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DRS 7 - Deutscher Rechnungslegungs Standart Nr. 7
Konzerneigenkapital und Konzerngesamtergebnis

Vom 4. April 2001
(BAnz Nr. 79a vom 26.00.2001 S. 1;18.05.2004 S. 1 04; 29.07.2005 S. 1 05; 04.02.2010 10;23.02.2016 B1 aufgehoben)



Nachstehend macht das Bundesministerium der Justiz gemäß § 342 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs den vom Deutschen Standardisierungsrat (DSR) des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committees e.V. - DRSC e.V., Charlottenstraße 59, 10117 Berlin (Telefon: 030/2064 12-0; Telefax: 030/2064 12-15) - verabschiedeten Deutschen Rechnungslegungs Standard Nr. 7 (DRS 7) zum Konzerneigenkapital und Konzerngesamtergebnis bekannt. Das Bundesministerium der Justiz hat den DRSC e.V. mit Vertrag vom 3. September 1998 als privatrechtlich organisierte Einrichtung u.a. mit der Aufgabe anerkannt, Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung zu entwickeln. Soweit die nachstehend bekannt gemachte Empfehlung bei der Aufstellung eines Konzernabschlusses beachtet worden ist, wird insoweit die Beachtung der die Konzernrechnungslegung betreffenden Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vermutet.

Abkürzungsverzeichnis

Zusammenfassung 04 04 05 10

Dieser Standard regelt die Darstellung der Entwicklung des Konzerneigenkapitals und die Darstellung des Konzerngesamtergebnisses im Eigenkapitalspiegel als weiteren Bestandteil des Konzernabschlusses. Er gilt für alle Mutterunternehmen, die einen Konzernabschluss nach HGB oder PublG aufzustellen haben. Unternehmen, die freiwillig einen Eigenkapitalspiegel aufstellen, sollen dies in Übereinstimmung mit diesem Standard tun.

Die Darstellung hat im Konzerneigenkapitalspiegel gesondert für das Mutterunternehmen und die Minderheitsgesellschafter zu erfolgen. Der Konzerneigenkapitalspiegel hat die in der Anlage zu diesem Standard aufgeführten Posten zu enthalten.

Für das Mutterunternehmen ist die Entwicklung folgender Posten des Konzerneigenkapitals darzustellen: Gezeichnetes Kapital, nicht eingeforderte ausstehende Einlagen, Kapitalrücklage, erwirtschaftetes Konzerneigenkapital, eigene Anteile, sowie kumuliertes übriges Konzernergebnis, soweit dieses auf die Gesellschafter des Mutterunternehmens entfällt.

Unter Berücksichtigung der erfolgsneutralen Veränderungen des Konzerneigenkapitals ist der in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung ermittelte Konzernjahresüberschuss/-fehlbetrag auf ein Konzerngesamtergebnis überzuleiten.

Die Angabepflichten gemäß AktG bleiben unberührt.

DRS 7
Deutscher Rechnungslegungs Standard Nr. 7
Konzerneigenkapital und Konzerngesamtergebnis

Grundsätze sind fettgedruckt. Sie werden durch die nachfolgenden normal gedruckten Textstellen erläutert. Bei der Anwendung des Standards ist der Grundsatz der Wesentlichkeit zu beachten.

Ziel

1. Angesichts der Komplexität der Konzerneigenkapitalstruktur ist zur Verbesserung des Informationswerts eine systematische Darstellung der Entwicklung des Konzerneigenkapitals und des Konzerngesamtergebnisses in einem Konzerneigenkapitalspiegel geboten.

Gegenstand und Geltungsbereich

1a. Dieser Standard regelt die Darstellung der Entwicklung des Konzerneigenkapitals und die Darstellung des Konzerngesamtergebnisses im Eigenkapitalspiegel als Bestandteil des Konzernabschlusses gemäß § 297 Abs. 1 HGB. Er ergänzt die handelsrechtlichen Vorschriften zu einzelnen Posten des Eigenkapitals.

1b. Dieser Standard gilt für alle Mutterunternehmen, die nach § 290 HGB, auch in Verbindung mit § 264a Abs. 1 HGB, einen Konzernabschluss aufstellen. Unter § 264a Abs. 1 HGB fallende Mutterunternehmen sollen diesen Standard unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 264c HGB anwenden. Der Standard gilt auch, wenn für Konzernabschlüsse nach § 11 PublG ein Eigenkapitalspiegel aufzustellen ist.

1c. Unternehmen, die für den Konzernabschluss nach § 11 PublG freiwillig einen Eigenkapitalspiegel aufstellen, sollen ebenfalls diesen Standard befolgen.

1d. Der Standard gilt nicht für Unternehmen, die nach § 315a HGB ihren Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 (ABl. Nr. L 243 vom 11.09.2002 S. 1) aufstellen.

1e. Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften, die nach § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB einen Eigenkapitalspiegel aufzustellen haben, sollen diesen Standard beachten.

1f Unternehmen, die freiwillig einen Eigenkapitalspiegel aufstellen, sollen diesen Standard beachten.

2. Nach den Regelungen dieses Standards wird die Entwicklung des Eigenkapitals des Mutterunternehmens gesondert von der des Eigenkapitals der Minderheitsgesellschafter abgebildet. Unter Berücksichtigung der erfolgsneutralen Veränderungen des Konzerneigenkapitals wird der in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung ermittelte Konzernjahresüberschuss/-fehlbetrag - ebenfalls gesondert für das Mutterunternehmen und die Minderheitsgesellschafter -auf ein Konzerngesamtergebnis übergeleitet. Dieses Konzerngesamtergebnis enthält alle Veränderungen des Konzerneigenkapitals, die nicht auf Ein- und Auszahlungen auf der Ebene der Gesellschafter beruhen

3. Der Konzerneigenkapitalspiegel ist für das Berichtsjahr und das Vorjahr aufzustellen.

4. Die Darstellung des Eigenkapitals und der Ergebnisverwendungsrechnung im Einzelabschluss ist nicht Gegenstand dieses Standards.

Definitionen

5. Folgende Begriffe werden in diesem Standard mit der angegebenen Bedeutung verwendet:

Erwirtschaftetes Konzerneigenkapital: Teil des Konzerneigenkapitals, der aus dem Konzernjahresüberschuss/-fehlbetrag des Geschäftsjahres bzw. früherer Geschäftsjahre gebildet worden ist und nicht auf Minderheitsgesellschafter entfällt. Es umfasst die Gewinnrücklagen, den Ergebnisvortrag und den Jahresüberschuss/fehlbetrag des Mutterunternehmens. Darüber hinaus enthält das erwirtschaftete Konzerneigenkapital die kumulierten einbehaltenen Jahresüberschüsse/-fehlbeträge der Tochterunternehmen seit deren erstmaliger Einbeziehung sowie die kumulierten Beträge aus ergebniswirksamen Konsolidierungsvorgängen, soweit sie nicht auf Minderheitsgesellschafter entfallen.

Zu den Gewinnrücklagen des Mutterunternehmens zählen neben der gesetzlichen bzw. einer satzungsmäßigen Rücklage sowie den anderen Gewinnrücklagen auch die Beträge gemäß § 58 Abs. 2a AktG und § 29 Abs. 4 GmbHG.

Gewinnrücklagen: Bestandteile des Eigenkapitals gemäß § 272 Abs. 3 und 4 HGB. Gezeichnetes Kapital: Kapital, auf das die Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Kapitalgesellschaft gegenüber den Gläubigern beschränkt ist (§ 272 Abs. 1 Satz 1 HGB).

Kapitalrücklage: Bestandteile des Eigenkapitals, die von den Eigenkapitalgebern erfolgsneutral in das Eigenkapital eingezahlt worden sind, ohne gezeichnetes Kapital zu sein.

Die in der Konzernbilanz ausgewiesene Kapitalrücklage kann von der Kapitalrücklage des Mutterunternehmens abweichen (z.B. nach Verschmelzungen).

Konzerngesamtergebnis (Comprehensive Income): Gesamtergebnis des Konzerns, das neben dem Konzernjahresüberschuss/-fehlbetrag das übrige Konzernergebnis umfasst.

Konzernjahresüberschuss/-fehlbetrag: Jahresüberschuss/-fehlbettag aus der Konzern-Gewinnund Verlustrechnung, der dem Mutterunternehmen sowie den Minderheitsgesellschaftern zuzurechnen ist.

Kumuliertes übriges Konzernergebnis: Saldo der übrigen Konzernergebnisse der vorhergehenden Geschäftsjahre und des laufenden Geschäftsjahres.

Minderheitenkapital: Sämtliche Bestandteile des Konzerneigenkapitals, die den Minderheitsgesellschaftern zuzurechnen sind und die nicht zum übrigen Konzernergebnis zählen.

Darunter fallen insbesondere Gewinnthesaurierungen seit dem Erwerbszeitpunkt sowie von den Minderheitsgesellschaftern geleistete Einzahlungen oder Kapitalrückzahlungen an diese.

Übriges Konzernergebnis: Saldo der dem Mutterunternehmen sowie den Minderheitsgesellschaftern zuzurechnenden Veränderungen des Konzerneigenkapitals im Geschäftsjahr, die aufgrund der handelsrechtlichen Rechnungslegungsgrundsätze sowie von Regelungen in anderen DRS nicht in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen sind und die nicht auf Ein- und Auszahlungen auf der Ebene der Gesellschafter beruhen.

Das übrige Konzernergebnis umfasst den Ausgleichsposten aus der Fremdwährungsumrechnung und andere neutrale Transaktionen.

Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft: Kapitalgesellschaft, die einen organisierten Markt im Sinn des § 2 Abs. 5 des WpHG durch von ihr ausgegebene Wertpapiere im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 des WpHG in Anspruch nimmt oder die Zulassung solcher Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt beantragt hat.

Regeln

 Konzerneigenkapitalspiegel als Bestandteil des Konzernabschlusses 04

6.  Die Entwicklung des Konzerneigenkapitals und das Konzerngesamtergebnis sind im Konzerneigenkapitalspiegel darzustellen. Der Konzerneigenkapitalspiegel hat die in Tz. 7 und in der Anlage zu diesem Standard dargestellen Posten zu enthalten. Er ist Bestandteil des Konzernabschlusses.

Darstellung der Entwicklung des Konzerneigenkapitals

7. Konzerneigenkapitalspiegel ist die Veränderung der folgenden Posten des Konzerneigenkapitals darzustellen:

Gezeichnetes Kapital des Mutterunternehmens
-Nicht eingeforderte ausstehende Einlagen des Mutterunternehmens
+Kapitalrücklage
+Erwirtschaftetes Konzerneigenkapital
-Eigene Anteile
+Kumuliertes übriges Konzernergebnis, soweit es auf die Gesellschafter des Mutterunternehmens entfällt
_______________________________________________________________________________________
=Eigenkapital des Mutterunternehmens gemäß Konzernbilanz
_______________________________________________________________________________________
+Eigenkapital der Minderheitsgesellschafter
- davon: Minderheitenkapital
- davon: Kumuliertes übriges Konzernergebnis, soweit es auf Minderheitsgesellschafter entfällt
=Konzerneigenkapital
=============================================================================

8. Hat das Mutterunternehmen nicht die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, sind die betreffenden Posten des Konzerneigenkapitals entsprechend anzupassen.

9. Ist das Mutterunternehmen eine OHG oder eine KG im Sinne des § 264a HGB, so sind die Veränderungen des Konzerneigenkapitals unter Beachtung von § 264c Abs. 2 HGB darzustellen.

10. Das Gliederungsschema ist gegebenenfalls entsprechend branchenspezifischen Besonderheiten anzupassen. Kreditinstitute sollten die Entwicklung des Konzerneigenkapitals unter Berücksichtigung der internationalen bankaufsichtlichen Offenlegungsempfehlungen darstellen.

11. Der Nennbetrag oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, der rechnerische Wert von erworbenen eigenen Anteilen ist offen vom Posten "Gezeichnetes Kapital" abzusetzen, das dem Mutterunternehmen zuzurechnen ist. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennbetrag oder dem rechnerischen Wert und den Anschaffungskosten der eigenen Anteile ist mit den frei verfügbaren [Rücklagen zu verrechnen. Aufwendungen, die Anschaffungsnebenkosten sind, sind Aufwand des Geschäftsjahrs.

12. aufgehoben

13. Unter den eigenen Anteilen werden auch solche erfasst, die ein in den Konzernabschluss einbezogenes Unternehmen am Mutterunternehmen hält.

Darstellung des Konzerngesamtergebnisses

14. Der Konzernjahresüberschuss/-fehlbetrag ist im Konzerneigenkapitalspiegel jeweils getrennt für das Mutterunternehmen und die Minderheitsgesellschafter unter Berücksichtigung des übrigen Konzernergebnisses auf das Konzerngesamtergebnis überzuleiten.

Ergänzende Angaben

15. Zum erwirtschafteten Konzerneigenkapital (vgl. Tz. 7) sind anzugeben

  1. der Betrag, der am Stichtag zur Ausschüttung an die Gesellschafter zur Verfügung steht,
  2. der Betrag, der gesetzlichen Ausschüttungssperren unterliegt,
  3. der Betrag, der gemäß Satzung einer Ausschüttungssperre unterliegt,
  4. der Betrag, der gemäß Gesellschaftsvertrag einer Ausschüttungssperre unterliegt.

16. Die "übrigen Veränderungen" der einzelnen Posten des Konzerneigenkapitals sowie die Bestandteile des "übrigen Konzernergebnisses" (vgl. Anlage) sind anzugeben und zu erläutern, sofern sie wesentlich sind.

17. Die Angabepflichten gemäß AktG bleiben von den Regelungen dieses Standards unberührt.

Inkrafttreten

18.   Die Neufassung der Tz. l b, l f, 5, 7, 11 und die neue Tz. le sowie die Aufhebung von Tz. 12 sind erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr.

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Konzerneigenkapaitalspiegel Anlage zu DRS 7

 

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