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Regelwerk

Änderungstext

SUVPModG - Gesetz Nr. 1958 zur Modernisierung des Saarländischen Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung
- Saarland -

Vom 13. Februar 2019
(AmtsBl. I Nr. 14 vom 18.04.2019 S. 324)


Fn. 1

Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland

Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland vom 30. Oktober 2002 (Amtsbl. S. 2494), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 632), wird wie folgt ge-ändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland"Saarländisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung"

2. Die amtliche Abkürzung wird wie folgt gefasst: "SUVPG"

3. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

4. Teil 1

Teil 1
Allgemeine Vorschriften über die Umweltprüfung

§ 1 Zweck des Gesetzes

Zweck dieses Gesetzes ist es sicherzustellen, dass bei bestimmten öffentlichen und privaten Vorhaben sowie bei bestimmten Plänen und Programmen zur wirksamen Umweltvorsorge nach einheitlichen Grundsätzen

  1. die Auswirkungen auf die Umwelt im Rahmen von Umweltprüfungen (Umweltverträglichkeitsprüfung und Strategische Umweltprüfung) frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet werden,
  2. die Ergebnisse
    1. der Umweltverträglichkeitsprüfung bei allen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben und
    2. der Strategischen Umweltprüfung bei der Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen
  3. so früh wie möglich berücksichtigt werden.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein unselbständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf

  1. Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
  2. Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
  3. Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie
  4. die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

Sie wird unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt. Wird über die Zulässigkeit eines Vorhabens im Rahmen mehrerer Verfahren entschieden, werden die in diesen Verfahren durchgeführten Teilprüfungen zu einer Gesamtbewertung aller Umweltauswirkungen zusammengefasst.

(2) Ein Vorhaben ist

  1. nach Maßgabe der Anlage 1
    1. die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,
    2. der Bau einer sonstigen Anlage,
    3. die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
  2. die Änderung, einschließlich der Erweiterung,
    1. der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,
    2. der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage,
    3. der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.

(3) Entscheidungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind

  1. Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren,
  2. Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren, die für anschließende Verfahren beachtlich sind,
  3. Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316), in der jeweils geltenden Fassung über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.

(4) Die Strategische Umweltprüfung ist ein unselbständiger Teil behördlicher Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen, die von einer Behörde, der Landesregierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens angenommen werden. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind landesrechtlich vorgesehene Pläne und Programme, zu deren Ausarbeitung, Annahme oder Änderung eine Behörde durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verpflichtet ist. Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich den Zielen des Katastrophenschutzes dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.

(6) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen. Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist für die Beteiligung in Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 jede Person, deren Belange durch eine Entscheidung im Sinne des Absatzes 3 oder einen Plan oder ein Programm im Sinne des Absatzes 5 berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsgemäßer Aufgabenbereich durch eine Entscheidung im Sinne des Absatzes 3 oder einen Plan oder ein Programm im Sinne des Absatzes 5 berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.

wird aufgehoben.

5. Die Überschrift des Teils 2

Teil 2
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

wird gestrichen.

6. Die § § 3 bis 7

§ 3 Anwendungsbereich, Feststellung der UVP-Pflicht

(1) Dieses Gesetz gilt für die in der. Anlage 1 aufgeführten Vorhaben. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. Vorhaben in die Anlage 1 aufzunehmen, die aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können,
  2. Vorhaben unter Beachtung der Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften aus der Anlage 1 herauszunehmen, die keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt besorgen lassen.

Soweit von der Ermächtigung Gebrauch gemacht wird, ist die Landesregierung auch ermächtigt, notwendige Folgeänderungen in Bezugnahmen, die in den Vorschriften dieses Gesetzes enthalten sind, auf bestimmte in der Anlage 1 aufgeführte Vorhaben vorzunehmen.

(2) Die zuständige Behörde stellt auf Antrag des Trägers eines Vorhabens oder nachdem der Träger sie über ein geplantes Vorhaben unterrichtet hat, andernfalls nach Beginn des Verfahrens, das der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens dient, auf der Grundlage geeigneter Angaben zum Vorhaben sowie eigener Informationen unverzüglich fest, ob nach den §§ 4 bis 7 für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist, sofern eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 5 Abs. 1 vorgenommen worden ist, der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Saarländischen Umweltinformationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 2007 (Amtsbl. S. 2026) in der jeweils geltenden Fassung zugänglich zu machen; soll eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben, ist dies ortsüblich bekannt zu geben. Die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Beruht die Feststellung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 5 Abs. 1, ist die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur darauf zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 5 Abs. 1 durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist.

§ 4 UVP-Pflicht aufgrund Art, Größe und Leistung der Vorhaben

(1) Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht für ein in der Anlage 1 aufgeführtes Vorhaben, wenn die zur Bestimmung seiner Art genannten Merkmale vorliegen. Sofern Größen- oder Leistungswerte angegeben sind, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die Werte erreicht oder überschritten werden.

(2) Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht auch, wenn mehrere Vorhaben derselben Art, die gleichzeitig von demselben oder mehreren Trägern verwirklicht werden sollen und in einem engen Zusammenhang stehen (kumulierende Vorhaben), zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte erreichen oder überschreiten. Ein enger Zusammenhang ist gegeben, wenn diese Vorhaben

  1. als technische oder sonstige Anlagen auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind oder
  2. als sonstige in Natur und Landschaft eingreifende Maßnahmen in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen

und wenn sie einem vergleichbaren Zweck dienen. Die Sätze 1 und 2 gelten nur für Vorhaben, die für sich jeweils die Werte für die standortbezogene Vorprüfung oder, soweit eine solche nicht vorgesehen ist, die Werte für die allgemeine Vorprüfung nach Anlage 1 erreichen oder überschreiten.

(3) Wird der maßgebende Größen- oder Leistungswert durch die Änderung oder Erweiterung eines bestehenden, bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens erstmals erreicht oder überschritten, ist für die Änderung oder Erweiterung eine Umweltverträglichkeitsprüfung unter Berücksichtigung der Umweltauswirkungen des bestehenden, bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens durchzuführen. Bestehende Vorhaben sind auch kumulierende Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 Satz 1. Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte unberücksichtigt. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die in Anlage 1 Nr. 3.5 und 3.7 aufgeführten Industriezonen und Städtebauprojekte. Satz 1 gilt für die in der Anlage 1 Nr. 2.2 aufgeführten Vorhaben mit der Maßgabe, dass neben einem engen räumlichen Zusammenhang auch ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht.

§ 5 UVP-Pflicht im Einzelfall

(1) Sofern in der Anlage 1 für ein Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zu berücksichtigen wären. Sofern für ein Vorhaben mit geringerer Größe oder Leistung eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, gilt Gleiches, wenn trotz der geringen Größe oder Leistung des Vorhabens nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind.Bei den Vorprüfungen ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. Bei der allgemeinen Vorprüfung ist auch zu berücksichtigen, inwieweit Prüfwerte für Größe oder Leistung, die die Vorprüfung eröffnen, überschritten werden. Für das erstmalige Erreichen oder Überschreiten und jedes weitere Überschreiten der Prüfwerte für Größe oder Leistung gilt § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3 entsprechend. Die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung sind zu dokumentieren.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, die in der Anlage 2 (Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls) aufgeführten Kriterien durch Rechtsverordnung näher zu bestimmen.

§ 5a UVP-Pflicht bei Störfallrisiko

Sofern die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls ergibt, dass aufgrund der Verwirklichung eines Vorhabens, das zugleich benachbartes Schutzobjekt im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771, 2773), in der jeweils geltenden Fassung ist, innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes im Sinne des § 3 Absatz 5c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu Betriebsbereichen im Sinne des § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes die Möglichkeit besteht, dass ein Störfall im Sinne des § 2 Nummer 8 der Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483), zuletzt geändert durch Artikel 58 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626, 637), in der jeweils geltenden Fassung eintritt, sich die Eintrittswahrscheinlichkeit eines solchen Störfalls vergrößert oder sich die Folgen eines solchen Störfalls verschlimmern können, ist davon auszugehen, dass das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Dies gilt nicht, wenn nach den einschlägigen fachrechtlichen Vorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß den Anforderungen des Artikels 15 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.07.2012 S. 1) vorgeschrieben ist.

§ 6 Änderungen und Erweiterungen UVP-pflichtiger Vorhaben

(1) Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht auch für die Änderung oder Erweiterung eines Vorhabens, für das als solches bereits eine UVP-Pflicht besteht, wenn

  1. die in der Anlage 1 für das Vorhaben, für das keine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, angegebenen Größen- oder Leistungswerte durch die Änderung oder Erweiterung selbst erreicht oder überschritten werden oder
  2. eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 ergibt, dass die Änderung oder Erweiterung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann; in die Vorprüfung sind auch frühere Änderungen und Erweiterungen des UVP-pflichtigen Vorhabens einzubeziehen, für die nach der jeweils geltenden Fassung dieses Gesetzes keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist.

(2) Für eine Erweiterung der in der Anlage 1 Nr. 3 aufgeführten Vorhaben gilt Absatz 1 Nr. 2 mit der Maßgabe, dass der dort jeweils für den Bau des entsprechenden Vorhabens einschlägige Prüfwert erreicht oder überschritten wird.

§ 7 UVP-pflichtige Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben

(1) Sofern ein in der Anlage 1 aufgeführtes Vorhaben, für das keine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, ausschließlich der Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren und Erzeugnisse dient (Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben) und nicht länger als zwei Jahre durchgeführt wird, kann von einer Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 5 Abs. 1 Satz 1 unter besonderer Berücksichtigung der Durchführungsdauer ergibt, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen des Vorhabens nicht zu besorgen sind.

(2) Für sonstige in der Anlage 1 aufgeführte Vorhaben, die Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben sind, gilt die allgemeine Regelung des § 5 Abs. 1.

werden aufgehoben.

7. Der bisherige § 8 wird § 1 und wie folgt gefasst:


altneu
  § 8 Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung

Für Vorhaben der Anlage 1, für die eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht oder im Einzelfall festgestellt wird, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des Teil 2 Abschnitt 2 und Teil 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) in der jeweils geltenden Fassung sowie den hierzu ergangenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften durchzuführen.

" § 1 Umweltverträglichkeitsprüfung von Vorhaben

(1) Für die in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben ist nach Maßgabe dieses Gesetzes eine Umweltverträglichkeitsprüfung in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370; 2018 I S. 472), sowie der zu diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen.

(2) § 9 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gilt für die in der Anlage 1 Nummer 2.1 bis 2.8 aufgeführten Vorhaben. § 9 Absatz 2 Satz 2 und § 13 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gelten für die in der Anlage 1 Nummer 2.5, 2.7 und 2.8 aufgeführten Vorhaben. § 10 Absatz 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gilt für die in der Anlage 1 Nummer 1.2 aufgeführten Vorhaben.

(3) § 8 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist nicht anzuwenden, wenn nach den einschlägigen fachrechtlichen Vorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefähr-lichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.07.2012 S. 1) vorgeschrieben ist.

(4) Die Anlagen 2 bis 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.

(5) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung unter Beachtung der Rechtsakte der Europäischen Union

  1. Vorhaben in die Anlage 1 aufzunehmen, die aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können,
  2. Vorhaben aus der Anlage 1 herauszunehmen, die nach den vorliegenden Erkenntnissen keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt besorgen lassen.

Soweit von der Ermächtigung Gebrauch gemacht wird, ist die Landesregierung auch ermächtigt, notwendige Folgeänderungen in Bezugnahmen, die in den Vorschriften dieses Gesetzes enthalten sind, auf bestimmte in der Anlage 1 aufgeführte Vorhaben vorzunehmen."

8. Die Überschrift des Teils 3

Teil 3
Strategische Umweltprüfung (SUP)

wird gestrichen.

9. Die § § 8a bis 8d

§ 8a Anwendungsbereich, Feststellung der SUP-Pflicht

(1) Dieses Gesetz gilt ferner für Pläne und Programme aus den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Energie, Industrie einschließlich des Bergbaus, Verkehr, Abfallwirtschaft, Wasserwirtschaft, Telekommunikation, Fremdenverkehr, Raumordnung oder Bodennutzung, die in der Anlage 3 aufgeführt sind, sowie für sonstige Pläne und Programme, für die nach den §§ 8b bis 8d eine Strategische Umweltprüfung oder Vorprüfung durchzuführen ist.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, zur Umsetzung von bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften in die Anlage 3 aufzunehmen,
  2. Pläne und Programme unter Beachtung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften aus der Anlage 3 herauszunehmen, wenn sie nach den vorliegenden Erkenntnissen voraussichtlich keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt haben.

(3) Die zuständige Behörde stellt frühzeitig fest, ob nach den §§ 8b bis 8d eine Verpflichtung zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung besteht. Die Feststellung nach Satz 1 ist, sofern eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 8b Abs. 2 Satz 2 oder § 8d vorgenommen worden ist, der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Landes über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen; soll eine Strategische Umweltprüfung unterbleiben, ist dies einschließlich der dafür wesentlichen Gründe bekannt zu geben. Die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.

(4) Die Vorschriften des Saarländischen Landesplanungsgesetzes bleiben von diesem Gesetz unberührt.

§ 8b SUP-Pflicht in bestimmten Plan- oder Programmbereichen und im Einzelfall

(1) Eine Strategische Umweltprüfung ist durchzuführen bei Plänen und Programmen, die

  1. in der Anlage 3 Nr. 1 aufgeführt sind oder
  2. in der Anlage 3 Nr. 2 aufgeführt sind und für Entscheidungen über die Zulässigkeit von in der Anlage 1 oder von Vorhaben, die nach Bundesrecht einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung des Einzelfalles bedürfen, einen Rahmen setzen.

(2) Bei nicht unter Absatz 1 fallenden Plänen und Programmen ist eine Strategische Umweltprüfung nur dann durchzuführen, wenn sie für die Entscheidung über die Zulässigkeit von in der Anlage 1 aufgeführten oder anderen Vorhaben einen Rahmen setzen und nach einer Vorprüfung im Einzelfall im Sinne von Satz 3 bis 5 voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Pläne und Programme setzen einen Rahmen für die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben, wenn sie Festlegungen mit Bedeutung für spätere Zulassungsentscheidungen, insbesondere zum Bedarf, zur Größe, zum Standort, zur Beschaffenheit, zu Betriebsbedingungen von Vorhaben oder zur Inanspruchnahme von Ressourcen, enthalten. Hängt die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung von einer Vorprüfung des Einzelfalls ab, hat die zuständige Behörde aufgrund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 4 aufgeführten Kriterien einzuschätzen, ob der Plan oder das Programm voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat, die im weiteren Aufstellungsverfahren zu berücksichtigen wären. Bei der Vorprüfung nach Satz 3 ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. Die Behörden, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich durch den Plan oder das Programm berührt wird, sind bei der Vorprüfung zu beteiligen. Die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung sind zu dokumentieren.

§ 8c SUP-Pflicht aufgrund einer Verträglichkeitsprüfung

Eine Strategische Umweltprüfung ist durchzuführen bei Plänen und Programmen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 12 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2873; 2008 1 S. 47), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 8d Ausnahme von der SUP-Pflicht

Werden Pläne und Programme nach § 8b Abs. 1 und § 8c nur geringfügig geändert oder legen sie die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene fest, so ist eine Strategische Umweltprüfung nur dann durchzuführen, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne von § 8b Abs. 1 bis § 8c ergibt, dass der Plan oder das Programm voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat.

werden aufgehoben.

10. Der bisherige § 8e wird § 2 und wie folgt gefasst:

altneu
§ 8e Durchführung der Strategischen Umweltprüfung

Für Pläne und Programme im Sinne der Anlage 3, für die eine Verpflichtung zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung besteht oder im Einzelfall festgestellt wird, ist eine Prüfung nach den Vorschriften des Teils 3 Abschnitt 2 und des Teils 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie den hierzu ergangenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften durchzuführen.

" § 2 Strategische Umweltprüfung von Plänen und Programmen

(1) Für die in der Anlage 2 aufgeführten nach Landesrecht zu erstellenden Pläne und Programme ist eine Strategische Umweltprüfung in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie der zu diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen.

(2) Die Anlage 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der jeweils geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung unter Beachtung der Rechtsakte der Europäischen Union

  1. Pläne und Programme in die Anlage 2 aufzunehmen, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben,
  2. Pläne und Programme aus der Anlage 2 herauszunehmen, die nach den vorliegenden Erkenntnissen voraussichtlich keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt haben ."

11. Die Überschrift des Teils 4

Teil 4
Schlussvorschriften

wird gestrichen.

12. Der bisherige § 9 wird § 3 und wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden ein Komma und das Wort "Verordnungsermächtigung" angefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Bedarf ein Vorhaben, für das nach Bundesrecht oder diesem Gesetz eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, der Zulassung durch mehrere Behörden, so ist federführende Behörde im Sinne des § 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die höchste der beteiligten Zulassungsbehörden. Bedarf ein Vorhaben der Zulassung durch mehrere Behörden derselben Verwaltungsebene, ist federführend diejenige Behörde, die für das Verfahren zuständig ist, das den Schwerpunkt der Zulassungsentscheidung für das Vorhaben bildet. Bestehen Zweifel, welche der Zulassungsbehörden federführend ist, entscheidet das Ministerium, zu dessen Geschäftsbereich die Behörden gehören. Gehören die Behörden zum Geschäftsbereich verschiedener Ministerien, so bestimmen diese die federführende Behörde einvernehmlich. Einigen sich die Ministerien nicht, so entscheidet die Landesregierung."Für Vorhaben nach der Anlage 1 dieses Gesetzes, die der Zulassung durch mehrere Behörden bedürfen, bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung eine federführende Behörde im Sinne des § 31 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Mit der Rechtsverordnung können der federführenden Behörde über die gesetzlichen Zuständigkeiten des § 31 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung hinaus weitere verfahrensrechtliche Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung übertragen werden."

c) Die Absätze 3 und 4

(3) Die federführende Behörde nimmt die Aufgaben gemäß § 3 Abs. 2 sowie die Aufgaben gemäß §§ 3a, 5 bis 8 Abs. 1 und 3, §§ 9, 9a und 11 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung wahr.

(4) Die Absätze 2 bis 3 finden keine Anwendung im Falle des § 14 Abs.1 Satz 4 und 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

werden aufgehoben.

13. Der bisherige § 10 wird § 4 und wie folgt gefasst:

altneu
§ 10 Übergangsregelung

(1) Verfahren nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften dieses. Gesetzes zu Ende zu führen.

" § 4 Zentrales Internetportal des Landes

(1) Die Zugänglichmachung des Inhalts von Bekanntmachungen sowie auszulegenden Unterlagen und Bescheiden erfolgt im zentralen Internetportal des Landes, wenn die Zulassungsbehörde eine Landes- oder kommunale Behörde ist. Für den Aufbau und Betrieb des zentralen Internetportals des Landes ist das Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung zuständig. Die Zulassungsbehörden erhalten Lese- und Schreibrechte und sind für die jeweiligen Veröffentlichungen und Löschungen sowie die Vorbereitung der Berichterstattung nach § 73 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verantwortlich.

(2) Abweichend von Absatz 1 werden die Verfahren nach den vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen zu Ende geführt, wenn
  1. der Träger eines Vorhabens einen Antrag auf Zulassung des Vorhabens, der mindestens die Angaben zu Standort, Art und Umfang des Vorhabens enthalten muss, vor dem 14. März 1999 bei der zuständigen Behörde eingereicht hat; weitergehende Vorschriften über die Voraussetzungen für eine wirksame Antragstellung bleiben unberührt; oder
  2. in sonstiger Weise ein Verfahren nach § 2 Abs; 1 Satz 1 und Abs. 3 vor dem 14. März 1999 förmlich eingeleitet worden ist; ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den - Vorschriften dieses - Gesetzes durchgeführt werden.
(2) Der Inhalt des zentralen Internetportals soll auch für die Zwecke der Berichterstattung nach § 73 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verwendet werden."
(3) Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen nach § 2 Abs. 4 Satz 1, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt nach dem 9. Januar 2009 erfolgt, unterliegen den Bestimmungen dieses Gesetzes. Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen nach § 2 Abs. 4 Satz 1 deren erster förmlicher Vorbereitungsakt nach dem 20. Juli 2004 erfolgt ist, sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in der Fassung vom 9. Januar 2009 zu Ende zu führen.

(4) Dieses Gesetz in der Fassung vom 9. Januar 2009 findet ferner Anwendung auf Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen nach § 2 Abs. 4 Satz 1, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt vor dem 21. Juli 2004 erfolgt ist und die später als am 20. Juli 2006 angenommen oder in ein Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden.

14. Der bisherige § 11 wird § 5.

15. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
.
Liste UVP-pflichtiger VorhabenAnlage 1

Die nachstehenden Vorhaben sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Gesetz zu unterziehen. Soweit nachstehend eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, nimmt dies Bezug auf die Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2.

Legende:


Nr.= Nummer des Vorhabens
Vorhaben= Art des Vorhabens gegebenenfalls mit Größen- oder Leistungswerten nach § 4 Abs. 1 Satz 2 sowie Prüfwerten für Größe und Leistung nach § 5 Abs. 1 Satz 5
X= Vorhaben ist UVP-pflichtig
A= allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls: siehe § 5 Abs. 1 Satz 1
S= standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls: siehe § 5 Abs. 1 Satz 2


Nr.Vorhaben Festlegung zur UVP
1.Wasserwirtschaftliches Vorhaben mit Benutzung oder Ausbau eines Gewässers
1.1Errichtung und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage, die ausgelegt ist für
1.1.1organisch belastetes Abwasser (ausgenommen Kühlwasser) von mehr als 600 bis 9.000 kg/d BSB5 (10.001 - 150.000 Einwohner)A
1.1.2organisch belastetes Abwasser (ausgenommen Kühlwasser) von 120 - 600 kg/d BSB5 (2.000 -10.000 Einwohner)S
1.1.3anorganisch belastetes Abwasser von mehr als 900 m3 bis 4.500 m3 in 2 Stunden(ausgenommen Kühlwasser)A
1.1.4anorganisch belastetes Abwasser von 10 m3 bis 900 m3 in 2 Stunden (ausgenommen Kühlwasser)S
1.2Intensive Fischzucht mit Einbringen oder Einleiten von Stoffen in oberirdische. Gewässer oder Küstengewässer mit 100 t oder mehr Fischertrag pro Jahr
1.2.1mit über 1.000 t Fischertrag pro JahrX
1.2.2von 100 t bis 1.000 t Fischertrag pro JahrA
1.3Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung jeweils mit einem jährlichen Volumen von
1.3.1mehr als 100.000 bis zu 10 Mio. m3 WasserA
1.3.2mehr als 2.000 bis zu 100.000 m3 Wasser, wenn durch die Gewässerbenutzung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf grundwasserabhängige Ökosysteme zu erwarten sindS
1.4Bohrungen von mehr als 100 m Tiefe (Tiefbohrungen) zum Zwecke der WasserversorgungS
1.5Wasserwirtschaftliches Projekt in der Landwirtschaft, einschließlich Bodenbewässerung oder Bodenentwässerung, wennA
1.5.1es sich um eine Gewässerbenutzung handeltNr. 1.3 gilt entsprechend
1.5.2es sich um einen Gewässerausbau handeltNr. 1.15 gilt entsprechend
1.6Bau eines Stauwerkes oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung und dauerhaften Speicherung von Wasser, wobei weniger als 10 Mio. m3 Wasser zurückgehalten werdenA
1.7Umleitung von Wasser von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, ausgenommen Transport von Trinkwasser in Rohrleitungsanlagen mit einem Volumen von weniger als 100 Mio. m3 Wasser pro Jahr, wenn durch die Umleitung Wassermangel werden soll oder weniger als 5 % des Durchflusses, wenn der langjährige durchschnittliche verhindert Wasserdurchfluss des Flusseinzugsgebietes, dem Wasser entnommen wird 2.000 Mio. m3 übersteigt,A
1.8Flusskanalisierungs- und StromkorrekturarbeitenX
1.9Bau eines Hafens für die Binnenschifffahrt, wenn der Hafen für Schiffe mit 1.350 t oder weniger zugänglich istX
1.10Bau eines mit einem Binnenhafen für die Seeschifffahrt verbundenen Landungssteges zum Laden und Löschen von Schiffen (ausgenommen Fährschiffe), der Schiffe mit 1.350 t oder weniger aufnehmen kannX
1.11Bau eines sonstigen Hafens, einschließlich Fischereihafens oder Jachthafens oder einer infrastrukturellen HafenanlageA
1.12Bau eines Deiches oder Dammes, der den Hochwasserabfluss beeinflusstA
1.13Bau einer WasserkraftanlageA
1.14Baggerungen in Flüssen oder Seen zur Gewinnung von MineralienA
1.15Sonstige Ausbaumaßnahmen, ausgenommen Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 2 des Saarländischen Wassergesetzes
1.15.1Herstellung eines Gewässers auf einer Fläche von mehr als 10 haX
1.15.2Herstellung eines Gewässers auf einer Fläche von 0,1 bis 10 haA
1.15.3Gewässerausbau, -entwicklung oder -unterhaltung mit einer Ausbaustrecke von 500 m und mehr und bis zu 50 % SolräumungA
1.15.4Gewässerausbau, -entwicklung oder -unterhaltung mit einer Ausbaustrecke von weniger als 500 m und bis zu 50 % SolräumungS
2.Landesverkehrsvorhaben
2.1Bau einer Straße, wenn diese eine Schnellstraße im Sinne der Begriffsbestimmung des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975 istX
2.2Bau einer neuen vier- oder mehrstreifigen Straße oder die Verlegung und/oder der Ausbau einer bestehenden Straße zu einer vier- oder mehrstreifigen Straße, wenn diese neue Straße oder dieser verlegte und/oder ausgebaute Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweistX
2.3Neu- oder Ausbau einer sonstigen Straße mit Ausnahme von Geh- oder Radwegen, vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Saarländischen StraßengesetzA
3.Baurechtliche Vorhaben, für die kein Bebauungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt wurde
3.1Bau eines Feriendorfes, eines Hotelkomplexes oder einer sonstigen großen Einrichtung für die Ferien- und Fremdenbeherbergung im Außenbereich, mit
3.1.1einer Bettenzahl von jeweils insgesamt 300 oder mehr oder mit einer Gästezimmerzahl von jeweils insgesamt 200 oder mehrX
3.1.2einer Bettenzahl von jeweils insgesamt 100 bis weniger als 300 oder mit einer Gästezimmerzahl von jeweils insgesamt 80 bis weniger als 200.A
3.2Bau eines ganzjährig betriebenen Campingplatzes im Außenbereich mit einer Stellplatzzahl von
3.2.1200 oder mehr,X
3.2.250 bis weniger als 200;A
3.3Bau eines Freizeitparks im Außenbereich mit einer Größe von
3.3.110 ha oder mehrX
3.3.24 ha bis weniger als 10 haA
3.4Bau eines Parkplatzes im Außenbereich mit einer Größe von
3.4.11 ha oder mehrX
3.4.20,5 ha bis weniger als 1 haA
3.5Bau einer Industriezone für Industrieanlagen im Außenbereich mit einer zulässigen Grundfläche im
3.6Sinne des § 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung oder einer festgesetzten Größe der Grundfläche von insgesamt
3.5.1100.000 m2 oder mehrX
3.5.220.000 m2 bis weniger als 100.000 m2A
3.6Bau eines Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines sonstigen großflächigen Handelbetriebes im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung im Außenbereich mit einer zulässigen Geschossfläche von
3.6.15.000 m2 oder mehrX
3.6.21.200 m2 bis weniger als 5.000 m2A
3.7Bau eines Städtebauprojektes im Außenbereich mit einer zulässigen Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung oder einer festgesetzten Größe der Grundfläche von insgesamt
3.7.1100.000 m2 oder mehrX
3.7.220.000 m2 bis weniger als 100.000 m2A
3.8Bau eines Vorhabens der in den Nummern 3.1 bis 3.7 genannten Art im Innenbereich, soweit der jeweilige Prüfwert für die Vorprüfung erreicht oder überschritten wirdA
4.Forst- und landwirtschaftliche Vorhaben
4.1Erstaufforstung gemäß § 9 Landeswaldgesetz von
4.1.1mehr als 10 bis weniger als 50 ha WaldA
4.1.22,5 bis 10 ha WaldS
4.2Umwandlung von Wald gemäß § 8 Landeswaldgesetz von
4.2.1mehr als 5 bis weniger als 10 haA
4.2.20,5 bis 5 ha
4.3Projekte zur Verwendung von Ödland und naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung
4.3.1Flächen größer als 10 haA
4.3.2Flächen von 2 bis 10 haS
5.Abgrabungen
5.1Steinbrüche und Tagebaue zur Gewinnung von nicht dem Bergrecht unterliegenden Bodenschätzen nach Immissionsschutz-, Wasser- oder Baurecht
5.1.1mit einer Abbaufläche einschließlich Halden über 10 ha.X
5.1.2mit einer Abbaufläche einschließlich Halden unter 10 haA
5.2Errichtung und Betrieb von Torfgewinnungsvorhaben einschließlich Betriebsanlagen und -einrichtungenA
6.Fremdenverkehr, Freizeit
6.1Skipisten, Skilifte, Seilbahnen und zugehörige EinrichtungenA
"Anlage 1
Liste UVP-pflichtiger Vorhaben

Nachstehende Vorhaben fallen nach § 1 Absatz 1 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Soweit nachstehend eine allgemeine Vorprüfung oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, nimmt dies Bezug auf die Regelungen des § 7 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

Legende:

Nr.= Nummer des Vorhabens
Vorhaben= Art des Vorhabens mit ggf. Größen- oder Leistungswerten nach § 6 Satz 2 sowie Prüfwerten für Größe oder Leistung nach § 7 Absatz 5 Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
X in Spalte 1= Vorhaben ist UVP-pflichtig
A in Spalte 2= allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls: siehe § 7 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
S in Spalte 2= standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls: siehe § 7 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung


Nr.VorhabenSp.
1
Sp.
2
1.Landesverkehrsvorhaben
1.1Bau einer Straße, wenn diese eine Schnellstraße im Sinne der Begriffsbestimmung des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975 istX
1.2Bau einer neuen vier- oder mehrstreifigen Straße oder die Verlegung und/oder der Ausbau einer bestehenden Straße zu einer vier- oder mehrstreifigen Straße, wenn diese neue Straße oder dieser verlegte und/oder ausgebaute Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweistX
1.3Neu- oder Ausbau einer sonstigen Straße mit Ausnahme von Geh- oder Radwegen, vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Saarländischen StraßengesetzA
2.Baurechtliche Vorhaben, für die kein Bebauungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt wurde
2.1Bau eines Feriendorfes, eines Hotelkomplexes oder einer sonstigen großen Einrichtung für die Ferien- und Fremdenbeherbergung im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs mit
2.1.1einer Bettenzahl von jeweils insgesamt 300 oder mehr oder mit einer Gästezimmerzahl von jeweils insgesamt 200 oder mehrX
2.1.2einer Bettenzahl von jeweils insgesamt 100 bis weniger als 300 oder mit einer Gästezimmerzahl von jeweils insgesamt 80 bis weniger als 200A
2.2Bau eines ganzjährig betriebenen Campingplatzes im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs mit einer Stellplatzzahl von
2.2.1200 oder mehrX
2.2.250 bis weniger als 200A
2.3Bau eines Freizeitparks im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs mit einer Größe von
2.3.110 ha oder mehrX
2.3.24 ha bis weniger als 10 haA
2.4Bau eines Parkplatzes im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs mit einer Größe von
2.4.11 ha oder mehrX
2.4.20,5 ha bis weniger als 1 haA
2.5Bau einer Industriezone für Industrieanlagen im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs mit einer zulässigen Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder einer festgesetzten Größe der Grundfläche von insgesamt
2.5.1100.000 m2 oder mehrX
2.5.220.000 m2 bis weniger als 100.000 m2A
2.6Bau eines Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebes im Sinne des § 11 Absatz 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung im Außenereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs mit einer zulässigen Geschossfläche von
2.6.15.000 m2 oder mehrX
2.6.21.200 m2 bis weniger als 5.000 m2A
2.7Bau eines Städtebauprojektes im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs mit einer zulässigen Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder einer festgesetzten Größe der Grundfläche von insgesamt
2.7.1100.000 m2 oder mehrX
2.7.220.000 m2 bis weniger als 100.000m2A
2.8Bau eines Vorhabens der in den Nummern 2.1 bis 2.7 genannten Art im Innenbereich im Sinne des § 34 des Baugesetzbuchs, soweit der jeweilige Prüfwert für die Vorprüfung erreicht oder überschritten wirdA
3.Abgrabungen
3.1Steinbrüche und Tagebaue zur Gewinnung von nicht dem Bergrecht unterliegenden Bodenschätzen nach Immissionsschutz, Wasser- oder Baurecht
3.1.1mit einer Abbaufläche einschließlich Halden über 10 haX
3.1.2mit einer Abbaufläche einschließlich Halden unter 10 haA
3.2Errichtung und Betrieb von Torfgewinnungsvorhaben einschließlich Betriebsanlagen und -EinrichtungenA
4.Fremdenverkehr, Freizeit
4.1Skipisten, Skilifte, Seilbahnen und zugehörige EinrichtungenA

16. Die Anlage 2

.
Kriterien für die Vorprüfung des EinzelfallsAnlage 2

Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit in § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit §§ 6 und 7, auf Anlage 2 Bezug genommen wird.

1. Merkmale der Vorhaben

Die Merkmale eines Vorhabens sind insbesondere hinsichtlich folgender Kriterien zu beurteilen:

1.1 Größe des Vorhabens,

1.2 Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft,

1.3 Abfallerzeugung,

1.4 Umweltverschmutzung und Belästigungen,

1.5 Risiken von Störfällen, Unfällen und Katastrophen, die für das Vorhaben von Bedeutung sind, einschließlich solcher, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind, insbesondere mit Blick auf:

1.5.1 verwendete Stoffe und Technologien,

1.5.2 die Anfälligkeit des Vorhabens für Störfälle im Sinne des § 2 Nummer 8 der Störfall-Verordnung, insbesondere aufgrund seiner Verwirklichung innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes zu Betriebsbereichen im Sinne des § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

2. Standort der Vorhaben

Die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, ist insbesondere hinsichtlich folgender Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung der Kumulierung mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu beurteilen:

2.1 bestehende Nutzung des Gebietes, insbesondere als Fläche für Siedlung und Erholung, für land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzungen, für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung (Nutzungskriterien),

2.2 Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit von Wasser, Boden, Natur und Landschaft des Gebietes (Qualitätskriterien),

2.3 Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien):

2.3.1 im Bundesanzeiger gemäß § 10 Abs. 6 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes bekannt gemachte Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder europäische Vogelschutzgebiete,

2.3.2 Naturschutzgebiete gemäß § 16 des Saarländischen Naturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst,

2.3.3 Biosphäre Bliesgau und Landschaftsschutzgebiete gemäß §§ 10 oder 18 des Saarländischen Naturschutzgesetzes

2.3.4 gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 22 des Saarländischen Naturschutzgesetzes,

2.3.5 Wasserschutzgebiete gemäß § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach § 45 des Saarländischen Wassergesetzes festgesetzte oder nach § 47 des Saarländischen Wassergesetzes fortgeltende Heilquellenschutzgebiete sowie Überschwemmungsgebiete gemäß § 79 des Saarländischen Wassergesetzes,

2.3.7 Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind,

2.3.8 Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere zentrale Orte und Siedlungsschwerpunkte in verdichteten Räumen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 5 des Raumordnungsgesetzes,

2.3.9 in der Denkmalliste nach § 6 des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes verzeichnete Denkmäler oder in amtlichen Karten verzeichnete Gebiete, die von der Landesdenkmalbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind.

3. Merkmale der möglichen Auswirkungen

Die möglichen erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens sind anhand der unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist Folgendem Rechnung zu tragen:

3.1 dem Ausmaß der Auswirkungen (geographisches Gebiet und betroffene Bevölkerung),

3.2 dem etwaigen grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen,

3.3 der Schwere und der Komplexität der Auswirkungen,

3.4 der Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen,

3.5 der Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen.

wird aufgehoben.

17. Die bisherige Anlage 3 wird Anlage 2 und wie folgt gefasst:

Alt:

".

Liste SUP-pflichtiger Pläne und ProgrammeAnlage 3

 Nachstehende Pläne und Programme fallen nach § 8b Abs. 1 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes:

Nr.Plan oder Programm
1.Obligatorische Strategische Umweltprüfung nach § 8b Abs. 1 Nr. 1
2.Strategische Umweltprüfung bei Rahmensetzung nach § 8b Abs. 1 Nr. 2
2.1Forstliche Rahmenpläne und Waldfunktionspläne nach § 5 und § 6 des Saarländischen Waldgesetzes
2.2Verkehrsentwicklungsplan für den ÖPNV nach § 8 Abs. 1 des Saarländischen Öffentlichen Nahverkehrsgesetzes

Neu:

".

Liste SUP-pflichtiger Pläne und ProgrammeAnlage 2

Nachstehende Pläne und Programme fallen nach § 2 Absatz 1 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

Nr.Plan oder Programm
1.Obligatorische Strategische Umweltprüfung nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
2.Strategische Umweltprüfung bei Rahmensetzung nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
2.1Forstliche Rahmenpläne und Waldfunkionspläne nach §§ 5 und 6 des Landeswaldgesetzes
2.2Verkehrsentwicklungsplan Saarland nach § 10 des Gesetzes über den Öffentlichen Personennahverkehr im Saarland"

18. Die Anlage 4

.

Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen einer
Strategischen Umweltprüfung
Anlage 4

Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit auf Anlage 4 Bezug genommen wird.

1. Merkmale des Plans oder Programms, insbesondere in Bezug auf

  1. das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm einen Rahmen setzt,
  2. das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm andere Pläne oder Programme beeinflusst,
  3. die Bedeutung des Plans oder Programms für die Einbeziehung umweltbezogener, einschließlich gesundheitsbezogener, Erwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung,
  4. die für den Plan oder das Programm relevanten umweltbezogenen, einschließlich gesundheitsbezogener, Probleme,
  5. die Bedeutung des Plans oder Programms für die Durchführung nationaler und europäischer Umweltvorschriften.

2. Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf

  1. die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen,
  2. den kumulativen und grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen,
  3. die Risiken für die Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit (z.B. bei Unfällen),
  4. den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen,
  5. die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebiets aufgrund der besonderen natürlichen Merkmale, des kulturellen Erbes, der Intensität der Bodennutzung des Gebiets jeweils unter Berücksichtigung der Überschreitung von Umweltqualitätsnormen und Grenzwerten,
  6. Gebiete nach Nummer 2 der Anlage 2.

wird aufgehoben.

Artikel 2
Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten gemäß § 65 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

(2128-23)

Die Verordnung über Zuständigkeiten gemäß § 65 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 30. Juli 2003 (Amtsbl. S. 2146), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 4. Dezember 2018 (Amtsbl. I S. 820), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

"Verordnung über Zuständigkeiten und Aufgaben auf dem Gebiet der Umweltverträglichkeitsprüfung "

2. Der Einleitungssatz wird wie folgt gefasst:


altneu
Auf Grund
  • des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3387),
    hinsichtlich § 1 Abs. 2 sowie
  • des § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2001 (Amtsbl. S. 937), hinsichtlich § 1 Abs. 1

verordnet die Landesregierung zur Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914):

"Aufgrund

des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358), und des § 3 Absatz 2 Satz 1 des Saarländischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 30. Oktober 2002 (Amtsbl. S. 2494), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Februar 2019 (Amtsbl. I S. 324)

hinsichtlich § 1,

des § 31 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370; 2018 I S. 472), des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes und des § 3 Absatz 2 Satz 2 des Saarländischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

hinsichtlich § 2,

des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes

hinsichtlich § 3 Absatz 1 sowie des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295),

hinsichtlich § 3 Absatz 2

verordnet die Landesregierung zur Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und des Saarländischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung:"

3. Nach dem Einleitungssatz werden die folgenden § § 1 und 2 eingefügt:

" § 1 Federführende Behörde

Bedarf ein Vorhaben nach Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Anlage 1 des Saarländischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, der Zulassung durch mehrere Behörden, so ist federführende Behörde im Sinne des § 31 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die höchste der beteiligten Zulassungsbehörden. Bedarf ein solches Vorhaben der Zulassung durch mehrere Behörden derselben Verwaltungsebene, ist federführend diejenige Behörde, die für das Verfahren zuständig ist, das den Schwerpunkt der Zulassungsentscheidung für das Vorhaben bildet. Bestehen Zweifel, welche der Zulassungsbehörden federführend ist, entscheidet das Ministerium, zu dessen Geschäftsbereich die Behörden gehören. Gehören die Behörden zum Geschäftsbereich verschiedener Ministerien, so bestimmen diese die federführende Behörde einvernehmlich. Einigen sich die Ministerien nicht, so entscheidet die Landesregierung.

§ 2 Aufgaben der federführenden Behörde

Der federführenden Behörde nach § 1 werden die Aufgaben nach den §§ 16 bis 22 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung übertragen."

4. Der bisherige § 1 wird § 3 und wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden die Wörter "gemäß § 65 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung" angefügt.

b) In Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "Umwelt" die Wörter "und Verbraucherschutz" eingefügt.

5. Der bisherige § 2 wird § 4.

Artikel 3
Änderung des Saarländischen Umweltinformationsgesetzes

(2128-27)

Das Saarländische Umweltinformationsgesetz vom 12. September 2007 (Amtsbl. S. 2026), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. Februar 2016 (Amtsbl. I S. 272), wird wie folgt geändert:

1. § 5 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 39 Abs. 2 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 15. Dezember 1976 (Amtsbl. Seite 1151), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Oktober 2003 (Amtsbl. Seite 2874), in der jeweils geltenden Fassung, findet keine Anwendung." § 39 Absatz 2 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung."

2. § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
6. zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen nach den §§ 11 und 12 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I Seite 1757), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I Seite 3316), und Risikobewertungen im Hinblick auf Umweltbestandteile nach § 2 Abs. 3 Nr. 1."6. zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen nach den §§ 24 und 25 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370; 2018 I S. 472), in der jeweils geltenden Fassung und Risikobewertungen im Hinblick auf Umweltbestandteile nach § 2 Absatz 3 Nummer 1."

3. In § 11 Absatz 3 Satz 2 wird die Abkürzung "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt, werden die Kommata gestrichen, wird die Angabe "Amtsbl. Seite 381" durch die Angabe "Amtsbl. S. 381" und werden die Wörter "zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. März 2007 (Amtsbl. Seite 826)" durch die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

4. In § 2 Absatz 2 Nummer 2, § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1, § 4 Absätze 4 und 5, § 5 Absatz 1 Sätze 1 bis 3, § 6 Absätze 2, 3 Sätze 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 1, § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 4, Absatz 2 Nummern 2, 3 und 5, § 10 Absatz 6, § 11 Absatz 1 Satz 2, Absätze 2 und 3 Satz 1, § 12 Absätze 1 bis 4 sowie § 13 Absätze 1 und 2 wird jeweils die Abkürzung "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

5. In § 2 Absatz 2 Satz 1, Absatz 2 Nummer 2, Absatz 3 Nummern 2, 3, 5 und 6, § 3 Absatz 3 Sätze 1 und 2 Nummer 2, § 4 Absätze 4 und 5, § 5 Absatz 1 Satz 3, § 6 Absätze 2, 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Satz 2, § 9 Absatz 1 Sätze 2 bis 4, § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2, § 11 Absatz 3 Satz 1 sowie § 12 Absätze 1 bis 3 wird jeweils die Abkürzung "Nr." bzw."Nrn." durch das Wort "Nummer" bzw."Nummern" ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Landesbauordnung

(2130-1)

In § 62 Absatz 1 Satz 5 der Landesbauordnung vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 632), werden die Wörter "Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland vom 30. Oktober 2002 (Amtsbl. S. 2494), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 790)" durch die Wörter "Saarländischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 30. Oktober 2002 (Amtsbl. S. 2494), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Februar 2019 (Amtsbl. I S. 324)" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Landesplanungsgesetzes

(230-1)

§ 6 Absatz 7 des Saarländischen Landesplanungsgesetzes vom 18. November 2010 (Amtsbl. I S. 2599), geändert durch das Gesetz vom 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I 790), wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden die Wörter "Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland vom 30. Oktober 2002 (Amtsbl. S. 2494), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. Oktober 2008 (Amtsbl. 2009 S. 3)" durch die Wörter "Saarländischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 30. Oktober 2002 (Amtsbl. S. 2494), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Februar 2019 (Amtsbl. I S. 324)" ersetzt.

2. In Satz 2 wird die Angabe " § 16" durch die Angabe " § 49" ersetzt.

3. In Satz 3 wird nach dem Wort "Öffentlichkeit" die Angabe "nach den §§ 18 bis 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung" eingefügt.

4. Die Sätze 4 bis 6

Diese haben die Unterlagen einen Monat zur Einsicht auszulegen. Das Vorhaben sowie Ort und Zeit der Auslegung sind von der Gemeinde mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Jede Person kann sich bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Gemeinde zu dem Vorhaben schriftlich äußern; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

und 9

Die Sätze 3 bis 7 finden auch Anwendung, wenn die Öffentlichkeit nach § 15 Absatz 3 Satz 3 des Raumordnungsgesetzes einbezogen wird.

werden aufgehoben.

Artikel 6
Änderung des Saarländischen Wassergesetzes

(753-1)

Das Saarländische Wassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1994), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 3. Dezember 2013 (Amtsbl. I 2014 S. 2), wird wie folgt geändert:

1. § 41a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter " § 14b Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit der Anlage 3 Nr. 1.4 UVPG" durch die Wörter "dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung" ersetzt.

bb) Satz 3

§ 14a, § 14d Abs. 1 und §§ 14f bis h UVPG gelten entsprechend.

wird aufgehoben.

b) Absatz 2 Satz 1

Für die Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung gilt § 14i in Verbindung mit § 9 Abs. 1 UVPG sowie für die grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung § 14j Abs. 2 in Verbindung mit § 9a Abs. 1 und 2 UVPG entsprechend.

wird aufgehoben.

c) Absatz 3

(3) Nach Abschluss der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung ist der Umweltbericht zu überprüfen. § 14k UVPG gilt entsprechend. Der Veröffentlichung des Maßnahmenprogramms nach § 40 Abs. 2 dieses Gesetzes ist eine zusammenfassende Erklärung zu den Umwelterwägungen und zur Berücksichtigung des Umweltberichts sowie eine Darlegung der Überwachungsmaßnahmen auf Grundlage des Umweltberichts beizufügen. § 14l Abs. 2 Nr. 2 und 3 UVPG gilt entsprechend. Die erheblichen Umweltauswirkungen, die sich aus der Durchführung des Maßnahmenprogramms ergeben, hat die zuständige Behörde zu überwachen. § 14m UVPG gilt entsprechend.

wird aufgehoben.

2. In § 48 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe " § 20" durch die Angabe " § 65" ersetzt.

3. § 81a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Das Verfahren für die Erstellung der Risikomanagementpläne muss den Anforderungen an die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen; die Vorschriften der §§ 14a und 14b, 14d, 14f bis 14o UVPG gelten entsprechend."(2) Bei der Aufstellung der Risikomanagementpläne ist eine Strategische Umweltprüfung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen."

Artikel 7
Änderung des Landeswaldgesetzes

(790-14)

Das Landeswaldgesetz vom 26. Oktober 1977 (Amtsbl. S. 1009), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. September 2017 (Amtsbl. I S. 868), wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter "Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland vom 30. Oktober 2002 (Amtsbl. S. 2494), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. September 2007 (Amtsbl. S. 2026)" durch die Wörter "Saarländischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 30. Oktober 2002 (Amtsbl. S. 2494), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Februar 2019 (Amtsbl. I S. 324), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

2. In der Überschrift des § 55 werden das Komma und das Wort "Außerkrafttreten" gestrichen.

Artikel 8
Änderung des Saarländischen Naturschutzgesetzes

(791-14)

§ 15 Absatz 2 des Saarländischen Naturschutzgesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 790), wird wie folgt geändert:

1. In Satz 3 werden die Wörter "Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland vom 30. Oktober 2002 (Amtsbl. S. 2494), geändert durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. September 2007 (Amtsbl. S. 2026)" durch die Wörter "Saarländischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 30. Oktober 2002 (Amtsbl. S. 2494), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Februar 2019 (Amtsbl. I S. 324), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

2. In Satz 4 wird die Angabe " §§ 14g und 19a Abs. 1" durch die Angabe " § 40" ersetzt

Artikel 9
Änderung des Gesetzes über den Öffentlichen Personennahverkehr im Saarland

(922-3)

In § 10 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über den Öffentlichen Personennahverkehr im Saarland vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1143) werden die Wörter "Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland vom 30. Oktober 2002 (Amtsbl. S. 2494), zuletzt geändert durch Artikel 7 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 790)" durch die Wörter "Saarländischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 30. Oktober 2002 (Amtsbl.S. 2494), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Februar 2019 (Amtsbl. I S. 324)" ersetzt.

Artikel 10
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am zweiten Tag nach der Verkündung in Kraft.

1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU (ABl. L 124 vom 25.04.2014 S. 1), der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.07.2001 S. 30).

ID 190912

ENDE