Regelwerk |
Änderungstext
Verordnung zur Neufassung fahrlehrerrechtlicher Vorschriften und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 2. Januar 2018
(BGBl. I Nr. 1 vom 03.01.2018 S. 2)
Siehe Fn. *
Auf Grund
Artikel 1
Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
Artikel 2
Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung
Artikel 3
Fahrlehrer-Prüfungsverordnung
Artikel 4
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3549) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird zu § 43 wie folgt neu gefasst:
" § 43 Überwachung der Fahreignungsseminare nach § 42 und der Einweisungslehrgänge nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes".
2. § 16 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 6 werden die Wörter "Anlage 7.1 zur Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1318)" durch die Wörter "Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2)" ersetzt.
b) Satz 8
Der Sachverständige oder Prüfer hat die Bescheinigung darauf zu überprüfen, ob die in ihr enthaltenen Angaben zum Umfang der Ausbildung mindestens dem nach der Fahrschüler-Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Umfang entsprechen.
wird gestrichen.
3. § 17 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 5 werden die Wörter "Anlage 7.2 oder - bei den Klassen D, D1, DE oder D1E - aus Anlage 7.3 zur Fahrschüler-Ausbildungsordnung" durch die Wörter "Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2)" ersetzt.
b) In Satz 6 werden die Wörter " § 16 Absatz 3 Satz 7 bis 9" durch die Wörter " § 16 Absatz 3 Satz 7 und 8" ersetzt.
4. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 43 Überwachung der Fahreignungsseminare nach § 42 und der Einweisungslehrgänge nach § 31a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes | " § 43 Überwachung der Fahreignungsseminare nach § 42 und der Einweisungslehrgänge nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes". |
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter " § 31a Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes" durch die Wörter " § 46 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes" ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. das Vorliegen des Nachweises der jährlichen Fortbildung nach § 4a Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes oder § 33a Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes, | "2. das Vorliegen des Nachweises der Fortbildung nach § 4a Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes oder § 53 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes," |
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter " § 31a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes" durch die Wörter " § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes" ersetzt.
bb) In Nummer 1 werden die Wörter " § 31b Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes" durch die Wörter " § 47 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes" ersetzt.
cc) In Nummer 2 werden die Wörter " § 31b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Fahrlehrergesetzes" durch die Wörter " § 47b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Fahrlehrergesetzes" ersetzt.
5. In § 43a Satz 1 werden die Wörter " § 34 Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes" durch die Wörter " § 51 Absatz 6 des Fahrlehrergesetzes" ersetzt.
6. In § 59 Absatz 2 werden die Wörter " § 39 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes" durch die Wörter " § 59 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes" ersetzt.
7. In Anlage 7a Nummer 2 Satz 1 wird die Angabe " § 10 Absatz 2" durch die Angabe " § 17 Absatz 2" ersetzt.
8. Anlage 17 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt A wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1.1 wird die Angabe " § 31a Absatz 1, 2" durch die Angabe " § 46 Absatz 1, 2" ersetzt.
bb) In Nummer 2.1 wird die Angabe " § 33a Absatz 2" durch die Angabe " § 53 Absatz 2" ersetzt.
b) Abschnitt B wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe " § 31b Absatz 1" durch die Angabe " § 47 Absatz 1" ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter " § 31b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1" durch die Wörter " § 47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1" ersetzt.
Artikel 5
Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung
Die Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1318), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. August 2017 (BGBl. I S. 3158) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "nach den Anlagen 7.1 bis 7.3" durch die Wörter "nach Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz" ersetzt.
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter " § 36 Absatz 1 Nummer 15" durch die Wörter " § 56 Absatz 1 Nummer 23" ersetzt.
bb) In Nummer 6 werden die Wörter "nach Anlage 7.1 bis 7.3" durch die Wörter "nach Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz" ersetzt.
cc) In Nummer 7 werden die Wörter "nach den Anlagen 7.1 bis 7.3" durch die Wörter "nach Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter " § 36 Absatz 1 Nummer 15" durch die Wörter " § 56 Absatz 1 Nummer 23" ersetzt.
bb) In Nummer 6 werden die Wörter "nach den Anlagen 7.1 bis 7.3" durch die Wörter "nach Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz" ersetzt.
3. Die Anlagen 7.1, 7.2 und 7.3
.
Ausbildungsbescheinigung für den theoretischen Mindestunterricht
(§ 2 Abs. 2 Nr. 4 StVG)Anlage 7.1
(zu § 6 Absatz 2)
Ausbildungsbescheinigung für den theoretischen Mindestunterricht
(§ 2 Abs. 2 Nr. 4 StVG)
Fahrschule
Familienname: Vorname: Anschrift: Geburtsdatum: Beantragte Klasse(n): Vorbesitz der Klasse(n): Grundstoff Es wird bescheinigt, dass während der Ausbildung an dem nach § 4 Abs. 3 FahrschAusbO vorgeschriebenen Mindestunterricht des allgemeinen Teils (Grundstoff) wie folgt teilgenommen wurde:
______ Doppelstunden zu je 90 Minuten
(Bei Ersterwerb 12 Doppelstunden Grundstoff zu je 90 Minuten)Klassenspezifischer Stoff
Es wird bescheinigt, dass während der Ausbildung an dem nach § 4 Abs. 4 FahrschAusbO vorgeschriebenen klassenspezifischen Mindestunterricht wie folgt teilgenommen wurde:
Für Klasse _______ wurde an _______
Doppelstunden zu je 90 Minuten teilgenommen[ ] Die Ausbildung wurde am __________ abgeschlossen.
[ ] Die Ausbildung wurde nicht abgeschlossen.
Für Klasse _______ wurde an _______
Doppelstunden zu je 90 Minuten teilgenommen[ ] Die Ausbildung wurde am __________ abgeschlossen.
[ ] Die Ausbildung wurde nicht abgeschlossen.
_______________________________
Ort, Datum_______________________________
Unterschrift des Fahrschulinhabers/des verantwortlichen Leiters_______________________________
Unterschrift des FahrschülersTabelle des zu absolvierenden klassenspezifischen theoretischen Mindestunterrichts gemäß § 4 FahrschAusbO
Klasse Doppelstunde
(je 90 Minuten)A 4 A2 4 A1 4 B 2 AM 2 L 2 T 6
Erweiterung
auf KlasseBei Vorbesitz
der KlasseDoppelstunde
(je 90 Minuten)C1 B 6 C1 D1 2 C1 D 2 C B 10 C C1 4 C D1 4 C D 2 CE C 4
Erweiterung
auf KlasseBei Vorbesitz
der KlasseDoppelstunde
(je 90 Minuten)D1 B 10 D1 C1 4 D1 C 4 D B 18 D C 8 D C1 12 D D1 8 BE, C1 E, D1 E und DE, A2 bei mindestens zweijährigem Vorbesitz von A1 sowie A bei mindestens zweijährigem Vorbesitz von A2 ohne theoretische Prüfung.
.
Ausbildungsbescheinigung Anlage 7.2
(zu § 6 Absatz 2)
Ausbildungsbescheinigung für den praktischen Unterricht der Klassen AM A, A1, A2, B, BE, C1, C1 E, C, CE und T
(§ 2 Abs. 2 Nr. 4 StVG)
Fahrschule
Familienname: Vorname: Anschrift: Geburtsdatum: Beantragte Klasse(n): Vorbesitz der Klasse(n): Grundausbildung Es wird bescheinigt, dass an der Grundausbildung nach § 5 Abs. 2 FahrschAusbO teilgenommen wurde:
Für Klasse ________ Für Klasse ________ Besondere Ausbildungsfahrten und praktische Unterweisung am Ausbildungsfahrzeug
Es wird bescheinigt, dass während der Ausbildung an den nach § 5 Abs. 3 FahrschAusbO vorgeschriebenen besonderen Ausbildungsfahrten wie folgt teilgenommen wurde:
Für Klasse ________ wurden Für Klasse ________ wurden ________ Stunden zu je 45 Minuten auf Bundes- oder Landstraßen durchgeführt. ________ Stunden zu je 45 Minuten auf Bundes- oder Landstraßen durchgeführt. ________ Stunden zu je 45 Minuten auf Autobahnen oder auf Kraftfahrstraßen durchgeführt. ________ Stunden zu je 45 Minuten auf Autobahnen oder auf Kraftfahrstraßen durchgeführt. ________ Stunden zu je 45 Minuten bei Dämmerung oder Dunkelheit durchgeführt. ________ Stunden zu je 45 Minuten bei Dämmerung oder Dunkelheit durchgeführt. Eine Unterweisung am Ausbildungsfahrzeug in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach § 5 Abs. 5 FahrschAusbO wurde durchgeführt.
(Gilt für die Klassen C1, C1 E, C, CE und T)Eine Unterweisung am Ausbildungsfahrzeug in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach § 5 Abs. 5 FahrschAusbO wurde durchgeführt.
(Gilt für die Klassen C1, C1 E, C, CE und T)[ ] Ja [ ] Nein [ ] Ja [ ] Nein [ ] Die Ausbildung wurde am _______ abgeschlossen. [ ] Die Ausbildung wurde am _______ abgeschlossen. [ ] Die Ausbildung wurde nicht abgeschlossen. [ ] Die Ausbildung wurde nicht abgeschlossen. ____________________________
Ort, Datum____________________________
Unterschrift des Fahrschulinhabers/ des verantwortlichen Leiters____________________________
Unterschrift des Fahrschülers
Besondere Ausbildungsfahrten A1 A2
A
B
A1 auf A2 A1 auf A
A2 auf A
B auf BE B auf C1
C1 auf C
C1 auf C1
E
B auf C C auf CE
C1 und C1E
in einem gemeinsamen
AusbildungsgangC und CE
in einem gemeinsamen
AusbildungsgangSolo Zug Gesamt Solo Zug Gesamt 1 Schulung auf Bundes- oder Landstraße (Überlandschulung, davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten) 5 3 3 5 1 3 4 3 5 8 2 Schulung auf Autobahnen oder auf Kraftfahrstraßen (davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h) 4 2 1 2 1 1 2 1 2 3 3 Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit (zusätzlich zu den Fahrten nach Nr. 1 und 2, mindestens zur Hälfte auf Autobahnen, Bundes- oder Landstraßen in Stunden zu je 45 Minuten) 3 1 1 3 0 2 2 0 3 3 .
Ausbildungsbescheinigung Anlage 7.3
(zu § 6 Absatz 2)
Ausbildungsbescheinigung für den praktischen Unterricht der Klassen D1, D1E, D und DE
(§ 2 Abs. 2 Nr. 4 StVG)
Fahrschule
Familienname: Vorname: Anschrift: Geburtsdatum: Beantragte Klasse(n): Vorbesitz der Klasse(n): Grundausbildung Es wird bescheinigt, dass während der Ausbildung an der nach § 5 Abs. 4 FahrschAusbO vorgeschriebenen Grundausbildung wie folgt teilgenommen wurde:
Für Klasse ________ wurden mindestens ________ Stunden zu je 45 Minuten durchgeführt.
Für Klasse ________ wurden mindestens ________ Stunden zu je 45 Minuten durchgeführt.
Besondere Ausbildungsfahrten und praktische Unterweisung am Ausbildungsfahrzeug
Es wird bescheinigt, dass während der Ausbildung an den nach § 5 Abs. 4 FahrschAusbO vorgeschriebenen besonderen Ausbildungsfahrten wie folgt teilgenommen wurde:
Für Klasse ________ wurden Für Klasse ________ wurden ________ Stunden zu je 45 Minuten auf Bundes- oder Landstraßen durchgeführt. ________ Stunden zu je 45 Minuten auf Bundes- oder Landstraßen durchgeführt. ________ Stunden zu je 45 Minuten auf Autobahnen oder auf Kraftfahrstraßen durchgeführt. ________ Stunden zu je 45 Minuten auf Autobahnen oder auf Kraftfahrstraßen durchgeführt. ________ Stunden zu je 45 Minuten bei Dämmerung oder Dunkelheit durchgeführt. ________ Stunden zu je 45 Minuten bei Dämmerung oder Dunkelheit durchgeführt. Eine Unterweisung am Ausbildungsfahrzeug in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach § 5 Abs. 5 FahrschAusbO wurde durchgeführt. Eine Unterweisung am Ausbildungsfahrzeug in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach § 5 Abs. 5 FahrschAusbO wurde durchgeführt [ ] Ja [ ] Nein [ ] Ja [ ] Nein [ ] Die Ausbildung wurde am _______ abgeschlossen. [ ] Die Ausbildung wurde am _______ abgeschlossen. [ ] Die Ausbildung wurde nicht abgeschlossen. [ ] Die Ausbildung wurde nicht abgeschlossen. ____________________________
Ort, Datum____________________________
Unterschrift des Fahrschulinhabers/ des verantwortlichen Leiters____________________________
Unterschrift des Fahrschülers
Vorbesitz der
Klasse(n)Dauer des
VorbesitzesErwerb Grundaus-
bildungÜberland Autobahn Nachtfahrt C C mehr als
2 JahreD 7 8 4 3 D1 6 4 2 2 C C bis
2 JahreD 14 16 8 6 D1 8 8 4 4 B/C1 B oder C1 mehr
als 2 JahreD 33 12 8 5 D1 16 8 4 4 B/C1 B oder C1
bis 2 JahreD 45 22 14 8 D1 41 19 12 7 D1 D 20 5 5 5 D DE * 4 3 1 1 D1 D1 E * 4 3 1 1 *) Entfällt bei Vorbesitz C1 E bzw. CE.
werden aufgehoben.
Artikel 6
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3232) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter " § 34a des Fahrlehrergesetzes" durch die Wörter " § 55 des Fahrlehrergesetzes" ersetzt.
2. In der Anlage 1 werden die Gebührennummern 302 bis 311 wie folgt gefasst:
alt | neu | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
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Artikel 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1346), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3083) geändert worden ist, die Fahrlehrer-Ausbildungsordnung vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1307) und die Prüfungsordnung für Fahrlehrer vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1302), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl. I S. 348) geändert worden ist, außer Kraft.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung) (ABl. Nr. L 403 vom 30.12.2006 S. 18), der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22) sowie der Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ("IMI-Verordnung") (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132) und der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85/EWG des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (AB l. L 60 vom 28.02.2014 S. 1; L 246 vom 23.09.2015 S. 11).
ID 180060
ENDE |