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DRS 5 - Deutscher Rechnungslegungs Standard Nr. 5
Risikoberichterstattung
Vom 25. April 2001
(BAnz. Nr. 98a vom 29.05.2001 S. 1;18.05.2004 S. 1 04; 29.07.2005 S. 1 05; 04.02.2010 S. 16 10)
Nachstehend macht das Bundesministerium der Justiz gemäß § 342 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs den vom Deutschen Standardisierungsrat (DSR) des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committees e.V. - DRSC e V , Charlottenstraße 59, 10117 Berlin (Telefon: 0 30/20 64 12-0; Telefax: 0 30/20 64 12-15) - verabschiedeten Deutschen Rechnungslegungs Standard Nr. 5 (DRS 5) zur Risikoberichterstattung bekannt. Das Bundesministerium der Justiz hat den DRSC e.V. mit Vertrag vom 3. September 1998 .als privatrechtlich organisierte Einrichtung u. a. mit der Aufgabe anerkannt, Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung zu entwickeln. Soweit die nachstehend bekannt gemachte Empfehlung bei der Aufstellung eines Konzernabschlusses beachtet worden ist, wird insoweit die Beachtung der die Konzernrechnungslegung betreffenden Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vermutet.
Dieser Standard ergänzt DRS 15 Lageberichterstattung um die Grundsätze der Risikoberichterstattung. Er gilt für alle Mutterunternehmen, die gesetzlich zur Aufstellung eines Risikoberichts im Rahmen der Berichterstattung über die voraussichtliche Entwicklung mit ihren Chancen und Risiken (Chancen- und Risikobericht) gemäß § 315 Abs. 1 Satz 5 HGB verpflichtet sind oder die einen solchen freiwillig aufstellen. Eine entsprechende Anwendung im Lagebericht gemäß § 289 Abs. 1 Satz 4 HGB wird empfohlen.
DRS 5 -Deutscher Rechnungslegungs Standard Nr. 5
Risikoberichterstattung
Grundsätze sind fett gedruckt. Sie werden durch die nachfolgenden normal gedruckten Textstellen erläutert. Bei der Anwendung des Standards ist der Grundsatz der Wesentlichkeit zu.beachten.
Ziel 04
1. 04 Die Risikoberichterstattung soll den Adressaten des Konzernlageberichts entscheidungsrelevante und verlässliche Informationen zur Verfügung stellen, die es ihnen ermöglichen, sich ein zutreffendes Bild über die Risiken der künftigen Entwicklung des Konzerns zu machen.
Gegenstand und Geltungsbereich 04
2. 04, 05 Dieser Standard ergänzt DRS 15 Lageberichterstattung um die Grundsätze der Berichterstattung über die Risiken der voraussichtlichen Entwicklung des Konzerns im Konzernlagebericht.
3. 05 Dieser Standard gilt für alle Mutterunternehmen, die gemäß § 315 Abs. 1 Satz 5 HGB über die Risiken der voraussichtlichen Entwicklung zu berichten haben.
4. 05 Gemäß § 315 Abs. 1 Satz 5 HGB ist im Konzernlagebericht auch die voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken zu beurteilen und zu erläutern; zugrunde liegende Annahmen sind anzugeben.
7. Der Standard gilt für Unternehmen aller Branchen, soweit in anderen Standards nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
8. 05 Eine entsprechende Anwendung dieses Standards auf den Lagebericht nach § 289 Abs. 1 Satz 4 HGB wird empfohlen.
Definitionen
9. 04 Folgende Begriffe werden in diesem Standard mit der angegebenen Bedeutung verwendet:
Risiko: Möglichkeit von negativen künftigen Entwicklungen der wirtschaftlichen Lage des Konzerns.
Chance: Möglichkeit von positiven künftigen Entwicklungen der wirtschaftlichen Lage des Konzerns.
Die wirtschaftliche Lage umfasst alle Faktoren, die die Fähigkeit des Konzerns beeinflussen, künftig Einzahlungsüberschüsse zu generieren. Ob mögliche künftige Entwicklungen positiv oder negativ sind, ist im Vergleich zu der wirtschaftlichen Lage am Bilanzstichtag zu beurteilen. Dabei sind auch die Risiken relevant, die auf die im Prognosebericht dargestellten Erwartungen der Unternehmensleitung einwirken können.
Risikokategorien: Gleichartige, organisatorisch oder funktional zusammengehörige Risiken.
Risikomanagement: Nachvollziehbares, alle Unternehmensaktivitäten umfassendes System, das auf Basis einer definierten Risikostrategie ein systematisches und permanentes Vorgehen mit folgenden Elementen umfasst: Identifikation, Analyse, Bewertung, Steuerung, Dokumentation und Kommunikation von Risiken sowie die Überwachung dieser Aktivitäten.
Risikomanagement muss integraler Bestandteil der Geschäftsprozesse sowie der Planungs- und Kontrollprozesse sein. Es sollte mit vorhandenen Managementsystemen verknüpft und insbesondere unterstützt werden durch die Unternehmensplanung, das Controlling und die Interne Revision.
Regeln
10. Zu berichten ist über Risiken, die die Entscheidungen der Adressaten des Konzernlageberichts beeinflussen könnten.
11. Dies betrifft in erster Linie die finanziellen Entscheidungen der Kapitalmarktteilnehmer. Solche Risiken liegen insbesondere dann vor, wenn die Gefahr einer deutlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Konzerns besteht oder Hinweise auf eine mögliche wirtschaftliche oder rechtliche Bestandsgefährdung vorliegen.
12. Gegenstand und Umfang der Berichterstattung hängen sowohl von den Gegebenheiten des Konzerns und seiner Unternehmen als auch von deren markt- und branchenbedingtem Umfeld ab.
13. Schwerpunkt der Berichterstattung bilden die mit den spezifischen Gegebenheiten des Konzerns und seiner Geschäftstätigkeit verbundenen Risiken. Berichtspflichtig sind insbesondere Risikokonzentrationen.
14. Beispiele für Risikokonzentrationen sind: Konzentrationen auf einzelne Kunden, Lieferanten, Produkte, Patente und Länder.
15. Ein Risiko, das den Bestand des Konzerns gefährden könnte, ist als solches zu bezeichnen.
16. Die einzelnen Risiken sind in geeigneter Form zu Risikokategorien zusammenzufassen. Dabei hat sich das Unternehmen an der für Zwecke des Risikomanagements intern vorgegebenen Risikokategorisierung zu orientieren.
17. Beispielsweise kann eine Risikokategorisierung in (1) Umfeldrisiken und Branchenrisiken, (2) unternehmensstrategische Risiken, (3) leistungswirtschaftliche Risiken, (4) Personalrisiken, (5) informationstechnische Risiken, (6) finanzwirtschaftliche Risiken und (7) sonstige Risiken erfolgen.
18. Die Risikoberichterstattung ist so aufzubereiten, dass sie aus sich heraus verständlich ist. Die einzelnen Risiken sind zu beschreiben und mögliche Konsequenzen der Risiken sind zu erläutern.
19. Aus der Darstellung der Risiken soll deren Bedeutung für den Konzern hervorgehen. Dazu kann auf einzelne Geschäftssegmente eingegangen werden. Bei der Beurteilung der Risiken bietet es sich an, sowohl deren Eintrittswahrscheinlichkeit als auch betragsmäßige Auswirkung zu berücksichtigen.
20. Risiken sind zu quantifizieren, wenn dies nach anerkannten und verlässlichen Methoden möglich und wirtschaftlich vertretbar ist und die quantitative Angabe eine entscheidungsrelevante Information für die Adressaten des Konzernlageberichts ist. In diesem Fall sind die verwendeten Modelle und deren Annahmen zu erläutern.
21. 04 Soweit ein Risiko durch wirksame Maßnahmen kompensiert wird, beschränkt sich die Darstellung und Erläuterung auf das Restrisiko.
22. Eine wirksame Maßnahme zur Risikokompensation kann z B der Abschluss eines Vertrages (Versicherung, Termingeschäft usw.) sein. Über Risiken, für die im Jahresabschluss beispielsweise durch Abschreibungen oder Rückstellungen bereits Vorsorge getroffen worden ist, ist nur zu berichten, soweit dies zur Gesamteinschätzung der Risikosituation des Konzerns von Bedeutung ist.
23. Bei der Risikoeinschätzung ist von einem dem jeweiligen Risiko adäquaten Prognosezeitraum auszugehen.
24. Als Prognosezeitraum sollte für bestandsgefährdende Risiken grundsätzlich ein Jahr, für andere wesentliche Risiken ein überschaubarer Zeitraum, in der Regel zwei Jahre, zugrunde gelegt werden. Bei Unternehmen mit längeren Marktzyklen oder bei komplexen Großprojekten empfiehlt sich ein längerer Prognosezeitraum.
25. Eine Darstellung der Interdependenzen zwischen einzelnen Risiken ist wünschenswert; sie ist erforderlich, wenn anders die Risiken nicht zutreffend eingeschätzt werden können.
26. Risiken dürfen nicht mit Chancen verrechnet werden.
28. Das Risikomanagement ist in angemessenem Umfang zu beschreiben.
29. Die Darstellung des Risikomanagements soll den Adressaten des Konzernlageberichts in die Lage versetzen, die Risiken des Konzerns besser einschätzen zu können. Dabei ist auf die Strategie, den Prozess und die Organisation des Risikomanagements einzugehen.
31. Verweise auf Informationen des Konzernabschlusses oder andere Abschnitte des Konzernlageberichts sind möglich, wenn dadurch die Transparenz der Risikoberichterstattung nicht beeinträchtigt wird.
32. 10 Die Darstellung der voraussichtlichen Entwicklung kann getrennt von der oder gemeinsam mit der Risikoberichterstattung im Konzernlagebericht erfolgen. Ob die Berichterstattung getrennt oder gemeinsam erfolgt, richtet sich danach, welche Form der Darstellung die Chancen der voraussichtlichen Entwicklung und die Risiken im konkreten Einzelfall klarer zum Ausdruck bringt. Die gewählte Form der Darstellung ist grundsätzlich beizubehalten (Stetigkeitsgrundsatz, vgl. DRS 15 Tz. 23 bis 27).
34. Die Risikoberichterstattung bezieht sich auf die Lage des Konzerns zum Zeitpunkt der Aufstellung des Konzernlageberichts.
35. Während als Vergleichsbasis für die Nachteiligkeit oder Vorteilhaftigkeit einer künftigen Entwicklung auf den Bilanzstichtag abzustellen ist, sind in der Berichterstattung über die wirtschaftliche Lage Risiken einzubeziehen, die bis zur Aufstellung des Lageberichts eingetreten oder bekannt geworden sind.
36. Soweit für die Beurteilung der Risiken erforderlich, sind wesentliche Veränderungen gegenüber dem Vorjahr zu beschreiben.
Inkrafttreten
37. 04 10 Die Neufassung dieses Standards ist erstmals zu beachten für nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahre. Eine frühere Anwendung wird empfohlen
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