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DRS 5-10 - Deutscher Rechnungslegungs Standard Nr. 5-10
Risikoberichterstattung von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten

Vom 22. November 2000
(BAnz. Nr. 245c vom 30.12.2000 S. 1;18.05.2004 S. 1 04; 29.07.2005 S.1 05; 04.02.2010 S. 16 10)



Nachstehend macht das Bundesministerium der Justiz gemäß § 342 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs den vom Deutschen Standardisierungsrat (DSR) des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committees e.V., Berlin - DRSC e.V., Charlottenstraße 59, 10117 Berlin (Telefon: 0 30/20 64 12-0; Telefax: 0 30/20 64 12-15) -, verabschiedeten Deutschen Rechnungslegungs Standard Nr. 5-10 (DRS 5-10) zur Risikoberichterstattung von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten bekannt. Das Bundesministerium der Justiz hat den DRSC e.V. mit Vertrag vom 3. September 1998 als privatrechtlich organisierte Einrichtung u. a. mit der Aufgabe anerkannt, Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung zu entwickeln. Soweit die nachstehend bekannt gemachte Empfehlung bei der Aufstellung eines Konzernabschlusses beachtet worden ist, wird insoweit die Beachtung der die Konzernrechnungslegung betreffenden Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vermutet.


Abkürzungsverzeichnis

Zusammenfassung 04 04 05 10

Dieser Standard ergänzt die allgemeinen Anforderungen an die Risikoberichterstattung des DRS 5 um die branchenspezifischen Regeln für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute. Der Standard empfiehlt eine entsprechende Anwendung im Lagebericht gemäß § 289 Abs. 1 Satz 4 HGB.

Neben den allgemeinen Risiken sind insbesondere die für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute spezifischen Risiken und Risikokategorien sowie das Risikomanagement des Konzerns darzustellen und zu erläutern. Die Darstellung hat unter der Beachtung der Stetigkeit alle Risikoarten, Geschäftsbereiche und Tochterunternehmen zu umfassen. Der Risikobericht soll darlegen, in welcher Weise Steuerungssysteme eingesetzt werden und wie die Unabhängigkeit des Überwachungssystems gewährleistet ist.

Verweise zu Ausführungen an anderer Stelle im Geschäftsbericht können erfolgen, soweit die Transparenz der Risikoberichterstattung dadurch nicht eingeschränkt wird

Neben einer Beschreibung der risikopolitischen Strategie ist auch darzulegen, wie mit Risiken im Konzern umgegangen wird. Dabei ist auf funktionale und organisatorische Aspekte einzugehen. Bei der Risikoeinschätzung ist von einem der jeweiligen Risikoart angemessenen Prognosezeitraum auszugehen.

Für die Risikokategorien Adressenausfallrisiken, Liquiditätsrisiken, Marktrisiken, operationale Risiken und sonstige Risiken ist jeweils auf deren Inhalt, Quantifizierung (soweit möglich) und das Risikomanagement einzugehen. Die Maßnahmen zur Überwachung und Steuerung der Risiken sind darzulegen.

Die dargestellten Risikokategorien sind zu einem Gesamtbild der Risikolage des Konzerns zusammenzuführen. Dabei ist auf das zur Risikoabdeckung vorhandene Eigenkapital sowie die bilanzielle Risikovorsorge einzugehen.

Eine Vergleichbarkeit mit der Risikoberichterstattung anderer Institute ist wünschenswert.

DRS 5-10 - Deutscher Rechnungslegungs Standard Nr. 5-10
Risikoberichterstattung von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten

Grundsätze sind fett gedruckt. Sie werden durch die nachfolgenden normal gedruckten Textstellen erläutert. Bei der Anwendung des Standards ist der Grundsatz der Wesentlichkeit zu beachten.

Gegenstand und Geltungsbereich

1. Der Standard regelt für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne von § 1 Abs. 1 bzw. Abs. 1a KWG (im Weiteren auch als ≫Institute≪ bezeichnet) die Berichterstattung über die Risiken der voraussichtlichen Entwicklung des Konzerns im Konzernlagebericht gemäß § 315 Abs. 1 Satz 5 HGB. Darüber hinaus sind die Regelungen zur Risikoberichterstattung in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten in DRS 15 zu beachten.

2. Ziel der Risikoberichterstattung nach diesem Standard ist es, den Adressaten des Konzernlageberichts im Rahmen einer in sich geschlossenen Darstellung zutreffende und umfassende Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihnen ermöglichen, sich ein eigenes Bild über die künftigen Risiken des Konzerns zu machen. Deshalb soll eine Darstellung der Risikolage, des Risikomanagements sowie der Risikomessmethoden vermittelt werden.

3. Die Angaben zum Risikomanagement sollen einerseits die Adressaten in die Lage versetzen, die von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten gemäß § 25a KWG zu treffenden, funktionalen und organisatorischen Vorkehrungen zur Erfassung und Handhabung insbesondere der branchenspezifischen Risiken nachvollziehen und dadurch die Risikolage insgesamt sowie die Einflüsse einzelner Risikoarten würdigen zu können. Andererseits dienen die Angaben dazu, den Adressaten einen Eindruck über die Fähigkeiten des Konzerns zu vermitteln, Risiken frühzeitig erkennen und angemessen darauf reagieren zu können.

4. Die Darstellung hat unter Beachtung der Stetigkeit alle Risikoarten, Geschäftsbereiche und Tochterunternehmen zu umfassen.

5. Ferner soll der Risikobericht darlegen, in welcher Weise das Mutterunternehmen die Steuerungssysteme einsetzt und wie die Unabhängigkeit seines Überwachungssystems gewährleistet ist.

6. aufgehoben

7. aufgehoben

8. Eine entsprechende Anwendung dieses Standards auf den Lagebericht nach § 289 Abs. 1 Satz 4 HGB wird empfohlen.

Definitionen

9. In Ergänzung bzw. Modifikation zu den Definitionen des DRS 5 werden in diesem Standard folgende Begriffe mit der angegebenen Bedeutung verwendet:

Ausfallrisiko bzw. Adressenausfallrisiko: Risiko aufgrund des Ausfalls eines Geschäftspartners. Das Adressenausfallrisiko umschließt vor allem:

  1. Kreditrisiko: Risiko, dass ein Vertragspartner seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann, wenn auch bereits Leistungen erbracht wurden in Form von liquiden Mitteln, Wertpapieren oder Dienstleistungen,
  2. Kontrahentenrisiko: Risiko, dass durch den Ausfall eines Vertragspartners ein unrealisierter Gewinn aus schwebenden Geschäften nicht mehr vereinnahmt werden kann,
  3. Länderrisiko: Kreditrisiko oder Kontrahentenrisiko, welches nicht durch den Vertragspartner selbst, sondern aufgrund seines Sitzes im Ausland besteht; infolgedessen kann es aufgrund krisenhafter politischer oder ökonomischer Entwicklungen in diesem Land zu Transferproblemen und somit zusätzlichen Adressenausfallrisiken kommen,
  4. Anteilseignerrisiko: Risiko, dass aus der zur Verfügungstellung von Eigenkapital an Dritte Verluste entstehen.

Liquiditätsrisiko: Umfasst folgende Risiken:

  1. Zahlungsverpflichtungen im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht nachkommen zu können (Liquiditätsrisiko im engeren Sinne),
  2. bei Bedarf nicht ausreichend Liquidität zu den erwarteten Konditionen beschaffen zu können (Refinanzierungsrisiko) oder
  3. aufgrund unzulänglicher Markttiefe oder Marktstörungen Geschäfte nicht oder nur mit Verlusten auflösen bzw. glattstellen zu können (Marktliquiditätsrisiko).

Marktpreisrisiko: Potenzieller Verlust aufgrund von nachteiligen Veränderungen von Marktprei-
sen oder preisbeeinflussenden Parametern. Das

Marktpreisrisiko wird nach Einflussfaktoren untergliedert in:

  1. Zinsänderungsrisiken,
  2. Währungsrisiken,
  3. Risiken aus Aktien und sonstigen Eigenkapitalpositionen sowie
  4. Rohwaren- und sonstige Preisrisiken

einschließlich der jeweils dazugehörenden Optionsrisiken.

Operationales Risiko: Risiken in betrieblichen Systemen oder Prozessen, insbesondere in Form von

  1. betrieblichen Risiken, die durch menschliches oder technisches Versagen bzw. durch externe Einflussfaktoren entstehen, oder
  2. rechtlichen Risiken, die aus vertraglichen Vereinbarungen oder rechtlichen Rahmenbedingungen resultieren.

10. Werden zur internen Steuerung andere Definitionen genutzt und für die Risikoberichterstattung verwendet, sind sie zu erläutern.

Regeln

Inhalt und Aufbau der Risikoberichterstattung

11. In der Risikoberichterstattung sind neben allgemeinen Risiken insbesondere die für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute spezifischen Risiken und Risikokategorien sowie das Risikomanagement des Konzerns darzustellen und zu erläutern.

12. Die Darstellung der voraussichtlichen Entwicklung kann getrennt von der oder gemeinsam mit der Risikoberichterstattung im Konzernlagebericht erfolgen. Ob die Berichterstattung getrennt oder gemeinsam erfolgt, richtet sich danach, welche Form der Darstellung die Chancen der voraussichtlichen Entwicklung und die Risiken im konkreten Einzelfall klarer zum Ausdruck bringt. Die gewählte Form der Darstellung ist grundsätzlich beizubehalten (Stetigkeitsgrundsatz, vgl. DRS 15 Tz. 23 bis 27). Verweise auf Erläuterungen an anderer Stelle im Geschäftsbericht können sinnvoll sein, doch darf dadurch die Transparenz der Risikoberichterstattung nicht eingeschränkt werden.

13. Die Risikoberichterstattung ist so aufzubereiten, dass es den Adressaten ermöglicht wird, Vergleiche mit den Vorjahren zu ziehen. Abweichungen gegenüber dem Vorjahr sind zu erläutern.

14. Eine Vergleichbarkeit mit anderen Instituten ist wünschenswert.

15. Für die Risikoberichterstattung sollte der Gliederung dieses Standards gefolgt werden. Die Risikokategorien gemäß Tz. 23 sind nur in der Berichterstattung einzeln darzustellen.

16. Weiterführende, dem Zweck der Risikoberichterstattung entsprechende Angaben sind zulässig, wenn es der Transparenz dient.

Risikomanagement

17. Ein Mutterunternehmen hat neben einer Beschreibung seiner risikopolitischen Strategie auch sein System zum Management der Risiken im Konzern darzulegen. Dabei ist sowohl auf funktionale als auch auf organisatorische Aspekte einzugehen. Dazu gehören Informationen über die Entscheidungsprozesse, die Koordination sowie die Integration der Einzelrisiken und die Verantwortlichkeiten im Risikosteuerungssystem.

18. In funktionaler Hinsicht sind insbesondere die regelmäßig angewandten Systeme zur Identifikation von Risiken und deren Bewertung, die Verfahren zur Zuteilung von Risikobudgets bzw. Begrenzungen, das Überwachungs- und Berichtswesen sowie die Sicherung der Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit von Steuerungs- und Überwachungssystemen darzustellen. In diesem Rahmen ist auch auf die Verfahren der Risikokapitalallokation einzugehen.

19. Unter organisatorischen Aspekten muss die Risikoberichterstattung mindestens die Ausgestaltung der risikosteuernden und der risikoüberwachenden Organisationseinheiten im Konzern umfassen.

20. Ferner ist auf eingeleitete oder geplante Änderungen des Risikomanagements sowie auf andere Faktoren einzugehen, die sich auf das Gesamtrisikomanagement auswirken.

21. Entsprechende Angaben können u. a. wegen Änderungen des Konsolidierungskreises, wegen beabsichtigter Fusionen oder Reorganisationsmaßnahmen sowie infolge der Aufnahme oder Beendigung neuer Geschäftsarten oder -felder erforderlich sein.

22. Bei der Risikoeinschätzung ist von einem der jeweiligen Risikoart adäquaten Prognosezeitraum auszugehen.

Risikoarten Grundsatz

23 Es sind folgende Risikokategorien zu unterscheiden:

  1. Adressenausfallrisiken,
  2. Liquiditätsrisiken,
  3. Marktrisiken,
  4. operationale Risiken,
  5. sonstige Risiken.

24. Innerhalb der Risikokategorien hat die Darstellung folgende Angaben zu enthalten:

  1. inhaltliche Abgrenzung der im Risikomanagementsystem gebildeten Risikokategorien und Darstellung der in diesem Rahmen jeweils unterschiedenen Risikoarten,
  2. soweit möglich eine Quantifizierung der einzelnen Risikoarten und einen Verweis auf die jeweils durch Eigenkapital unterlegte Risikotragfähigkeit sowie eine Darlegung der zugrunde gelegten Annahmen und angewandten Verfahren zur Quantifizierung,
  3. eine Beschreibung des Risikomanagements in funktionaler und organisatorischer Hinsicht, der Einsatzbereiche sowie der Steuerungs- und Entscheidungsprozesse.

25. Sofern der Konzern Risiken mit Hilfe ausreichend getesteter, valider Modelle (z.B. wahrscheinlichkeitstheoretische Verfahren) quantifiziert, steuert und überwacht, sind diese der Berichterstattung zugrunde zu legen. Dabei ist in ausreichendem Umfang auf die wesentlichen Modellannahmen und Verfahrensprämissen einzugehen.

26. Soweit der Konzern Risikoszenarien aus krisenhaften Zuständen für Steuerungszwecke erstellt, sind die Ergebnisse sowie die getroffenen Annahmen in der Risikoberichterstattung darzustellen.

Adressenausfallrisiken

27. Die Angaben zum Adressenausfallrisiko haben das Kreditportfolio und die sonstigen adressenausfallrisikotragenden Positionen einschließlich Beteiligungen und nichtbilanzwirksame Geschäfte zu umfassen. Die Darstellung ist nach den Risikoarten Kredit-, Kontrahenten-, Länder- und Anteilseignerrisiko zu untergliedern.

28 Entsprechend dem Entwicklungsstand der benutzten Risikomodelle soll die Berichterstattung folgende Angaben enthalten:

  1. Ausfallwahrscheinlichkeiten, erwartete Höhe der Risikoexponiertheit und in der Zukunft erwartete Sicherheitenerlöse,
  2. Beschreibung der angewandten Verfahren zur Quantifizierung und Steuerung des Adressenausfallrisikos einschließlich derjenigen zur Bestimmung von Ausfallwahrscheinlichkeiten und künftigem Exposure sowie zur Bewertung von erwarteten Sicherheitenerlösen und
  3. Beschreibung der Methoden zur Bildung von Risikovorsorge.

29. Aus der Darstellung sollen auch Konzentrationen der vom Konzern zur Steuerung des Adressenausfallrisikos herangezogenen Merkmale (z.B. Länder- oder Branchenkonzentrationen, Kreditarten, Schuldner-Risikogruppen, Zuordnungen zu internen oder externen Ratingklassen) hervorgehen. Ferner sollen die Zurechnungskriterien zu den einzelnen Merkmalsgruppen (z.B. Sitz des Schuldners, Branchenzugehörigkeit nach der Muttergesellschaft eines Konzerns) angegeben werden. Empfohlen wird eine tabellarische Darstellung.

Liquiditätsrisiken

30. Bei der Darstellung des Liquiditätsrisikos ist zwischen dem Liquiditätsrisiko im engeren Sinne, dem Refinanzierungsrisiko und dem Marktliquiditätsrisiko zu unterscheiden.

31. Für die quantitative Darstellung des Liquiditätsrisikos im engeren Sinne können Liquiditätsablaufbilanzen, Cashflow-Prognosen, Liquiditätskennzahlen und Beobachtungskennzahlen gemäß Grundsatz Il § 2 oder andere Verfahren unter Angabe zugrunde liegender Annahmen (z.B. Erfahrungswerten) herangezogen werden. Für das Refinanzierungsrisiko und das Marktliquiditätsrisiko sollten ebenfalls quantitative Angaben gemacht werden.

32. Im Rahmen der Darstellung der Liquiditätsrisiken ist auch auf die Auswirkungen unplanmäßiger Entwicklungen, z.B. vorzeitige Kündigungen oder Zahlungsschwierigkeiten bzw. -unfähigkeiten eines Geschäftspartners, einzugehen. Das Engagement des Konzerns an liquiditätsmäßig engen Märkten ist zu erläutern.

Marktrisiken

33. Bei der Darstellung der Marktrisiken sind die in Tz. 9 genannten Risikoarten in der Risikoberichterstattung gesondert zu behandeln. Die Angaben sind für alle Geschäfte zu machen.

34. Als Marktrisiko kommt regelmäßig nur das nicht im Vertragspartner begründete allgemeine (Markt-) Risiko in Betracht. Sofern der Konzern im Rahmen der Risikosteuerung nicht zwischen dem allgemeinen (Markt-)Risiko und dem vertragspartnerbezogenen, spezifischen Risiko unterscheidet, kann Letzteres auch in die Darstellung des Marktpreisrisikos einbezogen werden, sofern ausdrücklich darauf hingewiesen wird.

35. Zur Quantifizierung der Marktrisiken sind diejenigen Verfahren heranzuziehen, die den vom Konzern benutzten und aufsichtsrechtlich für die Marktrisikoüberwachung anerkannten Methoden entsprechen.

36. 10 Geeignete Quantifizierungsmethoden für Marktrisiken im Sinne dieses Standards werden in vielen Fällen wahrscheinlichkeitstheoretische Valueat-Risk-Modelle sein. Andere Verfahren, die den oben genannten Voraussetzungen entsprechen, sind ebenfalls zulässig. Auch eine Darstellung in Form von Sensitivitätsanalysen kann sachgerecht sein.

37. Bei der Verwendung von Valueat-Risk-Modellen sind die zugrunde gelegten Parameter sowie die Ergebnisse von Stress-Tests zur Berücksichtigung von Krisenszenarien und der regelmäßigen BackTesting-Verfahren zu erläutern.

Operationale Risiken

38. Bei der Darstellung der betrieblichen Risiken ist vor allem auf organisatorische und funktionale Aspekte im Bereich der Verwaltung (z.B. Prozesse), des Personalwesens (z.B. Schutz vor Fehlern oder dolosen Handlungen) und der technischen Ausstattung einschließlich der Funktionsfähigkeit von EDV-Systemen einzugehen. Rechtliche Risiken können bei konkreten Sachverhalten oder bei veränderten Rahmenbedingungen entstehen und sind in geeigneter Form darzustellen.

39. Die quantitative Darstellung kann auf Szenariotechniken, Sensitivitätsanalysen oder andere geeignete Methoden gestützt werden und soll auch Worst-Case-Annahmen einbeziehen. Soweit im Konzern operationale Risiken nicht mit quantitativen Verfahren gesteuert werden, sind qualitative Ausführungen und Einschätzungen zu den möglichen Folgen bei Eintritt der Risiken zu geben.

40. Anzugeben sind ferner die organisatorischen Vorkehrungen zur konzernweiten Erfassung und Begrenzung operationaler Risiken sowie deren Handhabung und Überwachung.

Sonstige Risiken

41. Soweit sonstige Risiken eine wesentliche Bedeutung für den Konzern haben, ist eine Darstellung im Rahmen der Risikoberichterstattung geboten.

42. Die Maßnahmen zu ihrer Erfassung und Überwachung sind darzulegen.

Zusammenfassende Darstellung der Risikolage

43. Die dargestellten Risikokategorien (Adressenausfallrisiken, Liquiditätsrisiken, Marktrisiken, operationale Risiken und sonstige Risiken) sind zu einem Gesamtbild der Risikolage des Konzerns zusammenzuführen. Dabei ist auf das zur Risikoabdeckung vorhandene Eigenkapital sowie die bilanzielle Risikovorsorge einzugehen.

Inkrafttreten

44. 04 10 Die Neufassung dieses Standards ist erstmals zu beachten für nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahre. Eine frühere Anwendung wird empfohlen


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