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Änderungstext
Gesetz Nr. 1987 zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes und des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes
- Saarland -
Vom 12. Februar 2020
(Amtsbl.
I Nr. 15 vom 09.04.2020 S. 208; 08.12.2020 S. 1341 20)
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung des Kommunalabgabengesetzes
Das Kommunalabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. August 2018 (Amtsbl. I S. 674), wird wie folgt geändert:
1. In dem Inhaltsverzeichnis wird im Zweiten Abschnitt nach § 11 folgende Angabe eingefügt:
" § 11a Tourismusabgaben und Tourismusbeiträge"
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Durch Satzung kann die Einführung elektronischer Verfahren für die Erhebung kommunaler Abgaben geregelt werden; in dieser Satzung sind für die elektronische Übermittlung der zur Ermittlung und Festsetzung erforderlichen Daten Bestimmungen über diese Daten und zum Übermittlungsverfahren, insbesondere Vorgaben zur Gewährleistung von Vertraulichkeit und Verfügbarkeit des Übertragungsweges, zu treffen."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Eine Satzung, mit der eine im Saarland nicht erhobene Steuer erstmalig oder erneut eingeführt werden soll, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen. | "(2) Im Rahmen einer Kooperation nach dem Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit kann vereinbart werden, dass die Festsetzung und Erhebung von Abgaben von einer anderen kommunalen Körperschaft vorgenommen werden." |
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) In der Abgabensatzung kann bestimmt werden, dass die Festsetzung und die Erhebung von Abgaben von einer damit beauftragten Stelle außerhalb der Verwaltung vorgenommen werden. Diese Stelle darf nur beauftragt werden, wenn die ordnungsgemäße Erledigung und Prüfung nach den für die Gemeinden und Gemeindeverbände geltenden Vorschriften gewährleistet ist. | "(3) In der Abgabensatzung kann bestimmt werden, dass die Ermittlung von Berechnungsgrundlagen, die Berechnung von Abgaben, die Ausfertigung und Versendung von Abgabenbescheiden sowie die Entgegennahme der zu entrichtenden Abgaben von einer damit beauftragten Stelle außerhalb der Verwaltung wahrgenommen werden. Diese Stelle darf nur beauftragt werden, wenn die ordnungsgemäße Erledigung und Prüfung nach den für die Gemeinden und Gemeindeverbände geltenden Vorschriften gewährleistet ist und diese Stelle in engen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen zum Gegenstand der Abgabenerhebung oder zu einem Sachverhalt steht, an den der Abgabengegenstand oder die Abgabenpflicht anknüpft." |
3. Dem § 3 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
"Wird die Durchführung der Aufgabe im Rahmen der kommunalen Zusammenarbeit auf eine andere kommunale Körperschaft übertragen, ist § 2 Absatz 2 entsprechend anzuwenden."
4. In § 6 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort "drei" durch das Wort "fünf" ersetzt.
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 6 werden folgende Sätze angefügt:
"Bei nicht leitungsgebundenen Einrichtungen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile oder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans unterliegen der Beitragspflicht alle baulich, gewerblich oder in ähnlicher Weise nutzbaren Grundstücke, von denen die ausgebaute Einrichtung in Anspruch genommen werden kann. Baulich, gewerblich oder in ähnlicher Weise genutzte Außenbereichsgrundstücke unterliegen der Beitragspflicht, wenn die ausgebaute Verkehrsanlage von ihnen ebenso wie von den Grundstücken nach Satz 3 in Anspruch genommen werden kann und ihnen dadurch ein wirtschaftlicher Vorteil geboten wird."
b) In Absatz 10 Satz 4 erster Halbsatz werden die Wörter "angemessenen Zinssatz von mindestens einhalb vom Hundert für jeden Monat" durch die Wörter "Zinssatz von jährlich 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" ersetzt.
6. § 8a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort "Abrechnungseinheiten" wird durch das Wort "Abrechnungsgebiete" und die Wörter "der Abrechnungseinheit" werden durch die Wörter "dem Abrechnungsgebiet" ersetzt.
bb) Nach dem Wort "Inanspruchnahme" werden die Wörter "der im Abrechnungsgebiet" ersetzt durch die Wörter "einer der dort".
cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Erhebung einmaliger Beiträge nach § 8 für den Ausbau von Verkehrsanlagen außerhalb eines Abrechnungsgebiets nach Absatz 2 bleibt unberührt."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter "und funktionalen" gestrichen.
bb) In Satz 4 werden nach dem Wort "Satzung" die Wörter "unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten" eingefügt.
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Die Beitragspflichtigen sind nach Ablauf eines mehrjährigen Abrechnungszeitraums über die Verwendung des Beitragsaufkommens und über den geplanten Investitionsbedarf des nächsten Abrechnungszeitraums zu unterrichten."
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Verkehrsaufkommen" die Wörter "in dem Abrechnungsgebiet" eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Zuwendungen Dritter sind, soweit der Zuwendungsgeber nichts anderes bestimmt hat, zunächst zur Deckung des Gemeindeanteils zu verwenden."
e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(6) Im Übrigen gilt § 8 Abs. 8, 9 Satz 2 und Absatz 11 und 12 entsprechend. | "(6) Im Übrigen gilt § 8 Abs. 6 Satz 1, Satz 3, Abs. 8 und 9 Satz 2 sowie Abs. 11 und 12 entsprechend." |
7. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
" § 11a Tourismusabgaben und Tourismusbeiträge
(1) Die Gemeinden können für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung und Unterhaltung ihrer Einrichtungen, die ganz oder teilweise touristischen Zwecken dienen, sowie für die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen und für die Werbung Tourismusabgaben und Tourismusbeiträge erheben. Die Erhebung von Tourismusabgaben und Tourismusbeiträgen kann miteinander verbunden werden. § 6 bleibt unberührt.
(2) Bei der Tourismusabgabe sind alle Personen abgabenpflichtig, die in der Gemeinde gegen Entgelt übernachten, ohne in ihr einen Wohnsitz im Sinne der §§ 7 bis 11 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu haben, und denen die Möglichkeit geboten wird, die Einrichtungen zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Abgabenpflichtig ist nicht, wer sich in diesem Gebiet nur zur Berufsausübung aufhält. Wer Personen in dem Gemeindegebiet gegen Entgelt beherbergt, kann durch die Satzung verpflichtet werden, die beherbergten Personen der Gemeinde zu melden sowie die Tourismusabgabe einzuziehen und an die Gemeinde abzuführen; sie oder er haftet insoweit für die Einziehung und Ablieferung der Tourismusabgabe.
(3) Bei dem Tourismusbeitrag sind alle selbstständig tätigen Personen und Unternehmen beitragspflichtig, denen die touristischen Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen nach Absatz 1 besondere wirtschaftliche Vorteile bieten. Die Beitragspflicht erstreckt sich auch auf solche Personen und Unternehmen im Sinne des Satzes 1, die, ohne in der Gemeinde ihren Wohnsitz oder Betriebssitz zu haben, vorübergehend in der Gemeinde erwerbstätig sind. Abhängig Beschäftigte sind von der Abgabenpflicht ausgenommen.
(4) Beschließt der Gemeinderat, eine Tourismusbeitragssatzung zu erlassen, so haben die in der Gemeinde selbstständig tätigen Personen und Unternehmen der Gemeinde auf Verlangen die zur Beurteilung ihrer Beitragspflicht und zur Schaffung der Bemessungsgrundlagen für den Beitrag erforderlichen Auskünfte schon vor Erlass der Satzung zu erteilen."
8. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa) Unter Buchstabe a wird die Angabe " §§ 78 bis 81" durch die Angabe " §§ 78 bis 80, 81", die Angabe " §§ 85 bis 93" durch die Wörter " §§ 85 bis 87, 87a mit der Maßgabe, dass bei der Datenübermittlung nach Absatz 6 und Absatz 8 das sichere Verfahren durch eine Übermittlung in schriftformersetzender Form nach Absatz 3 ersetzt werden kann, § 88 Abs. 1 und 2, § 89 Abs. 1, §§ 90 bis 93" und die Angabe " §§ 102 bis 110" durch die Angabe " §§ 102 bis 108, 109 Abs. 1 ohne die Wörter "vorbehaltlich des Absatzes 2" und Abs. 3, § 110" ersetzt.
bbb) Unter Buchstabe b werden nach dem Wort "dass" die Wörter "in § 122 Abs. 1 Satz 4 an die Stelle der Wörter "nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht" die Wörter "Empfangsvollmacht in schriftformersetzender elektronischer Form treten" und" eingefügt.
bb) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aaa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
a) über die Mitwirkungspflichten §§ 140, 145 bis 149, § 150 Abs. 1 bis 5, §§ 151 bis 153, | "a) über die Mitwirkungspflichten §§ 140, 145 bis 148, 149 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 150 Abs. 1 bis 5, Abs. 8 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Wortes "Steuergesetze" das Wort "Abgabensatzungen" tritt, an die Stelle der Wörter "nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz" und der Wörter "des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes" jeweils die Wörter "in elektronischer Form" treten, § 151, § 152 Abs. 1, 4 bis 6 und 9 bis 12 mit der Maßgabe, dass die Höhe des Verspätungszuschlags abweichend von Abs. 5 im Ermessen des Abgabenberechtigten steht, 10 Prozent der festgesetzten Steuer oder des festgesetzten Messbetrages nicht übersteigen und höchstens 25.000 Euro betragen darf und dass bei der Bemessung des Verspätungszuschlags neben seinem Zweck, den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärung anzuhalten, die Dauer der Fristüberschreitung, die Höhe des sich aus der Steuerfestsetzung ergebenden Zahlungsanspruchs, die aus der verspäteten Abgabe der Steuererklärung gezogenen Vorteile sowie das Verschulden und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen sind, § 153," |
bbb) Buchstabe b wird wie folgt geändert:
aaaa) Die Angabe " § 155" wird durch die Angabe " § 155 Abs. 1 bis 3 und 5" ersetzt und der Angabe " § 156 Abs. 2" wird die Angabe "Satz 1" angefügt.
bbbb) Nach der Angabe " § 163 Abs. 1 Satz 1" wird ein Komma eingefügt und die Angabe "und 3" wird durch die Angabe "Abs. 2 bis 4, § 164" ersetzt.
cccc) Nach der Angabe " §§ 166" wird das Komma gestrichen und die Angabe "167" wird durch die Angabe "bis 168" ersetzt.
dddd) Nach der Angabe " § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2" werden ein Komma und die Angabe "Abs. 3 Satz 1" eingefügt.
eeee) Nach der Angabe " § 113 Abs. 1 Satz 1" werden ein Komma und die Angabe "Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1" eingefügt und die Angabe "4" wird durch die Angabe "5" ersetzt.
ffff) Nach der Angabe "13" werden ein Komma und die Angabe " § 173a" eingefügt.
cc) Nr. 5 wird wie folgt geändert:
aaa) Unter Buchstabe a wird die Angabe "221 bis 223" durch die Angabe "221, 222" und die Angabe " §§ 225, 226, § 227 Abs. 1" durch die Angabe " §§ 225 bis 227" ersetzt.
bbb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
b) über die Verzinsung und die Säumniszuschläge § 233, § 234 Abs. 1 und 2, § 235, § 236 mit der Maßgabe, dass in Absatz 3 an die Stelle der Worte " § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung" die Worte " § 155 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung" treten, § 237 Abs. 1, 2 und 4 mit der Maßgabe, dass in Absatz 1 Satz 1 an die Stelle der Worte " (§ 348)" die Worte " (§ 68 der Verwaltungsgerichtsordnung)" und an die Stelle der Worte "eine Einspruchsentscheidung" die Worte "einen Widerspruchsbescheid" treten sowie in Absatz 4 an die Stelle der Worte "und 3 gelten" das Wort "gilt" tritt, §§ 238 bis 240, | "b) über die Verzinsung und die Säumniszuschläge § 233, § 234 Abs. 1 und 2, § 235, § 236 mit der Maßgabe, dass in Absatz 3 an die Stelle der Wörter " § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung" die Wörter " § 155 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung" treten, § 237 Abs. 1, 2 und 4 mit der Maßgabe, dass in Absatz 1 Satz 1 an die Stelle der Wörter "Einspruch" und "Einspruchsentscheidung" die Wörter "Widerspruch" und "Widerspruchsbescheid" treten, in Absatz 1 Satz 2 an die Stelle der Wörter "förmlichen außergerichtlichen" und in Absatz 2 Satz 1 an die Stelle der Wörter "außergerichtlichen Rechtsbehelfs" jeweils das Wort "Widerspruchs" tritt sowie in Absatz 4 an die Stelle der Wörter "und 3 gelten" das Wort "gilt" tritt, § 238 mit der Maßgabe, dass in Absatz 1 Satz 1 anstelle der Wörter "für jeden Monat einhalb Prozent" die Wörter "jährlich 2 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" treten, § 239 mit Ausnahme von Abs. 3 Nr. 1, § 240," |
b) In Absatz 2 wird nach der Angabe " §§ 1" die Angabe "Abs. 1 bis 10, Abs. 12", nach der Angabe "8" die Angabe "Abs. 1 bis 3" und nach der Angabe "11" die Angabe "Abs. 1 und 2" eingefügt.
c) In Absatz 4 Nummer 1 werden nach dem Wort "Finanzbehörde" ein Komma und die Wörter "der Finanzverwaltung" eingefügt.
d) Folgender Absatz wird angefügt:
"(5) Die Gemeinden können zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihnen nach § 3 Absatz 3 obliegenden Pflicht zur Erhebung der Hundesteuer in den Steuersatzungen nähere Bestimmungen über Hundebestandsermittlungen im Gemeindegebiet, insbesondere zur freiwilligen Teilnahme der Steuerpflichtigen und anderer Personen an Befragungen, treffen."
Artikel 2
Änderung des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes
§ 83 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Juni 2016 (Amtsbl. I S. 840), wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Straßen" die Wörter "sowie von Tourismusabgaben und -beiträgen" eingefügt.
2. In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Straßen" die Wörter "sowie Tourismusabgaben und -beiträge" eingefügt.
Artikel 3 20
Übergangsregelung
(1) Die Gemeinden sind verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Ausbaubeitragssatzung nach Maßgabe der §§ 8 und 8a des Kommunalabgabengesetzes in Kraft zu setzen, soweit nicht bereits eine entsprechende Satzung wirksam erlassen wurde. Für Maßnahmen, die zu diesem Zeitpunkt begonnen sind, können die Satzungen Übergangsregelungen zur Erhebung von Beiträgen nach den bisher geltenden Bestimmungen treffen.
(2) Bestehendes, von diesem Gesetz abweichendes Satzungsrecht ist innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anzupassen.
(3) Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht bestandskräftig abgeschlossene Verfahren sind die in Artikel 1 Nummer 8 geänderten Verfahrensvorschriften in ihrer bisherigen Fassung anzuwenden.
Artikel 4
Neufassung des Kommunalabgabengesetzes
Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport kann den Wortlaut des Kommunalabgabengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Amtsblatt des Saarlandes bekannt machen.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
ID 200617
ENDE |