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MUVS - Merkblatt zur Umweltverträglichkeitsstudie in der Straßenplanung

Stand 2001



  1. Vorbemerkung

  Die im Merkblatt behandelte Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) dient als fachplanerischer Beitrag der Ermittlung, Beschreibung und fachlichen Bewertung 1 der von Trassen-, Standort- oder technischen Varianten eines Straßenbauvorhabens ausgehenden Umweltauswirkungen auf einer vorbereitenden Planungsstufe. Die Ergebnisse der UVS dienen auf dieser Planungsstufe der umweltfachlichen Linienbeurteilung. Ihr wichtigster Einsatzbereich ist die Bestimmung der Planung und Linienführung nach § 16 FStrG [1] für Neubauvorhaben sowie die Ermittlung der Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt in einem raumordnerischen Verfahren gemäß § 16 UVPG [2].

  Bei sonstigen Vorhaben (z.B. sechsstreifiger Ausbau einer Autobahn, Neubau eines Knotenpunktes oder Bau eines außerörtlichen straßenbegleitenden Radweges) kann eine UVS zweckmäßig sein, insbesondere wenn Entscheidungen über Standorte 2 , technische Ausbildungen oder Bauverfahren vorzubereiten und aus umweltfachlicher Sicht eine Begründung für die Auswahl alternativer Lösungen zu liefern ist. Eine Anwendung der in diesem Merkblatt beschriebenen Methodik auf dieser Planungsstufe setzt voraus, dass für das Vorhaben deutlich unterschiedliche Lösungen vorhanden sind. Dabei ermöglichen die im Allgemeinen geringeren Wirkungen dieser Vorhaben einen entsprechend angepassten Untersuchungsrahmen.

  Bei der fachlichen Bewertung der Umweltauswirkungen sind die einschlägigen Fachgesetze des Bundes und der Länder sowie fachplanerische Regelwerke mit Vorgaben einer wirksamen Umweltvorsorge zu berücksichtigen.

  Die verfahrensrechtlichen Anforderungen zur Durchführung einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung sind im UVPG geregelt. Das "Merkblatt zur Umweltverträglichkeitsstudie in der Straßenplanung" (M UVS) ist hingegen eine Arbeitshilfe für die fachgerechte Zusammenstellung der Angaben zu den Umweltauswirkungen nach § 6 Abs. 3 und 4 UVPG im Rahmen einer vorbereitenden Planung für ein Linienbestimmungsverfahren.

  Die im Merkblatt genannten Anforderungen und Inhalte gelten für den Bau und die Änderung von Bundesfernstraßen. Sinngemäß kann das Merkblatt auch für die Planung anderer Straßen angewendet werden.

  2. Zielsetzung und Aufgabenstellung der Umweltverträglichkeitsstudie (UVS)

  Die UVS soll zu einer umweltschonenden Planung der Straße beitragen und die umweltbezogenen Informationen liefern, die zur Entwicklung und Prüfung anderweitiger Lösungsmöglichkeiten (Linien- und Standortvarianten sowie von technischen Lösungen) erforderlich sind. Dabei ist der Untersuchungsrahmen dem jeweiligen Vorhabentyp anzupassen (siehe Abschnitt 4.1).

  Aufgabe der UVS ist es, die

Tabelle 1: Bezug der Inhalte einer UVS zu den Angaben gemäß § 6 Abs. 3 und 4 UVPG

Inhalte der UVSAngaben gemäß § 6 Abs. 3 und 4 UVPG
Beschreiben des VorhabensBeschreibung des Vorhabens mit Angaben über Standort, Art und Umfang sowie technische Verfahren (§ 6 Abs. 3  Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 1)
RaumanalyseBeschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile sowie Angaben zur Bevölkerung (§ 6 Abs. 3 Nr. 4)
Mitwirken bei der Erarbeitung von VariantenÜbersicht über die wichtigsten, vom Träger des Vorhabens geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten (§ 6 Abs. 3 Nr. 5)
Ermitteln und Beschreiben der Wirkungen/WirkfaktorenBedarf an Grund und Boden (§ 6 Abs. 3 Nr. 1) und Beschreibung von Art und Umfang der zu erwartenden Emissionen, der Abfälle, des Anfalls von Abwasser, der Nutzung und Gestaltung von Naturgütern sowie Angaben zu sonstigen Folgen des Vorhabens, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen können (§ 6 Abs. 4 Nr. 2)
Ermitteln, Beschreiben und fachliches Bewerten der UmweltauswirkungenBeschreibung der zu erwartenden erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen des Vorhabens (§ 6 Abs. 3 Nr. 3)
Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen ein schließlich der Möglichkeit des AusgleichesBeschreibung der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen des Vorhabens vermieden, vermindert oder soweit wie möglich ausgeglichen werden (§ 6 Abs. 3 Nr. 2)
Variantenvergleich aus umweltfachlicher SichtAngabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens (§ 6 Abs. 3 Nr. 5)
Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Erarbeitung der UVSHinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind (6 Abs. 4 Nr. 3)

3. Arbeitsschritte der UVS

  3.1 Untersuchungsablauf und Grundsätze

  3.1.1 Übersicht über den Untersuchungsablauf

  Der Untersuchungsablauf zur Linienfindung ist im Bild 1 dargestellt. Die Beschreibung des Vorhabens, die Festlegung der Untersuchungsinhalte sowie die räumliche und zeitliche Abgrenzung der Untersuchung sind klärende und vorbereitende Arbeitsschritte (Festlegung des Untersuchungsrahmens 3

Bild 1: Untersuchungsablauf der UVS am Beispiel der Linienfindung einer geplanten Straße

 
Vorbereitender
Arbeitsschritt
Druck- und Lokalversion- Festlegung des Untersuchungsrahmens
mit projekt- und landschaftsraumbezogener
Abgrenzung der Untersuchungsraumes
Raumanalyse- Ermitteln, Beschreiben und fachliches
Bewerten der Schutzgüter nach § 2 Abs. 1
UVPG und der jeweiligen Wechselwirkung

  - Ermitteln und Darstellen von Bereichen
unterschiedlicher Konfliktdichte und von
Konfliktschwerpunkten

Bereichsübergreifender
Arbeitsschritte
- Mitwirken bei der Entwicklung von
Trassenvarianten (V1 - V4)
Auswirkungsprognose und
Variantenvergleich
- Ermitteln, Beschreiben und Bewerten der
Auswirkungen und schutzgutspezifischer
Variantenvergleich

  - Schutzgutübergreifender Betrachtung der
Varianten, Zusammenfassen der Ergebnisse

 

    Die Untersuchung gliedert sich im Regelfall in:

  Die Arbeitsschritte der UVS sind als Teil der Straßenplanung in enger Verzahnung mit anderen, die Planung beeinflussenden Belangen (raumordnerische, städtebauliche, landwirtschaftliche etc.) durchzuführen. Das Bild 2 zeigt das integrative Vorgehen.

Bild 2: Die Umweltverträglichkeitsstudie innerhalb der Straßenplanung - integrative Abfolge und Zuordnung wichtiger Untersuchungen

  3.1.2 Untersuchungsrahmen

  Mit Beginn der Untersuchung ist es erforderlich, den projektspezifischen Untersuchungsrahmen zu klären und vorläufig festzulegen (entsprechend § 5 UVPG). Hierzu gehört das Abgrenzen des Untersuchungsraumes sowie das Eingrenzen der projektspezifischen inhaltlichen und methodischen Fragestellungen (siehe Tabelle 2), gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Ergebnisses einer Umweltrisikoeinschätzung im Zuge des Bedarfsplans (FStrAbG) [3].

  Im Interesse einer fachgerechten und verfahrensökonomischen Erarbeitung der Studie bei angemessenem Aufwand sollte die Festlegung des Untersuchungsrahmens (siehe Anhang 1) auf einer breiten Informationsgrundlage erfolgen (vgl. UVPVwV [4] Ziffer 0.4.6 und Hinweise zu den Unterlagen gemäß § 6 UVPG für Bundesfernstraßen [5].

  Damit die voraussichtlichen Untersuchungsinhalte ermittelt werden können (gegebenenfalls auf der Grundlage einer speziellen Verkehrsuntersuchung), sollte der Planungsstand des Vorhabens soweit fortgeschritten sein, dass sich die wesentlichen Wirkfaktoren des Projektes und die Umweltsituation im Planungsraum einschätzen lassen. Dazu sollte auch klar sein, mit welcher oder welchen verkehrlichen oder baulichen Lösungen die Planungsziele erreicht werden können.

  Während der Bearbeitung der UVS kann es sich ergeben, dass die Untersuchungsinhalte, ebenso wie die Abgrenzung des Untersuchungsraumes, aufgrund zusätzlicher Erkenntnisse angepasst werden müssen. Um diese Abstimmung zu gewährleisten, kann es sinnvoll sein, die Bearbeitung der UVS mit einem Arbeitskreis zu begleiten. Je nach Fragestellung sind die jeweils sachverständigen Stellen in den Arbeitskreis zu berufen. Die in diesem Abstimmungsprozess geleisteten fachlichen Beiträge sind nicht als vorweggenommene Stellungnahme im förmlichen Verfahren zu verstehen.

Tabelle 2: Festlegung des Untersuchungsrahmens

Festlegung des Untersuchungsrahmens der UVS
Aufgaben und Arbeitsschrittezu klärende Sachverhalte
1. Klären der wesentlichen Wirkfaktoren des Vorhabens- Ableiten der Wirkfaktoren aus den technischen Projektinformationen
2. Festlegen der Schwerpunkte und des Detaillierungsgrades der Untersuchungen (gegebenenfalls Sondergutachten) zur Erfassung der Schutzgüter bzw. Schutzgutfunktionen- Grobeinschätzen der entscheidungserheblichen Wirkfaktoren

- Voraussichtliche Betroffenheit der Schutzgüter sowie deren Bedeutung für den Untersuchungsraum

- Ist-Zustand und Empfindlichkeit des betroffenen Landschaftsraumes

3. Abgrenzen von Untersuchungsräumen (gegebenenfalls Schutzgut- und variantenbezogen)- Einbeziehen aller naheliegenden Varianten des Vorhabens zur Erfüllung der verkehrlichen Ziele und deren voraus sichtliche Auswirkungen (bau-, anlagen- und verkehrs- / betriebsbedingt)
4. Festlegen des Zeitrahmens der Untersuchungen- Schutzgutspezifischer Zeitraum für Untersuchungen (z.B. Vegetationsperiode)

- Zeitbedarf für die UVS unter Einbeziehung der gesamtplanerischen Vorgaben

5. Festlegen anzuwendender Methoden, Untersuchungstechniken (Messungen, Schätzungen, Prognosen etc.) sowie von fachlichen Bewertungsmaßstäben und Umweltstandards- Methoden für die schutzgutspezifische Bestandserfassung

- Methoden zur Erfassung der Wirkfaktoren

- Methoden zur Erfassung der Wechselwirkungen

- Methoden zur Ermittlung der Umweltauswirkungen

- Fachliche Bewertungsmethoden und- maßstäbe

- Methoden zur Abschätzung des schutzgutspezifischen Bedarfs an Ausgleich und Ersatz

3.1.3 Methodische Anforderungen

  Für die Erarbeitung einer UVS werden keine speziellen Methoden vorgegeben. Zum Ermitteln und fachlichen Bewerten der Umweltauswirkungen sind vielfältige Analyse- und fachliche Bewertungsmethoden denkbar, die aber folgende Anforderungen erfüllen müssen:

  3.2 Grundlagen

  3.2.1 Beschreibung des Vorhabens

  Die Beschreibung des Vorhabens wird für die Erarbeitung der UVS vom Planungsträger zur Verfügung gestellt. Das Vorhaben ist im Hinblick auf die Erarbeitung der UVS nach seinen baulichen und verkehrlichen Merkmalen, seiner räumlich - strukturellen Zuordnung sowie nach funktionalen Anforderungen und Zielsetzungen zu beschreiben.

  Folgende Angaben werden benötigt:

  Konkrete Vorhabenbeschreibungen, insbesondere zur baulichen Ausgestaltung, sind i. d. R. erst nach der Entwicklung der jeweiligen Varianten möglich (siehe Abschnitt 3.4).

  3.2.2 Untersuchungsinhalte

  Im Rahmen der UVS sind alle entscheidungserheblichen direkten und indirekten Auswirkungen auf die Schutzgüter des UVPG zu ermitteln. Die einzubeziehenden Wechselwirkungen werden i. d. R. über die Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter mit erfasst (siehe Anhang 2). Bei Betroffenheit besonderer Wechselwirkungskomplexe (z.B. Flussauen) sollte das Wirkungsgefüge zusätzlich gesondert beschrieben werden (siehe auch FGSV 1997 [6]).

  Die Schutzgüter sind so zu erfassen und zu beschreiben, dass alle erheblichen straßenbedingten Umweltauswirkungen ermittelt werden können. Um aus der Fülle der Daten die entscheidungserheblichen herauszufiltern, sind unter Berücksichtigung der umweltfachlichen Rechtsvorschriften und des Grundsatzes der Umweltvorsorge die im Anhang 2 dargestellten Schutzziele zu berücksichtigen. Die Schutzziele können landschaftsraumspezifisch konkretisiert werden.

  Um die Auswirkungen der Straßenbaumaßnahme auf die Schutzgüter zu ermitteln, sind zum einen deren Merkmale (Ausprägung, Funktion und Qualität) und zum anderen die straßenbedingten Wirkfaktoren festzustellen. Aus beiden leiten sich Untersuchungstiefe und -umfang ab.

  Die Erfassung der Schutzgüter erfolgt anhand von Kriterien und Indikatoren (siehe Anhang 4). Diese sind so auszuwählen, dass die zu erwartenden Auswirkungen auf die Schutzgüter möglichst umfassend beurteilt werden können.

  Die Auswahl der für das jeweilige Vorhaben geeigneten Erfassungskriterien bzw. Indikatoren richtet sich nach ihrer

  Dabei sind die unterschiedlichen spezifischen Fragestellungen der UVS-Bearbeitungsschritte Raumanalyse und Auswirkungsprognose zu beachten.

  In der UVS werden nicht untersucht:

  Diese Belange werden durch andere Fachplanungen, Gutachten und Stellungnahmen in die Straßenplanung eingebracht. Projektrelevante raumordnerische und städtebauliche Vorgaben aus verbindlichen Planungen außerhalb der Umwelt-Fachgesetze (z.B. auch ROG [7]) sind in die UVS aufzunehmen und entsprechend zu berücksichtigen 4.

  3.2.3 Abgrenzung des Untersuchungsraumes

  Die Abgrenzung des Untersuchungsraumes ist so vorzunehmen, dass die zu erwartenden Umweltauswirkungen aller Varianten und Netzfälle, die die verkehrsplanerische Zielerfüllung gewährleisten können, möglichst vollständig erfasst werden. Dabei sind die Auswirkungen etwaiger Weiterführungen der geplanten Straße sowie gegebenenfalls des Aus- oder Neubaus von Zubringern einzubeziehen.

  Folgende Kriterien sind bei der Abgrenzung des Untersuchungsraumes zu berücksichtigen:

  Bei Umweltverträglichkeitsstudien zu größeren Straßenneubauvorhaben kann es zur Einschränkung des Untersuchungsraumes zweckmäßig sein, eine Voruntersuchung voranzustellen. Dabei werden aufgrund einer Auswertung vorhandener Unterlagen (insbesondere topographische Karten, Flächennutzungs- und Landschaftspläne, Schutzgebietskarten, Biotopkartierungen) Bereiche ausgeschieden, die für eine Trassenführung von vornherein nicht in Frage kommen und daher nicht in die Untersuchung einzubeziehen sind.

  Bei Umweltverträglichkeitsstudien zu kleineren Straßenbauvorhaben (z.B. Um- und Ausbau) ist der Untersuchungsraum entsprechend den zu erwartenden Auswirkungen auf das nähere Umfeld der vorhandenen Straße zu begrenzen.

  3.2.4 Zeitrahmen

  Der für die Bearbeitung einer UVS erforderliche Zeitrahmen wird durch eine Vielzahl von Sachverhalten bestimmt. Diese ergeben sich zum einen durch die Vorgaben der gesetzlichen Bestimmungen und Regelwerke bzw. durch die an das Projekt gestellten Anforderungen, zum anderen durch Randbedingungen, die durch die Bearbeitung des Projektes selbst bestimmt werden. Der jeweilige Vorhabentyp (Neubauprojekte, Ausbauprojekte) und die Charakteristik des betroffenen Raumes bestimmen in hohem Maße den mit der Erarbeitung der UVS verbundenen planerischen Aufwand, die zeitliche Intensität der Abstimmungen mit Planungsbeteiligten und damit die erforderliche Bearbeitungszeit der UVS.

  Straßenplanerisch bestimmte Zeitabläufe

  Die Erarbeitung der UVS ist zeitlich und inhaltlich eng in die Gesamtbearbeitung der jeweiligen Planung eingebunden. Durch die zweigeteilte Erarbeitung der UVS (raumbezogener Teil und variantenbezogener Teil) ergibt sich insbesondere eine zeitliche Abhängigkeit von der Erarbeitung der Varianten. Der Zeitraum, den die Erarbeitung der Varianten erfordert, ist bei der Bemessung des Gesamtzeitrahmens der UVS zu berücksichtigen.

  Abstimmungszeiten

  Von Bedeutung für den zeitlichen Ablauf der Erarbeitung der UVS sind insbesondere der Termin zur Abstimmung des Untersuchungsrahmens sowie die weiteren im Verlauf der Bearbeitung erforderlichen Abstimmungstermine.

  Bei der Festlegung der Termine ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die erforderlichen Kartierungsarbeiten und Geländeerhebungen i. d. R. erst nach Festlegung des Untersuchungsrahmens und in Abhängigkeit von den jahreszeitlichen Bedingungen erfolgen können.

  Erfassungszeiträume (Bestandserfassung)

  Die Erfassungszeiträume für die Schutzgüter sind abhängig von:

  Über die Zeitpunkte und -räume, zu denen schutzgutspezifische Untersuchungen sinnvollerweise durchgeführt werden, sind in anderen Regelwerken (z.B. RAS-LP 1 [8],

  MAmS [9], HVA F-StB [10], HNL-S [11]) Hinweise enthalten. So ist für das Schutzgut Tiere und Pflanzen zur Aufnahme von Biotoptypen i. d. R. mindestens eine Vegetationsperiode vorzusehen. Zur Erfassung bestimmter Tierarten können darüber hinausgehende Erhebungszeiten notwendig werden (Angaben zu Untersuchungszeiträumen befinden sich im Anhang 3).

  3.3 Raumanalyse

  Die Raumanalyse beinhaltet das Ermitteln, Beschreiben und fachliche Bewerten der Schutzgüter und umfasst im wesentlichen die Bestandsermittlung und fachliche Bestandsbewertung für die Auswirkungsprognose und den Variantenvergleich. Sie dient zur Abgrenzung relativ konfliktarmer Bereiche. In Abhängigkeit vom Vorhabentyp (vgl. Abschnitt 4) sind der Untersuchungsumfang und die Untersuchungstiefe anzupassen. Der Erfassungsmaßstab beträgt in der Regel 1: 5 000 bzw. 1:10000. Der Darstellungsmaßstab kann vom Erfassungsmaßstab abweichen.

  3.3.1 Ermitteln, Beschreiben und fachliches Bewerten der Schutzgüter

  In der Raumanalyse werden folgende Sachverhalte ermittelt und beschrieben:

  Daraus ergeben sich

  In der Raumanalyse ist vorrangig die Bedeutung 5 jedes Schutzgutes zu beurteilen. Wenn über die Bedeutung des Schutzgutes keine ausreichende Beurteilung zur Ermittlung konfliktarmer Bereiche möglich ist, kann die Empfindlichkeit (z.B. Art und Mächtigkeit von Deckschichten über Grundwasserleitern) herangezogen werden. Die Empfindlichkeit ist dann auf bestimmte Wirkfaktoren (z.B. Schadstoffe) zu beziehen.

  Für das fachliche Bewerten der Schutzgüter sind im Allgemeinen ordinale Wertskalen (z.B. sehr hoch - hoch - mittel - gering) anzuwenden. Die Regeln für die Einstufung begründen sich aus fachwissenschaftlichen Quellen (z.B. Bedeutung von Oberflächengewässern anhand der Gewässergüteklassifizierung - sehr hoch = Gewässergüteklasse I und I-II, mittel = Gewässergüteklasse II-III) sowie aus nachvollziehbaren gutachtlichen Werteinstufungen (z.B. Bedeutung von Landschaftsbildeinheiten).

  Hinweise zum Beschreiben und fachlichen Bewerten der Schutzgüter finden sich im Anhang 4.

  3.3.2 Ermitteln und Beschreiben von Bereichen unterschiedlicher Konfliktdichte

  Um mit der Entwicklung von Varianten frühzeitig Umweltbeeinträchtigungen i. S. der Umweltvorsorge zu vermeiden, empfiehlt es sich, für Neubauvorhaben auf der Grundlage der Ermittlung, Beschreibung und fachlichen Bewertung der Schutzgüter Bereiche unterschiedlicher Konfliktdichte abzugrenzen. Dies geschieht durch eine Zusammenschau der beurteilten Schutzgüter und Schutzgutfunktionen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die zusammenfassende Darstellung der Schutzgutfunktionen die Auswirkungsprognose (siehe Abschnitt 3.5) nicht ersetzen kann.

  Da eine gleichgewichtige Überlagerung aller Schutzgüter oftmals den landschaftsräumlichen Gegebenheiten und Zielen nicht gerecht wird, sind die Bedeutungen und gegebenenfalls Empfindlichkeiten der Schutzgüter projektspezifisch und landschaftsraumbezogen einzustufen. Die Differenzierung der Schutzgüter und die Einordnung der fachlichen Schutzgutbewertungen z.B. in Raumwiderstandsklassen 6 erfolgt über räumliche Leitbilder der Regional- und Landschaftsplanung oder regionalisierte Umweltqualitätsziele.

  Im Regelfall reicht die Belegung einer Fläche mit der fachlichen Schutzgutbewertung "sehr hoch" zur Einordnung in die höchste Raumwiderstandsklasse aus. Beim Überwiegen von Flächen mit sehr hohem und hohen Raumwiderstand kann eine weitere Unterteilung (Binnendifferenzierung) sinnvoll sein. Hierbei kann eine Verknüpfung von sehr hohen/hohen fachlichen Schutzgutbewertungen auf einer Fläche (z.B. sehr hohe fachliche Bewertung 3x, 2x oder lx) zur Differenzierung herangezogen werden. Bei einer derartigen Aggregation ist darauf zu achten, dass herausragende Schutzgutqualitäten nicht nivelliert werden.

  Die Ermittlung des Raumwiderstandes bzw. der Konfliktdichte und deren kartographische Darstellung dienen zur Entwicklung möglichst umweltschonender Varianten, indem, soweit wie möglich, eine Trassenführung durch konfliktarme Bereiche vorgesehen werden soll. Wird ein Verlauf durch konfliktreichere Bereiche erforderlich (z.B. Riegelflächen), dann sind diese potenziellen Konfliktschwerpunkte zu kennzeichnen und zu beschreiben (siehe auch Musterkarten für Umweltverträglichkeitsstudien [12]).

  Durch die Ermittlung von Bereichen unterschiedlicher Konfliktdichte ist schon nach der Raumanalyse einschätzbar,

  Ferner kann anhand der Raumanalyse in einem frühen Stadium der Planung beurteilt werden, ob vorgeschlagene Varianten Dritter auch aus umweltfachlicher Sicht weiter zu verfolgen sind.

  3.4 Hinweise zur Entwicklung von Varianten

  Vorhabenalternativen gemäß § 6 UVPG werden in der UVS als Varianten bezeichnet. Alternative Verkehrswege (z.B. Schienenwege, Wasserstraßen) stellen keine Varianten dar, da der Bedarf bestimmter Verkehrswege in den Bedarfsplänen des Bundes und der Länder gesetzlich festgelegt ist.

  Die in der UVS zu untersuchenden Varianten werden auf der Grundlage der Raumwiderstandskarte sowie gegebenenfalls weiterer raumbezogener Unterlagen entwickelt. Neben diesen Varianten, die u. a. auch den Naturschutzbelangen Rechnung tragen, kommen darüber hinaus Varianten in Betracht, die aus anderen Gründen (z.B. raumordnerische, städtebauliche, verkehrliche, wirtschaftliche) vom Planungsträger als prüfwürdig erachtet werden. Es sind alle sich aufdrängenden Varianten zu untersuchen. Bei allen Varianten sind die verkehrliche Wirksamkeit sowie die technische und wirtschaftliche Vertretbarkeit zu berücksichtigen.

  Die weiter zu verfolgenden Varianten werden in interdisziplinärer Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Fachbereichen ausgearbeitet. Die Variantendarstellungen beinhalten die Trassenführungen in Lage und Höhe mit dargestellten Böschungen (i. d. R. Maßstab 1: 5 000) sowie umweltrelevante Angaben, z.B. über den Flächenbedarf, besondere Bauwerke und Bauverfahren, Einleitungsstellen von Straßenoberflächenwasser etc..

  Die Raumanalyse gibt Hinweise zur Vermeidung und Verminderung von Umweltauswirkungen insbesondere zur

  Bautechnische Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung von Umweltauswirkungen wie Tunnelbauwerke, Einhausungen, Grünbrücken, Aufständerungen oder Lärmschirme sind in der Auswirkungsprognose und dem Variantenvergleich zu berücksichtigen, soweit sie aus rechtlichen, fachlichen oder wirtschaftlichen Gründen geboten und nach dem Stand der Planung vorgesehen sind 7.

  Zur Beschreibung der infolge des Vorhabens zu erwartenden Be- und Entlastungseffekte ist regelmäßig der ohne das Vorhaben zu erwartende Zustand der Umwelt zu ermitteln (sogenannte "Nullvariante" 8). Sie ist nicht als Planungsvariante in die UVS einzubeziehen, sondern als Vergleichsfall zu den Planungsvarianten heranzuziehen.

  3.5 Auswirkungsprognose und Variantenvergleich

  Aufbauend auf der Raumanalyse sind im Rahmen des Variantenvergleichs für jede Variante folgende Schritte durchzuführen:

  3.5.1 Ermitteln und Beschreiben der Wirkfaktoren

  Auf der Grundlage der straßenbautechnischen und verkehrsplanerischen Unterlagen (siehe Abschnitt 3.2.1) und weiterer Projektinformationen lassen sich die Wirkfaktoren des Projektes bestimmen. Hierzu sind alle bau-, anlagen- und verkehrs-/betriebsbedingten Wirkfaktoren des Projektes entsprechend dem Planungsstand und dem Vorhabentyp zu ermitteln und zu beschreiben. Auf der Grundlage von Art, Intensität, räumlicher Ausbreitung und Dauer des Auftretens der verkehrs-/betriebsbedingten Wirkfaktoren können Schutzgutbezogene Wirkzonen abgeleitet werden (z.B. beim Schutzgut Menschen Isophonen). Eine Übersicht über die Wirkfaktoren gibt die Tabelle 3. Dabei sind die Wirkfaktoren vorhaben- und problemspezifisch zu ermitteln. Je nach Maßnahme sind nur die Punkte der Tabelle abzuhandeln, die projektbezogen zutreffen.

  3.5.2 Ermitteln, Beschreiben und fachliches Bewerten der erheblichen Umweltauswirkungen

  Auswirkungen auf die Umwelt sind Veränderungen der Beschaffenheit der Schutzgüter durch das Vorhaben. Die Ermittlung, Beschreibung und fachliche Bewertung der Umweltauswirkungen erfolgt schutzgutbezogen und schutzgutübergreifend. Die bau-, anlagen- und verkehrs/betriebsbedingten Auswirkungen sind qualitativ und nach Möglichkeit quantitativ darzustellen (z.B. in m2, ha,

Tabelle 3: Wirkfaktoren

Baubedingte Wirkfaktorenquantitative und qualitative Dimensionen
Vorübergehende Flächenbeanspruchung durch Baustelleneinrichtungen, Lagerplätze, Baustraßen etc.Die baubedingten Wirkfaktoren lassen sich zur Linien- und Standortfindung nur abschätzen.
Temporäre(r) Grundwasserabsenkung, -stauSofern jedoch über die Wahl der Bauverfahren und das Betriebssystem unterschiedliche Wirkungen auf die Schutzgüter zu erwarten sind, sind diese konkreter zu erfassen (z.B. Schildvortrieb, Errichtung einer Spundwand).
Gewässerquerung, -ausbau
Bodenverdichtung, -veränderung
Schadstoffe, Einleitungen
Lärm, Erschütterungen
Anlagenbedingte Wirkfaktorenquantitative und qualitative Dimensionen
Flächenverlust durch VersiegelungFlächen in m2, ha
Flächenbeanspruchung gesamtFlächen in m2, ha
Flächenbeanspruchung durch Bodenablagerungen, EntnahmestellenÜberschlägige Flächenangaben
Grundwasserabsenkung, -stau durchÜberschlägige Angaben zur Grund
Trassengründung,Tunnelbauwerke etc. wasserstandsänderung
Gewässerquerung, -ausbau, -verlegungArt der Querung
Länge der Querung in lfd. M.
Art des Ausbaus, der Verlegung
Zerschneidung von Schutzgut-/Funktionsbereichen/-beziehungen (u. a. Kalt-/Frischluftabflussbahnen, Tierlebensräume und -wanderwege, Landschaftsbildräume und deren Überformung, Schutzgebiete)Zerschneidungslängen in lfd. M. durch Einschnitte, Dämme, Brücken, Stütz mauern und sonstige Bauwerke

Aussagen zu Restflächen

Bodenbewegungen (Bodenabtrag, -auftrag, -umlagerung etc.)Überschlägige Flächen-, Volumenangaben
Verkehrs-/betriebsbedingte
Wirkfaktoren
quantitative und qualitative
Dimensionen
VerkehrsstärkeDTV in Kfz/24 h
SchadstoffeÜberschlägige Angaben zu Menge und Ausbreitung
LärmÜberschlägige Angaben zu Umfang und Ausbreitung
Straßenwasserabfluss, insbesondere in WassergewinnungsgebietenÜberschlägige Angaben, Art des Entwässerungssystems
TaumitteleinsatzÜberschlägige Angaben zu Menge und Ausbreitung

dB(A), mg/m3)9. Vorbelastungen sind zu berücksichtigen. Erfolgt die Ermittlung, Beschreibung und fachliche Bewertung der Umweltauswirkungen anhand von qualitativen Kriterien, ist die Klassifizierung im Hinblick auf die spätere fachliche Bewertung an gesetzliche oder sonstige Vorsorge orientierte Umweltstandards anzulehnen.

  Die fachliche Bewertung der Umweltauswirkungen innerhalb der UVS (Wertebene) ist als fachlicher Bewertungsvorschlag unter Beachtung der Grenz- und Richtwerte und der fachwissenschaftlichen Orientierungswerte vorzunehmen. Dabei sollte sich die vorgenommene Klassifizierung im Hinblick auf die spätere fachliche Bewertung durch die zuständige Behörde (i. S. des § 12 UVPG) soweit wie möglich anhand der gesetzlichen und fachlichen Umweltstandards orientieren. Wenn Auswirkungen des Straßenbauvorhabens umweltbezogene landesplanerische Zielvorstellungen, insbesondere zum Schutz und zur Entwicklung von Natur und Landschaft berühren, ist darauf hinzuweisen.

  Zur Ermittlung der wahrscheinlich eintretenden Auswirkungen werden Auswirkungsprognosen mit Hilfe von Verursacher (Wirkfaktoren) - Betroffenen (Schutzgüter) Beziehungen verwendet. Dabei sind der Stand der Technik und abgesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse einzubeziehen. Bei fehlenden wissenschaftlichen Kenntnissen über Wirkungszusammenhänge und straßenbedingte Umweltveränderungen sind diese Defizite aufzuzeigen und die Auswirkungen gegebenenfalls über Analogieschlüsse und Betrachtungen der Eintrittswahrscheinlichkeit zu prognostizieren.

  Auswirkungsprognosen sollen sowohl die umweltfachliche Tragweite erkennbar machen als auch die unterschiedliche Betroffenheit der Schutzgüter bestimmen. Ziel des Variantenvergleiches ist es, die unterschiedliche Betroffenheit der Schutzgüter darzustellen und schutzgutübergreifend Umweltauswirkungen zu ermitteln. Hierzu können formalisierte Verfahren Anwendung finden.

  Die Wechselwirkungen werden indirekt über die beschriebenen Umweltauswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter erfasst und auch dort beschrieben. Sofern jedoch entscheidungsrelevant ökosystemare Wechselwirkungskomplexe betroffen werden (z.B. Moorgebiete, naturnahe Flusstäler), sind die Wechselwirkungen und die sich daraus ergebenden Veränderungen zusätzlich und ergänzend zur schutzgutbezogenen Darstellung zusammenfassend zu beschreiben.

  Zusätzliche Umweltauswirkungen durch zeitnahe oder parallele Projekte Dritter, die die Umweltauswirkungen des Straßenbauvorhabens verstärken, sind in der UVS angemessen zu berücksichtigen.

  Umweltauswirkungen durch verfestigte und im Prognosezeitpunkt voraussichtlich verwirklichte Planungen, welche die Bewertung der Umweltauswirkungen des Straßenbauvorhabens beeinflussen, sind in der UVS angemessen darzustellen.

  Bei der fachlichen Bewertung der Umweltauswirkungen sind die Möglichkeiten zur Vermeidung und Verminderung

  (z.B. räumliche Vermeidung durch geänderte Trassen- und Standortwahl, Verschiebung von Trassen und Standorten sowie durch Anlage von Ingenieurbauwerken) nach dem Stand der Planung zu berücksichtigen. Sie sind somit eine konkrete Grundlage für die fachlichen Bewertungen im Variantenvergleich und die daraus getroffene Entscheidung. Sie sind deshalb zu dokumentieren. Können diese Vorgaben im weiteren Planungsprozess nicht berücksichtigt werden, sind die Wertungen des Variantenvergleiches zu überprüfen.

  Darüber hinaus sind gegebenenfalls Hinweise zu geben, welche vertiefenden Untersuchungen auf der nachfolgenden Planungsstufe durchzuführen sind.

 

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