Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (6/8)

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5.3.3 Medienübergreifende Bewertungsgrundsätze für Wechselwirkungen aufgrund von Schutzmaßnahmen

Wechselwirkungen zwischen den Umweltgütern im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG können unter anderem durch bestimmte Schutzmaßnahmen verursacht werden, die zu Problemverschiebungen führen. Ausgehend von dem in Nummer 0.6.2.1 dargelegten Grundsatz, Umweltauswirkungen sowohl in bezug auf einzelne Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG zu bewerten als auch medienübergreifend eine Gesamtbewertung zur Berücksichtigung der jeweiligen Wechselwirkungen durchzuführen, ergeben sich aus § 12 UVPG in Verbindung mit den § 1 und 2 Abs. 1 Satz 2 und 4 UVPG für die Auslegung und Anwendung der geltenden Gesetze beispielhaft folgende Grundsätze:

  1. Für den Fall, daß
    • Abwasserbehandlungsmaßnahmen zur Erfüllung der wasserrechtlichen Umweltanforderungen nach § 18a WHG und jeweils § 6 WHG oder § 7a Abs. 3 WHG in Verbindung mit Landesrecht Luftverunreinigungen im Sinne des § 3 Abs. 4 BImSchG verursachen und
    • aufgrund dieser Luftverunreinigungen die Luftbeschaffenheit im Einwirkungsbereich der Abwasserbehandlungsanlage nicht mehr den Kriterien nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich oder Abs. 2 oder den Anforderungen nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 entsprechen wird,

    sind § 18a WHG und jeweils § 6 WHG oder § 7a Abs. 3 WHG in Verbindung mit Landesrecht als medienübergreifende Bewertungsmaßstäbe heranzuziehen und ist zu prüfen, ob die Abwasserbehandlung und -einleitung als Abwasserbeseitigung ohne Beeinträchtigung des Gemeinwohls im Sinne der genannten Vorschriften zu bewerten ist.

  2. Für den Fall, daß
    • Abwasserbehandlungsmaßnahmen zur Erfüllung der wasserrechtlichen Umweltanforderungen nach § 18a WHG und jeweils § 6 WHG oder § 7a Abs. 3 WHG in Verbindung mit Landesrecht Abfälle im Sinne des § 1 Abs. 1 AbfG verursachen und
    • eine geordnete Entsorgung der Abfälle im Sinne des § 2 AbfG - insbesondere die Einhaltung der Kriterien nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich oder Abs. 2 oder der Anforderungen nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 (z.B. durch Ablagerung oder Verbrennung der Abfälle) - nicht sichergestellt ist,

    sind § 18a WHG und jeweils § 6 WHG oder § 7a Abs. 3 WHG in Verbindung mit Landesrecht als medienübergreifende Bewertungsmaßstäbe heranzuziehen und ist zu prüfen, ob die Abwasserbehandlung und -einleitung als Abwasserbeseitigung ohne Beeinträchtigung des Gemeinwohls im Sinne der genannten Vorschriften zu bewerten ist.

  3. Für den Fall, daß
    • Immissionsschutzmaßnahmen zur Erfüllung von gesetzlichen Umweltanforderungen Abfälle verursachen und ihre Ablagerung erforderlich wird und
    • eine geordnete Entsorgung gemäß § 2 AbfG nicht sichergestellt ist, insbesondere die Beschaffenheit des Bodens und der Gewässer durch die Ablagerung der Abfälle nicht mehr den Kriterien nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich oder Abs. 2 oder den Anforderungen nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 entspricht,

    ist § 18a WHG als medienübergreifender Bewertungsmaßstab heranzuziehen und zu prüfen, ob die Ablagerung als Abfallbeseitigung ohne Beeinträchtigung des "Wohls der Allgemeinheit" im Sinne dieser Vorschrift zu bewerten ist.

  4. Für den Fall, daß
    • Abwasserbehandlungsmaßnahmen, Abfallentsorgungsmaßnahmen oder Immissionsschutzmaßnahmen zur Erfüllung von gesetzlichen Umweltanforderungen Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des § 8 Abs. 1 BNatSchG verursachen und
    • diese Eingriffe unvermeidbar sind und sie auch nicht im erforderlichen, den Kriterien nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich oder Abs. 2 oder den Anforderungen nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 entsprechenden Maße ausgeglichen werden können,

    ist § 8 Abs. 3 BNatSchG als medienübergreifender Bewertungsmaßstab heranzuziehen und zu prüfen, ob die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne dieser Vorschrift oder die mit den Schutzmaßnahmen verbundenen Anforderungen an die Nutzung von Natur und Landschaft als vorrangig zu bewerten sind.

5.3.4 Medienübergreifende Bewertungsgrundsätze für Grenzbelastungen

Wenn von dem Vorhaben ausgehende Luftverunreinigungen, Abwässer, Abfälle und Eingriffe in Natur und Landschaft dazu führen, daß die Kriterien nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 1 und 2 oder die Anforderungen an die Beschaffenheit von Wasser, Boden, Luft sowie Natur und Landschaft nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 jeweils gerade noch eingehalten werden, ist § 18a WHG als medienübergreifender Bewertungsmaßstab heranzuziehen und zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen insgesamt nach Lage des Einzelfalls eine Beeinträchtigung des "Wohls der Allgemeinheit" im Sinne dieser Vorschrift zu bewerten sind.

6 Vorschriften für Vorhaben nach Nummer 6 der Anlage zu § 3 UVPG (planfeststellungsbedürftige Gewässerausbauten im Sinne des § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes)

6.1 Anwendungsbereich

Für Vorhaben nach Nummer 6 der Anlage zu § 3 UVPG gelten die Vorschriften der Nummern 0 und 6 in Verfahren im Sinne des § 31 WHG zur Erteilung von Planfeststellungsbeschlüssen mit den ersetzten bundes- und landesrechtlichen Entscheidungen.

Die Vorschriften der Nummern 0 und 6 gelten auch für die Erteilung von - durch den Planfeststellungsbeschluß nach § 14 Abs. 1 WHG nicht ersetzten - Erlaubnissen und Bewilligungen im Sinne der §§ 2, 7 und 8 WHG für Vorhaben mit Gewässerbenutzungen im Sinne des § 3 WHG, die nicht nach § 3 Abs. 3 WHG als Maßnahmen gelten, die dem Gewässerausbau dienen. -

6.2 Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 5 UVPG

Bei der Besprechung des voraussichtlichen Untersuchungsrahmens sind Art und Umfang der nach § 6 UVPG oder nach entsprechenden fachrechtlichen Vorschriften voraussichtlich beizubringenden Unterlagen zu klären. Für naturschutzrechtliche und wasserrechtliche Entscheidungen kann die Klärung aufgrund der in den Anhängen 2 und 3 aufgeführten Hinweise erfolgen.

6.3 Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 12 UVPG

6.3.1 Fachgesetzliche Bewertungsmaßstäbe

Maßstäbe für die Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens sind die gesetzlichen Umweltanforderungen. Dazu gehören insbesondere die folgenden Gesetzesvorschriften in Verbindung mit den hierzu ergangenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften:

  1. § 31 Abs. 1 WHG in Verbindung mit Landesrecht als ausbauspezifische gesetzliche Umweltanforderung und als weitere gesetzliche Umweltanforderungen, die nach Art des Vorhabens in Betracht kommen,
  1. § 31 Abs. 1 WHG in Verbindung mit den Vorschriften, die für die durch die Planfeststellung ersetzten Entscheidungen gelten, insbesondere:
    • § 19 WHG in Verbindung mit Landesrecht für Vorhaben in Wasserschutzgebieten, .
    • § 8 BNatSchG in Verbindung mit Landesrecht für Vorhaben mit Eingriffen in Natur und Landschaft, soweit nicht § 8a BNatschG bei örtlichen Vorhaben, die nicht nach § 38 BauGB privilegiert sind, für den Innenbereich etwas anderes regelt 
    • §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 2, 15 Abs. 2, 17 Abs. 2, 18 Abs. 2, 20b Abs. 2, 20c Abs. 2 und 20d Abs. 3 BNatSchG in Verbindung mit Landesrecht, falls das Vorhaben naturschutzrechtlicher Genehmigungen, Erlaubnisse oder Ausnahmen bedarf, 
    • § 9 BWaIdG in Verbindung mit Landesrecht für Vorhaben mit Waldumwandlungen, 
    • § 30 bis 35 BauGB für Vorhaben mit baulichen Anlagen, auch soweit sie bei nach § 38 BauGB privilegierten überörtlichen Vorhaben als gesetzliche Umweltanforderungen zu berücksichtigen sind, 
    • umweltbezogene Ziele der Raumordnung und Landesplanung gemäß § 5 ROG, 
  2. § 6 WHG für Vorhaben mit erlaubnis- oder bewilligungsbedürftigen Gewässerbenutzungen im Sinne des § 3 WHG.

6.3.2 Medienübergreifende Bewertung und "Wohl der Allgemeinheit"

Bei der Bewertung ist der Begriff "Wohl der Allgemeinheit" im Sinne des § 1a WHG in Verbindung mit § 31 WHG zu konkretisieren. Dabei sind neben den in § 1a Abs. 1 und § 31 Abs. 1a WHG genannten Schutzgütern auch die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG in die Bewertung einzubeziehen. Soweit wasserrechtlich die Prüfung von Vorhabenvarianten erforderlich ist, sind deren Umweltauswirkungen daraufhin zu bewerten, welche Variante die geringsten Auswirkungen auf einzelne Umweltgüter und die Umwelt insgesamt hat. Diese Bewertung ist auf Umweltauswirkungen von besonderem Gewicht zu beschränken.

6.3.3 Medienübergreifende Bewertungsgrundsätze für Wechselwirkungen aufgrund von Schutzmaßnahmen

Wechselwirkungen zwischen den Umweltgütern im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG können unter anderem durch bestimmte Schutzmaßnahmen verursacht werden, die zu Problemverschiebungen führen. Ausgehend von dem in Nummer 0.6.2.1 dargelegten Grundsatz, Umweltauswirkungen sowohl in bezug auf einzelne Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG zu bewerten als auch medienübergreifend eine Gesamtbewertung zur Berücksichtigung der jeweiligen Wechselwirkungen durchzuführen, ergeben sich aus § 12 UVPG in Verbindung mit den § 1 und 2 Abs. 1 Satz 2 und 4 UVPG für die Auslegung und Anwendung der geltenden Gesetze beispielhaft folgende Grundsätze:

Für den Fall, daß

sind § 31 WHG und gegebenenfalls § 8 Abs. 3 BNatSchG in Verbindung mit Landesrecht als medienübergreifende Bewertungsmaßstäbe heranzuziehen und ist zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens dahingehend zu bewerten sind, daß

6.3.4 Medienübergreifende Bewertungsgrundsätze für Grenzbelastungen

Wenn von dem Vorhaben ausgehende Luftverunreinigungen, Abfälle und Eingriffe in Natur und Landschaft dazu führen, daß die Kriterien nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 1 und 2 oder die Anforderungen an die Beschaffenheit von Luft und Boden sowie Natur und Landschaft nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 jeweils gerade noch eingehalten werden, ist § 1a WHG in Verbindung mit § 31 WHG als medienübergreifender Bewertungsmaßstab heranzuziehen und zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen insgesamt nach Lage des Einzelfalls als Beeinträchtigung des "Wohls der Allgemeinheit im Sinne dieser Vorschriften zu bewerten sind.

15 Vorschriften für Vorhaben nach Nummer 15 der Anlage zu § 3 UVPG
(Feriendörfer, Hotelkomplexe und sonstige große Einrichtungen für die Ferien- und Fremdenbeherbergung, für die Bebauungspläne oder Satzungen über Vorhaben- und Erschließungspläne aufgestellt werden)

15.1 Anwendungsbereich

Für Vorhaben nach Nummer 15 der Anlage zu § 3 UVPG gelten die Vorschriften der Nummer 0, mit Ausnahme der Nummern 0.4, 0.5.2 und 0.6.2, sowie der Nummer 15 in

  1. Verfahren zur Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen nach den §§ 1 bis 4 und 8 bis 13 BauGB, durch die die Zulässigkeit der Vorhaben begründet werden soll, oder
  2. Satzungsverfahren über den Vorhaben- und Erschließungsplan nach § 7 BauGB-MaßnahmenG.

Da gemäß § 17 UVPG lediglich - neben § 8 UVPG - § 2 Abs. 1 Satz 1 bis 3 UVPG und zur Ausführung die

Kriterien und Verfahren nach § 20 Nr. 1 UVPG auf die Umweltverträglichkeitsprüfung in Bebauungsplanverfahren und Satzungsverfahren über den Vorhaben- und Erschließungsplan Anwendung finden, wird im übrigen die Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuches bzw. des § 7 BauGB-MaßnahmenG durchgeführt (siehe auch Nummer 0.1.1 Abs. 2).

15.2 Ermittlung und Beschreibung der Umweltauswirkungen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG

Es sind alle nach dem Planungsstand der Vorhaben erkennbaren Umweltauswirkungen zu ermitteln und zu beschreiben, die für die Bewertung nach den gesetzlichen Umweltanforderungen erforderlich sind.

15.3 Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG

Maßstab für die Bewertung der bauplanerisch bedeutsamen Umweltauswirkungen der Vorhaben sind unter Beachtung der Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG die gesetzlichen Umweltanforderungen, die sich aus den Belangen des Umweltschutzes nach § 1 BauGB in Verbindung mit den hierzu ergangenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergeben.

Maßstäbe können daher sein:

Soweit Ausführungsvorschriften für die Bewertung der Umweltauswirkungen keine Grenzwerte oder die Anwendung nicht zwingender, aber anspruchsvollerer Kriterien zur Bewertung der Umweltqualität als die Orientierungshilfen in Anhang 1 vorsehen, sind die Orientierungshilfen in Anhang 1 (siehe Nummer 0.6.1.2) insoweit heranzuziehen, wie diese für die nach dem Planungsstand erkennbaren Umweltauswirkungen der Vorhaben bedeutsam sind.

16 Vorschriften für Vorhaben nach Nummer 16 der Anlage zu § 3 UVPG (genehmigungsbedürftige Rohrleitungsanlagen für den Ferntransport von Öl und Gas nach § 19a des Wasserhaushaltsgesetzes)

16.1 Anwendungsbereich

Für Vorhaben nach Nummer 16 der Anlage zu § 3 UVPG gelten die Vorschriften der Nummern 0 und 16

  1. in Verfahren nach § 19a WHG zur Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung,
  2. in Verfahren zu § 8 Abs. 10 BNatSchG, in denen Entscheidungen im Rahmen des § 8 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 BNatSchG oder auf Grund von landesrechtlichen Vorschriften gemäß § 8 Abs. 9 BNatSchG getroffen werden, für Vorhaben mit erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft (Eingriffe im Sinne des § 8 BNatSchG),
  3. in parallelen bundes- und landesrechtlichen Zulassungsverfahren, deren Durchführung im Einzelfall zur Verwirklichung des Vorhabens erforderlich ist.

16.2 Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 5 UVPG

Bei der Besprechung des voraussichtlichen Untersuchungsrahmens sind Art und Umfang der nach § 6 UVPG oder nach entsprechenden fachrechtlichen Vorschriften voraussichtlich beizubringenden Unterlagen zu klären. Für naturschutzrechtliche und wasserrechtliche Entscheidungen kann die Klärung aufgrund der in den Anhängen 2 und 3 aufgeführten Hinweise erfolgen.

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