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Änderungstext

Thüringer Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt *

Vom 8. Juli 2009
(GVBl. Nr. 10 vom 30.07.2009 S. 592)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Teil
Innenministerium

Artikel 1
Änderung des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes

Das Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung vom 15. Februar 2005 (GVBl. S. 32), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 568), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des Teils I wird wie folgt gefasst:

Teil I
Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit"

2. Vor § 1 wird folgende Überschrift eingefügt:

Abschnitt 1
Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation"

3. Vor § 4 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Abschnitt 2 Amtshilfe"

4. Nach § 8 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt:

Abschnitt 3
Europäische Verwaltungszusammenarbeit

§ 8a Grundsätze der Hilfeleistung

(1) Jede Behörde leistet Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Ersuchen Hilfe, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft geboten ist.

(2) Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union können um Hilfe ersucht werden, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zugelassen ist. Um Hilfe ist zu ersuchen, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft geboten ist.

(3) Die §§ 5, 7 und 8 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft nicht entgegenstehen.

§ 8b Form und Behandlung der Ersuchen

(1) Ersuchen sind in deutscher Sprache an Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu richten; soweit erforderlich, ist eine Übersetzung beizufügen. Die Ersuchen sind gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben und unter Angabe des maßgeblichen Rechtsakts zu begründen.

(2) Ersuchen von Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union dürfen nur erledigt werden, wenn sie in deutscher Sprache vorliegen. Soweit erforderlich, soll bei Ersuchen in einer anderen Sprache von der ersuchenden Behörde eine Übersetzung verlangt werden.

(3) Ersuchen von Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union können abgelehnt werden, wenn sie nicht ordnungsgemäß und unter Angabe des maßgeblichen Rechtsakts begründet sind und die erforderliche Begründung nach Aufforderung nicht nachgereicht wird.

(4) Einrichtungen und Hilfsmittel der Kommission zur Behandlung von Ersuchen sollen genutzt werden. Informationen sollen elektronisch übermittelt werden.

§ 8c Kosten der Hilfeleistung

Ersuchende Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben Verwaltungsgebühren oder Auslagen nur zu erstatten, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft verlangt werden kann.

§ 8d Mitteilungen von Amts wegen

(1) Die zuständige Behörde teilt den Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Kommission Angaben über Sachverhalte und Personen mit, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft geboten ist. Dabei sollen die hierzu eingerichteten Informationsnetze genutzt werden.

(2) Übermittelt eine Behörde Angaben nach Absatz 1 an die Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, unterrichtet sie den Betroffenen über die Tatsache der Übermittlung, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dies vorsehen; dabei ist auf die Art der Angaben sowie auf die Zweckbestimmung und die Rechtsgrundlage der Übermittlung hinzuweisen.

§ 8e Anwendbarkeit

Die Regelungen dieses Abschnitts sind mit Inkrafttreten des jeweiligen Rechtsakts der Europäischen Gemeinschaft, wenn dieser unmittelbare Wirkung entfaltet, im Übrigen mit Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfrist anzuwenden. Sie gelten auch im Verhältnis zu den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auch auf diese Staaten anzuwenden sind."

5. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgen, ohne dazu befugt zu sein."(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) in der jeweils geltenden Fassung Rechtsdienstleistungen erbringen."

b) Absatz 6 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 Nicht zurückgewiesen werden können Personen, die zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten befugt sind."Nicht zurückgewiesen werden können Personen, die nach § 67 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung zur Vertretung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren befugt sind."

6. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Die Behörde erörtert, soweit erforderlich, bereits vor Stellung eines Antrags mit dem zukünftigen Antragsteller, welche Nachweise und Unterlagen von ihm zu erbringen sind und in welcher Weise das Verfahren beschleunigt werden kann. Soweit es der Verfahrensbeschleunigung dient, soll sie dem Antragsteller nach Eingang des Antrags unverzüglich Auskunft über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Vollständigkeit der Unterlagen geben."

7. § 41 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 Ein schriftlicher Verwaltungsakt gilt bei der Übermittlung durch die Post im Inland am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post, ein Verwaltungsakt, der elektronisch übermittelt wird, am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben."Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben."

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben."

8. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt:

" § 42a Genehmigungsfiktion

(1) Eine beantragte Genehmigung gilt nach Ablauf einer für die Entscheidung festgelegten Frist als erteilt (Genehmigungsfiktion), wenn dies durch Rechtsvorschrift angeordnet und der Antrag hinreichend bestimmt ist. Die Bestimmungen über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(2) Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 beträgt drei Monate, soweit durch Rechtsvorschrift nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies durch die Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.

(3) Auf Verlangen ist demjenigen, dem der Verwaltungsakt nach § 41 Abs. 1 hätte bekannt gegeben werden müssen, der Eintritt der Genehmigungsfiktion schriftlich zu bescheinigen."

9. In § 69 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 wird die Verweisung "Absatz 2 Satz 3" durch die Verweisung "Absatz 2 Satz 4" ersetzt.

10. Teil V Abschnitt 1a erhält folgende Fassung:


altneu

Abschnitt 1a
Beschleunigung von Genehmigungsverfahren

§ 71a Anwendbarkeit

Hat das Verwaltungsverfahren die Erteilung einer Genehmigung zum Ziel (Genehmigungsverfahren), die der Durchführung von Vorhaben im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung des Antragstellers dient, finden die §§ 71b bis 71e Anwendung.

§ 71b Zügigkeit des Genehmigungsverfahrens

Die Genehmigungsbehörde trifft die ihr rechtlich und tatsächlich möglichen Vorkehrungen dafür, dass das Verfahren in angemessener Frist abgeschlossen und auf Antrag besonders beschleunigt werden kann.

§ 71c Beratung und Auskunft

(1) Die Genehmigungsbehörde erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über Möglichkeiten zur Beschleunigung des Verfahrens einschließlich der damit verbundenen Vor- und Nachteile. Dies kann auf Verlangen schriftlich oder elektronisch geschehen, soweit es von der Bedeutung oder der Schwierigkeit der Sache her angemessen erscheint.

(2) Die Genehmigungsbehörde erörtert, soweit erforderlich, bereits vor Stellung des Antrags auf Genehmigung mit dem zukünftigen Antragsteller,

  1. welche Nachweise und Unterlagen von ihm zu erbringen sind,
  2. welche sachverständigen Prüfungen im Genehmigungsverfahren anerkannt werden können,
  3. in welcher Weise die Beteiligung Dritter oder der Öffentlichkeit vorgezogen werden kann, um das Genehmigungsverfahren zu entlasten,
  4. ob es angebracht ist, einzelne tatsächliche Voraussetzungen der Genehmigung vorweg gerichtlich klären zu lassen (selbständiges Beweisverfahren).

Andere Behörden und, soweit der zukünftige Antragsteller zustimmt, Dritte können von der Behörde hinzugezogen werden.

(3) Nach Eingang des Antrags ist dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen, ob die Angaben und Antragsunterlagen vollständig sind und mit welcher Verfahrensdauer zu rechnen ist.

§ 71d Sternverfahren

(1) Sind in einem Genehmigungsverfahren Träger öffentlicher Belange zu beteiligen, soll die zuständige Behörde diese, soweit sachlich möglich und geboten, insbesondere auf Verlangen des Antragstellers, gleichzeitig und unter Fristsetzung zur Stellungnahme auffordern (Sternverfahren).

(2) Äußerungen nach Ablauf der Frist werden nicht berücksichtigt, es sei denn, die vorgebrachten Belange sind der Genehmigungsbehörde bereits bekannt oder hätten ihr bekannt sein müssen oder sind für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung.

§ 71e Antragskonferenz

Auf Verlangen des Antragstellers soll die Behörde eine Besprechung mit allen beteiligten Stellen und dem Antragsteller einberufen.

 

Abschnitt 1a
Verfahren über eine einheitliche Stelle

§ 71a Anwendbarkeit

(1) Ist durch Rechtsvorschrift angeordnet, dass ein Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden kann, so gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes.

(2) Der zuständigen Behörde obliegen die Pflichten aus § 71 b Abs. 3, 4 und 6, § 71c Abs. 2 und § 71e auch dann, wenn sich der Antragsteller oder Anzeigepflichtige unmittelbar an die zuständige Behörde wendet.

§ 71b Verfahren

(1) Die einheitliche Stelle nimmt Anzeigen, Anträge, Willenserklärungen und Dokumente entgegen und leitet sie unverzüglich an die zuständigen Behörden weiter.

(2) Anzeigen, Anträge, Willenserklärungen und Dokumente gelten am dritten Tag nach Eingang bei der einheitlichen Stelle als bei der zuständigen Behörde eingegangen. Fristen werden mit Eingang bei der einheitlichen Stelle gewahrt.

(3) Soll durch die Anzeige, den Antrag oder die Abgabe einer Willenserklärung eine Frist in Lauf gesetzt wer-

den, innerhalb derer die zuständige Behörde tätig werden muss, stellt die zuständige Behörde eine Empfangsbestätigung aus. In der Empfangsbestätigung ist das Datum des Eingangs bei der einheitlichen Stelle mitzuteilen und auf die Frist, die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs und auf eine an den Fristablauf geknüpfte Rechtsfolge sowie auf die verfügbaren Rechtsbehelfe hinzuweisen.

(4) Ist die Anzeige oder der Antrag unvollständig, teilt die zuständige Behörde unverzüglich mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach Absatz 3 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt. Das Datum des Eingangs der nachgereichten Unterlagen bei der einheitlichen Stelle ist mitzuteilen.

(5) Soweit die einheitliche Stelle zur Verfahrensabwicklung in Anspruch genommen wird, sollen Mitteilungen der zuständigen Behörde an den Antragsteller oder Anzeigepflichtigen über sie weitergegeben werden. Verwaltungsakte werden auf Verlangen desjenigen, an den sich der Verwaltungsakt richtet, von der zuständigen Behörde unmittelbar bekannt gegeben.

(6) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post in das Ausland übermittelt wird, gilt einen Monat nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. § 41 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Von dem Antragsteller oder Anzeigepflichtigen kann nicht verlangt werden, einen Empfangsbevollmächtigten nach § 15 zu bestellen.

§ 71c Informationspflichten

(1) Die einheitliche Stelle erteilt auf Anfrage unverzüglich Auskunft über die maßgeblichen Vorschriften, die zuständigen Behörden, den Zugang zu den öffentlichen Registern und Datenbanken, die zustehenden Verfahrensrechte und Einrichtungen, die den Antragsteller oder Anzeigepflichtigen bei der Aufnahme oder Ausübung seiner Tätigkeit unterstützen. Sie teilt unverzüglich mit, wenn eine Anfrage zu unbestimmt ist.

(2) Die zuständigen Behörden erteilen auf Anfrage unverzüglich Auskunft über die maßgeblichen Vorschriften und deren gewöhnliche Auslegung. Nach § 25 erforderliche Anregungen und Auskünfte werden unverzüglich gegeben.

§ 71d Gegenseitige Unterstützung

Die einheitliche Stelle und die zuständigen Behörden wirken gemeinsam auf eine ordnungsgemäße und zügige Verfahrensabwicklung hin; die Pflicht zur Unterstützung besteht auch gegenüber einheitlichen Stellen oder sonstigen Behörden des Bundes oder anderer Länder. Die zuständigen Behörden stellen der einheitlichen Stelle insbesondere die erforderlichen Informationen zum Verfahrensstand zur Verfügung.

§ 71e Elektronisches Verfahren

Das Verfahren nach den §§ 71a bis 71 d wird auf Verlangen in elektronischer Form abgewickelt. § 3a Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 bleibt unberührt."

12. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

Artikel 2
Änderung des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes

Das Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 24), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: " § 5a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 bleibt unberührt."

2. § 5a erhält folgende Fassung:

altneu
  § 5a Zustellung elektronischer Dokumente

(1) Ein elektronisches Dokument kann auf elektronischem Wege zugestellt werden, wenn der Adressat dem ausdrücklich zugestimmt hat. Für die Übermittlung ist das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen und, soweit geboten, gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter zu schützen. Der Nachweis der Zustellung erfolgt durch Empfangsbekenntnis, das schriftlich, durch Telekopie oder als elektronisches Dokument erteilt werden kann. Der Empfänger unterschreibt das mit dem Datum des Erhalts versehene Empfangsbekenntnis oder versieht es mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz und sendet es an die Behörde zurück.

(2) Ein elektronisches Dokument gilt am dritten Tag nach der Absendung durch die Behörde als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. Der Tag der Absendung ist in den Akten zu vermerken.

(3) § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.

" § 5a Zustellung elektronischer Dokumente

(1) Ein elektronisches Dokument kann im Übrigen unbeschadet des § 5 Abs. 3 elektronisch zugestellt werden, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet; es ist elektronisch zuzustellen, wenn aufgrund einer Rechtsvorschrift ein Verfahren auf Verlangen des Empfängers in elektronischer Form abgewickelt wird. Für die Übermittlung ist das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter zu schützen.

(2) Bei der elektronischen Zustellung ist die Übermittlung mit dem Hinweis "Zustellung gegen Empfangsbekenntnis" einzuleiten. Die Übermittlung muss die absendende Behörde, den Namen und die Anschrift des Zustellungsadressaten sowie den Namen des Bediensteten erkennen lassen, der das Dokument zur Übermittlung aufgegeben hat.

(3) Der Nachweis der Zustellung erfolgt durch Empfangsbekenntnis, das schriftlich, durch Telekopie oder als elektronisches Dokument erteilt werden kann. Der Empfänger unterschreibt das mit dem Datum des Erhalts versehene Empfangsbekenntnis oder versieht es mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz und sendet es an die Behörde zurück. Ein elektronisches Dokument gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Halbsatz 2 am dritten Tag nach der Absendung an den vom Empfänger hierfür eröffneten Zugang als zugestellt, wenn der Behörde nicht spätestens an diesem Tag ein Empfangsbekenntnis nach Satz 1 zugeht. Satz 3 gilt nicht, wenn der Empfänger glaubhaft macht, dass das Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Der Empfänger ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Halb-

satz 2 vor der Übermittlung über die Rechtsfolgen nach Satz 3 zu belehren. Zum Nachweis der Zustellung ist von der absendenden Behörde in den Akten zu vermerken, zu welchem Zeitpunkt und an welchen Zugang das Dokument gesendet wurde. Der Empfänger ist über den Eintritt der Zustellungsfiktion nach Satz 3 zu benachrichtigen."

3. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Worte "aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen Schriftstücke unmittelbar durch die Post übersandt werden dürfen" durch die Worte "die Zustellung von Dokumenten unmittelbar durch die Post völkerrechtlich zulässig ist" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Verweisung "den Nummern 2 und 3" durch die Verweisung "Absatz 1 Nr. 2 und 3" ersetzt.

bb) Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 Für den Nachweis der Zustellung nach Absatz 1 Nr. 4 gilt § 5a Abs. 1 Satz 3 und 4 entsprechend."Der Nachweis der Zustellung nach Absatz 1 Nr. 4 richtet sich nach § 5a Abs. 3 Satz 1 bis 4 und 6."

4. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

"3. wenn bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsstelle zum Handelsregister verpflichtet sind, eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist,"

b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

5. In § 37a Abs. 1 Satz 4 wird die Verweisung "Abs. 2" durch die Verweisung "Abs. 3" ersetzt.

6. In § 38 Abs. 1 Nr. 4 wird die Verweisung "die §§ 322 und 323" durch die Verweisung " § 77 Abs. 2 sowie die §§ 322 und 323" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Thüringer Sammlungsgesetzes

§ 1 des Thüringer Sammlungsgesetzes vom 8. Juni 1995 (GVBl. S. 197), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 24. Oktober 2001 (GVBl. S. 265) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 wird aufgehoben.

2. Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Das Verfahren nach Absatz 2 kann über eine einheitliche Stelle im Sinne des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71 e des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) sowie über die Genehmigungsfiktion nach § 42a ThürVwVfG."

Artikel 4
Änderung des Thüringer Bestattungsgesetzes

Dem § 22 des Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505) wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Das Verfahren nach Absatz 1 Satz 2 kann über eine einheitliche Stelle im Sinne des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71 e des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) sowie über die Genehmigungsfiktion nach § 42a ThürVwVfG."

Zweiter Teil
Kultusministerium

Artikel 5
Änderung des Thüringer Lehrerbildungsgesetzes

Das Thüringer Lehrerbildungsgesetz vom 12. März 2008 (GVBl. S. 45) wird wie folgt geändert:

1. In der Fußnote wird nach dem Klammerzusatz "(ABl. EG Nr. L 255 S. 22)" die Angabe "und der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36)" eingefügt.

2. Dem § 34 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 kann über eine einheitliche Stelle im Sinne des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71 e des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) sowie über die Genehmigungsfiktion nach § 42a ThürVwVfG."

Artikel 6
Änderung des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft

Dem § 11 des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft in der Fassung vom 5. März 2003 (GVBl. S. 150), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 556) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Das Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 kann über eine einheitliche Stelle im Sinne des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71 e des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes."

Dritter Teil
Finanzministerium

Artikel 7
Änderung des Thüringer Verwaltungskostengesetzes

In § 21 Abs. 4 Satz 2 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes vom 23. September 2005 (GVBl. S. 325) werden nach dem Wort "gesetzlich" die Worte "oder in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften" eingefügt.

Artikel 8
Änderung der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung

In Nummer 1 der Anlage der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung vom 3. Dezember 2001 (GVBl. S. 456), die zuletzt durch Verordnung vom 9. Mai 2007 (GVBl. S. 65) geändert worden ist, wird nach der Überschrift "Gebühren" folgende Anmerkung eingefügt:

"Anmerkung zu Nummer 1:

Bei Genehmigungen im Sinne der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36) in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 Gebühren nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen (§ 21 Abs. 4 Satz 2 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes - ThürVwKostG

-)."

Vierter Teil
Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Arbeit

Artikel 9
Änderung des Thüringer Gaststättengesetzes

Dem § 2 des Thüringer Gaststättengesetzes vom 9. Oktober 2008 (GVBl. S. 367) wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Die Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 können über eine einheitliche Stelle im Sinne des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71 e des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes."

Artikel 10
Gesetz über die Errichtung einheitlicher Stellen nach dem Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz und zur Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2006/123/EG (Thüringer ES-Errichtungsgesetz)

- wie eingefügt -

Artikel 11
Thüringer Gesetz über die Erstattung von Kosten zur Umsetzung des Artikels 8 der Richtlinie 2006/123/EG

§ 1 Grundsatz

(1) Die Gemeinden und Landkreise stellen als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises sicher, dass Verwaltungsverfahren nach § 71e des Thüringer Verwaltungsverfah-

rensgesetzes auf Verlangen elektronisch abgewickelt werden können, soweit dies durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist. Das Land erstattet den Gemeinden und Landkreisen für die Jahre 2009 bis 2011 die durch diese Aufgabe entstehenden angemessenen Kosten. Die Erstattung des Schulungsaufwands und der Sachkosten erfolgt nach Maßgabe der §§ 2 und 3.

(2) Ab dem Jahr 2012 erfolgt die Erstattung der angemessenen Kosten für die Wahrnehmung der Aufgabe nach Absatz 1 Satz 1 im Rahmen der Auftragskostenpauschale nach § 26 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes.

§ 2 Schulungsaufwand

Die Gemeinden und Landkreise erhalten einen angemessenen finanziellen Ausgleich für die Schulung des Personals bei Einführung der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 notwendigen technischen Systeme.

§ 3 Sachkostenerstattung

Das Land stellt den Gemeinden und Landkreisen die erstmalige Ausstattung mit IT-Software und die IT-Hardware ohne Netztechnik zur Verfügung, soweit es für die Aufgabenwahrnehmung notwendig ist. Nutzt eine Gemeinde oder ein Landkreis bereits eigene IT-Hard- oder Software, die in das vom Land zur Verfügung gestellte System eingebunden werden kann und eingebunden wird, erstattet das Land die angemessenen Kosten. Die im Betrieb auftretenden laufenden angemessenen Kosten für rechtssichere Kommunikation werden ebenfalls vom Land getragen.

§ 4 Verrechnung von Einnahmen der Gemeinden und Landkreise

Einnahmen, die die Gemeinden und Landkreise durch die Wahrnehmung der übertragenen Aufgabe nach § 1 Abs. 1 Satz 1 erzielen, sind mit den durch das Land gewährten Erstattungen für Schulungsaufwand und Sachkosten zu verrechnen.

§ 5 Zuständigkeit für die Kostenerstattung des Landes

(1) Zuständige Behörde für die Kostenerstattung des Landes ist das Landesverwaltungsamt.

(2) Die Kostenerstattung des Landes erfolgt je Kalenderjahr zum Jahresende aus dem Einzelplan 17.

(3) Die Abrechnung der Kosten erfolgt nach Vorlage geeigneter Nachweise. Bei Schulungskosten bis zu einer Höhe von 270 Euro je Person und bei Kosten für die Nutzung der elektronischen Signatur bis zu einer Höhe von 65 Euro je Zugang jährlich kann auf die Vorlage einzelner Nachweise verzichtet werden. Werden diese Kostensätze überschritten, sind die entstandenen Kosten durch Rechnungen und den Nachweis der Angemessenheit, für Schulungen hinsichtlich des Umfangs des zu schulenden Personals und der Vergütungsgruppen oder Besoldungsstufen, zu belegen.

Artikel 12
Thüringer Gesetz zur Umsetzung der Bestimmungen über die europäische Amtshilfe gemäß Artikel 28 ff. der Richtlinie 2006/123/EG

§ 1

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt durch Rechtsverordnung eine oder mehrere Verbindungsstellen gemäß Artikel 28 der Richtlinie 2006/123/EG zu bestimmen.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt durch Rechtsverordnung eine oder mehrere Stellen zu bestimmen, die gemäß Artikel 29 Abs. 3 und Artikel 32 der Richtlinie 2006/ 123/EG den Vorwarnmechanismus auslösen.

(3) Eine Unterrichtung gemäß Artikel 29 Abs. 3 und Artikel 32 der Richtlinie 2006/123/EG erfolgt mit Zustimmung der jeweils fachlich zuständigen obersten Landesbehörde.

§ 2

Die nach § 1 bestimmten Stellen dürfen im erforderlichen Umfang personenbezogene Daten erheben, speichern, übermitteln und nutzen, um Ersuchen um Information und um Durchführung von Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen an die hierfür zuständigen Stellen weiterleiten zu können. Satz 1 gilt für die Beantwortung von Ersuchen und für Informationen über Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen an die ersuchende Stelle entsprechend. Die Daten sind zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des jeweiligen Ersuchens nicht mehr erforderlich sind.

§ 3

Dieses Gesetz schränkt die Grundrechte gemäß Art. 12 und 14 Grundgesetz und Art. 34 und 35 Thüringer Verfassung ein.

Fünfter Teil
Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit

Artikel 13
Änderung des Thüringer Gesetzes über die Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheits- und Sozialwesens

Dem § 3 des Thüringer Gesetzes über die Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheits- und Sozialwesens vom 11. Februar 2003 (GVBl. S. 104), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (GVBl. S. 162) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:

§ 3 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:

"(4) Das Verfahren nach Absatz 1 kann über eine einheitliche Stelle im Sinne des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71 e des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) sowie über die Genehmigungsfiktion nach § 42a ThürVwVfG."

Artikel 14
Änderung des Thüringer Heilberufegesetzes

Das Thüringer Heilberufegesetz in der Fassung vom 29. Januar 2002 (GVBl. S. 125), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 568), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2 a) Das Verfahren nach Absatz 2 Halbsatz 1 kann für Tierärzte im Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36) in der jeweils geltenden Fassung über eine einheitliche Stelle im Sinne des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71 e des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürV-wVfG)."

2. Nach § 3 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2 a) Für die Abwicklung des Verfahrens nach Absatz 2 gilt für Tierärzte § 2 Abs. 2a entsprechend."

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Für die Erfüllung der Informationspflichten nach Absatz 1 Satz 1 und Artikel 7 der Richtlinie 2006/ 123/EG gelten in Bezug auf Tierärzte die §§ 71a bis 71 e ThürVwVfG zum Verfahren über die einheitliche Stelle."

4. In § 8 Satz 1 wird die Verweisung " § 7" durch die Verweisung " § 7 Abs. 1" ersetzt.

5. Dem § 30 wird folgender Absatz 9 angefügt:

"(9) Für die Abwicklung des Verfahrens nach Absatz 8 Satz 1 gilt für Tierärzte § 2 Abs. 2a entsprechend."

Sechster Teil
Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt

Artikel 15
Thüringer Markscheidergesetz

- wie eingefügt-

Siebenter Teil
Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Medien

Artikel 16
Änderung der Thüringer Bauordnung

Die Thüringer Bauordnung in der Fassung vom 16. März 2004 (GVBl. S. 349), geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2008 (GVBl. S. 40), wird wie folgt geändert:

1. § 22 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen im Einzelfall
  1. Bauprodukte, die ausschließlich nach dem Bauproduktengesetz oder nach sonstigen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, jedoch deren Anforderungen nicht erfüllen, und
  2. nicht geregelte Bauprodukte

verwendet werden, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen ist.

"Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen im Einzelfall
  1. Bauprodukte, die ausschließlich nach dem Bauproduktengesetz in Verkehr gebracht werden und gehandelt werden dürfen, dessen Anforderungen jedoch nicht erfüllen,
  2. Bauprodukte, die nach sonstigen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union oder auf der Grundlage von unmittelbar geltendem Recht der Europäischen Union in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, hinsichtlich der nicht berücksichtigten wesentlichen Anforderungen im Sinne des § 20 Abs. 7 Nr. 2,
  3. nicht geregelte Bauprodukte

verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen ist."

2. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft" durch die Worte "natürliche oder juristische Person" ersetzt.

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde erkennt auf Antrag eine Person, Stelle, Überwachungsgemeinschaft oder Behörde als Stelle nach Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie an, wenn in dem dort vorgesehenen Verfahren nachgewiesen ist, dass die Person, Stelle, Überwachungsgemeinschaft oder Behörde die Voraussetzungen erfüllt, nach den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu prüfen, zu zertifizieren oder zu überwachen. Dies gilt auch für die Anerkennung von Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften oder Behörden, die nach den Vorschriften eines anderen Staats zu prüfen, zu zertifizieren oder zu überwachen beabsichtigen, wenn der erforderliche Nachweis in einem dem Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie entsprechenden Verfahren geführt wird."(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde erkennt auf Antrag eine natürliche oder juristische Person oder eine Behörde als Stelle nach Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie an, wenn in dem dort vorgesehenen Verfahren nachgewiesen ist, dass die natürliche oder juristische Person oder die Behörde die Voraussetzungen erfüllt, nach den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu prüfen, zu zertifizieren oder zu überwachen. Dies gilt auch für die Anerkennung von natürlichen oder juristischen Personen oder von Behörden, die nach den Vorschriften eines anderen Staats zu prüfen, zu zertifizieren oder zu überwachen beabsichtigen, wenn der erforderliche Nachweis in einem dem Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie entsprechenden Verfahren geführt wird."

3. § 63d Abs. 2 erhält folgende Fassung:

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 (2) Bei
  1. Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 und
  2. sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,

muss der Standsicherheitsnachweis von einem Bauingenieur oder einem Architekten mit einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung in der Tragwerksplanung erstellt sein, der in der Liste nach Absatz 6 eingetragen ist. Auch bei anderen Bauvorhaben darf der Standsicherheitsnachweis von einem Tragwerksplaner nach Satz 1 erstellt werden. Bei Bauvorhaben der Gebäudeklasse 4, ausgenommen Sonderbauten sowie Mittel- und Großgaragen im Sinne der Rechtsverordnung aufgrund des § 82 Abs. 1 Nr. 3, muss der Brandschutznachweis erstellt sein von

  1. einem Bauingenieur oder Architekten mit einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung in der Erstellung von Brandschutznachweisen oder einem für das Bauvorhaben Bauvorlageberechtigten, die die erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes nachgewiesen haben und in der Liste nach Absatz 6 eingetragen sind, oder
  2. von einem Prüfingenieur oder einem Prüfamt für Brandschutz.

Auch bei anderen Bauvorhaben darf der Brandschutznachweis von einem Brandschutzplaner nach Satz 3 erstellt werden.

"(2) Bei
  1. Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,
  2. sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,

muss der Standsicherheitsnachweis von einer Person mit einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Architektur, Hochbau oder des Bauingenieurwesens mit einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung in der Tragwerksplanung erstellt sein, der unter Beachtung des § 65 Abs. 3 Satz 2 bis 7 in der Liste nach Absatz 6 eingetragen ist; Eintragungen anderer Länder gelten auch in Thüringen. Auch bei anderen Bauvorhaben darf der Standsicherheitsnachweis von einem Tragwerksplaner nach Satz 1 erstellt werden. Bei Bauvorhaben der Gebäudeklasse 4, ausgenommen Sonderbauten sowie Mittel- und Großgaragen im Sinne der Rechtsverordnung aufgrund des § 82 Abs. 1 Nr. 3, muss der Brandschutznachweis erstellt sein von

  1. einem für das Bauvorhaben Bauvorlageberechtigten, der die erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes nachgewiesen hat und unter Beachtung des § 65 Abs. 3 Satz 2 bis 7 in der Liste nach Absatz 6 eingetragen ist, oder
  2. einem Prüfingenieur für Brandschutz;

dem Halbsatz 1 Nr. 1 entsprechende Eintragungen anderer Länder gelten auch in Thüringen. Auch bei anderen Bauvorhaben darf der Brandschutznachweis von einem Brandschutzplaner nach Satz 3 erstellt werden. Für Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Erstellung von Standsicherheits- oder Brandschutznachweisen niedergelassen sind, gilt § 65 Abs. 4 bis 6

mit der Maßgabe entsprechend, dass die Anzeige oder der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung bei der für die Führung der Liste nach Absatz 6 zuständigen Stelle einzureichen ist."

4. § 65 erhält folgende Fassung:

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  § 65 Bauvorlageberechtigung

(1) Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, der bauvorlageberechtigt ist.

(2) Bauvorlageberechtigt ist, wer

  1. die Berufsbezeichnung "Architekt" führen darf,
  2. in die von der Ingenieurkammer Thüringen geführte Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure eingetragen ist,
  3. die Berufsbezeichnung "Innenarchitekt" führen darf, für die mit der Berufsaufgabe des Innenarchitekten verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden, oder
  4. die Berufsbezeichnung "Ingenieur" in den Fachrichtungen Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen führen darf, mindestens zwei Jahre als Ingenieur tätig war und Bediensteter einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist, für die dienstliche Tätigkeit.

(3) Die Beschränkungen des Absatzes 2 gelten nicht für

  1. Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach Absatz 2 verfasst werden, und
  2. geringfügige oder technisch einfache Vorhaben.

(4) In die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure ist auf Antrag von der Ingenieurkammer Thüringen einzutragen, wer aufgrund einer Ausbildung im Bauingenieurwesen die Berufsbezeichnung "Ingenieur" führen darf und mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Objektplanung von Gebäuden tätig war. Die Anforderungen nach Satz 1 braucht ein Antragssteller nicht nachzuweisen, wenn er bereits in einem anderen Land in eine entsprechende Liste eingetragen ist und für die Eintragung mindestens diese Anforderungen zu erfüllen hatte.

" § 65 Bauvorlageberechtigung

(1) Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, der bauvorlageberechtigt ist. Dies gilt nicht für

  1. Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach Absatz 2 verfasst werden, und
  2. geringfügige oder technisch einfache Bauvorhaben.

(2) Bauvorlageberechtigt ist, wer

  1. die Berufsbezeichnung "Architekt" führen darf,
  2. in die von der Ingenieurkammer Thüringen geführte Liste der Bauvorlageberechtigten eingetragen ist; Eintragungen anderer Länder gelten auch in Thüringen,
  3. die Berufsbezeichnung "Innenarchitekt" führen darf, für die mit der Berufsaufgabe des Innenarchitekten verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden, oder
  4. einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen nachweist, danach mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von Gebäuden praktisch tätig gewesen und Bediensteter einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist, für die dienstliche Tätigkeit.

(3) In die Liste der Bauvorlageberechtigten ist auf Antrag von der Ingenieurkammer Thüringen einzutragen, wer

  1. einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Hochbau (Artikel 49 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen - ABl. EU Nr. L 255 S. 22 -) oder Bauingenieurwesen nachweist und
  2. danach mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von Gebäuden praktisch tätig gewesen ist.

Dem Antrag sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die Ingenieurkammer Thüringen bestätigt unverzüglich den Eingang der Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Die Eingangsbestätigung muss folgende Angaben enthalten:

  1. Beginn, Ende und Verlängerungsmöglichkeit der Frist nach Satz 5,
  2. die verfügbaren Rechtsbehelfe,
  3. die Erklärung, dass der Antrag als genehmigt gilt, wenn über ihn nicht rechtzeitig entschieden wird und
  4. im Fall der Nachforderung von Unterlagen die Mitteilung, dass die Frist nach Satz 5 erst beginnt, wenn die Unterlagen vollständig sind.

Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden; die Ingenieurkammer Thüringen kann die Frist gegenüber dem Antragsteller einmal um bis zu zwei Monate verlängern. Die Fristverlängerung und deren Umfang sind ausreichend zu begründen und dem Antragsteller vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der nach Satz 5 maßgeblichen Frist entschieden worden ist.

(4) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind, sind ohne Eintragung in die Liste nach Absatz 2 Nr. 2 bauvorlageberechtigt, wenn sie

  1. eine vergleichbare Berechtigung besitzen und
  2. dafür vergleichbare Anforderungen, wie in Absatz 3

Satz 1 Nr. 1 und 2 dargestellt, erfüllen mussten. Sie haben das erstmalige Tätigwerden als Bauvorlageberechtigter vorher der Ingenieurkammer Thüringen anzuzeigen und dabei

  1. eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat rechtmäßig als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und
  2. einen Nachweis darüber, dass sie im Staat ihrer Niederlassung für die Tätigkeit als Bauvorlageberechtigte mindestens die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 erfüllen mussten, vorzulegen; sie sind in einem Verzeichnis zu führen. Die Ingenieurkammer Thüringen hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige nach Satz 2 erfolgt ist; sie kann das Tätigwerden als Bauvorlageberechtigter untersagen und die Eintragung in dem Verzeichnis nach Satz 2 löschen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind.

(5) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind, ohne im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 2 vergleichbar zu sein, sind bauvorlageberechtigt, wenn ihnen die Ingenieurkammer Thüringen bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 erfüllen; sie sind in einem Verzeichnis zu führen. Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt. Absatz 3 Satz 2 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen 4 und 5 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde; eine Eintragung in die von der Ingenieurkammer Thüringen geführten Verzeichnisse erfolgt nicht. Verfahren nach den Absätzen 3 bis 5 können über eine einheitliche Stelle im Sinne des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes abgewickelt werden. Es gelten ergänzend die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71 e ThürVwVfG."

5. § 85 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

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 (5) Bis zu der Regelung des in § 63d Abs. 3 Satz 1 genannten Kriterienkatalogs in der Verordnung nach § 82 Abs. 3 ist nachfolgender Kriterienkatalog anzuwenden:

Kriterien für die Freistellung von der bauaufsichtlichen Prüfung des Standsicherheitsnachweises

Eine Prüfpflicht liegt nicht vor, wenn folgende Kriterien ausnahmslos erfüllt sind:

  1. Die Baugrundverhältnisse sind eindeutig und erlauben eine übliche Flachgründung entsprechend DIN 1054. Ausgenommen sind Gründungen aufsetzungsempfindlichem Baugrund (in der Regel mittelstark oder stark bindige Böden).
  2. Bei erddruckbelasteten Bauwerken beträgt die Höhendifferenz zwischen Gründungssohle und Erdoberfläche maximal 4 m und der Wasserdruck muss rechnerisch nicht berücksichtigt werden.
  3. Angrenzende bauliche Anlagen oder öffentliche Verkehrsflächen werden nicht beeinträchtigt und nachzuweisende Unterfangungen oder Baugrubensicherungen sind nicht erforderlich.
  4. Die tragenden und aussteifenden Bauteile gehen im Grundsatz bis zu den Fundamenten unversetzt durch. Ein rechnerischer Nachweis der Gebäudeaussteifung, auch für Teilbereiche, ist nicht erforderlich.
  5. Die Geschossdecken sind linienförmig gelagert und dürfen für gleichmäßig verteilte Lasten (kN/m2) und Linienlasten aus nicht tragenden Wänden (kN/m) bemessen werden. Geschossdecken ohne ausreichende Querverteilung erhalten keine Einzellasten.
  6. Die Bauteile der baulichen Anlage oder die bauliche Anlage selbst können mit einfachen Verfahren der Baustatik berechnet oder konstruktiv festgelegt werden und räumliche Tragstrukturen müssen rechnerisch nicht nachgewiesen werden. Besondere Stabilitäts-, Verformungs- und Schwingungsuntersuchungen sind nicht erforderlich.
  7. Außergewöhnliche wie beispielsweise dynamische Einwirkungen sind nicht vorhanden. Beanspruchungen aus Erdbeben müssen rechnerisch nicht verfolgt werden.
  8. Besondere Bauarten wie Spannbetonbau, Verbundbau, Leimholzbau und geschweißte Aluminiumkonstruktionen werden nicht angewendet.
"(5) Anerkennungen von Stellen als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach § 25 in der bis zum 27. Dezember 2009 geltenden Fassung gelten bis zum 31. Dezember 2012."

b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Eintragungen in die Listen nach § 63d Abs. 6, die vor dem 28. Dezember 2009 erfolgt sind, gelten fort."

Achter Teil
Schlussbestimmungen

Artikel 17
Neubekanntmachung

Die Präsidentin des Landtags wird ermächtigt, den Wortlaut des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 18 Abs. 1 an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt zu machen.

Artikel 18
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es treten in Artikel 1 die Nummer 8 und in Nummer 10 § 71e ThürVwVfG und Artikel 16 am 28. Dezember 2009 in Kraft.

(2) Artikel 11 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

(3) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 Satz 1 tritt das Thüringer Markscheidergesetz vom 8. Dezember 1995 (GVBl. S. 353), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Dezember 2002 (GVBl. S. 430), außer Kraft.

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36)

ENDE