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Verordnung über Zuständigkeiten und Aufgaben auf dem Gebiet der Umweltverträglichkeitsprüfung
- Saarland -

Vom 30. Juli 2003
(AmtsBl. Nr. 32 vom 07.08.2003 S. 2146, ber. S. 2570; 24.01.2006 S. 174; 04.12.2018 S. 820 18; 13.02.2019 S. 324 19)
Gl.-Nr.: 2128-23



Überschrift geändert 18 19

19 Aufgrund

des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358), und des § 3 Absatz 2 Satz 1 des Saarländischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 30. Oktober 2002 (Amtsbl. S. 2494), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Februar 2019 (Amtsbl. I S. 324)

hinsichtlich § 1,

des § 31 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370; 2018 I S. 472), des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes und des § 3 Absatz 2 Satz 2 des Saarländischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

hinsichtlich § 2,

des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes

hinsichtlich § 3 Absatz 1 sowie des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295),

hinsichtlich § 3 Absatz 2

verordnet die Landesregierung zur Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und des Saarländischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung:

§ 1 Federführende Behörde 18 18 19

Bedarf ein Vorhaben nach Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Anlage 1 des Saarländischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, der Zulassung durch mehrere Behörden, so ist federführende Behörde im Sinne des § 31 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die höchste der beteiligten Zulassungsbehörden. Bedarf ein solches Vorhaben der Zulassung durch mehrere Behörden derselben Verwaltungsebene, ist federführend diejenige Behörde, die für das Verfahren zuständig ist, das den Schwerpunkt der Zulassungsentscheidung für das Vorhaben bildet. Bestehen Zweifel, welche der Zulassungsbehörden federführend ist, entscheidet das Ministerium, zu dessen Geschäftsbereich die Behörden gehören. Gehören die Behörden zum Geschäftsbereich verschiedener Ministerien, so bestimmen diese die federführende Behörde einvernehmlich. Einigen sich die Ministerien nicht, so entscheidet die Landesregierung.

§ 2 Aufgaben der federführenden Behörde 19

Der federführenden Behörde nach § 1 werden die Aufgaben nach den §§ 16 bis 22 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung übertragen.

§ 3 Zuständige Behörde 18 18 19

(1) Zuständige Behörde im Sinne von § 65 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist

  1. das Oberbergamt des Saarlandes für Vorhaben gemäß Anlage 1 Nr. 19.4, 19.5 und 19.7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
  2. das Ministerium für Umwelt für Vorhaben gemäß Anlage 1 Nr. 19.6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie
  3. das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz für Vorhaben gemäß Anlage 1 Nr. 19.3, 19.8 und 19.9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

(2) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 69 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist die jeweils nach Absatz 1 für die Zulassung des Vorhabens zuständige Behörde.

§ 4 In-Kraft-Treten 19

Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

ENDE