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ThürMeldeVO - Thüringer Meldeverordnung
- Thüringen -
Vom 4. Dezember 2006
(GVBl. Nr. 17 vom 22.12.2006 S. 562; 06.03.2008 S. 77 08; 01.04.2008 S. 85; 16.08.2009 S. 740 09; 06.12.2011 S. 559; 08.08.2013 S. 208 13; 08.08.2014 S. 529 14 ; 21.01.2016 S. 49 aufgehoben)
Aufgrund des § 38 Abs. 1 Nr. 2 bis 6, 8 bis 10 und 12 des Thüringer Meldegesetzes (ThürMeldeG) vorn 26. Oktober 2006 (GVBl. S. 525) verordnet das Innenministerium:
Erster Abschnitt
Allgemeines, Sicherungsmaßnahmen, Aufgaben des Landesrechenzentrums
(1) Regelmäßige Datenübermittlungen, der automatisierte Abruf von Meldedaten und regelmäßige Datenabgleiche werden nach Maßgabe dieser Verordnung zugelassen. Darüber hinausgehende Regelungen durch Bundes- oder Landesrecht bleiben unberührt.
(2) Bei Anfragen an die Spiegelregister kann für die Bezeichnung von Vor- und Familiennamen eine phonetisch mögliche Schreibweise genügen, bei Straßennamen darüber hinaus auch eine von der amtlich festgesetzten Schreibweise abweichende Darstellungsform. Werden aufgrund einer Anfrage die Datensätze mehrerer Personen angezeigt, so darf die abrufberechtigte Stelle diese Daten nur in dem Umfang verarbeiten, wie dies zur Erfüllung der ihr durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
(3) Die abrufberechtigten Stellen dürfen nur die im Spiegelregister gespeicherten Angaben über die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen (Einwohner) abrufen, soweit nicht in dieser Verordnung eine abweichende Regelung getroffen ist. Die Möglichkeit, landesweit eine Adressauskunft nach § 13 im automatisierten Verfahren einzuholen, bleibt unberührt. Bei einer automatisierten Anfrage hat die abrufberechtigte Stelle die in dieser Verordnung, im Thüringer Meldegesetz und im Thüringer Datenschutzgesetz vorgesehenen Maßnahmen zum Datenschutz und zur Datensicherheit zu gewährleisten.
(4) Ist für die betroffene Person eine Auskunftssperre nach § 31 Abs. 7 oder 8 ThürMeldeG eingetragen, ist der abrufberechtigten Stelle nur die Tatsache des Bestehens einer Auskunftssperre mitzuteilen.
(5) Die Abfrage von Daten über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohner (Gruppenabfrage) ist unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 4 ThürMeldeG nach Maßgabe dieser Verordnung im automatisierten Abrufverfahren zulässig, wenn dies
Die Abfrage bedarf der vorherigen Zustimmung des Leiters der abrufberechtigten Stelle oder eines von ihm Beauftragten. Die Erteilung der Zustimmung ist zu dokumentieren. Die abrufberechtigte Stelle hat die Daten, die sie nicht zur Aufgabenerfüllung benötigt, unverzüglich zu löschen.
(6) Jede nach dieser Verordnung abrufberechtigte Stelle bedarf der vorherigen Anmeldung beim Landesrechenzentrum und der anschließenden Registrierung. Die Registrierung erfolgt nur, wenn die abrufberechtigte Stelle bestätigt, dass sie dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen hat.
§ 2 Sicherungsmaßnahmen, Protokollierung
(1) Die abrufberechtigte Stelle hat durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass Daten aus den Spiegelregistern nur von dazu berechtigten Bediensteten abgerufen werden können. Ein Abruf ist nur zulässig, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt die abrufberechtigte Stelle.
(2) Jeder Abruf von Daten aus den Spiegelregistern ist zu protokollieren. Geht der Datenabruf nicht über den Umfang einer einfachen Melderegisterauskunft hinaus, genügt eine stichprobenartige Erfassung. Protokollierende Stellen sind:
Bei Abfragen nach einzelnen natürlichen Personen sind festzuhalten:
(3) Die Protokolldaten dürfen grundsätzlich nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle' ausgewertet werden. Eine darüber hinausgehende Nutzung ist nur zulässig, soweit dies im Einzelfall zur Sicherstellung des Betriebs der Spiegelregister erforderlich ist.
(4) Für Zwecke einer Leistungs- und Verhaltenskontrolle der Bediensteten der abrufberechtigten Stellen dürfen die Protokolldaten nicht ausgewertet werden. Die Befugnis, Protokolldaten zur Überprüfling des Verdachts eines Datenschutzverstoßes oder zur Verfolgung einer Straftat auszuwerten, bleibt unberührt.
(5) Die Protokolldaten sind mindestens zwölf Monate aufzubewahren und spätestens bis zum Ende des auf die Aufbewahrungsfrist folgenden Monats zu löschen.
§ 3 Aufgaben des Landesrechenzentrums 08
(1) Das Landesrechenzentrum ist zuständig für
Darüber hinausgehende Regelungen bleiben unberührt.
(2) Zur Erfüllung der ihm nach dem Thüringer Meldegesetz und dieser Verordnung obliegenden Aufgaben speichert das Landesrechenzentrum die ihm durch die Meldebehörden übermittelten Daten in Spiegelregistern nach § 34 Abs. 2 Satz 4 und 5 ThürMeldeG und den Bestimmungen dieser Verordnung.
(3) Das Landesrechenzentrum hat sicherzustellen, dass ein Verfahren angewandt wird, welches
(4) Das Landesrechenzentrum wird ermächtigt, mit den Datenempfängern direkt zu kommunizieren. Soweit diese der Aufsicht des Landes unterstehen, bestimmt es im Rahmen der Bestimmungen des Thüringer Meldegesetzes und dieser Verordnung das anzuwendende Verfahren. Dies gilt insbesondere für alle Fragen, die mit den technischen und organisatorischen Einzelheiten in Zusammenhang stehen.
Zweiter Abschnitt
Datenübergabe an das Landesrechenzentrum
§ 4 Umfang der Datenübergabe an das Landesrechenzentrum und Fortschreibung der Daten
(1) Die Meldebehörden haben dem Landesrechenzentrum die in § 34 Abs. 2 Satz 1 ThürMeldeG genannten Daten und die Eintragung eines Widerspruches nach § 31 Abs. 3 Satz 3 ThürMeldeG zu übermitteln. Zusätzlich zu den in Satz 1 genannten Daten sind zu übermitteln:
(2) Nach jeder Änderung der Daten des Absatzes 1 ist dem Landesrechenzentrum ein aktueller Datensatz mit Angabe des Änderungszeitpunktes zu übermitteln. Das Landesrechenzentrum ersetzt den Datensatz im Spiegelregister durch den aktuellen Datensatz. Es darf für Zwecke der Protokollierung des Datenein- und -ausgangs sowie zur Absicherung langfristig angelegter Datenübermittlungsmaßnahmen den Altdatensatz bis längstens zum Ende des Jahres, welches der Aktualisierung nach Satz 2 folgt, aufbewahren.
§ 5 Form und Verfahren der Datenübergabe an das Landesrechenzentrum
(1) Die Datenübermittlungen erfolgen tagaktuell durch Datenübertragung über geschlossene Kommunikationsnetze oder das Internet.
(2) Bei Datenübermittlungen über das Internet ist das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger sowie im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung zugrunde zu legen.
(3) OSCI-Transport ist der am 6. Juni 2002 vom Kooperationsausschuss ADV Bund/Länder/Kommunaler Bereich herausgegebene Standard für ein Datenübermittlungsprotokoll. Der Standard OSCT-Transport ist beim Bundesverwaltungsamt, Barbarastr. 1, 50.735 Köln, zu beziehen. Er ist bei dem Bundesarchiv, Potsdamer Str. 1, 56.075 Koblenz, jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt. Änderungen technischer Einzelheiten werden von der in Satz 1 bezeichneten Stelle vorgenommen. Das Bundesministerium des Innern macht die erstmalige Herausgabe sowie spätere Änderungen unter Angabe des Herausgabedatums und des Beginns ihrer Anwendung im Bundesanzeiger sowie im elektronischen Bundesanzeiger bekannt.
(4) Bei Datenübermittlungen für die Inhaltsdaten nach § 4 Abs. 1 ist die von dem für das Meldewesen zuständigen Ministerium vorgeschriebene Satzbeschreibung zu verwenden. Es macht die erstmalige Herausgabe und spätere Änderungen der Satzbeschreibung unter Angabe des Herausgabedatums und des Beginns ihrer Anwendung im Thüringer Staatsanzeiger bekannt.
§ 6 Einführung des Verfahrens
(1) Die Einführung des Datenübermittlungsverfahrens nach den §§ 4 und 5 erfolgt spätestens bis zum 31. Dezember 2007.
(2) Das Verfahren wird zunächst für jedes in Thüringen zur Anwendung kommende Einwohnermeldeverfahren mit einzelnen ausgewählten Meldebehörden erprobt. Das Landesrechenzentrum legt die Reihenfolge der Einbeziehung in die Datenübergabe an das Landesrechenzentrum fest. Die Meldebehörden haben die dazu notwendigen Schritte unverzüglich zu veranlassen.
(3) Während der Einführung des Verfahrens ist die Datenübermittlung auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder durch Datenfernübertragung zulässig. Die §§ 3 bis 5 der Ersten Thüringer Meldedatenübermittlungsverordnung vom 26. Januar 1998 (GVBl. S. 172) in der vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung sind insoweit weiter anzuwenden.
(4) Sofern das Spiegelregister einer Meldebehörde für die Erfüllung einzelner Aufgaben nach § 3 Abs. 1 nicht oder nicht ausreichend befüllt ist, erfolgt die Datenübermittlung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 während der Einführung des Verfahrens durch die Meldebehörden. Die betroffenen Meldebehörden sind durch das Landesrechenzentrum über Art und Umfang der bestehenden Übermittlungspflichten zu unterrichten.
§ 7 Verarbeitungskontrolle
Nach jeder Datenübergabe wird den Meldebehörden vom Landesrechenzentrum ein Verarbeitungs- und Fehlerprotokoll zur Verfügung gestellt. In diesem Protokoll werden insbesondere festgestellt:
nach den Nummern 2 und 3 beanstandeten Datensätzen. Die Meldebehörden haben die Protokolle zu prüfen; Unstimmigkeiten haben sie unverzüglich dem Landesrechenzentrum zu melden. Datensätze nach Satz 2 Nr. 2 und 3 sind unverzüglich zu berichtigen und mit der nächsten regulären Datenübergabe erneut zu übermitteln.
Dritter Abschnitt
Automatisierte Abrufverfahren
§ 8 Automatisiertes Abrufverfahren für die Polizei
Zur Erfüllung von Aufgaben, die der Polizei durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen worden sind, dürfen folgende Daten landesweit und auch für Gruppenabfragen zum Abruf bereitgehalten werden:
§ 9 Automatisiertes Abrufverfahren für das Amt für Verfassungsschutz 14
Zur Erfüllung von Aufgaben, die dem Amt für Verfassungsschutz durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen worden sind, dürfen folgende Daten landesweit und auch für Gruppenabfragen zum Abruf bereitgehalten werden:
§ 10 Automatisiertes Abrufverfahren für Staatsanwaltschaften, Gerichte und Justizvollzugsbehörden
(1) Zur Erfüllung von Aufgaben, die den Gerichten durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen worden sind, dürfen folgende Daten landesweit zum Abruf bereitgehalten werden:
(2) Zur Erfüllung von Aufgaben, die den Staatsanwaltschaften, den Gerichten in Strafverfolgungs-, Strafvollstreckungs- und Strafvollzugssachen, und den Justizvollzugsbehörden durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen worden sind, dürfen folgende Daten landesweit und auch für Gruppenabfragen zum Abruf bereitgehalten werden:
§ 11 Automatisiertes Abrufverfahren für Finanzbehörden und Steuerfahndung stellen
(1) Zur Erfüllung von Aufgaben, die dem Finanzamt oder der Justizzahlstelle durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen worden sind, dürfen folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:
Soweit ein Finanzamt oder die Justizzahlstelle für die zentrale Erledigung einzelner Aufgaben zuständig ist, dürfen zur Erfüllung dieser Aufgaben die in Satz 1 genannten Daten landesweit zum Abruf bereitgehalten werden.
(2) Zur Erfüllung von Aufgaben, die dem Zollfahndungsdienst oder Finanzamt im Rahmen der Verfolgung von Steuerstraftaten und Ordnungswidrigkeiten durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen worden sind, dürfen folgende Daten landesweit und auch für Gruppenabfragen zum Abruf bereitgehalten werden:
§ 12 Automatisiertes Abrufverfahren für die Landkreise 08
(1) Zur Erfüllung von Aufgaben, die den Landkreisen im Zusammenhang mit der Abfallbeseitigung durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen worden sind, dürfen folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:
Für eine Gruppenauskunft darf für die Zusammensetzung der Personengruppe lediglich eine konkret benannte Anschrift herangezogen werden; § 1 Abs. 5 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
(2) Zur Erfüllung von Aufgaben, die den Landkreisen nach dem Waffengesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen übertragen worden sind, dürfen folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:
(3) Zur Erfüllung von Aufgaben, die den Landkreisen nach dem Straßenverkehrsgesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen übertragen worden sind, dürfen folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:
(4) Zur Erfüllung von Aufgaben, die den Gesundheits- und Sozialbehörden durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen worden sind, dürfen folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:
Zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die menschliche Gesundheit dürfen die in Satz 1 genannten Daten auch für Gruppenabfragen bereitgehalten werden.
§ 13 Adressauskunft an Behörden und sonstige öffentliche Stellen
Zur Erfüllung der Aufgaben, die Landesbehörden, kommunalen Gebietskörperschaften, der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und sonstigen öffentlichen Stellen obliegen, dürfen landesweit für Einzelabfragen folgende Daten zum Abruf für sie bereitgehalten werden:
Die Auskunftserteilung ist nur zulässig, wenn die Identität der betroffenen Person zweifelsfrei feststeht und eine Auskunftssperre nach § 31 Abs. 7 oder 8 ThürMeldeG im Melderegister nicht eingetragen ist. § 1 Abs. 4 bleibt unberührt.
Vierter Abschnitt
Regelmäßige Datenabgleiche
§ 14 Datenabgleich mit dem Landeskriminalamt
(1) Zur Feststellung des Aufenthalts von Personen, die zum Zwecke der Festnahme oder der Aufenthaltsermittlung gesucht werden, sowie zur Bereinigung und Fortschreibung personenbezogener kriminalpolizeilicher Sammlungen übermittelt das Landesrechenzentrum dem Landeskriminalamt aus Anlass der An- oder Abmeldung, des Umzugs, der Namensänderung oder des Todes von Einwohnern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nach einem Datenabgleich die in den Absätzen 3 und 4 aufgeführten Daten der betroffenen Personen.
(2) Vor der Datenübergabe hat das Landeskriminalamt mit dem Landesrechenzentrum das Einvernehmen über den jeweils beabsichtigten Datenabgleich herzustellen. Ein eigenständiger Datenzugriff durch das Landeskriminalamt erfolgt nicht.
(3) Das Landeskriminalamt übergibt dem Landesrechenzentrum zu den in Absatz 1 genannten Zwecken in regelmäßigen Abständen folgende Daten:
Darüber hinaus soll ein Hinweis über die aktenführende Dienststelle enthalten sein.
(4) Das Landesrechenzentrum stellt fest, ob die Personen, deren Daten nach Absatz 3 übergeben wurden, im vorhandenen Meldedatenbestand erfasst sind. Treten Differenzen zwischen den übergebenen und den vorhandenen Daten auf, so teilt es dem Landeskriminalamt
mit. Ist eine Person nicht eindeutig identifizierbar oder haben sich weitere Daten verändert, ist dies ebenfalls mitzuteilen.
(5) Sollen Daten einer Vielzahl von Einwohnern unter den Voraussetzungen des § 44 des Polizeiaufgabengesetzes übermittelt werden, so dürfen für die Bestimmung der Personengruppe folgende Daten sowie deren Kombinationen herangezogen werden:
Die Durchführung des Datenabgleichs erfolgt ausschließlich durch gesondert ermächtigte Bedienstete der Kriminalpolizei.
§ 15 Datenabgleich mit den staatlichen und kommunalen Versorgungsstellen
(1) Zur Überprüfung der Leistungsansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz sowie nach den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklären, und zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch werden der zuständigen staatlichen Versorgungsstelle (Landesverwaltaungsamt) und der zuständigen kommunalen Versorgungsstelle (Landkreis) die Daten nach Absatz 2 zur Feststellung der aktuellen Wohnanschrift von Personen nach einem Datenabgleich mit dem Datenbestand nach § 4 Abs. 1 übermittelt.
(2) Die staatlichen und kommunlaen Versorgungsstellen übergeben dem Landesrechenzentrum dazu vierteljährlich Familiennamen, Vornamen, Geschlecht, Tag der Geburt und Anschrift der Leistungsempfänger und alle zwei Jahre die vorgenannten Daten der Schwerbehinderten. Das Landesrechenzentrum teilt dem Versorgungsamt mit, ob der Leistungsberechtigte oder der Schwerbehinderte
ist. Neben den Daten des Satzes 1 wird im Falle des Satzes 2 Nr. 1 die aktuelle Anschrift, im Falle des Satzes 2 Nr. 2 der Sterbetag übermittelt.
§ 15a Datenabgleich mit der im Landesverwaltungsamt eingerichteten Entschädigungsstelle 09
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben und zur Überprüfung des Fortbestehens des Leistungsanspruchs auf die besondere Zuwendung für Haftopfer nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz in der Fassung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664) in der jeweils geltenden Fassung übermittelt das Landesrechenzentrum der beim Landesverwaltungsamt eingerichteten Entschädigungsstelle nach einem Datenabgleich mit dem Datenbestand nach § 4 Abs. 1 die in Absatz 2 aufgeführten Daten von Leistungsempfängern.
(2) Die Entschädigungsstelle übergibt dem Landesrechenzentrum dazu vierteljährlich Familiennamen, Vornamen, Geschlecht, Tag der Geburt, Familienstand und Anschrift der Leistungsempfänger. Das Landesrechenzentrum teilt der Entschädigungsstelle mit, ob der Leistungsempfänger
§ 16 Datenabgleich mit der Kataster- und Vermessungsverwaltung
(1) Zur Feststellung der aktuellen Wohnanschrift sowie zur Fortschreibung der Anschriften der nach dem Thüringer Katastergesetz im Automatisierten Liegenschaftsbuch erfassten Grundstückseigentümer oder Inhaber von Erbbaurechten übermittelt das Landesrechenzentrum der oberen Katasterbehörde auf deren Anforderung die in Absatz 2 aufgeführten Daten dieser Personen nach einem Datenabgleich mit dem Datenbestand nach § 4 Abs. 1.
(2) Die obere Katasterbehörde teilt dem Landesrechenzentrum dazu vorab Familiennamen, frühere Namen, Vornamen, Doktorgrade, Tag und Ort der Geburt, soweit diese erfasst sind, und die letzte bekannte Anschrift der im Automatisierten Liegenschaftsbuch erfassten Personen mit. Die Festlegung der Satzstruktur obliegt dabei dem Landesrechenzentrum. Das Landesrechenzentrum teilt daraufhin der oberen Katasterbehörde mit, ob die dort erfasste Person
Neben den Daten des Satzes 1 wird im Falle des Satzes 2 Nr. 1 die aktuelle Anschrift, im Falle des Satzes 2 Nr. 2 der Sterbetag und im Fall des Satzes 2 Nr. 5 der neue Name übermittelt.
§ 17 Datenabgleich mit den Wohngeldstellen
(1) Zur laufenden Prüfung des Wohngeldanspruchs übermittelt , das Landesrechenzentrum den zuständigen Stellen nach dem Wohngeldgesetz die in Absatz 2 aufgeführten Daten von Leistungsberechtigten nach einem Datenabgleich mit dem Datenbestand nach § 4 Abs. 1.
(2) Die nach Absatz 1 zuständigen Stellen übergeben dem Landesrechenzentrum dazu vierteljährlich Familiennamen, Vornamen, Geschlecht, Tag der Geburt und Anschrift der Wohngeldempfänger. Das Landesrechenzentrum wiederum teilt ihnen mit, ob der Wohngeldempfänger
ist. Neben den Daten des Satzes 1 wird im Falle des Satzes 2 Nr. 1 der Sterbetag, im Falle des Satzes 2 Nr. 2 die neue Anschrift und das Wegzugsdatum übermittelt.
Fünfter Abschnitt
Datenübermittlungen
§ 18 Datenübermittlung an das Landesamt für Statistik 09
(1) Das Landesrechenzentrum übermittelt dem Landesamt für Statistik zur Erfüllung seiner Aufgaben aus Anlass der An- und Abmeldung einer Haupt- oder einzigen Wohnung, des Wohnungswechsels von einer Gemeinde zu einer anderen im Zuständigkeitsbereich derselben Meldebehörde sowie des Statuswechsels einer Wohnung auf dessen Anforderung folgende Daten:
(2) Die Daten sind für jeden Kalendermonat bis zum Ende des folgenden Monats zu übermitteln.
§ 19 Datenübermittlung an die Finanzämter
(1) Das Landesrechenzentrum übermittelt den Finanzämtern zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus Anlass der An- und Abmeldung einer alleinigen oder Hauptwohnung, des Wegzugs ins Ausland, des Statuswechsels einer Wohnung, im Falle der Namensänderung und im Falle des Ablebens einer über 18-jährigen Person folgende Daten:
(2) § 18 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 20 Datenübermittlung an die bei der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen eingerichtete Zentrale Stelle
Für Zwecke der Früherkennung von Brustkrebs, insbesondere zur Einladung von Frauen im Rahmen des Mammographie-Screening-Programms, übermittelt das Landesrechenzentrum der bei der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen eingerichteten Zentralen Stelle Daten. Die regelmäßige Datenübermittlung erfolgt auf Anforderung der Zentralen Stelle und darf im zweijährigen Abstand
aller 50 bis 69-jährigen Frauen umfassen.
§ 20a Datenübermittlung an das beim Landesamt für Verbraucherschutz errichtete Vorsorgezentrum für Kinder 09 13
(1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Thüringer Gesetz zur Förderung der Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen für Kinder vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 553) in der jeweils geltenden Fassung übermittelt das Landesrechenzentrum dem beim Landesamt für Verbraucherschutz errichteten Vorsorgezentrum für Kinder Daten.
(2) Die regelmäßige Datenübermittlung erfolgt einmal wöchentlich und darf
aller Kinder im Alter bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs umfassen. Im Falle des Todes ist auch der Sterbetag und der Sterbeort zu übermitteln.
§ 21 Datenübermittlung an die Landkreise
(1) Zur satzungsgemäß erforderlichen und sachgerechten Bemessung, Festsetzung und Erhebung der Benutzungsgebühr nach dem Thüringer Abfallwirtschaftsgesetz darf das Landesrechenzentrum den Landkreisen die Anzahl der unter einer jeweils bestimmten Anschrift in den Gemeinden des Landkreises gemeldeten Einwohner übermitteln.
(2) Das Landesrechenzentrum hat den Landkreisen dazu auf deren zeitgerechte Anforderung hin mitzuteilen, wie viele Einwohner zu einem bestimmten Stichtag für jede Anschrift in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden gemeldet sind.
(3) Das Landesrechenzentrum hat ferner auf deren zeitgerechte Anforderung hin die Landkreise darüber zu informieren, unter welcher Anschrift sich aufgrund von Geburt, Tod und Umzügen Veränderungen in der Anzahl der Bewohner ergeben haben. Dazu sind die Anschrift sowie die Anzahl der bisher und der nunmehr gemeldeten Einwohner zu übermitteln.
§ 21a Datenübermittlung an die Jugendämter 08
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 14 und 16 des Achten Buches Sozialgesetzbuch darf das Landesrechenzentrum den Jugendämtern auf deren Anforderung für den Erstkontakt mit den Personensorgeberechtigten von Neugeborenen folgende Daten übermitteln:
(2) Die Daten sind längstens bis zum Ende des vierten auf die Geburt folgenden Monats bereitzuhalten.
Sechster Abschnitt
Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden über das Landesrechenzentrum (Vermittlungsstelle)
§ 22 Datenübertragung über das ]Landesrechenzentrum
Datenübertragungen nach § 27 Abs. 1 und 2 ThürMeldeG erfolgen über das Landesrechenzentrum. Hierbei ist zu gewährleisten, dass die datenverarbeitende Stelle, der Zeitpunkt und der Umfang der Datenverarbeitung festgestellt werden können. Das Landesrechenzentrum leitet den ihm von der für die neue Wohnung der Person zuständigen Meldebehörde übermittelten Datensatz unverzüglich an die Wegzugsmeldebehörde und an die für weitere Wohnungen der Person zuständigen Meldebehörden auf elektronischem Wege weiter. Der Nachweis der Fristwahrung ist elektronisch zu dokumentieren. Ist eine
Wegzugsmeldebehörde zeitweilig elektronisch nicht erreichbar, sind die Daten vom Landesrechenzentrum für diese zum Abruf bereitzuhalten. Jede Meldebehörde hat sicherzustellen, dass eingegangene Nachrichten an jedem Arbeitstag mindestens einmal abgerufen werden.
§ 23 Form und Verfahren
(1) Die Datenübermittlungen erfolgen nach § 5 Abs. 1 bis 3.
(2) Für die Inhaltsdaten ist bei der Datenübermittlung die Satzbeschreibung OSCI-XMeld in der im Bundesanzeiger sowie im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung zugrunde zu legen.
(3) Die Satzbeschreibung OSCI-XMeld ist die am 21. Juli 2003 von der OSCI-Leitstelle auf der Grundlage des Datensatzes für das Meldewesen (DSMeld) herausgegebene Beschreibung des Datensatzes für Datenübermittlungen im Bereich des Meldewesens; der von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände herausgegebene DSMeld legt Form und Inhalt der in automatisierter und papiergebundener Form zu übermittelnden Daten fest; die Satzbeschreibung OSCI-XMeld kann im Innenministerium eingesehen werden. Der DSMe1d kann beim Verlag W. Kohlhammer GmbH, Heßbrühlstraße 69, 70.565 Stuttgart, bezogen werden. Die Satzbeschreibung OSCI-XMeld sowie der DSMeld sind bei dem Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56.075 Koblenz, jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt. Änderungen technischer Einzelheiten der Satzbeschreibung OSCI-XMeld und des DSMe1d werden von den herausgebenden Stellen nach Satz 1 Halbsatz 1 und 2 Halbsatz 1 vorgenommen. Das Bundesministerium des Innern macht die erstmalige Herausgabe und spätere Änderungen unter Angabe des Herausgabedatums und des Beginns ihrer Anwendung im Bundesanzeiger sowie im elektronischen Bundesanzeiger bekannt.
(4) Die Meldebehörden haben die Satzbeschreibung OSCI-XMeld bis zum 31. Dezember 2006 in ihre Einwohnermeldeverfahren zu integrieren und die hierfür notwendigen Schritte unverzüglich zu veranlassen.
(5) In Ausnahmefällen kann eine Datenübermittlung bis zum 31. Dezember 2007 nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ThürMeldeG erfolgen, wenn das Landesrechenzentrum einer solchen Form der Datenübermittlung zugestimmt hat. Hierbei hat die Meldebehörde sicherzustellen, dass die Rückmeldung dem Landesrechenzentrum spätestens 24 Stunden nach erfolgter Abmeldung zugeht. Stellt das Landesrechenzentrum Meldebehörden Software zur Erzeugung von XMeld-Nachrichten zur Verfügung, besteht die Verpflichtung, diese zu nutzen.
§ 24 Pflegende Stelle
Das Landesrechenzentrum ist für die Übermittlung und Pflege der Adressen und Zertifikatsinhalte der Thüringer Meldebehörden gegenüber dem Replikationsmaster des Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnisses zuständig. Dazu übermitteln die Meldebehörden die erforderlichen Daten nach Aufforderung und bei Änderung an das Landesrechenzentrum.
Siebenter Abschnitt
Amtliche Vordrucke
§ 25 Meldescheine
(1) Als amtliche Meldescheine sind zu verwenden:
Vordrucke nach den Mustern der Anlagen 8 und 8a.
Das Beiblatt zur Anmeldung bei der Meldebehörde (Anlage 3) ist zusätzlich zum Vordruck nach Satz 1 Nr. 1 zur Angabe
zu verwenden.
(2) Für die Mitteilung der Änderung der Hauptwohnung nach § 15 Abs. 4 Satz 2 ThürMeldeG sind Vordrucke nach den Mustern der Anlagen 7, 7a und 7b zu verwenden.
(3) Als amtliche Meldebestätigung sind Vordrucke nach den Mustern der Anlagen 2c, 5b, 7c und 8b zu verwenden.
(4) Wird das Melderegister mit Hilfe eines geeigneten automatisierten Verfahrens geführt, so kann von der Verwendung der Meldescheine nach den Absätzen 1 bis 3 abgesehen werden. Der Meldepflichtige erhält einen amtlich bestätigten Ausdruck, der die nach § 17 Abs. 2 ThürMeldeG vorgesehenen Daten enthält.
(5) Ab dem Zeitpunkt der Übernahme der Datenübermittlungspflichten nach § 18 durch das Landesrechenzentrum ist die jeweilige Meldebehörde von der Pflicht zur Verwendung der Vordrucke nach den Mustern der Anlagen 2a, 5a, 7a und 8a befreit.
(6) Die amtlichen Meldescheine nach den Absätzen 1 bis 3 sind, soweit erforderlich, als Durchschreibesätze bei der Meldebehörde kostenfrei bereitzuhalten. Die jeweiligen Erläuterungen nach den Mustern der Anlagen 1, 4 und 6 sind Bestandteile der Vordrucksätze und diesen voranzustellen. Das Erscheinungsbild und die drucktechnische Ausgestaltung richten sich nach den Bestimmungen der Anlage 12.
(7) Die Meldescheine nach den Absätzen 1 und 2 hat die Meldebehörde bis zum Ablauf des fünften auf die Meldung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach zu vernichten.
§ 26 Meldescheine für Beherbergungsstätten
(1) Als Meldeschein für Beherbergungsstätten nach § 25 Abs. 1 und 2 ThürMeldeG ist der Vordruck nach dem Muster der Anlage 9 zu verwenden.
(2) In Gemeinden, in denen ein Kurbeitrag nach § 9 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes erhoben wird, können nach Maßgabe des § 25 Abs. 3 ThürMeldeG Vordrucke nach den Mustern der Anlagen 10, 10a und 10b verwendet werden.
(3) Die in den Meldescheinen nach den Absätzen 1 und 2 verwendeten Begriffe können in weiteren Sprachen erläutert werden, sofern dadurch die Übersichtlichkeit und Lesbarkeit nicht beeinträchtigt werden.
§ 27 Verzeichnis für Krankenhäuser, Pflegeheime und sonstige Einrichtungen
Soll durch die Leiter oder deren Beauftragte der in § 26 Abs. 1 ThürMeldeG genannten Einrichtungen die Erfüllung der Meldepflicht nach § 26 ThürMeldeG mit Hilfe eines Verzeichnisses dokumentiert werden, so haben sie den Vordruck nach dem Muster der Anlage 11 zu verwenden.
§ 28 Weiterverwendung von Vordrucken
Noch vorhandene Vordrucke können, soweit sie nach bisherigem Recht zu verwenden waren, bis zu zwei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden. Hierbei ist sicherzustellen, dass die nach dieser Verordnung geforderten Daten erhoben werden.
Achter Abschnitt 08
Einfache elektronische Melderegisterauskunft
§ 29 Auskunftsbehörden und Antragsformulare 08
Das Landesrechenzentrum und die Meldebehörden stellen für Anträge auf Auskünfte nach § 31 Abs. 3 Satz 1 ThürMeldeG eine elektronische Antragsmaske zur Verfügung.
Die Auskunftsbehörden haben die Vertraulichkeit
durch geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen, zu gewährleisten. Ein unmittelbarer Zugriff auf die Daten der Melde- und Spiegelregister durch Antragsteller ist auszuschließen.
§ 31 Auskünfte und Auskunftsdaten 08
Melderegisterauskünfte nach § 31 Abs. 3 Satz 1 ThürMeldeG können erteilt werden, wenn
§ 32 Verarbeitung und Speicherung von Daten 08
Die Auskunftsbehörde darf zum Zwecke der Antragsbearbeitung und -abwicklung vom Antragsteller die Bezeichnung der Stelle bei einer juristischen Person oder die Familien- und Vornamen bei einer natürlichen Person, die Anschrift, und die zur Gebührenabrechnung erforderlichen Bankverbindungsdaten sowie die Angaben nach § 31 Nr. 2 und die an den Antragsteller zu übermittelnden Daten verarbeiten und nutzen. Die der Auskunftsbehörde übermittelten Daten sind nach Erledigung des Antrags unverzüglich zu löschen. Entsprechendes gilt auch für die Daten des Antragstellers. § 2 Abs. 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
Neunter Abschnitt 08
Kosten, Gebührenaufkommen, Schlussbestimmungen
Das Land trägt die Kosten für
§ 34 Teilbetrag der Meldebehörde am Gebührenaufkommen des Landesrechenzentrums 08
Das Landesrechenzentrum erhebt für die Erteilung einfacher Melderegisterauskünfte aus den Spiegelregistern im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet nach § 31 Abs. 3 Satz 1 ThürMeldeG Kosten nach dem Thüringer Verwaltungskostengesetz. Von der bestandskräftig vereinnahmten Gebühr ist ein Teilbetrag in Höhe des unter Nummer 7.1.1.5 des Verwaltungskostenverzeichnisses zur Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Innenministeriums angegebenen Betrags an die Meldebehörde, aus deren Spiegelregister eine kostenpflichtige Auskunft erteilt wurde, abzuführen. Die Beträge werden jeweils am 1. Juni und am 1. Dezember eines jeden Kalenderjahres ausgezahlt.
§ 35 Gleichstellungsbestimmung 08
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 36 Inkrafttreten; Außerkrafttreten 08
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft Abweichend von Satz 1 tritt § 23 Abs. 1 bis 3 am 1. Januar 2007 in Kraft.
(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 Satz 1 treten
außer Kraft.
Erläuterungen zum Ausfüllen des Meldescheins - Anmeldung bei der Meldebehörde - | Anlage 1 (zu § 25 Abs. 6 Satz 2) |
Allgemeine Hinweise
Wenn Sie von dem Widerspruchsrecht Gebrauch machen wollen, so füllen Sie bitte das "Beiblatt" entsprechend aus.
Ausfüllen des Meldescheins
Ausfüllen des "Beiblattes zur Anmeldung"
Das Beiblatt sollen Sie ausfüllen, sobald Sie eine der Fragen (im folgenden Formular ganz unten) mit "ja" beantwortet haben. Es betrifft dies Fragen nach:
Bitte beachten Sie unbedingt, dass dort, wo im Beiblatt eine Nummerierung angeführt ist, diese mit der Nummerierung zu den in der "Anmeldung aufgeführten Personen identisch sein muss.
Anlage 2 (zu § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) |
Anlage 2a (zu § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) |
Anlage 2b (zu § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) |
Anlage 2c (zu § 25 Abs. 3) |
Anlage 3 (zu § 25 Abs. 1 Satz 2) |
Erläuterungen zum Ausfüllen des Meldescheins - Abmeldung bei der Meldebehörde - | Anlage 4 (zu § 25 Abs. 6 Satz 2) |
Allgemeine Hinweise
Ausfüllen des Meldescheins
Anlage 5 (zu § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) |
Anlage 5a (zu § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) |
Anlage 5b (zu § 25 Abs. 3) |
Anlage 6 (zu § 25 Abs. 6 Satz 2) |
Hinweise
zur "Mitteilung über die Änderung der Hauptwohnung"
Die Mitteilung über die Änderung der Hauptwohnung ist nur dann auszufüllen, wenn damit weder An- noch Abmeldung verbunden ist; das heißt, dass vor und nach der Änderung der Hauptwohnung die gleichen Wohnungen (mindestens zwei) vorhanden sind. Sie ist bei der Meldebehörde der neuen Hauptwohnung abzugeben.
Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Bundesgebiet, so ist melderechtlich eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung. Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung. Die klare Unterscheidung ist insoweit wichtig, da die Gemeinde der Hauptwohnung in der Regel in die Wahrnehmung öffentlicher Rechte und Pflichten (z.B. behördliche Zuständigkeiten oder Wahlrecht) maßgebend einbezogen ist. Des Weiteren bemisst sich die Höhe des kommunalen Finanzausgleichs an der Anzahl der in der Gemeinde mit Hauptwohnung Gemeldeten.
Für die Bestimmung der Hauptwohnung gilt Folgendes:
Die Meldebehörden haben daher bei der Anmeldung eines Einwohners mit mehreren Wohnungen festzustellen, welche Wohnung nach den gesetzlichen Kriterien die Hauptwohnung ist.
Sinngemäß gilt dies auch für die von Ihnen getätigte "Mitteilung über die Änderung der Hauptwohnung". Eine "freie Wahl" zu bestimmen, welches Ihre Hauptwohnung ist, haben Sie nicht, Sie können jedoch die Tatsachen schaffen, nach denen sich die Beurteilung bemisst. Dies unterliegt jedoch in gewissem Rahmen der Beurteilung und Prüfung durch die Meldebehörde. Die Besonderheiten des § 15 Abs. 2 des Thüringer Meldegesetzes hinsichtlich der Beurteilung der Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners und eines Einwohners, der in einer Einrichtung für behinderte Menschen lebt, sind zu beachten.
Da, wie eingangs erwähnt, unterschiedliche Rechte und Pflichten an den Status der Wohnung gebunden sind, wird im Melderegister auch ein jeweils unterschiedlicher Datenbestand vorgehalten. So wird z.B. die Gemeinde der neuen Hauptwohnung zuständig für die Ausstellung der Lohnsteuerkarte. In der Meldebehörde der vorherigen Nebenwohnung wurden diese Daten nicht erfasst. Da diese Behörde aufgrund Ihrer Mitteilung jedoch zuständig wurde, benötigt sie u.a. auch diese Daten.
Anlage 7 (zu § 25 Abs. 2) |
Anlage 7a (zu § 25 Abs. 2) |
Anlage 7b (zu § 25 Abs. 2) |
Anlage 7c (zu § 25 Abs. 3) |
Anlage 8 (zu § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) |
Anlage 8a (zu § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) |
Anlage 8b (zu § 25 Abs. 3) |
Anlage 9 (zu § 26 Abs. 1) |
Meldeschein für Beherbergungsstätten (bitte Rückseite beachten) | ||||||||
Beherbergungsstätte (Name und Anschrift) | Tag der Ankunft | |||||||
Stempel | Tag der voraussichtlichen Abreise | |||||||
Familienname | Vorname (Rufname) | |||||||
Tag der Geburt | Staatsangehörigkeit | Mitreisende Kinder (Anzahl) | ||||||
Mitreisender Ehegatte (Vor- und ggf. abweich. Familienname) | Tag der Geburt | |||||||
Straße, Hausnummer, PLZ, Wohnort | Falls Ausland:
Staat eintragen | |||||||
Bei Reisegesellschaft mit mehr als 10 Personen:
Anzahl und Herkunftsland der Mitreisenden | Unterschrift des Gastes / des Reiseleiters | |||||||
Durch die Beherbergungsstätte nur bei ausländischen Gästen auszufüllen: | ||||||||
Identitätsdokument wurde vorgelegt und die Angaben wurden verglichen | Abweichungen vorhanden | Bemerkungen:
Für die Richtigkeit/ Unterschrift | ||||||
ja | nein | ja | nein |
Lieber Gast,
die umseitigen Daten werden aufgrund der §§ 24 und 25 des Thüringer Meldegesetzes erhoben.
Danach haben Gäste in Einrichtungen, die der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Aufnahme von fremden Personen dienen (Beherbergungsstätten), am Tage der Ankunft einen Meldeschein handschriftlich auszufüllen und zu unterschreiben.
Seit dem Inkrafttreten des Schengener Abkommens haben sich beherbergte ausländische Gäste darüber hinaus gegenüber dem für die Anmeldung zuständigen Mitarbeiter der Beherbergungsstätte durch die Vorlage eines gültigen Identitätsdokumentes auszuweisen. Wir bitten dafür um Ihr Verständnis.
Anlage 10 (zu § 26 Abs. 2) |
Meldeschein für Beherbergungsstätten (bitte Rückseite beachten) | |||||||||
Beherbergungsstätte (Name und Anschrift) Stempel | Tag der Ankunft | Weitere Angaben des Gastes für die Bemessung des Kurbeitrages: | |||||||
Tag der voraussichtlichen Abreise | |||||||||
Familienname | Vorname (Rufname) | ||||||||
Tag der Geburt | Staatsangehörigkeit | Mitreisende Kinder (Anzahl) | |||||||
Mitreisender Ehegatte (Vor- und ggf. abweich. Familienname) | Tag der Geburt | ||||||||
Straße. Hausnummer, PLZ, Wohnort | Falls Ausland: Staat eintragen | Angaben der Beherbergungsstätte für den Kurbeitrag und die Fremdenverkehrsstatistik:
Betriebs-Nummer Anzahl der Gäste _______________ Anzahl der Tage _______________ Kurbeitrag EURO _______________ | |||||||
Bei Reisegesellschaft mit mehr als 10 Personen:
Anzahl und Herkunftskind der Mitreisenden | Unterschrift des Gastes / des Reiseleiters | ||||||||
Durch die Beherbergungsstätte nur bei ausländischen Gästen auszufüllen: | |||||||||
Identitätsdokument wurde vorgelegt und die Angaben wurden verglichen | Abweichungen vorhanden | Bemerkungen: | |||||||
[ ] ja [ ] nein | [ ] ja [ ] nein | Für die Richtigkeit/Unterschrift |
Lieber Gast,
die umseitigen Daten werden aufgrund der §§ 24 und 25 des Thüringer Meldegesetzes erhoben. Danach haben Gäste in Einrichtungen, die der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Aufnahme von fremden Personen dienen (Beherbergungsstätten), am Tage der Ankunft einen Meldeschein handschriftlich auszufüllen und zu unterschreiben.
Seit dem Inkrafttreten des Schengener Abkommens haben sich beherbergte ausländische Gäste darüber hinaus gegenüber dem für die Anmeldung zuständigen Mitarbeiter der Beherbergungsstätte durch die Vorlage eines gültigen Identitätsdokumentes auszuweisen. Wir bitten dafür um Ihr Verständnis.
Der Ihnen vorliegende Meldeschein wurde spezifisch für Ihre Bedürfnisse als Gast einer Fremdenverkehrsgemeinde, in der die Meldescheine für die Erhebung des Kurbeitrags und/oder für die Fremdenverkehrsstatistik verwendet werden, entwickelt.
Zu Ihrer Erleichterung und zur Verwaltungsvereinfachung dürfen nach § 25 Abs. 3 des Thüringer Meldegesetzes für die vorgenannten Zwecke weitere Angaben erhoben und Durchschriften gefertigt werden. Sollten Sie ggf.' weitere Angaben machen können, nach denen sich der Kurbeitrag bemisst, so füllen Sie bitte den rechten oberen Teil des Meldescheins zusätzlich aus.
Anlage 10a (zu § 26 Abs. 2) |
Anlage 10b (zu § 26 Abs. 2) |
Verzeichnis für Krankenhäuser und Heime nach § 26 des Thüringer Meldegesetzes | Anlage 11 (zu § 27) |
Tag der Aufnahme | Tag der Entlassung | Familienname | Rufname | Tag der Geburt | Staatsangehörigkeit(en) | Straße, Haus-Nr., PLZ, Gemeinde der Haupt- oder alleinigen Wohnung |
Anlage 12 (§ 25 Abs. 6 Satz 3) |
Druckgestaltung
Dazu wird festgelegt:
ENDE |