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Änderungstext

Verordnung zur Neufassung fahrlehrerrechtlicher Vorschriften und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Vom 2. Januar 2018
(BGBl. I Nr. 1 vom 03.01.2018 S. 2)



Siehe Fn. *

Auf Grund

Artikel 1
Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

(wie eingefügt).

Artikel 2
Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung

(wie eingefügt).

Artikel 3
Fahrlehrer-Prüfungsverordnung

(wie eingefügt).

Artikel 4
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung

Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3549) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird zu § 43 wie folgt neu gefasst:

" § 43 Überwachung der Fahreignungsseminare nach § 42 und der Einweisungslehrgänge nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes".

2. § 16 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 6 werden die Wörter "Anlage 7.1 zur Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1318)" durch die Wörter "Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2)" ersetzt.

b) Satz 8

Der Sachverständige oder Prüfer hat die Bescheinigung darauf zu überprüfen, ob die in ihr enthaltenen Angaben zum Umfang der Ausbildung mindestens dem nach der Fahrschüler-Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Umfang entsprechen.

wird gestrichen.

3. § 17 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 5 werden die Wörter "Anlage 7.2 oder - bei den Klassen D, D1, DE oder D1E - aus Anlage 7.3 zur Fahrschüler-Ausbildungsordnung" durch die Wörter "Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2)" ersetzt.

b) In Satz 6 werden die Wörter " § 16 Absatz 3 Satz 7 bis 9" durch die Wörter " § 16 Absatz 3 Satz 7 und 8" ersetzt.

4. § 43 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 43 Überwachung der Fahreignungsseminare nach § 42 und der Einweisungslehrgänge nach § 31a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes" § 43 Überwachung der Fahreignungsseminare nach § 42 und der Einweisungslehrgänge nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter " § 31a Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes" durch die Wörter " § 46 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes" ersetzt.

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. das Vorliegen des Nachweises der jährlichen Fortbildung nach § 4a Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes oder § 33a Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes,"2. das Vorliegen des Nachweises der Fortbildung nach § 4a Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes oder § 53 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes,"

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter " § 31a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes" durch die Wörter " § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes" ersetzt.

bb) In Nummer 1 werden die Wörter " § 31b Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes" durch die Wörter " § 47 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes" ersetzt.

cc) In Nummer 2 werden die Wörter " § 31b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Fahrlehrergesetzes" durch die Wörter " § 47b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Fahrlehrergesetzes" ersetzt.

5. In § 43a Satz 1 werden die Wörter " § 34 Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes" durch die Wörter " § 51 Absatz 6 des Fahrlehrergesetzes" ersetzt.

6. In § 59 Absatz 2 werden die Wörter " § 39 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes" durch die Wörter " § 59 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes" ersetzt.

7. In Anlage 7a Nummer 2 Satz 1 wird die Angabe " § 10 Absatz 2" durch die Angabe " § 17 Absatz 2" ersetzt.

8. Anlage 17 wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt A wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1.1 wird die Angabe " § 31a Absatz 1, 2" durch die Angabe " § 46 Absatz 1, 2" ersetzt.

bb) In Nummer 2.1 wird die Angabe " § 33a Absatz 2" durch die Angabe " § 53 Absatz 2" ersetzt.

b) Abschnitt B wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe " § 31b Absatz 1" durch die Angabe " § 47 Absatz 1" ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter " § 31b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1" durch die Wörter " § 47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1" ersetzt.

Artikel 5
Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung

Die Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1318), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. August 2017 (BGBl. I S. 3158) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "nach den Anlagen 7.1 bis 7.3" durch die Wörter "nach Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz" ersetzt.

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter " § 36 Absatz 1 Nummer 15" durch die Wörter " § 56 Absatz 1 Nummer 23" ersetzt.

bb) In Nummer 6 werden die Wörter "nach Anlage 7.1 bis 7.3" durch die Wörter "nach Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz" ersetzt.

cc) In Nummer 7 werden die Wörter "nach den Anlagen 7.1 bis 7.3" durch die Wörter "nach Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter " § 36 Absatz 1 Nummer 15" durch die Wörter " § 56 Absatz 1 Nummer 23" ersetzt.

bb) In Nummer 6 werden die Wörter "nach den Anlagen 7.1 bis 7.3" durch die Wörter "nach Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz" ersetzt.

3. Die Anlagen 7.1, 7.2 und 7.3

.
Ausbildungsbescheinigung für den theoretischen Mindestunterricht
(§ 2 Abs. 2 Nr. 4 StVG)
Anlage 7.1
(zu § 6 Absatz 2)
Ausbildungsbescheinigung für den theoretischen Mindestunterricht
(§ 2 Abs. 2 Nr. 4 StVG)
Fahrschule
Familienname:
Vorname:
Anschrift:
Geburtsdatum:Beantragte Klasse(n):Vorbesitz der Klasse(n):
Grundstoff

Es wird bescheinigt, dass während der Ausbildung an dem nach § 4 Abs. 3 FahrschAusbO vorgeschriebenen Mindestunterricht des allgemeinen Teils (Grundstoff) wie folgt teilgenommen wurde:

______ Doppelstunden zu je 90 Minuten
(Bei Ersterwerb 12 Doppelstunden Grundstoff zu je 90 Minuten)

Klassenspezifischer Stoff

Es wird bescheinigt, dass während der Ausbildung an dem nach § 4 Abs. 4 FahrschAusbO vorgeschriebenen klassenspezifischen Mindestunterricht wie folgt teilgenommen wurde:

Für Klasse _______ wurde an _______
Doppelstunden zu je 90 Minuten teilgenommen

[ ] Die Ausbildung wurde am __________ abgeschlossen.

[ ] Die Ausbildung wurde nicht abgeschlossen.

Für Klasse _______ wurde an _______
Doppelstunden zu je 90 Minuten teilgenommen

[ ] Die Ausbildung wurde am __________ abgeschlossen.

[ ] Die Ausbildung wurde nicht abgeschlossen.

_______________________________
Ort, Datum
_______________________________
Unterschrift des Fahrschulinhabers/des verantwortlichen Leiters
_______________________________
Unterschrift des Fahrschülers
Tabelle des zu absolvierenden klassenspezifischen theoretischen Mindestunterrichts gemäß § 4 FahrschAusbO
KlasseDoppelstunde
(je 90 Minuten)
A4
A24
A14
B2
AM2
L2
T6
Erweiterung
auf Klasse
Bei Vorbesitz
der Klasse
Doppelstunde
(je 90 Minuten)
C1B6
C1D12
C1D2
CB10
CC14
CD14
CD2
CEC4
Erweiterung
auf Klasse
Bei Vorbesitz
der Klasse
Doppelstunde
(je 90 Minuten)
D1B10
D1C14
D1C4
DB18
DC8
DC112
DD18
BE, C1 E, D1 E und DE, A2 bei mindestens zweijährigem Vorbesitz von A1 sowie A bei mindestens zweijährigem Vorbesitz von A2 ohne theoretische Prüfung.


.

AusbildungsbescheinigungAnlage 7.2
(zu § 6 Absatz 2)
Ausbildungsbescheinigung für den praktischen Unterricht der Klassen AM A, A1, A2, B, BE, C1, C1 E, C, CE und T
(§ 2 Abs. 2 Nr. 4 StVG)
Fahrschule
Familienname:
Vorname:
Anschrift:
Geburtsdatum:Beantragte Klasse(n):Vorbesitz der Klasse(n):
Grundausbildung

Es wird bescheinigt, dass an der Grundausbildung nach § 5 Abs. 2 FahrschAusbO teilgenommen wurde:

Für Klasse ________Für Klasse ________

Besondere Ausbildungsfahrten und praktische Unterweisung am Ausbildungsfahrzeug

Es wird bescheinigt, dass während der Ausbildung an den nach § 5 Abs. 3 FahrschAusbO vorgeschriebenen besonderen Ausbildungsfahrten wie folgt teilgenommen wurde:

Für Klasse ________ wurdenFür Klasse ________ wurden
________Stunden zu je 45 Minuten auf Bundes- oder Landstraßen durchgeführt.________Stunden zu je 45 Minuten auf Bundes- oder Landstraßen durchgeführt.
________Stunden zu je 45 Minuten auf Autobahnen oder auf Kraftfahrstraßen durchgeführt.________Stunden zu je 45 Minuten auf Autobahnen oder auf Kraftfahrstraßen durchgeführt.
________Stunden zu je 45 Minuten bei Dämmerung oder Dunkelheit durchgeführt.________Stunden zu je 45 Minuten bei Dämmerung oder Dunkelheit durchgeführt.
Eine Unterweisung am Ausbildungsfahrzeug in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach § 5 Abs. 5 FahrschAusbO wurde durchgeführt.
(Gilt für die Klassen C1, C1 E, C, CE und T)
Eine Unterweisung am Ausbildungsfahrzeug in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach § 5 Abs. 5 FahrschAusbO wurde durchgeführt.
(Gilt für die Klassen C1, C1 E, C, CE und T)
[ ] Ja[ ] Nein[ ] Ja[ ] Nein
[ ] Die Ausbildung wurde am _______ abgeschlossen.[ ] Die Ausbildung wurde am _______ abgeschlossen.
[ ] Die Ausbildung wurde nicht abgeschlossen.[ ] Die Ausbildung wurde nicht abgeschlossen.
____________________________
Ort, Datum
____________________________
Unterschrift des Fahrschulinhabers/ des verantwortlichen Leiters
____________________________
Unterschrift des Fahrschülers
Besondere AusbildungsfahrtenA1

A2

A

B

A1 auf A2

A1 auf A

A2 auf A

B auf BE

B auf C1

C1 auf C

C1 auf C1

E

B auf C

C auf CE

C1 und C1E
in einem gemeinsamen
Ausbildungsgang
C und CE
in einem gemeinsamen
Ausbildungsgang
SoloZugGesamtSoloZugGesamt
1Schulung auf Bundes- oder Landstraße (Überlandschulung, davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten)5335134358
2Schulung auf Autobahnen oder auf Kraftfahrstraßen (davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h)4212112123
3Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit (zusätzlich zu den Fahrten nach Nr. 1 und 2, mindestens zur Hälfte auf Autobahnen, Bundes- oder Landstraßen in Stunden zu je 45 Minuten)3113022033

.

AusbildungsbescheinigungAnlage 7.3
(zu § 6 Absatz 2)
Ausbildungsbescheinigung für den praktischen Unterricht der Klassen D1, D1E, D und DE
(§ 2 Abs. 2 Nr. 4 StVG)
Fahrschule
Familienname:
Vorname:
Anschrift:
Geburtsdatum:Beantragte Klasse(n):Vorbesitz der Klasse(n):
Grundausbildung

Es wird bescheinigt, dass während der Ausbildung an der nach § 5 Abs. 4 FahrschAusbO vorgeschriebenen Grundausbildung wie folgt teilgenommen wurde:

Für Klasse ________ wurden mindestens

________ Stunden zu je 45 Minuten durchgeführt.

Für Klasse ________ wurden mindestens

________ Stunden zu je 45 Minuten durchgeführt.

Besondere Ausbildungsfahrten und praktische Unterweisung am Ausbildungsfahrzeug

Es wird bescheinigt, dass während der Ausbildung an den nach § 5 Abs. 4 FahrschAusbO vorgeschriebenen besonderen Ausbildungsfahrten wie folgt teilgenommen wurde:

Für Klasse ________ wurdenFür Klasse ________ wurden
________Stunden zu je 45 Minuten auf Bundes- oder Landstraßen durchgeführt.________Stunden zu je 45 Minuten auf Bundes- oder Landstraßen durchgeführt.
________Stunden zu je 45 Minuten auf Autobahnen oder auf Kraftfahrstraßen durchgeführt.________Stunden zu je 45 Minuten auf Autobahnen oder auf Kraftfahrstraßen durchgeführt.
________Stunden zu je 45 Minuten bei Dämmerung oder Dunkelheit durchgeführt.________Stunden zu je 45 Minuten bei Dämmerung oder Dunkelheit durchgeführt.
Eine Unterweisung am Ausbildungsfahrzeug in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach § 5 Abs. 5 FahrschAusbO wurde durchgeführt.Eine Unterweisung am Ausbildungsfahrzeug in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach § 5 Abs. 5 FahrschAusbO wurde durchgeführt
[ ] Ja[ ] Nein[ ] Ja[ ] Nein
[ ] Die Ausbildung wurde am _______ abgeschlossen.[ ] Die Ausbildung wurde am _______ abgeschlossen.
[ ] Die Ausbildung wurde nicht abgeschlossen.[ ] Die Ausbildung wurde nicht abgeschlossen.
____________________________
Ort, Datum
____________________________
Unterschrift des Fahrschulinhabers/ des verantwortlichen Leiters
____________________________
Unterschrift des Fahrschülers
Vorbesitz der
Klasse(n)
Dauer des
Vorbesitzes
ErwerbGrundaus-
bildung
ÜberlandAutobahnNachtfahrt
CC mehr als
2 Jahre
D7843
D16422
CC bis
2 Jahre
D141686
D18844
B/C1B oder C1 mehr
als 2 Jahre
D331285
D116844
B/C1B oder C1
bis 2 Jahre
D4522148
D14119127
D1D20555
DDE *4311
D1D1 E *4311

*) Entfällt bei Vorbesitz C1 E bzw. CE.

werden aufgehoben.

Artikel 6
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3232) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter " § 34a des Fahrlehrergesetzes" durch die Wörter " § 55 des Fahrlehrergesetzes" ersetzt.

2. In der Anlage 1 werden die Gebührennummern 302 bis 311 wie folgt gefasst:

altneu

302Erteilung (außer der etwaigen Gebühr nach Nummer 308)
302.1der befristeten Fahrlehrerlaubnis einschließlich der Ausfertigung des befristeten Fahrlehrerscheins40,90
302.2der Fahrlehrerlaubnis, oder der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 31a FahrlG) einschließlich der Ausfertigung des Fahrlehrerscheins, der Erlaubnisurkunde oder des Vermerks auf dem Fahrlehrerschein40,90
302.3der Fahrschulerlaubnis
- an eine natürliche Person einschließlich Ausfertigung der Erlaubnisurkunde102,00
- an eine juristische Person einschließlich Ausfertigung der Erlaubnisurkunde153,00
302.4der Zweigstellenerlaubnis einschließlich der Ausfertigung einer Erlaubnisurkunde84,40
302.5der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 31 Absatz 2 Satz 4 § 31b Absatz 1, § 31c oder § 33a Absatz 3 Satz 5 FahrlG einschließlich der Ausfertigung der Anerkennungsurkunde102,00 bis 358,00
302.6der befristeten Fahrlehrerlaubnis einschließlich der Ausfertigung des befristeten Fahrlehrerscheins,

der Fahrlehrerlaubnis, der Seminarerlaubnis (§ 31 FahrlG) oder der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 31a FahrlG) einschließlich der Ausfertigung des Fahrlehrerscheins, der Erlaubnisurkunde oder des Vermerks auf dem Fahrlehrerschein,

der Fahrschulerlaubnis einschließlich der Ausfertigung einer Erlaubnisurkunde,

der Zweigstellenerlaubnis einschließlich der Ausfertigung einer Erlaubnisurkunde oder

der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 31 Absatz 2 Satz 4, § 31b Absatz 1, § 31c oder § 33a Absatz 3 Satz 5 FahrlG einschließlich der Ausfertigung der Anerkennungsurkunde

nach vorangegangener Versagung, Rücknahme oder Widerruf oder nach vorangegangenem Verzicht33,20 bis 256,00
303Erweiterung
303.1der Fahrlehrerlaubnis einschließlich der Ausfertigung eines Fahrlehrerscheins40,90
303.2der Fahrschulerlaubnis einschließlich der Ausfertigung einer Erlaubnisurkunde56,20
303.3der Zweigstellenerlaubnis einschließlich der Ausfertigung einer Erlaubnisurkunde amtlichen einer40,90
303.4der Anerkennung Fahrlehrerausbildungsstätte einschließlich der Ausfertigung einer Anerkennungsurkunde51,10 bis 169,00
304Berichtigung eines Fahrlehrerscheins, eines befristeten

Fahrlehrerscheins, einer Erlaubnisurkunde oder einer Anerkennungsurkunde

7,70
305Ausfertigung eines Fahrlehrerscheins, eines befristeten

Fahrlehrerscheins, einer Erlaubnisurkunde oder einer Anerkennungsurkunde als Ersatz für eine(n) verlorene(n) oder unbrauchbar gewordene(n), außer den Kosten einer etwaigen öffentlichen Ungültigkeitserklärung

15,30 bis 38,30
306Rücknahme oder Widerruf der Fahrlehrerlaubnis, der befristeten Fahrlehrerlaubnis, der Seminarerlaubnis (§ 31 FahrlG), der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 31a FahrlG), der Fahrschulerlaubnis, der Zweigstellenerlaubnis oder der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 31 Absatz 2 Satz 4, § 31b Absatz 1, § 31c oder § 33a Absatz 3 Satz 5 FahrlG33,20 bis 256,00
307Zwangsweise Einziehung eines Fahrlehrerscheins, eines befristeten Fahrlehrerscheins, einer Erlaubnisurkunde oder einer Anerkennungsurkunde

Diese Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzung für die zwangsweise Einziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt worden ist.

14,30 bis 286,00
308Überprüfung
308.1einer Fahrschule oder Zweigstelle, eines Aufbauseminars, einer verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach § 31a Absatz 7 FahrlG einer Aus- oder Fortbildungsveranstaltung nach § 31 Absatz 2 Satz 4, § 31b Absatz 1 und 3, § 31c oder § 33a Absatz 3 Satz 5 FahrlG30,70 bis 511,00
308.2einer Fahrlehrerausbildungsstätte

Die Gebühr ist auch zu entrichten, wenn die Untersuchung (Überwachung) ohne Verschulden der Überwachungsbehörde und ohne ausreichende Entschuldigung des Fahrschulinhabers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden konnte.

30,70 bis 511,00
309Erteilung oder Versagung einer Ausnahme von den Vorschriften über das Fahrlehrerwesen5,10 bis 511,00
310Versagung (außer der etwaigen Gebühr nach Nummer 308) der Fahrlehrerlaubnis oder der Seminarerlaubnis (§ 31 FahrlG) oder deren Erweiterung, der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 31a FahrlG),)der befristeten Fahrlehrerlaubnis, der Fahrschulerlaubnis oder deren Erweiterung, der Zweigstellenerlaubnis oder deren Erweiterung oder der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 31 Absatz 2 Satz 4, § 31b Absatz 1, § 31c oder § 33a Absatz 3 Satz 5 FahrlG oder deren Erweiterung33,20 bis 256,00
311Genehmigung eines Qualitätssicherungssystems für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars oder für den Einweisungslehrgang nach § 34 Absatz 3 FahrlGnach dem Zeitaufwand mit 12,80 Euro je angefangene Viertelstunde Bearbeitungszeit

Gebühren-NummerGegenstand

Gebühr Euro
"302Erteilung (außer der etwaigen Gebühr nach Nummer 308)
302.1der Anwärterbefugnis einschließlich der Ausfertigung des Anwärterscheins40,90
302.2der Fahrlehrerlaubnis, der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG) oder der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 46 FahrlG) einschließlich der Ausfertigung des Fahrlehrerscheins oder des Vermerks auf dem Fahrlehrerschein40,90
302.3der Fahrschulerlaubnis
- an eine natürliche Person102,00
- an eine juristische Person oder Personengesellschaft153,00
302.4der Zweigstellenerlaubnis84,40
302.5der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 45 Absatz 3 Satz 3, § 47 Absatz 1, § 48 oder § 53 Absatz 10 FahrlG102,00 bis 358,00
302.6der Anwärterbefugnis einschließlich der Ausfertigung des Anwärterscheins
der Fahrlehrerlaubnis, der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG) oder der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 46 FahrlG) einschließlich der Ausfertigung des Fahrlehrerscheins oder des Vermerks auf dem Fahrlehrerschein
der Fahrschulerlaubnis
der Zweigstellenerlaubnis oder
der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 45 Absatz 2 Satz 4, § 47 Absatz 1, § 48 oder § 53 Absatz 10 FahrlG
nach vorangegangener Versagung, Rücknahme oder Widerruf oder nach vorangegangenem Verzicht33,20 bis 256,00
303Erweiterung
303.1der Fahrlehrerlaubnis einschließlich der Ausfertigung eines Fahrlehrerscheins40,90
303.2der Fahrschulerlaubnis56,20
303.3der Zweigstellenerlaubnis40,90
303.4der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte51,10 bis 169,00
304Gestrichen
305Ausfertigung eines Fahrlehrerscheins, eines Anwärterscheins15,30 bis 38,30
306Rücknahme oder Widerruf der Fahrlehrerlaubnis, der Anwärtebefugnis, der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG), der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 46 FahrlG), der Fahrschulerlaubnis, der Zweigstellenerlaubnis oder der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 45 Absatz 3 Satz 3, § 47 Absatz 1, § 48 oder § 53 Absatz 10 FahrlG33,20 bis 256,00
307Zwangsweise Einziehung eines Fahrlehrerscheins, eines Anwärterscheins14,30 bis 286,00
Diese Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzung für die zwangsweise Einziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt worden ist.
308Überprüfung
308.1der Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer, einer Fahrschule oder Zweigstelle, eines Aufbauseminars, einer verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach § 46, einer Aus- oder Fortbildungsveranstaltung nach § 51 Absatz 1 FahrlG30,70 bis 511,00
308.2einer Fahrlehrerausbildungsstätte30,70 bis 511,00
Die Gebühr ist auch zu entrichten, wenn die Untersuchung (Überwachung) ohne Verschulden der Überwachungsbehörde und ohne ausreichende Entschuldigung des Fahrschulinhabers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden konnte.
309Erteilung oder Versagung einer Ausnahme von den Vorschriften über das Fahrlehrerwesen5,10 bis 511,00
310Versagung (außer der etwaigen Gebühr nach Nummer 308) der Fahrlehrerlaubnis oder der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG) oder deren Erweiterung, der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 46 FahrlG), der befristeten Fahrlehrerlaubnis, der Fahrschulerlaubnis oder deren Erweiterung, der Zweigstellenerlaubnis oder deren Erweiterung oder der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 45 Absatz 2 Satz 4, § 47 Absatz 1, § 48 oder § 53 Absatz 10 FahrlG oder deren Erweiterung33,20 bis 256,00
311Genehmigung eines Qualitätssicherungssystems für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars oder für den Einweisungslehrgang nach § 46 Absatz 5 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe b FahrlGnach dem Zeitaufwand mit 12,80 Euro je angefangene Viertelstunde Bearbeitungszeit

Artikel 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1346), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3083) geändert worden ist, die Fahrlehrer-Ausbildungsordnung vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1307) und die Prüfungsordnung für Fahrlehrer vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1302), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl. I S. 348) geändert worden ist, außer Kraft.

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung) (ABl. Nr. L 403 vom 30.12.2006 S. 18), der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22) sowie der Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ("IMI-Verordnung") (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132) und der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85/EWG des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (AB l. L 60 vom 28.02.2014 S. 1; L 246 vom 23.09.2015 S. 11).

ID 180060

ENDE