch seine Gesetzgebung eine Finanzausstattung, die ihnen eine angemessene Aufgabenerfüllung ermöglicht. Diesem Zweck dient auch der kommunale Finanzausgleich.

Art. 120 16 

Das Land kann die Gemeinden und Gemeindeverbände durch Gesetz zur Übernahme und Durchführung bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichten, wenn dabei gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten getroffen werden. Führt die Übertragung neuer Aufgaben durch Gesetz oder die Veränderung bestehender und übertragbarer Aufgaben durch Gesetz oder Rechtsverordnung zu einer wesentlichen Belastung der davon betroffenen Gemeinden oder Gemeinde verbände, ist dafür durch Gesetz oder Rechtsverordnung aufgrund einer Kostenfolgeabschätzung ein entsprechender finanzieller Ausgleich für die entstehenden notwendigen, durchschnittlichen Aufwendungen zu schaffen. Der Aufwendungsersatz soll pauschaliert geleistet werden. Wird nachträglich eine wesentliche Abweichung von der Kostenfolgeabschätzung festgestellt, wird der finanzielle Ausgleich für die Zukunft angepasst. Das Nähere zu den Sätzen 2 bis 4 regelt ein Gesetz; darin sind die Grundsätze der Kostenfolgeabschätzung festzulegen und Bestimmungen über eine Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände zu treffen.

Art. 121

In den Gemeinden und Gemeindeverbänden werden Vertretungskörperschaften nach Grundsätzen eines Verhältniswahlrechts gewählt, sofern mehr als ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird.

Art. 122

Die Gemeinden und Gemeindeverbände unterstehen der Aufsicht des Staates. In Selbstverwaltungsangelegenheiten beschränkt sich die Aufsicht darauf, die Rechtmäßigkeit sicherzustellen.

Art. 123

Gemeinden und Gemeindeverbände können den Verfassungsgerichtshof anrufen, wenn sie geltend machen, durch ein Gesetz in ihrem Selbstverwaltungsrecht verletzt zu sein.

Bevor durch Gesetz oder Verordnung allgemeine Fragen geregelt werden, welche die Gemeinden und Gemeindeverbände unmittelbar berühren, sollen die kommunalen Spitzenverbände gehört werden.

Art. 125 (aufgehoben) 1

Art. 126 (aufgehoben) 1

Art. 127 (aufgehoben) 1

Art. 128 (aufgehoben) 1

III. Hauptteil
Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 129

Die Wahlperiode des vierten Landtages endet am 30. Juni 1965.

Art. 130 (aufgehoben)

Art. 131 (aufgehoben)

Art. 132

Alle bisherigen Gesetze und Verordnungen, die einer Anpassung an die Grundsätze dieser Verfassung bedürfen, bleiben bis dahin in Kraft.

Art. 133

Diese Verfassung tritt mit ihrer Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.

___________________
1) Red. Anm.:
Vorschriften entfallen durch Neufassung des II. Hauptteils durch das Gesetz Nr. 1102 zur Änderung der Verfassung des Saarlandes vom 4. Juli 1979 (Amtsbl. S. 650).

.

  Französisch-Saarländische Steuer- und Haushaltssatzung vom 3. Januar 1948Anhang 1

I. Teil
Einklang der Gesetzgebung

Kapitel I - Zölle

Artikel 1

Im Saarland werden, unter denselben Bedingungen wie die Gesetze und gesetzlichen Bestimmungen zollrechtlicher Art in Frankreich, in Kraft treten:

ihres Inhaltes;

und im allgemeinen alle Gesetze und Bestimmungen, die in Frankreich in Kraft sind und die auf irgendwelche Art die Ein- und Ausfuhr verbieten oder beschränken oder besonderen Förmlichkeiten unterwerfen, deren Überwachung der Zollverwaltung obliegt.

Artikel 2

Wenn die Anwendung der französischen Gesetze und der im Art. 1 erwähnten Bestimmungen die Inanspruchnahme von französisch gesetzlichen Bestimmungen oder Vorschriften, die im Saarland nicht anwendbar sind, erforderlich macht, so wenden die entsprechenden, im Saarland gültigen Gesetze und Bestimmungen angewandt.

Artikel 3

Die französische Zollverwaltung ist unter denselben Bedingungen wie in Frankreich mit der Durchführung oder der Überwachung der Bestimmungen aus Art. 1 und der Devisenbestimmungen im Saarland beauftragt.

Die französische Zollverwaltung ist außerdem mit der Erhebung der Zollschulden zugunsten des Saarhaushalts und gemäß der französischen Gesetzgebung beauftragt, die vor Einführung dieser Satzungen entstanden, aber noch unbezahlt geblieben sind.

Artikel 4

Bei einer Beanstandung hinsichtlich der Auslegung eines gesetzlichen oder verfahrensrechtlichen französischen Textes, der durch die französische Zollverwaltung in Anwendung gebracht wird, sowie der Strafverfügungen und Niederschriften, die von der französischen Zollverwaltung gefertigt werden, ist ausschließlich der französische Text maßgebend.

Artikel 5

Die in den vorstehenden Art. 1 bis 4 enthaltenen Bestimmungen treten nach Einbeziehung des Saarlandes in das französische Zollgebiet in Kraft.

Kapitel II
Indirekte Steuern

Artikel 6

Im Saarland sind eingeführt die französischen gesetzlichen und verfahrensrechtlichen Bestimmungen über indirekte Steuern und Steuern auf Lieferungen und Leistungen.

Die gemischte Kommission, welche im Artikel 58 vorgesehen ist, kann abweichende Regelungen dieses Artikels treffen.

Kapitel III
Gesellschaftssteuern und Wertpapiersteuern

Artikel 7

Die Gründung und Umwandlung von Handelsgesellschaften, die Wertpapiere, die Wechsel und gegebenenfalls die Börsengeschäfte, sollen im Saarland gleichhohe Steuern und Abgaben, wie sie nach der französischen Gesetzgebung in Frankreich erhoben werden, unterliegen.

Für die Anwendung dieses Artikels, und unter Vorbehalt der Bestimmungen der Art. 26 und 28 werden die französischen Gesellschaften und Wertpapiere im Saarland den Steuern und Abgaben unterstellt, welche den saarländischen Gesellschaften und Wertpapieren auferlegt werden. Die saarländischen Gesellschaften und Wertpapiere werden in Frankreich den Steuern und Abgaben unterliegen, die auf die französischen Gesellschaften und Wertpapiere erhoben werden.

Artikel 8

Die in Artikel 6 und 7 vorgesehenen Steuern und Abgaben werden im Saarland durch die saarländische Steuerbehörde erhoben.

Das Streitverfahren unterliegt denselben Regelungen wie die Verfahren auf dem Gebiet der sonstigen saarländischen Steuern.

Kapitel IV
Monopole

Artikel 9

Es wird im Saarland ein Tabak- und Zündwarenmonopol errichtet.

Artikel 10

Die saarländische Monopolverwaltung kann Rohtabake, die außerhalb des Saarlandes erzeugt werden, nur von der französischen Monopolverwaltung erwerben.

Sie bezieht von der französischen Monopolverwaltung Fertigerzeugnisse, die bereits in Frankreich verkauft werden, deren Ursprung außerhalb des französischen Mutterlandes liegt und deren Verkauf im Saarland beschlossen worden ist. Das französische Monopol und das saarländische Monopol können sich gegenseitig Fertigerzeugnisse abtreten zwecks Verkaufs auf dem anderen Gebiet.

Sämtliche Abtretungen von Rohtabaken und Fertigerzeugnissen zwischen den beiden Monopolverwaltungen erfolgen zu Selbstkosten.

Artikel 11

Die saarländische Monopolverwaltung ist allein berechtigt, Tabake an die im Saarland ansässigen Kleinhändler zu verkaufen.

Sie ist allein berechtigt, Zündwaren an die im Saarland ansässigen Großhändler zu verkaufen. Die Großhändler können die im Saarland hergestellten Zündwaren nur an Kleinhändler verkaufen, die im Saarland ansässig sind.

Die Verkaufspreise der im Saarland hergestellten Erzeugnisse an die französischen und saarländischen Verbraucher werden mit Genehmigung des französischen Monopols, durch die in Art. 58 vorgesehene gemischte Kommission festgesetzt, und zwar in der Weise, dass gleiche oder entsprechende Qualitäten zu denselben Preisen verkauft werden wie die Erzeugnisse des französischen Monopols im französischen Mutterland.

Die Verkaufspreise der eingeführten Fertigerzeugnisse sind im Saarland dieselben, wie sie in Frankreich für den Verkauf der gleichen Erzeugnisse an die Verbraucher festgesetzt sind.

Artikel 12

Die saarländische Tabak- und Zündwaren-Monopolverwaltung besitzt das Alleinrecht für die Ausfuhr der im Saarland hergestellten Tabakwaren und Zündwaren.

Die im Saarland hergestellten Tabakwaren können für die Ausfuhr bereitgestellt werden, soweit das französische Monopol der saarländischen Monopolverwaltung die entsprechende Menge Rohtabak zur Verfügung stellt.

Die Ausfuhr von im Saarland hergestellten Tabakwaren und Zündwaren nach den Gebieten der französischen Union kann nur mit Genehmigung des französischen Monopols erfolgen. Verkäufe im Gebiet des französischen Mutterlandes können nur durch Vermittlung des französischen Monopols getätigt werden.

Artikel 13

Die Herstellung von Jagdpulver, Kriegspulver und Sprengstoffen für Gruben ist im Saarland verboten, es sei denn, dass der Vertreter Frankreichs Ausnahmen zuläßt.

Die französische Verwaltung verkauft den saarländischen Händlern und Verbrauchern die für den Gebrauch im Saarland benötigten Sprengstoffe zu denselben Preisen wie den französischen Händlern und Verbrauchern.

Artikel 14

Die französische Alkoholverwaltung genießt im Saarland dieselben Rechte wie in Frankreich.

Sie überläßt den saarländischen Verbrauchern die Erzeugnisse zu denselben Preisen und Bedingungen wie den französischen Verbrauchern.

Kapitel V
Steuern und Bereicherungen

Artikel 15

Im Saarland wird eine Sondersteuer auf im Kriege erzielte Vermögensbereicherung und eine durch die Einführung des französischen Franc bedingte Währungsbereicherungssteuer eingeführt.

Sämtliche Einnahmen aus diesen Steuern werden dem ordentlichen Haushalt des Saarlandes bzw. einem zu bildenden Wiederaufbaustock zugeführt.

Die Veranlagungsrichtlinien, die Steuersätze, die Erhebungsmodalitäten sowie die Verwendung dieser Steuern werden durch die in Art. 58 vorgesehene gemischte Kommission nach Anhören der Finanzkommission des saarländischen Landtages, innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung des im Art. 59 bezeichneten Erlasses, festgesetzt.

Kapitel VI
Unterscheidungsmaßnahmen

Artikel 16

Die Angehörigen, Gesellschaften und anderen Körperschaften eines Landes werden im anderen Land keinen anderen oder höheren Steuern unterworfen als jenen, die den Angehörigen, Gesellschaften oder sonstigen Körperschaften dieses Landes auferlegt werden.

Insbesondere:

  1. genießen die Angehörigen des einen Landes, die im anderen Lande steuerlich veranlagt werden, unter denselben Bedingungen wie die Angehörigen dieses Landes die Steuerbefreiungen sowie Abzüge, die sich aus den Familienlasten ergeben.
  2. Die Vermögensmassen, Berechtigungen und Verpflichtungen eines der beiden Länder sowie der öffentlichen Körperschaften und Betriebe dieses Landes unterstehen im anderen Land den Steuern und Abgaben, welche in diesem Land auf die Vermögensmassen, Berechtigungen und Verpflichtungen des Landes oder der öffentlichen Körperschaften oder Betriebe erhoben werden.
  3. In Anwendung des vorstehenden Abs. 2 wird die Verwaltung der Saargruben von der saarländischen Vermögensteuer befreit sowie von den zusätzlichen Steuern, welche auf Vermögensmassen erhoben werden, die der Vermögensteuer unterliegen.

Im übrigen unterliegt sie ausschließlich den Steuern und Abgaben des allgemeinen Rechts, welche von gewerblichen Unternehmen erhoben werden. Die für die Veranlagung zur Körperschaftssteuer ausgewiesenen Gewinne der Grubenverwaltung stellen den Reinertrag des Wirtschaftsjahres dar, nachdem die Verlustvorträge der vorausgegangenen Wirtschaftsjahre, die Betriebsunkosten und sonstige Lasten, die Absetzungen für Abnutzungen, die steuerfreien Rücklagen und die Rückstellungen berücksichtigt worden sind.

Die Absetzungen für Abnutzung werden pauschal auf 11% des Umsatzes bemessen. Der Pauschalsatz von 11% ist alle 3 Jahre, nach Veröffentlichung dieser Satzung, durch die in Art. 58 vorgesehene gemischte Kommission nach Anhörung der Grubenverwaltung einer Nachprüfung zu unterziehen.

II. Teil
Haushaltsmaßnahmen

Artikel 17

Als für die beiden Länder gemeinsame Einnahmen werden gelten:

  1. das Aufkommen der im Art. 6 aufgeführten Steuern und Gebühren, insoweit sie im Saarland in Anwendung kommen
  2. Nach Einbeziehung des Saarlandes in das französische Zollgebiet. das Aufkommen an Zöllen, Steuern, Gebühren und Einnahmen aller Art, die durch die französische Zollverwaltung unmittelbar in beiden Ländern zugunsten des Staatshaushaltes erhoben werden.

Als gemeinsame Ausgaben werden gelten:

  1. Die Kosten für die Errichtung und den Unterhalt der Verwaltungsstellen von gemeinsamem Interesse, deren Liste durch die in Art. 58 vorgesehene Kommission aufgestellt wird.
  2. Die Zuschüsse, die sowohl im Saarland als auch in Frankreich gewährt werden, um den Preis von allgemeinen Gebrauchsgütern zu senken.
  3. Nach Einbeziehung des Saarlandes in das französische Zollgebiet: die Ausgaben der französischen Zollverwaltung einschließlich der Pensionen, die den ehemaligen Beamten dieser Verwaltung sowie deren Angehörigen bezahlt werden.

Artikel 18

Die gemeinsamen Einnahmen und Ausgaben werden zwischen Frankreich und dem Saarland verteilt im Verhältnis zur Bevölkerungszahl der beiden Länder nach dem Stand der letzten Erhebungen, die jedes Jahr am 31. Dezember veröffentlicht werden.

Die Zivilbeamten und Militärpersonen sowie alle Angestellten der Departements, Gemeinden und Ortsverbände eines der beiden Länder, die infolge ihrer Tätigkeit sich im anderen Lande aufhalten, werden nicht in die Bevölkerungszahl des Landes aufgenommen, welche für die in diesem Artikel vorgesehene Berechnung in Betracht kommt.

Artikel 19

Zu Lasten des Saarlandes gehen:

  1. die Kosten, die Frankreich infolge der Einführung des Franc im Saarland zu tragen hatte;
  2. die Unkosten, die Frankreich im Saarland für die Verwaltung, die Kontrolle und die Sicherheit des Landes erstehen im Rahmen eines Höchstbetrages, der 7,5% der Ausgaben, die im ordentlichen Haushalt des Saarlandes vorgesehen sind, nicht übersteigt. Dieser Betrag von 7,5% wird jedoch auf 10% erhöht für den Zeitraum zwischen dem Tag der Einführung des Franc und dem 31. Dezember 1948;
  3. die Kosten für den Bau und die Einrichtung von Gebäuden für die Zollverwaltung und deren Beamten. Diese Gebäude verbleiben im Eigentum des Saarlandes. Frankreich zahlt jedoch, für ihre Benutzung, an das Saarland eine Entschädigung, welche den Zinsen für die vom Saarland in Ausführung dieses Absatzes entstandenen Kosten entspricht. Der Zinssatz ist der Satz für französische Schatzanweisungen auf 2 Jahre.

Artikel 20

Die Abrechnung der von beiden Ländern in Ausführung der Art. 17 - 19 geschuldeten Beträge erfolgt jedes Jahr durch die gemischte Kommission, die in Art. 58 vorgesehen ist. Die Fälligkeit der Beträge, die laut der sich in vorstehendem Absatz ergebenden Abrechnung geschuldet sind, wird auf den 30. Juni eines jeden Jahres für die Einnahmen und Ausgaben des vorhergehenden Jahres festgesetzt.

Am 30. September, 31. Dezember und 31. März werden Vorschüsse bezahlt, die sich auf 25% des Betrages des vorangegangenen Jahres belaufen.

Artikel 21

Die ordentlichen Ausgaben des Saarlandes müssen durch laufende Einnahmen gedeckt werden.

Die außerordentlichen Ausgaben müssen durch den Überschuß des ordentlichen Haushaltes, durch außerordentliche Einnahmen oder durch Anleihen gedeckt werden.

Falls die verfügbaren Mittel nicht ausreichen, ordnet die in Art. 58 vorgesehene gemischte Kommission die erforderlichen haushaltsmäßigen oder steuerlichen Maßnahmen an, um die Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.

III. Teil
Doppelversteuerungen

Kapitel I
Einkommen- und Vermögensteuer

Artikel 22

Die Einkünfte aus unbeweglichen Gütern, Gewinne aus landwirtschaftlichen Betrieben einbegriffen, werden nur in dem Lande, in dem sie gelegen sind, versteuert.

Artikel 23

Einkünfte aus Gewerbebetrieben (Industrie, Gruben, Handel, Banken, Versicherungen) sind nur in dem Land zu versteuern, in welchem sich eine ständige Betriebsstätte befindet.

Wenn ein Unternehmen in beiden Ländern feste Betriebsstätten unterhält, so versteuert jedes Land nur das Einkommen, welches sich aus der Tätigkeit der im eigenen Land bestehenden festen Betriebesstätte ergibt. Dieses so steuerpflichtige Einkommen kann den Betrag des durch die feste Betriebsstätte erzielten Gewinnes aus Gewerbebetrieben nicht übersteigen, wobei gegebenenfalls die Gewinne und Vorteile einzubegreifen sind, die indirekt aus diesem Betrieb herausgezogen oder Dritten zugewiesen und gewährt wurden, sei es durch Erhöhung oder Senkung der Ein- oder Verkaufspreise, sei es durch jedes andere Mittel. Ein Anteil der Generalunkosten des Hauptsitzes des Unternehmens wird auf die Ergebnisse der verschiedenen festen Betriebsstätten angerechnet.

Die französische Verwaltung der direkten Steuern und die saarländische Steuerverwaltung einigen sich gegebenenfalls über die Festlegung des Verteilungsplanes wenn eine ordnungsmäßige Buchführung nicht vorliegt, aus der genau und deutlich die Gewinne der auf ihrem Gebiet gelegenen ständigen Betriebe hervorgeht.

Artikel 24

Wenn ein Unternehmen in einem der beiden Länder infolge einer Beteiligung an der Verwaltung oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Landes diesem in den geschäftlichen oder finanziellen Beziehungen Bedingungen stellt oder auferlegt, die von denen abweichen, wie sie einem fremden Unternehmen zugestanden worden wären, so können sämtliche Gewinne, die normalerweise von dem ersten Unternehmen auszuweisen wären, aber auf diese Weise dem zweiten überschrieben worden sind, dem steuerpflichtigen Gewinn des ersten Unternehmens einverleibt werden.

Ein Unternehmen wird dann als Teilhaber an der Verwaltung oder am Kapital eines anderen Unternehmens betrachtet, wenn insbesondere die gleichen Personen mittelbar oder unmittelbar an der Verwaltung oder dem Kapital der beiden Unternehmen beteiligt sind.

Artikel 25

In Anlehnung an Art. 23 werden die Steuern, die auf Einkommen aus Binnenschiffahrtsunternehmen erhoben werden, in dem Lande vereinnahmt, in welchem sich der Sitz der tatsächlichen Leitung des Unternehmens befindet; ist dieser Sitz unstet, so wird die Steuer im Mutterland des Unternehmens erhoben unter der Bedingung, dass das Unternehmen seine Tätigkeit auf das Gebiet dieses Landes ausdehnt.

Artikel 26

Die Einkünfte aus Wertpapieren sind in dem Lande steuerpflichtig, in welchem der Berechtigte seinen Wohnsitz hat. Jedoch steht jedem Land das Recht zu, gemäß seiner allgemeinen Gesetzgebung, die Kapitalertragsteuer aus Wertpapieren zu erheben; die von Gesellschaften oder anderen Körperschaften ausgegeben sind, welche ihren steuerlichen Wohnsitz dort selbst haben.

In diesem Fall wird die so erhobene Steuer von der Steuer, die im anderen Land fällig ist, abgesetzt.

Artikel 27

Die Einkommensteuer aus Darlehn, Hinterlegungen, Guthaben und sonstigen Forderungen wird nur in dem Lande erhoben, in welchem der Gläubiger seinen Wohnsitz hat.

Unterhält der Gläubiger in beiden Ländern ständige Betriebe und hat einer dieser Betriebe ein Darlehn gewährt oder eine Hinterlegung vollzogen, so wird die Steuer in dem Land erhoben, in dem der gebende Betrieb gelegen ist.

Artikel 28

Wenn eine Genossenschaft, Handelsgesellschaft oder ein Unternehmen, dessen Sitz sich in einem der beiden Länder befindet eine ständige Betriebsstätte in dem anderen Land unterhält, wird die Einkommensteuer aus Wertpapieren, die demgemäß in diesem Land geschuldet ist, auf den Steuerbetrag, der für dasselbe Rechnungsjahr im anderen Lande fällig ist, angerechnet.

Eine Gesellschaft, deren steuerlicher Wohnsitz in einem der beiden Länder gelegen ist, kann im anderen Land hinsichtlich ihrer Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht veranlagt werden infolge ihrer Beteiligung an der Verwaltung oder an dem Kapital einer Gesellschaft, deren steuerlicher Wohnsitz im anderen Land gelegen ist, oder wegen jeglicher anderweitigen Verbindung mit dieser Gesellschaft. Die von letzterer Gesellschaft verteilten Gewinne jedoch, die der Steuer auf Einkünfte aus Wertpapieren unterliegen, werden gegebenenfalls für die Steuerveranlagung um sämtliche Gewinne oder Vorteile erhöht, die erstere Gesellschaft indirekt aus der letzten Gesellschaft gemäß den in Art. 23 und 24 vorgesehenen Bedingungen gezogen hat.

Jedes Land behält sich jedoch das Recht vor, gemäß seiner allgemeinen Gesetzgebung, die von Gesellschaften oder juristischen Personen einbehaltenen Steuerabzugsbeträge zu erheben. In diesem Falle wird die so einbehaltene Steuer von derjenigen, die im Lande zu erheben ist, abgezogen.

Artikel 29

Tantiemen, Anwesenheitsgelder und sonstige Einnahmen der Verwaltungsratsmitglieder und Direktoren von Kapitalgesellschaften sind in dem Land zu versteuern, in welchem sich der steuerliche Wohnsitz der Gesellschaft befindet unter Vorbehalt der Anwendung des Art. 32 in Bezug auf die von den Betreffenden in anderer Eigenschaft bezogenen Beträge.

Artikel 30

Gehälter, Pensionen, Löhne oder sonstige Besoldungen werden nur im Lande des Schuldners veranlagt, wenn sie vom Staat, den Departements, den Gemeinden oder sonstigen rechtsmäßig nach der internen Gesetzgebung des einen oder des anderen Landes gebildeten juristischen Personen des öffentlichen Rechtes als Entgelt für eine bestehende oder frühere Dienst- oder Arbeitsleistung gewährt werden.

Artikel 31

Die Privatpersonen und Renten auf Lebenszeit aus einem Land, die an Personen bezahlt werden, deren steuerlicher Wohnsitz sich im anderen Land befindet, sind im ersten Lande steuerfrei.

Artikel 32

Unter Vorbehalt, der im vorstehenden Art. 30 vorgesehenen Bestimmungen, werden die Gehälter, Löhne und sonstige ähnliche Entschädigungen nur in dem Lande veranlagt, in welchem die persönliche Tätigkeit ausgeübt wird, die als Ursprung der Einkommen anzusehen ist.

Jedoch werden die Entschädigungen von Personen, die ihren Dienst auf Transportmitteln versehen, die für den Verkehr zwischen den beiden Ländern benutzt werden, nur in dem Lande versteuert, in welchem der Empfänger dieser Entschädigungen seinen steuerlichen Wohnsitz hat.

Für die Anwendung des ersten Absatzes dieses Artikels ist die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in einem der beiden Länder als nicht gegeben zu betrachten, wenn ein Lohnempfänger eines Unternehmens aus dem anderen Land im Gebiet des ersten Landes einen vorübergehenden Auftrag ausführt, welcher nur einen kurzen Aufenthalt bedingt, während welchem der Lohn weiter von der Firma getragen wird.

Artikel 33

Die aus der Ausübung eines freien Berufes stammenden Einkünfte und im allgemeinen alle Einkünfte aus anderen Tätigkeiten als jene, welche in den Art, 29 - 30 - 32 bezeichnet sind, werden nur in dem Lande versteuert, in welchem die persönliche Tätigkeit ausgeübt wird.

Für die Anwendung des vorstehenden Absatzes wird die persönliche Tätigkeit in einem der beiden Länder nur dann als gegeben betrachtet, wenn dieselbe mit einem festen Standort in diesem Lande verbunden ist. Als freie Berufe im Sinne des vorliegenden Artikels gelten insbesondere wissenschaftliche, künstlerische, literarische Lehr- oder pädagogische Berufe, sowie die Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten.

Artikel 34

Die für die Nutznießung von unbeweglichen Gütern, für die Ausbeutung von Gruben, Steinbrüchen geschuldeten Beträge sowie sonstige natürliche Einnahmen, werden in dem Lande versteuert, in welchem diese Güter, Gruben, Brüche und andere natürliche Erträgnisse gelegen sind. Die Urheberrechte sowie die Einnahmen oder geschuldeten Beträge, die sich aus dem Verkauf oder der Übertragung von Ausbeutungslizenzen, Patenten, Schutzmarken, Geheimverfahren und Formeln ergeben und die in einem der beiden Länder einer Person ausbezahlt werden, deren steuerlicher Wohnsitz im anderen Land gelegen ist, sind in dem ersten Land steuerfrei, wenn die betreffende Person ihre Tätigkeit dort nicht in Verbindung mit einem ständigen Unternehmen ausübt.

Die Worte "geschuldete Beträge" (redevance) in Absatz 2 dieses Artikels sind so zu verstehen, dass darin ebenfalls die Einkommen aus der Vermietung von Lichtspielfilmen einbegriffen sind.

Wenn der geschuldete Betrag den normalen und wesentlichen Wert der Rechte übersteigt, für welche er bezahlt wird, so kann die in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehene Befreiung nur auf den Teil des geschuldeten Betrages Anwendung finden, der diesem normalen und wesentlichen Wert entspricht.

Artikel 35

Die Studenten und Lehrlinge eines der beiden Länder, die sich im anderen Lande ausschließlich zu Studienzwecken oder für ihre berufliche Ausbildung aufhalten, werden von diesem in steuerlicher Hinsicht für die Zuweisungen, die sie von einer Person mit steuerlichem Wohnsitz im ersten Land erhalten, nicht erfaßt.

Artikel 36

Die in vorstehenden Artikeln nicht aufgeführten Einkünfte werden nur in dem Land besteuert, in dem der Berechtigte seinen steuerlichen Wohnsitz hat.

Artikel 37

In jedem Land wird eine persönliche Steuer auf dasjenige Einkommen oder Vermögen erhoben, das in diesem Land ausschließlich unter Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Statuts zu veranlagen ist. Dabei ist die Steuer nach dem Steuersatz zu berechnen, der dem Gesamteinkommen oder dem Gesamtvermögen entspricht. Sie wird aber nur mit dem Teilbetrag erhoben, der sich aus dein Verhältnis des auf dieses Land entfallenden Einkommens oder Vermögens zum Gesamteinkommen oder Gesamtvermögen ergibt.

Artikel 38

Eine laufende Vermögensteuer kann nur in dem Land erhoben werden, welche nach den Bestimmungen der vorliegenden Satzung das Recht eingeräumt wird, das Einkommen aus diesem Vermögen zu veranlagen. Wirtschaftsgüter, aus denen keine Einkünfte erzielt werden können, sind in dem Lande zu veranlagen, in dem der Steuerzahler seinen steuerlichen Wohnsitz hat.

Kapitel II
Erbschaftssteuer

Artikel 39

Die Liegenschaften und Rechte auf unbewegliche Güter, die aus dem Nachlaß eines Angehörigen eines der beiden Länder stammen, unterliegen der Erbschaftssteuer nur in dem Lande, in dem sie gelegen sind.

Artikel 40

Die körperlichen beweglichen Wirtschaftsgüter, welche in Art. 41 nicht aufgeführt sind und aus dem Nachlaß eines Angehörigen eines der beiden Länder stammen, unterliegen den in Art. 39 aufgestellten Richtlinien.

Artikel 41

Die beweglichen Güter aus einem Nachlaß von Angehörigen eines der beiden Länder, die in Handels-Industrie und anderen Unternehmen einschl. der Schiffahrt-, Luftfahrt- und Binnenschiffahrtsgesellschaften angelegt sind, unterliegen der Erbschaftssteuer nach folgenden Richtlinien:

  1. unterhält das Unternehmen einen ständigen Betrieb nur in einem der beiden Länder, so werden die Güter nur in diesem Lande veranlagt;
  2. unterhält das Unternehmen einen ständigen Betrieb in beiden Ländern, so werden die Güter in jedem Lande veranlagt und zwar nach dem Maßstab, in welchem die betr. Güter dem in jedem Land befindlichen Betrieb überlassen sind.

Artikel 42

Die aus dem Nachlasse eines Angehörigen eines der beiden Länder stammenden Güter, welche nicht unter die Bestimmungen der Art. 39, 40 oder 41 fallen, unterliegen den folgenden Richtlinien:

  1. wenn der Verstorbene im Augenblick seines Ablebens in einem der beiden Länder seinen Wohnsitz hatte, so unterliegen die betreffenden Güter der Erbschaftssteuer nur in diesem Land;
  2. wenn der Verstorbene keinen Wohnsitz in einem der beiden Länder hatte, so werden die betr. Güter in Bezug auf die Erbschaftssteuer nur in dem Lande veranlagt, dessen Staatsangehöriger der Verstorbene war; war der Verstorbene bei seinem Ableben Angehöriger der beiden Länder, so wird jeder Einzelfall von den Steuerbehörden der beiden Länder durch Sonderabmachungen geregelt.

Als Wohnsitz im Sinne des vorliegenden Artikels gilt der Ort, an dem der Betreffende seinen gewöhnlichen Aufenthalt, d.h. eine ständige Heim- oder Wohnstätte hat.

Wenn ein Beamter eines der beiden Länder oder einer öffentlichen Gemeinschaft dieser Länder für die gewöhnliche Ausübung seiner Tätigkeit seinen ständigen Wohnsitz im anderen Lande hat, so ist sein Wohnsitz im Sinne des vorliegenden Artikels und der seiner Familienangehörigen, die in einer Gemeinschaft zusammenleben, im letzten ständigen Wohnort seines Heimatlandes bestehen geblieben.

Artikel 43

Die Schulden eines in Art. 41 aufgeführten Betriebes werden auf die Güter, die diesem Betrieb gehören, angerechnet. Wenn das Unternehmen einen ständigen Betrieb in beiden Ländern unterhält, so sind die Schulden auf die Güter anzurechnen, die demjenigen Betrieb gehören, welcher die Schulden zu tilgen hat.

Schulden, die durch Liegenschaften oder grundstücksgleiche Rechte, oder durch Wirtschaftsgüter im Sinne des Art. 41 gesichert sind, werden auf diese Güter angerechnet. Wenn dieselbe Schuld gleichzeitig durch Güter verbürgt ist, die in beiden Ländern gelegen sind, so erfolgt die Anrechnung auf die Güter, die sich in jedem Land befinden nach Maßgabe des zu veranlagenden Wertes dieser Güter.

Diese Bestimmung erstreckt sich auf die in Abs. 1 bezeichneten Schulden nur insoweit, als diese Schulden durch die hier vorgesehene Anrechnung nicht gedeckt sind.

Die in den Abs. 1 und 2 nicht vorgesehenen Schulden werden auf die Güter angerechnet, die den Bestimmungen des Art. 42 unterliegen. Wenn die Anrechnung, die in den drei vorstehenden Absätzen vorgesehen ist, einen ungedeckten Restbetrag bestehen läßt, so wird dieser von den anderen Gütern abgezogen, die der Erbschaftssteuer in demselben Land unterliegen. Wenn in diesem Land keine anderen steuerpflichtigen Güter mehr bestehen, oder wenn der Abzug trotzdem einen ungedeckten Restbetrag hinterläßt, so wird dieser auf die in dem anderen Land der Steuer unterliegenden Güter angerechnet.

Artikel 44

Wenn infolge eines Todesfalles ein Nachlaß zu einem Teil in dem ersten, zum anderen Teil in dem zweiten Land zu veranlagen ist, so kann jedes Land für die Festsetzung des Steuersatzes den Wert des Gesamtnachlasses zu Grunde legen.

Kapitel III
Indirekte Steuern - Verkehrsteuern - Stempelgebühren

Artikel 45

Jedes der beiden Länder befreit von den in den obigen Art. 6 und 7 vorgesehenen Steuern und Abgaben die Rechtsvorgänge und Werte, welche im anderen Land vorschriftsmäßig versteuert worden sind.

Kapitel IV
Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 46

Für die Anwendung der Art. 22 bis 24 der vorliegenden Satzung bezeichnet das Wort "Person":

  1. alle natürlichen Personen,
  2. alle juristischen Personen,
  3. alle Vereinigungen natürlicher Personen, welche die Eigenschaft einer juristischen Person nicht besitzen.

Der Ausdruck "ständige Betriebsstätte" bezeichnet den Sitz von tatsächlichen Direktionen, Filialen, Fabriken oder anderen ständigen Einrichtungen, in welchen die gesamte oder teilweise Tätigkeit des Unternehmens ausgeübt wird. Wenn ein Unternehmen des einen Landes im anderen Land Geschäfte durch Vermittlung eines dort ansässigen Vertreters abschließt, der die entsprechenden, für den Abschluss der Verträge notwendigen Vollmachten besitzt oder über ein Warenlager verfügt, das ihm erlaubt, die laufenden Bestellungen zu erledigen,

so wird dasselbe als ein Unternehmen betrachtet, welches einen ständigen Betrieb in diesem Lande unterhält. Andererseits gelten folgende Einschränkungen:

  1. Die Tatsache, dass ein in einem der beiden Länder eingerichtetes Unternehmen durch Vermittlung eines Vertreters, eines Maklers oder einer Filiale Handelsbeziehungen mit den anderen Ländern unterhält, bedeutet nicht, dass dieses Unternehmen einen ständigen Betrieb in diesem letzteren Lande hat.
  2. Aus der Tatsache, dass ein Unternehmen eines der beiden Länder im anderen Land, selbst in der Form eines ständigen Betriebes, Kontore besitzt, die lediglich Waren für die Versorgung von in dem ersten Land befindlichen Verkaufsgesellschaften oder Veredelungsbetrieben einkaufen, darf keineswegs der Schluss gezogen werden, dass das Unternehmen im anderen Land eine ständige Betriebsstätte unterhält.
  3. Für Versicherungsgesellschaften gilt eine von den vertragschließenden Ländern beglaubigte Vertretung, die befugt ist, Quittungen über Prämieneingänge auszustellen, als ständiger Betrieb.

Der steuerliche Wohnsitz der natürlichen Personen befindet sich am gewöhnlichen Wohnort, d.h. am Ort ihrer Heim- oder Wohnstätte oder, in Ermangelung einer solchen, am Hauptaufenthaltsort. Für juristische Personen sowie Vereinigungen natürlicher Personen, welche die Eigenschaft einer juristischen Person nicht besitzen, gilt als steuerlicher Wohnsitz der Ort, in welchem sich der Sitz ihrer tatsächlichen Leitung befindet.

Die Personen jedoch, die sich an Bord eines Schiffes aufhalten, haben ihren steuerlichen Wohnsitz im Lande des Heimathafens des Schiffes. Wenn der Schiffshalter seinen gewöhnlichen Wohnsitz an Bord des Schiffes hat, so befindet sich der Heimathafen in dem Lande, dessen Staatsangehöriger der Schiffshalter ist, sofern das Unternehmen seine Tätigkeit auf das Gebiet seines Heimatlandes ausdehnt.

Artikel 47

Die Frage ob ein Gut oder Recht als bewegliches oder unbewegliches Gut zu betrachten ist, wird nach der Gesetzgebung desjenigen Landes entschieden, in welchem das betreffende Gut gelegen ist.

Artikel 48

Jeder Steuerzahler, der nachweisen kann, dass die von den beiden Länder ergriffenen Maßnahmen für ihn zu einer Doppelbesteuerung in Bezug auf die in dieser Satzung vorgesehenen Steuern geführt haben, kann einen Antrag an das Land stellen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder wenn dieser Steuerzahler eine Gesellschaft oder Körperschaft ist, an das Land, in welchem diese Gesellschaft oder Körperschaft entstanden oder gegründet worden ist. Wenn dieser Antrag begründet, ist, kann sich die maßgebende Behörde des Landes mit der maßgebenden Behörde des anderen Landes in Verbindung setzen, um in gerechter Weise die Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Die maßgebenden Behörden der beiden Länder können ebenfalls in Verbindung treten, zwecks Vermeidung der Doppelbesteuerung in den Fällen, die in dieser Satzung nicht geregelt sind, sowie in den Fällen, in weichen die Auslegung oder Anwendung dieser Satzung zu Schwierigkeiten oder Zweifeln Anlaß geben können.

IV. Teil
Gegenseitige Rechtshilfe der beiden Verwaltungen

Kapitel I
Auskünfte betreffend die Steuerveranlagungen

Artikel 49

Die Steuerbehörden der beiden Länder tauschen freiwillig alle Erfahrungen und Unterlagen aus, welche sie gemäß den Richtlinien der eigenen Gesetzgebung gesammelt haben und die für die Steuerveranlagung nützlich sein können.

Die Bedingungen unter welchen die Steuerbehörden der beiden Länder, die in diesem Art, vorgesehenen Auskünfte sowie die Art dieser Unterlagen gegenseitig austauschen, werden durch direkte Abmachungen zwischen den beiden Verwaltungen festgelegt.

Artikel 50

Für die Anwendung des Art. 49 wird im Saarland eine gesetzliche Regelung eingeführt, welche der saarländischen Verwaltung die Möglichkeit gibt, die für die Veranlagung oder Kontrolle der Steuern notwendigen Unterlagen zu sammeln und zwar unter denselben Bedingungen, die in Frankreich üblich sind, insbesondere in Bezug auf die Unterlagen, die vorgesehen sind im: Code general francais de impots directs (französische Gesetzessammlung in bezug auf die direkten Steuern).

Artikel 51

Die französischen Steuerbehörden und die saarländische Steuerbehörde tauschen außerdem auf besonderen Auftrag hin Auskünfte aus, die bestimmte Einzelfälle betreffen.

Kapitel II
Erhebungen

Artikel 52

Die Steuerbehörden eines jeden Landes gewähren sich gegenseitig Beistand und Mitwirkung in der Erhebung der Steuern, Zuschlägen, Zinsen, Unkosten und Strafen gemäß den Richtlinien ihrer eigenen Gesetzgebung, sofern die Steuern endgültig geschuldet sind.

Artikel 53

Die Zustellungen, Zwangsmaßnahmen, Vollstreckungen, erfolgen im Anschluss an die Vorlage einer Abschrift oder eines amtlichen Auszuges der Vollstreckungsurkunde, die gegebenenfalls von den Abschriften oder amtlichen Auszügen des endgültigen Entscheides begleitet sein müssen. Die Entscheidungen sind in der Form vollstreckbar, die der Gesetzgebung des Landes, in welchem die Eintreibung vollzogen wird, entspricht. Die einzutreibenden Steuerforderungen genießen dieselben Garantien und Vorrechte, wie die gleichen Steuerforderungen desjenigen Landes, in welchem die Eintreibung vollzogen wird.

Artikel 54

Bei Steuerforderungen, gegen die noch ein Rechtsmittel eingelegt werden kann, darf die Steuerbehörde des Landes, das als Gläubiger auftritt, von der Steuerbehörde des anderen Landes verlangen, dass Sicherheitsmaßnahmen, unter Anwendung der Bestimmungen des vorhergehenden Art. ergriffen wenden.

Kapitel III
Besondere Bestimmungen

Artikel 55

In Abweichung der Bestimmungen der Art. 53 und 54 führt die französische Zollverwaltung laut Art. 1 die Eintreibung ihrer Forderungen nach den eigenen Richtlinien durch.

Artikel 56

Die Erben eines französischen Staatsangehörigen, die in Frankreich ansässig sind, können Geldbeträge und Wertpapiere aus einem aus dem Saarland stammenden Nachlaß nur dann beanspruchen, wenn sie den im Art. 52 des französischen Gesetzes vom 13. Juli 1925 vorgesehenen Vorschriften genügt haben.

V. Teil
Allgemeine Bestimmungen

Kapitel I
Anwendungsbereich

Artikel 57

Die Bestimmungen der vorliegenden Satzung finden Anwendung auf das französische Mutterland einerseits und das Saarland andererseits.

Kapitel II
Anwendungsbereich

Artikel 58

Die Durchführungsbestimmungen dieser Satzungen werden durch eine gemischte Kommission festgelegt werden, die sich wie folgt zusammensetzen wird:

Die Kommission wird ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit fassen. Bei Stimmengleichheit wird die Stimme des Vorsitzenden entscheiden.

Die Beschlüsse der gemischten Kommission werden in Frankreich und im Saarland in derselben Form wie die Gesetze und Verordnungen des betreffenden Landes bekanntgegeben, veröffentlicht und ausgeführt werden.

Artikel 59

Der vorliegende Vertrag wird nach seiner Annahme durch die Verfassunggebende Versammlung des Saarlandes in Kraft treten, mit der Veröffentlichung des im Art. 3 des Gesetzes vom 15. November 1947 betr. die Einführung des Franc im Saarland vorgesehenen Erlaß durch die Regierung der französischen Republik.

.

  Abkommen über die Organisation des Justizwesens im Saarland vom 3. Januar 1948Anhang 2

Die Regierung der französischen Republik und die Regierung des Saarlandes sind über folgende Bestimmungen übereingekommen:

Artikel 1

Die vorliegende Konvention hat den Zweck, die Auswirkungen festzustellen, die sich aus der Währungsvereinigung sowie aus der Zolleinheit und dem wirtschaftlichen Anschluss - nach Verwirklichung derselben - auf dem Gebiete der Rechtsprechung ergeben werden.

Artikel 2

Die Gesetzgebende Versammlung und die Regierung des Saarlandes sind allein zuständig, die Gerichtsverfassung und das Gerichtsverfahren im Rahmen des Statuts und der Verfassung zu regeln. Es besteht Übereinstimmung darüber, dass als Folge des wirtschaftlichen Anschlusses sowie der Währungs- und Zolleinheit des Saarlandes mit Frankreich eine Anpassung des Justizwesens erforderlich ist. Damit zwischen der französischen und saarländischen Wirtschaft jede unberechtigte Unterscheidung unterbleibt, müssen die französischen Vorschriften oder solche Vorschriften, die den französischen ähnlich sind, im Saarland Anwendung finden. Dieser Umstand verpflichtet beide Regierungen zum Erlaß von Bestimmungen, die die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gewährleisten, unabhängig davon, ob die Anwendung der oben erwähnten Vorschriften unmittelbar oder auf Grund besonderer Gesetzgebung Außerdem sind besondere Verfahrensbestimmungen erforderlich, einerseits als Folge der Aufsichtsbefugnis des Vertreters Frankreichs und andererseits um den französischen Staatsbürgern den gleichen Schutz zu sichern, den sie vor den französischen Gerichten genießen und den die saarländischen Staatsbürger ebenfalls genießen, wenn sie vor französischen Gerichten erscheinen.

Abschnitt I
Zuständigkeit und Organisation der Gerichtsbarkeit.

Artikel 3

Beim Oberlandesgericht des Saarlandes wird ein französischsaarländischer Senat errichtet. Seine Entscheidungen werden von fünf Berufsrichtern erlassen, von denen drei, einschließlich des Vorsitzenden, französische Richter sind.

Das Amt des Staatsanwalts führt ebenfalls ein französischer Beamter.

Artikel 4

Die Befugnisse und Vorrechte, die in Frankreich den Oberlandesgerichtspräsidenten zuerkannt sind, werden gegenüber den im Saarland tätigen französischen Richtern dem französischen Richter übertragen, der dort den höchsten Rang bekleidet.

Artikel 5

Die Staatsanwaltschaft des Oberlandesgerichtes, welcher sämtliche Staatsanwaltschaften der verschiedenen Gerichte des Saarlandes untergeordnet sind, unterliegt der Leitung und Aufsicht zweier Generalstaatsanwälte - eines französischen und eines saarländischen -, welche das Amt des Staatsanwaltschaftsleiters ausüben, der Erstere, für die Sachen, die zur Zuständigkeit des französischsaarländischen Senats gehören, der Letztere für die übrigen Sachen, die zur Zuständigkeit des Oberlandesgerichts gehören. Außerdem muss der französische Generalstaatsanwalt von allen Sachen Mitteilung erhalten, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte im Saarland gehören.

Die Staatsanwaltschaft besteht neben den Generalstaatsanwälten aus französischen und saarländischen Staatsanwaltsvertretern.

Die Befugnisse und Vorrechte, die in Frankreich den Generalstaatsanwälten zuerkannt sind, werden gegenüber der französischen Staatsanwaltschaft im Saarland dem französischen Beamten übertragen, der in der Staatsanwaltschaft den höchsten Rang bekleidet. Dieser untersteht in der Ausübung der erwähnten Befugnisse sowie in der Ausübung der Vollmachten, die durch die vorliegende Konvention der Staatsanwaltschaft zuerkannt sind nur der französischen Regierung.

Der französische Generalstaatsanwalt ist berechtigt, bei jedem Gericht seines Bereiches Staatsanwaltsvertreter zeitweilig oder ständig einzusetzen.

Artikel 6

Falls Berufung gegen Urteile der Landgerichte eingelegt wird, ist der französischsaarländische Senat des Oberlandesgerichts ausschließlich zuständig: ausschließlich

  1. in allen Sachen, in denen die französische Gesetzgebung unmittelbar anzuwenden ist,
  2. in allen Sachen, in denen, um die notwendige Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu wahren, das französische Recht, sei es dem Wortlaut nach, sei es im Wege der Angleichung, für anwendbar erklärt worden ist, insbesondere in allen Fragen des wirtschaftlichen Anschlusses, speziell für die Durchführung der Gesetze über die Preise, die Löhne und die Gehälter.

Zur Zuständigkeit dieses Senats gehören ebenfalls die Aburteilung von Verbrechen und die Berufungsverhandlung über Vergehen, wenn eine Person mit der Eigenschaft eines französischen Beamten, die im Saarland tätig ist, oder eine Militärperson der französischen Armee angeklagt oder verletzt sind.

Bei jedem Verfahren, das vor dem Oberlandesgericht schwebt und in dem der französischsaarländische Senat zuständig ist, kann der französische Staatsanwalt bis zum Erlaß eines Urteils die Weiterleitung an den französischsaarländischen Senat beantragen, wenn dieser nicht befaßt worden ist.

Der Senat entscheidet dann über seine eigene Zuständigkeit. Im Falle der Bejahung dieser Zuständigkeit durch den Senat entfällt die Zuständigkeit des bisherigen Gerichts.

Artikel 7

Die Organisation und die Zuständigkeit des Landgerichts werden vom saarländischen Gesetzgeber unter Berücksichtigung folgender Bestimmungen festgelegt:

In allen Straf-, bürgerlichen oder handelsrechtlichen Angelegenheiten setzen sich die Kammern des Landgerichtes aus je drei Mitgliedern zusammen.

Das Landgericht entscheidet in erster Instanz über alle Verstöße, für welche der Amtsrichter gemäß Artikel 8 der vorliegenden Konvention nicht zuständig ist. Es entscheidet ebenfalls in zweiter Instanz, wenn, gemäß dem nachstehenden Artikel 9, gegen Urteile des Amtsrichters Berufung eingelegt wird.

In Sachen, für welche nach den französischen Zollgesetzen und Zollordnungen sowie nach der französischen Devisengesetzgebung die französischen ordentlichen Gerichte zuständig sind, ist das Landgericht in erster Instanz ausschließlich zuständig, sowie

  1. in Sachen, die die Erteilung von Quittungen, Passierscheinen und Zollbegleitschreiben (Artikel 559 des französischen Zollgesetzbuches) betreffen;
  2. in Sachen unbegründeter Beschlagnahmungen (Artikel 528 des Zollgesetzbuches);
  3. in Sachen ergebnisloser Haussuchungen (Artikel 485 des Zollgesetzbuches);
  4. in Sachen, in denen Wagenfahrer, die trotz Besitzes vorschriftsmäßiger Papiere zum Zwecke der Durchsuchung zu einem Zollbüro gebracht wurden (Artikel 456 des Zollgesetzbuches).

Das Amt des Staatsanwalts muss in obigen Fällen von einem französischen Beamten, und zwar von einem Vertreter des französischen Generalstaatsanwalts ausgeübt werden.

Gegen Entscheidungen des Landgerichts in Sachen, die zur Zuständigkeit des französischsaarländischen Senats gehören, ist die Berufung bei diesem Senat zulässig.

Artikel 8

In strafrechtlichen Angelegenheiten beschränkt sich nie Zuständigkeit des Amtsrichters auf Verstöße, die im Landesrecht als "Übertretungen" (Contraventions) bezeichnet werden, außerdem auf alle Fälle, in denen das Privatklageverfahren zulässig ist. Der Staatsanwaltschaft steht das Recht zu, in diesen letzteren Fällen vor der Strafkammer Anklage zu erheben.

Im Falle eines Zusammenhangs mehrerer Straftaten verschiedener Art wird der Gesamttatbestand vor das Gericht gebracht, das die höchste Zuständigkeit besitzt.

Die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Strafsachen kann näher bestimmt wenden durch die gemischte

Kommission, die in Artikel 27 dieser Konvention vorgesehen ist, wobei Bedingung ist, dass die Zuständigkeit des französischsaarländischen Senats des Oberlandesgerichts durch Entscheidungen dieser Kommission nicht geändert werden kann.

Artikel 9

Gegen Urteile des Amtsrichters in Strafsachen kann in den Fällen, die in Artikel 6, Ziffer 1 und 2, behandelt sind, nur Berufung eingelegt werden, wenn auf eine Gefängnis- oder Haftstrafe oder eine Geldstrafe über 1.000 Francs erkannt worden ist.

Gegen die erstinstanzlichen Urteile der Strafkammern beim Landgericht ist in allen Fällen Berufung zulässig.

Artikel 10

Die Entscheidungen dm französischsaarländischen Senats des Oberlandgerichts können vor dem Kassationshof (Cours de cassation) nach den Bestimmungen der französischen Gesetzgebung angefochten werden. Im Falle eines Verstoßes gegen die im obigen Artikel 6, Ziffer 1 und 2, bezeichneten gesetzlichen Bestimmungen ist das Rechtsmittel der Kassation gegeben und zwar zu den gleichen Bedingungen wie bei der Verletzung des französischen Gesetzes.

Artikel 11

Die Organisation und die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Saarlandes werden vom saarländischen Gesetzgeber bestimmt. In Sachen, die das Zoll- und Steuerrecht betreffen, sind die Verwaltungsgerichte des Saarlandes in allen Fällen zuständig, in denen auch die französischen Verwaltungsgerichte zuständig sind. In solchen Fällen kann auch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes des Saarlandes vor dem französischen Staatsrat (Conseil d"Etat) im Rechtsmittelwege angefochten werden und zwar unter den Bedingungen, die in der französischen Gesetzgebung vorgesehen sind. Für die gegen die französische Verwaltung geltend gemachten Ersatzansprüche, die auf Tatbeständen beruhen, ,die nach In-Kraft-Treten dieser Konvention eingetreten sind, ist der französische Staatsrat (Conseil d"Etat) in erster und letzter Instanzzuständig, soweit der Ersatzanspruch nicht unmittelbar mit dem Steuereinziehungsverfahren zusammenhängt.

Abschnitt II
Verfahren

Artikel 12

Das Verfahren vor den saarländischen Gerichten richtet sich nach der saarländischen Gesetzgebung, vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen.

Artikel 13

Vor dem französischsaarländischen Senat findet in Strafsachen das Verfahren Anwendung, das in der französischen Strafprozeßordnung und in Sondergesetzen geregelt ist.

Das französische Gesetz vom 8. Dezember 1897 über die Rechtsgarantien der Verteidigung findet in allen Verfahren Anwendung, die gegen einen französischen Staatsangehörigen eingeleitet sind.

Artikel 15

Der Artikel 19 der Rechtsanordnung vom 1. April 1946 sowie des § 153, Absatz 2, der im Saarland gültigen Strafprozeßordnung soll insoweit abgeändert werden, dass die Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft von der Genehmigung des Amtsrichters nicht mehr abhängig ist. Der Absatz 3 des oben erwähnten § 153 wird gestrichen.

Artikel 16

Bezüglich der Verbrechen und Vergehen für welche der französichsaarländische Senat des Oberlandgerichtes unmittelbar oder auf Grund einer evtl. Berufung zuständig ist, wird die französische Gesetzgebung betreffend den Aufschub der Strafvollstreckung in ihrer Gesamtheit eingeführt.

Artikel 17

In Abweichung von § 391 der Zivilprozeßordnung und in Abweichung von § 59 der saarländischen Strafprozeßordnung sind die Zeugen bei ihrer Vernehmung in der Voruntersuchung sowohl als auch in den Hauptverhandlungen vor dem ersuchten und beauftragten Richter auf Antrag des Angeklagten oder des Vertreters der Staatsanwaltschaft vor ihrer Aussage zu beeiden.

Artikel 18

In bürgerlichen und handelsrechtlichen Sachen wird der Personalarrest hinsichtlich französischer Staatsangehöriger nicht angewendet.

Artikel 19

Die deutsche Sprache ist. die Gerichtssprache. Jedoch sind die deutsche und die französische Sprache gleichzeitig als Gerichtssprache zu betrachten in den in Artikel 6 vorgesehenen Fällen und in Sachen, die die Zoll- und Devisengesetzgebung betreffen.

Das Urteil wird von dem Amtsrichter sowie von dem Landgericht in deutscher Sprache verfaßt, vorbehaltlich der Angelegenheiten betreffend die Zoll- und die Devisen-Gesetzgebung, bei denen die Urteilsurkunde in französischer Sprache zu verfassen ist.

Das Urteil wird vom Oberlandesgericht in deutscher Sprache abgefaßt, vorbehaltlich der Urteile des französischsaarländischen Senats, die in französischer Sprache zu verfassen sind.

Eine Übersetzung der Urteile und der Beschlüsse kann auf Antrag des Staatsanwalts oder der Partei ausgehändigt werden, doch hat die bei den Akten befindliche Urkunde allein Geltung, gleichgültig in welcher Sprache sie verfaßt worden ist.

Die Rechtsmittelschriften an den Conseil d"Etat gegen die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte werden von einer durch den Gerichtsvorsitzenden bestätigten Übersetzung begleitet, die allein maßgeblich ist.

Artikel 20

Der französischsaarländische Senat des Oberlandgerichts erläßt seine Urteile im Namen des französischen und des saarländischen Volkes. Diese Urteile sind mit der im Erlaß 47-1047 vom 12. Juni 1946 vorgesehenen Vollstreckungsklausel und dann mit der im Saarland üblichen Vollstreckungsklausel zu versehen.

Sie sind in Frankreich ebenso wie im Saarland unmittelbar vollstreckbar.

Artikel 21

Urteile und Beschlüsse sämtlicher übrigen Gerichte sind mit der im Saarland üblichen Vollstreckungsklausel zu versehen. Zur Vollstreckung in Frankreich ist das vereinfachte Exequatur erforderlich. Die Urteile und Beschlüsse sämtlicher französischen Gerichte sind gleichfalls auf Grund des vereinfachten Exequatur im Saarland vollstreckbar.

Artikel 22

In den Fällen der gegenseitigen Rechtshilfe zwischen Frankreich und dem Saarland werden die Ausführungsformen vom jeweils gültigen bürgerlichen Landesgesetz bestimmt. Die Bedingungen und die Folgen der Ausführungen sind diejenigen, die in den Artikeln 3 bis 5, 7, 8, 21, 23 bis 27 des französischen Gesetzes vom 10. März 1927 dargelegt sind. Diese Bestimmungen finden auf der Grundlage der Gegenseitigkeit im Saarland Anwendung.

Auch die Bestimmungen der Artikel 30 bis 34 dieses Gesetzes sind auf der Grundlage der Gegenseitigkeit im Saarland anzuwenden.

Abschnitt III
Sonderbestimmungen.

Artikel 23

Der Vertreter der französischen Republik im Saarland, der Secretaire General Delegue der Conseiller Economique, der Conseiller Financier, der Conseiller Juridique, der Vorsitzende des französischsaarländischen Senats beim Oberlandesgericht Saarbrücken, der französische Generalstaatsanwalt und der Chef de la Surete genießen eine völlige Immunität vor jeder gerichtlichen Verfolgung im Saarland.

Die französischen Gerichtspersonen genießen die Vorzugsrechte, die auf Grund des französischen Gesetzes mit ihrem Amt verbunden sind.

Artikel 24

Die im Saarland stationierten Angehörigen der französischen Armee sind für alle Verstöße, die sie evtl. begehen könnten, der Militärgerichtsbarkeit unterworfen.

Falls die Militärgerichte nach dem französischen Gesetzbuch über das Kriegsgerichtswesen nicht zuständig sein sollten, kann die Sache auf Antrag des Vertreters Frankreichs im Saarland vor jeder Endentscheidung vor die Militärgerichtsbarkeit gebracht werden.

Artikel 25

Jede auf eine Freiheitsstrafe lautende Entscheidung gegen einen französischen Staatsangehörigen muss innerhalb einer Frist von drei Tagen zur Kenntnis des französischen Generalstaatsanwalts gebracht werden. Die Untersuchungshaft gegen einen französischen Staatsangehörigen oder eine Militärperson der französischen Armee darf ohne das Visum des französischen Generalstaatsanwalts nicht über drei Tage hinaus ausgedehnt werden.

Artikel 26

Bei allen Strafsachen, in welchen ein französischer Beamter, der im Saarland tätig ist, oder eine Militärperson der französischen Armee beteiligt ist - mit Ausnahme derjenigen Sachen, die Übertretungen betreffen -, wird das Amt des Staatsanwalts von einem französischen Beamten der Staatsanwaltschaft ausgeübt.

Abschnitt IV
Schlussbestimmungen.

Artikel 27

Alle Streitfragen, die die Auslegung oder Anwendung dieser Konvention betreffen, werden einer gemischten Kommission zur Entscheidung vorgelegt. Diese setzt sich wie folgt zusammen: der Justizminister der französischen Republik als Präsident, zwei französische Mitglieder von denen einer ein richterlicher Beamter sein muss; beide werden durch die französische Regierung bestimmt, drei saarländische Mitglieder, von denen einer saarländischer Richter sein muss; diese werden durch die saarländische Regierung bestimmt.

Die Beschlüsse dieser Kommission werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Die Entscheidungen dieser Kommission, die sich auf Auslegung und Anwendung der vorlegenden Konvention beziehen, erlangen mit ihrer Veröffentlichung in Frankreich und im Saarland Rechtskraft. Diese Veröffentlichung muss in den Formen der amtlichen Bekanntmachungen erfolgen.

Artikel 28

Die vorliegende Konvention tritt am 1. Januar 1948 in Kraft. Die Regierung der französischen Republik und die Regierung des Saarlands verpflichten sich - jede in ihrem Bereich - die Maßnahmen zu treffen, die zur Sicherstellung der Ausführung der vorliegenden Konvention erforderlich sind.

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