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Änderungstext

Gesetz zur Verbesserung der Feststellung der Gleichwertigkeit und der Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen in Niedersachsen *
- Niedersachsen -

Vom 8. Juni 2016
(Nds. GVOBl. Nr. 6 vom 14.06.2016 S. 97)



Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes

Das Niedersächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 12. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 591) wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

"Die §§ 13a und 13b gelten auch für Personen, die im Inland ihre Berufsqualifikation erworben haben."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Berufsbildung" die Worte "im Sinne dieses Gesetzes" eingefügt.

b) Es wird der folgende Absatz 6 angefügt:

"(6) Der Europäische Berufsausweis ist eine elektronische Bescheinigung entweder zum Nachweis, dass sämtliche Voraussetzungen für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfüllt sind, oder zum Nachweis der Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum."

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Worte "aufgrund der Ausbildungsdauer" durch die Worte "deren Umfang" ersetzt.

bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Befähigungsnachweise" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Berufserfahrung" die Worte "oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen" eingefügt.

b) Es wird der folgende Absatz 4 angefügt:

"(4) Wesentliche Unterschiede im Sinne des Absatzes 2 können durch die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen ausgeglichen werden. § 11 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung."

4. In § 5 Abs. 6 Satz 4 Halbsatz 1 werden die Worte "in der Schweiz" durch die Worte "in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat" ersetzt.

5. § 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Ist der Antrag abzulehnen, weil die Feststellung der Gleichwertigkeit wegen wesentlicher Unterschiede im Sinne des § 4 Abs. 2 nicht erfolgen kann, so sind in der Begründung auch die vorhandenen Berufsqualifikationen der Antragstellerin oder des Antragstellers sowie die wesentlichen Unterschiede zwischen den vorhandenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung darzulegen."(2) Ist der Antrag abzulehnen, weil die Feststellung der Gleichwertigkeit wegen wesentlicher Unterschiede im Sinne des § 4 Abs. 2 nicht erfolgen kann, so sind in der Begründung auch die vorhandenen Berufsqualifikationen der Antragstellerin oder des Antragstellers, die wesentlichen Unterschiede zwischen den vorhandenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung sowie die Qualifizierungsmaßnahmen, mit denen diese Unterschiede ausgeglichen werden können, darzulegen."

6. § 9 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Worte "aufgrund der Ausbildungsdauer" durch die Worte "dessen Umfangs" ersetzt.

b) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Befähigungsnachweise" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Berufserfahrung" die Worte "oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen" eingefügt.

7. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

"In dem Bescheid wird mitgeteilt,

  1. welches Niveau im Sinne des Artikels 11 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49; 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. EU Nr. L 354 S. 132; 2015 Nr. L 268 S. 35; 2016 Nr. L 95 S. 20), die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller nachgewiesene Berufsqualifikation hat,
  2. welches Niveau in Niedersachsen verlangt wird und
  3. aus welchen Gründen die wesentlichen Unterschiede nicht durch in § 9 Abs. 2 Nr. 3 genannte Qualifikationen ausgeglichen werden können."

8. Dem § 11 wird der folgende Absatz 4 angefügt:

"(4) Hat sich die Antragstellerin oder der Antragsteller nach Absatz 3 für eine Eignungsprüfung entschieden, so muss diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang der Mitteilung über diese Entscheidung bei der zuständigen Stelle abgelegt werden können. Besteht aufgrund der berufsrechtlichen Regelungen nur die Möglichkeit, eine Eignungsprüfung abzulegen, so muss diese innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 10 abgelegt werden können."

9. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil nach dem Wort "Berufs" die Worte "oder dem Antrag nach § 13 Abs. 1 Satz 3" eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

bb) Es werden die folgenden Sätze 2 bis 4 angefügt:

"Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, können abweichend von Absatz 2 auch elektronisch übermittelt werden. Im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der nach Satz 2 übermittelten Unterlagen und soweit unbedingt geboten kann sich die zuständige Stelle an die zuständige Stelle des Staates wenden, in dem die Unterlagen ausgestellt oder anerkannt wurden, und die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. Beide Maßnahmen hemmen nicht den Lauf der Frist nach § 13 Abs. 3 Satz 1."

c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte "in der Schweiz" durch die Worte "in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat" ersetzt.

10. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

bb) Es werden die folgenden Sätze 2 und 3 angefügt:

"Hängt die Entscheidung über diese Befugnis nicht nur von der Gleichwertigkeit nach § 9 ab, so entscheidet die für die Erteilung der Befugnis zuständige Stelle zunächst gesondert über die Gleichwertigkeit. Auf Antrag entscheidet die zuständige Stelle nur über die Gleichwertigkeit."

b) Es wird der folgende Absatz 6 angefügt:

"(6) Das Verfahren kann auch über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Niedersächsischen Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner abgewickelt werden."

11. Nach § 13 werden die folgenden § § 13a bis 13c eingefügt:

" § 13a Europäischer Berufsausweis

(1) 1Für Berufe, für die aufgrund von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission nach Artikel 4 a Abs. 7 der Richtlinie 2005/36/EG ein Europäischer Berufsausweis eingeführt ist, stellt die zuständige Stelle auf Antrag einen Europäischen Berufsausweis aus. 2Für Personen, die im Inland ihre Berufsqualifikation erworben haben und beabsichtigen, sich in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen oder Dienstleistungen nach Artikel 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG zu erbringen, führt sie die vorbereitenden Schritte für das Ausstellen eines Europäischen Berufsausweises durch den Aufnahmemitgliedstaat durch.

(2) Der Europäische Berufsausweis kann von Personen beantragt werden, die ihren Ausbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben haben oder deren Ausbildungsnachweise in einem dieser Staaten anerkannt worden sind.

(3) Die Voraussetzungen für das Ausstellen eines Europäischen Berufsausweises und das Verfahren richten sich nach den Artikeln 4 a bis 4 e der Richtlinie 2005/36/EG, der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU Nr. L 159 S. 27) in der jeweils geltenden Fassung sowie gegebenenfalls weiteren Durchführungsrechtsakten.

(4) Zuständige Stelle ist die nach § 8 oder § 13 Abs. 5 für die Anerkennung der entsprechenden ausländischen Berufsqualifikationen zuständige Stelle.

(5) Das jeweilige Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die in Artikel 4a Abs. 7 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Regelungen zu treffen, soweit die Kommission von ihrer dort enthaltenen Ermächtigung zum Erlass von Durchführungsrechtsakten keinen Gebrauch gemacht hat.

(6) Die Absätze 1 bis 5 lassen die Verfahren nach den §§ 9 bis 13 sowie nach anderen berufsrechtlichen Regelungen des Landes unberührt.

§ 13b Vorwarnmechanismus

(1) Wenn einer oder einem Berufsangehörigen durch Entscheidung eines Gerichts des Landes oder einer Behörde des Landes oder einer der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts die Ausübung ihres oder seines landesrechtlich geregelten und in Artikel 56a Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Berufes ganz oder teilweise, auch vorübergehend, untersagt worden ist oder ihr oder ihm diesbezügliche Beschränkungen auferlegt worden sind, übermittelt die nach Absatz 6 Nr. 2 zuständige Stelle den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten sowie der anderen Bundesländer mittels einer Warnung über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI die in Artikel 56a Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Daten.

(2) Die Warnung ist auszulösen, sobald eine vollziehbare Entscheidung nach Absatz 1 vorliegt, spätestens jedoch drei Tage nach deren Erlass. In der Warnung hat die nach Absatz 6 Nr. 2 zuständige Stelle auch das Datum des Ablaufs der Geltungsdauer der Untersagung oder Beschränkung anzugeben. Gleichzeitig mit der Auslösung der Warnung teilt die nach Absatz 6 Nr. 2 zuständige Stelle der betroffenen Person schriftlich mit,

  1. dass eine Warnung übermittelt wurde und welchen Inhalt sie hat,
  2. dass sie die Berichtigung der Warnung verlangen kann,
  3. dass im Fall einer zu Unrecht erfolgten Warnung ein Schadenersatzanspruch zustehen kann und
  4. welcher Rechtsbehelf gegen die Warnung eingelegt werden kann.

Die nach Absatz 6 Nr. 2 zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten und der anderen Bundesländer über Änderungen des in Satz 2 genannten Datums sowie über Rechtsbehelfe, die die betroffene Person gegen die Warnung eingelegt hat. Wenn übermittelte Daten unrichtig werden, sind sie unverzüglich zu berichtigen oder zu löschen. Spätestens drei Tage nach dem Ablauf der Geltungsdauer der Untersagung oder Beschränkung oder nach der Aufhebung der Entscheidung nach Absatz 1 löscht die nach Absatz 6 Nr. 2 zuständige Stelle die Warnung.

(3) Hat jemand die Anerkennung seiner Berufsqualifikation beantragt und wird nachfolgend von einem Gericht des Landes festgestellt, dass die Person dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, so übermittelt die nach Absatz 6 Nr. 2 zuständige Stelle den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten sowie der anderen Bundesländer mittels einer Warnung über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI die Identität dieser Person und den der Gerichtsentscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt. Die Warnung ist auszulösen, sobald die mit Gründen versehene Gerichtsentscheidung vorliegt, spätestens jedoch nach drei Tagen. Absatz 2 Sätze 3 bis 6 gilt entsprechend.

(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach den Absätzen 1 bis 3 erfolgt im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) ABl. EG Nr. L 201 S. 37; 2013 Nr. L 241 S. 9, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (ABl. EU Nr. L 337 S. 11).

(5) Das Verfahren richtet sich nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 sowie gegebenenfalls weiteren Durchführungsrechtsakten.

(6) Zuständige Stelle ist

  1. für die Bearbeitung von eingehenden Warnungen die für die Anerkennung der entsprechenden ausländischen Berufsqualifikationen nach § 8 oder § 13 Abs. 5 zuständige Stelle,
  2. für die Bearbeitung von ausgehenden Warnungen
  1. in den Fällen nach den Absätzen 1 und 2 die Stelle, die die Entscheidung getroffen hat, und
  2. in den Fällen des Absatzes 3 die durch Verordnung nach Absatz 7 bestimmte Stelle.

(7) Das jeweilige Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die in Artikel 56a Abs. 8 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Regelungen zu treffen, soweit die Kommission von ihrer dort enthaltenen Ermächtigung zum Erlass von Durchführungsrechtsakten keinen Gebrauch gemacht hat.

§ 13c Partieller Zugang

(1) Wenn die Voraussetzungen des Artikels 4f Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG vorliegen, gewährt die zuständige Stelle auf Antrag partiellen Zugang zu einer landesrechtlich reglementierten Berufstätigkeit. Die zuständige Stelle kann den partiellen Zugang unter den Voraussetzungen des Artikels 4f Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG verweigern.

(2) Ist partieller Zugang gewährt worden, so ist für die Berufstätigkeit die Berufsbezeichnung des Herkunftslandes in deutscher Übersetzung zu führen.

(3) Das jeweilige Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung weitere Regelungen zur Umsetzung des Artikels 4f der Richtlinie 2005/36/EG zu treffen."

12. In § 14 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Verfahren" ein Komma und die Worte "die in Einklang mit Artikel 28 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 337 S. 9) stehen," eingefügt.

13. Nach § 15 wird der folgende § 15a eingefügt:

" § 15a Beratungsanspruch

(1) Personen mit im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen haben einen Anspruch auf Beratung, wenn sie ihren Wohnsitz in Niedersachsen haben oder die Absicht darlegen, in Niedersachsen eine ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. Der Anspruch gilt auch als erfüllt, wenn die Person in Niedersachsen Beratung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 von einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung erhalten kann.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 umfasst die Beratung über die Festlegung des Referenzberufes und die für diesen zuständige Stelle sowie allgemeine Hinweise zu den Voraussetzungen der Gleichwertigkeit, zu den vorzulegenden Unterlagen, zum Verfahren sowie zu Möglichkeiten, Qualifizierungsmaßnahmen oder Ausgleichsmaßnahmen zu absolvieren. Der Anspruch bezieht sich sowohl auf bundes- als auch auf landesrechtlich geregelte Berufe.

(3) Den Anspruch nach Absatz 1 erfüllen nur Stellen, die organisatorisch und personell unabhängig von den Stellen sind, die über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen oder deren Anerkennung entscheiden."

14. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort "Wohnort" die Worte "der Antragstellerin oder" eingefügt.

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

bb) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

"Die Landesstatistikbehörde darf die ihr seit dem 19. Dezember 2012 übermittelten Daten an das Statistische Bundesamt zur Erstellung einer koordinierten Länderstatistik und an die statistischen Ämter der Länder zur Erstellung länderübergreifender Regionalstatistiken übermitteln."

c) Es wird der folgende Absatz 7 angefügt:

"(7) Die Landesstatistikbehörde darf die ihr seit dem 19. Dezember 2012 übermittelten Daten an oberste Landesbehörden in Tabellenform übermitteln, auch wenn Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die obersten Landesbehörden dürfen die ihnen übermittelten Daten nur

  1. dem Landtag, dem Bundestag und dem Bundesrat für Zwecke der kontinuierlichen Beobachtung und Evaluation der Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit nach diesem Gesetz und den anderen berufsrechtlichen Rechtsvorschriften des Landes übermitteln sowie
  2. für Planungszwecke, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, nutzen."

15. § 18 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Auf der Grundlage der Statistik nach § 17 überprüft die Landesregierung nach Ablauf von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes seine Anwendung und Auswirkungen."(1) Auf der Grundlage der Statistik nach § 17 Abs. 1 evaluiert die Landesregierung Anwendung und Auswirkungen dieses Gesetzes. Um einen Vergleich der Bundesländer zu ermöglichen, ist die Evaluation so durchzuführen, dass das Ergebnis spätestens am 31. Dezember 2019 vorliegt. Die Evaluation soll auch die Durchführung und Wirksamkeit der Verfahren zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen durch die Bundesländer, sowohl bezogen auf landes- als auch auf bundesrechtlich geregelte Berufe, umfassen. Sie soll auch die Entwicklung des Anerkennungsprozesses berücksichtigen."

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Markscheidergesetzes

Das Niedersächsische Markscheidergesetz vom 16. Dezember 2009 (Nds. GVBl. S. 478), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 475), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Auf Antrag wird als Markscheiderin oder Markscheider anerkannt, wer ein Hochschulstudium mit dem Schwerpunkt Markscheidewesen oder Bergvermessungswesen mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat und die Befähigung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste besitzt, wenn ein Versagungsgrund nach Absatz 6 nicht vorliegt."(1) Auf Antrag wird als Markscheiderin oder Markscheider anerkannt, wer
  1. ein Hochschulstudium mit dem Schwerpunkt Markscheidewesen oder Bergvermessungswesen mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat und die Befähigung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste besitzt oder
  2. eine nach dem Niedersächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (NBQFG) gleichwertige Berufsqualifikation besitzt und über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt."

b) Die Absätze 2 bis 5

"(2) Auf Antrag wird auch als Markscheiderin oder Markscheider anerkannt, wer als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union über die für die Ausübung ihrer oder seiner Berufstätigkeit erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt sowie die Voraussetzungen des Artikels 13 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 368), erfüllt, wenn ein Versagungsgrund nach Absatz 5 nicht vorliegt.

(3) Den für die Anerkennung nach Absatz 2 erforderlichen Befähigungs- und Ausbildungsnachweisen sind die in Artikel 3 Abs. 3 und Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und Berufsqualifikationen unter den dort genannten Voraussetzungen gleichgestellt.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Staatsangehörige von

  1. anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und Staaten, gegenüber denen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung ihrer Staatsangehörigen verpflichtet sind, sowie
  2. Drittstaaten, soweit diese Staatsangehörigen wegen besonderer persönlicher Merkmale hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichzustellen sind.

(5) Antragstellende Personen, die weder Staatsangehörige eines Staates nach Absatz 2 oder 4 Nr. 1 sind noch nach Absatz 4 Nr. 2 wie solche zu behandeln sind, werden als Markscheiderin oder Markscheider anerkannt, wenn die Voraussetzungen des Niedersächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes erfüllt sind, die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Sprachkenntnisse vorhanden sind und ein Versagungsgrund nach Absatz 6 nicht vorliegt. Das gilt auch für Personen, deren Befähigung nicht in einem Staat nach Satz 1 erworben oder anerkannt worden ist. Im Übrigen findet das Niedersächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung."

werden gestrichen.

c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 2.

2. § 3 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 3 Anerkennungsverfahren

(1) Dem Antrag auf Anerkennung sind beizufügen

  1. ein Lebenslauf,
  2. der Nachweis über die berufliche Qualifikation,
  3. zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung eine ärztliche Bescheinigung, auf Verlangen des Landesamtes ein Zeugnis einer Gesundheitsbehörde,
  4. eine Erklärung, dass bei der Meldebehörde ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei dem Landesamt beantragt worden ist, und
  5. eine Erklärung über die jeweilige Anschrift der bestehenden oder vorgesehenen Arbeitsräume.

Den Unterlagen nach Satz 1 Nrn. 3 und 4 stehen die Unterlagen gleich, die nach Anhang VII Nr. 1 Buchst. d und e der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen sind.

(2) Das Landesamt bestätigt der antragstellenden Person innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags auf Anerkennung und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Über den Antrag auf Anerkennung ist innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch drei Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen schriftlich zu entscheiden. Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) abgewickelt werden. § 42a VwVfG findet Anwendung.

(3) Die Antragstellerin oder der Antragsteller erhält über die Anerkennung eine Urkunde.

" § 3 Anerkennungsverfahren

(1) In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 sind dem Antrag auf Anerkennung beizufügen

  1. ein Lebenslauf,
  2. der Nachweis über die berufliche Qualifikation,
  3. zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung eine ärztliche Bescheinigung, auf Verlangen des Landesamtes ein Zeugnis einer Gesundheitsbehörde,
  4. eine Erklärung, dass bei der Meldebehörde ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei dem Landesamt beantragt worden ist, und
  5. eine Erklärung über die jeweilige Anschrift der bestehenden oder vorgesehenen Arbeitsräume.

§ 13 Abs. 2 und 3 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 6 NBQFG gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 sind dem Antrag auf Anerkennung ergänzend zu § 12 Abs. 1 NBQFG zusätzlich die Unterlagen nach Absatz 1 Nrn. 3 bis 5 beizufügen. Den Unterlagen nach Absatz 1 Nrn. 3 und 4 stehen die Unterlagen gleich, die nach Anhang VII Nr. 1 Buchst. d und e der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49; 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. EU Nr. L 354 S. 132; 2015 Nr. L 268 S. 35; 2016 Nr. L 95 S. 20), anzuerkennen sind.

(3) Wenn in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 erhebliche und konkrete Zweifel daran bestehen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, überprüft das Landesamt, ob diese Kenntnisse vorliegen.

(4) § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.

(5) Die Antragstellerin oder der Antragsteller erhält über die Anerkennung eine Urkunde."

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte "den Beruf dort während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre" durch die Worte "den Beruf in einem oder mehreren Mitgliedstaaten während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 3 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend."Das Verfahren kann auch über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Niedersächsischen Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner abgewickelt werden."

bb) Es werden die folgenden Sätze 4 bis 6 angefügt:

"Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, können abweichend von Satz 1 auch elektronisch übermittelt werden. Im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der nach Satz 4 übermittelten Unterlagen und soweit unbedingt geboten kann sich das Landesamt an die zuständige Stelle des Staates wenden, in dem die Unterlagen ausgestellt oder anerkannt wurden, und die Person, die die Nachweise übermittelt hat, auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. Beide Maßnahmen hemmen nicht den Lauf der Fristen nach § 5 Abs. 1."

c) Absatz 4 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 3 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend."Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend."

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte "und den Zeitplan für seine Entscheidung" gestrichen.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Bleibt die Berufsqualifikation der Dienstleisterin oder des Dienstleisters so weit hinter den Anforderungen des § 2 Abs. 1 zurück, dass die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit gefährden, so gibt das Landesamt der Dienstleisterin oder dem Dienstleister innerhalb eines Monats nach Mitteilung dieser Entscheidung die Möglichkeit, insbesondere durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen, dass sie oder er die zum Ausschluss dieser Gefährdung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat."(2) Bleibt die Berufsqualifikation der Dienstleisterin oder des Dienstleisters so weit hinter den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 zurück, dass die fehlenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit gefährden, und können die fehlenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen weder durch Berufserfahrung noch durch sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen werden, so gibt das Landesamt der Dienstleisterin oder dem Dienstleister die Möglichkeit, durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen, dass sie oder er die zum Ausschluss dieser Gefährdung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen erworben hat. Das Landesamt trifft auf dieser Grundlage die Entscheidung, ob die erforderliche Berufsqualifikation vorliegt. Die Erbringung der Dienstleistung muss innerhalb des Monats erfolgen können, der auf die nach Absatz 1 Sätze 2 bis 4 getroffene Entscheidung folgt."

Artikel 3
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung

§ 15 Abs. 3 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung vom 21. März 2002 (Nds. GVBl. S. 112), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 475), erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Eine fachkundige Bewirtschaftung im Sinne der Absätze 1 und 2 liegt nur vor, wenn fachkundige Personen tätig werden. Fachkundig ist, wer einen für die Zulassung in den Vorbereitungsdienst für den höheren oder gehobenen Forstdienst erforderlichen Hochschulabschluss oder einen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworbenen gleichwertigen forstlichen Hochschulabschluss erworben hat. Einem Hochschulabschluss nach Satz 2 stehen Ausbildungsabschlüsse oder sonstige Befähigungen von Staatsangehörigen eines Staates nach Satz 2 gleich, die nach den Artikeln 11 bis 13 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 368), als gleichwertig anzuerkennen sind. Satz 3 gilt entsprechend für Staatsangehörige von Drittstaaten, soweit diese Staatsangehörigen wegen besonderer persönlicher Merkmale hinsichtlich der Richtlinie 2005/36/EG nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichzustellen sind. "(3) Eine fachkundige Bewirtschaftung im Sinne der Absätze 1 und 2 liegt nur vor, wenn fachkundige Personen tätig werden. Fachkundig ist, wer
  1. einen für die Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das erste oder zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste für den Forstdienst erforderlichen Hochschulabschluss erworben hat oder
  2. eine nach dem Niedersächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz oder nach der Niedersächsischen Laufbahnverordnung gleichwertige Berufsqualifikation besitzt."

Artikel 4
Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes

Das Niedersächsische Beamtengesetz vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 475), wird wie folgt geändert:

1. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "eines Staates, demgegenüber die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen verpflichtet sind" durch die Worte "eines durch Abkommen gleichgestellten Staates" und die Worte "Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 368)" durch die Worte "Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49; 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. EU Nr. L 354 S. 132; 2015 Nr. L 268 S. 35; 2016 Nr. L 95 S. 20)" ersetzt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Das Niedersächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet keine Anwendung "(2) Das Niedersächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme der §§ 13b, 15a, 17 und 18 keine Anwendung."

2. In § 117 Abs. 1 wird die Verweisung "und § 14" durch die Verweisung "sowie den §§ 14 und 16 Abs. 2" ersetzt.

Artikel 5
Änderung der Verordnung über die staatliche Anerkennung von Berufsqualifikationen auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit und der Heilpädagogik

(nicht dargestellt)

Artikel 6
Änderung der Verordnung über die Gleichwertigkeit von Abschlüssen im Bereich der beruflichen Bildung

(nicht dargestellt)

Artikel 7
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

*) Artikel 1 Nrn. 1 bis 4 und 6 bis 11 sowie die Artikel 2 bis 6 dienen auch der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49; 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. EU Nr. L 354 S. 132; 2015 Nr. L 268 S. 35; 2016 Nr. L 95 S. 20).

Artikel 1 Nr. 12 dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 337 S. 9).


ID 161554

ENDE