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Regelwerk

Änderungstext

Thüringer Gesetz zur Änderung sicherheitsrechtlicher Vorschriften
- Thüringen -

Vom 8. August 2014
(GVBl. Nr. 8 vom 28.08.2014 S. 529)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
ThürVerfSchG - Thüringer Verfassungsschutzgesetz
Thüringer Gesetz zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zur Vorbeugung vor Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung

(wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Thüringer
Sicherheitsüberprüfungsgesetzes

Das Thüringer Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 17. März 2003 (GVBl. S. 185), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2011 (GVBl. S. 530), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird die Bezeichnung "das Landesamt für Verfassungsschutz" durch die Worte "das Amt für Verfassungsschutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes (ThürVerfSchG)" ersetzt.

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 (4) Das Landesamt für Verfassungsschutz führt Sicherheitsüberprüfungen für Bewerber sowie Mitarbeiter des eigenen Dienstes nach den Bestimmungen dieses Gesetzes selbst durch, sofern nicht das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium die Aufgaben der zuständigen Stelle wahrnimmt."(4) Das Amt für Verfassungsschutz führt Sicherheitsüberprüfungen für Bewerber sowie Mitarbeiter des eigenen Dienstes nach den Bestimmungen dieses Gesetzes selbst durch. Das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium kann im Einzelfall die Mitwirkung einer anderen Verfassungsschutzbehörde bestimmen."

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe "10. Oktober 2001 (GVBl. S. 276)" durch die Angabe "13. Januar 2012 (GVBl. S. 27)" ersetzt.

b) In Absatz 6 Satz 4 wird die Bezeichnung "Landesamt für Verfassungsschutz" durch die Bezeichnung "Amt für Verfassungsschutz" ersetzt.

3. In § 10 Nr. 4 wird die Bezeichnung "Landesamt für Verfassungsschutz" durch die Bezeichnung "Amt für Verfassungsschutz" ersetzt.

4. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Verweisung " § 3 Abs. 4" durch die Verweisung " § 3 Abs. 4 Satz 1 " ersetzt.

b) In Absatz 3 werden der Klammerzusatz "(ThürVSG)" und die Angabe "vom 29. Oktober 1991 (GVBl. S. 527)" gestrichen.

5. In § 13 Abs. 5 wird die Verweisung " § 3 Abs. 4" durch die Verweisung " § 3 Abs. 4 Satz 1 " ersetzt.

6. In § 14 Abs. 4 Satz 3 wird die Bezeichnung "Landesamt für Verfassungsschutz" durch die Bezeichnung "Amt für Verfassungsschutz" ersetzt.

7. In § 20 Abs. 3 Satz 2 wird die Verweisung " § 3 Abs. 4" durch die Verweisung " § 3 Abs. 4 Satz 1 " ersetzt.

8. In § 22 Abs. 1 Satz 4 wird die Verweisung " § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ThürVSG" durch die Verweisung " § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ThürVerfSchG" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Thüringer Beamtengesetzes

In § 27 Abs. 1 Nr. 3 des Thüringer Beamtengesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472) wird die Bezeichnung "den Präsidenten des Landesamtes für Verfassungsschutz" durch die Bezeichnung "den Präsidenten des Amtes für Verfassungsschutz" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Thüringer Personalvertretungsgesetzes

§ 85 des Thüringer Personalvertretungsgesetzes in der Fassung vom 13. Januar 2012 (GVBl. S. 1) erhält folgende Fassung:

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  § 85 Abweichungen für das Landesamt für Verfassungsschutz

Für das Landesamt für Verfassungsschutz gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen:

  1. Der Leiter des Landesamtes für Verfassungsschutz kann nach Anhörung des Personalrats bestimmen, dass Beschäftigte, bei denen dies wegen ihren dienstlichen Aufgaben dringend geboten ist, nicht an Personalversammlungen teilnehmen.
  2. Die Vorschriften über eine Beteiligung von Vertretern oder Beauftragten der Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen (§ 20 Abs. 3, §§ 36, 39 Abs. 1, § 52) sind nicht anzuwenden.
  3. Bei der Beteiligung der Stufenvertretung und der Einigungsstelle sind Angelegenheiten, die lediglich Beschäftigte des Landesamtes für Verfassungsschutz betreffen, wie Verschluss-Sachen des Geheimhaltungsgrades "VS-VERTRAULICH" zu behandeln (§ 93), soweit nicht die zuständige Stelle etwas anderes bestimmt.
" § 85 Abweichung für das Amt für Verfassungsschutz

Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 kann der Präsident des Amtes für Verfassungsschutz nach Anhörung des Ausschusses nach § 93 bestimmen, dass Beschäftigte, bei denen dies wegen ihren dienstlichen Aufgaben dringend geboten ist, nicht an Personalversammlungen teilnehmen."

Artikel 5
Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes

Anlage 1 des Thüringer Besoldungsgesetzes vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 134), das zuletzt durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (GVBl. S. 406) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Abschnitt II Nr. 2 der Vorbemerkungen wird die Bezeichnung "Landesamt für Verfassungsschutz" durch die Bezeichnung "Amt für Verfassungsschutz" ersetzt.

2. Die Besoldungsordnung B wird wie folgt geändert:

a) In der Besoldungsgruppe B 2 wird das Amt "Vizepräsident des Landesamtes für Verfassungsschutz" durch das Amt "Vizepräsident des Amtes für Verfassungsschutz" ersetzt.

b) In der Besoldungsgruppe B 4 wird das Amt "Präsident des Landesamtes für Verfassungsschutz" durch das Amt "Präsident des Amtes für Verfassungsschutz " ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Polizeiaufgabengesetzes

In § 41 Abs. 2 Satz 2 des Polizeiaufgabengesetzes vom 4. Juni 1992 (GVBl. S. 199), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. September 2013 (GVBl. S. 251) geändert worden ist, wird die Bezeichnung "das Landesamt für Verfassungsschutz" durch die Bezeichnung "das Amt für Verfassungsschutz" ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Thüringer Datenschutzgesetzes

Das Thüringer Datenschutzgesetz in der Fassung vom 13. Januar 2012 (GVBl. S. 27), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (GVBl. S. 406), wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 7 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

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 1. das Landesamt für Verfassungsschutz im Rahmen seiner Aufgabenstellung nach § 2 des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes (ThürVSG) vom 29. Oktober 1991 (GVBl. S. 527) in der jeweils geltenden Fassung,"1. das Amt für Verfassungsschutz im Rahmen seiner Aufgabenstellung nach § 4 des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes (ThürVerfSchG),"

2. In § 5 Abs. 3 Satz 4 wird die Verweisung " § 11 ThürVSG" durch die Verweisung " § 17 ThürVerfSchG" ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Thüringer Informationsfreiheitsgesetzes

Das Thüringer Informationsfreiheitsgesetz vom 14. Dezember 2012 (GVBl. S. 464), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. März 2013 (GVBl. S. 92, 94) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 8 wird die Bezeichnung "Landesamt für Verfassungsschutz" durch die Bezeichnung "Amt für Verfassungsschutz" ersetzt.

2. In § 7 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d wird die Bezeichnung "Landesamts für Verfassungsschutz" durch die Bezeichnung "Amts für Verfassungsschutz" ersetzt.

Artikel 9
Änderung des Thüringer Kommunalwahlgesetzes

In § 24 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 des Thüringer Kommunalwahlgesetzes vom 16. August 1993 (GVBl. S. 530), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. September 2010 geändert worden ist, wird die Bezeichnung "Landesamt für Verfassungsschutz" durch die Bezeichnung "Amt für Verfassungsschutz" ersetzt.

Artikel 10
Änderung der Thüringer Meldeverordnung

§ 9 der Thüringer Meldeverordnung vom 4. Dezember 2006 (GVBl. S. 562), die zuletzt durch Artikel 31 der Verordnung vom 8. August 2013 (GVBl. S. 208) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird die Bezeichnung "Landesamt für Verfassungsschutz" durch die Bezeichnung "Amt für Verfassungsschutz" ersetzt.

2. In der Einleitung wird die Bezeichnung "Landesamt für Verfassungsschutz" durch die Bezeichnung "Amt für Verfassungsschutz" ersetzt.

Artikel 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Das Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Thüringer Verfassungsschutzgesetz vom 30. Juli 2012 (GVBl. S. 346) außer Kraft. Artikel 3 tritt am 2. Januar 2015 in Kraft.

ENDE

ID 141965