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Regelwerk

Änderungstext

Thüringer Haushaltsbegleitgesetz 2008/2009

Vom 20. Dezember 2007
(GVBl. Nr. 13 vom 28.12.2007 S. 267)



Erster Teil
Innenministerium

Artikel 1
Änderung des Thüringer Feiertagsgesetzes

Das Thüringer Feiertagsgesetz vom 21. Dezember 1994 (GVBl. S. 1221), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Oktober 2001 (GVBl. S. 265), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 und 3 wird jeweils die Bezeichnung "Der Innenminister" durch die Bezeichnung "Das für das Feiertagsrecht zuständige Ministerium" ersetzt.

2. In § 3 Abs. 2 werden die Worte "Der Innenminister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Kultusminister" durch die Worte "Das für das Feiertagsrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für die Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zuständigen Ministerium" ersetzt.

3. § 7 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2 und erhalten folgende Fassung:

altneu
 "1. die Landkreise im übertragenen Wirkungskreis für alle Ausnahmen innerhalb ihres Gebietes, soweit deren Zulassung über das Gebiet einer kreisangehörigen Gemeinde hinausgeht,

2. in allen übrigen Fällen die kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden jeweils im übertragenen Wirkungskreis."

4. § 8 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(4) Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis."

5. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
 "Übergangsbestimmungen, Mehrbelastungsausgleich".

b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:

"(3) Die nach § 7 Abs. 3 in der nach dem Inkrafttreten des Artikels 1 des Thüringer Haushaltsbegleitgesetzes 2008/2009 geltenden Fassung den Landkreisen und kreisfreien Städten entstehenden angemessenen Kosten für die in den übertragenen Wirkungskreis übertragenen Aufgaben werden diesen für die Jahre 2008 und 2009 vom Land erstattet.

(4) Ab dem Jahr 2010 erfolgt die Erstattung der mit der Aufgabenübertragung nach § 7 Abs. 3 in der nach dem Inkrafttreten des Artikels 1 des Thüringer Haushaltsbegleitgesetzes 2008/2009 geltenden Fassung verbundenen angemessenen Kosten an die Landkreise und kreisfreien Städte über die Auftragskostenpauschale nach § 26 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes."

Zweiter Teil
Kultusministerium

Artikel 2
Änderung des Thüringer Schulgesetzes

Das Thüringer Schulgesetz in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. April 2007 (GVBl. S. 32), wird wie folgt geändert:

1. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
 "Schulversuche, Experimentierklausel"

b) Nach Absatz 5 wird folgender neue Absatz 6 angefügt:

"(6) Die Schulträger können abweichend von § 10 Abs. 1 zur Weiterentwicklung der Grundschulen im Bereich der außerunterrichtlichen Betreuung der Schüler sowie bei Fördermaßnahmen im Unterricht neue Modelle erproben. Die Erprobungsmodelle erfolgen auf der Grundlage einer Vereinbarung mit dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium, in der insbesondere Inhalt, Ziel, Durchführung, Finanzierung und Dauer des Erprobungsmodells sowie Regelungen zur Personalaufsicht sowie zum Personaleinsatz festgelegt werden."

2. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

Artikel 3
Änderung des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der staatlichen Schulen

Das Thüringer Gesetz über die Finanzierung der staatlichen Schulen in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 258), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2003 (GVBl. S. 517), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Satz 4 wird die Verweisung "in der Fassung vom 9. Februar 1998 (GVBl. S. 15)" durch die Angabe "(ThürFAG) vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 259)" ersetzt.

2. § 4 Abs. 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Besucht der Schüler eine Spezialschule oder -klasse oder eine überregionale Förderschule, besteht die Beförderungs- oder Erstattungspflicht bis zur nächstgelegenen Schule mit diesem Angebot."

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Nr. 3 wird aufgehoben.

b) In Absatz 4 Halbsatz 1 werden nach dem Wort "Spezialgymnasien" das Komma durch das Wort "und" ersetzt und die Worte "und berufsbildenden Schulen mit überregionalen Fachklassen und Bildungsgängen" gestrichen sowie in Halbsatz 2 die Verweisung "Absatz 3 Nr. 2 und 3" durch die Verweisung "Absatz 3 Nr. 2" ersetzt.

4. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Worte "Finanzierung der Heimunterbringung sowie der" gestrichen.

b) Absatz 1 wird aufgehoben.

c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2.

5. § 12 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 12 Übergangsbestimmungen

(1) Für Schüler, die bis zum Schuljahresbeginn 2007/2008 in ein bestimmtes Gymnasium wegen der bilingualen Züge oder des Unterrichts zum Erwerb des Latinums oder Graecums aufgenommen wurden, besteht die Beförderungs- und Erstattungspflicht nach § 4 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 in der vor dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung weiter.

(2) Für Förderschüler, deren Wohnheimunterbringung am 1. August 2007 aufgrund der Entfernung zwischen Wohnort und Förderschule durch das Land finanziert wurde und bei denen die Voraussetzungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Achten Buch Sozialgesetzbuch nicht vorliegen, übernimmt das Land durch das für Soziales zuständige Ministerium die Finanzierung der Heimunterbringung in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, solange sie die Förderschule besuchen."

6. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
 "Inkrafttreten, Außerkrafttreten".

b) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Kraft" die Worte "und mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft" eingefügt.

Artikel 4
Änderung des Thüringer Denkmalschutzgesetzes

Das Thüringer Denkmalschutzgesetz in der Fassung vom 14. April 2004 (GVBl. S. 465), geändert durch Gesetz vom 23. November 2005 (GVBl. S. 359), wird wie folgt geändert:

1. In § 21 Abs. 4 wird das Wort "obere" durch das Wort "untere" ersetzt.

2. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Untere Denkmalschutzbehörde ist in den kreisfreien Städten der Oberbürgermeister, in den Landkreisen der Landrat."Untere Denkmalschutzbehörden sind die kreisfreien Städte und Landkreise jeweils im übertragenen Wirkungskreis."

bb) In Satz 3 werden die Worte "zur Erfüllung nach Weisung" durch die Worte "als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte "Landrat oder Oberbürgermeister" durch die Worte "Landkreis oder der kreisfreien Stadt" ersetzt.

3. Die Überschrift des Neunten Abschnitts erhält folgende Fassung:

altneu
Schlussbestimmungen"Übergangs- und Schlussbestimmungen".

4. Nach der Überschrift des Neunten Abschnitts wird folgender § 34a eingefügt:

" § 34a Übergangsbestimmung

(1) Die unteren Denkmalschutzbehörden erhalten zum Ausgleich der Mehrbelastungen für die Aufgabenwahrnehmung nach § 21 Abs. 4 in den Jahren 2008 und 2009 einen angemessenen finanziellen Ausgleich.

(2) Ab dem Jahr 2010 erfolgt die Kostenerstattung nach Absatz 1 innerhalb der nach dem Thüringer Finanzausgleichsgesetz zu regelnden Auftragskostenpauschale."

Dritter Teil
Finanzministerium

Artikel 5
Änderung der Thüringer Landeshaushaltsordnung

Die Thüringer Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 282), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. März 2005 (GVBl. S. 58), wird wie folgt geändert:

1. § 38 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird aufgehoben.

b) Der bisherige Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Auf überplanmäßige und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen ist § 37 Abs. 1 entsprechend anzuwenden."

2. Dem § 63 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Unbewegliche Vermögensgegenstände, die zur Erfüllung der Aufgaben des Landes weiterhin benötigt werden, dürfen veräußert werden, wenn eine langfristige Nutzung durch das Land auch nach der Veräußerung gesichert ist und auf diese Weise die Aufgaben des Landes nachweislich wirtschaftlicher erfüllt werden können."

3. In § 83 Nr. 3 wird die Verweisung " § 71 Abs. 2" durch die Verweisung " § 71 Abs. 1 Satz 2" ersetzt.

4. § 117 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
 "Änderungen von Gerichtskostenansprüchen, Vergleiche".

b) Nach Absatz 2 werden folgende neue Absätze 3 und 4 eingefügt:

"(3) Vergleiche hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Ansprüche dürfen nur abgeschlossen werden, wenn dies für das Land zweckmäßig und wirtschaftlich ist.

(4) Ansprüche der in Absatz 1 genannten Art können niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruches stehen."

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.

5. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

Artikel 6
Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Das Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 10. Dezember 2004 (GVBl. S. 881) wird wie folgt geändert:

1. Der Überschrift wird folgende Abkürzung angefügt: "(ThürAG SGB II)"

2. Die §§ 1, 2 und 6

§ 1 Finanzausstattung, Anpassungen

(1) Zum Ausgleich der Zusatzbelastungen bei der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte den dem Land zustehenden Betrag an den Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Abs. 3a des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956) in der jeweils geltenden Fassung, gemindert um den Anteil des Landes an der Aufbringung dieses Betrages.

(2) Der Ausgleichsbetrag nach Absatz 1 erhöht sich um eine Zuweisung in Höhe von 20 Millionen Euro jährlich, die aus Mitteln des Landeshaushalts zur Verfügung gestellt wird. Die Höhe der Zuweisung nach Satz 1 wird jährlich, erstmals im Jahr 2005, jeweils zum 1. November überprüft und angepasst. Für die Überprüfung und Anpassung der Landeszuweisung nach Satz 1 sind die in der Anlage zu § 46 Abs. 9 SGB II genannten Kriterien maßgebend.

(3) Ergeben sich im Rahmen der Überprüfung der Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen durch den Bund nach § 11 Abs. 3a Satz 3 und 4 FAG im Jahr 2008 Änderungen, sind die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 entsprechend anzupassen.

(4) Das Land weist den Landkreisen und kreisfreien Städten den vom Bund zur Verfügung gestellten Anteil in Höhe des Erstattungssatzes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 46 Abs. 5 bis 10 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954, 2955) in der jeweils geltenden Fassung zu.

§ 2 Verteilungsschlüssel

(1) Der nach § 1 Abs. 1 und 2 den Landkreisen und kreisfreien Städten zuzuweisende Betrag wird nach Maßgabe des ungedeckten Finanzbedarfs jeder Kommune verteilt. Der ungedeckte Finanzbedarf der einzelnen Kommune bestimmt sich aus der Summe der Aufwendungen für die Grundsicherung für Arbeitsuchende, insbesondere den Leistungen für Unterkunft und Heizung, gemindert um die Entlastungen im Rahmen der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe.

(2) Verteilungsmaßstab für die Zuweisung nach § 1 Abs. 1 und 2 ist der ungedeckte Finanzbedarf eines örtlichen Trägers im Verhältnis zu dem ungedeckten Finanzbedarf aller Träger, vervielfältigt um die Beträge nach § 1 Abs. 1 und 2.

(3) Der Anteil der einzelnen kommunalen Träger an den Erstattungen des Bundes betreffend die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 1 Abs. 4 bemisst sich nach der Höhe der tatsächlich gezahlten Leistungen. Die Leistungen werden auf Antrag der kommunalen Träger erstattet.

§ 6 Verordnungsermächtigung

Das für Arbeit zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht und dem für Finanzen zuständigen Ministerium

  1. unter Berücksichtigung des § 46 Abs. 10 SGB II die Einzelheiten des Antrags- und Erstattungsverfahrens sowie die zuständige Behörde für die Durchführung der Leistungen nach § 1,
  2. Näheres zur Ausführung des § 2, insbesondere die im Finanzbedarf zu berücksichtigenden Be- und Entlastungen, die Verfahren der Verteilung, und die zuständige Behörde für die Ermittlung, Überprüfung und Anpassung der Verteilungsschlüssel nach § 2

durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

werden aufgehoben.

Vierter Teil
Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit

Artikel 7
Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes

In der Anlage 1 des Thüringer Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 9. März 2006 (GVBl. S. 56) wird im Anhang zu den Besoldungsordnungen die Amtsbezeichnung "Präsident des Landesamtes für Soziales und Familie" gestrichen.

Artikel 8
Änderung des Thüringer Blindengeldgesetzes

Das Thüringer Blindengeldgesetz in der Fassung vom 9. März 2006 (GVBl. S. 66) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "Blinde, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet und" durch die Worte "Blinde Menschen," ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Worte "Blinde, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und" durch die Worte "blinde Menschen," ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und" gestrichen.

c) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Ausländer" das Komma und die Worte "die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben," gestrichen.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird der Geldbetrag "300 Euro" durch den Geldbetrag "220 Euro" ersetzt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(2) Blinde Menschen, die in einer stationären Einrichtung leben, erhalten abweichend von Absatz 1 ein Blindengeld in Höhe von 50 Euro monatlich."

c) In Absatz 3 werden die Worte "Blindengeld in Höhe von 50 vom Hundert des ihnen nach Absatz 1 zustehenden Betrages" durch die Worte "abweichend von Absatz 1 ein Blindengeld in Höhe von 50 Euro monatlich" ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Blinde" durch die Worte "blinde Menschen" ersetzt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(2) Erhalten blinde Menschen Leistungen der häuslichen Pflege nach den §§ 36 bis 38 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI), der teilstationären Pflege nach § 41 SGB XI oder der Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI, beträgt das Blindengeld nach § 2 Abs. 1 bei der Pflegestufe I 100 Euro monatlich und bei den Pflegestufen II und III jeweils 70 Euro monatlich. Satz 1 gilt entsprechend für blinde Menschen, die Leistungen aufgrund eines Pflegeversicherungsvertrages mit einem privaten Versicherungsunternehmen erhalten oder wenn derartige Leistungen zusammen mit Leistungen nach beihilferechtlichen Vorschriften erbracht werden."

c) In Absatz 3 werden die Worte "Werden anzurechnende" durch die Worte "Erhalten blinde Menschen" ersetzt.

4. In § 5 Abs. 1 wird das Wort "Blinde" durch die Worte "blinde Menschen" ersetzt.

5. § 6 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Ist beim Tode des Berechtigten das Blindengeld noch nicht ausgezahlt, so erlischt der Anspruch."

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Es werden die Worte "der Versorgungsverwaltung" durch die Worte "den Landkreisen und kreisfreien Städten jeweils im übertragenen Wirkungskreis" ersetzt und nach den Worten "nicht durch" die Angabe " § 12 Abs. 1, durch" eingefügt.

bb) Folgende Sätze werden angefügt:

"Örtlich zuständig ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in dem oder in der der Berechtigte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sofern der Berechtigte eine Leistung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch von einem in Thüringen zuständigen Sozialhilfeträger erhält, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für die Gewährung des Blindengeldes nach der örtlichen Zuständigkeit für die Gewährung der Leistung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch."

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(3) Das Land erstattet den für den Vollzug zuständigen Landkreisen und kreisfreien Städten die bei Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 entstehenden Ausgaben für das Blindengeld."

7. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Der Nachweis der medizinischen Voraussetzungen ist durch Vorlage einer augenärztlichen Bescheinigung oder eines Feststellungsbescheids nach § 69 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zu führen."

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Bei Personen, die bis zum 31. Dezember 2005 Blindengeld nach dem Thüringer Blindengeldgesetz erhalten haben, kann auf diesen Nachweis verzichtet werden."

b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.

8. § 11 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 11 Übergangsbestimmungen für blinde Menschen unter 27 Jahren

(1) Blinde Menschen, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet und vor dem 1. Januar 2008 bereits Blindengeld erhalten haben sowie Berechtigte, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet und einen Antrag auf Blindengeld vor dem 1. Januar 2008 gestellt haben, erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres ein Blindengeld in Höhe von 300 Euro monatlich.

(2) Leben blinde Menschen, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet und vor dem 1. Januar 2008 bereits Blindengeld erhalten haben sowie Berechtigte, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet und einen Antrag auf Blindengeld vor dem 1. Januar 2008 gestellt haben, in einer stationären Einrichtung, so beträgt das Blindengeld bei Vorliegen der Voraussetzungen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres 150 Euro monatlich.

(3) Erhalten blinde Menschen, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet und vor dem 1. Januar 2008 bereits Blindengeld erhalten haben sowie Berechtigte, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet und einen Antrag auf Blindengeld vor dem 1. Januar 2008 gestellt haben, Leistungen der häuslichen Pflege nach den §§ 36 bis 38 SGB XI, der teilstationären Pflege nach § 41 SGB XI oder der Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI, so beträgt das Blindengeld bei Vorliegen der Voraussetzungen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres bei der Pflegestufe I 238 Euro monatlich und bei den Pflegestufen II und III jeweils 218 Euro monatlich. Satz 1 gilt entsprechend für blinde Menschen, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet und vor dem 1. Januar 2008 bereits Blindengeld erhalten haben sowie für Berechtigte, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet und einen Antrag auf Blindengeld vor dem 1. Januar 2008 gestellt haben und Leistungen aufgrund eines Pflegeversicherungsvertrages mit einem privaten Versicherungsunternehmen erhalten oder wenn derartige Leistungen zusammen mit Leistungen nach beihilferechtlichen Vorschriften erbracht werden."

9. Nach § 11 wird folgender neue § 12 eingefügt:

" § 12 Blindenhilfe

(1) Die Zuständigkeit für die Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) wird den Landkreisen und kreisfreien Städten als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises übertragen.

(2) Das Land erstattet den Landkreisen und kreisfreien Städten die Ausgaben für die Blindenhilfe für die Jahre 2008 und 2009.

(3) Ab dem Jahr 2010 erfolgt die Erstattung nach den Bestimmungen des § 6 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 17. Dezember 2004 (GVBl. S. 891) in der jeweils geltenden Fassung, wobei für die Zuweisung im Jahr 2010 Berechnungsgrundlage die Nettoaufwendungen für die Blindenhilfe des Jahres 2009 sind; die Zuweisung erhöht oder vermindert sich ab dem Jahr 2010 um 50 vom Hundert des Betrags, um den die Nettoaufwendungen des vorherigen Jahres für die Gewährung der Blindenhilfe die Nettoaufwendungen des vorvorherigen Jahres übersteigen oder unterschreiten."

10. Der bisherige § 12 wird § 13.

11. Der bisherige § 13 wird § 14 und die Jahreszahl "2010" wird durch die Jahreszahl "2012" ersetzt.

Artikel 9
Thüringer Gesetz zur Übertragung der Zuständigkeit für das Schwerbehindertenfeststellungsverfahren

§ 1

Zuständige Behörde nach § 69 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) sind die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis.

Artikel 10
Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Pflege-Versicherungsgesetzes

Das Thüringer Gesetz zur Ausführung des Pflege-Versicherungsgesetzes in der Fassung vom 20. Juli 2005 (GVBl. S. 293) wird wie folgt geändert:

1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Bei der Wahrnehmung der Förderaufgabe kann sich das Land privater Dritter bedienen."

2. In § 10 Abs. 1 Satz 1 wird die Bezeichnung "Landesamt für Soziales und Familie" durch die Bezeichnung "Landesverwaltungsamt" ersetzt.

Artikel 11
Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Das Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 17. Dezember 2004 (GVBl. S. 891) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 wird die Bezeichnung "Landesamt für Soziales und Familie" durch die Bezeichnung "Landesverwaltungsamt" ersetzt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1

1. die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII,

wird aufgehoben.

bb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Bezeichnung "Landesamt für Soziales und Familie" durch die Bezeichnung "Landesverwaltungsamt" ersetzt.

Artikel 12
Änderung des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz

In § 3 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz vom 7. Juli 1999 (GVBl. S. 434), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. März 2006 (GVBl. S. 53) geändert worden ist, wird die Bezeichnung "Landesamt für Soziales und Familie" durch die Bezeichnung "Landesverwaltungsamt" ersetzt.

Artikel 13
Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes

Das Thüringer Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes vom 19. Juli 1994 (GVBl. S. 905) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 Satz 1 wird die Bezeichnung "Landesamt für Soziales und Familie" durch die Bezeichnung "Landesverwaltungsamt" ersetzt.

2. In § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 Satz 2 wird jeweils die Bezeichnung "Der Minister für Soziales und Gesundheit" durch die Bezeichnung "Das für das außergerichtliche Betreuungswesen zuständige Ministerium" ersetzt.

3. § 5 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft."

Artikel 14
Thüringer Gesetz über die Erstattung von Kosten nach Aufgabenübertragung auf die Kommunen

§ 1 Grundsatz

(1) Soweit die Kommunen aufgrund der Artikel 8, 9, 15 bis 17 und 22 des Thüringer Haushaltsbegleitgesetzes 2008/2009 Aufgaben des eigenen oder des übertragenen Wirkungskreises zu erfüllen haben, erstattet das Land ihnen für die Jahre 2008 und 2009 die entstehenden angemessenen Kosten nach Maßgabe der §§ 3 bis 7.

(2) Ab dem Jahr 2010 erfolgt die volle Erstattung der angemessenen Kosten für die Übertragung von Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises im Rahmen der Auftragskostenpauschale nach § 26 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes. Die Höhe der Kosten für die in den eigenen Wirkungskreis übertragenen Aufgaben wird ab dem Jahr 2010 bei der Ermittlung des Finanzbedarfs berücksichtigt.

§ 2 Personalübergang

(1) Ein Übergang des Personals (Beamte und Arbeitnehmer) vom Land auf die Kommunen findet nur im Einvernehmen mit den Kommunen statt.

(2) Für das Arbeitsverhältnis des von der Kommune übernommenen Arbeitnehmers finden für die Dauer des im unmittelbaren Anschluss an das Arbeitsverhältnis beim Land begründeten Arbeitsverhältnisses mit der Kommune ab dem Zeitpunkt des Personalübergangs die bei der jeweiligen Kommune geltenden Tarifverträge sowie Dienst- oder Betriebsvereinbarungen nach den Maßgaben des Satzes 2 Nr. 1 bis 8 Anwendung. Die Kommunen unterbreiten im Fall des Absatzes 1 den von der Aufgabenübertragung betroffenen Arbeitnehmern des Landes rechtzeitig vor der Aufgabenübertragung ein Arbeitsvertragsangebot auf der Grundlage dieser Bestimmungen:

  1. Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich mindestens der Entgeltgruppe zuzuordnen, der er am Tag vor der Übernahme beim bisherigen Arbeitgeber zugeordnet war; anderenfalls gilt Nummer 7 entsprechend. Abweichend von Satz 1 werden Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Ü des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 12. Oktober 2006 der Entgeltgruppe 14 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD-VKA) vom 13. September 2005 zugeordnet.
  2. Die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle des TVöD-VKA erfolgt mit dem am 31. Dezember 2007 gezahlten Vergleichsentgelt, welches an den bei den Kommunen am 1. Januar 2008 geltenden Bemessungssatz angepasst wird. Für die Zuordnung zu einer regulären Stufe gilt § 6 Abs. 1 Satz 4 TVÜ-Länder. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach dem TVöD-VKA. In den Fällen, in denen Beschäftigte bereits einer regulären Stufe zugeordnet sind, erfolgt eine stufengleiche Überführung in die Entgelttabelle des TVöD-VKA.
  3. Bei der Berechnung tarifrechtlich maßgebender Zeiten werden die beim bisherigen Arbeitgeber am Tag vor der Übernahme erreichten Zeiten so berücksichtigt, als wenn sie bei dem neuen Arbeitgeber zurückgelegt worden wären.
  4. Für ausstehende Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege sowie für Vergütungsgruppenzulagen gelten die §§ 8 und 9 TVÜ-Länder unter Beachtung der bei den Kommunen zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Bemessungssätze. § 8 Abs. 2 Satz 5 und 6 TVÜ-Länder findet keine Anwendung.
  5. Der am Tag vor der Übernahme nach den für den bisherigen Arbeitgeber maßgeblichen tariflichen Vorschriften dem Arbeitnehmer als Besitzstandszulage zustehende kinderbezogene Entgeltbestandteil wird nach § 11 TVÜ-Länder weiter gewährt.
  6. Ausstehende Strukturausgleiche sind nach § 12 TVÜ-Länder zu gewähren. Für Beschäftigte, die nach dem TVÜ-Länder in eine der Entgeltgruppen 9 bis 15 Ü übergeleitet worden sind und die zum 1. November 2008 in die reguläre Stufe 6 TVöD-VKA aufsteigen, wird der Unterschiedsbetrag zum Entgelt nach Nummer 2 Satz 1 auf den Strukturausgleich angerechnet.
  7. Beim bisherigen Arbeitgeber am Tag vor der Übernahme geltende tarifrechtliche Bestimmungen finden auf übernommene Arbeitsverhältnisse für die Dauer von zwei Jahren als statischer Besitzstand weiterhin Anwendung, soweit die tarifrechtliche Regelung des neuen Arbeitgebers zu Ungunsten des Arbeitnehmers abweicht. Bei entgeltlichen Abweichungen, ausgenommen der Jahressonderzahlung nach § 20 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006, wird dem Arbeitnehmer eine Besitzstandszulage gewährt. Auf die Besitzstandszulage werden alle linearen Entgelterhöhungen nach den beim neuen Arbeitgeber geltenden Tarifverträgen angerechnet. Für die Jahressonderzahlung in den Entgeltgruppen E 1 bis E 8 gilt Satz 1 entsprechend.
  8. Eine betriebsbedingte Kündigung durch den neuen Arbeitgeber ist für die Dauer von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Übernahme des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen. Das Recht zur Kündigung aus sonstigen Gründen bleibt unberührt.

(3) Das Land hält

  1. im Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit für die Bereiche
    1. Schwerbehindertenfeststellungsverfahren,
    2. Blindengeld und
    3. Blindenhilfe

    130 Vollbeschäftigteneinheiten zur Erledigung der übertragenen Aufgaben für erforderlich; für diese Aufgaben werden die 130 Vollbeschäftigteneinheiten nach dem prozentualen Anteil der auf die jeweiligen Kommunen entfallenden Bestandsfälle im Schwerbehindertenfeststellungsverfahren am Stichtag 19. Mai 2006 entsprechend der nachfolgenden Übersicht auf die Kommunen aufgeteilt:

    Landkreis/kreisfreie StadtZahl der VBE pro Landkreis oder kreisfreie Stadt
    Altenburger Land6
    Eichsfeld7
    Eisenach4
    Erfurt10
    Gera6
    Gotha8
    Greiz6
    Hildburghausen4
    Ilm-Kreis6
    Jena5
    Kyffhäuserkreis5
    Nordhausen5
    Saale-Holzland-Kreis4
    Saale-Orla-Kreis5
    Saalfeld-Rudolstadt7
    Schmalkalden-Meiningen8
    Sömmerda4
    Sonneberg4
    Suhl4
    Unstrut-Hainich-Kreis6
    Wartburgkreis8
    Weimar4
    Weimarer Land4

    davon entfallen auf jede Kommune zwei Vollbeschäftigteneinheiten (Beamte oder Arbeitnehmer) im gehobenen Dienst; bei der jeweiligen Differenz zur Gesamtzahl der Vollbeschäftigteneinheiten handelt es sich um Vollbeschäftigteneinheiten im mittleren Dienst;

  2. im Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt für die Bereiche
    1. Immissionsschutz,
    2. Chemikalienrecht,
    3. Abfallwirtschaft,
    4. Abwasserbeseitigung,
    5. technische Gewässeraufsicht,
    6. Naturschutz,
    7. Bodenschutz,
    8. Altlasten und
    9. Belegstellen für Bienen

    207 Vollbeschäftigteneinheiten zur Erledigung der übertragenen Aufgaben für erforderlich; für diese Aufgaben werden die 207 Vollbeschäftigteneinheiten nach dem prozentualen Anteil der auf die jeweiligen Kommunen entfallenden Bestandsfälle an genehmigungsbedürftigen Anlagen, Abwassereinleitungen, zu beaufsichtigenden Fluss-Kilometern sowie teilweise nach pauschalen Ansätzen entsprechend der nachfolgenden Übersicht auf die Kommunen aufgeteilt:

    Landkreis / kreisfreie StadtZahl der VBE / Landkreis oder kreisfreie Stadtdavon:
    Anteil VBE höherer Dienst
    davon:
    Anteil VBE gehobener Dienst
    Altenburger Land10,02,56,0
    Eichsfeld9,52,06,0
    Eisenach5,51,53,0
    Erfurt7,52,04,0
    Gera6,01,53,5
    Gotha10,02,56,0
    Greiz12,53,07,5
    Hildburghausen10,02,56,0
    Ilm-Kreis9,52,06,0
    Jena6,01,53,5
    Kyffhäuserkreis9,02,05,5
    Nordhausen8,52,05,0
    Saale-Holzland-Kreis12,03,07,0
    Saale-Orla-Kreis12,53,07,5
    Saalfeld-Rudolstadt10,02,56,0
    Schmalkalden-Meiningen11,03,06,5
    Sömmerda9,02,05,5
    Sonneberg7,02,04,0
    Suhl5,51,53,0
    Unstrut-Hainich-Kreis10,02,56,0
    Wartburgkreis10,52,56,5
    Weimar5,51,53,0
    Weimarer Land10,02,56,0

    Bei der jeweiligen Differenz zur Gesamtzahl der Vollbeschäftigteneinheiten handelt es sich um Vollbeschäftigteneinheiten im mittleren Dienst.

§ 3 Personalkostenerstattung

(1) Das Land erstattet den Kommunen die entstehenden angemessenen Personalkosten in vollem Umfang. Soweit ein vom Land zu einer Kommune übergegangener Beamter aufgrund einer vom Land verfügten Altersteilzeitregelung vom Dienst freigestellt wird, erstattet das Land der Kommune die notwendigen und angemessenen Personalkosten für das während der Freistellungsphase tatsächlich beschäftigte Ersatzpersonal. Dies gilt nicht, soweit das Land im Einvernehmen mit der Kommune Ersatzpersonal stellt, beispielsweise im Wege der Abordnung eines Beamten oder der Personalgestellung eines Arbeitnehmers. Ein entsprechender Mehrbelastungsausgleich erfolgt auch, wenn eine Kommune mit einem Arbeitnehmer im unmittelbaren Anschluss an dessen mit dem Land bestehendes Arbeitsverhältnis ein neues Arbeitsverhältnis begründet und erneut eine Altersteilzeitvereinbarung schließt.

(2) Die Personalkostenerstattung erfolgt auf Anforderung der Kommunen zunächst pauschal im Umfang der nach § 2 Abs. 3 zugeordneten Vollbeschäftigteneinheiten durch vierteljährliche Abschlagszahlungen jeweils zum 15. Februar, zum 15. Mai, zum 15. August und zum 15. November. Die Abschlagszahlungen werden auf der Grundlage der Personalkostensätze 2007 für die Auftragskostenpauschale berechnet. Nach Ablauf des Kalenderjahrs werden die entstehenden angemessenen Personalkosten in voller Höhe abgerechnet.

(3) Für die nach diesem Gesetz vom Land auf die Landkreise und kreisfreien Städte übergehenden Beamten trägt das Land die bei ihm entstandenen Versorgungslasten anteilig in sinngemäßer Anwendung des § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652).

§ 4 Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld

(1) Die nach diesem Gesetz auf die Landkreise und kreisfreien Städte übergehenden Beamten und Arbeitnehmer erhalten Umzugskostenvergütung sowie Trennungsgeld bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen des Thüringer Umzugskostengesetzes vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446) in der jeweils geltenden Fassung sowie der Thüringer Trennungsgeldverordnung vom 2. Januar 2006 (GVBl. S. 20) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Für die Zusage der Umzugskostenvergütung sowie die Bewilligung des Trennungsgeldes sind die Dienststellen zuständig, die bis zum Übergang der Beamten und Arbeitnehmer zuständige Behörde im Sinne der umzugskosten- und trennungsgeldrechtlichen Bestimmungen waren.

(3) Die Berechnung und Auszahlung der Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder einschließlich der Abschläge sowie die Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen obliegt den Landkreisen und kreisfreien Städten.

(4) Das Land trägt die aufgrund der Aufgabenübertragung durch dieses Gesetz auszuzahlenden Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder für ehemalige Beamte und Arbeitnehmer des Landes.

§ 5 Erstattung der Sachkosten und Zweckausgaben

(1) Das Land erstattet den Kommunen die entstehenden angemessenen Sach- und Raumkosten in vollem Umfang. Die Erstattung der Kosten der laufenden Verwaltung erfolgt auf Anforderung der Kommunen zunächst pauschal durch vierteljährliche Abschlagszahlungen jeweils zum 15. Februar, zum 15. Mai, zum 15. August und zum 15. November

  1. in Höhe von 3.661 Euro pro Jahr und Vollbeschäftigteneinheit nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 für den Bereich der den Kommunen nach den Artikeln 8 und 9 des Thüringer Haushaltsbegleitgesetzes 2008/2009 übertragenen Aufgaben und
  2. in Höhe von 4.007 Euro pro Jahr und Vollbeschäftigteneinheit nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 für den Bereich der den Kommunen nach den Artikeln 15 bis 17 und 22 des Thüringer Haushaltsbegleitgesetzes 2008/2009 übertragenen Aufgaben.

Die Raumkosten werden als gesonderter Pauschalbetrag durch Abschlagszahlungen zu den in Satz 2 genannten Terminen in Höhe von

  1. 1.136,28 Euro pro Jahr für Beamte des mittleren Dienstes oder vergleichbare Arbeitnehmer,
  2. 1.336,80 Euro pro Jahr für Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Arbeitnehmer und
  3. 1.773,84 Euro pro Jahr für Beamte des höheren Dienstes oder vergleichbare Arbeitnehmer

entsprechend der Verteilung nach § 2 Abs. 3 erstattet. Die entstehenden angemessenen Sach- und Raumkosten werden nach Vorlage geeigneter Nachweise nach Ablauf des Kalenderjahrs in voller Höhe abgerechnet.

(2) Darüber hinaus werden die Kosten für gutachterliche Stellungnahmen und für die Übersendung von ärztlichen Befundberichten sowie die Kosten zur Anpassung der übergebenen Hard- und Software an die vorhandenen Systeme bei den Kommunen sowie für Lizenz- und Pflegekosten für die IT-Programme zur Durchführung des Schwerbehindertenfeststellungsverfahrens sowie zur Gewährung des Blindengelds und der Blindenhilfe bis zum 31. Dezember 2009 in voller Höhe erstattet.

(3) Die bei der Wahrnehmung der übertragenen staatlichen Aufgaben entstehenden angemessenen Zweckausgaben werden in voller Höhe erstattet.

(4) Das Land stellt die IT-Software und die IT- Hardware ohne Netztechnik zur Verfügung, soweit es für die Aufgabenwahrnehmung notwendig ist.

§ 6 Verrechnung von Einnahmen der Kommunen

Einnahmen, die die Kommunen durch die Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben erzielen, sind mit den Personal- und Sachkostenerstattungen des Landes zu verrechnen.

§ 7 Zuständigkeit für die Kostenerstattung des Landes

(1) Die Kostenerstattungen des Landes erfolgen aus dem Haushalt des für die Aufgabenwahrnehmung zuständigen Ministeriums. Soweit nichts anderes bestimmt ist, erfolgen diese nach Ablauf eines Kalenderhalbjahrs. Soweit eine Abrechnung der tatsächlichen Kosten erfolgt, werden die Kosten nach Vorlage geeigneter Nachweise erstattet.

(2) Zuständige Behörde für die Kostenerstattung des Landes ist das Landesverwaltungsamt, sofern nicht das für die Aufgabenwahrnehmung zuständige Ministerium die

Kostenerstattung selbst durchführt oder im Einvernehmen mit dem für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung eine andere zuständige Behörde bestimmt.

Fünfter Teil
Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt

Artikel 15
Änderung des Thüringer Abfallwirtschaftsgesetzes

Das Thüringer Abfallwirtschaftsgesetz in der Fassung vom 15. Juni 1999 (GVBl. S. 385), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 25. November 2004 (GVBl. S. 853), wird wie folgt geändert:

1. § 23 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Untere Abfallbehörde ist das Staatliche Umweltamt sowie in den besonders genannten Fällen das Landwirtschaftsamt, der Landkreis und die kreisfreie Stadt im übertragenen Wirkungskreis."(3) Untere Abfallbehörden sind die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis sowie in den besonders genannten Fällen die Landwirtschaftsämter."

2. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1

(1) Die oberste Abfallbehörde ist zuständig für Genehmigungen nach § 9 Abs. 7 Satz 5.

wird aufgehoben.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 5 wird der Punkt durch das Wort "sowie" ersetzt.

cc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

"6. den Vollzug des Artikels 1 § 4 Abs. 3 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 649; BGBl. 1990 II S. 1226), geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766, 1928)."

c) Absatz 3

(3) Die Staatlichen Umweltämter sind als untere Abfallbehörden zuständig für
  1. die Zulassung von Ausnahmen nach § 27 Abs. 2 KrW-/AbfG,
  2. die abfallrechtlichen Überwachungsaufgaben nach den §§ 40, 43 und 46 KrW-/AbfG,
  3. die Erteilung der Transportgenehmigungen nach § 49 KrW-/AbfG und der aufgrund des § 49 Abs. 3 KrW-/AbfG ergangenen Rechtsverordnungen,
  4. den Vollzug der Bestimmungen über die Bestellung von Abfallbeauftragten nach den §§ 54 und 55 KrW-/AbfG und der aufgrund des § 54 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG erlassenen Rechtsverordnung,
  5. den Vollzug der Altölverordnung vom 27. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2335) in der jeweils geltenden Fassung,
  6. die Entgegennahme von Anzeigen nach § 6 Abs. 2,
  7. die Überwachung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3,
  8. die Bauüberwachung und Bauabnahme nach § 14,
  9. den Vollzug des Artikels 1 § 4 Abs. 3 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. 1 Nr. 42 S. 649) in der jeweils geltenden Fassung und
  10. die Bearbeitung von Fördermittelanträgen und Verwendungsnachweisen.

wird aufgehoben.

d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Der Landkreis und die kreisfreie Stadt im übertragenen Wirkungskreis sind zuständige Behörde, soweit für einzelne Abfallablagerungen Beseitigungsverfügungen erforderlich sind."(4) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind als untere Abfallbehörden zuständig für
  1. die abfallwirtschaftliche Überwachung nach § 40 KrW-/AbfG mit Ausnahme
    1. von Deponien,
    2. der Überwachung der Anforderungen nach § 6 Abs. 3 Satz 2 und der Entgegennahme des Nachweises nach § 6 Abs. 3 Satz 3 der Verpackungsverordnung vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379) in der jeweils geltenden Fassung,
    3. der Genehmigung nach Nummer 5 des Anhangs der Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214) in der jeweils geltenden Fassung,
    4. der Zuständigkeit nach § 4 Abs. 3 und § 10 Abs. 2 der Batterieverordnung in der Fassung vom 2. Juli 2001 (BGBl. I S. 1486) in der jeweils geltenden Fassung,
    5. der Überwachung nach
      aa) der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. EU Nr. L 190 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
      bb) dem Abfallverbringungsgesetz vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) in der jeweils geltenden Fassung und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
      cc) der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. EU Nr. L 229 S. 5) in der jeweils geltenden Fassung,
      dd) der Nachweisverordnung,
      ee) der Altölverordnung in der Fassung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1368) in der jeweils geltenden Fassung,
      ff) der PCB/PCT-Abfallverordnung vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 932) in der jeweils geltenden Fassung und
      gg) der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379) in der jeweils geltenden Fassung,
    6. der Überwachung eines der Bergaufsicht unterliegenden Betriebs,
  2. die Erteilung der Transportgenehmigung nach § 49 KrW-/AbfG und den Vollzug der aufgrund des § 49 Abs. 3 KrW-/AbfG ergangenen Rechtsverordnungen,
  3. den Vollzug der Bestimmungen über die Bestellung von Abfallbeauftragten nach den §§ 54 und 55 Abs.3 KrW-/AbfG und der aufgrund des § 54 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG erlassenen Rechtsverordnung,
  4. die Überwachung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 21 KrW-/AbfG, mit Ausnahme von Deponien,
  5. die Überwachung der Stoffverbote nach § 5 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762) in der jeweils geltenden Fassung, der Herstellerpflicht nach § 6 Abs. 2 Satz 4 ElektroG, der Hersteller- und Vertreiberpflicht nach § 6 Abs. 4 Satz 3 ElektroG sowie die Überwachung der Sammlung, der Rücknahme und der Behandlungs- und Verwertungspflichten nach Abschnitt 3 ElektroG, soweit sie in der Zuständigkeit des Landes liegt,
  6. den Vollzug der Gewerbeabfallverordnung vom 19. Juni 2002 (BGBl. I S. 1938) in der jeweils geltenden Fassung,
  7. den Vollzug der Pflanzenabfall-Verordnung vom 2. März 1993 (GVBl. S. 232) in der jeweils geltenden Fassung.

Die unteren Abfallbehörden haben dem für die Abfallwirtschaft zuständigen Ministerium die Informationen aus ihrer Vollzugstätigkeit nach Satz 1 aufzuarbeiten und bereitzustellen, die erforderlich sind, damit Berichts- und Informationspflichten gegenüber den Europäischen Gemeinschaften oder dem Bund erfüllt werden können. Ist ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt selbst oder über ein privatrechtliches Unternehmen, an dem ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt ganz oder teilweise oder in Formen der kommunalen Gemeinschaftsarbeit nach dem Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit beteiligt ist, von Vollzugsmaßnahmen nach Satz 1 betroffen, ist zuständige Behörde das Landesverwaltungsamt."

e) Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Das Landesbergamt ist abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 sowie den Absätzen 3 und 4 im Fall der Entsorgung von Abfällen unter Tage in diesem Bereich zuständig."Das Landesbergamt ist abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 sowie Absatz 4 im Falle der Entsorgung von Abfällen unter Tage in diesem Bereich, mit Ausnahme der Überwachung und des Vollzugs der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. EU Nr. L 190 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, zuständig."

f) In Absatz 6 Satz 2 wird die Bezeichnung "Staatlichen Umweltamt" durch die Bezeichnung "Landesverwaltungsamt" ersetzt.

g) In Absatz 7 werden die Worte "Das Landwirtschaftsamt ist" durch die Worte "Die Landwirtschaftsämter sind als untere Abfallbehörden" ersetzt.

h) In Absatz 8 wird die Verweisung " § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG" durch die Verweisung " § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG oder § 12 Abs. 2 dieses Gesetzes" und die Verweisung "Absätzen 1 bis 7" durch die Verweisung "Absätzen 2 und 4 bis 7" ersetzt.

i) In Absatz 9 Satz 1 wird die Verweisung "Absätzen 1 bis 6" durch die Verweisung "Absätzen 2 und 4 bis 6" ersetzt.

Artikel 16
Änderung des Thüringer Bodenschutzgesetzes

Das Thüringer Bodenschutzgesetz vom 16. Dezember 2003 (GVBl. S. 511) wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 3 werden die Worte "die Staatlichen Umweltämter sowie" gestrichen.

2. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1

(1) Die Staatlichen Umweltämter sind technische Fachbehörden für alle fachlichen Angelegenheiten des Bodenschutzes. Sie unterstützen die Bodenschutzbehörden und andere Behörden auf Anforderung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere durch Untersuchungen, Bewertungen und Beratungen.

wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und es werden die Worte "technischen Fachbehörden" durch die Worte "technische Fachbehörde" und das Wort "sind" durch das Wort "ist" ersetzt.

3. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Bezeichnung "Staatlichen Umweltämtern" werden durch die Worte "unteren Bodenschutzbehörden" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Ist ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt selbst oder ein privatrechtliches Unternehmen, an dem ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt ganz oder teilweise oder in Formen der kommunalen Gemeinschaftsarbeit nach dem Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit beteiligt ist, von Vollzugsmaßnahmen nach Satz 1 betroffen, ist zuständige Behörde die obere Bodenschutzbehörde."

b) Absatz 2

(2) Die Landkreise und die kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis sind zuständig für
  1. Anordnungen nach § 10 Abs. 1 BBodSchG,
  2. Anordnungen nach § 10 Abs. 1 BBodSchG zur Erfüllung von Vorsorgepflichten nach § 7 BBodSchG,
  3. die Festsetzung eines Ausgleichsanspruchs nach § 10 Abs. 2 BBodSchG,
  4. die Festsetzung des Wertausgleichs nach § 25 Abs. 1 BBodSchG,
  5. Anordnungen nach § 3 Abs. 2 Satz 1,
  6. Anordnungen und Maßnahmen nach § 4 und
  7. Anordnungen nach § 8.

Satz 1 gilt nicht für Altlasten nach § 2 Abs. 5 BBodSchG und für durch Altlasten verursachte Gewässerverunreinigungen.

wird aufgehoben.

c) Die bisherigen Absätze 3 bis 7 werden die Absätze 2 bis 6.

d) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

"(7) Die nach Absatz 1 zuständigen Behörden haben dem für das Bodenschutzrecht zuständigen Ministerium die Informationen aus ihrer Vollzugstätigkeit aufzuarbeiten und bereitzustellen, die erforderlich sind, damit Berichts- und Informationspflichten gegenüber den Europäischen Gemeinschaften oder dem Bund erfüllt werden können."

Artikel 17
Änderung des Thüringer Wassergesetzes

Das Thüringer Wassergesetz in der Fassung vom 23. Februar 2004 (GVBl. S. 244), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2004 (GVBl. S. 889), wird wie folgt geändert:

1. In § 32 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "erstellen die jeweils zuständigen technischen Fachbehörden" durch die Worte "erstellt die Landesanstalt für Umwelt und Geologie" ersetzt.

2. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte "jeweils zuständigen technischen Fachbehörde" durch die Bezeichnung "Landesanstalt für Umwelt und Geologie" ersetzt.

b) In Absatz 4 werden die Worte "den jeweils zuständigen technischen Fachbehörden" durch die Bezeichnung "der Landesanstalt für Umwelt und Geologie" ersetzt.

3. § 55 Abs. 5

(5) Sofern der Bau, die wesentliche Änderung und Stilllegung von Anlagen nach Absatz 1 und Abwasseranlagen nach § 18b WHG einer Genehmigung, Anzeige oder Zustimmung nach baurechtlichen Vorschriften bedürfen, kann eine Entscheidung nur im Einvernehmen mit der zuständigen technischen Fachbehörde der Wasserwirtschaftsverwaltung ergehen.

wird aufgehoben.

4. In § 84 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "und die Umweltämter" gestrichen.

5. In § 85 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Wasserbehörden" das Komma und die Worte "der technischen Fachbehörden" gestrichen.

6. § 88 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Bei den Umweltämtern werden Schaukommissionen gebildet."Bei der Landesanstalt für Umwelt und Geologie werden Schaukommissionen für die Gewässer erster Ordnung und bei den unteren Wasserbehörden Schaukommissionen für die Gewässer zweiter Ordnung gebildet."

bb) In Satz 2 werden nach der Bezeichnung "Wasserbehörden" die Worte "und die Landesanstalt für Umwelt und Geologie" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "des örtlich zuständigen Umweltamtes, der Wasserbehörde," durch die Worte "der ausrichtenden Behörde nach Absatz 1 Satz 1, bei Gewässern erster Ordnung einem Vertreter der oberen und unteren Wasserbehörde," ersetzt.

7. § 104 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Fachbehörden" durch das Wort "Fachbehörde" ersetzt.

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Die Landesanstalt für Umwelt und Geologie ist die technische Fachbehörde für die Erarbeitung wasserwirtschaftlicher Grundlagen und die Ermittlung und Bewertung der nach Menge und Güte erforderlichen Daten für die Ordnung des Wasserhaushalts sowie alle Angelegenheiten der Hydrogeologie. Sie ist auch zuständig für die Erarbeitung und die Bereitstellung hydrogeologisch-bodenkundlicher Grundlagen für Wasser- und Heilquellenschutzgebiete. Sie errichtet und betreibt die dazu notwendigen Mess-, Beobachtungs- und Untersuchungseinrichtungen. Sie wirkt bei der Ermittlung des für die Wasserwirtschaft bedeutsamen Standes der Technik und dessen Weiterentwicklung mit und nimmt die überregionalen Warndienste der Wasserwirtschaft wahr."(1) Die Landesanstalt für Umwelt und Geologie ist die technische Fachbehörde für alle Angelegenheiten der Wasserwirtschaft und der Gewässerökologie. Sie nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
  1. die Erarbeitung wasserwirtschaftlicher Grundlagen,
  2. die Ermittlung und Bewertung der nach Menge und Güte erforderlichen Daten für die Ordnung des Wasserhaushalts,
  3. alle Angelegenheiten der Hydrogeologie,
  4. die Erarbeitung und Bereitstellung hydrogeologischbodenkundlicher Grundlagen für Wasser- und Heilquellenschutzgebiete,
  5. die Mitwirkung bei der Ermittlung des für die Wasserwirtschaft bedeutsamen Stands der Technik und dessen Weiterentwicklung,
  6. die Wahrnehmung des überregionalen Warndienstes der Wasserwirtschaft,
  7. die Überwachung des Zustands und der Benutzung der Gewässer erster Ordnung, der Ufer, der Deiche und der Überschwemmungsgebiete an Gewässern erster Ordnung in wasserwirtschaftlicher und gewässerökologischer Hinsicht,
  8. die Wahrnehmung des Hochwasserwarn- und Hochwassermeldedienstes und
  9. die Durchführung von Probenahmen, deren Untersuchung und Auswertung.

Die Landesanstalt für Umwelt und Geologie errichtet und betreibt die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Mess-, Beobachtungs- und Untersuchungseinrichtungen."

c) Absatz 2

(2) Die Umweltämter sind technische Fachbehörden für alle Angelegenheiten der Wasserwirtschaft und der Gewässerökologie. Sie unterstützen die unteren Wasserbehörden, die obere Wasserbehörde und die Landesanstalt für Umwelt und Geologie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Die Umweltämter haben den Zustand und die Benutzung der Gewässer, der Ufer, der Deiche, der Überschwemmungs-, Wasser- und Heilquellenschutzgebiete und der nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder nach diesem Gesetz anzeigepflichtigen und genehmigungsbedürftigen Anlagen und Maßnahmen in wasserwirtschaftlicher und gewässerökologischer Hinsicht zu überwachen. Sie nehmen den Hochwasserwarn- und Hochwassermeldedienst wahr. Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium kann festlegen, dass die untere Wasserbehörde das örtlich zuständige Umweltamt in bestimmten fachlichen Angelegenheiten beteiligt.

wird aufgehoben.

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und die Worte "Umweltämter nehmen" werden durch die Worte "Landesanstalt für Umwelt und Geologie nimmt" ersetzt.

e) Absatz 4

(4) Die Umweltämter nehmen in den nach § 105 Abs. 3 besonders zugewiesenen Fällen Vollzugsaufgaben wahr.

wird aufgehoben.

8. § 105 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die unteren Wasserbehörden haben dem für Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium die Informationen aus ihrer Vollzugstätigkeit aufzuarbeiten und bereitzustellen, die erforderlich sind, damit Berichts- und Informationspflichten gegenüber den Europäischen Gemeinschaften oder dem Bund erfüllt werden können."

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 19 werden die Bezeichnung "das Staatliche Umweltamt" durch die Bezeichnung "die Landesanstalt für Umwelt und Geologie" und das Komma nach dem Wort "wären" durch einen Punkt ersetzt.

bb) Nummer 20

20. die Entscheidung über Widersprüche gegen Verwaltungsakte der Umweltämter.

wird aufgehoben.

c) Absatz 3

(3) Die Umweltämter sind zuständig für
  1. die Erklärung des Einvernehmens nach § 55 Abs. 4,
  2. die im Ergebnis aus der Kontrolle und Überwachung folgende Vollstreckung von Verwaltungsakten, die aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes oder dieses Gesetzes von der oberen Wasserbehörde erlassen wurden.

wird aufgehoben.

d) In Absatz 5 Satz 1 wird die Verweisung "Absätzen 1 bis 4" durch die Verweisung "Absätzen 1 bis 2a" ersetzt.

e) In Absatz 6 wird die Bezeichnung "ein Staatliches Umweltamt" durch die Bezeichnung "die Landesanstalt für Umwelt und Geologie" ersetzt.

9. § 113 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Komma nach dem Wort "Wasserbehörden" durch das Wort "und" ersetzt und die Worte "und die technischen Fachbehörden" gestrichen.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "technischen Fachbehörden" durch die Bezeichnung "Landesanstalt für Umwelt und Geologie" ersetzt.

10. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

Artikel 18
Änderung des Thüringer Abwasserabgabengesetzes

Das Thüringer Abwasserabgabengesetz vom 28. Mai 1993 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 389), wird wie folgt geändert:

1. In § 13 wird die Bezeichnung "Staatlichen Umweltamt" durch die Bezeichnung "Landesverwaltungsamt" ersetzt.

2. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender neue Satz 2 eingefügt:

"Abweichend von Satz 1 obliegt die Entnahme von Abwasserproben und deren Auswertung der Landesanstalt für Umwelt und Geologie."

b) In dem bisherigen Satz 2 werden die Worte "Sie kann hierzu" durch die Worte "Die zuständige Behörde kann im Rahmen der Überwachung" ersetzt.

3. In § 19 Abs. 3 Satz 1 wird die Bezeichnung "Staatliche Umweltamt" durch die Bezeichnung "Landesverwaltungsamt" ersetzt.

Artikel 19
Änderung des Thüringer Gesetzes zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen

§ 3 Satz 2 des Thüringer Gesetzes zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen vom 29. März 2001 (GVBl. S. 25)

Sofern und soweit eine abweichende Zuständigkeit nicht begründet ist, ist zuständige Behörde für den Vollzug dieses Gesetzes das jeweils örtlich zuständige Staatliche Umweltamt.

wird aufgehoben.

Artikel 20
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Artikels 1 § 4 Abs. 3 des Umweltrahmengesetzes

§ 1

Behördliche Entscheidungen der Landkreise oder kreisfreien Städte, die im übertragenen Wirkungskreis ergehen und Finanzierungsverpflichtungen des Landes nach einer erteilten Freistellung nach Artikel 1 § 4 Abs. 3 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 649, BGBl. 1990 II S. 1226), geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766, 1928), auslösen oder ausfüllen, bedürfen, ausgenommen bei Gefahr im Verzug, des Einvernehmens mit dem für die Umwelt zuständigen Ministerium. Bei Gefahr im Verzug ist das für die Umwelt zuständige Ministerium unverzüglich zu unterrichten.

Artikel 21
Änderung des Thüringer Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens "Ökologische Altlasten in Thüringen"

Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens "Ökologische Altlasten in Thüringen" vom 9. Juni 1999 (GVBl. S. 329), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 10. März 2005 (GVBl. S. 58) geändert worden ist, werden folgende Sätze eingefügt:

"Behördliche Entscheidungen der Landkreise oder kreisfreien Städte, die im übertragenen Wirkungskreis ergehen und Finanzierungsverpflichtungen des Landes aufgrund dieses Gesetzes auslösen oder ausfüllen, bedürfen, ausgenommen bei Gefahr im Verzug, der Herstellung des Einvernehmens mit dem für die Umwelt zuständigen Ministerium. Bei Gefahr im Verzug ist das für die Umwelt zuständige Ministerium unverzüglich zu unterrichten."

Artikel 22
Änderung des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft

Das Thüringer Gesetz für Natur und Landschaft in der Fassung vom 30. August 2006 (GVBl. S. 421), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (GVBl. S. 85), wird wie folgt geändert:

1. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "oder, soweit von dem Eingriff ein Naturschutzgebiet betroffen ist, im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde" gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "oberen Naturschutzbehörde" durch die Worte "unteren Naturschutzbehörde" ersetzt.

2. In § 18 Abs. 5 Satz 1 werden nach den Worten "untere Naturschutzbehörde" das Komma und die Worte "soweit sie ein Naturschutzgebiet betreffen, durch die obere Naturschutzbehörde" gestrichen.

3. § 19 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

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(4) Die obere Naturschutzbehörde kann in Rechtsverordnungen über Landschaftsschutzgebiete für Genehmigungen und Beseitigungsverfügungen sowie für die Entgegennahme von Anzeigen die Zuständigkeit der unteren Naturschutzbehörde vorsehen."(4) Die obere Naturschutzbehörde sieht in Rechtsverordnungen über Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete für Genehmigungen und Beseitigungsverfügungen sowie für die Entgegennahme von Anzeigen und die Erteilung einer Zustimmung oder des Einvernehmens die Zuständigkeit der unteren Naturschutzbehörde vor. Soweit in Rechtsverordnungen über Naturschutzgebiete, die aufgrund des Absatzes 2 vor dem Inkrafttreten des Artikels 22 des Thüringer Haushaltsbegleitgesetzes 2008/2009 erlassen wurden, für Befreiungen nach § 36 a, für die Entgegennahme von Anzeigen sowie für die Erteilung einer Zustimmung oder des Einvernehmens die obere Naturschutzbehörde zuständig ist, geht diese Zuständigkeit ab dem Inkrafttreten des Artikels 22 des Thüringer Haushaltsbegleitgesetzes 2008/2009 auf die örtlich zuständige untere Naturschutzbehörde über."

4. In § 26b Abs. 2 Satz 4 wird das Wort "obere" durch die Worte "für die Befreiung zuständige" ersetzt.

5. In § 29 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 wird jeweils das Wort "obere" durch das Wort "untere" ersetzt.

6. In § 31 Abs. 2 Satz 1 und 4 wird jeweils das Wort "obere" durch das Wort "untere" ersetzt.

7. In § 32 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "oberen" durch das Wort "unteren" ersetzt.

8. In § 33 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "oberen" durch das Wort "unteren" und in Satz 6 sowie Abs. 4 Satz 1 wird jeweils das Wort "obere" durch das Wort "untere" ersetzt.

9. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5

(5) Die Staatlichen Umweltämter sind Fachbehörden für Angelegenheiten des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Sie unterstützen die Naturschutzbehörden und die Landesanstalt für Umwelt und Geologie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

wird aufgehoben.

b) In Absatz 7 wird das Wort "obere" durch das Wort "untere" ersetzt.

10. § 36a Abs. 1b Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Worte "Naturschutzgebieten sowie in" gestrichen.

b) Nummer 2

2. in Landschaftsschutzgebieten, soweit sie gleichzeitig die nach § 9 Abs. 2 bei der Zulassung des Eingriffs zu beteiligende Behörde ist, die obere Naturschutzbehörde,

wird aufgehoben.

11. In § 47 Abs. 3a Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort "oberen" durch das Wort "unteren" ersetzt.

12. § 57 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "obere" durch das Wort "untere" ersetzt.

b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Verfahren oder Verfahrensteile, bei denen sich die Zuständigkeit nach § 9 Abs. 1 und 2, § 18 Abs. 5 Satz 1, § 19 Abs. 4 Satz 2, § 26 b Abs. 2 Satz 4, § 36 Abs. 7 oder § 36 a Abs. 1 b richtet und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels 22 des Thüringer Haushaltsbegleitgesetzes 2008/2009 noch nicht abgeschlossen sind, sind nach den Zuständigkeitsregelungen in der bis zum Inkrafttreten des Artikels 22 des Thüringer Haushaltsbegleitgesetzes 2008/2009 geltenden Fassung zu Ende zu führen."

Sechster Teil
Erwachsenenbildung

Artikel 23
Änderung des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes

§ 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446) erhält folgende Fassung:

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 "Teilnehmertage werden nach der Dauer der Aufnahme von Teilnehmern in das Internat bei täglich mindestens acht Unterrichtsstunden berechnet. Bei der Berechnung gelten der An- und Abreisetag als ein Teilnehmertag, wenn gewährleistet wird, dass die durchschnittliche Unterrichtsstundenzahl bei einer Veranstaltung innerhalb einer mehrtägigen Veranstaltung die Zahl von acht Unterrichtsstunden nicht unterschreitet."

Siebter Teil
Schlussbestimmungen

Artikel 24
Neubekanntmachung

Die Präsidentin des Landtags wird ermächtigt, den Wortlaut des Thüringer Blindengeldgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt zu machen.

Artikel 25
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten die Artikel 1, 4, 7 und 8 Nr. 6 und 9 bis 11, die Artikel 9, 10 Nr. 2 sowie die Artikel 11, 12 und 13 Nr. 1 und die Artikel 14 bis 22 am 1. Mai 2008 in Kraft.

(2) Die Artikel 9 und 14 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

(3) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Gesetzes nach Absatz 1 Satz 1 tritt die Thüringer Verordnung über die Gewährung von finanziellen Unterstützungen aus dem Härtefonds für Blinde vom 14. März 2006 (GVBl. S. 208) außer Kraft.