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ThürEBV - Thüringer Eigenbetriebsverordnung
- Thüringen -

Vom 6. September 2014
(GVBl. Nr. 9 vom 30.09.2014 S. 642; 17.09.2020 S. 565 20)



Archiv: 1993

Aufgrund des § 129 Abs. 2 Nr. 9 und 10 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. März 2014 (GVBl. S. 82), verordnet das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

(1) Unternehmen der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die außerhalb des Haushaltsplans der Gemeinde nach kaufmännischen Grundsätzen als Sondervermögen verwaltet werden (Eigenbetriebe nach § 76 Abs. 1 ThürKO), sind im Rahmen der Bestimmungen der Thüringer Kommunalordnung, nach dieser Verordnung und nach den ergänzenden Bestimmungen der Betriebssatzung des Eigenbetriebs zu führen. Entsprechendes gilt für die Eigenbetriebe von Landkreisen, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbänden.

(2) In der Betriebssatzung kann bestimmt werden, dass für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen die Bestimmungen des Thüringer Gesetzes über die kommunale Doppik (ThürKDG) vom 19. November 2008 (GVBl. S. 381) und der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik (ThürGemHV-Doppik) vom 11. Dezember 2008 (GVBl. S. 504) jeweils in der geltenden Fassung Anwendung finden sollen. In diesem Fall finden die §§ 9 und 12 Abs. 1 sowie §§ 13 bis 24 keine Anwendung.

§ 2 Freistellung von der Abschlussprüfung

Das Landesverwaltungsamt kann auf Antrag widerruflich Eigenbetriebe für ein Wirtschaftsjahr von der Abschlussprüfung nach § 85 ThürKO oder § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 ThürKDG freistellen. Wiederholte Freistellungen sind möglich. In begründeten Fällen kann eine Freistellung für bis zu fünf aufeinanderfolgende Jahre erteilt werden. Eine Freistellung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn der Eigenbetrieb ein Versorgungs- und Einzugsgebiet von über 10.000 Einwohnern hat oder die Gewinn- und Verlustrechnung für den Prüfungszeitraum einen Jahresverlust ausweist.

§ 3 Erweiterung des Geltungsbereiches

(1) Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, Einrichtungen innerhalb der allgemeinen Verwaltung (Regiebetriebe) ganz oder teilweise nach den Bestimmungen über die Wirtschaftsführung der Eigenbetriebe zu führen, wenn die Abweichung von den allgemeinen kommunalwirtschaftlichen Vorschriften nach Art und Umfang der Einrichtung zweckmäßig ist. In der Satzung können auch Regelungen getroffen werden, die von einzelnen für Eigenbetriebe geltenden Bestimmungen abweichen.

(2) Die Wirtschaftsführung der Regiebetriebe nach Absatz 1 einschließlich der Jahresabschlüsse unterliegt der Rechnungsprüfung entsprechend den Bestimmungen über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe. § 85 ThürKO und § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 ThürKDG finden keine Anwendung.

§ 4 Zusammenfassung von Eigenbetrieben

Mehrere Eigenbetriebe einer Gemeinde können zu einem einheitlichen Eigenbetrieb zusammengefasst werden. Versorgungs- und Verkehrsbetriebe sollen, sofern sie als Eigenbetrieb geführt werden, jeweils zu einem Eigenbetrieb zusammengefasst werden. Die Versorgungsbetriebe einer Gemeinde sollen durch die Betriebssatzung den Namen "Gemeindewerke" beziehungsweise "Stadtwerke" erhalten.

Zweiter Abschnitt
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

§ 5 Vermögen des Eigenbetriebs

(1) Der Eigenbetrieb ist finanzwirtschaftlich als Sondervermögen der Gemeinde zu verwalten und nachzuweisen. Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist Bedacht zu nehmen.

(2) Der Eigenbetrieb ist mit einem dem Gegenstand und dem Betriebsumfang angemessenen Eigenkapital auszustatten, dessen Höhe die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eigenbetriebs gewährleistet. Sofern Stammkapital gebildet wird, ist die Höhe des Stammkapitals in der Betriebssatzung festzusetzen.

(3) Der Gemeinderat beschließt über die Gründung des Eigenbetriebs. Die im Zeitpunkt der Gründung zu berücksichtigenden Vermögensbestandteile und Schulden sind im Einzelnen in dem Beschluss zu bezeichnen.

§ 6 Maßnahmen zur Erhaltung des Vermögens und der Leistungsfähigkeit

(1) Für die dauernde technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eigenbetriebs ist zu sorgen. Insbesondere sind alle notwendigen Instandhaltungsarbeiten rechtzeitig durchzuführen.

(2) Für die technische und wirtschaftliche Fortentwicklung des Eigenbetriebs und, soweit die Abschreibungen nicht ausreichen, für Erneuerungen sollen aus dem Jahresgewinn Rücklagen gebildet werden. Bei umfangreichen Investitionen kann neben die Eigenfinanzierung die Finanzierung aus Krediten treten. Eigenkapital und Fremdkapital sollen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.

(3) Die Gemeinde darf das Eigenkapital zum Zweck der Rückzahlung nur ausnahmsweise und nur dann vermindern, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben und die zukünftige Entwicklung des Eigenbetriebs nicht beeinträchtigt werden. Hierüber entscheidet der Gemeinderat. Vor der Beschlussfassung ist die Werkleitung zu hören.

§ 7 Vergütung von Lieferungen und Leistungen

Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Kredite sind auch im Verhältnis zwischen dem Eigenbetrieb und der Gemeinde oder einem Unternehmen der Gemeinde im Sinne des § 71 Abs. 1 ThürKO angemessen zu vergüten. Der Eigenbetrieb kann jedoch, soweit andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen:

  1. Wasser für den Brandschutz, für die Reinigung von Straßen und Abwasseranlagen sowie für öffentliche Zier- und Straßenbrunnen unentgeltlich oder verbilligt liefern,
  2. Anlagen für die Löschwasserversorgung unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellen,
  3. auf die Preise für Lieferungen von Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme einen Preisnachlass gewähren.

§ 8 Gewinn und Verlust

(1) Der Eigenbetrieb soll insbesondere zur Bildung der Rücklagen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 einen Jahresgewinn mindestens in Höhe einer marktüblichen Verzinsung des Eigenkapitals erwirtschaften.

(2) Entsteht ein Jahresverlust, ist er mit den Gewinnvorträgen aus Vorjahren zu verrechnen. Ein danach noch nicht ausgeglichener Jahresverlust ist auf neue Rechnung vorzutragen, wenn in den Folgejahren Gewinne erwartet werden. Anderenfalls ist er durch Abbuchung von den Rücklagen auszugleichen, wenn das die Eigenkapitalausstattung des Eigenbetriebs zulässt. Sonst ist der Verlust aus Haushaltsmitteln der Gemeinde auszugleichen. Gleiches gilt für einen nach Ablauf von fünf Jahren noch nicht getilgten Verlustvortrag. Gewinne sind vollständig zur Verminderung eines Verlustes zu verwenden.

§ 9 Vergabe von Aufträgen 20

Bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluss von Verträgen ist nach § 31 der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung (ThürGemHV) vom 23. Mai 2019 (GVBl. S. 153) in der jeweils geltenden Fassung zu verfahren.

§ 10 Kassenwirtschaft

(1) Für den Eigenbetrieb ist eine Sonderkasse einzurichten.

(2) Vorübergehend nicht benötigte Geldmittel des Eigenbetriebs sollen in Abstimmung mit der Kassenlage der Gemeinde angelegt werden. Wenn die Gemeinde die Mittel vorübergehend bewirtschaftet, ist sicherzustellen, dass sie dem Eigenbetrieb bei Bedarf wieder zugeführt werden.

§ 11 Wirtschaftsjahr

Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebs ist grundsätzlich das Haushaltsjahr der Gemeinde. Wenn die Art des Betriebs es erfordert, kann die Betriebssatzung ein hiervon abweichendes Wirtschaftsjahr bestimmen.

§ 12 Rechnungswesen

(1) Das Rechnungswesen des Eigenbetriebes umfasst

  1. eine Planung, die sich aus dem Wirtschaftsplan und der Finanzplanung zusammensetzt,
  2. eine Buchführung mit einer ordnungsgemäßen Aufzeichnung aller Geschäftsvorfälle, auf deren Grundlage eine Kosten- und Leistungsrechnung erstellt werden kann,
  3. Zwischenberichte,
  4. einen Jahresabschluss sowie
  5. einen Lagebericht.

(2) Alle Zweige des Rechnungswesens sind einheitlich zu leiten. Hat der Eigenbetrieb einen Werkleiter für die kaufmännischen Angelegenheiten, so ist dieser für das Rechnungswesen verantwortlich.

§ 13 Wirtschaftsplan

(1) Der Eigenbetrieb hat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht aus dem Erfolgsplan und dem Vermögensplan. Dem Wirtschaftsplan sind als Anlagen beizufügen:

  1. eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Ausgaben und
  2. eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Schulden.

(2) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn

  1. das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird und diese Verschlechterung die Haushaltslage der Gemeinde beeinträchtigt oder eine Änderung des Vermögensplans bedingt,
  2. zum Ausgleich des Vermögensplans erheblich höhere Zuführungen der Gemeinde oder höhere Kredite erforderlich werden,
  3. im Vermögensplan weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sollen oder
  4. eine Vermehrung oder Hebung der im Stellenplan vorgesehenen Stellen erforderlich wird, es sei denn, dass es sich um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt.

§ 14 Erfolgsplan

(1) Der Erfolgsplan muss alle voraussehbaren Erträge und Aufwendungen des Wirtschaftsjahres enthalten. Er ist mindestens wie die Gewinn- und Verlustrechnung (§ 22 Abs. 1) zu gliedern.

(2) Die veranschlagten Erträge und Aufwendungen sind ausreichend zu begründen, insbesondere soweit sie von den Vorjahreszahlen erheblich abweichen. Zum Vergleich sind die Zahlen des Erfolgsplans des laufenden Jahres und die abgerundeten Zahlen der Gewinn- und Verlustrechnung des Vorjahres danebenzustellen.

(3) Sind bei der Ausführung des Erfolgsplans erfolgsgefährdende Mindererträge zu erwarten, so hat die Werkleitung den Bürgermeister unverzüglich zu unterrichten. Über erfolgsgefährdende Mehraufwendungen hat der Werkausschuss zu beschließen, soweit nicht der Gemeinderat sich die Entscheidung allgemein vorbehält oder im Einzelfall an sich zieht. An die Stelle des Werkausschusses oder des Gemeinderats tritt bei Dringlichkeit der Bürgermeister. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Mitgliedern des Werkausschusses oder den Gemeinderatsmitgliedern unverzüglich mitzuteilen (§ 30 ThürKO).

§ 15 Vermögensplan

(1) Der Vermögensplan ist auf dem Formblatt nach Anlage 1 aufzustellen; er muss mindestens enthalten:

  1. alle voraussehbaren Einnahmen und Ausgaben des Wirtschaftsjahres,
  2. die Verpflichtungsermächtigungen.

(2) Auf der Einnahmenseite des Vermögensplans sind die vorhandenen oder zu beschaffenden Deckungsmittel nachzuweisen. Deckungsmittel, die aus dem Haushalt der Gemeinde stammen, müssen mit den Ansätzen im Haushaltsplan der Gemeinde übereinstimmen.

(3) Die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen für Anlagenänderungen sind nach Vorhaben getrennt zu veranschlagen und zu erläutern. Die Vorhaben sind nach dem Anlagennachweis (§ 23 Abs. 2) und die Ansätze, soweit möglich, nach Anlageteilen zu gliedern. Die §§ 10 und 27 Abs. 2 und 3 ThürGemHV sind anzuwenden.

(4) Für die Inanspruchnahme der Ausgabemittel gilt § 27 Abs. 1 ThürGemHV sinngemäß. Die Ausgabenansätze sind übertragbar.

(5) Ausgaben für verschiedene Vorhaben sind nicht gegenseitig deckungsfähig.

(6) Über die Mehrausgaben für ein Einzelvorhaben, die einen in der Betriebssatzung festzusetzenden Betrag überschreiten, hat der Werkausschuss zu beschließen, soweit nicht der Gemeinderat sich die Entscheidung allgemein vorbehält oder im Einzelfall an sich zieht oder die Werkleitung zuständig ist (§ 76 Abs. 1 ThürKO). § 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 16 Stellenplan

Dem Wirtschaftsplan ist ein Auszug aus dem Stellenplan der Gemeinde, welcher den Anforderungen des § 6 ThürGemHV beziehungsweise des § 5 ThürGemHV-Doppik entspricht, beizufügen.

§ 17 Finanzplanung

(1) Der Eigenbetrieb hat seiner Wirtschaftsführung einen fünfjährigen Finanzplan zugrunde zu legen. Das erste Planungsjahr ist das laufende Wirtschaftsjahr.

(2) Als Grundlage für den Finanzplan ist ein Investitionsprogramm aufzustellen.

(3) Der Finanzplan besteht aus:

  1. einer Übersicht über die Entwicklung der Ausgaben und der Deckungsmittel des Vermögensplans entsprechend der für diesen vorgeschriebenen Ordnung nach Jahren gegliedert und
  2. einer Übersicht über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben des Eigenbetriebs, die sich auf die Finanzplanung für den Haushalt der Gemeinde auswirken.

(4) § 24 Abs. 2 bis 4 ThürGemHV gilt entsprechend.

(5) Der Finanzplan und das Investitionsprogramm sind jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen.

(6) Der Finanzplan ist dem Wirtschaftsplan beizufügen.

§ 18 Buchführung und Kostenrechnung

(1) Der Eigenbetrieb führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung oder einer entsprechenden Verwaltungsbuchführung. Die Art der Buchungen muss die zwangsläufige Fortschreibung der Vermögens- und Schuldenteile ermöglichen. Die Buchführung muss zusammen mit der Bestandsaufnahme die Aufstellung von Jahresabschlüssen gestatten, die den Anforderungen nach § 20 entsprechen. Eine Anlagenbuchführung muss vorhanden sein.

(2) Die Bestimmungen des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches über Buchführung, Inventar und Aufbewahrung sind unbeschadet des Satzes 2 anzuwenden, soweit sie nicht bereits unmittelbar gelten. § 257 Abs. 3 bis 5 des Handelsgesetzbuches findet beim Eigenbetrieb nur auf Handelsbriefe Anwendung.

(3) Der Eigenbetrieb hat die für Kostenrechnungen erforderlichen Unterlagen zu führen und nach Bedarf Kostenrechnungen zu erstellen.

§ 19 Zwischenberichte

Die Werkleitung hat den Bürgermeister und den Werkausschuss vierteljährlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplans schriftlich zu unterrichten. In der Betriebssatzung können Bestimmungen über eine andere Frist von nicht mehr als sechs Monaten und über den Inhalt der Zwischenberichte erlassen werden.

§ 20 Jahresabschluss

Für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres ist ein Jahresabschluss aufzustellen, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang besteht. Die allgemeinen Bestimmungen, die Bestimmungen über den Ansatz, die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung, die Bewertung und über den Anhang, die nach dem Ersten und Zweiten Abschnitt des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für den Jahresabschluss der großen Kapitalgesellschaften gelten, finden sinngemäß Anwendung, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt.

§ 21 Bilanz 20

(1) Die Bilanz ist, wenn der Gegenstand des Betriebs keine abweichende Gliederung bedingt, die gleichwertig sein muss, unbeschadet einer weitergehenden Gliederung auf einem Formblatt nach Anlage 2 zu erstellen. § 268 Abs. 1 und 2, die §§ 270, 272 und 274 des Handelsgesetzbuches finden keine Anwendung. § 253 Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuches gilt mit der Maßgabe, dass die Abzinsung mit dem Zinssatz erfolgt, wie er bei einer sicheren und ertragbringenden Anlage im Sinne der haushaltsrechtlichen Vorschriften erzielt wird oder erzielt werden kann. Besteht eine Pflichtmitgliedschaft beim Kommunalen Versorgungsverband Thüringen, dürfen keine Rückstellungen im Sinne des § 249 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches für Pensionsverpflichtungen aufgrund von beamtenrechtlichen oder vertraglichen Ansprüchen gebildet werden.

(2) Ist ein Stammkapital gebildet, ist es mit seinem in der Betriebssatzung festgelegten Betrag anzusetzen.

§ 22 Gewinn- und Verlustrechnung

(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist, wenn der Gegenstand des Betriebs keine abweichende Gliederung bedingt, die gleichwertig sein muss, unbeschadet einer weitergehenden Gliederung auf einem Formblatt nach Anlage 3 aufzustellen.

(2) Bei Versorgungsbetrieben muss der Ertrag aus Energielieferungen (Strom, Gas, Wärme) und Wasserlieferungen in jedem Wirtschaftsjahr 365, in Schaltjahren 366 Tage umfassen und auf den Bilanzstichtag abgegrenzt sein.

(3) Eigenbetriebe mit mehr als einem Betriebszweig haben für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres außerdem eine Gewinn- und Verlustrechnung für jeden Betriebszweig aufzustellen, die in den Anhang aufzunehmen ist. Dabei sind gemeinsame Aufwendungen und Erträge sachgerecht auf die Betriebszweige aufzuteilen, soweit Lieferungen und Leistungen nicht gesondert verrechnet werden.

§ 23 Anhang, Anlagennachweis

(1) § 285 Nr. 8 und 29 sowie § 286 Abs. 2 und 3 des Handelsgesetzbuches finden keine Anwendung. Die in § 285 Nr. 9 und 10 des Handelsgesetzbuches genannten Angaben sind in entsprechender Anwendung dieser Bestimmungen für die Mitglieder der Werkleitung und des Werkausschusses zu machen; die Angaben nach § 285 Nr. 9 des Handelsgesetzbuches jedoch nur, soweit es sich um Leistungen des Eigenbetriebs handelt.

(2) In einem Anlagennachweis als Bestandteil des Anhangs ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens einschließlich der Finanzanlagen auf Formblättern nach den Anlagen 4 und 5 aufzustellen.

§ 24 Lagebericht

Gleichzeitig mit dem Jahresabschluss ist ein Lagebericht aufzustellen. § 289 des Handelsgesetzbuches gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die dort in Absatz 2 genannten Sachverhalte behandelt werden müssen. Im Lagebericht ist auch auf

  1. die Änderungen im Bestand der zum Eigenbetrieb gehörenden Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte,
  2. die Änderungen im Bestand, in der Leistungsfähigkeit und im Ausnutzungsgrad der wichtigsten Anlagen,
  3. den Stand der Anlagen im Bau und der geplanten Bauvorhaben,
  4. die Entwicklung des Eigenkapitals und der Rückstellungen jeweils unter Angabe von Anfangsstand, Zugängen und Entnahmen,
  5. die Entwicklung der Umsatzerlöse des Berichtsjahrs im Vergleich mit dem Vorjahr,
  6. den Personalaufwand mittels einer Statistik über die zahlenmäßige Entwicklung der Belegschaft unter Angabe der Gesamtsummen der Löhne, Gehälter, Vergütungen, sozialen Abgaben, Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung einschließlich der Beihilfen und der sonstigen sozialen Aufwendungen für das Wirtschaftsjahr,
  7. die Formen und den Umfang von Finanzanlagegeschäften sowie abgeschlossenen Zinsderivaten und
  8. die Risiken der künftigen Entwicklung

einzugehen.

§ 25 Aufstellung, Behandlung und Bekanntmachung des Jahresabschlusses und des Lageberichts 20

(1) Die Werkleitung hat den Jahresabschluss und den Lagebericht innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und über den Bürgermeister dem Werkausschuss vorzulegen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind vom Werkleiter, bei einer Werkleitung mit mehreren Werkleitern von sämtlichen Werkleitern unter Angabe des Datums zu unterzeichnen.

(2) Der Jahresabschluss ist nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften zu prüfen. Diese Prüfung erstreckt sich auf die Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts. Dabei werden auch

  1. die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung,
  2. die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie die Liquidität und Rentabilität,
  3. die verlustbringenden Geschäfte und die Ursachen der Verluste, wenn diese Geschäfte und die Ursachen für die Vermögens- und Ertragslage von Bedeutung waren, und
  4. die Ursachen eines in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresfehlbetrags

geprüft. Der Lagebericht ist auch darauf zu prüfen, ob § 24 Satz 3 beachtet ist und ob die sonstigen Angaben im Lagebericht nicht eine falsche Vorstellung von der Lage des Eigenbetriebs erwecken.

(3) Der Jahresabschluss einschließlich Anhang mit Anlagennachweis sowie der Lagebericht sind mit der Stellungnahme des Werkausschusses dem Gemeinderat vorzulegen. Die Prüfung nach Absatz 2 und eine nach § 82 Abs. 1 Satz 1 ThürKO erforderliche örtliche Rechnungsprüfung beziehungsweise die Abschlussprüfung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 ThürKDG haben der Vorlage an den Gemeinderat vorauszugehen. Nach Aufklärung etwaiger Unstimmigkeiten stellt der Gemeinderat den Jahresabschluss in öffentlicher Sitzung alsbald fest und beschließt in einem gesonderten Beschluss über die Entlastung der Werkleitung. Gleichzeitig beschließt er über die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlusts. Die Entlastung des Bürgermeisters und der Beigeordneten nach § 80 Abs. 3 Satz 2 ThürKO bleibt unberührt.

(4) Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses ist öffentlich bekannt zu machen. Der Jahresabschluss, der Lagebericht sowie der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers oder der Vermerk über dessen Versagung und die beschlossene Verwendung des Jahresgewinns oder Behandlung des Jahresverlusts sind entsprechend der Thüringer Bekanntmachungsverordnung vom 22. August 1994 (GVBl. S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung an sieben aufeinanderfolgenden Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung nach Satz 1 ist auf die Auslegung hinzuweisen.

Dritter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 26 Anzuwendende Bestimmungen

Soweit auf Bestimmungen des Handelsgesetzbuches verwiesen wird, finden diese in der am 1. Januar 2015 geltenden Fassung Anwendung.

§ 27 Übergangsbestimmung 20

Besteht eine Pflichtmitgliedschaft im Kommunalen Versorgungsverband Thüringen, werden im Wirtschaftsjahr 2020 die in der Eröffnungsbilanz gebildeten Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen aufgrund von beamtenrechtlichen oder vertraglichen Ansprüchen ergebnisneutral durch Einstellung in die allgemeine Rücklage aufgelöst. Die nach dem Eröffnungsbilanzstichtag gebildeten Rückstellungen sind im Wirtschaftsjahr 2020 aufzulösen. Für den Ertrag, der sich aus der Auflösung der Rückstellungen nach Satz 2 ergibt, ist in Höhe von neun Zehnteln ein passiver Sonderposten zu bilden, der in den folgenden neun Wirtschaftsjahren jeweils mit einem Neuntel ertragswirksam aufzulösen ist.

§ 28 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 29 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

.


Anlage 1
(zu § 15)

Formblatt 1

Vermögensplan für das Wirtschaftsjahr 20 ...

 Einnahmen
Lfd. Nr.BezeichnungBetrag in EuroErläuterungen
1Zuführung zum Stammkapital 1)  
2Zuführungen zu Rücklagen 1)  
3Jahresgewinn  
4Abschreibungen  
5Anlagenabgänge  
6Zuführungen zu langfristigen Rückstellungen  
7Empfangene Ertragszuschüsse  
8Rückflüsse aus gewährten Darlehen  
9Kredite
  1. von der Trägerkörperschaft
  2. von Dritten
  
10Investitionszuschüsse  
11Abbau des Finanzmittelbestandes 2)  
12Einnahmen insgesamt  
 AusgabenPlanansatzInvestitionen
(nachrichtlich)
 
Lfd. Nr. .BezeichnungFinanzierungsbedarf des Wirtschaftsjahres in EuroVerpflichtungsermächtigungen des Wirtschaftsjahres in EuroGesamtausgabebedarf
in Euro
Bisher bereitgestellt
in Euro 3)
Erläuterungen
1234567
1Investitionen in Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte 4     
2Rückzahlung von Stammkapital     
3Entnahme aus Rücklagen 5     
4Jahresverlust     
5Inanspruchnahme langfristiger Rückstellungen     
6Auflösung Sonderposten     
7Auflösung passivierter Ertragszuschüsse     
8Darlehensgewährung     
9Tilgung von Krediten
  1. an die Trägerkörperschaft
  2. an Dritte
     
10Finanzanlagen
    
11Zunahme des Finanzmittelbestandes 6     
12Ausgaben insgesamt     

_____
1) Kapitaleinlagen, Eigenkapitalzuführung von außen.

2) Der Finanzmittelbestand ist der Bestand an unmittelbar verfügbaren finanziellen Mitteln (Nettogeldvermögen).

3) Ausgabeansätze der Vorjahre und des laufenden Jahres.

4) Die einzelnen Vorhaben sind getrennt nach Betriebszweigen und entsprechend der Gliederung des Anlagennachweises zu veranschlagen (§ 15 Abs. 3 ThürEBV).

5) Kapitalentnahme (beinhaltet nicht eine Entnahme zum Verlustausgleich).

6) Der Finanzmittelbestand ist der Bestand an unmittelbar verfügbaren finanziellen Mitteln (Nettogeldvermögen).

.


Anlage 2 20
(zu § 21 Abs. 1)

Formblatt 2

Bilanz

Aktivseite

A. Anlagevermögen

I. Immaterielle Vermögensgegenstände

  1. selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte
  2. entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten
  3. geleistete Anzahlungen

II. Sachanlagen

  1. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit
    1. Geschäfts-, Betriebs- und anderen Bauten
    2. Bahnkörper und Bauten des Schienenweges
  2. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten
  3. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten
  4. Bauten auf fremden Grundstücken, die nicht zu den Nummern 1 und 2 gehören
  5. Erzeugungs-, Gewinnungs- und Bezugsanlagen 1)
  6. Verteilungsanlagen 1)
  7. Gleisanlagen. Streckenausrüstung und Sicherheitsanlagen
  8. Fahrzeuge für Personen- und Güterverkehr
  9. Maschinen und maschinelle Anlagen, die nicht zu den Nummern 5 bis 8 gehören
  10. Betriebs- und Geschäftsausstattung
  11. Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau

III. Finanzanlagen

  1. Anteile an verbundenen Unternehmen 2)
  2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen 2)
  3. Beteiligungen
  4. Ausleihungen an Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
  5. Wertpapiere des Anlagevermögens
  6. sonstige Ausleihungen

B. Umlaufvermögen

I. Vorräte

  1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
  2. unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen
  3. fertige Erzeugnisse und Waren
  4. geleistete Anzahlungen

II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände

  1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 3)
    davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr
  2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen 2)
    davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr
  3. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
    davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr
  4. Forderungen an die Gemeinde beziehungsweise andere Eigenbetriebe 4)
    davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr
  5. sonstige Vermögensgegenstände

III. Wertpapiere

  1. Anteile an verbundenen Unternehmen 2)
  2. sonstige Wertpapiere

IV. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks

C. Rechnungsabgrenzungsposten

D. aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung

E. nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag

Passivseite

A. Eigenkapital

I.Stammkapital 
II.Rücklagen  

1.

Allgemeine Rücklage  

2.

Zweckgebundene Rücklagen  
III.Gewinn beziehungsweise Verlust  
 Gewinn beziehungsweise Verlust des Vorjahres..................... 
 Verwendung für .......... beziehungsweise Ausgleich durch ............................... 
  ..................... 
 Jahresgewinn beziehungsweise Jahresverlust........................................

B. Empfangene Ertragszuschüsse

C. Rückstellungen

  1. Rückstellungen für Verpflichtungen aus Dienst- und Arbeitsverhältnissen (zum Beispiel Beihilfen)
  2. Steuerrückstellungen
  3. sonstige Rückstellungen

D. Verbindlichkeiten

  1. Anleihen
    davon mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr
  2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
    davon mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr
  3. erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen
    davon mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr
  4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
    davon mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr
  5. Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel
  6. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen 2)
    davon mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr
  7. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen. mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
    davon mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr
  8. Verbindlichkeiten gegenüber der Gemeinde/anderen Eigenbetrieben
    davon mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr
  9. sonstige Verbindlichkeiten
    davon:
    1. mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr
    2. aus Steuern
    3. im Rahmen der sozialen Sicherheit

E. Rechnungsabgrenzungsposten

______
1) Zum Beispiel Anlagen der Energie- und Wasserversorgung.

2) Die Begriffsbestimmung des § 15 des Aktiengesetzes (AktG) findet sinngemäß Anwendung.

3) Unter Abgrenzung der Verbrauchsablesung auf den Bilanzstichtag.

4) Ohne Forderungen aus Wasser- und Energielieferungen; diese sind unter Forderungen aus Lieferungen und Leistungen auszuweisen.

.


Anlage 3
(zu § 22 Abs. 1)

Formblatt 3

Gewinn- und Verlustrechnung

1. Umsatzerlöse 1 .............................
2. Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen .............................
3. andere aktivierte Eigenleistungen .............................
4. sonstige betriebliche Erträge .............................
davon Auflösungen von Sonderposten mit Rücklageanteil.............................
5. Materialaufwand :  .............................
a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren 2
............................. 
b) Aufwendungen für bezogene Leistungen
.............................
6. Personalaufwand: .............................
a) Löhne und Gehälter 3
............................. 
b) soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung 3
.............................
davon für Altersversorgung
............................. 
7. Abschreibungen:  .............................
a) auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen
............................. 
b) auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die im Unternehmen üblichen Abschreibungen überschreiten
.............................
8. sonstige betriebliche Aufwendungen 4 .............................
9. Erträge aus Beteiligungen
davon aus verbundenen Unternehmen 5
..........................................................
10. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens
davon aus verbundenen Unternehmen 5
..........................................................
11. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge
davon aus verbundenen Unternehmen 5
..........................................................
12. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens .............................
13. Zinsen und ähnliche Aufwendungen
davon an verbundene Unternehmen 5
..........................................................
14. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit  
15. Erträge aus Gewinngemeinschaften, Gewinnabführungs- und Teilgewinnabführungsverträgen .............................
16. Aufwendungen aus Verlustübernahme .............................
17. außerordentliche Erträge .............................
18. außerordentliche Aufwendungen .............................
19. außerordentliches Ergebnis  
20. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag .............................
21. Sonstige Steuern .............................
22. Jahresgewinn/Jahresverlust .............................


nachrichtlich 
  
Verwendung des Jahresgewinns
oderBehandlung des Jahresverlustes 
a) zur Tilgung des Verlustvortrages................................
a) zu tilgen aus dem Gewinnvortrag................................
b) zur Einstellung in Rücklagen................................
b) aus dem Haushalt der Gemeinde auszugleichen................................
c) zur Abführung an den Haushalt der Gemeinde................................
c) auf neue Rechnung vorzutragen................................
d) auf neue Rechnung vorzutragen................................


_____
1) Einschließlich Auflösung der passivierten Ertragszuschüsse.

2) Materiallieferungen und Fremdleistungen für Anlagenzugänge sind unmittelbar zu aktivieren, soweit nicht abrechnungstechnische Gründe entgegenstehen.

3) Einschließlich aktivierter Beträge.

4) Einschließlich Konzessions- und Wegeentgelte.

5) Die Begriffsbestimmung des § 15 AktG findet sinngemäß Anwendung

.


Anlage 4
(zu § 23 Abs. 2)

Formblatt 4

Kopfspalten des Anlagenachweises

Posten des Anlagevermögens 1Anschaffungs- und HerstellungskostenAbschreibungen  Kennzahlen
 AnfangsstandZugangAbgangUmbuchungen 2EndstandAnfangsstandAbschreibungen im Wirtschaftsjahr 3angesammelte Abschreibungen auf die in Spalte 4 ausgewiesenen AbgängeEndstandRestbuchwerte am Ende des Wirtschaftsjahres 4Restbuchwerte am Ende des vorangegangenen WirtschaftsjahresDurchschnittlicher Abschreibungssatz 5Durchschnittlicher Restbuchwert 6
  +./.+/./.   ./.     
 EuroEuroEuroEuroEuroEuroEuroEuroEuroEuroEurovom Hundert 7vom Hundert 7
1234567891011121314





             

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1) Gemäß Formblatt 5.

2) Umbuchungen von einer Anlagengruppe in die andere.

3) Zuschreibungen sind in Spalte 8 gesondert aufzuführen.

4) Betrag in Spalte 6 abzüglich des Betrages in Spalte 10.

5) Betrag in Spalte 8 mit dem Faktor 100 multipliziert und durch den Betrag in Spalte 6 dividiert.

6) Betrag in Spalte 11 mit dem Faktor 100 multipliziert und durch den Betrag in Spalte 6 dividiert.

7) Der Wert ist mit einer Dezimale anzugeben zum Beispiel 56,2.

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Anlage 5
(zu § 23 Abs. 2)

Formblatt 5

Gliederung des Anlagenachweises der Versorgungs- und Verkehrsbetriebe 1)

I. Stromversorgung

  1. Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte sowie Lizenzen an solchen Rechten
  2. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Geschäfts-, Betriebs- und anderen Bauten
  3. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten
  4. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten
  5. Bauten auf fremden Grundstücken, die nicht zu den Nummern 2 und 3 gehören
  6. Erzeugungs- und Bezugsanlagen
  7. Verteilungsanlagen
  8. Maschinen und maschinelle Anlagen, die nicht zu den Nummern 6 und 7 gehören
  9. Betriebs- und Geschäftsausstattung

II. Gasversorgung

  1. Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte u. ä. Rechte sowie Lizenzen an solchen Rechten
  2. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Geschäfts-, Betriebs- und anderen Bauten
  3. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten
  4. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten
  5. Bauten auf fremden Grundstücken, die nicht zu den Nummern 2 und 3 gehören
  6. Erzeugungs- und Bezugsanlagen
  7. Verteilungsanlagen
  8. Maschinen und maschinelle Anlagen, die nicht zu den Nummern 6 und 7 gehören
  9. Betriebs- und Geschäftsausstattung

III. Wasserversorgung

  1. Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte sowie Lizenzen an solchen Rechten
  2. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Geschäfts-, Betriebs- und anderen Bauten
  3. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten
  4. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten
  5. Bauten auf fremden Grundstücken, die nicht zu den Nummern 2 und 3 gehören
  6. Wassergewinnungs- und Bezugsanlagen
  7. Verteilungsanlagen
  8. Maschinen und maschinelle Anlagen, die nicht zu den Nummern 6 und 7 gehören
  9. Betriebs- und Geschäftsausstattung

IV. Verkehrsbetriebe

  1. Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte sowie Lizenzen an solchen Rechten
  2. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit
    1. Geschäfts-, Betriebs- und anderen Bauten
    2. Bahnkörper und Bauten des Schienenwegs
  3. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten
  4. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten
  5. Bauten auf fremden Grundstücken, die nicht zu den Nummern 2 und 3 gehören
  6. Gleisanlagen, Streckenausrüstung und Sicherungsanlagen
  7. Fahrzeuge für Personen- und Güterverkehr
  8. Maschinen und maschinelle Anlagen, die nicht zu den Nummern 6 und 7 gehören
  9. Betriebs- und Geschäftsausstattung

V. Gemeinsame Anlagen

  1. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Geschäfts-. Betriebs- und anderen Bauten
  2. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten
  3. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten
  4. Bauten auf fremden Grundstücken, die nicht zu den Nummern 1 und 2 gehören
  5. Maschinen und maschinelle Anlagen
  6. Betriebs- und Geschäftsausstattung

VI. Anlagen im Bau und Anzahlungen auf Anlagen

  1. Stromversorgung
  2. Gasversorgung
  3. Wasserversorgung
  4. Verkehrsbetriebe
  5. Gemeinsame Anlagen

VII. Finanzanlagen

  1. Anteile an verbundenen Unternehmen 2)
  2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen 2)
  3. Beteiligungen
  4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
  5. Wertpapiere des Anlagevermögens
  6. sonstige Ausleihungen

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1) Diese Gliederung gilt für andere Betriebe sinngemäß. Sie ist erforderlichenfalls zu ergänzen. Bei den Posten des Anlagevermögens sind unbeschadet einer weiteren Aufgliederung die Positionen A 1 bis III der Bilanz zugrunde zu legen.

2) Die Begriffsbestimmung des § 15 AktG findet sinngemäß Anwendung.

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