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DRS 13 - Deutscher Rechnungslegungs Standard Nr. 13
Grundsatz der Stetigkeit und Berichtigung von Fehlern

Vom 17. September 2002
(BAnz. Nr. 198a vom 23.10.2002 S. 1; 18.05.2004 S. 1 04; 29.07.2005 S. 1 05; AT 21.06.2016 B1 16; 04.12.2017 B1 17)



 Nachstehend macht das Bundesministerium der Justiz gemäß § 342 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs den vom Deutschen Standardisierungsrat (DSR) des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committees e.V. - DRSC e.V., Charlottenstraße 59, 10117 Berlin (Telefon: 0 30/20 64 12-0; Telefax: 0 30/20 64 12-15) - verabschiedeten Deutschen Rechnungslegungs Standard Nr. 13 (DRS 13) zum Grundsatz der Stetigkeit und Berichtigung von Fehlern bekannt. Das Bundesministerium der Justiz hat den DRSC e.V. mit Vertrag vom 3. September 1998 als privatrechtlich organisierte Einrichtung u. a. mit der Aufgabe anerkannt, Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung zu entwickeln. Soweit die nachstehend bekannt gemachte Empfehlung bei der Aufstellung eines Konzernabschlusses beachtet worden ist, wird insoweit die Beachtung der die Konzernrechnungslegung betreffenden Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vermutet.

Abkürzungsverzeichnis

Zusammenfassung 04 04 16

Dieser Standard regelt die Anwendung des Grundsatzes der Stetigkeit und die Berichtigung von Fehlern im Konzernabschluss. Die Empfehlung, diesen Standard auch auf den Jahresabschluss anzuwenden, gilt nicht für die Fehlerberichtigung früherer Geschäftsjahre, weil die Änderung von Jahresabschlüssen erhebliche gesellschafts- und steuerrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.

Die angewandten Bilanzierungsgrundsätze sind in sachlicher und zeitlicher Hinsicht beizubehalten. Eine Durchbrechung des Stetigkeitsgrundsatzes ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig.

Die Auswirkungen aus einer Änderung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze sind rückwirkend zu ermitteln. Die Auswirkungen, welche die laufende Periode betreffen, sind in den zutreffenden Posten der Gewinn- und Verlustrechnung zu berücksichtigen. Die kumulierten Anpassungseffekte aus Vorperioden sind in der laufenden Berichtsperiode gesondert zu zeigen. Für die Abschlusszahlen der Vorperiode sind ProformaAngaben zu machen.

Änderungen von Konsolidierungsmethoden sind nur in bestimmten Ausnahmefällen zulässig. Auch hier sind Proforma-Angaben erforderlich.

Schätzungen müssen plausibel, nachvollziehbar und willkürfrei sein. Sie sind zu jedem Abschluss-Stichtag zu überprüfen, um insbesondere neue Ereignisse, bessere Erkenntnisse bzw. zusätzliche Informationen berücksichtigen zu können. Auswirkungen aus eventuellen Änderungen sind in der laufenden Periode ergebniswirksam zu erfassen.

Darüber hinaus regelt dieser Standard die Berichtigung von Fehlern. Die Auswirkungen von Fehlern in früheren Berichtsperioden sind im Ergebnis der laufenden Periode zu berücksichtigen.Fehler, welche die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage beeinträchtigen, erfordern eine Änderung der betreffenden Abschlüsse.

Schließlich wird in diesem Standard der Umfang der Angaben festgelegt, die bei Änderungen von angewandten Bilanzierungsgrundsätzen oder der Korrektur von Fehlern im Anhang zu machen sind.

DRS 13 - Deutscher Rechnungslegungs Standard Nr. 13
Grundsatz der Stetigkeit und Berichtigung von Fehlern

Grundsätze sind fett gedruckt. Sie werden durch die nachfolgenden normal gedruckten Textstellen erläutert. Bei der Anwendung des Standards ist der Grundsatz der Wesentlichkeit zu beachten.

Gegenstand und Geltungsbereich

1. Dieser Standard regelt die Anwendung des Grundsatzes der Stetigkeit und die Berichtigung von Fehlern im Konzernabschluss.

1a. 05 16 Dieser Standard gilt für alle Mutterunternehmen, die nach § 290 HGB, auch in Verbindung mit § 264a Absatz 1 HGB, einen Konzernabschluss aufstellen. Der Standard gilt auch für Mutterunternehmen, die nach § 11 PublG zur Konzernrechnungslegung verpflichtet sind.

1b. 05 16 17 Der Standard gilt nicht für Mutterunternehmen, die nach § 315e HGB ihren Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellen.

2. Soweit andere Standards besondere Regeln zur Anwendung des Grundsatzes der Stetigkeit oder zur Berichtigung von Fehlern vorsehen, gelten diese vorrangig.

3. Die Anwendung dieses Standards wird auch für den Jahresabschluss empfohlen. Diese Empfehlung gilt nicht für die Berichtigung von Fehlern.

4.  04 16 Der Standard gilt für Unternehmen aller Branchen.

5. Der Standard gilt auch für die Zwischenberichterstattung.

Definitionen

6. 04  16 Folgende Begriffe werden in diesem Standard mit der angegebenen Bedeutung verwendet:

Ansatz: Erfassung von Posten in der Bilanz.

Ausweis: Form der Darstellung des Abschlusses und Zuordnung einzelner Sachverhalte zu Posten des Abschlusses.

Bewertung: Ermittlung des Wertansatzes von Posten in der Bilanz.

Bilanzierungsgrundsätze: Angewandte Ansatz-, Ausweis-, Bewertungs- und Konsolidierungsvorschriften und -methoden sowie die Ausübung bestehender Ansatz-, Ausweis-, Bewertungs- und Konsolidierungswahlrechte.

Fehler: Unrichtigkeiten oder Verstöße gegen zwingende Bilanzierungsgrundsätze.

Fehler sind Rechenfehler, fehlerhafte Anwendung von Bilanzierungsgrundsätzen sowie Fehlinterpretation von Sachverhalten. Sie ergeben sich aufgrund bewusster Verstöße (z.B. Betrug oder Täuschung) oder aus Versehen (unbewusste Unrichtigkeit).

Konsolidierung: Entwicklung des Konzernabschlusses aus den Jahresabschlüssen der einbezogenen Unternehmen.

Methoden: Verfahren und Regeln zur Bestimmung der einheitlichen Behandlung gleichartiger Sachverhalte.

Beispiele sind Abschreibungsmethoden, Verbrauchsfolgeverfahren (z.B. Fifo) oder Schätzmethoden.

Proforma-Angaben: Abschlusszahlen der Vorperioden, die an geänderte Bilanzierungsgrundsätze angepasst wurden.

Proforma-Angaben dienen der Vergleichbarkeit. Sie beziehen sich auf Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und die anderen Bestandteile des Abschlusses.

Schätzungen: Ermittlung des Wertansatzes von Abschlussposten im Falle der Unsicherheit.

Stetigkeit: Beibehaltung von angewandten Bilanzierungsgrundsätzen in sachlicher und zeitlicher Hinsicht.

Unter sachlicher Stetigkeit ist die Beibehaltung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze in Bezug auf gleichartige Sachverhalte zu verstehen. Zeitliche Stetigkeit ist die Beibehaltung der in der vorangegangenen Periode angewandten Bilanzierungsgrundsätze.

Regeln

Angewandte Bilanzierungsgrundsätze 16

7. 16 Die angewandten Bilanzierungsgrundsätze sind in sachlicher und zeitlicher Hinsicht grundsätzlich beizubehalten.

8. Eine Durchbrechung des Stetigkeitsgrundsatzes kommt nur in begründeten Ausnahmefällen in Betracht. Als solche sind insbesondere anzusehen:

  1. Änderung der rechtlichen Gegebenheiten (Gesetze, Richtlinien, Rechtsprechung),
  2. Anpassung an geänderte oder neue DRS,
  3. Verbesserung der Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage bei strukturellen Veränderungen im Konzern,
  4. Anpassung an konzerneinheitliche Bilanzierungsgrundsätze bei der erstmaligen Einbeziehung in den Konzernabschluss.

9. 16 Bei einer Änderung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze sind die Auswirkungen auf die Bilanzposten rückwirkend, d. h. vom Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes des betreffenden Sachverhalts an zu ermitteln.

10. 16 Auswirkungen aus der Änderung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze, welche die laufende Berichtsperiode betreffen, sind in den zutreffenden Posten der Gewinn- und Verlustrechnung der Berichtsperiode zu erfassen.

11. 16 Die kumulierten Anpassungsbeträge aus Vorperioden sind in der Gewinn- und Verlustrechnung der Berichtsperiode in einem gesonderten Posten "Auswirkungen aus der Änderung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze" vor dem Posten ≫Steuern vom Einkommen und vom Ertrag≪ auszuweisen.

12. 16 Die kumulierten Anpassungsbeträge sind in der Weise zu errechnen, dass die neuen angewandten Bilanzierungsgrundsätze auf alle betreffenden Vorjahreszeiträume angewandt werden. Die Beträge ermitteln sich als Differenz zwischen dem bisherigen Wertansatz des zu ändernden Abschlusspostens und dem Wertansatz, der sich zu Beginn der Berichtsperiode ergeben hätte, wenn die neuen angewandten Bilanzierungsgrundsätze bereits zu diesem Zeitpunkt angewandt worden wären. § 284 Absatz 2 Nr. 2 und § 313 Absatz 1 Nr. 2 HGB bleiben davon unberührt.

13. 16 Der Steuerertrag oder -aufwand aus den kumulierten Anpassungen aus Vorperioden (Tz. 11) ist gesondert in der Gewinn- und Verlustrechnung anzugeben.

14. Für die wesentlichen Posten des Abschlusses der Vorperiode sind Proforma-Angaben zu machen und zu erläutern.

Konsolidierungsmethoden

15. Gleichartige Sachverhalte sind nach den gleichen Konsolidierungsmethoden abzubilden. Konsolidierungsmethoden sind im Zeitablauf beizubehalten.

Im Falle von Änderungen der Konsolidierungsmethoden sind Proforma-Angaben zu machen und zu erläutern.

16. Änderungen der Konsolidierungsmethoden sind nur unter den Voraussetzungen der Tz. 8 zulässig.

Schätzungen

17. Schätzungen müssen plausibel, nachvollziehbar und willkürfrei sein.

18. 04 Bei Schätzungen sind unsichere Faktoren entsprechend ihrem voraussichtlichen Eintritt unter Berücksichtigung vernünftiger kaufmännischer Beurteilung einzubeziehen (z.B. Schätzung von Nutzungsdauern, Risikoschätzung bei Pauschalabschreibungen, Gängigkeitsabschreibungen bei Lagerbeständen).

19. Zu jedem Abschluss-Stichtag sind Schätzungen zu überprüfen, um insbesondere neue Ereignisse, bessere Erkenntnisse bzw. zusätzliche Informationen zu berücksichtigen. Falls notwendig, sind Schätzungen aus Vorperioden zu ändern.

20. Die Auswirkungen der Änderung von Schätzungen sind in der Gewinn- und Verlustrechnung der Periode, in der die Änderung erfolgt, zu berücksichtigen.

21. Änderungen von Schätzmethoden fallen unter die Regeln der Tz. 8 bis 14.

Ausweis

22. Der Ausweis ist beizubehalten, sofern nicht begründete Ausnahmefälle (siehe Tz. 8) vorliegen.

23. Wird der Ausweis geändert, so sind die Änderungen kenntlich zu machen. Der Ausweis der in der Berichtsperiode offengelegten Vorperioden ist anzupassen und zu erläutern.

24. Diese Regelung gilt für alle Bestandteile des Abschlusses, ggf. einschließlich der Kapitalflussrechnung, des Eigenkapitalspiegels und der Segmentberichterstattung.

Fehlerkorrektur

25. Fehler aus Vorperioden sind zu berichtigen. Die Auswirkungen aus der Korrektur von Fehlern sind grundsätzlich im Ergebnis der Berichtsperiode zu berücksichtigen.

26. Fehler einer früheren Periode, welche die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage beeinträchtigen, erfordern die Änderung der betreffenden Abschlüsse aller Vorperioden, soweit sie nach Feststellung des Fehlers zu veröffentlichen sind oder freiwillig veröffentlicht werden.

27. Ein Abschluss ist nur dann fehlerhaft, wenn der Kaufmann oder andere zur Rechnungslegung Verpflichtete bewusst oder fahrlässig gehandelt haben.

Angaben im Konzernanhang

28. 16 Die angewandten Bilanzierungsgrundsätze sind einzeln zu erläutern. Die Gründe für eine Änderung sind anzugeben.

29. Die Auswirkungen aus der Anwendung eines anderen Bilanzierungsgrundsatzes sind betragsmäßig einzeln für die betreffenden Bilanzposten darzustellen. Für die maßgeblichen Posten der Vorjahresabschlüsse sind Proforma-Angaben zu machen und zu erläutern, soweit die Angaben nicht bereits im Abschluss selbst gemacht wurden.

30. Sofern Änderungen von Schätzungen Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage haben, sind deren Auswirkungen für die Berichtsperiode betragsmäßig anzugeben und zu erläutern. Auf Auswirkungen in Folgeperioden ist hinzuweisen.

31. 16 Ein Beispiel für Auswirkungen auf Folgeperioden ist die Änderung von Nutzungsdauern.

32. 04 Bei der Korrektur von Fehlern, welche die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage beeinträchtigen, sind folgende Angaben erforderlich:

  1. die Art des Fehlers,
  2. der Korrekturbetrag für jede anzupassende frühere Periode sowie der kumulierte Betrag. Die Korrekturbeträge sind so zu erläutern, dass eine verlässliche Beurteilung möglich ist.

Sonstige Angaben

33. Sofern neben dem Abschluss freiwillig Mehrjahresübersichten veröffentlicht werden, wird eine entsprechende Anpassung empfohlen. Tz. 26 bleibt hiervon unberührt.

Inkrafttreten

34. 04 16  Die Vorschriften dieses Standards in der Fassung vom 21. April 2016 sind erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahr. Die Vorschriften dieses Standards in der Fassung vom 15. Juli 2005 sind letztmals zu beachten für das vor dem 1. Januar 2016 beginnende Geschäftsjahr.

 

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