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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz Nr. 2014 zur Änderung kommunal- und dienstrechtlicher Vorschriften
- Saarland -

Vom 8./9. Dezember 2020
(Amtsbl. I Nr. 77 vom 17.12.2020 S. 1341)



Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes

Das Kommunalselbstverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. Juni 2020 (Amtsbl. I S. 776), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 58 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 58a Ruhestand auf Antrag aus besonderem Grund"

b) Die Angabe " § 100 Gesamtabschluss" wird gestrichen.

c) In der Angabe zu den §§ 101 und 122 werden jeweils die Wörter "und des Gesamtabschlusses" gestrichen.

2. § 21a Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 werden die Wörter "das Haushaltssicherungskonzept" durch die Wörter "den Haushaltssanierungsplan oder den Sanierungshaushalt" ersetzt.

b) In Nummer 4 werden die Wörter "und den Gesamtabschluss" gestrichen.

3. § 27 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach den Wörtern "gefasst worden ist" die Wörter "oder bei dem ein Mitglied des Gemeinderats zu Unrecht von der Beratung oder Abstimmung ausgeschlossen worden war" eingefügt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Er gilt jedoch ein Jahr nach der Beschlussfassung oder, wenn eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, ein Jahr nach dieser als von Anfang an gültig zu Stande gekommen, es sei denn, dass vor Ablauf der Frist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat."Er gilt jedoch ein Jahr nach der Beschlussfassung, wenn eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist ein Jahr nach dieser, bei einem ungerechtfertigten Ausschluss eines Mitglieds des Gemeinderats bereits mit Zustimmung dieses Mitglieds als von Anfang an gültig zustande gekommen."

c) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

"Dies gilt nicht, wenn vor Ablauf der Frist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat."

4. Dem § 28 Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Die Gemeinden können die Entschädigung bei regelmäßig wiederkehrenden Tätigkeiten auch durch einen Pauschbetrag gewähren."

5. Dem § 32 Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Die Gemeinden können durch Satzung bestimmen, dass für die Zahl der Mitglieder des Gemeinderats die nächstniedrigere Gemeindegrößenklasse maßgebend ist. In der niedrigsten Gemeindegrößenklasse kann die Zahl der Mitglieder des Gemeinderats auf 21 abgesenkt werden. Die Zahl der Mitglieder des Gemeinderats darf nur zum Ende der Amtszeit des Gemeinderats, spätestens ein Jahr vor ihrem Ablauf, geändert werden. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderats."

6. In § 33 Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Der Gemeinderat kann in seiner Geschäftsordnung regeln, dass gegen Gemeinderatsmitglieder, die wiederholt ohne genügende Entschuldigung an den Sitzungen des Gemeinderats oder seiner Ausschüsse nicht teilnehmen, ein Ordnungsgeld bis zur dreifachen Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung verhängt werden kann."

7. In § 35 Nummer 16 werden die Wörter "des Gesamtabschlusses sowie" gestrichen.

§ 35 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
6. die Bildung und Auflösung von Ausschüssen sowie die Berufung der Ausschussmitglieder;"6. die Bildung und Auflösung von Ausschüssen sowie die Feststellung der Sitzverteilung;"

8. Dem § 40 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"In öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats sind Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen durch Presse, Rundfunk und andere Medien zulässig, soweit die Geschäftsordnung des Gemeinderats dies bestimmt. Gleiches gilt für vom Gemeinderat selbst veranlasste Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen in öffentlichen Sitzungen. Jedes Ratsmitglied kann verlangen, dass die Übertragung und Aufzeichnung seines Redebeitrags oder die Veröffentlichung der Aufzeichnung unterbleibt."

9. § 41 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Dies gilt nicht, wenn der Gemeinderat den gleichen Gegenstand innerhalb der letzten drei Monate bereits beraten hat."

b) Im neuen Satz 4 wird der Punkt am Satzende durch die Wörter "; Satz 3 gilt entsprechend." ersetzt.

10. § 48 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(2) Bei der Besetzung der Ausschüsse sollen die im Gemeinderat vertretenen Parteien und Wählergruppen entsprechend ihrer Stärke berücksichtigt werden. Ergibt sich hierbei keine Einigung, so werden die Mitglieder vom Gemeinderat auf Grund von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Bindung an die Wahlvorschläge gewählt. Das Wahlergebnis ist nach dem Höchstzahlverfahren nach d'Hondt festzustellen. Jedes Ausschussmitglied kann sich durch ein Mitglied des Gemeinderates vertreten lassen. Die Vertretung ist der oder dem Ausschussvorsitzenden anzuzeigen und in der Niederschrift zu vermerken."(2) Bei der Besetzung der Ausschüsse sind die im Gemeinderat vertretenen Parteien und Wählergruppen entsprechend ihrer Stärke zu berücksichtigen; soweit Fraktionen bestehen, ist auf diese abzustellen. Die Sitze in den Ausschüssen werden auf die Gruppierungen nach Satz 1 entsprechend der Anzahl ihrer Mitglieder im Gemeinderat nach dem Höchstzahlverfahren nach d'Hondt verteilt. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los. Die Mitglieder der Ausschüsse werden von den jeweiligen Gruppierungen entsprechend der vom Gemeinderat festgestellten Sitzverteilung benannt. Jedes Ausschussmitglied kann sich durch ein Mitglied des Gemeinderats vertreten lassen. Die Vertretung ist der oder dem Ausschussvorsitzenden anzuzeigen und in der Niederschrift zu vermerken. Ändert sich das Stärkeverhältnis der im Gemeinderat vertretenen Gruppierungen, so sind die Ausschüsse neu zu bilden, wenn sich aufgrund des neuen Stärkeverhältnisses eine andere Besetzung ergeben würde."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe "4 und 5" durch die Angabe "5 und 6" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird vor dem Wort "Mitglieder" das Wort "Sonstige" eingefügt.

11. Dem § 51 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Ist zur Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse eine entgeltliche Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen notwendig, werden die nachgewiesenen Kosten auf Antrag erstattet. Der Gemeinderat kann die Kostenerstattung durch Festsetzung von Höchstbeträgen begrenzen. Betreuungskosten werden nicht für Zeiträume erstattet, für die eine Entschädigung nach Absatz 3 geleistet wird."

12. § 58 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister gilt als abgewählt, wenn sie oder er innerhalb einer Woche nach dem Beschluss des Gemeinderats, das Abwahlverfahren einzuleiten, auf die Durchführung des Abwahlverfahrens verzichtet. Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der oder dem zur Vertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters berufenen Beigeordneten zu erklären."

b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und nach dem Wort "feststellt" werden die Wörter "oder an dem eine Verzichtserklärung nach Absatz 4 Satz 2 der oder dem zur Vertretung berufenen Beigeordneten zugeht" eingefügt.

13. Nach § 58 wird folgender § 58a eingefügt:

" § 58a Ruhestand auf Antrag aus besonderem Grund

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann die Versetzung in den Ruhestand mit der Begründung beantragen, dass ihr oder ihm das für die weitere Amtsführung erforderliche Vertrauen nicht mehr entgegengebracht wird. Der Antrag ist schriftlich bei der oder dem zur Vertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters berufenen Beigeordneten zu stellen und bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderats. § 58 Absatz 2 gilt entsprechend. Der Antrag kann nur bis zur Beschlussfassung des Gemeinderats schriftlich zurückgenommen werden. Hat der Gemeinderat dem Antrag zugestimmt und sind die Voraussetzungen für die Gewährung eines Ruhegehalts erfüllt, so versetzt die oder der vertretungsberechtigte Beigeordnete die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister durch schriftliche Verfügung in den Ruhestand. Der Ruhestand beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister die Verfügung zugestellt worden ist."

14. § 68 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:

"Die Wahl oder Wiederwahl ist frühestens neun Monate vor Ablauf der Amtszeit zulässig. Die Wiederwahl muss spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit vorgenommen sein."

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Auf die hauptamtlichen Beigeordneten finden die Vorschriften der § 17 Abs. 2 und § 72 Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes sowie § 56 Abs. 4 und 5 und § 57 entsprechende Anwendung."(5) Auf die hauptamtlichen Beigeordneten finden die Vorschriften des § 17 Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes sowie des § 56 Absatz 4 und 5 und des § 57 entsprechende Anwendung."

c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

"(6) Auf hauptamtliche Beigeordnete, die aufgrund des § 120 Nummer 4 des Saarländischen Beamtengesetzes in ihr Amt berufen werden, finden die Absätze 1 bis 3 und 5 keine Anwendung. Die Besoldung der hauptamtlichen Beigeordneten wird durch den Gemeinderat im Rahmen der geltenden Vorschriften festgesetzt."

d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und die Zahl "5" wird durch die Zahl "6" ersetzt.

15. Dem § 68a wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf hauptamtliche Beigeordnete, die aufgrund des § 120 Nummer 4 des Saarländischen Beamtengesetzes in ihr Amt berufen wurden, keine Anwendung."

16. In § 70 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort "muss" die Wörter "bei seiner Bildung" eingefügt.

17. Nach § 71 Absatz 2 Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

"Die Gemeinden können durch Satzung bestimmen, dass für die Zahl der Mitglieder der Ortsräte die nächstniedrigere Größenklasse der jeweiligen Gemeindebezirke maßgebend ist. In der niedrigsten Größenklasse der Gemeindebezirke kann die Zahl der Mitglieder der Ortsräte auf 5 abgesenkt werden."

18. § 100

§ 100 Gesamtabschluss

(1) Die Gemeinde hat in jedem Haushaltsjahr für den Abschlussstichtag 31. Dezember einen konsolidierten Jahresabschluss (Gesamtabschluss) aufzustellen.

(2) Der Gesamtabschluss besteht aus

  1. der Gesamtergebnisrechnung und
  2. der Gesamtvermögensrechnung

Der Gesamtabschluss ist um einen Konsolidierungsbericht zu ergänzen.

(3) Zu dem Gesamtabschluss hat die Gemeinde ihren Jahresabschluss nach § 99 und die Jahresabschlüsse des gleichen Geschäftsjahres der verselbstständigten Aufgabenbereiche in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form zu konsolidieren.

(4) In den Gesamtabschluss müssen verselbständigte Aufgabenbereiche nach Absatz 3 nicht einbezogen werden, wenn sie von untergeordneter Bedeutung sind.

(5) Der Gesamtabschluss ist innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres aufzustellen.

wird aufgehoben.

19. § 101 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "und des Gesamtabschlusses" gestrichen.

b) In Absatz 1 Satz 5 wird das Wort "soweit" durch das Wort "wenn" ersetzt.

c) Absatz 4

(4) Der Gemeinderat stellt den geprüften Gesamtabschluss bis spätestens 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres fest. Absatz 1 und Absatz 3, letzterer mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechenschaftsberichts der Konsolidierungsbericht tritt, gelten entsprechend.

wird aufgehoben.

20. In § 119 Satz 1 wird die Zahl "20.000" durch die Zahl "25.000" ersetzt.

21. § 121 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3

3. die Prüfung des Gesamtabschlusses sowie des Konsolidierungsberichts,

wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Nummern 4 bis 8 werden die Nummern 3 bis 7.

22. § 122 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "und des Gesamtabschlusses" gestrichen.

b) In Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 werden jeweils die Wörter "und den Gesamtabschluss" gestrichen.

c) Absatz 1 Satz 3

Das Rechnungsprüfungsamt hat das Recht, alle Unterlagen zu prüfen.

wird aufgehoben.

23. In § 160 Nummer 14 werden die Wörter "des Gesamtabschlusses sowie" gestrichen.

24. § 177 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Auf die Landrätin oder den Landrat finden die Vorschriften der Gemeindeordnung über die Rechtsstellung, die Amtszeit, die Eignung, die Ausschreibung, die Wahl, die Wahlanfechtung und die Abwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters entsprechende Anwendung."(3) Auf die Landrätin oder den Landrat finden die für die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister geltenden Vorschriften der Gemeindeordnung über die Rechtsstellung, die Amtszeit, die Eignung, die Ausschreibung, die Wahl, die Wahlanfechtung, die Abwahl und den Ruhestand auf Antrag aus besonderem Grund entsprechende Anwendung."

25. § 212 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Auf die Regionalverbandsdirektorin oder den Regionalverbandsdirektor finden die Vorschriften der Gemeindeordnung über die Rechtsstellung, die Amtszeit, die Eignung, die Ausschreibung, die Wahl, die Wahlanfechtung und die Abwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters entsprechende Anwendung."(3) Auf die Regionalverbandsdirektorin oder den Regionalverbandsdirektor finden die für die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister geltenden Vorschriften der Gemeindeordnung über die Rechtsstellung, die Amtszeit, die Eignung, die Ausschreibung, die Wahl, die Wahlanfechtung, die Abwahl und den Ruhestand auf Antrag aus besonderem Grund entsprechende Anwendung."

26. § 219 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Das Wort "und" nach der Zahl "156" wird durch ein Komma ersetzt und nach der Zahl "184" wird die Angabe "und 211" eingefügt.

27. In § 221 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "rechtsfähige" gestrichen.

28. § 222 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 11 werden die Wörter "und des Gesamtabschlusses einschließlich Konsolidierung" gestrichen.

b) In Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 werden das erste Komma und die Wörter "des Gesamtabschlusses und ihrer" durch das Wort "und seiner" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit

Das Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 723), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 711), wird wie folgt geändert:

1. In § 15 Absatz 1 werden nach dem Wort "Gemeindewirtschaft" die Wörter "sowie § 189a Absatz 2 bis 4 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes" eingefügt.

2. § 16 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
In den Haushaltsjahren 2016 bis 2024 sind beim Aufwandsbedarf anstelle von Aufwendungen für Abschreibungen des Anlagevermögens und für Zuführungen zu Pensionsrückstellungen für Beamte Auszahlungen für die Tilgung von Krediten für Investitionen und für Beiträge zu Versorgungskassen für Beamte anzusetzen."In den Haushaltsjahren 2016 bis 2024 sind beim Aufwandsbedarf anstelle von Aufwendungen für Abschreibungen des Anlagevermögens Auszahlungen für die Tilgung von Krediten für Investitionen anzusetzen."

3. In § 18 Absatz 1 wird nach Satz 3 folgender Satz 4 eingefügt:

" § 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 gelten für die öffentlich-rechtliche Vereinbarung entsprechend."

Artikel 3
Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes

Das Saarländische Beamtengesetz vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 514), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 4. Dezember 2019 (Amtsbl. 2020 I S. 78), wird wie folgt geändert:

1. § 119 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Werden Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen, so ruhen vom Tag der Begründung dieses Beamtenverhältnisses an die Rechte und Pflichten aus dem bisherigen Dienstverhältnis mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen. Nach Beendigung ihres Beamtenverhältnisses auf Zeit kehren die Beamtinnen und Beamten unter Übertragung ihres letzten oder eines gleichzubewertenden Amtes in ihr früheres Dienstverhältnis zurück, sofern sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht die für sie geltende Altersgrenze erreicht haben. Die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Zeit ist gegenüber dem früheren Dienstherrn rechtzeitig anzuzeigen. Lehnt die Beamtin oder der Beamte die Rückkehr in das frühere Dienstverhältnis ab, ist sie oder er zu entlassen. Die Entlassung wird von der Stelle schriftlich verfügt, die für die Ernennung zuständig wäre. Die Entlassung tritt mit Ablauf des Monats ein, der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungsverfügung zugestellt wird."

b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

2. Dem § 120 wird folgende Nummer 4 angefügt:

"4. Hauptamtliche kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit, die nach § 30 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft übergetreten sind, haben in Fällen, in denen die Auflösung und die Neubildung von Gemeinden mit Zustimmung der beteiligten Gemeinden erfolgt ist, für den Rest ihrer Amtszeit Anspruch auf Verwendung als hauptamtliche Beigeordnete in der aufnehmenden oder neu gebildeten Gemeinde. § 32 Satz 4 gilt entsprechend."

Artikel 4
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes

§ 14 Absatz 3 des mit Gesetz vom 14. Mai 2008 (Amtsbl. S. 1062) in Landesrecht übergeleiteten Beamtenversorgungsgesetzes, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 4. Dezember 2019 (Amtsbl. 2020 I S. 78), wird wie folgt geändert:

1. Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt.

b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

"5. vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende Altersgrenze nach § 120 Nr. 2 des Saarländischen Beamtengesetzes erreicht, auf Antrag aus besonderem Grund nach § 58a, § 177 Absatz 3 oder § 212 Absatz 3 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes in den Ruhestand versetzt wird;"

c) Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 v. H. in den Fällen der Nummern 1, 3 und 5 und 14,4 v. H. in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen."

2. Folgender Satz wird angefügt:

"In den Fällen des Satzes 1 Nummer 5 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Wahlbeamte auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit sein Amt weitergeführt hatte, obwohl er nicht gesetzlich dazu verpflichtet war."

Artikel 5
Änderung kommunalabgabenrechtlicher Vorschriften

1. Das Kommunalabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Februar 2020 (Amtsbl. I S. 208), wird wie folgt geändert:

a) § 11 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "alle" die Wörter "selbstständig tätigen" und in Satz 2 werden nach dem Wort "Unternehmen" die Wörter "im Sinne des Satzes 1" eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Abhängig Beschäftigte sind von der Abgabenpflicht ausgenommen."

b) In § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird nach der Angabe " § 3 Abs. 1," die Angabe "3 und 4" durch die Angabe "4 und 5" ersetzt.

2. In Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes und des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes vom 12. Februar 2020 (Amtsbl. I S. 208) wird die Zahl "6" durch die Zahl "8" ersetzt.

Artikel 6
Aufhebung des Gesetzes zur Einführung des Neuen Kommunalen Rechnungswesens im Saarland

Das Gesetz zur Einführung des Neuen Kommunalen Rechnungswesens im Saarland - Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1598 über das Neue Kommunale Rechnungswesen im Saarland vom 12. Juli 2006 (Amtsbl. S. 1614), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 711) - wird aufgehoben.

Artikel 7
Neufassung des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes, des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit und des Kommunalabgabengesetzes

Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport kann den Wortlaut des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes, des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit und des Kommunalabgabengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Amtsblatt des Saarlandes bekannt machen.

Artikel 8
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ID 202548

ENDE