Regelwerk |
Änderungstext
Thüringer Haushaltsbegleitgesetz 2012
Vom 21. Dezember 2011
(GVBl. Nr. 12 vom 30.12.2011 S. 531)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Erster Teil
Innenministerium
Artikel 1
Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
Das Thüringer Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 15. Dezember 1992 (GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 2002 (GVBl. S. 480), wird wie folgt geändert:
1. In § 4 wird nach dem Wort "Verwaltungsgerichtsordnung" der Klammerzusatz "(VwGO)" eingefügt.
2. In den § § 5 und 8 Satz 2 sowie den § § 8a und 8b werden jeweils die Worte "der Verwaltungsgerichtsordnung" durch die Abkürzung "VwGO" ersetzt.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender neue Absatz 2 eingefügt:
"(2) Im ersten Rechtszug ist abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 3 das Verwaltungsgericht Gera zuständig für Streitigkeiten nach dem Recht der offenen Vermögensfragen (Rückübertragungsrecht, Investitionsrecht, Vermögenszuordnungsrecht, Treuhandrecht, Entschädigungsrecht und Ausgleichsleistungsrecht)."
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
4. Nach § 8b werden folgende neue § § 9 und 10 eingefügt:
" § 9 Ausschluss des Vorverfahrens
(1) Ein Vorverfahren nach § 68 VwGO entfällt, wenn das Landesverwaltungsamt den Verwaltungsakt erlassen oder abgelehnt hat. Dies gilt nicht für
(2) Darüber hinaus entfällt ein Vorverfahren nach § 68 VwGO in folgenden Sachgebieten:
(3) Der Ausschluss des Vorverfahrens nach den Absätzen 1 und 2 gilt nicht, soweit Bundesrecht die Durchführung des Vorverfahrens vorschreibt, sowie bei abgabenrechtlichen Entscheidungen außer in den Fällen des Absatz 2 Nr. 4.
§ 10 Widerspruchsbescheid in Angelegenheiten der Gemeinden, Landkreise und Zweckverbände
(1) Den Widerspruchsbescheid bei Entscheidungen der Gemeinden und Landkreise nach § 73 VwGO erlässt
(2) Wird gegen den Verwaltungsakt eines Zweckverbands Widerspruch erhoben, so erlässt den Widerspruchsbescheid
5. Der bisherige § 9 wird § 11.
Artikel 2
Änderung der Thüringer Kommunalordnung
Die Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 99), wird wie folgt geändert:
1. Der Zweite Abschnitt des Dritten Teils
Zweiter Abschnitt
Rechtsbehelfe§ 124 Widerspruchsbehörde
Den Widerspruchsbescheid nach § 73 VwGO erlässt
- in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises die Rechtsaufsichtsbehörde, die dabei auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit beschränkt ist; zuvor hat die Selbstverwaltungsbehörde nach § 72 VwGO auch die Zweckmäßigkeit zu überprüfen,
- in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises die Fachaufsichtsbehörde; ist Fachaufsichtsbehörde eine oberste Landesbehörde, so entscheidet die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
§ 125 Anfechtung aufsichtlicher Verwaltungsakte
Über den Widerspruch einer Gemeinde oder eines Landkreises gegen einen aufsichtlichen Verwaltungsakt entscheidet das Landesverwaltungsamt (§ 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 VwGO).
wird aufgehoben.
2. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.
Artikel 3
Änderung des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit
Das Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2010 (GVBl. S. 113), wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift des Fünften Teils werden die Worte "und Rechtsbehelfe" gestrichen.
2. In der Überschrift des 2. Abschnitts des Fünften Teils werden das Komma und das Wort "Rechtsbehelfe" gestrichen.
§ 46 Erlass des Widerspruchsbescheids
(§ 73 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -)Wird gegen den Verwaltungsakt eines Zweckverbands Widerspruch erhoben, so erlässt den Widerspruchsbescheid
- in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises die Aufsichtsbehörde, die dabei auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit beschränkt ist; zuvor hat der Zweckverband nach § 72 VwGO auch die Zweckmäßigkeit zu überprüfen; ist die Aufsichtsbehörde das Innenministerium, so erlässt den Widerspruchsbescheid der Zweckverband;
- in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises die Fachaufsichtsbehörde; ist Fachaufsichtsbehörde eine oberste Landesbehörde, so entscheidet der Zweckverband.
wird aufgehoben.
4. Der bisherige § 46a wird § 46 .
Artikel 4
Änderung des Thüringer Stiftungsgesetzes
§ 13 Abs. 5 des Thüringer Stiftungsgesetzes vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 561) wird aufgehoben.
Zweiter Teil
Justizministerium
Artikel 5
Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Das Thüringer Gesetz zur Ausführung des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 22. Dezember 1992 (GVBl. 1993 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (GVBl. S. 408), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Die Arbeitsgerichte haben ihren Sitz in Erfurt, Gera, Nordhausen und Suhl." |
2. Nach § 4 werden folgende neue §§ 5 und 6 eingefügt:
" § 5 Übergang des Verfahrens
(1) Die Zuständigkeit für die anhängigen Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten bei Arbeitsgerichten, die aufgehoben werden oder deren Bezirke sich ändern, richtet sich nach Artikel 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Gerichte bei Änderungen der Gerichtseinteilung vom 6. Dezember 1933 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-4, veröffentlichten bereinigten Fassung in der am 23. April 2008 geltenden Fassung. Entsprechendes gilt für die Beschlussverfahren vor den Arbeitsgerichten nach § 2a des Arbeitsgerichtsgesetzes, die nicht bürgerliche Rechtsstreitigkeiten sind.
(2) Gehen nach Absatz 1 Verfahren auf ein anderes Gericht über, gehen sie in dem Stand über, in dem sie sich beÞ nden.
§ 6 Ehrenamtliche Richter
Ehrenamtliche Richter, die bei einem von einer Änderung oder Aufhebung betroffenen Arbeitsgericht im Amt sind, werden unter Fortsetzung ihrer Amtszeit ehrenamtliche Richter des entsprechenden Gerichts, in dessen Bezirk sich ihr Wohnsitz zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung oder der Aufhebung befindet. Liegt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung oder der Aufhebung der Wohnsitz außerhalb Thüringens, so führt der ehrenamtliche Richter seine Amtszeit an dem Gericht fort, in dessen Bezirk seine Tätigkeit als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber zu diesem Zeitpunkt liegt. Soweit aufgrund vorstehender Bestimmungen eine eindeutige Zuordnung des ehrenamtlichen Richters zu einem Arbeitsgericht nicht möglich ist, entscheidet hierüber auf Antrag des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts der nach § 21 Abs. 5 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes zuständige Spruchkörper."
3. Der bisherige § 6 wird § 7.
4. Die Anlage erhält folgende Fassung:
alt | neu | ||||||||||
Anlage (zu § 2 Abs. 2)
|
Dritter Teil
Finanzministerium
Artikel 6
Änderung der Thüringer Landeshaushaltsordnung
Die Thüringer Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 282), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 604), wird wie folgt geändert:
1. § 48 erhält folgende Fassung:
" § 48 Einstellung und Versetzung von Beamten
(1) Einstellung und Versetzung von Beamten in den Landesdienst bedürfen der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums, wenn die Bewerber zum Zeitpunkt der Einstellung oder Versetzung bereits das Lebensjahr vollendet haben, welches 20 Jahre vor dem jeweils nach den gesetzlichen Regelungen vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand liegt. Laufbahnrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.
(2) Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn
(3) Die Einwilligung nach Absatz 1 darf nur erteilt werden, wenn eine quali~ zierte Spezialkraft gewonnen werden soll, ein Mangel an jüngeren, gleich quali~ zierten Bewerbern besteht und die Übernahme offensichtlich einen erheblichen Vorteil für das Land bedeutet oder die Ablehnung zu einer erheblichen Schädigung der Landesinteressen führen könnte."
2. § 108 Satz 2
wird aufgehoben.
3. § 109 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "dem für Finanzen zuständigen Ministerium und" gestrichen.
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(3) Die Entlastung erteilt das zuständige Ministerium. Ist ein besonderes Beschlussorgan vorhanden, obliegt ihm die Entlastung; die Entlastung bedarf dann der Genehmigung des zuständigen Ministeriums." |
Artikel 7
Anordnung über die Auß ösung des Thüringer Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen sowie des Staatlichen Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen
Das Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen und das Staatliche Amt zur Regelung offener Vermögensfragen werden aufgelöst.
Artikel 8
Änderung der Anordnung zur Auß ösung der Oberfinanzdirektion Erfurt sowie zur Errichtung der LandesÞ nanzdirektion und Thüringer Verordnung zur Bestimmung der Zuständigkeit
Dem § 3 der Anordnung zur Auflösung der Oberfinanzdirektion Erfurt sowie zur Errichtung der Landesfinanzdirektion und Thüringer Verordnung zur Bestimmung der Zuständigkeit vom 22. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 15), die durch Verordnung vom 9. Dezember 2008 (GVBl. S. 448) geändert worden ist, wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Der Landesfinanzdirektion wird die Zuständigkeit auf dem Gebiet des Rechts der Regelung offener Vermögensfragen übertragen."
Artikel 9
Änderung des Thüringer Verwaltungskostengesetzes
Das Thüringer Verwaltungskostengesetz vom 23. September 2005 (GVBl. S. 325), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2010 (GVBl. S. 537), wird wie folgt geändert:
1. § 20 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 20 Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften
Werden öffentliche Leistungen erbracht, für die Gebührenvorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften maßgebend sind, sind die Gebühren nach Maßgabe dieser Vorschriften zu bemessen. Die Gebühren können abweichend bemessen werden, soweit die Gebührenvorschriften der Rechtsakte dies zulassen. | " § 20 Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union
Werden öffentliche Leistungen erbracht, für die Gebührenvorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union maßgebend sind, sind die Gebühren nach Maßgabe dieser Vorschriften zu bemessen. Die Gebühren können abweichend bemessen werden, soweit die Gebührenvorschriften der Rechtsakte dies zulassen." |
2. § 21 Abs. 4 und 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der öffentlichen Leistung andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht.
Ist gesetzlich oder in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften vorgesehen, dass Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwands erhoben werden, sind die Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die öffentlichen Leistungen entfallenden durchschnittlichen Verwaltungsaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt.
Verwaltungsaufwand im Sinne der Sätze 1 und 2 sind der Personal- und Sachaufwand sowie kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen.
(5) Die festgelegten Verwaltungskostensätze sind in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen. | "(4) Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der öffentlichen Leistung andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht.
Die Gebühr darf den Verwaltungsaufwand nur dann unterschreiten (Kostenunterschreitungsverbot), wenn dies aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit erforderlich ist oder wenn die öffentliche Leistung für den Empfänger der öffentlichen Leistung belastend wirkt.
Ist gesetzlich oder in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union vorgesehen, dass Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwands erhoben werden, sind die Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die öffentlichen Leistungen entfallenden durchschnittlichen Verwaltungsaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt.
Verwaltungsaufwand im Sinne der Sätze 1 bis 3 sind der Personal- und Sachaufwand sowie kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen.
Zum Personalaufwand zählen insbesondere die tatsächlich gezahlten Bezüge oder Entgelte und Personalnebenkosten.
Dabei sind Steigerungen der Bezüge oder Entgelte zu berücksichtigen.
Der Sachaufwand umfasst die Kosten eines Arbeitsplatzes einschließlich der damit verbundenen Nebenkosten.
Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung weitere Vorgaben zur Bemessung der Verwaltungsgebühren nach den §§ 8 und 9 erlassen.
(5) Spätestens drei Jahre nach der letzten Überprüfung der Verwaltungskostensätze sind diese erneut zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen." |
Vierter Teil
Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit
Artikel 10
Änderung des Thüringer Gesetzes über die Errichtung der Stiftung "Familien Sinn"
und die Förderung der "Thüringer Stiftung Hilfe für schwangere Frauen und Familien in Not"
Das Thüringer Gesetz über die Errichtung der Stiftung "Familien Sinn" und die Förderung der "Thüringer Stiftung Hilfe für schwangere Frauen und Familien in Not" vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 365, 377) wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden die Worte "Hilfe für schwangere Frauen" durch die Worte "Handin Hand - Hilfe für Kinder, Schwangere" ersetzt.
2. In § 3 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "Landesfamilienförderplans und des Familienberichts nach den §§ 4 und 5 des Thüringer Familienförderungssicherungsgesetzes" durch die Worte "Familienberichts nach § 5 des Thüringer Familienförderungssicherungsgesetzes" ersetzt.
3. § 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
" § 4 Stiftungsmittel
(1) Die Stiftung erhält ab dem Haushaltsjahr 2012 zur Erfüllung ihrer Aufgaben vom Land eine jährliche Finanzierung in Höhe von mindestens 1.820 000 Euro. Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich quartalsweise zum dritten Werktag des ersten Monats des Quartals entsprechend dem von der Stiftung nachzuweisenden Mittelbedarf. Am Ende eines Haushaltsjahrs nicht verausgabte Mittel sind dem Stiftungsvermögen zuzuführen. (2) Das Stiftungsvermögen nach § 4 in der vor dem Inkrafttreten des Artikels 10 des Thüringer Haushaltsbegleitgesetzes 2012 geltenden Fassung ist bis auf ein verbleibendes Stiftungsvermögen in Höhe von 25.000 Euro an das Land zurückzuführen." |
4. Dem § 5 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Erträge des Stiftungsvermögens dürfen nur zur Verwirklichung des Stiftungszwecks verwendet werden."
5. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung des für Familienpolitik zuständigen Ministeriums."
b) In Absatz 5 wird die Verweisung " § 91 ThürLHO" durch die Verweisung " § 111 ThürLHO" ersetzt.
6. In § 16 werden in der Überschrift sowie den Sätzen 1 und 2 jeweils die Worte "Hilfe für schwangere Frauen" durch die Worte "Handin Hand - Hilfe für Kinder, Schwangere" ersetzt.
7. In der Überschrift des § 17 werden die Worte "Hilfe für schwangere Frauen" durch die Worte "Handin Hand - Hilfe für Kinder, Schwangere" ersetzt.
Artikel 11
Änderung des Thüringer Familienförderungssicherungsgesetzes
Das Thüringer Familienförderungssicherungsgesetz vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 365 - 2006, S. 51), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2010 (GVBl. S. 105), wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird aufgehoben.
2. Dem § 6 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Stiftung 'Familien Sinn' hat dem für Familienförderung zuständigen Ministerium jährlich für die unter Absatz 1 genannten Förderbereiche einen auf Grundlage der eingegangenen Anträge erstellten Förderplan zur Genehmigung vorzulegen. Das Nähere, insbesondere die Pß icht zur Aufteilung der Fördermittel auf die Förderbereiche sowie das Genehmigungserfordernis bei Abweichungen, wird durch Rechtsverordnung des für Familienförderung zuständigen Ministeriums geregelt."
3. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.
Artikel 12
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Thüringer Familienförderungssicherungsgesetzes
Die Verordnung zur Durchführung des Thüringer Familienförderungssicherungsgesetzes vom 31. Mai 2006 (GVBl. S. 297) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte "Bundesangestelltentarifvertrag für das Beitrittsgebiet -BAT-O- (Land)" durch die Worte "Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)" ersetzt.
2. Dem § 3 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
"Auf der Grundlage der angezeigten Vorhaben erstellt die Stiftung 'Familien Sinn' einen Förderplan zur Aufteilung der für das Folgejahr im Wirtschaftsplan für die Förderung von Bildungsangeboten eingestellten Fördermittel. Der Förderplan bedarf der Genehmigung des für Familienförderung zuständigen Ministeriums. Abweichungen, die sich im laufenden Haushaltsjahr aus dem aktuellen Bedarf ergeben, sind dem Ministerium anzuzeigen."
3. Dem § 8 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
"Auf der Grundlage der eingegangenen Anträge erstellt die Stiftung 'Familien Sinn' einen Förderplan zur Aufteilung der für das Haushaltsjahr im Wirtschaftsplan für die Förderung von Familienerholung und Familienfreizeit eingestellten Fördermittel. Der Förderplan bedarf der Genehmigung des für Familienförderung zuständigen Ministeriums. Abweichungen, die sich im laufenden Haushaltsjahr aus dem aktuellen Bedarf ergeben, sind dem Ministerium anzuzeigen."
4. In § 10 Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte "BAT-O (Land)" durch die Worte "Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)" ersetzt.
5. Dem § 12 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
"Auf der Grundlage der eingegangenen Anträge und nach Anhörung des Arbeitskreises Thüringer Familienorganisationen erstellt die Stiftung einen Förderplan zur Aufteilung der für das Folgejahr im Wirtschaftsplan für die Förderung von Familienverbänden eingestellten Fördermittel. Der Förderplan sowie Abweichungen hiervon im laufenden Haushaltsjahr bedürfen der Genehmigung des für Familienförderung zuständigen Ministeriums."
6. Dem § 16 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
"Auf der Grundlage der eingegangenen Anträge erstellt die Stiftung 'Familien Sinn' einen Förderplan zur Aufteilung der für das Folgejahr im Wirtschaftsplan für die Förderung von Familienzentren eingestellten Fördermittel. Der Förderplan sowie Abweichungen hiervon im laufenden Haushaltsjahr bedürfen der Genehmigung des für Familienförderung zuständigen Ministeriums."
7. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Staatsbauamtes" durch die Worte "Landesamtes für Bau und Verkehr" ersetzt.
b) In Absatz 1 werden die Worte "örtlich zuständige Staatsbauamt" durch die Worte "Landesamt für Bau und Verkehr" ersetzt.
c) In Absatz 2 wird das Wort "Staatsbauamt" durch die Worte "Landesamt für Bau und Verkehr" ersetzt.
8. In § 23 Abs. 5 Satz 2 werden die Worte "örtlich zuständige Staatsbauamt" durch die Worte "Landesamt für Bau und Verkehr" ersetzt.
9. In § 26 Abs. 1 werden die Worte "und mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft" gestrichen.
Artikel 13
Änderung des Artikels 9 des Thüringer Familienfördergesetzes
Artikel 9 Abs. 3 des Thüringer Familienfördergesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 365) wird aufgehoben.
Fünfter Teil
Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr
Artikel 14
Thüringer Gesetz zur Errichtung von Fonds zur Förderung des Städte- und Wohnungsbaus
(Thüringer Förderfondsgesetz - ThürFöFG -)
§ 1 Errichtung
Das Land errichtet
als nicht rechtsfähige Sondervermögen mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung.
§ 2 Zweck und Ziel
(1) Die Sondervermögen dienen der Finanzierung der Förderung von Maßnahmen im Rahmen der Stadtentwicklung und des Wohnungsbaus.
(2) Durch den Stadtentwicklungsfonds werden die Gemeinden bei ihrer Anpassung an die Auswirkungen des demograÞ schen Wandels und im Sinne einer nachhaltigen, wirtschaftsorientierten Stadtentwicklung unterstützt. Die Ausreichung der Mittel aus dem Stadtentwicklungsfonds erfolgt auf der Grundlage einer Förderrichtlinie, die durch das für Städtebau zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium erlassen wird.
(3) Das Wohnungsbauvermögen dient der nachhaltigen Sicherung des Wohnungsbestands und der qualitativen Anpassung des Wohnungsmarkts an die Erfordernisse des demograÞ schen Wandels sowie des Klimaschutzes unter Berücksichtigung städtebaulicher Belange. Durch die Wohnraumförderung sollen Haushalte, die sich nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können, bei der Wohnraumbereitstellung unterstützt werden. Das Wohnungsbauvermögen wird zur Förderung insbesondere folgender Maßnahmen eingesetzt:
Die Ausreichung der Wohnraumfördermittel erfolgt auf der Grundlage von Förderrichtlinien, die durch das für Wohnungsbauförderung zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium erlassen werden.
§ 3 Finanzierung
(1) Die Finanzierung der Sondervermögen umfasst für
(2) Soweit die Einnahmen nach Absatz 1 im Landeshaushalt nachgewiesen werden, sind sie den Sondervermögen innerhalb eines Monats ab Zahlungseingang in der tatsächlich erwirtschafteten Höhe zuzuführen. Die Einnahmen werden zweckgebunden zur Verstärkung und für weitere Maßnahmen des Stadtentwicklungsfonds und des Wohnungsbauvermögens im Sinne des § 2 verwendet.
(3) Für das Jahr 2013 werden die dem Wohnungsbauvermögen zuzuführenden Rückß üsse nach Absatz 1 Nr. 2 Buchst. a und g begrenzt auf die durch die Thüringer Aufbaubank gewährten Darlehen, die aus Kompensationsmitteln des Bundes nach Artikel 143c des Grundgesetzes ausgereicht wurden. In den Jahren 2013 und 2014 werden die dem Wohnungsbauvermögen nach Absatz 1 Nr. 2 Buchst. a und g zuzuführenden Rückß üsse des Jahres 2012, begrenzt auf die durch die Thüringer Aufbaubank gewährten Darlehen, die aus Kompensationsmitteln des Bundes nach Artikel 143c des Grundgesetzes ausgereicht wurden, in gleichen Jahresscheiben dem Wohnungsbauvermögen zugeführt. Dem Landtag obliegt im Rahmen des jährlichen Haushaltsgesetzes ab dem Jahr 2014 die Entscheidung über die Zuführungen zum Wohnungsbauvermögen und Rückführungen an den Landeshaushalt nach Absatz 1 Nr. 2 Buchst. a und g, die aufgrund der vor dem Jahr 2007 gewährten Darlehen der Thüringer Aufbaubank zurückß ießen.
(4) Nicht verbrauchte Mittel der Sondervermögen sind, solange sie nicht zur Erfüllung von Verbindlichkeiten benötigt werden, zugunsten der Sondervermögen anzulegen.
(5) Kreditaufnahmen, die Gewährung von Bürgschaften oder sonstige Garantien durch die Sondervermögen sind unzulässig.
(6) Verwaltungskosten werden zu Lasten der Sondervermögen verrechnet.
§ 4 Verwaltung
(1) Die Sondervermögen werden durch das für Städtebau und Wohnungsbauförderung zuständige Ministerium verwaltet. Die Verwaltung der Sondervermögen kann Dritten im Rahmen eines Geschäftsbesorgungs- und Treuhandvertrags übertragen werden. Der Vertrag bedarf der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums.
(2) Für die Verwaltung, Bewirtschaftung und Prüfung der Sondervermögen gelten die Thüringer Landeshaushaltsordnung sowie die zu ihrer Ergänzung und Durchführung erlassenen Vorschriften entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
§ 5 Wirtschaftsplan, Wirtschaftsführung, Jahresrechnung, Berichtswesen
(1) Das für Städtebau und Wohnungsbauförderung zuständige Ministerium erstellt für jedes Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan in Form des Landeshaushalts für die Sondervermögen. Wirtschaftsjahr ist das Rechnungsjahr des Landes. Der Wirtschaftsplan enthält alle im Wirtschaftsjahr zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben.
(2) Die Wirtschaftspläne sind im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium zu erstellen. Sofern die Sondervermögen durch Dritte verwaltet werden, sind die Wirtschaftspläne von diesen auch im Einvernehmen mit dem für Städtebau und Wohnungsbauförderung zuständigen Ministerium zu erstellen.
(3) Das für Städtebau und Wohnungsbauförderung zuständige Ministerium legt dem für Finanzen zuständigen Ministerium die Jahresrechnung der Sondervermögen für das Wirtschaftsjahr bis zum 30. Juni des Folgejahres vor. Dieses übernimmt die Jahresrechnung als Anhang in die Haushaltsrechnung des Landes. Die Jahresrechnung ent hält die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand des Sondervermögens.
(4) Das jeweils fachlich zuständige Ministerium erstattet dem für Finanzen zuständigen Ministerium zum Ende eines jeden Kalenderjahres Bericht über den Stand des Fondsvolumens, der Zu- und Rück~ üsse, der Mittelbindung, des Mittelab~ usses, der Anzahl der geförderten Projekte, der erwirtschafteten Erträge sowie der Verwaltungskosten.
§ 6 Revisionsklausel
Zum 31. Dezember 2016 werden die Sondervermögen zum Stichtag 31. Dezember 2015 vorläu~ g abgerechnet und überprüft (Revision). Aufgrund dieser Abrechnung wird das für Städtebau und Wohnungsbauförderung zuständige Ministerium über die weitere Verwendung der zurückge~ ossenen oder zurück~ ießenden Mittel aus dem Stadtentwicklungsfonds und über die weitere Verwendung der Mittel aus dem Wohnungsbauvermögen entscheiden. Die Entscheidungen ergehen jeweils im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium. Die anschließenden Überprüfungen ~ nden alle drei Jahre statt.
Anlage
(zu § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. i)
Finanzierungsplan für die Zuführung der gebildeten Haushaltsreste nach den Haushaltsvermerken der Jahre 2008/2009 und § 2 der Verordnung zur Durchführung des Entß echtungsgesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3222) in der jeweils geltenden Fassung
Als Haushaltsreste wurden vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2010 insgesamt 71.843 972,81 Euro gebildet. Die Zuführung zum Sondervermögen wird in den Jahren 2012 bis 2016 wie folgt vorgenommen:
Beträge in Euro | |
2012 | 1.843 972,81 |
2013 | 10.000 000,00 |
2014 | 20.000 000,00 |
2015 | 20.000 000,00 |
2016 | 20.000 000,00 |
Gesamt: | 71.843 972,81 |
Sechster Teil
Weitere Änderungen
Artikel 15
Änderung des Thüringer Glücksspielgesetzes
§ 9 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Glücksspielgesetzes vom 18. Dezember 2007 (GVBl. S. 243), das zuletzt durch Gesetz vom 9. September 2010 (GVBl. S. 289) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Im Jahr 2012 erhält der Landessportbund Thüringen e.V. mindestens 8,81 Millionen Euro und die Liga der Freien Wohlfahrtsp~ ege mindestens 4,92 Millionen Euro." |
Artikel 16
Änderung des Thüringer Hochschulgesetzes
Das Thüringer Hochschulgesetz vom 21. Dezember 2006 (GVBl. S. 601), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 99), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Fachhochschulen können in der Grundordnung vorsehen, dass dem Namen nach Satz 1 die Bezeichnung "Hochschule für angewandte Wissenschaften" vorangestellt oder hinzugefügt wird. | "Die Hochschulen können in der Grundordnung vorsehen, dass dem Namen nach Satz 1 ein Namenszusatz hinzugefügt wird; die Fachhochschulen können zusätzlich in der Grundordnung vorsehen, dass dem Namen nach Satz 1 die Bezeichnung 'Hochschule für angewandte Wissenschaften' hinzugefügt wird." |
2. § 94 Abs. 4 Satz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Summe aller Kredite darf zwei Drittel der im jeweils jüngsten testierten Jahresabschluss ausgewiesenen betrieblichen Erträge nicht überschreiten. | "Die Summe aller Kredite darf nur mit Zustimmung des Gewährträgers zwei Drittel der im jeweils jüngsten testierten Jahresabschluss ausgewiesenen betrieblichen Erträge überschreiten." |
Siebenter Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 17
Übergangsbestimmungen
Die Artikel 1 bis 3 gelten nicht für Verwaltungsakte, die vor dem 1. Januar 2012 bekannt gegeben worden sind.
Artikel 18
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten
(3) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 treten
(4) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 2 Nr. 1 tritt Artikel 16 des Thüringer Haushaltsbegleitgesetzes 2001/2002 vom 21. Dezember 2000 (GVBl. S. 408) außer Kraft.