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ThürRiStAG - Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz
Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte im Landesdienst

Vom 14. Dezember 2018
(GVBl. Nr. 13 vom 21.12.2018 S. 677; 21.12.2021 S. 592 21; 02.07.2024 S. 265 24; 02.07.2024 S. 277 24a i.K.)



Zur vorherigen Regelung "Landesrichtergesetz"

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Grundsätze

(1) Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut. Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie sprechen Recht im Namen des Volkes.

(2) Staatsanwälte garantieren gesetzmäßige und rechtsstaatliche Verfahrensabläufe in Strafverfahren. Sie sind zur Objektivität verpflichtet.

§ 2 Anwendungsbereich und Geltung des Beamtenrechts

(1) Dieses Gesetz gilt für Berufsrichter des Landes. Für ehrenamtliche Richter und für Staatsanwälte als Beamte im Landesdienst gilt es, soweit dies besonders bestimmt ist. Die besondere Rechtsstellung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs bleibt von den Bestimmungen dieses Gesetzes unberührt.

(2) Soweit das Deutsche Richtergesetz und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, finden die Vorschriften für Beamte des Landes mit Ausnahme des Thüringer Laufbahngesetzes entsprechende Anwendung auf Richter.

(3) In Angelegenheiten der Richter wirken im Landespersonalausschuss als Vorsitzender der Staatssekretär des für das Beamtenrecht zuständigen Ministeriums und als weiteres ständiges ordentliches Mitglied der ständige Vertreter des für Justiz zuständigen Ministers, im Verhinderungsfall sein jeweiliger Vertreter im Amt, mit. Nichtständige ordentliche Mitglieder sind sechs auf Lebenszeit ernannte Richter, die von dem für Justiz zuständigen Ministerium vorgeschlagen werden, wobei die einzelnen Gerichtszweige angemessen zu berücksichtigen sind. Für jedes nichtständige Mitglied ist ein Stellvertreter vorzuschlagen. Zwei dieser nichtständigen ordentlichen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sind auf Vorschlag der Berufsverbände der Richter des Landes zu benennen.

(4) Der Landespersonalausschuss in der Zusammensetzung nach Absatz 3 ist auch zuständig für die Angelegenheiten der Staatsanwälte; an Stelle der zwei auf Vorschlag der Berufsverbände der Richter des Landes zu benennenden Richter sowie deren Vertreter sind je zwei Staatsanwälte auf Vorschlag der Berufsverbände der Staatsanwälte des Landes zu benennen.

§ 3 Zuständigkeiten

(1) Der für Justiz zuständige Minister ernennt und entlässt die Richter und Staatsanwälte.

(2) Das für Justiz zuständige Ministerium ist die oberste Dienstbehörde im Sinne dieses Gesetzes für die Richter und Staatsanwälte.

(3) Der für Justiz zuständige Minister ist Mitglied im Richterwahlausschuss im Sinne des § 1 Abs. 3 und § 3 Abs. 3 des Richterwahlgesetzes.

§ 4 Einstellung in ein Richterverhältnis auf Probe; Stellenausschreibung; Interessenbekundungsverfahren

(1) Bei Einstellungen in ein Richterverhältnis auf Probe sind die Bewerber durch öffentliche Stellenausschreibung zu ermitteln. Die Bewerber um Richter- und Staatsanwaltsämter auf Lebenszeit sind durch Ausschreibung zu ermitteln.

(2) Wer die Befähigung zum Richteramt nach § 5 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes erworben hat und später unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Staatsanwalt ernannt werden soll, kann seine Probezeit nur als Richter auf Probe ableisten.

(3) Die gesundheitliche Eignung für die Berufung in ein Richterverhältnis auf Lebenszeit, in ein staatsanwaltschaftliches Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein Richterverhältnis auf Probe ist aufgrund einer ärztlichen Untersuchung nach § 33 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) festzustellen. Abweichend von Satz 1 kann bei der Feststellung der gesundheitlichen Eignung eines Bewerbers um die Einstellung in ein Richterverhältnis auf Probe auf eine ärztliche Untersuchung verzichtet werden, wenn der Bewerber gegenüber der Einstellungsbehörde eine formularmäßige Selbstauskunft über den Gesundheitszustand abgibt und sich keine Anhaltspunkte für eine Einschränkung der gesundheitlichen Eignung ergeben.

(4) Vor Entscheidungen der obersten Dienstbehörde oder der nachgeordneten zuständigen Dienststelle über Maßnahmen im Sinne des § 40 Nr. 11 oder § 41 Abs. 2 Nr. 8, über Erprobungen oder über die Auswahl für eine Abordnung zum Zwecke einer nichtrichterlichen oder nichtstaatsanwaltschaftlichen Verwendung sollen Richter oder Staatsanwälte Gelegenheit erhalten, ihr Interesse an der Übernahme einer solchen Tätigkeit zu bekunden (Interessenbekundungsverfahren). Satz 1 gilt in Vorbereitung der Entscheidung des für Justiz zuständigen Ministers über die Unterbreitung eines Wahlvorschlags nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Richterwahlgesetzes für das Interesse an einer Berufung zum Bundesrichter entsprechend.

§ 5 Vereidigung

(1) Der Richter hat in öffentlicher Sitzung eines Gerichts folgenden Eid zu leisten: "Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Freistaats Thüringen und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe."

(2) Der Eid kann ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden.

(3) Für den Eid und das Gelöbnis der ehrenamtlichen Richter gilt § 45 Abs. 3 bis 6 des Deutschen Richtergesetzes. Die Formeln für den Eid und das Gelöbnis der ehrenamtlichen Richter enthalten jeweils nach den Worten "getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland" zusätzlich ein Komma und die Worte "getreu der Verfassung des Freistaats Thüringen".

§ 6 Fehlerhafte Ernennungsurkunden

(1) Entspricht die Ernennungsurkunde nicht der in § 17 Abs. 3 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes vorgeschriebenen Form, liegt eine Ernennung nicht vor.

(2) Fehlt in der Ernennungsurkunde der Zusatz "auf Lebenszeit", "auf Zeit" oder "auf Probe", hat der Richter die Rechtsstellung eines Richters auf Probe. Fehlt bei der Ernennung eines Beamten auf Lebenszeit zum Richter der Zusatz "auf Lebenszeit", "auf Zeit" oder "kraft Auftrags", hat er die Rechtsstellung eines Richters kraft Auftrags. Fehlt bei der Ernennung eines Richters auf Zeit in der Ernennungsurkunde die Zeitdauer der Berufung, gilt dieser Mangel als geheilt, wenn die Zeitdauer durch Gesetz oder Verordnung bestimmt ist, anderenfalls hat der Richter die Rechtsstellung eines Richters auf Probe.

(3) Fehlen die in Absatz 2 bezeichneten Zusätze bei der Umwandlung eines Richterverhältnisses in ein Richterverhältnis anderer Art nach § 17 Abs. 4 des Deutschen Richtergesetzes, behält der Richter seine bisherige Rechtsstellung.

§ 7 Dienstliche Beurteilungen 21 24

(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Richter und Staatsanwälte sind in regelmäßigen Abständen zu beurteilen. Beurteilungen für Richter dürfen die richterliche Unabhängigkeit nicht beeinträchtigen. Die Beurteilung schließt mit einem Gesamturteil, das auf der Berücksichtigung aller Einzelmerkmale beruht.

(2) Dienstliche Beurteilungen von auf Lebenszeit ernannten Richtern und Staatsanwälten sind alle vier Jahre durch den unmittelbaren Dienstvorgesetzten zu festen Stichtagen zu erstellen (Regelbeurteilung). Dienstliche Beurteilungen können auch erstellt werden, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern (Anlassbeurteilung). Der Anlass ist in der Beurteilung zu vermerken.

(3) Richter auf Probe sind spätestens 18 Monate nach Beginn und unmittelbar vor Ablauf der Probezeit zu beurteilen, Richter kraft Auftrags spätestens vor der Lebenszeiternennung.

(4) Für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen sind Beurteilungsbeiträge von sachkundigen Personen einzuholen, soweit der zuständige Beurteiler die Leistungsbewertung für den Beurteilungszeitraum nicht auf unmittelbar eigene Kenntnisse stützen kann. Beurteilungsbeiträge sind bis zur Eröffnung der nächsten regelmäßigen Beurteilung oder im Fall der Einlegung eines Rechtsbehelfs bis zum rechtskräftigen Abschluss des betreffenden Verfahrens als Sachvorgang aufzubewahren und anschließend zu vernichten.

(5) Dienstliche Beurteilungen sind vor Aufnahme in die Personalakten zu eröffnen. Der Beurteilte erhält hierbei die Gelegenheit, die Beurteilung zu besprechen und Einsicht in die Beurteilungsgrundlagen zu nehmen (Beurteilungsgespräch). Auf Veranlassung des Beurteilten erläutert der zuständige Beurteiler die Beurteilung dem Präsidialrat, der hierzu eine Stellungnahme abgeben kann. Auf Veranlassung des Beurteilten kann ein Mitglied des zuständigen Richterrats oder Staatsanwaltsrats an dem Beurteilungsgespräch teilnehmen. Soweit eine Abänderung der dienstlichen Beurteilung durch den höheren Dienstvorgesetzten erfolgt, gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.

(6) Die oberste Dienstbehörde wird ermächtigt, die Ausgestaltung des Beurteilungswesens für Richter und Staatsanwälte, insbesondere Zeitpunkte, Anlässe und Inhalte der Beurteilungen, den Maßstab der Beurteilung sowie Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens durch Rechtsverordnung zu regeln. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch geregelt werden, welche Richter nicht mehr regelmäßig beurteilt werden und dass die Beurteilung bei Richtern auf Probe und Richtern kraft Auftrags nur mit der Feststellung abzuschließen ist, ob der Beurteilte für die Berufung in das Richter- oder Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geeignet, noch nicht geeignet oder nicht geeignet ist.

§ 8 Übertragung eines weiteren Richteramts

Jedem Richter auf Lebenszeit kann ein weiteres Richteramt übertragen werden, wenn es aus dienstlichen Gründen geboten und dem Richter zumutbar ist.

§ 9 Dienstliche Fortbildung

Richter und Staatsanwälte sind zur dienstlichen Fortbildung verpflichtet. Der Dienstherr fördert die dienstliche Fortbildung durch geeignete Maßnahmen.

§ 10 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze

(1) Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit treten mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden.

(2) Abweichend von Absatz 1 treten Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit, die vor dem 1. Januar 1954 geboren sind, mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit treten, soweit sie nach dem 31. Dezember 1953, aber vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie die nachfolgend festgelegte Altersgrenze erreicht haben:

Richter des Geburtsjahrgangs Altersgrenze

195465 Jahre und 8 Monate
195565 Jahre und 9 Monate
195665 Jahre und 10 Monate
195765 Jahre und 11 Monate
195866 Jahre
195966 Jahre und 2 Monate
196066 Jahre und 4 Monate
196166 Jahre und 6 Monate
196266 Jahre und 8 Monate
196366 Jahre und 10 Monate

(3) Bei Richtern kann der Eintritt in den Ruhestand nicht hinausgeschoben werden.

§ 11 Versetzung in den Ruhestand auf Antrag

(1) Auf ihren Antrag sind Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit frühestens mit Ablauf des Monats in den Ruhestand zu versetzen, in dem sie das 62. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Abweichend von Absatz 1 sind Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und vor dem 1. Januar 1959 geboren sind, auf ihren Antrag frühestens mit Ablauf des Monats in den Ruhestand zu versetzen, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden. Auf ihren Antrag sind Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und nach dem 31. Dezember 1958, aber vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, frühestens mit Ablauf des Monats in den Ruhestand zu versetzen, in dem sie die nachfolgend festgelegte Altersgrenze erreicht haben:

Richter des Geburtsjahrgangs Altersgrenze

195961 Jahre und 2 Monate
196061 Jahre und 4 Monate
196161 Jahre und 6 Monate
196261 Jahre und 8 Monate
196361 Jahre und 10 Monate

§ 12 Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen

(1) Richtern ist auf Antrag

  1. Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes oder
  2. Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von fünf Jahren

zu bewilligen, wenn sie mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen. Der Urlaub nach Satz 1 Nr. 2 ist nach Maßgabe des Absatzes 2 verlängerbar.

(2) Die Gesamtdauer des Urlaubs nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 sowie nach den §§ 9 und 10 des Thüringer Richtergesetzes in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung darf zusammen 15 Jahre nicht überschreiten. Der Antrag auf Verlängerung einer Teilzeitbeschäftigung oder eines Urlaubs ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der bewilligten Teilzeitbeschäftigung oder des bewilligten Urlaubs nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 zu stellen.

(3) Voraussetzung der Bewilligung ist die Zustimmung des Richters, im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 ab dem Zeitpunkt des Beginns, einer Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder des Übergangs zur Vollzeitbeschäftigung oder im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 nach Rückkehr aus dem Urlaub auch in einem anderen Gericht desselben Gerichtszweiges verwendet zu werden.

(4) Während einer Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder eines Urlaubs nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 dürfen nur solche Nebentätigkeiten ausgeübt werden, die dem Zweck der Teilzeitbeschäftigung oder des Urlaubs nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 nicht zuwiderlaufen.

(5) Während des Bewilligungszeitraums einer Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder eines Urlaubs nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird über

  1. die Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung,
  2. die Bewilligung des Übergangs zur Vollbeschäftigung oder
  3. den Widerruf der Bewilligung des Urlaubs nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2

auf Antrag entschieden. In besonderen Härtefällen

  1. soll eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder der Übergang zur Vollzeitbeschäftigung oder
  2. kann eine Rückkehr aus dem Urlaub nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2

zugelassen werden, wenn dem Richter die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang oder eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Während der Dauer des Urlaubs nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 besteht Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Richter mit Dienstbezügen. Dies gilt nicht, wenn der Richter berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten wird oder Anspruch auf Familienversicherung nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat.

§ 13 Sonstige Teilzeitbeschäftigung 24a

(1) Einem Richter ist auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes und bis zur jeweils beantragten Dauer zu bewilligen, wenn

  1. das Aufgabengebiet des Richteramts Teilzeitbeschäftigung erlaubt,
  2. zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,
  3. der Richter zugleich zustimmt, ab dem Zeitpunkt des Beginns, einer Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder des Übergangs zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweigs verwendet zu werden; die Verwendung an einem anderen Gericht ist nur aus zwingenden dienstlichen Gründen zulässig, und
  4. der Richter sich verpflichtet, während des Bewilligungszeitraums außerhalb des Richterverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, in dem Richtern nach § 71 des Deutschen Richtergesetzes und §§ 49 bis 57 ThürBG und § 40 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) in Verbindung mit § 2 Abs. 2 die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist.

Ausnahmen von der Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 4 sind nur zulässig, soweit dies mit dem Richterverhältnis vereinbar ist. § 51 Abs. 2 Satz 4 ThürBG gilt mit der Maßgabe, dass vom regelmäßigen Dienst ohne Rücksicht auf die Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung auszugehen ist. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 4 schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen.

(2) Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 ist auf Antrag in der Weise zu bewilligen, dass der Teil, um den der regelmäßige Dienst ermäßigt ist, zu einer vollständigen Freistellung zusammengefasst wird (Sabbatjahr). Der Gesamtzeitraum der nach Satz 1 bewilligten Teilzeitbeschäftigung darf zehn Jahre und der Zeitraum der vollständigen Freistellung zwei Jahre nicht überschreiten. Soll sich die Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 auf die Zeit bis zum Eintritt in den Ruhestand erstrecken, darf abweichend von Satz 2 der Gesamtzeitraum der Teilzeitbeschäftigung bis zu zwölf Jahre umfassen und der Zeitraum der vollständigen Freistellung bis zu sechs Jahre betragen. Die Freistellung kann nur zusammenhängend und nur am Ende des Bewilligungszeitraums der Teilzeitbeschäftigung gewährt werden. Abweichend von Satz 3 kann die Inanspruchnahme des Freistellungszeitraums bis vor den Eintritt in den Ruhestand hinausgeschoben werden.

(3) In den Fällen nach Absatz 2 ist ein Widerruf der Bewilligung abweichend von ( § 49 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes gültig ab 01.01.2025 § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in Verbindung mit § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)) mit Wirkung für die Vergangenheit zulässig, wenn während des Bewilligungszeitraums die folgenden Umstände eintreten, welche die vorgesehene Abwicklung unmöglich machen:

  1. bei Beendigung des Richterverhältnisses,
  2. bei Dienstherrnwechsel,
  3. bei einer Gewährung eines Urlaubs nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder
  4. in besonderen Härtefällen, wenn dem Richter die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zuzumuten ist.

Der Widerruf darf nur mit Wirkung für den gesamten Bewilligungszeitraum und nur in dem Umfang erfolgen, der dem tatsächlich geleisteten Dienst entspricht.

(4) § 12 Abs. 5 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

§ 14 Familienpflegezeit 24a

(1) Richtern mit Dienstbezügen, die einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) in häuslicher Umgebung pflegen oder einen minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung betreuen, ist auf ihren Antrag Teilzeitbeschäftigung als Familienpflegezeit zu bewilligen, wenn keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen. Für den Nachweis der Pflegebedürftigkeit gilt § 64 Abs. 1 Satz 2 ThürBG.

(2) Die Teilzeitbeschäftigung wird in der Weise bewilligt, dass die Richter ihren regelmäßigen Dienst während der Pflegephase von längstens 24 Monaten um den Anteil des Dienstes verringert erbringen, der nach Beendigung der Pflegephase in der ebenso langen Nachpflegephase erbracht wird. Der Dienst in der Pflegephase muss mindestens 30 vom Hundert des regelmäßigen Dienstes betragen. Die Bewilligung der Familienpflegezeit darf nur für einen zusammenhängenden Zeitabschnitt erfolgen und unter der Voraussetzung, dass eine vollständige Dienstleistung des Richters bis zum Eintritt in den Ruhestand erfolgen kann. Die Bewilligung ist mit einem Widerrufsvorbehalt für die Fälle des Absatzes 5 Satz 1 zu versehen. Eine nachträgliche Verlängerung der Pflegephase bis zur Höchstdauer von 24 Monaten ist zulässig. Familienpflegezeit kann auch von mehreren Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, anteilig oder parallel wahrgenommen werden. Eine weitere Familienpflegezeit kann erst für die Zeit nach Beendigung der Nachpflegephase bewilligt werden.

(3) Abweichend von Absatz 2 ist die Familienpflegezeit auf Antrag für eine höchstens sechsmonatige Pflegezeit nach § 3 Abs. 1 oder 5 PflegeZG oder die Zeit einer höchstens dreimonatigen Begleitung eines nahen Angehörigen nach § 3Abs. 6 PflegeZG in der Weise zu bewilligen, dass während der Dauer dieser Pflegezeit oder Begleitung eine vollständige oder anteilige Freistellung vom Dienst erfolgt und anschließend für einen jeweils entsprechenden Zeitraum wieder eine Dienstleistung erfolgt, die der vor der Pflegezeit oder der Begleitung erbrachten regelmäßigen Dienstleistung entspricht.

(4) Die Pflegephase der Familienpflegezeit endet bei Wegfall der Voraussetzungen nach Absatz 1 vorzeitig mit dem Ablauf des zweiten Monats, der auf das Ende der häuslichen Pflegesituation folgt. Die Beendigung der häuslichen Pflege ist unverzüglich mitzuteilen. Die Familienpflegezeit endet, wenn die Dienstleistung in der Nachpflegephase vollständig erbracht wurde.

(5) Die Bewilligung ist abweichend von ( § 49 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes gültig ab 01.01.2025 § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in Verbindung mit § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)) mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen, wenn während des Bewilligungszeitraums der Familienpflegezeit die folgenden Umstände eintreten, welche die vorgesehene Abwicklung unmöglich machen:

  1. bei Beendigung des Richterverhältnisses,
  2. bei Dienstherrnwechsel,
  3. bei einer Gewährung eines Urlaubs nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder
  4. in besonderen Härtefällen, wenn dem Richter die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zuzumuten ist.

Gleichzeitig mit dem Widerruf wird der Dienststatus entsprechend der nach dem Modell zu erbringenden Dienstleistung festgesetzt. Zuviel gezahlte Dienstbezüge sind von dem Richter zurückzuzahlen. Dies gilt nicht für die zuviel gezahlten Dienstbezüge des Zeitraums der Pflegephase, soweit sie bereits in der Nachpflegephase ausgeglichen wurden.

§ 15 Hinweispflicht und Verbot von Benachteiligungen

(1) Wird eine Teilzeitbeschäftigung oder eine langfristige Beurlaubung beantragt, ist der Richter auf die dienstrechtlichen Folgen in allgemeiner Form hinzuweisen, insbesondere auf die Auswirkungen für Ansprüche aufgrund besoldungs- und versorgungsrechtlicher Regelungen.

(2) Teilzeitbeschäftigungen und Beurlaubungen nach den §§ 12 bis 14 dürfen sich nicht auf das berufliche Fortkommen auswirken. Eine unterschiedliche Behandlung von Richtern mit Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubungszeiten gegenüber vollzeitbeschäftigten Richtern ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe dies rechtfertigen.

§ 15a Rechtspflegebericht

Der für Justiz zuständige Minister legt dem Landtag alle zwei Jahre einen Rechtspflegebericht vor, der auch Angaben zur personellen Situation, zur mittel- und langfristigen Personalplanung sowie Angaben zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Justiz enthält.

Zweiter Abschnitt
Vertretungen der Richter und Staatsanwälte

Erster Unterabschnitt
Allgemeines

§ 16 Bildung von Vertretungen

(1) Als Vertretungen der Richter werden errichtet:

  1. ein gemeinsamer Präsidialrat nach § 30 Abs. 1 und 2 für die Beteiligung an Personalangelegenheiten nach § 30 Abs. 3 sowie
  2. Richterräte nach § 34 für die Beteiligung nach den §§ 40 bis 45.

(2) Als Vertretungen der Staatsanwälte werden Staatsanwaltsräte nach § 35 errichtet.

(3) Als gemeinsame Vertretung der Richter und Staatsanwälte wird bei der obersten Dienstbehörde ein Landesrichter- und Staatsanwaltsrat nach § 36 errichtet.

§ 17 Wahlgrundsätze

(1) Die Mitglieder der Vertretungen werden gleichzeitig gewählt. Die Wahl ist geheim und unmittelbar. Jeder Wahlberechtigte wählt die vorgeschriebene Zahl von Richtern oder Staatsanwälten.

(2) Zu den Wahlen nach Absatz 1 können die wahlberechtigten Richter und Staatsanwälte Wahlvorschläge machen. Dies gilt auch für die Berufsverbände der Richter und Staatsanwälte des Landes nach Maßgabe ihrer jeweiligen Satzung. Jeder Wahlvorschlag nach Satz 1 muss von mindestens einem Zehntel der Wahlberechtigten, jedoch mindestens drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Die Gesamtzahl der zur Wahl vorgeschlagenen Richter und Staatsanwälte soll mindestens das Zweifache der Anzahl der jeweils zu wählenden Mitglieder erreichen.

(3) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber durchgeführt. Zu Ersatzmitgliedern der Vertretungen sind die nicht zu Mitgliedern gewählten Richter oder Staatsanwälte in der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahl gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los über die Reihenfolge.

(4) Für die Mitglieder des Landesrichter- und Staatsanwaltsrats nach § 16 Abs. 3 in Verbindung mit § 36 werden ein erstes und ein zweites Ersatzmitglied gewählt.

§ 18 Wahlberechtigung

(1) In einem Gerichtsbezirk, für den der Richterrat gewählt wird, sind alle Richter wahlberechtigt, die am Wahltag bei einem Gericht, für das der Richterrat gebildet wird, ein Richteramt innehaben, als Richter auf Probe oder kraft Auftrags tätig sowie an das Gericht für die Dauer von mehr als sechs Monaten abgeordnet sind. Hat ein Richter mehrere Richterämter inne, ist er für den Gerichtsbezirk wahlberechtigt, in dem er seine Planstelle hat.

(2) Nicht wahlberechtigt zu dem Richterrat nach Absatz 1 sind Richter, die

  1. für die Dauer von mehr als sechs Monaten an ein anderes Gericht, an eine Staatsanwaltschaft oder an eine Verwaltungsbehörde abgeordnet oder
  2. am Wahltag mehr als achtzehn Monate ohne Dienstbezüge beurlaubt

sind.

(3) Für die Wahlen zu den weiteren Vertretungen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

§ 19 Wahlvorstand

(1) Spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Richter- oder Staatsanwaltsrat drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Für jedes Mitglied des Wahlvorstandes soll ein Ersatzmitglied bestellt werden. Die Wahl der Mitglieder zum Hauptrichterrat oder Hauptstaatsanwaltsrat wird von dem für die Wahl des Richter- oder Staatsanwaltsrats bestellten Wahlvorstand durchgeführt. Dies gilt auch für die Wahl der Mitglieder für den Präsidialrat und den Landesrichter- und Staatsanwaltsrat, soweit eine Wahlberechtigung nach Maßgabe des § 30 Abs. 2 oder § 36 Abs. 2 jeweils in Verbindung mit § 18 besteht.

(2) Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit kein Wahlvorstand, bestellt ihn der Leiter der Dienststelle, bei der die Vertretung gebildet ist.

(3) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten; sie soll spätestens sechs Wochen nach der Bestellung des Wahlvorstands stattfinden. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, wird ein neuer Wahlvorstand bestellt; Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 20 Geschäftsführung und Beschlussfassung

(1) Die Vertretungen wählen aus ihrer Mitte jeweils mit einfacher Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Abweichend von Satz 1 bestimmt sich die Wahl des Vorsitzenden einschließlich dessen Ersatzmitglieder für den Präsidialrat nach § 31 Abs. 2. Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte und vertritt die Vertretung im Rahmen der von ihr gefassten Beschlüsse. Die Sitzungen der Vertretungen sind nicht öffentlich.

(2) Die Beschlüsse der Vertretungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Vertretungen sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. In einfach gelagerten Angelegenheiten kann im schriftlichen Umlaufverfahren entschieden werden, wenn kein Mitglied der Vertretung diesem Verfahren widerspricht und alle Mitglieder der Vertretung Gelegenheit zur Abstimmung erhalten.

(3) Die Vertretungen regeln ihre Geschäftsführung und Beschlussfassung in einer Geschäftsordnung.

§ 21 Amtszeit

(1) Die Wahlen zu den Vertretungen finden alle fünf Jahre statt, spätestens einen Monat vor Ablauf ihrer Amtszeit.

(2) Die Amtszeit der Vertretungen beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit dem Wahltag oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Vertretung besteht, mit Ablauf von deren Amtszeit. Die bisherigen Vertretungen führen ihre Geschäfte nach Ablauf ihrer Amtszeit weiter, bis die neue Vertretung gewählt ist.

(3) Ist eine Vertretung vor Ablauf der Amtszeit nach Absatz 2 Satz 1 neu zu wählen, werden die Mitglieder der Vertretung nur für den Rest der Amtszeit der Vertretung gewählt.

§ 22 Rechtsstellung der Mitglieder

(1) Die Mitgliedschaft in den Vertretungen ist ein unentgeltliches Ehrenamt, zu dessen Übernahme die gewählten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder verpflichtet sind. Sie können die Übernahme nur aus wichtigen Gründen ablehnen. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheiden die übrigen Mitglieder der jeweiligen Vertretung.

(2) Die Mitglieder der Vertretungen dürfen in der Ausübung ihrer Aufgaben und Befugnisse nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden.

(3) Die Mitglieder der Vertretungen sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, soweit es zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben der Vertretung erforderlich ist.

(4) Erleidet ein Richter oder Staatsanwalt anlässlich der Wahrnehmung von Rechten oder Erfüllung von Pflichten nach diesem Abschnitt einen Unfall, der im Sinne der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften ein Dienstunfall wäre, sind diese Vorschriften entsprechend anzuwenden.

§ 23 Ruhen der Mitgliedschaft; Ausschluss von der Mitwirkung

(1) Die Mitgliedschaft in einer Vertretung ruht, solange dem Mitglied die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagt oder es vorläufig des Dienstes enthoben worden ist.

(2)Ein Mitglied einer Vertretung ist von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 41 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung vorliegen oder wenn das Mitglied bereits im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens mit der Angelegenheit befasst war. Im Übrigen schließt die Besorgnis der Befangenheit die Mitwirkung in der Vertretung aus; ob die Besorgnis begründet ist, entscheidet die Vertretung auf Antrag eines Mitglieds ohne die Stimme des betroffenen Mitglieds.

§ 24 Ausscheiden von Mitgliedern

Ein gewähltes Mitglied scheidet aus der Vertretung aus, wenn es sein Amt aus wichtigem Grund niederlegt oder seine Wählbarkeit verliert. § 22 Abs. 1 Satz 3 gilt für die Niederlegung aus wichtigem Grund entsprechend.

§ 25 Eintritt von Ersatzmitgliedern

Scheidet ein Mitglied aus einer Vertretung aus oder erlischt dessen Mitgliedschaft, tritt das jeweilige Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit der Vertretung an dessen Stelle. Satz 1 gilt für die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft nach § 23 Abs. 1, für den Ausschluss von der Mitwirkung nach § 23 Abs. 2 und eine zeitweilige Verhinderung eines Mitglieds entsprechend.

§ 26 Kosten und Sachaufwand

(1) Die Kosten, die durch die Wahl und im Rahmen der Tätigkeit der Vertretungen entstehen, trägt die Dienststelle, bei der die Vertretungen gebildet oder der sie zugeordnet sind. Die Dienststelle hat in dem erforderlichen Umfang dienstliche Einrichtungen und den Geschäftsbedarf zur Verfügung zu stellen.

(2) Mitglieder der Vertretungen und des Wahlvorstandes erhalten für Reisen, die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben notwendig sind, Reisekostenvergütung nach Maßgabe des Thüringer Reisekostengesetzes.

§ 27 Beratungsgeheimnis und Schweigepflicht

(1) Die Mitglieder der Vertretungen haben, auch nach ihrem Ausscheiden, über die ihnen bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Vertretung bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren.

(2) Eine Schweigepflicht besteht nicht

  1. gegenüber den übrigen Mitgliedern der Vertretung,
  2. gegenüber der vorgesetzten Dienststelle und den anderen Vertretungen sowie der Einigungsstelle, die in Ausübung der Befugnisse der Vertretungen angerufen werden, sowie
  3. für Angelegenheiten und Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

§ 28 Rechtsweg

(1) Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder Tätigkeit der Vertretungen oder Einigungsstellen steht der Verwaltungsrechtsweg offen. Ein Vorverfahren findet nicht statt.

(2) Die richterlichen Mitglieder der Vertretungen sind in Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder Tätigkeit der Vertretungen von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen.

(3) Für Rechtsstreitigkeiten aus der gemeinsamen Beteiligung von Vertretungen und Personalrat steht der Verwaltungsrechtsweg offen. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren entsprechend. Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Rechtsstreitigkeiten in gemeinsamen Angelegenheiten nach § 43, über die in gemeinsamer Sitzung beraten worden ist.

§ 29 Anhörung der Berufsverbände der Richter und Staatsanwälte des Landes

Unbeschadet der Beteiligungsrechte der Vertretungen soll die oberste Dienstbehörde die Berufsverbände der Richter und Staatsanwälte des Landes zu justizpolitischen Themen mit landesweiter Bedeutung in geeigneter Form anhören. Im Fall einer solchen Anhörung unterrichtet die oberste Dienstbehörde die Berufsverbände der Richter und Staatsanwälte des Landes frühzeitig über beabsichtigte Maßnahmen mit der Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Inhalt schriftlicher Stellungnahmen der Berufsverbände der Richter und Staatsanwälte des Landes ist auf deren Verlangen zwischen der obersten Dienstbehörde und den beteiligten Berufsverbänden der Richter und Staatsanwälte des Landes mündlich zu erörtern.

Zweiter Unterabschnitt
Präsidialrat

§ 30 Errichtung, Zusammensetzung und Aufgaben des Präsidialrats

(1) Der Präsidialrat wird gemeinsam für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit, der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit bei dem für Justiz zuständigen Ministerium errichtet.

(2) Der Präsidialrat besteht aus

  1. dem gewählten Präsidenten eines Gerichts als Vorsitzendem,
  2. fünf ständigen Mitgliedern, und zwar je eines aus jedem Gerichtszweig, das von den jeweiligen wahlberechtigten Richtern des betreffenden Gerichtszweigs zu wählen ist, sowie
  3. fünf von den jeweiligen wahlberechtigten Richtern des betreffenden Gerichtszweigs gewählten nichtständigen Mitgliedern aus dem Gerichtszweig, dem das zu besetzende Amt zugehört.

Für jedes Mitglied nach Satz 1 Nr. 2 und 3 ist ein Ersatzmitglied zu wählen.

(3) Der Präsidialrat ist

  1. bei der Ernennung eines Richters, durch die diesem ein Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen wird, oder
  2. bei Personalmaßnahmen in den Fällen des § 22 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 3, der §§ 23, 31 oder 32 des Deutschen Richtergesetzes

zu beteiligen. Eine Beteiligung nach Satz 1 Nr. 2 erfolgt nur, soweit der von der Maßnahme betroffene Richter dies beantragt.

§ 31 Wählbarkeit und Vorsitz

(1) In den Präsidialrat können nur diejenigen wahlberechtigten Richter gewählt werden, die am Wahltag seit mindestens fünf Jahren Richter und seit mindestens sechs Monaten bei einem Gericht des Landes im Hauptamt tätig sind. Präsidenten eines Gerichts sind nur als Mitglied nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wählbar.

(2) Der Vorsitzende und zwei Ersatzmitglieder werden abweichend von § 20 Abs. 1 Satz 1 aus dem Kreis aller wählbaren Präsidenten eines Gerichts in der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahl gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los über die Reihenfolge.

§ 32 Verfahren bei Beteiligung

(1) Die oberste Dienstbehörde unterrichtet den Präsidialrat über beabsichtigte Maßnahmen im Sinne des § 30 Abs. 3, sofern dieser zu beteiligen ist, und beantragt seine schriftlich begründete Stellungnahme. Die Frist zur Stellungnahme beträgt einen Monat; die oberste Dienstbehörde kann die Frist in dringenden Fällen auf zwei Wochen abkürzen. Die Frist nach Satz 2 beginnt mit dem Tag des Eingangs des Antrags und der in Absatz 3 genannten Unterlagen beim Vorsitzenden des Präsidialrats. Äußert sich der Präsidialrat nicht innerhalb der in den Sätzen 2 und 3 genannten Frist, gilt die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt.

(2) Entscheidungen über Maßnahmen nach § 30 Abs. 3, bei denen der Präsidialrat zu beteiligen ist, dürfen erst ergehen, wenn

  1. eine zustimmende Stellungnahme des Präsidialrats vorliegt,
  2. die in Absatz 1 Satz 2 bestimmte Frist abgelaufen ist oder
  3. das nach § 33 vorgesehene Verfahren durchgeführt wurde.

(3) Dem Antrag sind der Personalbogen, die dienstlichen Beurteilungen und mit seiner Zustimmung auch die Personalakte des Richters beizufügen. Der Präsidialrat kann alle Bewerber persönlich anhören. Bei einer Auswahlentscheidung sind dem Präsidialrat der Besetzungsvorschlag der obersten Dienstbehörde und die in Satz 1 genannten Unterlagen aller Bewerber sowie mit deren Zustimmung auch die Personalakten vorzulegen.

(4) Die oberste Dienstbehörde kann gegenüber dem Präsidialrat zur persönlichen und fachlichen Eignung der Bewerber Stellung nehmen und zu diesem Zweck in die Sitzungen des Präsidialrats einen Vertreter entsenden. Ein Recht zur Teilnahme an der weiteren Beratung und Abstimmung besteht nicht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für den Präsidenten des Obergerichts, dessen Geschäftsbereich von der Personalmaßnahme betroffen ist, soweit dieser nicht den Vorsitz führt.

(5) Der Präsidialrat gibt in den Fällen des § 30 Abs. 3 Nr. 1 eine schriftlich begründete Stellungnahme über die persönliche und fachliche Eignung des Bewerbers ab, den die oberste Dienstbehörde ernennen will. Er kann auch zur persönlichen und fachlichen Eignung der anderen Bewerber Stellung nehmen.

§ 33 Verfahren bei abweichender Stellungnahme des Präsidialrats

(1) Spricht sich der Präsidialrat in seiner Stellungnahme gegen die von der obersten Dienstbehörde beabsichtigte Maßnahme aus, ist die Angelegenheit zwischen dem Präsdialrat und der obersten Dienstbehörde mit dem Ziel einer Einigung zu erörtern. Die Einigungsverhandlung hat innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Stellungnahme des Präsidialrats bei der obersten Dienstbehörde stattzufinden.

(2) Führt die mündliche Erörterung nach Absatz 1 Satz 2 zu keiner Einigung, beteiligt der für Justiz zuständige Minister außer in den Fällen nach § 30 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 den Richterwahlausschuss nach Maßgabe des § 63. In den Fällen nach § 30 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 entscheidet der für Justiz zuständige Minister.

Dritter Unterabschnitt
Richterräte und Hauptrichterräte, Staatsanwaltsräte und Hauptstaatsanwaltsrat, Landesrichter- und Staatsanwaltsrat

§ 34 Bildung und Zusammensetzung der Richterräte sowie der Hauptrichterräte

(1) Richterräte werden gebildet

  1. in der ordentlichen Gerichtsbarkeit
    1. bei dem Oberlandesgericht,
    2. bei den Landgerichten,
    3. bei den Amtsgerichten, an denen in der Regel mindestens fünf Richter beschäftigt sind, sowie
  2. in den Fachgerichtsbarkeiten bei jedem Gericht.

(2) Amtsgerichte, bei denen kein Richterrat gebildet wird, werden durch Beschluss des Präsidiums des übergeordneten Gerichts für die Bildung eines Richterrats zusammengefasst, so dass die Gesamtzahl der bei den betreffenden Amtsgerichten beschäftigten Richter insgesamt mindestens sieben beträgt. Sie können auch einem anderen Amtsgericht zugeteilt werden, bei dem ein Richterrat gebildet werden kann. Kann bei einem Gericht der Fachgerichtsbarkeiten kein Richterrat gebildet werden, so tritt an seine Stelle der Hauptrichterrat der betroffenen Gerichtsbarkeit.

(3) Bei dem Oberlandesgericht, Landessozialgericht, Oberverwaltungsgericht und dem Landesarbeitsgericht wird je ein Hauptrichterrat als Stufenvertretung gebildet.

(4) Der Richterrat besteht aus

  1. fünf Richtern, wenn in dem Bezirk des Gerichts, bei dem der Richterrat gebildet wird, mehr als 50 Richter tätig sind,
  2. drei Richtern im Übrigen.

(5) Die Hauptrichterräte bestehen aus je fünf Richtern.

§ 35 Bildung und Zusammensetzung der Staatsanwaltsräte sowie des Hauptstaatsanwaltsrats

(1) Bei jeder Staatsanwaltschaft wird ein Staatsanwaltsrat gebildet. Er besteht aus

  1. fünf Staatsanwälten, wenn in dem Bezirk der Staatsanwaltschaft, bei dem der Staatsanwaltsrat gebildet wird, mehr als 50 Staatsanwälte beschäftigt sind,
  2. drei Staatsanwälten im Übrigen.

(2) Bei der Generalstaatsanwaltschaft wird ein Hauptstaatsanwaltsrat als Stufenvertretung gebildet. Er besteht aus fünf Staatsanwälten.

(3) Als Staatsanwälte gelten auch Richter auf Probe, solange sie bei einer Staatsanwaltschaft beschäftigt sind.

§ 36 Bildung und Zusammensetzung des Landesrichter- und Staatsanwaltsrats

(1) Bei der obersten Dienstbehörde wird ein Landesrichter- und Staatsanwaltsrat als Stufenvertretung gebildet. Er besteht aus folgenden acht Mitgliedern:

  1. zwei Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit,
  2. zwei Staatsanwälten sowie
  3. je einem Richter der Sozial-, Verwaltungs-, Arbeits- und Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 werden jeweils nur von den Wahlberechtigten des Bereiches, den sie vertreten, gewählt.

§ 37 Wählbarkeit

(1) Wählbar zu den Richter- und Staatsanwaltsräten sind jeweils die nach § 18 wahlberechtigten Richter und Staatsanwälte. Die Präsidenten und Direktoren der Gerichte sowie ihre ständigen Vertreter sind nicht wählbar. Dies gilt auch für die Leiter der Staatsanwaltschaften und deren ständige Vertreter.

(2) Für die Wählbarkeit von Richtern auf Probe als staatsanwaltliches Mitglied der Vertretungen gilt § 35 Abs. 3 entsprechend.

§ 38 Zuständigkeit der Richter- und Staatsanwaltsräte

Zuständig für die Angelegenheiten im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. der Richterrat in Angelegenheiten, die die Richter des Gerichts oder der Gerichte betreffen, für das oder die der Richterrat gebildet ist,
  2. der Hauptrichterrat in Angelegenheiten,
    1. die sich über den örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Richterrats hinaus erstrecken,
    2. die von der obersten Dienstbehörde beabsichtigt werden, soweit keine Zuständigkeiten des Landesrichter- und Staatsanwaltsrats bestehen, oder
    3. in denen sich der örtliche Richterrat und die zur Entscheidung befugte Dienststelle nicht einigen,
  3. der Staatsanwaltsrat in Angelegenheiten, die die Staatsanwälte der Staatsanwaltschaft betreffen, für die der Staatsanwaltsrat gebildet ist,
  4. der Hauptstaatsanwaltsrat
    1. in Angelegenheiten,
      aa) die sich über den örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Staatsanwaltsrats hinaus erstrecken,
      bb) die von der obersten Dienstbehörde beabsichtigt werden, soweit keine Zuständigkeiten des Landesrichter- und Staatsanwaltsrats bestehen, oder
      cc) in denen sich der örtliche Staatsanwaltsrat und die zur Entscheidung befugte Dienststelle nicht einigen, oder
    2. bei einer Ernennung eines Staatsanwalts, durch die diesem ein Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen wird; für das Verfahren der Beteiligung gelten die §§ 32 und 33 entsprechend,
  5. der Landesrichter- und Staatsanwaltsrat in Angelegenheiten der obersten Dienstbehörde mit allgemeiner gemeinsamer Bedeutung für Richter und Staatsanwälte oder nach § 44 Abs. 4 bis 6.

§ 39 Grundsätze der Zusammenarbeit

(1) Die Leiter der Dienststellen und die jeweils zuständige Vertretung arbeiten zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben und im Interesse der Richter und Staatsanwälte unter Berücksichtigung der Belange der anderen Bediensteten vertrauensvoll zusammen.

(2) Die jeweils zuständigen Vertretungen sind zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihnen sind die Unterlagen vorzulegen, die die Dienststelle zur Vorbereitung der von ihr beabsichtigten Maßnahmen beigezogen hat. Personalakten dürfen nur mit Zustimmung des Betroffenen und nur von den von ihm bestimmten Mitgliedern der jeweils zuständigen Vertretung eingesehen werden.

(3) Die Leiter der Dienststellen und die jeweils zuständige Vertretung sollen regelmäßig, mindestens halbjährlich, zu Besprechungen zusammentreten.

§ 40 Volle Mitbestimmung

Die zuständige Vertretung hat mitzubestimmen

  1. über die Regelung der Ordnung in der Dienststelle, des Verhaltens der Richter oder Staatsanwälte und des Schutzes vor sexueller Belästigung,
  2. über die Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf deren Rechtsform,
  3. bei Maßnahmen zur Verhütung von Dienstunfällen, Berufskrankheiten und sonstigen Gesundheitsschädigungen sowie von Gesundheitsgefährdungen, insbesondere auch im Rahmen der Umsetzung von Sicherheitskonzepten,
  4. bei der Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Richter oder Staatsanwälte, wenn zwischen dem Dienstvorgesetzten und den beteiligten Richtern oder Staatsanwälten kein Einverständnis erzielt werden kann,
  5. bei der Auswahl der Teilnehmer bei Fortbildungsveranstaltungen, wenn mehr Bewerbungen vorhanden sind, als Plätze zur Verfügung stehen,
  6. über die Gestaltung der Arbeitsplätze einschließlich Einrichtung von Telearbeitsplätzen,
  7. über die Einführung, die Anwendung, wesentliche Änderungen oder die Erweiterung technischer Einrichtungen, die geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Richter oder Staatsanwälte zu überwachen oder zu erfassen,
  8. bei der Gewährung und Versagung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und ähnlichen Zuwendungen,
  9. über die Aufstellung von Grundsätzen über das Vorschlagswesen,
  10. bei der Abordnung eines Richters auf Lebenszeit oder eines Staatsanwalts ab einer Dauer von sechs Monaten mit Ausnahme der Fälle, in denen der Abzuordnende mit Personalangelegenheiten befasst ist oder aufgrund der Personalmaßnahme betraut werden soll,
  11. bei der Bestellung zum Leiter einer Referendararbeitsgemeinschaft und bei der Berufung zum Mitglied des Justizprüfungsamts,
  12. über die Einführung, Änderung oder Erweiterung von Beurteilungsrichtlinien,
  13. bei der Aufstellung von Grundsätzen über die Durchführung der Fortbildung und
  14. bei der Erstellung von Personalentwicklungskonzepten und allgemeinen Richtlinien für die personelle Auswahl bei Erprobungen oder Abordnungen zum Zwecke einer nicht richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Verwendung.

§ 41 Eingeschränkte Mitbestimmung

(1) Die zuständige Vertretung bestimmt eingeschränkt in personellen, sozialen und organisatorischen Angelegenheiten mit.

(2) Personelle Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 1 sind

  1. die Versetzung eines Richters auf Lebenszeit oder eines Staatsanwalts zu einer anderen Dienststelle mit Ausnahme der Fälle der §§ 31 oder 32 des Deutschen Richtergesetzes,
  2. die Ablehnung eines Antrags auf Sonderurlaub oder eines Antrags nach den §§ 12 bis 14,
  3. die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand und die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit,
  4. die Versagung oder der Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,
  5. die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Richter oder Staatsanwalt,
  6. der Erlass einer Disziplinarverfügung oder die Erhebung der Disziplinarklage,
  7. die Entlassung eines Richters oder Staatsanwalts ohne Entlassungsantrag, soweit nicht bei Richtern der Präsidialrat zu beteiligen ist und mit Ausnahme der Fälle nach § 62 Abs. 2,
  8. die Betrauung eines Richters mit Aufgaben der Gerichtsverwaltung,
  9. der Vorhalt der ordnungswidrigen Art der Ausführung der Dienstgeschäfte und Ermahnung zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte nach § 26 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3, 5 bis 7 und 9 unterliegt die Maßnahme nur dann der eingeschränkten Mitbestimmung, wenn der Betroffene die Beteiligung der zuständigen Vertretung beantragt. Die Dienststelle hat auf das Antragsrecht rechtzeitig hinzuweisen.

(3) Soziale und organisatorische Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 1 sind

  1. die Bestellung und die Abberufung von Vertrauens- und Betriebsärzten sowie Sicherheitsfachkräften und die Bestellung des Datenschutzbeauftragten,
  2. der Inhalt von Personalfragebögen mit Ausnahme der Fragebögen, die im Zusammenhang mit Rechnungsprüfungen oder Organisationsuntersuchungen stehen,
  3. Maßnahmen, die der Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern, insbesondere der Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg dienen,
  4. die Einführung, die Anwendung, wesentliche Änderungen oder die Erweiterung automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten außerhalb von Besoldungs-, Gehalts-, Versorgungs- und Beihilfeleistungen sowie Jubiläumszuwendungen,
  5. die Einführung neuer sowie grundlegende Änderungen oder die Ausweitung bestehender Arbeitsmethoden am Arbeitsplatz, insbesondere Maßnahmen der technischen Rationalisierung,
  6. Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufs sowie Maßnahmen zur Änderung der Arbeitsorganisation oder
  7. die Weiterleitung von Personalanforderungen zum Haushaltsvoranschlag.

§ 42 Anhörungsrechte; Teilnahme an Auswahlgesprächen

(1) Die zuständige Vertretung ist anzuhören bei

  1. der Planung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie der Anmietung von Diensträumen und
  2. der wesentlichen Änderung oder Verlagerung von Arbeitsplätzen.

(2) Der Landesrichter- und Staatsanwaltsrat ist berechtigt, mit einem von ihm beauftragten Mitglied an Auswahlgesprächen der obersten Dienstbehörde zur Einstellung von Richtern auf Probe teilzunehmen.

§ 43 Gemeinsame Aufgaben von Richter- und Staatsanwaltsräten und Personalrat

(1) Sind an einer Angelegenheit sowohl ein Richterrat oder ein Staatsanwaltsrat als auch ein Personalrat beteiligt, entsendet die jeweilige Vertretung für die gemeinsame Beschlussfassung Mitglieder in den jeweiligen Personalrat. Dienstaufsichtsführende Richter dürfen zu diesem Zweck nicht in den Personalrat ihres Gerichts entsandt werden.

(2) Der Richterrat oder der Staatsanwaltsrat entsendet ein Mitglied in einen Personalrat, der aus nicht mehr als drei Mitgliedern besteht, im Übrigen zwei Mitglieder.

(3) Werden in einem Bezirkspersonalrat gemeinsame Angelegenheiten behandelt, nehmen an der Beratung und Beschlussfassung entsandte Mitglieder des Hauptrichterrats oder des Hauptstaatsanwaltsrats teil; Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Werden in einem Hauptpersonalrat gemeinsame Angelegenheiten behandelt, nehmen an der Beratung und Beschlussfassung entsandte Mitglieder des Landesrichter- und Staatsanwaltsrats teil; Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 44 Mitbestimmungsverfahren

(1) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung unterliegt, bedarf sie der Zustimmung der jeweils zuständigen Vertretung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Der Leiter der Dienststelle unterrichtet die jeweils zuständige Vertretung über die beabsichtigte Maßnahme schriftlich oder in elektronischer Form und beantragt ihre Zustimmung. Die Vertretung kann eine schriftliche Begründung der beabsichtigten Maßnahme verlangen. Der Beschluss der Vertretung über die beantragte Zustimmung ist dem Leiter der Dienststelle innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen, soweit keine andere Frist mit der Vertretung vereinbart wird. In dringenden Fällen kann der Leiter der Dienststelle diese Frist auf eine Woche abkürzen. Die beantragte Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht die Vertretung innerhalb der Frist nach den Sätzen 3 oder 4 die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich oder in elektronischer Form verweigert. Soweit dabei Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art vorgetragen werden, die für einzelne Richter oder Staatsanwälte ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, ist diesen durch den Leiter der Dienststelle Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerung ist aktenkundig zu machen.

(3) Die Vertretung kann eine Maßnahme, die ihrer Mitbestimmung unterliegt, schriftlich oder in elektronischer Form bei dem Leiter der Dienststelle beantragen. Dies gilt nicht bei einer Maßnahme, die keine Auswirkungen auf die Belange der Gesamtheit der in der Dienststelle beschäftigten Richter oder Staatsanwälte hat, und den Betroffenen selbst der Rechtsweg offensteht. Der Leiter der Dienststelle teilt der Vertretung innerhalb von drei Monaten schriftlich oder in elektronischer Form mit, ob er dem Antrag entspricht. Eine Ablehnung ist zu begründen.

(4) Einigen sich die nachgeordnete Dienststelle und die Vertretung nicht, kann jede Seite die Angelegenheit innerhalb von zwei Wochen auf dem Dienstweg der übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, vorlegen. Die übergeordnete Dienststelle beteiligt unverzüglich die Stufenvertretung. Absatz 2 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.

(5) Ist die übergeordnete Dienststelle ein oberes Landesgericht oder die Generalstaatsanwaltschaft und kommt zwischen ihr und der Stufenvertretung eine Einigung nicht zustande, kann der Leiter dieser Dienststelle oder die Stufenvertretung die Angelegenheit innerhalb von zwei Wochen der obersten Dienstbehörde vorlegen. Die oberste Dienstbehörde hat unverzüglich den Landesrichter- und Staatsanwaltsrat mit der Angelegenheit zu befassen. Kommt zwischen der obersten Dienstbehörde und dem Landesrichter- und Staatsanwaltsrat eine Einigung nicht zustande, kann jede Seite in den Fällen nach den §§ 40 und 41 Abs. 3 innerhalb von zwei Wochen die Einigungsstelle nach § 46 anrufen. In den anderen Fällen entscheidet die oberste Dienstbehörde endgültig.

(6) Kommt zwischen der obersten Dienstbehörde als unmittelbar oder übergeordnet zuständiger Stelle und dem Landesrichter- und Staatsanwaltsrat eine Einigung nicht zustande, gilt Absatz 5 Satz 3 und 4 entsprechend. Entspricht die oberste Dienstbehörde in den sonstigen Fällen ihrer unmittelbaren Zuständigkeit den Einwendungen der zuständigen Vertretung nicht oder nicht in vollem Umfang, teilt sie ihre Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich mit.

(7) Der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Die vorläufigen Regelungen sind als solche zu bezeichnen und zu begründen. Das Mitbestimmungsverfahren ist unverzüglich einzuleiten oder fortzusetzen.

§ 45 Beteiligungsgespräch

(1) Angelegenheiten nach den §§ 40 und 41 können vor der Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens von der Dienststelle mit der zuständigen Vertretung im Rahmen der regelmäßigen Besprechungen oder auf Antrag anlassbezogen mit dem Ziel der Einigung erörtert werden (Beteiligungsgespräch).

(2) Zu den Beteiligungsgesprächen lädt die Dienststelle die zuständige Vertretung schriftlich oder in elektronischer Form unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die zur Vorbereitung auf das Gespräch erforderlichen Unterlagen sind der zuständigen Vertretung rechtzeitig zugänglich zu machen. Bei anlassbezogenen Beteiligungsgesprächen kann die Einladungsfrist in dringenden Fällen auf bis zu drei Tage abgekürzt werden.

(3) Wird in dem Beteiligungsgespräch eine Einigung erzielt, gilt die Zustimmung im Sinne des § 44 Abs. 1 als erteilt. Das Ergebnis ist in einem Protokoll festzuhalten, das die Dienststelle fertigt und durch die Gegenzeichnung durch den Vorsitzenden der zuständigen Vertretung wirksam wird.

(4) Wird eine Einigung nicht erzielt, können die Dienststelle und die Vertretung einvernehmlich die einmalige Vertagung der Angelegenheit beschließen. Soweit auch in dem zweiten Beteiligungsgespräch keine Einigung erfolgt, bestimmt sich das weitere Verfahren nach § 44.

§ 46 Einigungsstelle

(1) Bei der obersten Dienstbehörde wird für die Dauer der Amtszeit der Vertretungen eine Einigungsstelle gebildet. Die Einigungsstelle besteht aus einem unparteiischen Mitglied als Vorsitzendem und vier weiteren Mitgliedern. Von den weiteren Mitgliedern nach Satz 2 werden zwei von der obersten Dienstbehörde und zwei von dem Landesrichter- und Staatsanwaltsrat bestellt. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen.

(2) Einigen sich die oberste Dienstbehörde und die Vertretung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Amtszeit auf ein unparteiisches Mitglied als Vorsitzenden, wird dieses durch den Präsidenten des Landesrechnungshofs bestellt.

(3) Die Mitglieder der Einigungsstelle üben ihr Amt unabhängig und weisungsfrei aus.

§ 47 Entscheidungen der Einigungsstelle

(1) Die Einigungsstelle soll innerhalb von zwei Monaten nach Anrufung durch einen der Beteiligten entscheiden. Sie entscheidet nach nichtöffentlicher Verhandlung durch Beschluss. Der Beschluss wird mit Stimmenmehrheit gefasst; er ist zu begründen, von dem unparteiischen Mitglied als Vorsitzendem zu unterzeichnen und den Beteiligten unverzüglich zuzustellen.

(2) Folgt die Einigungsstelle nicht dem Antrag der obersten Dienstbehörde, spricht sie in den Fällen des § 41 Abs. 3 eine Empfehlung an die oberste Dienstbehörde aus. Diese entscheidet sodann endgültig.

(3) In den Fällen des § 40 ist die Entscheidung der Einigungsstelle für die Beteiligten bindend. Abweichend hiervon gilt, dass an die Stelle der Entscheidung eine Empfehlung der Einigungsstelle an die oberste Dienstbehörde tritt, wenn die Entscheidung gegen geltendes Recht verstößt oder durch sie der Amtsauftrag, für eine geordnete Rechtspflege zu sorgen, nicht nur unerheblich berührt wird. Die oberste Dienstbehörde kann bei einer Entscheidung nach Satz 1, die wegen ihrer Auswirkung auf das Gemeinwesen die Regierungsgewalt wesentlich berührt, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung der Einigungsstelle die endgültige Entscheidung der Landesregierung beantragen.

(4) Weicht die endgültige Entscheidung der obersten Dienstbehörde oder der Landesregierung von einer Entscheidung oder Empfehlung der Einigungsstelle ab, ist dies der beteiligten Vertretung und der Einigungsstelle bekanntzugeben und diesen gegenüber schriftlich zu begründen.

§ 48 Dienstvereinbarungen

(1) Dienstvereinbarungen sind zulässig, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen und sie keine Einzelangelegenheiten regeln. Sie bedürfen der Schriftform, sind vom Leiter der Dienststelle und dem Vorsitzenden der zuständigen Vertretung zu unterzeichnen sowie anschließend von der Dienststelle in geeigneter Weise bekanntzumachen.

(2) Dienstvereinbarungen, die für einen größeren Bereich gelten, gehen den Dienstvereinbarungen für einen kleineren Bereich vor.

(3) Dienstvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, von den Beteiligten nach Absatz 1 Satz 2 mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

§ 49 Geltung des Thüringer Personalvertretungsgesetzes

Soweit sich aus diesem Gesetz sowie aus dem Deutschen Richtergesetz nichts anderes ergibt, gelten die Bestimmungen des Thüringer Personalvertretungsgesetzes entsprechend.

§ 49a Bildung der Vertretung ehrenamtlicher Richter

Schöffen, Handelsrichter, ehrenamtliche Richter in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit sowie in Landwirtschaftssachen können an den Gerichten, an denen sie tätig sind, Vertretungen wählen, die aus jeweils drei Mitgliedern bestehen. Die Vertretungen werden in Angelegenheiten beteiligt, die die ehrenamtlichen Richter betreffen, und nehmen deren Interessen wahr. Das Nähere über die Aufgaben der Vertretungen in den Gerichtszweigen sowie die Wahl der Vertretungen kann das für Justiz zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung regeln. Das Präsidium des Gerichts beruft spätestens vier Wochen nach Beginn der Amtszeit eine Versammlung der jeweiligen Gruppe der ehrenamtlichen Richter ein. Die Versammlung entscheidet zunächst darüber, ob sie gewillt ist, eine Vertretung zu wählen. Im Fall der Entscheidung für die Wahl einer Vertretung beschließt die Versammlung das Wahlverfahren, wenn es an einer Rechtsverordnung nach Satz 3 fehlt. Die Vertretung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit richtet sich nach § 29 des Arbeitsgerichtsgesetzes und § 23 des Sozialgerichtsgesetzes.

Dritter Abschnitt
Wahlausschüsse

Erster Unterabschnitt
Richterwahlausschuss

§ 50 Aufgaben des Richterwahlausschusses

(1) Über die erstmalige Berufung in ein Richteramt auf Lebenszeit entscheidet der für Justiz zuständige Minister nach § 62 mit Zustimmung des Richterwahlausschusses. Bei der Vergabe von Beförderungsämtern wird der Richterwahlausschuss in den Fällen des § 33 Abs. 2 Satz 1 nach § 63 beteiligt.

(2) Der Richterwahlausschuss prüft, ob ein Bewerber persönlich und fachlich für das Richteramt geeignet ist. Der Präsident des Obergerichts, für dessen Geschäftsbereich die Entscheidung erfolgen soll, gibt vor der Beschlussfassung des Richterwahlausschusses eine beratende Stellungnahme ab.

(3) Soweit der Richterwahlausschuss in den Fällen des § 33 Abs. 2 Satz 1 nach § 63 zu beteiligen ist, bezieht sich die Prüfung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 auf die Wahrung des Grundsatzes der Bestenauslese.

§ 51 Zusammensetzung des Richterwahlausschusses

Der Richterwahlausschuss besteht aus folgenden 15 Mitgliedern:

  1. zehn Abgeordneten des Landtags,
  2. zwei Richtern als ständigen Mitgliedern,
  3. jeweils drei Richtern des Gerichtszweigs, für den eine Entscheidung nach den §§ 62 oder 63 erfolgen soll, als nichtständigen Mitgliedern.

Jedes Mitglied nach Satz 1 hat einen Vertreter.

§ 52 Wahl der vom Landtag zu berufenden Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Richterwahlausschusses aus dem Kreis der Abgeordneten nach § 51 Satz 1 Nr. 1 sowie deren Vertreter nach § 51 Satz 2 werden zu Beginn jeder Wahlperiode des Landtags vom Landtag mit Zweidrittelmehrheit gewählt.

(2) Jede Landtagsfraktion muss mit mindestens einem Abgeordneten im Richterwahlausschuss vertreten sein. Die Mitglieder des Richterwahlausschusses nach § 51 Satz 1 Nr. 1 sowie deren Vertreter bleiben auch nach Beendigung der Wahlperiode des Landtags bis zur vollständigen Neuwahl im Amt. § 56 Abs. 1 bleibt unberührt.

§ 53 Wahl der richterlichen Mitglieder

(1) Die richterlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses und deren Vertreter werden zu Beginn jeder Wahlperiode des Landtags von den Richtern im Landesdienst geheim und unmittelbar gewählt. Die ständigen Mitglieder nach § 51 Satz 1 Nr. 2 und deren Vertreter werden von allen wahlberechtigten Richtern aus dem Kreis der wählbaren Richter des Landes gewählt. Die nichtständigen Mitglieder nach § 51 Satz 1 Nr. 3 und deren Vertreter werden von den wahlberechtigten Richtern eines Gerichtszweiges aus dem Kreis der wählbaren Richter dieses Gerichtszweiges gewählt. § 52 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Wahlberechtigt und wählbar nach Absatz 1 Satz 2 und 3 sind alle Richter auf Lebenszeit im Landesdienst. Ausgenommen von der Wählbarkeit sind

  1. Mitglieder der Hauptrichterräte und des Präsidialrats,
  2. Richter, die am Wahltag für mehr als sechs Monate an ein Gericht außerhalb des Landes oder an eine andere Dienststelle als ein Gericht abgeordnet oder ohne Dienstbezüge beurlaubt sind.

(3) Die Wahl der richterlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses und deren Vertreter erfolgt jeweils nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl aufgrund der Wahlvorschläge nach Absatz 4. Zu den Vertretern der richterlichen Mitglieder sind die nicht zu Mitgliedern gewählten Richter in der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahl gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los über die Reihenfolge.

(4) Die wahlberechtigten Richter eines jeden Gerichts können aus ihrer Mitte wählbare Richter als ständige und als nichtständige Mitglieder vorschlagen. Jeder Wahlvorschlag muss mindestens von drei wahlberechtigten Richtern des betreffenden Gerichts unterzeichnet sein. Dies gilt nicht, wenn bei einem Gericht weniger als drei wahlberechtigte Richter beschäftigt sind. In diesem Fall muss ein Wahlvorschlag von allen wahlberechtigten Richtern des Gerichts unterzeichnet sein.

§ 54 Verpflichtung der Mitglieder

(1) Der für Justiz zuständige Minister verpflichtet die Mitglieder des Richterwahlausschusses, ihr Amt unparteiisch und gewissenhaft auszuführen.

(2) Die Mitglieder des Richterwahlausschusses sind, auch nach ihrem Ausscheiden, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Über eine Genehmigung zur Aussage entscheidet der Präsident des Landtags.

§ 55 Ausschluss von der Mitwirkung

Ein Mitglied des Richterwahlausschusses ist von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 41 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung vorliegen.

§ 56 Ausscheiden eines Mitglieds und Ruhen der Mitgliedschaft

(1) Ein Abgeordneter scheidet aus dem Richterwahlausschuss aus, wenn er seine Mitgliedschaft im Landtag verliert oder schriftlich gegenüber dem für Justiz zuständigen Minister auf die Mitgliedschaft verzichtet.

(2) Die Mitgliedschaft eines richterlichen Mitglieds ruht, solange dem Mitglied die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagt oder es vorläufig des Dienstes enthoben ist.

(3) Ein richterliches Mitglied scheidet aus dem Richterwahlausschuss aus, wenn

  1. das Richterverhältnis zum Land endet,
  2. einem nichtständigen Mitglied ein Richteramt in einem anderen Gerichtszweig übertragen wurde, für den es nicht gewählt worden ist, oder
  3. es seine Wählbarkeit verliert.

§ 57 Ersatzwahl und Vertretung

(1) In den Fällen des § 56 Abs. 1 nimmt der Landtag unverzüglich eine Ersatzwahl vor, die aufgrund neuer Vorschläge aus der Mitte des Landtags erfolgt. In den Fällen des § 56 Abs. 3 wird der Vertreter mit der höchsten Stimmenzahl für den Rest der Amtszeit Mitglied.

(2) Ist ein Mitglied des Richterwahlausschusses an der Ausübung seines Amts verhindert, von der Mitwirkung ausgeschlossen oder ruht seine Mitgliedschaft, tritt der Vertreter für die Dauer der Verhinderung, des Ausschlusses oder des Ruhens der Mitgliedschaft an seine Stelle.

§ 58 Einberufung des Richterwahlausschusses

(1) Der für Justiz zuständige Minister beruft den Richterwahlausschuss ein. Er hat ihn einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Richterwahlausschusses dies unter Angabe des Beratungsgegenstands verlangen.

(2) Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten und den Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Sitzung zugehen. In der Tagesordnung sind die einzelnen Fälle mitzuteilen, über die ein Beschluss zu fassen ist.

§ 59 Sitzungen des Richterwahlausschusses

Die Sitzungen des Richterwahlausschusses sind nicht öffentlich. Der für Justiz zuständige Minister führt den Vorsitz. Er hat kein Stimmrecht. Ist er verhindert, tritt sein Vertreter im Amt an seine Stelle.

§ 60 Beschlussfähigkeit

(1) Der Richterwahlausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Der Richterwahlausschuss entscheidet in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Ist der Richterwahlausschuss nicht beschlussfähig oder vertagt er seine Entscheidung, kann eine neue Sitzung frühestens nach Ablauf von zwei Wochen stattfinden. In dieser neuen Sitzung ist der Richterwahlausschuss hinsichtlich der Beratungsgegenstände der früheren Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, soweit in der Ladung hierauf hingewiesen und zu der Sitzung mit einer Ladungsfrist von einer Woche geladen worden ist.

§ 61 Vorbereitung der Entscheidung über die Berufung auf Lebenszeit

Der für Justiz zuständige Minister legt dem Richterwahlausschuss zur Vorbereitung der Entscheidung über die Berufung eines Richters auf Probe oder eines Richters kraft Auftrags in ein Richterverhältnis auf Lebenszeit eine Personalübersicht sowie seinen Vorschlag und in den Fällen der §§ 18 oder 36 des Arbeitsgerichtsgesetzes oder des § 11 des Sozialgerichtsgesetzes jeweils mit dem Ergebnis der Beratung oder der Anhörung vor. Personalakten dürfen nur vorgelegt werden, wenn der betroffene Richter zustimmt. Die Vorlage nach Satz 1 erfolgt spätestens dreieinhalb Jahre nach der Ernennung zum Richter auf Probe und spätestens zwei Jahre nach der Ernennung zum Richter kraft Auftrags.

§ 62 Entscheidung über die Berufung in das Richterverhältnis auf Lebenszeit

(1) Stimmt der Richterwahlausschuss dem Vorschlag über die Berufung des Richters auf Probe oder des Richters kraft Auftrags in das Richterverhältnis auf Lebenszeit zu, darf der für Justiz zuständige Minister den Richter zum Richter auf Lebenszeit ernennen.

(2) Stimmt der Richterwahlausschuss der Übernahme des Richters auf Probe oder des Richters kraft Auftrags in das Richterverhältnis auf Lebenszeit nicht zu, hat der für Justiz zuständige Minister den Richter nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 des Deutschen Richtergesetzes, gegebenenfalls in Verbindung mit § 23 des Deutschen Richtergesetzes, zu entlassen.

§ 63 Beteiligungsverfahren bei anderen Entscheidungen

(1) Ist der Richterwahlausschuss nach § 33 Abs. 2 Satz 1 an der Entscheidungsfindung zu beteiligen, erfolgt die Einberufung nach § 58 unverzüglich. Der für Justiz zuständige Minister legt dem Richterwahlausschuss zur Vorbereitung der Entscheidung mit einem Bericht seinen Besetzungsvorschlag einschließlich der in § 32 Abs. 3 bezeichneten Unterlagen und der nach § 32 Abs. 5 abgegebenen Stellungnahme des Präsidialrats vor. Die Personalakten der Bewerber dürfen nur mit deren Zustimmung vorgelegt werden.

(2) Der Richterwahlausschuss entscheidet, ob er dem Besetzungsvorschlag des für Justiz zuständigen Ministers zustimmt. Erreicht der Besetzungsvorschlag nicht die erforderliche Mehrheit, kann der Richterwahlausschuss einen der anderen Bewerber auswählen. Abweichend von § 60 Abs. 1 Satz 2 erfolgt die Beschlussfassung in den Fällen nach Satz 1 oder 2 jeweils mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

(3) Stimmt der Richterwahlausschuss dem Besetzungsvorschlag des für Justiz zuständigen Ministers zu oder stimmt der für Justiz zuständige Minister der Entscheidung des Richterwahlausschusses zu, trifft der für Justiz zuständige Minister die weiteren Maßnahmen. Erreicht kein Bewerber im Richterwahlausschuss die für die Wahl erforderliche Mehrheit oder stimmt der für Justiz zuständige Minister der Entscheidung des Richterwahlschusses nicht zu, ist der fehlende Konsens darzustellen und zu begründen. Der für Justiz zuständige Minister kann dem Präsidialrat erneut einen Bewerber vorschlagen oder die Stelle neu ausschreiben.

§ 64 Geschäftsordnung

Weitere Einzelheiten des Verfahrens des Richterwahlausschusses regelt dieser in einer Geschäftsordnung. Diese ist im Justiz-Ministerialblatt für Thüringen zu veröffentlichen.

Zweiter Unterabschnitt
Staatsanwaltswahlausschuss

§ 65 Aufgaben des Staatsanwaltswahlausschusses

(1) Vor der Übernahme eines Richters auf Probe als Staatsanwalt in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und bei der Vergabe von staatsanwaltschaftlichen Beförderungsämtern beteiligt der für Justiz zuständige Minister den Staatsanwaltswahlausschuss nach den §§ 67 und 68.

(2) Hinsichtlich des Staatsanwaltswahlausschusses finden die §§ 50 bis 64 entsprechende Anwendung, soweit nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts keine abweichende Regelung erfolgt. § 50 Abs. 2 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des jeweiligen Präsidenten des Obergerichts der Generalstaatsanwalt tritt.

§ 66 Zusammensetzung des Staatsanwaltswahlausschusses

Der Staatsanwaltswahlausschuss besteht aus folgenden 15 ständigen Mitgliedern:

  1. zehn Abgeordneten des Landtags,
  2. fünf Staatsanwälten.

Jedes Mitglied nach Satz 1 hat einen Vertreter.

§ 67 Entscheidung über die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit

(1) Der für Justiz zuständige Minister legt dem Staatsanwaltswahlausschuss vor der Entscheidung über die Ernennung eines Richters auf Probe als Staatsanwalt in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit seinen Ernennungsvorschlag zur Beratung vor.

(2) Stimmt der Staatsanwaltswahlausschuss dem Vorschlag über die Berufung des Richters auf Probe in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu, darf der für Justiz zuständige Minister den Richter auf Probe zum Staatsanwalt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernennen.

(3) Stimmt der Staatsanwaltswahlausschuss dem Vorschlag auf Übernahme des Richters auf Probe in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht zu, kann der für Justiz zuständige Minister unter schriftlicher Darlegung der für die endgültige Entscheidung maßgeblichen Gründe die Maßnahmen zur Umsetzung seines Ernennungsvorschlags treffen. Die Gründe sind dem Staatsanwaltswahlausschuss mitzuteilen.

§ 68 Beteiligung bei weiteren Entscheidungen

(1) Ist der Staatsanwaltswahlausschuss nach § 38 Nr. 4 Buchst. b in Verbindung mit § 33 Abs. 2 Satz 1 an der Entscheidungsfindung zu beteiligen, gilt § 63 Abs. 1 bis 3 Satz 1 entsprechend.

(2) Erreicht kein Bewerber im Staatsanwaltswahlausschuss die für die Wahl erforderliche Mehrheit oder stimmt der für Justiz zuständige Minister der Entscheidung des Staatsanwaltswahlausschusses nicht zu, kann der für Justiz zuständige Minister dem Hauptstaatsanwaltsrat

  1. erneut einen Bewerber vorschlagen,
  2. die Stelle neu ausschreiben oder
  3. unter Berücksichtigung der Entscheidung des Staatsanwaltswahlausschusses weitere Maßnahmen zur Umsetzung seines Besetzungsvorschlags treffen.

Die Entscheidung nach Satz 1 Nr. 3 erfolgt unter schriftlicher Darlegung der für diese Entscheidung maßgeblichen Gründe; die Gründe sind dem Staatsanwaltswahlausschuss und dem Hauptstaatsanwaltsrat mitzuteilen.

Vierter Abschnitt
Richterdienstgerichte

Erster Unterabschnitt
Errichtung und Zuständigkeit

§ 69 Errichtung

(1) Richterdienstgerichte sind das Dienstgericht für Richter und der Dienstgerichtshof für Richter.

(2) Das Dienstgericht wird bei dem Landgericht Meiningen, der Dienstgerichtshof bei dem Oberlandesgericht errichtet.

(3) Bei Bedarf können bei den Richterdienstgerichten mehrere Spruchkörper gebildet werden. Die Zahl der Spruchkörper bestimmt die oberste Dienstbehörde.

(4) Die Aufgaben der Geschäftsstellen und der Gerichtskassen der Richterdienstgerichte werden von den Geschäftsstellen und Gerichtskassen der Gerichte wahrgenommen, bei denen sie errichtet sind.

§ 70 Zuständigkeit

(1) Das Dienstgericht entscheidet

  1. in Disziplinarsachen der Richter, auch der Richter im Ruhestand,
  2. über die Versetzung im Interesse der Rechtspflege nach § 31 des Deutschen Richtergesetzes,
  3. bei Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit über die
    1. Nichtigkeit einer Ernennung nach § 18 des Deutschen Richtergesetzes,
    2. Rücknahme einer Ernennung nach § 19 des Deutschen Richtergesetzes,
    3. Entlassung aus dem Dienstverhältnis nach § 21 des Deutschen Richtergesetzes,
    4. Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach § 34 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes,
    5. eingeschränkte Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit oder
  4. bei Anfechtung
    1. einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation nach § 32 des Deutschen Richtergesetzes,
    2. der Abordnung eines Richters nach § 37 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes,
    3. einer Verfügung, durch die ein Richter auf Probe oder kraft Auftrags entlassen, seine Ernennung zurückgenommen, die Nichtigkeit seiner Ernennung festgestellt oder wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird,
    4. der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit nach § 42 des Deutschen Richtergesetzes,
    5. einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes,
    6. einer Entscheidung über die Ermäßigung des Dienstes und Beurlaubung von Richtern nach den §§ 12 bis 14 oder
    7. der Übertragung eines weiteren Richteramts nach § 8 in Verbindung mit § 27 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes.

(2) Das Dienstgericht entscheidet ferner

  1. in Disziplinarsachen gegen Staatsanwälte, auch der Staatsanwälte im Ruhestand,
  2. in Disziplinarsachen der Beamten des Rechnungshofs, die richterliche Unabhängigkeit besitzen, auch soweit sie im Ruhestand sind, oder
  3. in den Fällen, in denen auf Beamte des Rechnungshofs die für Richter geltenden Vorschriften anzuwenden sind.

§ 71 Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs

Der Dienstgerichtshof entscheidet

  1. über Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen des Dienstgerichts oder
  2. in den Fällen, in denen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und den danach anzuwendenden Verfahrensordnungen das Gericht des zweiten Rechtszuges zuständig ist.

§ 72 Revision

(1) Den Beteiligten steht, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gegen Urteile des Dienstgerichtshofs in den Fällen

  1. des § 70 Abs. 1 Nr. 1 nach § 81 des Deutschen Richtergesetzes oder
  2. des § 70 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 nach § 80 des Deutschen Richtergesetzes

die Revision an das Dienstgericht des Bundes zu.

(2) In den Fällen des § 70 Abs. 2 ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

§ 73 Dienstaufsicht

Die Dienstaufsicht über die Dienstgerichte führt die oberste Dienstbehörde nach § 3 Abs. 2.

Zweiter Unterabschnitt
Besetzung

§ 74 Mitglieder der Dienstgerichte

(1) Die Mitglieder der Richterdienstgerichte müssen, soweit sie nicht Staatsanwälte sind, auf Lebenszeit ernannte Richter sein. Richter, denen die Dienstaufsicht über Richter zusteht, und ihre ständigen Vertreter können nicht Mitglieder eines Richterdienstgerichts sein.

(2) Die Mitglieder werden für eine Amtszeit von fünf Jahren von dem Präsidium des Gerichts, bei dem das Dienstgericht errichtet ist, bestellt. Dieses bestimmt, wer ständiger und nichtständiger Beisitzer ist.

(3) Die Präsidien der anderen Gerichte des Landes schlagen geeignete Richter als Beisitzer vor.

(4) Wird während der Amtszeit eines Mitglieds die Bestellung eines neuen Mitglieds erforderlich, wird dieses für den Rest der Amtszeit des jeweiligen Mitglieds bestellt.

§ 75 Besetzung der Dienstgerichte

(1) Die Dienstgerichte verhandeln und entscheiden in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, einem ständigen und einem nichtständigen Beisitzer. Der Vorsitzende gehört der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der ständige Beisitzer der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der nichtständige Beisitzer dem Gerichtszweig des betroffenen Richters an.

(2) Der Vorsitzende bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahrs für dessen Dauer, nach welchen Grundsätzen die Mitglieder an den Verfahren mitwirken; diese Anordnung kann nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung, ungenügender Auslastung, Wechsel oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder des Dienstgerichts nötig wird.

§ 76 Verbot der Amtsausübung

Ein Mitglied eines Dienstgerichts, gegen das eine Disziplinarklage erhoben worden ist oder die Hauptverhandlung in Strafsachen wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens eröffnet worden ist oder dem die Führung seiner Amtsgeschäfte in einem Verfahren nach § 35 des Deutschen Richtergesetzes vorläufig untersagt ist, kann während dieses Verfahrens oder der Dauer der Untersagung sein Amt nicht ausüben.

§ 77 Erlöschen oder Ruhen des Amts

(1) Ein Mitglied scheidet aus dem Dienstgericht aus, wenn es im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen es rechtskräftig eine Disziplinarmaßnahme nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 verhängt worden ist.

(2) Ein Mitglied des Dienstgerichts ist von der Ausübung ausgeschlossen, solange es mit der Wahrnehmung der Amtsgeschäfte des Präsidenten eines Gerichts oder seines ständigen Vertreters beauftragt ist.

§ 78 Besetzung der Dienstgerichte in Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte und Mitglieder des Rechnungshofs

(1) In Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte und gegen Mitglieder des Rechnungshofs, die die richterliche Unabhängigkeit besitzen, tritt an die Stelle des nichtständigen Beisitzers des Dienstgerichts ein auf Lebenszeit ernannter Staatsanwalt oder ein Mitglied des Rechnungshofs, das die richterliche Unabhängigkeit besitzt. Diese müssen das 30. Lebensjahr vollendet haben. Die oberste Dienstbehörde bestellt sie für die Dauer von fünf Jahren. Die Berufsverbände der Staatsanwälte des Landes und der Mitglieder des Rechnungshofs, die die richterliche Unabhängigkeit besitzen, können Vorschläge für die Bestellung einreichen.

(2) Die Leiter der Staatsanwaltschaften und der Präsident des Rechnungshofs sowie ihre ständigen Vertreter können nicht Mitglieder eines Dienstgerichts sein.

(3) Die §§ 76 und 77 gelten entsprechend.

Dritter Unterabschnitt
Disziplinarverfahren

§ 79 Geltung des Thüringer Disziplinargesetzes

In Disziplinarsachen gegen Richter und Staatsanwälte gilt das Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG) entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

§ 80 Disziplinarmaßnahmen

(1) Disziplinarmaßnahmen sind:

  1. Verweis,
  2. Geldbuße,
  3. Kürzung der Dienstbezüge,
  4. Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt,
  5. Versetzung in ein Richteramt mit geringerem Endgrundgehalt (Zurückstufung),
  6. Entfernung aus dem Dienst,
  7. Kürzung des Ruhegehalts oder
  8. Aberkennung des Ruhegehalts.

(2) Die Disziplinarmaßnahme der Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt nach Absatz 1 Nr. 4 kann mit Kürzung der Dienstbezüge, Versagen des Aufsteigens in den Stufen des Grundgehalts und Einstufung in eine niedrigere Erfahrungsstufe oder mit einer dieser Maßnahmen verbunden werden; im Zusammenhang mit einer verhängten Disziplinarmaßnahme entstehende Umzugskosten werden nicht erstattet. Im Übrigen darf in demselben Disziplinarverfahren nur eine der in Absatz 1 genannten Disziplinarmaßnahmen verhängt werden.

(3) Sind mehr als fünf Jahre seit der Beendigung des als Dienstvergehen in Betracht kommenden Verhaltens vergangen, ist es unzulässig, die Disziplinarmaßnahme der Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt nach Absatz 1 Nr. 4 zu verhängen.

(4) Durch Disziplinarverfügung kann gegen einen Richter oder Staatsanwalt nur der Verweis verhängt werden.

§ 81 Durchführung von Disziplinarverfahren

(1) Zum Ermittlungsführer nach § 28 ThürDG kann nur ein auf Lebenszeit ernannter Richter, in Verfahren gegen Staatsanwälte auch ein auf Lebenszeit ernannter Staatsanwalt berufen werden. Die oberste Dienstbehörde fördert die Qualifizierung geeigneter Richter und Staatsanwälte für die Wahrnehmung der Aufgaben als Ermittlungsführer. Die Auswahl eines Ermittlungsführers ist durch den zuständigen Dienstvorgesetzten vorrangig aus dem Kreis der nach Satz 2 besonders qualifizierten Personen vorzunehmen.

(2) Die Leiter der nachgeordneten Dienststellen berichten der obersten Dienstbehörde umgehend über die Einleitung, die Erweiterung und den Abschluss von Disziplinarverfahren.

§ 82 Erhebung der Disziplinarklage

In Disziplinarverfahren gegen Richter und Staatsanwälte wird die Disziplinarklage von der obersten Dienstbehörde erhoben.

§ 83 Entscheidungen des Dienstgerichts

(1) Das Dienstgericht entscheidet in Disziplinarverfahren gegen Richter auf Antrag der obersten Dienstbehörde durch Beschluss über

  1. die vorläufige Dienstenthebung,
  2. die Einbehaltung eines Teils der monatlichen Dienstbezüge oder
  3. die Aufhebung der Maßnahmen nach Nummer 1 oder 2. Der Antrag ist zulässig, wenn gleichzeitig gegen den Richter ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird oder bereits eingeleitet ist.

(2) Der Beschluss nach Absatz 1 Satz 1 ist der obersten Dienstbehörde und dem Richter zuzustellen. Gegen die Entscheidung des Dienstgerichts ist die Beschwerde zulässig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(3) Ist das Verfahren beim Dienstgerichtshof anhängig, ent-
scheidet dieser. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Der Richter oder der Richter im Ruhestand kann die Aufhebung der Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 beantragen, wenn seit der Anordnung dieser Maßnahmen sechs Monate vergangen sind. Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Staatsanwälte entsprechend.

§ 84 Gesetzlicher Vertreter, Bevollmächtigter und Beistand

(1) Zum gesetzlichen Vertreter kann nur ein auf Lebenszeit ernannter Richter, in Verfahren gegen Staatsanwälte auch ein auf Lebenszeit ernannter Staatsanwalt bestellt werden.

(2) In Disziplinarverfahren gegen Richter kann ein Richter oder ein Richter im Ruhestand Bevollmächtigter oder Beistand sein. In Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte kann auch ein Staatsanwalt oder ein Staatsanwalt im Ruhestand Bevollmächtigter oder Beistand sein.

§ 85 Bekleidung mehrerer Ämter

(1) Ist ein Richter zugleich beamteter Professor, gelten für ihn, auch hinsichtlich der Zuständigkeit der Behörden und Dienstvorgesetzten, die disziplinarrechtlichen Bestimmungen für das Richteramt.

(2) Für Dienstvergehen, die der Richter nach Absatz 1 nur als Beamter oder nur im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Beamter begangen hat, gelten die disziplinarrechtlichen Bestimmungen für Beamte. Die vorläufige Dienstenthebung durch die insoweit zuständige Behörde erstreckt sich in diesem Fall nicht auf das Richteramt. Über die vorläufige Enthebung vom Richteramt und die Aufhebung dieser Maßnahme entscheidet das Dienstgericht auf Antrag des für Justiz zuständigen Ministeriums.

§ 86 Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags

(1) Gegen einen Richter auf Probe und einen Richter kraft Auftrags wird eine Disziplinarklage dann nicht erhoben, wenn der Richter wegen eines Verhaltens entlassen werden soll, das bei Richtern auf Lebenszeit eine im gerichtlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte. Vor der Entlassung ist der Sachverhalt aufzuklären. Die §§ 15 bis 35 ThürDG und § 81 Abs. 1 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass nur ein auf Lebenszeit ernannter Richter mit den Ermittlungen beauftragt werden kann.

(2) Ist ein Richter kraft Auftrags nach § 22 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes in Verbindung mit § 23 des Deutschen Richtergesetzes aus dem Richterverhältnis entlassen worden, steht dies der Erhebung einer Disziplinarklage nach den Bestimmungen für Beamte nicht entgegen.

§ 87 Besondere Bestimmungen

Bekleidet ein Staatsanwalt oder ein Beamter des Rechnungshofs zugleich ein anderes Amt, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht, wenn das Dienstvergehen nur im Zusammenhang mit diesem anderen Amt begangen worden ist. § 85 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Vierter Unterabschnitt
Versetzungs- und Prüfungsverfahren

§ 88 Anwendung der Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung

Für Versetzungsverfahren nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 und Prüfungsverfahren nach § 70 Abs. 1 Nr. 3 und 4 gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung über die Zulassungsbedürftigkeit von Rechtsmitteln finden keine Anwendung.

§ 89 Vorläufige Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte

(1) Das Dienstgericht entscheidet auf Antrag der obersten Dienstbehörde über die vorläufige Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte nach § 35 des Deutschen Richtergesetzes und die Aufhebung dieser Maßnahmen. Der Antrag kann auch schon vor Einleitung eines Versetzungs- und Prüfungsverfahrens gestellt werden. An Stelle des Dienstgerichts entscheidet der Dienstgerichtshof, wenn bereits ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des Dienstgerichts vorliegt.

(2) Das Dienstgericht entscheidet über den Antrag nach Absatz 1 nach mündlicher Verhandlung durch Beschluss. Gegen die Entscheidung des Dienstgerichts ist die Beschwerde zulässig.

(3) Die Anordnung des Dienstgerichts, durch die einem Richter die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagt wird, tritt außer Kraft, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten nach der Anordnung das Versetzungs- oder Prüfungsverfahren gegen den Richter eingeleitet wird.

§ 90 Einleitung des Versetzungsverfahrens

Das Versetzungsverfahren nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 wird durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde eingeleitet. Ein Vorverfahren findet nicht statt.

§ 91 Urteilsformel im Versetzungsverfahren

In seinem Urteil erklärt das Dienstgericht eine der in § 31 des Deutschen Richtergesetzes vorgesehenen Maßnahmen für zulässig oder weist den Antrag zurück.

§ 92 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Zustimmung des Richters

(1) Beantragt ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit schriftlich, ihn wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, oder stimmt dieser seiner Versetzung in den Ruhestand schriftlich zu, hat der unmittelbare Dienstvorgesetzte nach Einholung ärztlicher Gutachten über den Gesundheitszustand festzustellen, ob er den Richter als dauernd unfähig erachtet, seine Amtspflichten zu erfüllen.

(2) Die oberste Dienstbehörde, die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidet, ist an die Feststellung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten nicht gebunden. Sie kann eine weitere Beweiserhebung durchführen.

§ 93 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ohne Zustimmung des Richters 24a

(1) Hält die oberste Dienstbehörde einen Richter für dienstunfähig und beantragt dieser nicht die Versetzung in den Ruhestand, teilt die oberste Dienstbehörde dem Richter oder seinem gesetzlichen Vertreter unter Angabe der Gründe mit, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei. Ist der Richter zur Wahrnehmung seiner Rechte in dem Verfahren nicht in der Lage, bestellt das zuständige Amtsgericht auf Antrag der obersten Dienstbehörde einen Betreuer im Sinne des § 84 Abs. 1 als gesetzlichen Vertreter in dem Verfahren. Die Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten bei Anordnung einer Betreuung nach § 1814 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(2) Stimmt der Richter oder sein gesetzlicher Vertreter der Versetzung in den Ruhestand nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1 schriftlich zu, stellt die oberste Dienstbehörde das Verfahren ein oder beantragt beim Dienstgericht, die Zulässigkeit der Versetzung des Richters in den Ruhestand festzustellen. Die das Ruhegehalt, welches dem Richter bei einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt gewährt werden würde, übersteigenden Dienstbezüge sind nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Antragsschrift dem Richter oder seinem gesetzlichen Vertreter zugestellt wurde, bis zum Beginn des Ruhestands einzubehalten.

(3) Gibt das Dienstgericht dem Antrag der obersten Dienstbehörde statt, ist der Richter mit dem Ende des Monats, in dem die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig geworden ist, in den Ruhestand zu versetzen. Die einbehaltenen Dienstbezüge werden nicht nachgezahlt. Weist das Dienstgericht den Antrag zurück, ist das Verfahren einzustellen. Die jeweilige Entscheidung ist dem Richter oder seinem gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Die einbehaltenen Dienstbezüge sind in diesem Fall nachzuzahlen.

§ 94 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bei Bekleidung mehrerer Ämter

(1) Ist ein Richter zugleich Beamter, sind für dessen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit auch hinsichtlich der Zuständigkeit der Behörden und Dienstvorgesetzten die Bestimmungen für das Richteramt anzuwenden.

(2) Ist ein beamteter Professor zugleich Richter, gelten für dessen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit hinsichtlich des Richteramts die §§ 92 und 93 entsprechend. Der Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand wird im Einvernehmen mit dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium gestellt.

§ 95 Einleitung des Prüfungsverfahrens

Das Prüfungsverfahren wird in den Fällen des § 70 Abs. 1 Nr. 3 durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde und in den Fällen des § 70 Abs. 1 Nr. 4 durch einen Antrag des Richters eingeleitet. Ein Vorverfahren findet nur in den Fällen des § 70 Abs. 1 Nr. 4 statt.

§ 96 Urteilsformel im Prüfungsverfahren

(1) Im Fall des § 70 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a stellt das Dienstgericht die Nichtigkeit fest oder weist den Antrag zurück.

(2) In den Fällen des § 70 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b bis e stellt das Dienstgericht die Zulässigkeit der Maßnahme oder die Entlassung fest oder weist den Antrag zurück.

(3) In den Fällen des § 70 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a bis d sowie f und g hebt das Dienstgericht die angefochtene Maßnahme auf oder weist den Antrag zurück.

(4) In dem Fall des § 70 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e stellt das Dienstgericht die Unzulässigkeit der Maßnahme fest oder weist den Antrag zurück.

§ 97 Aussetzung des Prüfungsverfahrens

(1) Ist eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes angefochten und hängt die Entscheidung hierüber von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen Verfahrens bildet oder bilden kann, hat das Dienstgericht die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Verfahrens auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluss ist zu begründen.

(2) Ist das Verfahren bei einem anderen Gericht noch nicht anhängig, setzt das Dienstgericht in dem Aussetzungsbeschluss eine angemessene Frist zur Einleitung des Verfahrens. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist weist es den Antrag ohne weitere Sachprüfung zurück.

(3) Hängt die Entscheidung eines anderen Gerichts als eines Dienstgerichts davon ab, ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes unzulässig ist, hat das Gericht die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Dienstgericht auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluss ist zu begründen. Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 98 Kostenentscheidung bei Feststellung der Nichtigkeit der Ernennung oder der Entlassung

In Verfahren zur Feststellung der Nichtigkeit einer Ernennung nach § 70 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a, der Entlassung nach § 70 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c sowie in Versetzungsverfahren nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 kann das Dienstgericht die Kosten nach billigem Ermessen auch insoweit der Staatskasse auferlegen, als es nach dem Antrag der obersten Dienstbehörde erkannt und der Richter diesem Antrag nicht widersprochen hat.

Fünfter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 99 Erlass von Rechtsverordnungen

Das für Justiz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ergänzende Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen der richterlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses, der staatsanwaltschaftlichen Mitglieder des Staatsanwaltswahlausschusses sowie der Vertretungen der Richter und Staatsanwälte zu erlassen, insbesondere über

  1. die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerliste, und die Bildung der Wahlvorstände,
  2. die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerliste und die Erhebung von Einsprüchen,
  3. die Vorschlagslisten und die Frist für deren Einreichung,
  4. das Wahlausschreiben und die Fristen für dessen Bekanntmachung,
  5. die Stimmabgabe,
  6. die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für dessen Bekanntmachung,
  7. die Aufbewahrung der Wahlakten.

§ 100 Allgemeine Übergangsbestimmungen

(1) Bis spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind

  1. der Richterwahlausschuss,
  2. die Richterräte und Hauptrichterräte,
  3. die Staatsanwaltschaftsräte und der Hauptstaatsanwaltsrat,
  4. der Präsidialrat und
  5. die Richterdienstgerichte

neu sowie der Staatsanwaltswahlausschuss und der Landesrichter- und Staatsanwaltsrat erstmals zu bilden.

(2) Für die erforderliche Neubildung der Vertretungen der Richter und Staatsanwälte nach diesem Gesetz gilt § 19 sinngemäß. Dabei nehmen die bestehenden örtlichen Vertretungen die Aufgaben nach § 19 Abs. 1 und 2 wahr. Die Aufgaben nach § 19 Abs. 3 Satz 2 nimmt die oberste Dienstbehörde oder die von ihr beauftragte Dienststelle wahr.

(3) Bis zur Neubildung der Vertretungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 nehmen die am 31. Dezember 2018 bestehenden Vertretungen die Aufgaben der entsprechenden Vertretungen nach diesem Gesetz wahr. Bis zur Bildung des Landesrichter- und Staatsanwaltsrats nach Absatz 1 nimmt der gemeinsame Ausschuss nach § 40a des Thüringer Richtergesetzes in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung die Aufgaben des Landesrichter- und Staatsanwaltsrats wahr.

(4) Bis zur Neubildung des Präsidialrats nach Absatz 1 Nr. 4 nehmen die am 31. Dezember 2018 bestehenden Präsidialräte die Aufgaben des Präsidialrats nach diesem Gesetz jeweils für ihren Gerichtszweig wahr.

(5) Die am 31. Dezember 2018 bestellten Mitglieder der Richterdienstgerichte nehmen die Aufgaben nach diesem Gesetz bis zur Neubesetzung der Richterdienstgerichte nach Absatz 1 Nr. 5 wahr.

§ 101 Übergangsbestimmungen für den Eintritt in den Ruhestand

(1) Richter auf Lebenszeit, die sich am 1. Januar 2019

  1. in einer Beurlaubung nach § 10 Abs. 1 des Thüringer Richtergesetzes in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung oder
  2. in einer Altersteilzeit nach § 10b des Thüringer Richtergesetzes in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung

befinden, treten abweichend von § 10 Abs. 1 und 2 mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Richter auf Lebenszeit, denen die Versetzung in den Ruhestand nach § 8 Abs. 3 des Thüringer Richtergesetzes in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung bewilligt wurde und die sich am 1. Januar 2019

  1. in einer Beurlaubung nach § 10 Abs. 1 des Thüringer Richtergesetzes in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung oder
  2. in einer Altersteilzeit nach § 10b des Thüringer Richtergesetzes in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung

befinden, treten abweichend von § 11 Abs. 1 und 2 zu dem ursprünglich bewilligten Zeitpunkt in den Ruhestand.

(3) Die Absätze 1 oder 2 gelten auch für Richter auf Lebenszeit in einer Beurlaubung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Thüringer Richtergesetzes in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung, wenn sich die Beurlaubung auf die Zeit bis zum Eintritt in den Ruhestand erstreckt.

§ 102 Evaluierung

Dieses Gesetz ist beginnend mit dem Inkrafttreten jeweils innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren fortlaufend zu evaluieren. Bei der Evaluierung sind insbesondere die Zusammensetzung und Arbeit des Richterwahlausschusses, die Ausgestaltung der Mitbestimmungsregelungen, das Beurteilungswesen sowie das Einigungsverfahren nach § 63 zu berücksichtigen. Die Landesregierung hat den Landtag zeitnah über die Ergebnisse der Evaluierung in Kenntnis zu setzen.

§ 103 Gleichstellungsbestimmung 24a

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils für alle Geschlechter.

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