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ThürEBV - Thüringer Eigenbetriebsverordnung
- Thüringen -
Vom 6. September 2014
(GVBl. Nr. 9 vom 30.09.2014 S. 642; 17.09.2020 S. 565 20)
Archiv: 1993
Aufgrund des § 129 Abs. 2 Nr. 9 und 10 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. März 2014 (GVBl. S. 82), verordnet das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:
Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
(1) Unternehmen der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die außerhalb des Haushaltsplans der Gemeinde nach kaufmännischen Grundsätzen als Sondervermögen verwaltet werden (Eigenbetriebe nach § 76 Abs. 1 ThürKO), sind im Rahmen der Bestimmungen der Thüringer Kommunalordnung, nach dieser Verordnung und nach den ergänzenden Bestimmungen der Betriebssatzung des Eigenbetriebs zu führen. Entsprechendes gilt für die Eigenbetriebe von Landkreisen, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbänden.
(2) In der Betriebssatzung kann bestimmt werden, dass für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen die Bestimmungen des Thüringer Gesetzes über die kommunale Doppik (ThürKDG) vom 19. November 2008 (GVBl. S. 381) und der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik (ThürGemHV-Doppik) vom 11. Dezember 2008 (GVBl. S. 504) jeweils in der geltenden Fassung Anwendung finden sollen. In diesem Fall finden die §§ 9 und 12 Abs. 1 sowie §§ 13 bis 24 keine Anwendung.
§ 2 Freistellung von der Abschlussprüfung
Das Landesverwaltungsamt kann auf Antrag widerruflich Eigenbetriebe für ein Wirtschaftsjahr von der Abschlussprüfung nach § 85 ThürKO oder § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 ThürKDG freistellen. Wiederholte Freistellungen sind möglich. In begründeten Fällen kann eine Freistellung für bis zu fünf aufeinanderfolgende Jahre erteilt werden. Eine Freistellung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn der Eigenbetrieb ein Versorgungs- und Einzugsgebiet von über 10.000 Einwohnern hat oder die Gewinn- und Verlustrechnung für den Prüfungszeitraum einen Jahresverlust ausweist.
§ 3 Erweiterung des Geltungsbereiches
(1) Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, Einrichtungen innerhalb der allgemeinen Verwaltung (Regiebetriebe) ganz oder teilweise nach den Bestimmungen über die Wirtschaftsführung der Eigenbetriebe zu führen, wenn die Abweichung von den allgemeinen kommunalwirtschaftlichen Vorschriften nach Art und Umfang der Einrichtung zweckmäßig ist. In der Satzung können auch Regelungen getroffen werden, die von einzelnen für Eigenbetriebe geltenden Bestimmungen abweichen.
(2) Die Wirtschaftsführung der Regiebetriebe nach Absatz 1 einschließlich der Jahresabschlüsse unterliegt der Rechnungsprüfung entsprechend den Bestimmungen über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe. § 85 ThürKO und § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 ThürKDG finden keine Anwendung.
§ 4 Zusammenfassung von Eigenbetrieben
Mehrere Eigenbetriebe einer Gemeinde können zu einem einheitlichen Eigenbetrieb zusammengefasst werden. Versorgungs- und Verkehrsbetriebe sollen, sofern sie als Eigenbetrieb geführt werden, jeweils zu einem Eigenbetrieb zusammengefasst werden. Die Versorgungsbetriebe einer Gemeinde sollen durch die Betriebssatzung den Namen "Gemeindewerke" beziehungsweise "Stadtwerke" erhalten.
Zweiter Abschnitt
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
§ 5 Vermögen des Eigenbetriebs
(1) Der Eigenbetrieb ist finanzwirtschaftlich als Sondervermögen der Gemeinde zu verwalten und nachzuweisen. Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist Bedacht zu nehmen.
(2) Der Eigenbetrieb ist mit einem dem Gegenstand und dem Betriebsumfang angemessenen Eigenkapital auszustatten, dessen Höhe die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eigenbetriebs gewährleistet. Sofern Stammkapital gebildet wird, ist die Höhe des Stammkapitals in der Betriebssatzung festzusetzen.
(3) Der Gemeinderat beschließt über die Gründung des Eigenbetriebs. Die im Zeitpunkt der Gründung zu berücksichtigenden Vermögensbestandteile und Schulden sind im Einzelnen in dem Beschluss zu bezeichnen.
§ 6 Maßnahmen zur Erhaltung des Vermögens und der Leistungsfähigkeit
(1) Für die dauernde technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eigenbetriebs ist zu sorgen. Insbesondere sind alle notwendigen Instandhaltungsarbeiten rechtzeitig durchzuführen.
(2) Für die technische und wirtschaftliche Fortentwicklung des Eigenbetriebs und, soweit die Abschreibungen nicht ausreichen, für Erneuerungen sollen aus dem Jahresgewinn Rücklagen gebildet werden. Bei umfangreichen Investitionen kann neben die Eigenfinanzierung die Finanzierung aus Krediten treten. Eigenkapital und Fremdkapital sollen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.
(3) Die Gemeinde darf das Eigenkapital zum Zweck der Rückzahlung nur ausnahmsweise und nur dann vermindern, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben und die zukünftige Entwicklung des Eigenbetriebs nicht beeinträchtigt werden. Hierüber entscheidet der Gemeinderat. Vor der Beschlussfassung ist die Werkleitung zu hören.
§ 7 Vergütung von Lieferungen und Leistungen
Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Kredite sind auch im Verhältnis zwischen dem Eigenbetrieb und der Gemeinde oder einem Unternehmen der Gemeinde im Sinne des § 71 Abs. 1 ThürKO angemessen zu vergüten. Der Eigenbetrieb kann jedoch, soweit andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen:
§ 8 Gewinn und Verlust
(1) Der Eigenbetrieb soll insbesondere zur Bildung der Rücklagen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 einen Jahresgewinn mindestens in Höhe einer marktüblichen Verzinsung des Eigenkapitals erwirtschaften.
(2) Entsteht ein Jahresverlust, ist er mit den Gewinnvorträgen aus Vorjahren zu verrechnen. Ein danach noch nicht ausgeglichener Jahresverlust ist auf neue Rechnung vorzutragen, wenn in den Folgejahren Gewinne erwartet werden. Anderenfalls ist er durch Abbuchung von den Rücklagen auszugleichen, wenn das die Eigenkapitalausstattung des Eigenbetriebs zulässt. Sonst ist der Verlust aus Haushaltsmitteln der Gemeinde auszugleichen. Gleiches gilt für einen nach Ablauf von fünf Jahren noch nicht getilgten Verlustvortrag. Gewinne sind vollständig zur Verminderung eines Verlustes zu verwenden.
Bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluss von Verträgen ist nach § 31 der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung (ThürGemHV) vom 23. Mai 2019 (GVBl. S. 153) in der jeweils geltenden Fassung zu verfahren.
§ 10 Kassenwirtschaft
(1) Für den Eigenbetrieb ist eine Sonderkasse einzurichten.
(2) Vorübergehend nicht benötigte Geldmittel des Eigenbetriebs sollen in Abstimmung mit der Kassenlage der Gemeinde angelegt werden. Wenn die Gemeinde die Mittel vorübergehend bewirtschaftet, ist sicherzustellen, dass sie dem Eigenbetrieb bei Bedarf wieder zugeführt werden.
§ 11 Wirtschaftsjahr
Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebs ist grundsätzlich das Haushaltsjahr der Gemeinde. Wenn die Art des Betriebs es erfordert, kann die Betriebssatzung ein hiervon abweichendes Wirtschaftsjahr bestimmen.
§ 12 Rechnungswesen
(1) Das Rechnungswesen des Eigenbetriebes umfasst
(2) Alle Zweige des Rechnungswesens sind einheitlich zu leiten. Hat der Eigenbetrieb einen Werkleiter für die kaufmännischen Angelegenheiten, so ist dieser für das Rechnungswesen verantwortlich.
§ 13 Wirtschaftsplan
(1) Der Eigenbetrieb hat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht aus dem Erfolgsplan und dem Vermögensplan. Dem Wirtschaftsplan sind als Anlagen beizufügen:
(2) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn
§ 14 Erfolgsplan
(1) Der Erfolgsplan muss alle voraussehbaren Erträge und Aufwendungen des Wirtschaftsjahres enthalten. Er ist mindestens wie die Gewinn- und Verlustrechnung (§ 22 Abs. 1) zu gliedern.
(2) Die veranschlagten Erträge und Aufwendungen sind ausreichend zu begründen, insbesondere soweit sie von den Vorjahreszahlen erheblich abweichen. Zum Vergleich sind die Zahlen des Erfolgsplans des laufenden Jahres und die abgerundeten Zahlen der Gewinn- und Verlustrechnung des Vorjahres danebenzustellen.
(3) Sind bei der Ausführung des Erfolgsplans erfolgsgefährdende Mindererträge zu erwarten, so hat die Werkleitung den Bürgermeister unverzüglich zu unterrichten. Über erfolgsgefährdende Mehraufwendungen hat der Werkausschuss zu beschließen, soweit nicht der Gemeinderat sich die Entscheidung allgemein vorbehält oder im Einzelfall an sich zieht. An die Stelle des Werkausschusses oder des Gemeinderats tritt bei Dringlichkeit der Bürgermeister. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Mitgliedern des Werkausschusses oder den Gemeinderatsmitgliedern unverzüglich mitzuteilen (§ 30 ThürKO).
§ 15 Vermögensplan
(1) Der Vermögensplan ist auf dem Formblatt nach Anlage 1 aufzustellen; er muss mindestens enthalten:
(2) Auf der Einnahmenseite des Vermögensplans sind die vorhandenen oder zu beschaffenden Deckungsmittel nachzuweisen. Deckungsmittel, die aus dem Haushalt der Gemeinde stammen, müssen mit den Ansätzen im Haushaltsplan der Gemeinde übereinstimmen.
(3) Die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen für Anlagenänderungen sind nach Vorhaben getrennt zu veranschlagen und zu erläutern. Die Vorhaben sind nach dem Anlagennachweis (§ 23 Abs. 2) und die Ansätze, soweit möglich, nach Anlageteilen zu gliedern. Die §§ 10 und 27 Abs. 2 und 3 ThürGemHV sind anzuwenden.
(4) Für die Inanspruchnahme der Ausgabemittel gilt § 27 Abs. 1 ThürGemHV sinngemäß. Die Ausgabenansätze sind übertragbar.
(5) Ausgaben für verschiedene Vorhaben sind nicht gegenseitig deckungsfähig.
(6) Über die Mehrausgaben für ein Einzelvorhaben, die einen in der Betriebssatzung festzusetzenden Betrag überschreiten, hat der Werkausschuss zu beschließen, soweit nicht der Gemeinderat sich die Entscheidung allgemein vorbehält oder im Einzelfall an sich zieht oder die Werkleitung zuständig ist (§ 76 Abs. 1 ThürKO). § 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 16 Stellenplan
Dem Wirtschaftsplan ist ein Auszug aus dem Stellenplan der Gemeinde, welcher den Anforderungen des § 6 ThürGemHV beziehungsweise des § 5 ThürGemHV-Doppik entspricht, beizufügen.
§ 17 Finanzplanung
(1) Der Eigenbetrieb hat seiner Wirtschaftsführung einen fünfjährigen Finanzplan zugrunde zu legen. Das erste Planungsjahr ist das laufende Wirtschaftsjahr.
(2) Als Grundlage für den Finanzplan ist ein Investitionsprogramm aufzustellen.
(3) Der Finanzplan besteht aus:
(4) § 24 Abs. 2 bis 4 ThürGemHV gilt entsprechend.
(5) Der Finanzplan und das Investitionsprogramm sind jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen.
(6) Der Finanzplan ist dem Wirtschaftsplan beizufügen.
§ 18 Buchführung und Kostenrechnung
(1) Der Eigenbetrieb führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung oder einer entsprechenden Verwaltungsbuchführung. Die Art der Buchungen muss die zwangsläufige Fortschreibung der Vermögens- und Schuldenteile ermöglichen. Die Buchführung muss zusammen mit der Bestandsaufnahme die Aufstellung von Jahresabschlüssen gestatten, die den Anforderungen nach § 20 entsprechen. Eine Anlagenbuchführung muss vorhanden sein.
(2) Die Bestimmungen des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches über Buchführung, Inventar und Aufbewahrung sind unbeschadet des Satzes 2 anzuwenden, soweit sie nicht bereits unmittelbar gelten. § 257 Abs. 3 bis 5 des Handelsgesetzbuches findet beim Eigenbetrieb nur auf Handelsbriefe Anwendung.
(3) Der Eigenbetrieb hat die für Kostenrechnungen erforderlichen Unterlagen zu führen und nach Bedarf Kostenrechnungen zu erstellen.
§ 19 Zwischenberichte
Die Werkleitung hat den Bürgermeister und den Werkausschuss vierteljährlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplans schriftlich zu unterrichten. In der Betriebssatzung können Bestimmungen über eine andere Frist von nicht mehr als sechs Monaten und über den Inhalt der Zwischenberichte erlassen werden.
§ 20 Jahresabschluss
Für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres ist ein Jahresabschluss aufzustellen, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang besteht. Die allgemeinen Bestimmungen, die Bestimmungen über den Ansatz, die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung, die Bewertung und über den Anhang, die nach dem Ersten und Zweiten Abschnitt des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für den Jahresabschluss der großen Kapitalgesellschaften gelten, finden sinngemäß Anwendung, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt.
(1) Die Bilanz ist, wenn der Gegenstand des Betriebs keine abweichende Gliederung bedingt, die gleichwertig sein muss, unbeschadet einer weitergehenden Gliederung auf einem Formblatt nach Anlage 2 zu erstellen. § 268 Abs. 1 und 2, die §§ 270, 272 und 274 des Handelsgesetzbuches finden keine Anwendung. § 253 Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuches gilt mit der Maßgabe, dass die Abzinsung mit dem Zinssatz erfolgt, wie er bei einer sicheren und ertragbringenden Anlage im Sinne der haushaltsrechtlichen Vorschriften erzielt wird oder erzielt werden kann. Besteht eine Pflichtmitgliedschaft beim Kommunalen Versorgungsverband Thüringen, dürfen keine Rückstellungen im Sinne des § 249 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches für Pensionsverpflichtungen aufgrund von beamtenrechtlichen oder vertraglichen Ansprüchen gebildet werden.
(2) Ist ein Stammkapital gebildet, ist es mit seinem in der Betriebssatzung festgelegten Betrag anzusetzen.
§ 22 Gewinn- und Verlustrechnung
(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist, wenn der Gegenstand des Betriebs keine abweichende Gliederung bedingt, die gleichwertig sein muss, unbeschadet einer weitergehenden Gliederung auf einem Formblatt nach Anlage 3 aufzustellen.
(2) Bei Versorgungsbetrieben muss der Ertrag aus Energielieferungen (Strom, Gas, Wärme) und Wasserlieferungen in jedem Wirtschaftsjahr 365, in Schaltjahren 366 Tage umfassen und auf den Bilanzstichtag abgegrenzt sein.
(3) Eigenbetriebe mit mehr als einem Betriebszweig haben für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres außerdem eine Gewinn- und Verlustrechnung für jeden Betriebszweig aufzustellen, die in den Anhang aufzunehmen ist. Dabei sind gemeinsame Aufwendungen und Erträge sachgerecht auf die Betriebszweige aufzuteilen, soweit Lieferungen und Leistungen nicht gesondert verrechnet werden.
§ 23 Anhang, Anlagennachweis
(1) § 285 Nr. 8 und 29 sowie § 286 Abs. 2 und 3 des Handelsgesetzbuches finden keine Anwendung. Die in § 285 Nr. 9 und 10 des Handelsgesetzbuches genannten Angaben sind in entsprechender Anwendung dieser Bestimmungen für die Mitglieder der Werkleitung und des Werkausschusses zu machen; die Angaben nach § 285 Nr. 9 des Handelsgesetzbuches jedoch nur, soweit es sich um Leistungen des Eigenbetriebs handelt.
(2) In einem Anlagennachweis als Bestandteil des Anhangs ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens einschließlich der Finanzanlagen auf Formblättern nach den Anlagen 4 und 5 aufzustellen.
§ 24 Lagebericht
Gleichzeitig mit dem Jahresabschluss ist ein Lagebericht aufzustellen. § 289 des Handelsgesetzbuches gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die dort in Absatz 2 genannten Sachverhalte behandelt werden müssen. Im Lagebericht ist auch auf
einzugehen.
§ 25 Aufstellung, Behandlung und Bekanntmachung des Jahresabschlusses und des Lageberichts 20
(1) Die Werkleitung hat den Jahresabschluss und den Lagebericht innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und über den Bürgermeister dem Werkausschuss vorzulegen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind vom Werkleiter, bei einer Werkleitung mit mehreren Werkleitern von sämtlichen Werkleitern unter Angabe des Datums zu unterzeichnen.
(2) Der Jahresabschluss ist nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften zu prüfen. Diese Prüfung erstreckt sich auf die Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts. Dabei werden auch
geprüft. Der Lagebericht ist auch darauf zu prüfen, ob § 24 Satz 3 beachtet ist und ob die sonstigen Angaben im Lagebericht nicht eine falsche Vorstellung von der Lage des Eigenbetriebs erwecken.
(3) Der Jahresabschluss einschließlich Anhang mit Anlagennachweis sowie der Lagebericht sind mit der Stellungnahme des Werkausschusses dem Gemeinderat vorzulegen. Die Prüfung nach Absatz 2 und eine nach § 82 Abs. 1 Satz 1 ThürKO erforderliche örtliche Rechnungsprüfung beziehungsweise die Abschlussprüfung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 ThürKDG haben der Vorlage an den Gemeinderat vorauszugehen. Nach Aufklärung etwaiger Unstimmigkeiten stellt der Gemeinderat den Jahresabschluss in öffentlicher Sitzung alsbald fest und beschließt in einem gesonderten Beschluss über die Entlastung der Werkleitung. Gleichzeitig beschließt er über die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlusts. Die Entlastung des Bürgermeisters und der Beigeordneten nach § 80 Abs. 3 Satz 2 ThürKO bleibt unberührt.
(4) Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses ist öffentlich bekannt zu machen. Der Jahresabschluss, der Lagebericht sowie der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers oder der Vermerk über dessen Versagung und die beschlossene Verwendung des Jahresgewinns oder Behandlung des Jahresverlusts sind entsprechend der Thüringer Bekanntmachungsverordnung vom 22. August 1994 (GVBl. S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung an sieben aufeinanderfolgenden Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung nach Satz 1 ist auf die Auslegung hinzuweisen.
Dritter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 26 Anzuwendende Bestimmungen
Soweit auf Bestimmungen des Handelsgesetzbuches verwiesen wird, finden diese in der am 1. Januar 2015 geltenden Fassung Anwendung.
Besteht eine Pflichtmitgliedschaft im Kommunalen Versorgungsverband Thüringen, werden im Wirtschaftsjahr 2020 die in der Eröffnungsbilanz gebildeten Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen aufgrund von beamtenrechtlichen oder vertraglichen Ansprüchen ergebnisneutral durch Einstellung in die allgemeine Rücklage aufgelöst. Die nach dem Eröffnungsbilanzstichtag gebildeten Rückstellungen sind im Wirtschaftsjahr 2020 aufzulösen. Für den Ertrag, der sich aus der Auflösung der Rückstellungen nach Satz 2 ergibt, ist in Höhe von neun Zehnteln ein passiver Sonderposten zu bilden, der in den folgenden neun Wirtschaftsjahren jeweils mit einem Neuntel ertragswirksam aufzulösen ist.
§ 28 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 29 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Anlage 1 (zu § 15) |
Vermögensplan für das Wirtschaftsjahr 20 ...
Einnahmen | |||
Lfd. Nr. | Bezeichnung | Betrag in Euro | Erläuterungen |
1 | Zuführung zum Stammkapital 1) | ||
2 | Zuführungen zu Rücklagen 1) | ||
3 | Jahresgewinn | ||
4 | Abschreibungen | ||
5 | Anlagenabgänge | ||
6 | Zuführungen zu langfristigen Rückstellungen | ||
7 | Empfangene Ertragszuschüsse | ||
8 | Rückflüsse aus gewährten Darlehen | ||
9 | Kredite
| ||
10 | Investitionszuschüsse | ||
11 | Abbau des Finanzmittelbestandes 2) | ||
12 | Einnahmen insgesamt |
Ausgaben | Planansatz | Investitionen (nachrichtlich) | ||||
Lfd. Nr. . | Bezeichnung | Finanzierungsbedarf des Wirtschaftsjahres in Euro | Verpflichtungsermächtigungen des Wirtschaftsjahres in Euro | Gesamtausgabebedarf in Euro | Bisher bereitgestellt in Euro 3) | Erläuterungen |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 |
1 | Investitionen in Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte 4 | |||||
2 | Rückzahlung von Stammkapital | |||||
3 | Entnahme aus Rücklagen 5 | |||||
4 | Jahresverlust | |||||
5 | Inanspruchnahme langfristiger Rückstellungen | |||||
6 | Auflösung Sonderposten | |||||
7 | Auflösung passivierter Ertragszuschüsse | |||||
8 | Darlehensgewährung | |||||
9 | Tilgung von Krediten
| |||||
10 | Finanzanlagen | |||||
11 | Zunahme des Finanzmittelbestandes 6 | |||||
12 | Ausgaben insgesamt |
_____
1) Kapitaleinlagen, Eigenkapitalzuführung von außen.
2) Der Finanzmittelbestand ist der Bestand an unmittelbar verfügbaren finanziellen Mitteln (Nettogeldvermögen).
3) Ausgabeansätze der Vorjahre und des laufenden Jahres.
4) Die einzelnen Vorhaben sind getrennt nach Betriebszweigen und entsprechend der Gliederung des Anlagennachweises zu veranschlagen (§ 15 Abs. 3 ThürEBV).
5) Kapitalentnahme (beinhaltet nicht eine Entnahme zum Verlustausgleich).
6) Der Finanzmittelbestand ist der Bestand an unmittelbar verfügbaren finanziellen Mitteln (Nettogeldvermögen).
Anlage 2 20 (zu § 21 Abs. 1) |
Bilanz
Aktivseite
A. Anlagevermögen
I. Immaterielle Vermögensgegenstände
II. Sachanlagen
III. Finanzanlagen
B. Umlaufvermögen
I. Vorräte
II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
III. Wertpapiere
IV. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks
C. Rechnungsabgrenzungsposten
D. aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung
E. nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag
Passivseite
A. Eigenkapital
I. | Stammkapital | ||
II. | Rücklagen | ||
1. | Allgemeine Rücklage | ||
2. | Zweckgebundene Rücklagen | ||
III. | Gewinn beziehungsweise Verlust | ||
Gewinn beziehungsweise Verlust des Vorjahres | ..................... | ||
Verwendung für .......... beziehungsweise Ausgleich durch .......... | ..................... | ||
..................... | |||
Jahresgewinn beziehungsweise Jahresverlust | ..................... | ................... |
B. Empfangene Ertragszuschüsse
C. Rückstellungen
D. Verbindlichkeiten
E. Rechnungsabgrenzungsposten
______
1) Zum Beispiel Anlagen der Energie- und Wasserversorgung.
2) Die Begriffsbestimmung des § 15 des Aktiengesetzes (AktG) findet sinngemäß Anwendung.
3) Unter Abgrenzung der Verbrauchsablesung auf den Bilanzstichtag.
4) Ohne Forderungen aus Wasser- und Energielieferungen; diese sind unter Forderungen aus Lieferungen und Leistungen auszuweisen.
Anlage 3 (zu § 22 Abs. 1) |
Gewinn- und Verlustrechnung
1. Umsatzerlöse 1 | ............................. | |
2. Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen | ............................. | |
3. andere aktivierte Eigenleistungen | ............................. | |
4. sonstige betriebliche Erträge | ............................. | |
davon Auflösungen von Sonderposten mit Rücklageanteil | ............................. | |
5. Materialaufwand : | ............................. | |
a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren 2 | ............................. | |
b) Aufwendungen für bezogene Leistungen | ............................. | |
6. Personalaufwand: | ............................. | |
a) Löhne und Gehälter 3 | ............................. | |
b) soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung 3 | ............................. | |
davon für Altersversorgung | ............................. | |
7. Abschreibungen: | ............................. | |
a) auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen | ............................. | |
b) auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die im Unternehmen üblichen Abschreibungen überschreiten | ............................. | |
8. sonstige betriebliche Aufwendungen 4 | ............................. | |
9. Erträge aus Beteiligungen davon aus verbundenen Unternehmen 5 | ............................. | ............................. |
10. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens davon aus verbundenen Unternehmen 5 | ............................. | ............................. |
11. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge davon aus verbundenen Unternehmen 5 | ............................. | ............................. |
12. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens | ............................. | |
13. Zinsen und ähnliche Aufwendungen davon an verbundene Unternehmen 5 | ............................. | ............................. |
14. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit | ||
15. Erträge aus Gewinngemeinschaften, Gewinnabführungs- und Teilgewinnabführungsverträgen | ............................. | |
16. Aufwendungen aus Verlustübernahme | ............................. | |
17. außerordentliche Erträge | ............................. | |
18. außerordentliche Aufwendungen | ............................. | |
19. außerordentliches Ergebnis | ||
20. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag | ............................. | |
21. Sonstige Steuern | ............................. | |
22. Jahresgewinn/Jahresverlust | ............................. |
nachrichtlich | ||||
Verwendung des Jahresgewinns | oder | Behandlung des Jahresverlustes | ||
a) zur Tilgung des Verlustvortrages | ................................ | a) zu tilgen aus dem Gewinnvortrag | ................................ | |
b) zur Einstellung in Rücklagen | ................................ | b) aus dem Haushalt der Gemeinde auszugleichen | ................................ | |
c) zur Abführung an den Haushalt der Gemeinde | ................................ | c) auf neue Rechnung vorzutragen | ................................ | |
d) auf neue Rechnung vorzutragen | ................................ |
_____
1) Einschließlich Auflösung der passivierten Ertragszuschüsse.
2) Materiallieferungen und Fremdleistungen für Anlagenzugänge sind unmittelbar zu aktivieren, soweit nicht abrechnungstechnische Gründe entgegenstehen.
3) Einschließlich aktivierter Beträge.
4) Einschließlich Konzessions- und Wegeentgelte.
5) Die Begriffsbestimmung des § 15 AktG findet sinngemäß Anwendung
Anlage 4 (zu § 23 Abs. 2) |
Kopfspalten des Anlagenachweises
Posten des Anlagevermögens 1 | Anschaffungs- und Herstellungskosten | Abschreibungen | Kennzahlen | ||||||||||
Anfangsstand | Zugang | Abgang | Umbuchungen 2 | Endstand | Anfangsstand | Abschreibungen im Wirtschaftsjahr 3 | angesammelte Abschreibungen auf die in Spalte 4 ausgewiesenen Abgänge | Endstand | Restbuchwerte am Ende des Wirtschaftsjahres 4 | Restbuchwerte am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres | Durchschnittlicher Abschreibungssatz 5 | Durchschnittlicher Restbuchwert 6 | |
+ | ./. | +/./. | ./. | ||||||||||
Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | vom Hundert 7 | vom Hundert 7 | |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 |
2) Umbuchungen von einer Anlagengruppe in die andere.
3) Zuschreibungen sind in Spalte 8 gesondert aufzuführen.
4) Betrag in Spalte 6 abzüglich des Betrages in Spalte 10.
5) Betrag in Spalte 8 mit dem Faktor 100 multipliziert und durch den Betrag in Spalte 6 dividiert.
6) Betrag in Spalte 11 mit dem Faktor 100 multipliziert und durch den Betrag in Spalte 6 dividiert.
7) Der Wert ist mit einer Dezimale anzugeben zum Beispiel 56,2.
Anlage 5 (zu § 23 Abs. 2) |
Gliederung des Anlagenachweises der Versorgungs- und Verkehrsbetriebe 1)
I. Stromversorgung
II. Gasversorgung
III. Wasserversorgung
IV. Verkehrsbetriebe
V. Gemeinsame Anlagen
VI. Anlagen im Bau und Anzahlungen auf Anlagen
VII. Finanzanlagen
_____
1) Diese Gliederung gilt für andere Betriebe sinngemäß. Sie ist erforderlichenfalls zu ergänzen.
Bei den Posten des Anlagevermögens sind unbeschadet einer weiteren Aufgliederung die Positionen A 1 bis III der Bilanz zugrunde zu legen.
2) Die Begriffsbestimmung des § 15 AktG findet sinngemäß Anwendung.
ENDE |