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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Fortentwicklung der kommunalhaushaltsrechtlichen Vorschriften
- Saarland -

Vom 13. Juli 2016
(AmtsBl. Teil I Nr. 34 vom 08.09.2016 S. 711)



Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes

Das Kommunalselbstverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Juni 2015 (Amtsbl. I S. 376), wird wie folgt geändert:

1. § 89 wird wie folgt geändert:

a) Folgender Absatz 4 wird eingefügt:

"(4) Nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen, die erst bei der Aufstellung des Jahresabschlusses festgestellt werden können und nicht zu Auszahlungen führen, gelten nicht als übelplanmäßige oder außerplanmäßige Aufwendungen."

b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

2. § 94 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Ist aufgrund des Haushaltssanierungsplans nach § 82a erkennbar, dass ein Haushaltsausgleich in konkret absehbarer Zeit nicht möglich ist, kann die Gemeinde Kredite zur Liquiditätssicherung mit Laufzeiten über das Haushaltsjahr hinaus aufnehmen, soweit dies wirtschaftlich geboten ist."(2) Die Gemeinde kann Kredite zur Liquiditätssicherung mit Laufzeiten über das Haushaltsjahr hinaus aufnehmen, soweit dies wirtschaftlich geboten ist."

3. § 99 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2

Er muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde vermitteln und ist zu erläutern.

wird aufgehoben.

b) In Absatz 4 wird das Wort "drei" durch das Wort "sechs" ersetzt.

4. § 100 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2

Er muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde vermitteln und ist zu erläutern.

wird aufgehoben.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Verselbstständigte Aufgabenbereiche unter beherrschendem Einfl uss der Gemeinde sind entsprechend den §§ 300 bis 309 des Handelsgesetzbuches zu konsolidieren; bei der Kapitalkonsolidierung findet ausschließlich die Erwerbsmethode in der Ausprägung der Buchwertmethode Anwendung. Verselbstständigte Aufgabenbereiche unter maßgeblichem Einfluss der Gemeinde sind entsprechend den §§ 311 und 312 des Handelsgesetzbuches zu konsolidieren."(4) In den Gesamtabschluss müssen verselbständigte Aufgabenbereiche nach Absatz 3 nicht einbezogen werden, wenn sie von untergeordneter Bedeutung sind."

c) Absatz 5

(5) In den Gesamtabschluss müssen verselbstständigte Aufgabenbereiche nach Absatz 3 nicht einbezogen werden, wenn sie für die Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde zu vermitteln, von untergeordneter Bedeutung sind. Dies ist im Konsolidierungsbericht darzustellen.

wird aufgehoben.

d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.

5. In § 111 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b wird der Klammerzusatz " (§ 123 Abs. 2)" durch den Klammerzusatz " (§ 123 Abs. 4)" ersetzt.

6. Dem § 115 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Der Beteiligungsbericht ist der Kommunalaufsichtsbehörde im Jahr der Aufstellung vorzulegen."

7. § 122 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Das Rechnungsprüfungsamt prüft
  1. den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss dahin, ob sie ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ergeben,
  2. ob beim Jahresabschluss und beim Gesamtabschluss die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen beachtet worden sind,
  3. die Buchführung, die Inventur, das Inventar und die Übersicht über örtlich festgelegte Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände,
  4. den Rechenschaftsbericht und den Konsolidierungsbericht dahin, ob sie mit dem Jahresabschluss bzw mit dem Gesamtabschluss in Einklang stehen und ob ihre sonstigen Angaben nicht eine falsche Vorstellung von der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde erwecken. Dabei ist auch zu prüfen, ob die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind.
"Das Rechnungsprüfungsamt prüft den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss dahin, ob die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen beachtet worden sind, und den Jahresabschluss außerdem dahin, ob der Haushaltsplan eingehalten ist."

8. § 123 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 123 Überörtliche Prüfung

(1) Die überörtliche Prüfung erstreckt sich darauf, ob

  1. bei der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Gemeinde sowie ihrer Sonder- und Treuhandvermögen die Gesetze und die in Auftragsangelegenheiten (§ 6 Abs. 1) ergangenen Weisungen beachtet wurden und
  2. die Buchführung und die Zahlungsabwicklung ordnungsgemäß durchgeführt worden sind.

Mit Zustimmung einer Gemeinde kann die überörtliche Prüfung auch Fragen der Organisation und Wirtschaftlichkeit einbeziehen.

(2) Die überörtliche Prüfung obliegt dem Landesverwaltungsamt als Kommunalaufsichtsbehörde. Dieses kann sich zur Durchführung seiner Aufgaben Dritter bedienen. Haben mehrere Prüfungseinrichtungen Prüfungszuständigkeiten, sollen Doppelprüfungen vermieden werden.

(3) Das Landesverwaltungsamt teilt das Prüfungsergebnis in Form eines Prüfungsberichts

  1. der geprüften Gemeinde,
  2. den Fachaufsichtsbehörden, soweit ihre Zuständigkeit berührt ist, und
  3. dem Rechnungshof im Rahmen des § 91 der Landeshaushaltsordnung

mit.

(4) Die Gemeinde hat zu den Prüfungsfeststellungen innerhalb angemessener Frist Stellung zu nehmen. Werden wesentliche Prüfungsfeststellungen nicht ausgeräumt, so entscheidet darüber die zuständige Aufsichtsbehörde.

(5) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister unterrichtet den Gemeinderat über den wesentlichen Inhalt des Prüfungsberichts. Sie oder er legt den Prüfungsbericht dem Rechnungsprüfungsausschuss vor; für die Beratung des Prüfungsberichts durch den Rechnungsprüfungsausschuss gilt § 101 Abs. 1 Satz 4 bis 6 entsprechend.

" § 123 Überörtliche Prüfung

(1) Die überörtliche Prüfung erstreckt sich darauf, ob die Gemeinde sowie ihre Sonder- und Treuhandvermögen rechtmäßig und wirtschaftlich verwaltet werden. Die Betätigung der Gemeinde bei Gesellschaften in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen die Gemeinde unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, wird ebenfalls geprüft.

(2) Die Rechtmäßigkeitsprüfung erstreckt sich darauf, ob die Gesetze und die in Auftragsangelegenheiten (§ 6 Abs. 1) ergangenen Weisungen beachtet wurden.

(3) Die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Organisation soll in der Regel auf vergleichender Grundlage erfolgen. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob

  1. die Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung (§ 83) beachtet werden,
  2. die personelle Organisation zweckmäßig und die Bewertung der Stellen angemessen ist,
  3. Einrichtungen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten und in Erfüllung ihrer öffentlichen Zweckbestimmung betrieben werden,
  4. der Umfang freiwilliger Leistungen der Leistungsfähigkeit entspricht,
  5. die allgemeine Finanzkraft und der Stand der Schulden Anlass für Empfehlungen zur Änderung der künftigen Haushaltswirtschaft geben.

(4) Die überörtliche Prüfung obliegt dem Landesverwaltungsamt. Dieses kann mit der Wahrnehmung der Prüfungen geeignete Dritte beauftragen. Haben mehrere Prüfungseinrichtungen Prüfungszuständigkeiten, sollen Doppelprüfungen vermieden werden.

(5) Die überörtliche Prüfung ist bei der Durchführung von Prüfungsaufgaben unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(6) Die zu prüfende Gemeinde hat dem Landesverwaltungsamt und den beauftragten Prüfern alle erbetenen Auskünfte zu geben, Einsicht in Bücher und Belege, Akten und Schriftstücke zu gewähren, sie auf Verlangen zu übersenden sowie Erhebungen an Ort und Stelle zu unterstützen. Dies gilt entsprechend, wenn die Gemeinde Aufgaben durch Dritte wahrnehmen oder kommunale Mittel von einer sonstigen Stelle verwalten lässt.

(7) Das Landesverwaltungsamt teilt das vorläufige Prüfungsergebnis in Form eines Prüfungsberichts der geprüften Gemeinde mit. Diese hat hierzu innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen. Das Landesverwaltungsamt kann auch Schlussbesprechungen durchführen. Das abschließende Prüfungsergebnis wird in Form eines Schlussberichts der Gemeinde, der Kommunalaufsichtsbehörde, der Fachaufsichtsbehörde, sofern ihre Zuständigkeit berührt ist, und dem Rechnungshof im Rahmen des § 91 der Landeshaushaltsordnung mitgeteilt. Sind in eine vergleichende Prüfung mehrere Gemeinden einbezogen, so wird der gemeinsame Schlussbericht allen beteiligten Gemeinden zugeleitet. Ergebnisse von Wirtschaftlichkeits- und Organisationsprüfungen können darüber hinaus veröffentlicht werden, wenn die in dem Bericht enthaltenen gemeindebezogenen Angaben allgemein zugänglich sind.

(8) Bei Rechtsverstößen, die sich nach den Prüfungsfeststellungen ergeben, entscheidet die zuständige Aufsichtsbehörde.


(9) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister unterrichtet den Gemeinderat über den wesentlichen Inhalt des Schlussberichts. Sie oder er legt den kompletten Schlussbericht dem Rechnungsprüfungsausschuss vor; für die Beratung des Schlussberichts durch den Rechnungsprüfungsausschuss gilt § 101 Abs. 1 Satz 4 bis 6 entsprechend."

9. In § 125 Absatz 2 wird die Angabe "Abs. 7" durch die Angabe "Abs. 6" ersetzt.

10. § 189a wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Absätze 2 und 3 bleiben unberührt."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Ergäbe sich in den Haushaltsjahren 2007 bis 2016 aufgrund § 4 Abs.2 des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes im Ergebnishaushalt ein Fehlbedarf, so ist der Unterschiedsbetrag aus den dort angeführten Aufwendungen abzüglich der dort angeführten Auszahlungen zur Erreichung eines ausgeglichenen Ergebnishaushalts im laufenden Haushaltsjahr ergebniswirksam aus der allgemeinen Rücklage zu entnehmen; bei einem Überschuss ist der Unterschiedsbetrag der allgemeinen Rücklage zuzuführe"(2) Nach Ermittlung des Jahresergebnisses der Ergebnisrechnung sind
  1. ein Unterschiedsbetrag, der sich aus dem Umlagebedarf nach § 4 Abs. 2 Satz 1 und dem Umlagebedarf nach § 4 Abs. 2 Satz 2 des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes ergibt, von der allgemeinen Rücklage abzubuchen oder dieser zuzuführen,
  2. ein Mehrertrag bei der Umlage infolge der Einrechnung eines Haushaltsfehlbetrags nach § 19 a Abs. 4 des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes mit dem dafür gebildeten Ergebnisvortrag zu verrechnen,
  3. ein Mehr- oder Minderertrag bei der Umlage infolge eines nach Absatz 3 in einem Vorjahr entstandenen Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrages mit dem dafür gebildeten Ergebnisvortrag zu verrechnen."

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Schließt die Ergebnisrechnung eines Haushaltsjahres mit einem Überschuss oder einem Fehlbetrag ab, so ist der Überschuss oder der Fehlbetrag auf neue Rechnung vorzutragen und spätestens im zweitfolgenden Haushaltsjahr in den Umlagebedarf nach § 4 Abs.2 des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes einzurechnen. Der dadurch entstehende Mehr- oder Minderertrag ist mit dem Jahresergebnis zum Ausgleich des Ergebnisvortrags zu verrechnen."(3) Verbleibt nach Vornahme der Verrechnungen nach Absatz 2 ein Jahresüberschuss oder ein Jahresfehlbetrag, so ist dieser auf neue Rechnung vorzutragen und spätestens im zweitfolgenden Haushaltsjahr in den Umlagebedarf nach § 4 Abs. 2 des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes einzurechnen."

11. § 222 Absatz 1 Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

altneu
11. Inhalt und Gestaltung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses,"11. Inhalt und Gestaltung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses einschließlich Konsolidierung,"

Artikel 2
Änderung des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes

Das Kommunalfinanzausgleichsgesetz vom 12. Juli 1983 (Amtsbl. S. 462), zuletzt geändert durch (-12g Gesetz vom 2. Dezember 2015 (Amtsbl. I S. 967), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 14 wie folgt gefasst:

altneu
" § 14 Schlüsselzuweisungen an die Gemeindeverbände".

2. In § 4 Absatz 2 Satz 2 wird die Jahreszahl "2016" durch die Jahreszahl "2024" ersetzt.

3. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Die Bezeichnung " § 14" wird durch die Überschrift " § 14 Schlüsselzuweisungen an die Gemeindeverbände" ersetzt.

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(5) Gemeindeverbände erhalten einen Ansatz für Soziallasten, wenn die Belastung durch Soziallasten anhand der Daten der Finanzrechnung für das zweitvorangegangene Jahr im Verhältnis zur Einwohnerzahl den Durchschnitt der Landkreise übersteigt. Soziallasten sind die Salden, die den folgenden Produkten bzw. Produktgruppen des Produktplans nach Anlage 16 der Verwaltungsvorschriften zu haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes und der Kommunalhaushaltsverordnung entsprechen:

311 Grundversorgung Hilfen nach SGB XII,


Produkte 311001 bis 311006, 312 Hilfen für Asylbewerber,

318 Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II, Produkte 318001 bis 318004,

351 sonstige sozialen Hilfen und Leistungen, Produkt 351006,

361 Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege,

362 Jugendarbeit,

363 sonstige Leistungen der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe.
Nicht zu den Soziallasten gehören die Zahlungen, die durch die Verwaltung der sozialen Angelegenheiten entstehen. Zahlungen, die nur zum Teil einer Leistung nach Satz 2 zugeordnet werden können, sind aufzuteilen. Der Ansatz beträgt bis zu 20 Prozentpunkte über dem Durchschnitt je Prozentpunkt 7 vom Tausend der Einwohnerzahl, für jeden weiteren Prozentpunkt 5 vom Tausend der Einwohnerzahl. Nicht volle Hundertsätze sind auf eine Stelle hinter dem Komma zu runden. Der ermittelte Ansatz ist auf einen Einwohner zu runden."

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit

Dem § 16 Absatz 1 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 723), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), wird folgender Satz angefügt:

"In den Haushaltsjahren 2016 bis 2024 sind beim Aufwandsbedarf anstelle von Aufwendungen für Abschreibungen des Anlagevermögens und für Zuführungen zu Pensionsrückstellungen für Beamte Auszahlungen für die Tilgung von Krediten für Investitionen und für Beiträge zu Versorgungskassen für Beamte anzusetzen."

Artikel 4
Änderung des Gesetzes zur Einführung des Neuen Kommunalen Rechnungswesens im Saarland

Das Gesetz zur Einführung des Neuen Kommunalen Rechnungswesens im Saarland vom 12. Juli 2006 (Amtsbl. S. 1614), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. Mai 2014 (Amtsbl. I S. 172), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 6 werden die Wörter "nach Absatz 7" gestrichen.

b) Absatz 7 wird aufgehoben.

c) Die Absätze 8 und 9 werden Absätze 7 und 8.

2. In § 3 wird die Jahreszahl "2017" durch die Jahreszahl "2019" ersetzt.

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Artikel 2 Nummer 2 und Artikel 3 sind erstmals für das Haushaltsjahr 2016 anzuwenden. Artikel 2 Nummer 3 ist erstmals für das Finanzausgleichsjahr 2017 anzuwenden.

ENDE