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Änderungstext

Landesgesetz zur erleichterten Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen *)
- Rheinland-Pfalz -

Vom 16. Februar 2016
(GVBl. Nr. 3 vom 23.02.2016 S. 37)



Artikel 1
Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Rheinland-Pfalz

Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Rheinland-Pfalz vom 8. Oktober 2013 (GVBl. S. 359, BS 806-4) wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die §§ 13a und 13b Abs. 1, 2 und 4 bis 7 finden auch Anwendung auf Berufsangehörige, die ihre Berufsqualifikation im Inland erworben haben, sowie auf Berufsangehörige, die Dienstleistungen nach Titel II der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49; 2014 Nr. L 305 S. 115) in der jeweils geltenden Fassung erbringen oder dies beabsichtigen."

2. Dem § 3 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Der Europäische Berufsausweis ist eine elektronische Bescheinigung zum Nachweis,

  1. dass sämtliche notwendigen Voraussetzungen für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in Rheinland-Pfalz erfüllt sind,
  2. der Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Niederlassung in Rheinland-Pfalz."

3. § 4 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
"3. die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise oder nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung ausgeglichen hat.""3. die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise, sonstige nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen hat."

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) § 5 Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:

altneu
"4. Nachweise über einschlägige Berufserfahrung oder sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind und""4. Nachweise über einschlägige Berufserfahrung, sonstige Befähigungsnachweise oder sonstige einschlägige Qualifikationsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind und".

b) In § 5 Abs. 6 Satz 3 werden die Worte "in der Schweiz" durch die Worte "einem durch Abkommen gleichgestellten Staat" ersetzt.

5. § 9 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
"3.die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise oder nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung ausgeglichen hat.""3. die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise, sonstige nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen hat."

6. In § 10 Abs. 1 wird der Schlusspunkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "hierbei ist jede Berufsqualifikation einem Niveau gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG zuzuordnen."

7. Dem § 11 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Hat sich die Antragstellerin oder der Antragsteller für eine Eignungsprüfung nach Absatz 3 entschieden, muss diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang dieser Entscheidung bei der zuständigen Stelle abgelegt werden können. Legt aufgrund entsprechender berufsrechtlicher Regelungen im Sinne des Absatzes 3 die zuständige Stelle fest, dass eine Eignungsprüfung zu absolvieren ist, so muss diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang dieser Entscheidung abgelegt werden können."

8. § 12 wird wie folgt geändert:

a) § 12 Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:

altneu
"4. Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen und sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind,""4. Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen, sonstige Befähigungsnachweise und sonstige einschlägige Qualifikationsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind,"

b) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:

"Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat ausgestellt oder anerkannt wurden, können abweichend von Absatz 2 auch elektronisch übermittelt werden. Im Falle begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen kann sich die zuständige Stelle sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaates wenden als auch die Antragstellerin oder den Antragsteller, soweit unbedingt geboten, auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. Eine solche Aufforderung hemmt nicht den Fristlauf nach § 13 Abs. 3."

c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte "in der Schweiz" durch die Worte "einem durch Abkommen gleichgestellten Staat" ersetzt.

d) Absatz 5 Satz 2

"Soweit die Unterlagen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz ausgestellt wurden, kann sich die zuständige Stelle an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaates wenden."

wird gestrichen.

e) In Absatz 6 Satz 3 werden die Worte "in der Schweiz" durch die Worte "einem durch Abkommen gleichgestellten Staat" ersetzt.

9. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 4 werden die Worte "der Schweiz" durch die Worte "einem durch Abkommen gleichgestellten Staat" ersetzt.

b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

"(8) Das Verfahren kann auch über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 355, BS 2010-6) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden."

10. Nach § 13 werden folgende § § 13a bis 13c eingefügt:

" § 13a Europäischer Berufsausweis

(1) Der Europäische Berufsausweis kann von Personen beantragt werden, die ihren Ausbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben haben oder deren Ausbildungsnachweise in einem dieser Staaten anerkannt wurden. Er kann für Berufe, für die aufgrund von Durchführungsrechtsakten der Kommission nach Artikel 4a Abs. 7 der Richtlinie 2005/36/EG ein Europäischer Berufsausweis eingeführt worden ist, ausgestellt werden.

(2) Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG, der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 159 S. 27) sowie gegebenenfalls weiteren Durchführungsrechtsakten in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(3) Das Ministerium, dessen Geschäftsbereich berührt wird, wird ermächtigt, ergänzend zu den in Absatz 2 bezeichneten Regelungen durch Rechtsverordnung weitere Regelungen zur Umsetzung des Artikels 4a Abs. 7 der Richtlinie 2005/36/EG zu treffen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 lassen die Verfahren nach den §§ 9 bis 13 unberührt.

§ 13b Vorwarnmechanismus

(1) Hat die zuständige Stelle davon Kenntnis erlangt, dass einer oder einem Berufsangehörigen durch gerichtliche Entscheidung oder durch Verwaltungsakt die Ausübung ihres oder seines Berufes ganz oder teilweise - auch vorübergehend - untersagt worden ist oder ihr oder ihm diesbezügliche Beschränkungen auferlegt worden sind, so hat sie die zuständigen Stellen aller anderen Mitgliedstaaten sowie aller anderen Bundesländer hiervon zu unterrichten. Diese Pflicht zur Warnung besteht in Bezug auf die in Artikel 56a Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Berufe. Die zuständige Stelle übermittelt die in Artikel 56a Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Daten über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI, welches nach Artikel 34 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36) in der jeweils geltenden Fassung eingerichtet wurde.

(2) Die Warnung dient dem möglichst frühzeitigen Schutz der Betroffenen. Sie ist spätestens drei Tage nach Vorliegen einer vollziehbaren Entscheidung eines Gerichts oder einer sonst zuständigen Stelle zu übermitteln. Die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten und der anderen Bundesländer sind unverzüglich zu unterrichten, wenn die Geltungsdauer einer Untersagung oder Beschränkung nach Absatz 1 abgelaufen ist. Im Rahmen der Unterrichtung hat die zuständige Stelle auch das Datum des Ablaufs der Geltungsdauer einer Untersagung oder Beschränkung und gegebenenfalls spätere Änderungen dieses Datums anzugeben. Gleichzeitig mit der Übermittlung einer Warnung ist die zuständige Stelle verpflichtet, die hiervon betroffene Person schriftlich darüber zu unterrichten,

  1. welchen Rechtsbehelf sie gegen die Warnung einlegen kann,
  2. dass sie die Berichtigung der Warnung verlangen kann und
  3. dass ihr im Falle einer unrichtigen Übermittlung ein Schadensersatzanspruch zustehen kann.

Die zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten und der anderen Bundesländer darüber, wenn eine betroffene Person einen Rechtsbehelf gegen die Warnung eingelegt hat. Sobald die Warnung oder Teile davon unrichtig werden, sind sie unverzüglich zu löschen.

(3) Hat jemand die Anerkennung seiner Berufsqualifikation beantragt und wird nachfolgend von einem Gericht festgestellt, dass die Person dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, so hat die zuständige Stelle die zuständigen Stellen in den anderen Bundesländern sowie alle übrigen Mitgliedstaaten über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI von der Identität dieser Person und dem der Gerichtsentscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu informieren. Diese Warnung ist spätestens drei Tage nach Vorliegen einer vollziehbaren Gerichtsentscheidung zu übermitteln. Die Warnung ist zu aktualisieren, sobald die Gerichtsentscheidung aufgehoben, geändert, bestätigt oder rechtskräftig wurde. Gleichzeitig mit der Übermittlung und jeder Änderung einer Warnung ist die zuständige Stelle verpflichtet, die hiervon betroffene Person in der in Absatz 2 Satz 5 beschriebenen Weise schriftlich hierüber zu unterrichten. Absatz 2 Satz 6 und 7 gilt entsprechend.

(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach den vorstehenden Absätzen erfolgt im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. EG Nr. L 201 S. 37) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(5) Das Verfahren richtet sich nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG , der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 sowie gegebenenfalls weiteren Durchführungsrechtsakten.

(6) Zuständige Stelle im Sinne dieser Norm ist

  1. für die Entgegennahme einer Warnung durch das Binnenmarkt-Informationssystem IMI die für die Anerkennung der entsprechenden ausländischen Berufsqualifikationen zuständige Behörde,
  2. für die Übermittlung einer Warnung über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI die Behörde oder das Gericht, die oder das gemäß Artikel 56a Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG die Entscheidung über die Untersagung oder Beschränkung der Ausübung der beruflichen Tätigkeit getroffen hat oder das gemäß Artikel 56a Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG die Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise festgestellt hat.

(7) Das Ministerium, dessen Geschäftsbereich berührt wird, wird ermächtigt, ergänzend zu den in Absatz 5 bezeichneten Regelungen durch Rechtsverordnung weitere Regelungen zur Umsetzung des Artikels 56a der Richtlinie 2005/36/EG zu treffen.

§ 13c Partieller Zugang

(1) Liegen sämtliche Voraussetzungen des Artikels 4 f der Richtlinie 2005/36/EG vor, so gewährt die zuständige Stelle gemäß den Vorgaben dieses Artikels auf Antrag und auf Einzelfallbasis einen partiellen Zugang zu einer reglementierten Berufstätigkeit, soweit sich die Berufstätigkeit objektiv von anderen in Rheinland-Pfalz unter diesen reglementierten Beruf fallenden Tätigkeiten trennen lässt.

(2) Bei Gewährung eines partiellen Zugangs ist die für die berufliche Tätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat bestehende Berufsbezeichnung ergänzt um ihre deutsche Übersetzung zu führen.

(3) Das Ministerium, dessen Geschäftsbereich berührt wird, wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Regelungen zur Umsetzung des Artikels 4 f der Richtlinie 2005/36/EG zu treffen."

11. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nr. 4 werden die Worte "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49), in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.

b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

"Das Statistische Landesamt kann Daten der Landesstatistik nach Absatz 1 an das Statistische Bundesamt zur Erstellung einer koordinierten Länderstatistik und an die Statistischen Ämter der Länder zur Erstellung länderübergreifender Regionalstatistiken übermitteln."

c) In Absatz 6 Nr. 3 wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt.

d) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

"(7) An die obersten Landesbehörden dürfen zur Verwendung gegenüber dem Landtag Rheinland-Pfalz, dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat für Zwecke der kontinuierlichen Beobachtung und Evaluation der Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit nach diesem Gesetz und den anderen berufsrechtlichen Landesgesetzen und Landesverordnungen sowie für Planungszwecke vom Statistischen Landesamt Tabellen mit statistischen Ergebnissen der Landesstatistik nach Absatz 1 übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen."

12. § 18 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
"(1) Auf der Grundlage der Statistik nach § 17 überprüft die Landesregierung nach Ablauf von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes seine Anwendung und Auswirkungen.""(1) Auf der Grundlage der Statistik nach § 17 überprüft die Landesregierung Anwendung und Auswirkungen dieses Gesetzes. Um einen Vergleich der Bundesländer zu ermöglichen, ist die Evaluation so durchzuführen, dass Ergebnisse spätestens zum Ende des Jahres 2019 vorliegen.

Die Evaluation soll die Umsetzung und Wirksamkeit der Verfahren zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen durch die Bundesländer sowohl bezogen auf landes- als auch auf bundesrechtlich geregelte Berufe umfassen. Sie soll auch die Entwicklung des Anerkennungsprozesses berücksichtigen."

Artikel 2
Änderung des Landesbeamtengesetzes

Das Landesbeamtengesetz vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 529), BS 2030-1, wird wie folgt geändert:

1. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe "2009 Nr. L 33 S. 49" die Angabe "; 2014 Nr. L 305 S. 115" eingefügt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe "seines § 17" durch die Angabe "seiner §§ 13b und 17" ersetzt.

2. § 93 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender neue Absatz 3 eingefügt:

"(3) Ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten ist es zur Erfüllung von Mitteilungs- und Auskunftspflichten im Rahmen der europäischen Verwaltungszusammenarbeit nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit den §§ 8a bis 8e des Verwaltungsverfahrensgesetzes zulässig, auch Personalaktendaten im Wege der Auskunft zu übermitteln."

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

Artikel 3
Änderung der Laufbahnverordnung

Die Laufbahnverordnung vom 19. November 2010 (GVBl. S. 444), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Juni 2015 (GVBl. S. 90), BS 2030-5, wird wie folgt geändert:

1. § 36 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird nach der Angabe "2009 Nr. L 33 S. 49" die Angabe"; 2014 Nr. L 305 S. 115" eingefügt.

b) In Satz 2 werden die Worte ", die Möglichkeit der Befreiung von Ausgleichsmaßnahmen auf der Grundlage gemeinsamer Plattformen gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2005/36/EG " gestrichen.

2. Die § § 37 und 38 erhalten folgende Fassung:

altneu
" § 37 Anerkennung

(1) Berufsqualifikationsnachweise nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG oder diesen gleichgestellte Ausbildungsnachweise nach Artikel 12 Satz 1 der Richtlinie 2005/36/EG (Qualifikationsnachweise), die in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich sind, um den unmittelbaren Zugang zum öffentlichen Dienst dieses Staates zu eröffnen, oder gemäß Artikel 12 Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG diesbezüglich erwor- bene Rechte verleihen, sind auf Antrag als Laufbahnbefähigung für die Fachrichtung, die der erworbenen Qualifikation entspricht, anzuerkennen, wenn

  1. sie in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sind,
  2. sie bescheinigen, dass das Qualifikationsniveau der Inhaberin oder des Inhabers Absatz 2 entspricht und
  3. sie im Vergleich zu der in Rheinland-Pfalz als Zugangsvoraussetzung für das jeweilige Einstiegsamt der Laufbahn erforderlichen Vor- und Ausbildung weder ein zeitliches noch ein inhaltliches Defizit nach § 38 aufweisen.

(2) Es bedarf für den Zugang

  1. zum ersten und zweiten Einstiegsamt einer Laufbahn mindestens eines Befähigungsnachweises gemäß Artikel 11 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG,
  2. zum dritten Einstiegsamt einer Laufbahn mindestens eines Diploms gemäß Artikel 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG und
  3. zum vierten Einstiegsamt einer Laufbahn mindestens eines Diploms gemäß Artikel 11 Buchst. d der Richtlinie 2005/36/EG .

(3) Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller in einem Mitgliedstaat, der die Berufsausübung nicht reglementiert hat, mindestens zwei Jahre innerhalb der letzten zehn Jahre den Beruf vollzeitlich ausgeübt, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend, wenn die Qualifikationsnachweise bescheinigen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde. Bestätigen die vorgelegten Qualifikationsnachweise den Abschluss einer reglementierten Ausbildung gemäß einem Qualifikationsniveau des Artikels 11 Buchst. b, c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG , ist der Nachweis einer Berufserfahrung nicht erforderlich.

§ 38 Bewertung der Qualifikationen

(1) Die zuständige Behörde (§ 42 Abs. 1) prüft, ob die Qualifikationsnachweise mit einer Befähigung für eine Laufbahn vergleichbar sind. Sie ordnet sie einer Fachrichtung sowie einem Einstiegsamt zu und stellt fest, ob sie ein inhaltliches oder zeitliches Defizit aufweisen. Dabei ist auch zu prüfen, inwieweit ein Defizit durch die während einer Berufstätigkeit, die im Anschluss an den Erwerb der Qualifikationsnachweise ausgeübt wurde, erworbenen Kenntnisse ausgeglichen wird. Liegt sowohl ein inhaltliches als auch ein zeitliches Defizit vor, kann nur der Ausgleich des inhaltlichen Defizits verlangt werden.

(2) Ein zeitliches Defizit liegt vor, wenn die nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der für den Erwerb der Laufbahnbefähigung geforderten fachtheoretischen Dauer liegt.

(3) Ein inhaltliches Defizit liegt vor, wenn

  1. die bisherige Ausbildung und der dazu gehörige Ausbildungsnachweis sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die in Rheinland-Pfalz vorgeschrieben sind, oder
  2. die Laufbahnbefähigung, bezogen auf das jeweilige Einstiegsamt, die Wahrnehmung eines umfangreicheren Aufgabenfeldes ermöglicht als der reglementierte Beruf im Mitgliedstaat der Antragstellerin oder des Antragstellers und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die für den Erwerb der Laufbahnbefähigung vorgeschrieben wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von den Qualifikationsnachweisen abgedeckt werden, die die Antragstellerin oder der Antragsteller vorlegt.

Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und die bisherige Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers diesbezüglich bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der für den Erwerb der Laufbahnbefähigung geforderten fachtheoretischen Ausbildung aufweist."

" § 37 Anerkennung

(1) Berufsqualifikationsnachweise nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG oder diesen gleichgestellte Ausbildungsnachweise nach Artikel 12 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG (Qualifikationsnachweise), die in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich sind, um den unmittelbaren Zugang zum öffentlichen Dienst dieses Staates zu eröffnen, oder die gemäß Artikel 12 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG diesbezüglich erworbene Rechte verleihen, sind auf Antrag als Laufbahnbefähigung für die Fachrichtung, die der erworbenen Qualifikation entspricht, anzuerkennen, wenn sie

  1. in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sind und
  2. im Vergleich zu der in Rheinland-Pfalz als Zugangsvoraussetzung für das jeweilige Einstiegsamt der Laufbahn erforderlichen Vor- und Ausbildung kein Defizit nach § 38 aufweisen.

(2) Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller in einem Mitgliedstaat, der die Berufsausübung nicht reglementiert hat, mindestens ein Jahr innerhalb der letzten zehn Jahre den Beruf vollzeitlich oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit ausgeübt, gilt Absatz 1 entsprechend, wenn die Qualifikationsnachweise

  1. in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sind und
  2. bescheinigen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde.

Die einjährige Berufserfahrung nach Satz 1 darf nicht gefordert werden, wenn die vorgelegten Qualifikationsnachweise den Abschluss eines reglementierten Ausbildungsgangs bestätigen.

(3) Die zuständige Behörde (§ 42 Abs. 1) gewährt im Einzelfall auf entsprechenden Antrag einen partiellen Zugang zu einer Laufbahn, wenn

  1. die Antragstellerin oder der Antragsteller ohne Einschränkung qualifiziert ist, im Herkunftsmitgliedstaat die berufliche Tätigkeit auszuüben, für die in Rheinland-Pfalz ein partieller Zugang begehrt wird,
  2. die Defizite so groß sind, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an die Antragstellerin oder den Antragsteller gleichkäme, die vollständige Ausbildung für den Erwerb der Zugangsvoraussetzungen für das jeweilige Einstiegsamt einer Laufbahn in Rheinland-Pfalz zu durchlaufen, und
  3. die Berufstätigkeit sich objektiv von anderen in Rheinland-Pfalz von der Laufbahnbefähigung erfassten Tätigkeiten trennen lässt; dafür ist zu berücksichtigen, ob die berufliche Tätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat eigenständig ausgeübt werden kann.

Der partielle Zugang kann verweigert werden, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses dies rechtfertigen.

§ 38 Bewertung der Qualifikationen

(1) Die zuständige Behörde (§ 42 Abs. 1) prüft, ob die Qualifikationsnachweise mit einer Befähigung für eine angestrebte Laufbahn vergleichbar sind. Sie ordnet sie einer Fachrichtung sowie einem Einstiegsamt zu und stellt fest, ob sie ein Defizit aufweisen. Dabei ist auch zu prüfen, inwieweit ein Defizit durch die während einer Berufstätigkeit, die im Anschluss an den Erwerb der Qualifikationsnachweise ausgeübt wurde, oder die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen wird.

(2) Ein Defizit liegt vor, wenn

  1. die bisherige Ausbildung und der dazu gehörige Ausbildungsnachweis sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die in Rheinland-Pfalz vorgeschrieben sind, oder
  2. die Laufbahnbefähigung, bezogen auf das jeweilige Einstiegsamt, die Wahrnehmung eines umfangreicheren Aufgabenfeldes ermöglicht als der reglementierte Beruf im Herkunftsmitgliedstaat der Antragstellerin oder des Antragstellers und wenn sich die in Rheinland-Pfalz für den Erwerb der Laufbahnbefähigung vorgeschriebene Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von den vorgelegten Qualifikationsnachweisen abgedeckt werden.

Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn die durch sie vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und die bisherige Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers diesbezüglich bedeutende Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der für den Erwerb der Laufbahnbefähigung geforderten fachtheoretischen Ausbildung aufweist.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde (§ 42 Abs. 1) die Anerkennung eines Qualifikationsnachweises, der nicht mindestens Artikel 11 Buchst. b der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, als Zugangsvoraussetzung für das vierte Einstiegsamt einer Laufbahn ablehnen."

3. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
"(2) Erfüllt die Qualifikation der Antragstellerin oder des Antragstellers auf der Grundlage gemeinsamer Plattformen Kriterien, die in den gemäß Artikel 15 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG angenommenen Maßnahmen vorgegeben sind, werden keine Ausgleichsmaßnahmen gefordert.""(2) Abweichend von Absatz 1 sind
  1. Qualifikationsnachweise als Zugangsvoraussetzung für das dritte oder vierte Einstiegsamt einer Laufbahn, deren Ausübung eine genaue Kenntnis des deutschen Rechts erfordert und bei der Beratung oder Beistand in Bezug auf das deutsche Recht ein wesentlicher und beständiger Teil der Berufsausübung ist, nur anzuerkennen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller mit Erfolg eine Eignungsprüfung abgelegt hat,
  2. Qualifikationsnachweise nach Artikel 11 Buchst. b der Richtlinie 2005/36/EG als Zugangsvoraussetzung für das dritte oder vierte Einstiegsamt einer Laufbahn nur anzuerkennen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nach Festlegung durch die zuständige Behörde (§ 42 Abs. 1) mit Erfolg eine Eignungsprüfung abgelegt oder erfolgreich an einem Anpassungslehrgang teilgenommen hat,
  3. Qualifikationsnachweise nach Artikel 11 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG als Zugangsvoraussetzung für das dritte Einstiegsamt einer Laufbahn nur anzuerkennen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller mit Erfolg eine Eignungsprüfung abgelegt und erfolgreich an einem Anpassungslehrgang teilgenommen hat."

b) Absatz 3

"(3) Abweichend von Absatz 1 sind Qualifikationsnachweise als Zugangsvoraussetzung für das dritte oder vierte Einstiegsamt einer Fachrichtung, deren Ausübung eine genaue Kenntnis des deutschen Rechts erfordert und bei denen Beratung oder Beistand in Bezug auf das deutsche Recht ein wesentlicher und beständiger Teil der Berufsausübung ist, nur anzuerkennen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller mit Erfolg eine Eignungsprüfung abgelegt hat."

wird gestrichen.

4. § 40 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
"Die Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse betreffende staatliche Prüfung, mit der die Fähigkeiten, die Aufgaben der angestrebten Laufbahn auszuüben, beurteilt werden.""Die Eignungsprüfung ist eine die beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen betreffende staatliche Prüfung, mit der die Fähigkeiten, die Aufgaben der angestrebten Laufbahn auszuüben, beurteilt werden."

b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Der Antragstellerin oder dem Antragsteller ist die Möglichkeit zu geben, die Eignungsprüfung spätestens sechs Monate nach Ausübung des Wahlrechts nach § 39 Abs. 1 oder dem Zugang der Entscheidung der zuständigen Behörde (§ 42 Abs. 1) über die Auferlegung einer Eignungsprüfung abzulegen."

5. § 42 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
"(1) Der Antrag auf Anerkennung ist schriftlich unter Angabe der angestrebten Tätigkeit im öffentlichen Dienst an die oberste Dienstbehörde zu richten, in deren Geschäftsbereich die Begründung eines Beamtenverhältnisses angestrebt wird; diese kann ihre Befugnis auf andere Behörden übertragen. An die Stelle der obersten Dienstbehörde tritt
  1. bei Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den sonstigen der Aufsicht des für das Kommunalrecht zuständigen Ministeriums unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion,
  2. bei den anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die oberste Aufsichtsbehörde.

Ist für die Ausübung der angestrebten Tätigkeit ein Vorbereitungsdienst eingerichtet, ist die für die Ausbildungs- und Prüfungsordnung (§ 26 LBG) zuständige oberste Landesbehörde zu beteiligen."

"(1) Der Antrag auf Anerkennung ist unter Angabe der angestrebten Tätigkeit oder Laufbahn schriftlich oder elektronisch an die nach § 26 LBG für die Gestaltung der angestrebten Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde zu richten; diese kann ihre Befugnis auf andere Behörden übertragen."

b) Nach Absatz 1 wird folgender neue Absatz 2 eingefügt:

"(2) Das Verfahren kann auch über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 355, BS 2010-6) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und erhält folgende Fassung:

altneu
"(4) Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie von der Antragstellerin oder dem Antragsteller stammen, in deutscher Sprache, sonstige Unterlagen im Original oder beglaubigter Kopie einschließlich einer beglaubigten oder von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten Übersetzung vorzulegen.""(4) Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie von der Antragstellerin oder dem Antragsteller stammen, in deutscher Sprache, sonstige Unterlagen mit einer Übersetzung in deutscher Sprache zu übermitteln. Bei begründeten Zweifeln an der Echtheit von in Kopie vorgelegten Unterlagen, an der Richtigkeit von Angaben oder an der zutreffenden Übersetzung kann die Vorlage einer beglaubigten Kopie oder einer beglaubigten Übersetzung verlangt werden. Bestehen berechtigte Zweifel, kann die zuständige Behörde (Absatz 1) von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufes durch die Antragstellerin oder den Antragsteller nicht aufgrund eines disziplinarischen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ausgesetzt oder untersagt wurde. Der Informationsaustausch nach Satz 3 erfolgt über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI."

e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und folgender neue Satz 4 wird eingefügt:

"Wird eine Ausgleichsmaßnahme auferlegt, muss der Bescheid folgende weitere Informationen enthalten:

  1. das Niveau der in Rheinland-Pfalz als Zugangsvoraussetzung für das jeweilige Einstiegsamt der Laufbahn verlangten und das Niveau der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorgelegten Berufsqualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG und
  2. die wesentlichen Unterschiede nach § 38 Abs. 2 und die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können."

g) Folgender neue Absatz 7 wird eingefügt:

"(7) Die Verfahrensfristen nach den Absätzen 5 und 6 laufen ab dem Zeitpunkt, in dem die Antragstellerin oder der Antragsteller den Antrag oder ein fehlendes Dokument bei der zuständigen Behörde (Absatz 1) oder bei einem einheitlichen Ansprechpartner (Absatz 2) einreicht. Eine Aufforderung zur Vorlage beglaubigter Kopien im Sinne des Absatzes 4 hemmt nicht den Fristlauf nach Absatz 5."

h) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8.

6. Dem § 43 wird folgender Satz angefügt:

"Bei Gewährung eines partiellen Zugangs wird die für die berufliche Tätigkeit nach § 37 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 im Herkunftsmitgliedstaat bestehende Berufsbezeichnung mit deutscher Übersetzung geführt."

7. § 44 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "sowie den nach Artikel 57 der Richtlinie 2005/36/EG eingerichteten Kontaktstellen" gestrichen.

b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:

"(3) Für Zwecke der Absätze 1 und 2 nutzen die zuständigen Behörden das Binnenmarkt-Informationssystem IMI.

(4) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend im Hinblick auf die nach Artikel 57 b der Richtlinie 2005/36/EG eingerichteten Beratungszentren. Auf Antrag und unter Einhaltung der Datenschutzvorschriften entsprechend der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und dem Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. EG Nr. L 201 S. 37) in ihrer jeweils geltenden Fassung sind diesen alle relevanten Informationen über Einzelfälle bereitzustellen."

Artikel 4
Änderung des Heilberufsgesetzes

Das Heilberufsgesetz vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302), geändert durch § 2 des Gesetzes vom 15. Juni 2015 (GVBl. S. 104), BS 2122-1, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Folgende neue Nummer 12 wird eingefügt:

"12. im Rahmen ihrer Zuständigkeit auf Antrag den Europäischen Berufsausweis auszustellen oder zu aktualisieren, soweit dieser aufgrund von Durchführungsrechtsakten der Kommission nach Artikel 4a Abs. 7 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49; 2014 Nr. L 305 S. 115) in der jeweils geltenden Fassung für Weiterbildungsbezeichnungen eingeführt ist; der Europäische Berufsausweis kann von Berufsangehörigen beantragt werden, die ihren Weiterbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben haben oder deren Weiterbildungsnachweis in einem dieser Staaten anerkannt wurde; das Verfahren richtet sich nach den Vorgaben der Artikel 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG sowie den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten,".

bb) Die bisherigen Nummern 12 bis 14 werden Nummern 13 bis 15.

b) Nach Absatz 3 werden folgende neue Absätze 4 und 5 eingefügt:

"(4) Im Rahmen der Wahrnehmung der in Absatz 2 Nr. 12 genannten Aufgabe haben die Kammern Angaben über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen, die sich auf eine Untersagung oder Beschränkung beziehen und die sich auf die Ausübung von Tätigkeiten durch die Inhaberin oder den Inhaber eines Europäischen Berufsausweises nach der Richtlinie 2005/36/EG auswirken, in der entsprechenden Datei des Binnenmarkt-Informationssystems (IMI-Datei) zu aktualisieren. Die Inhaberin oder der Inhaber des Europäischen Berufsausweises und die zuständigen Behörden, die Zugang zu der entsprechenden IMI-Datei haben, werden unverzüglich über etwaige Aktualisierungen informiert. Die Kammern sind zur Wahrnehmung der Aufgaben berechtigt, die erforderlichen personenbezogenen Daten zu erheben, zu nutzen, zu übermitteln und in sonstiger Weise zu verarbeiten. Dabei sind die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten, die in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. EG Nr. L 201 S. 37) in ihrer jeweils geltenden Fassung festgelegt sind.

(5) Die Kammern nehmen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach diesem Gesetz auch die Aufgabe der zuständigen Behörde zur Bearbeitung von ausgehenden und eingehenden Warnungen nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG wahr. Sie unterrichten die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten über Berufsangehörige, deren Anerkennung zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung zurückgenommen oder widerrufen wurde. Die Unterrichtung erfolgt mittels einer Warnung über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI spätestens drei Tage nach Vorliegen einer vollziehbaren Entscheidung nach den Vorgaben des Artikels 56a der Richtlinie 2005/36/EG und den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten. Gleichzeitig ist die oder der betroffene Berufsangehörige schriftlich hierüber zu unterrichten. Rechtsbehelfe gegen die Warnung nach Satz 3 haben keine aufschiebende Wirkung. Legt die oder der betroffene Berufsangehörige gegen die Warnung einen Rechtsbehelf ein, so ist dies ebenfalls über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI mitzuteilen. Die Warnung ist spätestens drei Tage, nachdem die getroffene Maßnahme keine Gültigkeit mehr hat, aus dem Binnenmarkt-Informationssystem IMI zu löschen. Die Sätze 1 bis 7 gelten entsprechend in den Fällen, in denen gerichtlich festgestellt wird, dass die Anerkennung unter Vorlage gefälschter Qualifikationsnachweise beantragt wurde. Absatz 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend."

c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 6 und 7.

d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8 und wie folgt geändert:

In Satz 2 wird die Verweisung "Absatz 5 Satz 3" durch die Verweisung "Absatz 7 Satz 3" ersetzt.

e) Die bisherigen Absätze 7 bis 9 werden Absätze 9 bis 11.

2. § 19 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2

"im Abstand von drei Jahren, auf Verlangen der Aufsichtsbehörde auch zu einem früheren Zeitpunkt, der Bericht über die Prüfung der finanziellen Lage der Versorgungseinrichtung und über die Prüfung der Anwendbarkeit der Rechnungsgrundlagen und des Finanzierungsverfahrens,"

wird gestrichen.

bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2 und erhält folgende Fassung:

altneu
"2. jährlich ein versicherungsmathematisches Gutachten zur Berechnung der für die dauernde Erfüllbarkeit der Leistungsverpflichtungen der Versorgungseinrichtung erforderlichen Rückstellungen und""2. jährlich ein versicherungsmathematisches Gutachten über den Einfluss der wesentlichen Gewinn- und Verlustquellen auf das Bilanzergebnis und über die wesentlichen versicherungsmathematischen Annahmen, die der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde liegen, und".

cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.

b) Folgender neue Satz 2 wird eingefügt:

"Abweichend von Satz 1 Nr. 2 kann die Aufsichtsbehörde zulassen, dass das versicherungsmathematische Gutachten im Abstand von bis zu drei Jahren vorgelegt wird, wenn

  1. feststeht, dass die wirtschaftliche Situation und die Risikolage der Versorgungseinrichtung die jährliche Vorlage eines versicherungsmathematischen Gutachtens nicht erfordern und
  2. jährlich eine Berechnung der für die Erfüllbarkeit der Leistungsverpflichtungen der Versorgungseinrichtung erforderlichen Rückstellungen durch eine Versicherungsmathematikerin oder einen Versicherungsmathematiker oder eine verantwortliche Aktuarin oder einen verantwortlichen Aktuar erfolgt und deren Ergebnisse der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden;

die Aufsichtsbehörde kann die Zulassung mit Auflagen versehen."

3. In § 21 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.

4. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Folgender neue Satz 2 wird eingefügt:

"Die Weiterbildung ist als gleichwertig anzusehen, wenn sie keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Weiterbildung nach den §§ 28 und 29 aufweist."

bb) Folgende Sätze werden angefügt:

"Beschließt die Kammer im Falle des Artikels 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG die Auferlegung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung, ist dieser Beschluss hinreichend zu begründen. Insbesondere sind der Antragstellerin oder dem Antragsteller das Niveau der verlangten Weiterbildung und das Niveau des von ihr oder ihm vorgelegten Weiterbildungsnachweises gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG und die wesentlichen in Artikel 14 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterschiede mitzuteilen sowie die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können. Die Kammern stellen sicher, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller die Möglichkeit hat, die Eignungsprüfung spätestens sechs Monate nach der ursprünglichen Entscheidung über die Auferlegung einer Eignungsprüfung abzulegen."

b) Nach Absatz 7 werden folgende neue Absätze 8 und 9 eingefügt:

"(8) Im Einzelfall ist eine Anerkennung nach Absatz 7 Satz 1 auch partiell zu erteilen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller im Herkunftsstaat ohne Einschränkung qualifiziert ist, diese berufliche partielle Tätigkeit auszuüben, erforderliche Ausgleichsmaßnahmen einer vollständigen Weiterbildung gleichkämen und sich die berufliche Tätigkeit objektiv von der beruflichen Tätigkeit, für die die Anerkennung nach Absatz 7 Satz 1 erteilt würde, trennen lässt. Personen, die eine partielle Anerkennung erhalten, führen die Berufsbezeichnung, die ihrer partiellen Qualifikation entspricht. Die partielle Anerkennung nach Satz 1 kann verweigert werden, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses, insbesondere die Gewährleistung der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit, entgegenstehen. Ausgeschlossen ist die Erteilung einer partiellen Anerkennung für Weiterbildungsbezeichnungen, die in Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG unter den Nummern 5.1.2, 5.1.3, 5.1.4 und 5.3.3aufgeführt sind.

(9) Der Antrag und vorzulegende Unterlagen können auch elektronisch übermittelt werden. Im Falle berechtigter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen kann die Kammer, soweit unbedingt geboten, die Vorlage beglaubigter Kopien verlangen."

c) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 10 und Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
"In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1, des Absatzes 4 Satz 1 und 2, des Absatzes 6 Satz 1 und 4 und des Absatzes 7 Satz 1 kann das Verfahren über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten abgewickelt werden.""In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1, des Absatzes 4 Satz 1 und 2, des Absatzes 6 Satz 1 und 5 bis 7, des Absatzes 7 Satz 1 und des Absatzes 8 Satz 1 und 3 kann das Verfahren über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten abgewickelt werden."

d) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 11 und wie folgt geändert:

Die Verweisung "Absätze 1, 4, 6 und 7" wird durch die Verweisung "Absätze 1, 4 und 6 bis 8" ersetzt.

5. § 32 erhält folgende Fassung:

altneu
" § 32 Rücknahme der Anerkennung

Die Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn die für die Erteilung erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben waren. Soweit die Rücknahme durch eine Bezirkskammer erfolgt ist, entscheidet die jeweilige Landeskammer über einen hiergegen eingelegten Widerspruch."

" § 32 Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung

Die Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn die für die Erteilung erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben waren. Sie kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen später weggefallen sind. Soweit die Rücknahme oder der Widerruf durch eine Bezirkskammer erfolgt ist, entscheidet die jeweilige Landeskammer über einen hiergegen eingelegten Widerspruch."

6. In § 33 Abs. 1 Nr. 9 werden nach dem Wort "Rücknahme" die Worte "und zum Widerruf" eingefügt.

7. § 37 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Umfang" die Worte "und Voraussetzung" eingefügt.

b) Nach Absatz 1 werden folgende neue Absätze 2 und 3 eingefügt:

"(2) Mit der Weiterbildung darf erst begonnen werden, wenn die Ärztin oder der Arzt eine ärztliche Grundausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Bundesärzteordnung in der Fassung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218) in der jeweils geltenden Fassung abgeschlossen hat oder über einen gleichwertigen Ausbildungsstand oder einen gleichwertigen Kenntnisstand, der durch Ablegen einer Kenntnisprüfung nachzuweisen ist, verfügt.

(3) In der Weiterbildungsordnung kann eine Befreiung für Teilbereiche einer Weiterbildung vorgesehen werden, wenn dieser Teil bereits im Rahmen einer anderen fachärztlichen Weiterbildung absolviert wurde. Die Entscheidung über eine Befreiung trifft die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz im Einzelfall; eine Befreiung darf im Umfang höchstens der Hälfte der jeweiligen fachärztlichen Weiterbildung entsprechen."

c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 4 und 5.

8. In § 38 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte "in der Fassung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.

9. § 40 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Umfang" die Worte "und Voraussetzung" eingefügt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender neue Absatz 2 eingefügt:

"(2) Mit der Weiterbildung darf erst begonnen werden, wenn die Zahnärztin oder der Zahnarzt die zahnärztliche Grundausbildung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225) in der jeweils geltenden Fassung abgeschlossen hat oder über einen gleichwertigen Ausbildungsstand oder einen gleichwertigen Kenntnisstand, der durch Ablegen einer Kenntnisprüfung nachzuweisen ist, verfügt."

c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3 bis 5.

10. § 50 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Die Weiterbildung ist als gleichwertig anzusehen, wenn sie keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Weiterbildung nach § 47 aufweist."

b) Nach Absatz 6 wird folgender neue Absatz 7 eingefügt:

"(7) Der Antrag und vorzulegende Unterlagen können auch elektronisch übermittelt werden. Im Falle berechtigter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen kann die Landespflegekammer Rheinland-Pfalz, soweit unbedingt geboten, die Vorlage beglaubigter Kopien verlangen."

c) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.

11. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend den vorstehenden Bestimmungen geändert.

Artikel 5
Änderung des Landesgesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen

Das Landesgesetz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen vom 17. November 1995 (GVBl. S. 471), zuletzt geändert durch § 114 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302), BS 2124-20, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Verweisung "Artikels 50 des EG-Vertrages" durch die Verweisung "Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union" ersetzt.

b) In Satz 3 wird das Wort "Gemeinschaften" durch das Wort "Union" ersetzt.

2. § 2a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird nach der Angabe "2009 Nr. L 33 S. 49" die Angabe"; 2014 Nr. L 305 S. 115" eingefügt und werden die Worte ", die dem in Artikel 11 Buchst. c oder Buchst. d der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entsprechen oder unmittelbar darunter liegen" gestrichen.

bb) Satz 5 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
"2. das Berufsqualifikationsniveau der Inhaberin oder des Inhabers nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG bescheinigen."

b) Nach Absatz 3 wird folgender neue Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Die zuständige Behörde erkennt bei der Prüfung von Anträgen auf Anerkennung zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung die Zeiträume des praktischen Teils der Weiterbildung in einem Staat im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 an und berücksichtigt den in einem Drittland absolvierten praktischen Teil der Weiterbildung. Die Anerkennung ersetzt nicht die Erfüllung geltender Anforderungen bezüglich des Bestehens einer vorgeschriebenen Prüfung. Die zuständige Behörde erstellt Leitlinien zur Organisation und Anerkennung des in einem Staat im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 oder einem Drittland absolvierten praktischen Teils der Weiterbildung und insbesondere zu den Aufgaben der Person, die diesen überwacht."

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "zwei Jahre vollzeitlich" durch die Worte "ein Jahr vollzeitlich oder in einem der Vollzeit entsprechenden Zeitraum in Teilzeit" ersetzt.

bb) Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
"Die in Satz 1 genannte Berufserfahrung darf nicht gefordert werden, wenn durch den Ausbildungsnachweis für Spezialisierung, über den die Inhaberin oder der Inhaber verfügt, ein reglementierter Ausbildungsgang belegt wird."

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
"Antragstellerinnen und Antragsteller mit einem Ausbildungsnachweis für Spezialisierung aus einem Staat im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 haben einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn

1. ihre Ausbildung für Spezialisierung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die für die Weiterbildung nach diesem Gesetz in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 vorgeschrieben sind, oder

2. die berufliche Tätigkeit, für die eine Weiterbildung nach diesem Gesetz in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 qualifiziert, eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat der Antragstellerin oder des Antragstellers nicht Bestandteil der entsprechenden reglementierten beruflichen Tätigkeit sind, und wenn dieser Unterschied sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis für Spezialisierung abgedeckt werden, den die Antragstellerin oder der Antragsteller vorlegt, und die nachgewiesene Berufserfahrung oder die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen nicht zum Ausgleich der in den Nummern 1 und 2 genannten Unterschiede geeignet sind."

bb) Folgende Sätze werden angefügt:

"Die Entscheidung über die Auferlegung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung ist hinreichend zu begründen. Insbesondere sind der Antragstellerin oder dem Antragsteller das Niveau des verlangten Ausbildungsnachweises für Spezialisierung und das Niveau des von ihr oder ihm vorgelegten Ausbildungsnachweises für Spezialisierung gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG und die wesentlichen der in Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 genannten Unterschiede mitzuteilen sowie die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller die Möglichkeit hat, die Eignungsprüfung spätestens sechs Monate nach der ursprünglichen Entscheidung über die Auferlegung einer Eignungsprüfung abzulegen."

e) Nach Absatz 5 wird folgender neue Absatz 5 a eingefügt:

"(5a) Überprüfungen, die von der zuständigen Behörde oder unter ihrer Aufsicht zum Nachweis der für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache vorgenommen werden, müssen in angemessenem Verhältnis zur auszuübenden Tätigkeit stehen und dürfen erst nach der Anerkennung der Ausbildung für Spezialisierung oder nach der Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises nach Artikel 4 d der Richtlinie 2005/36/EG vorgenommen werden. Gegen die Überprüfung der Sprachkenntnisse können Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung eingelegt werden."

f) Absatz 7 erhält folgende Fassung:

altneu
"(7) Die zuständige Behörde stellt im Rahmen ihrer Zuständigkeit für Weiterbildungsbezeichnungen, für die aufgrund von Durchführungsrechtsakten der Kommission nach Artikel 4a Abs. 7 der Richtlinie 2005/36/EG ein Europäischer Berufsausweis eingeführt ist, diesen auf Antrag aus. Der Europäische Berufsausweis kann von Berufsangehörigen beantragt werden, die ihren Ausbildungsnachweis für Spezialisierung in einem Staat im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 erworben haben oder deren Ausbildungsnachweis für Spezialisierung in einem dieser Staaten anerkannt wurde. Das Verfahren richtet sich im Übrigen nach den Vorgaben der Artikel 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG sowie den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten."

g) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Gemeinschaften" durch das Wort "Union" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Verweisung "Absätze 5 und 6" durch die Verweisung "Absätze 3a, 5, 5 a und 6" ersetzt.

h) Folgender Absatz 9 wird angefügt:

"(9) In den Fällen der Absätze 1, 3a und 5 Satz 2 bis 4 und der Absätze 6 und 7, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 8, kann das Verfahren über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 355, BS 2010-6) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. Die zuständige Behörde unterstützt den einheitlichen Ansprechpartner und stellt ihm die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung. Sie stellt sicher, dass das Verfahren zur Anerkennung von Ausbildungsnachweisen für Spezialisierung elektronisch erfolgen kann. Im Falle berechtigter Zweifel an der Echtheit der vorzulegenden Nachweise kann die zuständige Behörde, soweit unbedingt geboten, die Vorlage beglaubigter Kopien verlangen."

3. § 2b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird gestrichen.

bb) Der bisherige Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
"Im Falle des Satzes 1 können auch andere Länder der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet werden."

cc) Der bisherige Satz 4 wird gestrichen.

b) Nach Absatz 1 werden folgende neue Absätze 2 und 3 eingefügt:

"(2) Liegen der zuständigen Behörde Angaben über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen vor, die sich auf eine Untersagung oder Beschränkung beziehen und die sich auf die Ausübung von Tätigkeiten durch die Inhaberin oder den Inhaber eines Europäischen Berufsausweises nach der Richtlinie 2005/36/EG auswirken, hat sie dies in der entsprechenden Datei des Binnenmarkt-Informationssystems (IMI-Datei) zu aktualisieren. Die Inhaberin oder der Inhaber des Europäischen Berufsausweises und die zuständigen Behörden, die Zugang zu der entsprechenden IMI-Datei haben, werden unverzüglich über etwaige Aktualisierungen informiert. Die zuständige Behörde ist zur Wahrnehmung dieser Aufgaben berechtigt, die erforderlichen personenbezogenen Daten zu erheben, zu nutzen, zu übermitteln und in sonstiger Weise zu verarbeiten. Dabei hat sie die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten, die in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. EG Nr. L 201 S. 37) in ihrer jeweils geltenden Fassung festgelegt sind.

(3) Die zuständige Behörde übernimmt die Aufgabe der Bearbeitung eingehender und ausgehender Warnungen nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG . Sie unterrichtet die zuständigen Behörden aller Staaten im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 über Berufsangehörige, deren Anerkennung nach § 2a Abs. 2 widerrufen oder zurückgenommen wurde. Die Unterrichtung erfolgt mittels einer Warnung über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI spätestens drei Tage nach Vorliegen einer vollziehbaren Entscheidung nach den Vorgaben des Artikels 56a der Richtlinie 2005/36/EG und den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten. Gleichzeitig ist die oder der betroffene Berufsangehörige schriftlich hierüber zu unterrichten. Rechtsbehelfe gegen die Warnung nach Satz 3 haben keine aufschiebende Wirkung. Legt die oder der betroffene Berufsangehörige gegen die Warnung einen Rechtsbehelf ein, so ist dies ebenfalls über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI mitzuteilen. Die Warnung ist spätestens drei Tage, nachdem die getroffene Maßnahme keine Gültigkeit mehr hat, aus dem Binnenmarkt-Informationssystem IMI zu löschen. Die Sätze 1 bis 7 gelten entsprechend in den Fällen, in denen gerichtlich festgestellt wird, dass die Anerkennung nach § 2a Abs. 1 unter Vorlage gefälschter Qualifikationsnachweise beantragt wurde. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

Die Worte "der Europäischen Gemeinschaften" werden gestrichen.

4. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 werden die Worte "vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 355, BS 2010-6) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Die zuständige Behörde unterstützt den einheitlichen Ansprechpartner und stellt ihm die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung."

5. § 5a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Verweisung "Artikels 50 des EG-Vertrages" durch die Verweisung "Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union" ersetzt.

bb) In Satz 2 Nr. 2 Buchst. b werden die Worte "zwei Jahre" durch die Worte "ein Jahr" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 werden die Worte "zwei Jahre" durch die Worte "ein Jahr" ersetzt.

c) Nach Absatz 4 wird folgender neue Absatz 5 eingefügt:

"(5) In den Fällen der Absätze 2 und 3 Satz 1 und des Absatzes 4 kann das Verfahren über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten abgewickelt werden. Die zuständige Behörde unterstützt den einheitlichen Ansprechpartner und stellt ihm die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung. Sie stellt sicher, dass das Verfahren zur Anerkennung von Ausbildungsnachweisen für Spezialisierung elektronisch erfolgen kann. Im Falle berechtigter Zweifel an der Echtheit der vorzulegenden Nachweise kann die zuständige Behörde, soweit unbedingt geboten, die Vorlage beglaubigter Kopien verlangen."

d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:

Die Verweisung "Absätze 1 bis 4" wird durch die Verweisung "Absätze 1 bis 5" und das Wort "Gemeinschaften" wird durch das Wort "Union" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Landesgesetzes über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen

Das Landesgesetz über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen vom 7. November 2000 (GVBl. S. 437), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Oktober 2013 (GVBl. S. 359), BS 217-2, wird wie folgt geändert:

1. § 1a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
"(1) Die staatliche Anerkennung eines außerhalb der Bundesrepublik Deutschland von Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines weiteren Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates erworbenen Ausbildungsabschlusses auf dem Gebiet der Sozialarbeit, der Sozialpädagogik oder einem inhaltlich vergleichbaren Gebiet, wird erteilt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller die Berufsqualifikation durch einen einschlägigen Ausbildungsnachweis und einschlägige Berufserfahrungen belegt, die gemäß § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Rheinland-Pfalz vom 8. Oktober 2013 (GVBl. S. 359, BS 806-4) in der jeweils geltenden Fassung den in diesem Gesetz geregelten Anforderungen in § 1 entsprechen, und über die für die Ausübung des Berufes erforderlichen deutschen Sprach- und Rechtskenntnisse verfügt. Entspricht der Ausbildungsnachweis auf dem Gebiet der Sozialarbeit, der Sozialpädagogik oder einem inhaltlich vergleichbaren Gebiet, auch unter Berücksichtigung der nachgewiesenen Berufserfahrung, inhaltlich nur teilweise den in diesem Gesetz genannten Anforderungen, so kann die staatliche Anerkennung nach Wahl der Antragstellerin oder des Antragstellers von der erfolgreichen Ableistung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung abhängig gemacht werden."

b) Absatz 2 wird gestrichen.

c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.

d) Folgender neue Absatz 4 wird eingefügt:

"(4) Mit Ausnahme von § 9 Abs. 2 Nr. 3, § 11 Abs. 1 bis 3 und § 14 findet für die staatliche Anerkennung ausländischer Abschlüsse das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Rheinland-Pfalz in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung."

e) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
"(5) Wer die staatliche Anerkennung sonstiger im Ausland erworbener Ausbildungsabschlüsse auf dem Gebiet der Sozialarbeit, der Sozialpädagogik oder einem inhaltlich vergleichbaren Gebiet beantragt, ist verpflichtet, Ausbildungsnachweise schriftlich und in beglaubigter Form einzureichen, alle sonstigen für die Feststellung der Gleichwertigkeit und die Erteilung der staatlichen Anerkennung notwendigen Unterlagen vorzulegen sowie alle dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Im Übrigen erfolgt die staatliche Anerkennung in entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Absätze 1 bis 4."

2. § 1b wird gestrichen.

3. § 3 erhält folgende Fassung:

altneu
" § 3 Zuständige Behörde

(1) Zuständige Behörde nach § 1a Abs. 2 und 3, den §§ 6 bis 9, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 4 bis 6 und § 15 ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung. Es ist auch zuständige Behörde für die nach den Artikeln 8 und 56 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49; 2014 Nr. L 305 S. 115) in der jeweils geltenden Fassung im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit bestehenden Aufgaben.

(2) Zuständige Behörde nach diesem Gesetz ist im Übrigen das fachlich zuständige Ministerium, das ermächtigt wird, seine Zuständigkeit durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung zu übertragen."

4. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Nummer 2 geändert.

Artikel 7
Änderung des Architektengesetzes

Das Architektengesetz vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 505), zuletzt geändert durch § 119 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302), BS 70-10, wird wie folgt geändert:

1. § 1 erhält folgende Fassung:

altneu
" § 1 Berufsaufgaben

(1) Berufsaufgabe der Architektin und des Architekten ist die gestaltende, technische und wirtschaftliche Planung von Bauwerken.

(2) Berufsaufgabe der Innenarchitektin und des Innenarchitekten ist die gestaltende, technische und wirtschaftliche Planung von Innenräumen und die damit verbundene bauliche Änderung von Gebäuden.

(3) Berufsaufgabe der Landschaftsarchitektin und des Landschaftsarchitekten ist die gestaltende, ökologische, technische und wirtschaftliche Garten- und Landschaftsplanung.

(4) Berufsaufgabe der Stadtplanerin und des Stadtplaners ist die gestaltende, ökologische, technische, wirtschaftliche und soziale Orts-, Stadt- und Landschaftsplanung, insbesondere die Ausarbeitung städtebaulicher Planungen.

(5) Zu den Berufsaufgaben der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen gehören die Beratung, Betreuung und Vertretung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers in den mit der Planung und Durchführung eines Vorhabens zusammenhängenden Fragen sowie die Überwachung der Ausführung. Die Berufsaufgaben umfassen ferner die Projektentwicklung, die Projektsteuerung, die Objektüberwachung und die Objektbetreuung.

(6) Zu den Berufsaufgaben der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen kann auch die Erstattung von Fachgutachten gehören. Zu den Berufsaufgaben der in den Absätzen 1 und 3 genannten Personen kann auch die Mitwirkung bei der Orts-, Stadt- und Landesplanung gehören."

" § 1 Berufsaufgaben

(1) Berufsaufgabe der Architektin und des Architekten ist insbesondere die gestaltende, technische, energetische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Bauwerken.

(2) Berufsaufgabe der Innenarchitektin und des Innenarchitekten ist insbesondere die gestaltende, technische, energetische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Innenräumen und die damit verbundene bauliche Änderung von Gebäuden.

(3) Berufsaufgabe der Landschaftsarchitektin und des Landschaftsarchitekten ist insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Freianlagen- und Landschaftsplanung.

(4) Berufsaufgabe der Stadtplanerin und des Stadtplaners ist insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Orts-, Stadt- und Landesplanung, vor allem die Erstellung städtebaulicher Pläne.

(5) Zu den Berufsaufgaben der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen gehören auch die Beratung, Betreuung und Vertretung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers in allen mit der Planung und Durchführung eines Vorhabens zusammenhängenden Fragen auch hinsichtlich einer effizienten und nachhaltigen Bauweise sowie die Überwachung der Ausführung. Hierbei finden zudem funktionale, baukulturelle, rechtliche und ökologische Belange Beachtung. Die Berufsaufgaben umfassen ferner die Projektentwicklung, Projektsteuerung und Objektunterhaltung sowie die Erstattung von Fachgutachten, die Sachverständigen-, Lehr-, Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten und sonstigen Dienstleistungen bei der Vorbereitung und Steuerung von Planungs- und Baumaßnahmen, bei der Nutzung von Bauwerken und baulichen Anlagen sowie die Wahrnehmung der damit verbundenen sicherheits- und gesundheitstechnischen Belange.

(6) Zu den Berufsaufgaben der in den Absätzen 1 und 3 genannten Personen kann auch die Mitwirkung bei der Orts-, Stadt- und Landesplanung gehören."

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 bis 5 erhalten folgende Fassung:

altneu
"(1) In die Architektenliste ist in der betreffenden Fachrichtung (§ 1 Abs. 1 bis 4) auf Antrag einzutragen, wer eine Niederlassung oder einen Wohnsitz in Rheinland-Pfalz hat oder die Berufsaufgaben nach § 1 überwiegend in Rheinland-Pfalz ausübt und die Berufsbefähigung nachweist. Die Berufsbefähigung setzt voraus:
  1. eine erfolgreiche Abschlussprüfung in einem der betreffenden Fachrichtung entsprechenden Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren an einer deutschen Hochschule und
  2. eine nachfolgende praktische Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in der betreffenden Fachrichtung einschließlich der Teilnahme an den für die spätere Berufsausübung erforderlichen Fortbildungsmaßnahmen; die praktische Tätigkeit gilt als erbracht, wenn die Befähigung zum höheren bautechnischen Verwaltungsdienst nachgewiesen wird.

Für die Fachrichtung Stadtplanung ist die Abschlussprüfung nach Satz 2 Nr. 1 in einem Studium der Stadtplanung, in einem Studium der Raumplanung mit Schwerpunkt Städtebau oder in einem gleichwertigen, zur Erstellung städtebaulicher Pläne befähigenden Studiengang abzulegen.

(2) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 erfüllt auch, wer einen gleichwertigen Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Einrichtung nachweisen kann. In der Fachrichtung Architektur gelten für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als gleichwertig

  1. die nach den Artikeln 21 und 46 in Verbindung mit Anhang V Nr. 5.7.1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 (ABl. EU Nr. L 255 S. 22), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien (ABl. EU Nr. L 158 S. 368), anerkannten Ausbildungsnachweise,
  2. die nach Artikel 47 der Richtlinie 2005/36/EG als genügend anerkannten Ausbildungsnachweise und
  3. die Ausbildungsnachweise nach den Artikeln 23 und 49 in Verbindung mit Anhang VI Nr. 6 der Richtlinie 2005/36/EG .

Satz 2 gilt entsprechend für Staatsangehörige eines Drittstaates, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem europäischen Gemeinschaftsrecht eine Gleichstellung ergibt.

(3) In der Fachrichtung Architektur erfüllen Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 auch, wenn sie

  1. zwar aus besonderen und außergewöhnlichen Gründen im Sinne des Artikels 10 Buchst. b, c, d und g der Richtlinie 2005/36/EG die Voraussetzungen für eine Anerkennung ihrer Ausbildungsnachweise auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG nicht erfüllen, doch im Übrigen die Voraussetzungen des Artikels 13 der Richtlinie 2005/36/EG vorliegen; dabei sind Ausbildungsgänge im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt, oder
  2. aufgrund eines Gesetzes zur Führung der Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" ermächtigt worden sind, das der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die Befugnis zuerkennt, diese Berufsbezeichnung Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu verleihen, die sich durch die Qualität ihrer Leistungen auf dem Gebiet der Architektur besonders ausgezeichnet haben.

Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für Staatsangehörige eines Drittstaates, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem europäischen Gemeinschaftsrecht eine Gleichstellung ergibt.

(4) In den Fachrichtungen Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur und Stadtplanung erfüllen Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 auch, wenn sie

  1. aufgrund eines Ausbildungsnachweises, der mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über die Voraussetzungen für die Aufnahme und Ausübung dieses Berufs verfügen oder
  2. innerhalb der letzten zehn Jahre vor Stellung des Eintragungsantrags den Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgeübt haben, sofern sie im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise sind und der Beruf dort nicht reglementiert ist; das Erfordernis der zweijährigen Berufsausübung entfällt, wenn der Ausbildungsnachweis eine reglementierte Ausbildung abschließt, die mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.

Für die Anerkennung nach Satz 1 müssen die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sein; dabei sind Ausbildungsnachweise im Sinne des Artikels 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG und Ausbildungsgänge im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Staatsangehörige eines Drittstaates, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem europäischen Gemeinschaftsrecht eine Gleichstellung ergibt.

(5) gestrichen"

"(1) In die Architektenliste ist in der betreffenden Fachrichtung (§ 1 Abs. 1 bis 4) auf Antrag einzutragen, wer eine Niederlassung oder einen Wohnsitz in Rheinland-Pfalz hat oder die Berufsaufgaben nach § 1 überwiegend in Rheinland-Pfalz ausübt und die Berufsbefähigung nachweist. Die Berufsbefähigung setzt voraus:
  1. eine erfolgreiche Abschlussprüfung in einem der betreffenden Fachrichtung entsprechenden Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren an einer deutschen Hochschule gemäß den in der Anlage geregelten Ausbildungsinhalten und
  2. eine nachfolgende praktische Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in der betreffenden Fachrichtung einschließlich der Teilnahme an den für die spätere Berufsausübung erforderlichen Fortbildungsmaßnahmen; die praktische Tätigkeit ist in der Fachrichtung Architektur unter Aufsicht einer berufsangehörigen Person oder der Architektenkammer zu absolvieren (Berufspraktikum) und muss auf den während des Studiums erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen aufbauen; in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat absolvierte Berufspraktika werden von der Architektenkammer anerkannt, soweit sie den von dieser veröffentlichten Leitlinien im Sinne des Artikels 55a Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49; 2014 Nr. L 305 S. 115) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen; in einem Drittland absolvierte Berufspraktika werden berücksichtigt; der Eintragungsausschuss der Architektenkammer hat das Berufspraktikum nach Abschluss zu bewerten; die praktische Tätigkeit gilt als erbracht, wenn die Befähigung zum höheren bautechnischen Verwaltungsdienst nachgewiesen wird.

(2) In der Fachrichtung Architektur gelten mit den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 2 für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates als gleichwertig

  1. die nach den Artikeln 21 und 46 in Verbindung mit Anhang V Nr. 5.7.1 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannten Ausbildungsnachweise,
  2. die nach Artikel 47 der Richtlinie 2005/36/EG als entsprechend anerkannten Ausbildungsnachweise und
  3. die Ausbildungsnachweise nach den Artikeln 23, 48 und 49 in Verbindung mit Anhang VI der Richtlinie 2005/36/EG .

Satz 1 gilt entsprechend für Staatsangehörige eines Drittstaates, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.

(3) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt die antragstellende Person unbeschadet des Artikels 10 Buchst. b, c, d und g der Richtlinie 2005/36/EG auch

  1. in Bezug auf die Studienanforderungen, wenn sie einen gleichwertigen Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Einrichtung nachweisen kann,
  2. in Bezug auf die Studienanforderungen und die praktische Tätigkeit, wenn sie, vorbehaltlich der Absätze 4 und 5,
  1. über einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis verfügt, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat erforderlich ist, um dort die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zu erhalten oder
  2. denselben Beruf ein Jahr lang in Vollzeit oder in einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat, sofern sie im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist, die den Anforderungen des Artikels 13 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen; eine einjährige Berufserfahrung ist nicht erforderlich, wenn der Ausbildungsnachweis der antragstellenden Person eine reglementierte Ausbildung belegt.

Für die Anerkennung nach Satz 1 Nr. 2 müssen die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sein; dabei sind Ausbildungsgänge oder -nachweise im Sinne des Artikels 3 Abs. 3 und des Artikels 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. Satz 1 gilt entsprechend für Staatsangehörige eines Drittstaates, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.

(4) Unterscheidet sich die Berufsqualifikation im Sinne des Artikels 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG wesentlich von den Voraussetzungen des Absatzes 1, kann die antragstellende Person nach ihrer Wahl zu Ausgleichsmaßnahmen in Form eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung verpflichtet werden. Abweichend von Satz 1 hat die antragstellende Person sowohl einen Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn der Ausbildungsnachweis dem Berufsqualifikationsniveau des Artikels 11 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG entspricht; unabhängig hiervon kann die Architektenkammer die Eintragung versagen. In den Fällen des Artikels 11 Buchst. b der Richtlinie 2005/36/EG sowie in der Fachrichtung Architektur hat die antragstellende Person eine Eignungsprüfung abzulegen.

(5) Die Architektenkammer prüft vor der Entscheidung über die Ausgleichsmaßnahme, ob die von der antragstellenden Person durch Berufspraxis oder lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, wesentliche Unterschiede in den Ausbildungsinhalten nach Absatz 1 Satz 2 ausgleichen; ist dies der Fall, ist eine Ausgleichsmaßnahme nicht erforderlich. Ist eine Ausgleichsmaßnahme erforderlich, ist der Beschluss der Architektenkammer zur Auferlegung der Ausgleichsmaßnahme gegenüber der antragstellenden Person hinreichend zu begründen; insbesondere sind das Niveau der verlangten und das Niveau der vorgelegten Berufsqualifikation gemäß der Klassifizierung nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG sowie die wesentlichen Unterschiede in den Ausbildungsinhalten mitzuteilen sowie die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen nach Satz 1 ausgeglichen werden können. Ist eine Eignungsprüfung erforderlich, stellt die Architektenkammer sicher, dass diese spätestens sechs Monate nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung über ihre Auferlegung oder nach Zugang der Entscheidung der antragstellenden Person nach Absatz 4 Satz 4 abgelegt werden kann. Die Eignungsprüfung ist bei der Architektenkammer abzulegen. Hierfür erstellt die Architektenkammer ein Verzeichnis der Sachgebiete, die aufgrund eines Vergleichs der Ausbildungsinhalte nach den in der Anlage geregelten Ausbildungsinhalten mit der bisherigen Ausbildung der antragstellenden Person sowie den als gültig anerkannten Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen nach Satz 1 nicht abgedeckt werden. Die Eignungsprüfung erstreckt sich auf ausgewählte Sachgebiete, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Führung der Berufsbezeichnung darstellt. Die Architektenkammer bewertet abschließend das Ergebnis der Ausgleichsmaßnahme im Hinblick auf die Anerkennung der Berufsqualifikation."

b) Absatz 9 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Halbsatz 2 werden die Worte "in den Fällen der Absätze 3 und 4" durch die Worte "im Fall des Absatzes 3" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Worte "in den Absätzen 2 bis 4" durch die Worte "in den Absätzen 2 und 3" ersetzt.

cc) Folgender neue Satz 3 wird eingefügt:

"Der Antrag und die vorzulegenden Unterlagen können auch elektronisch übermittelt werden."

dd) Folgende neue Sätze 5 und 6 werden eingefügt:

"Im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten können beglaubigte Kopien verlangt werden. Eine Aufforderung zur Vorlage von beglaubigten Kopien gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Dokumente."

c) Nach Absatz 9 wird folgender neue Absatz 10 eingefügt:

"(10) Das Verfahren nach Absatz 1 kann mit Ausnahme der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach den Absätzen 4 und 5 über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 335, BS 2010-6) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. Fristbeginn im Falle des Absatzes 9 Satz 1 ist auch der Zugang der vollständigen Nachweise bei dem einheitlichen Ansprechpartner."

d) Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 11.

3. Nach § 7 werden folgende neue § § 7a und 7b eingefügt:

" § 7a Europäischer Berufsausweis

(1) Der Europäische Berufsausweis ist eine elektronische Bescheinigung entweder zum Nachweis, dass der Berufsangehörige sämtliche notwendigen Voraussetzungen für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat erfüllt oder zum Nachweis der Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat.

(2) Die Architektenkammer ist zuständige Behörde im Sinne der Artikel 4 a bis 4 e der Richtlinie 2005/36/EG. Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 4 a bis 4 e der Richtlinie 2005/36/EG und den hierzu erlassenen Durchführungsrechtsakten.

(3) Der Europäische Berufsausweis stellt die Anzeige nach § 10 Abs. 2 dar. Für die Zwecke der Niederlassung begründet die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises kein automatisches Recht zum Führen der Berufsbezeichnungen nach § 3 Abs. 1.

§ 7b Vorwarnmechanismus

(1) Die Architektenkammer ist zuständige Stelle für ein- und ausgehende Warnungen im Sinne des Artikels 56a Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG. Sie unterrichtet die zuständigen Behörden aller übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staaten, die an dem Binnenmarkt-Informationssystem IMI angeschlossen sind, spätestens drei Tage nach Vorliegen einer vollziehbaren Gerichtsentscheidung mittels einer Warnung über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI von der Identität der Berufsangehörigen, die die Anerkennung einer Qualifikation nach § 5 oder § 10 beantragt haben und bei denen später gerichtlich festgestellt wurde, dass sie dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet haben. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG sowie den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten. Die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke des Informationsaustauschs erfolgt im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. EG Nr. L 201 S. 37) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(2) Gleichzeitig mit der Übermittlung einer Warnung hat die Architektenkammer die hiervon betroffene Person schriftlich darüber zu unterrichten,

  1. dass eine Warnung erfolgt ist und welchen Inhalt sie hat,
  2. welchen Rechtsbehelf sie gegen die Entscheidung über die Warnung einlegen kann,
  3. dass sie die Berichtigung der Warnung verlangen kann und
  4. dass ihr im Falle einer unrichtigen Übermittlung ein Schadensersatzanspruch zustehen kann.

Wird gegen die Warnung ein Rechtsbehelf eingelegt, ist dies ebenfalls über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI mitzuteilen.

(3) Wird die in Absatz 1 genannte Gerichtsentscheidung aufgehoben, geändert oder rechtskräftig, ist die Warnung zu aktualisieren. Bei jeder Änderung einer Warnung gilt Absatz 2 entsprechend. Sobald die Warnung oder Teile davon unrichtig werden, sind sie unverzüglich zu löschen."

4. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
"3. als Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen sind und dort diesen Beruf mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt haben; das Erfordernis der zweijährigen Berufsausübung entfällt, wenn dort entweder der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist (auswärtige Berufsangehörige).""3. als Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat niedergelassen sind und dort diesen Beruf mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt haben; das Erfordernis der einjährigen Berufsausübung entfällt, wenn dort entweder der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
"(2) Auswärtige Berufsangehörige, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht in einer Architekten- oder Stadtplanerliste eingetragen sind und erstmals die in § 1 bezeichneten Tätigkeiten in Rheinland-Pfalz ausüben wollen, haben dies vorher der Architektenkammer anzuzeigen. Sie werden im Verzeichnis für auswärtige Berufsangehörige bei der Architektenkammer geführt. Sie haben
  1. einen Nachweis über ihre Staatsangehörigkeit,
  2. eine Bescheinigung darüber, dass sie im Lande ihres Wohnsitzes oder ihrer Niederlassung die betreffenden Tätigkeiten rechtmäßig ausüben und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
  3. einen Berufsqualifikationsnachweis und
  4. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3, soweit weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist, einen Nachweis in beliebiger Form darüber, dass sie die betreffende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben,

vorzulegen. Falls ein Zusatz wie "Frei" zur Berufsbezeichnung geführt werden soll, ist eine Erklärung vorzulegen, wonach die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 erfüllt sind."

"(2) Auswärtige Berufsangehörige, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht in einer Architekten- oder Stadtplanerliste eingetragen sind und erstmals vorübergehend oder gelegentlich eine Dienstleistung entsprechend den in § 1 bezeichneten Berufsaufgaben in Rheinland-Pfalz ausüben wollen (auswärtige Dienstleister), haben dies vorher der Architektenkammer anzuzeigen und die Anzeige einmal jährlich zu erneuern, wenn sie beabsichtigen, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich dem § 1 entsprechende Dienstleistungen zu erbringen. Sie werden im Verzeichnis für auswärtige Berufsangehörige bei der Architektenkammer geführt. Die Anzeige muss bei der erstmaligen Erbringung von Dienstleistungen und bei wesentlichen Änderungen der in den vorzulegenden Dokumenten bescheinigten Situation Folgendes umfassen:
  1. einen Nachweis über die Staatsangehörigkeit,
  2. eine Bescheinigung darüber, dass im Lande des Wohnsitzes oder der Niederlassung die betreffenden Tätigkeiten rechtmäßig ausgeübt werden und die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
  3. einen Berufsqualifikationsnachweis,
  4. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3, soweit weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist, einen Nachweis in beliebiger Form darüber, dass die betreffende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt wurde,
  5. einen Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung im Falle einer freiberuflichen Tätigkeit.

Falls ein Zusatz wie "Frei" zur Berufsbezeichnung geführt werden soll, ist eine Erklärung vorzulegen, wonach die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 erfüllt sind."

c) In Absatz 4 Nr. 1 Buchst. a Halbsatz 2 und Nr. 2 Buchst. a Halbsatz 2 werden die Worte "anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" jeweils durch die Worte "nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates" ersetzt.

d) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

"(8) In den Fällen der Absätze 2 und 3 kann das Verfahren elektronisch und über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten abgewickelt werden."

5. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Halbsatz 1 werden die Worte "anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" durch die Worte "nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Worte "anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" durch die Worte "nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates" ersetzt.

6. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Die Architektenkammer ist in allen Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs zuständige Behörde

1. im Sinne der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36) in der jeweils geltenden Fassung,

2. im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung und

3. im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission ("IMI-Verordnung") (ABl. EU Nr. L 316 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung."

7. § 19 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

altneu
"(5) Die Vertreterversammlung beschließt ferner
  1. die Berufsordnung (§ 2 Abs. 1 Satz 3),
  2. die Beitragsordnung (§ 29 Abs. 2),
  3. die Kostenordnungen (§ 29 Abs. 1),
  4. die Sachverständigen- und Sachverständigenprüfungsordnung (§ 15 Nr. 9)."
"(5) Die Vertreterversammlung beschließt ferner durch Satzung
  1. die Berufsordnung (§ 2 Abs. 1 Satz 3),
  2. die Beitragsordnung (§ 29 Abs. 2),
  3. die Kostenordnungen (§ 29 Abs. 1),
  4. die Sachverständigen- und Sachverständigenprüfungsordnung (§ 15 Nr. 9),
  5. die Anforderungen an die praktische Tätigkeit und das Berufspraktikum (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), deren Bewertung, die Berücksichtigung von im Ausland erbrachten Teilen des Berufspraktikums sowie Leitlinien im Rahmen der Vorgaben der Artikel 3, 46 und 55a der Richtlinie 2005/36/EG , soweit durch Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist,
  6. die Anforderungen an die Anordnung, Durchführung und Bewertung von Ausgleichsmaßnahmen (§ 5 Abs. 4 und 5)."

8. § 31 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
"(1) Der Erlass und die Änderung der Satzung, der Berufsordnung und der Beitragsordnung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.""(1) Der Erlass und die Änderung der Satzung, der Berufsordnung, der Beitragsordnung sowie der Satzungen nach § 19 Abs. 5 Nr. 5 und 6 bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde."

9. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
"2.Geldbuße von einhundert bis fünftausend Euro,""2. Geldbuße bis dreißigtausend Euro,"

b) Absatz 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
"2. Geldbuße von einhundert bis zehntausend Euro,""2. Geldbuße bis sechzigtausend Euro,"

10. § 39 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird nach dem Wort "sicherzustellen" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 5 wird nach dem Wort "festzulegen" der Punkt durch ein Komma ersetzt.

c) Folgende Nummern 6 bis 8 werden angefügt:

"6. den Inhalt und das Verfahren zur Ausstellung Europäischer Berufsausweise einschließlich der Erstellung von und des Umgangs mit Dateien des Binnenmarkt-Informationssystems IMI (IMI-Dateien) im Sinne des Artikels 4a Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG zu regeln,

7. ergänzende Regelungen zur Umsetzung des Artikels 56a der Richtlinie 2005/36/EG und zu den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU Nr. L 159 S. 27) sowie der gegebenenfalls weiteren Durchführungsrechtsakte festzulegen und

8. Regelungen zum gemeinsamen Ausbildungsrahmen sowie zu gemeinsamen Ausbildungsprüfungen nach den Artikeln 49a und 49b der Richtlinie 2005/36/EG zu treffen."

11. Dem § 40 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Die in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 geregelten Anforderungen an das Berufspraktikum und die in der Anlage definierten Ausbildungsinhalte treten erst am 1. August 2017 in Kraft. Satz 1 findet jeweils keine Anwendung auf Personen, die zu diesem Zeitpunkt ihr Studium oder ihre praktische Tätigkeit nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 in der bis zum 31. Juli 2017 geltenden Fassung bereits begonnen haben."

12. Dem Gesetz wird die aus der Anlage zu diesem Gesetz ersichtliche Anlage angefügt.

13. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend den vorstehenden Bestimmungen geändert.

Artikel 8
Änderung des Landesgesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnungen im Ingenieurwesen und über die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz

Das Landesgesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen im Ingenieurwesen und über die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz vom 9. März 2011 (GVBl. S. 47), zuletzt geändert durch § 128 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127), BS 714 1, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: "Gegenstand von Ingenieurleistungen sind gestaltende Planungen, Konzepte, Strategien oder Lösungen technischer oder naturwissenschaftlicher Aufgaben."

b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
"Sie umfassen im Rahmen des Ingenieurwesens insbesondere die technische, technischwissenschaftliche und technischwirtschaftliche
  1. Beratung,
  2. Entwicklung,
  3. Planung,
  4. Betreuung,
  5. Kontrolle,
  6. Prüfung der Projektentwicklung, Projektsteuerung und Objektunterhaltung,
  7. Sachverständigentätigkeit sowie
  8. Lehr- und Forschungsaufgabe."
"Die Grundlage für die Ausübung der Berufsaufgaben gemäß Absatz 1 bildet eine technische oder naturwissenschaftliche Hochschulausbildung des Ingenieurwesens, die insbesondere die technische, technischwissenschaftliche und technischwirtschaftliche Beratung, Entwicklung, Planung, Berechnung und Konstruktion, Betreuung, Kontrolle und Prüfung der Projektentwicklung, Projektsteuerung und Objektunterhaltung sowie die Sachverständigentätigkeit und Lehr- und Forschungsaufgaben umfasst."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
"Eingetragen werden Personen, die
  1. einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzen, der mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 279/2009 der Kommission vom 6. April 2009 (ABl. EU Nr. L 93 S. 11), entspricht und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat erforderlich ist, um die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung des Berufs einer Ingenieurin oder eines Ingenieurs zu erhalten oder um eine der deutschen Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" entsprechende Berufsbezeichnung zu führen, oder
  2. nachweisen, dass sie den Beruf einer Ingenieurin oder eines Ingenieurs vollzeitlich zwei Jahre lang innerhalb der letzten zehn Jahre vor Antragstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt haben und dabei im Besitz eines oder mehrerer- Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise sind, die mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen und bescheinigen, dass die Inhaberin oder der Inhaber auf die Ausübung des Berufs einer Ingenieurin oder eines Ingenieurs vorbereitet wurde; das Erfordernis der zweijährigen Berufsausübung entfällt, wenn der Ausbildungsnachweis eine reglementierte Ausbildung abschließt, die mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht."
"Eingetragen werden Personen, die
  1. einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzen, der den in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Ausbildungsnachweisen gleichwertig ist und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat erforderlich ist, um die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung des Berufs einer Ingenieurin oder eines Ingenieurs zu erhalten oder um eine der deutschen Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" entsprechende Berufsbezeichnung zu führen, oder
  2. nachweisen, dass sie den Beruf einer Ingenieurin oder eines Ingenieurs vollzeitlich ein Jahr lang oder in einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit innerhalb der letzten zehn Jahre vor Antragstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt haben und dabei im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise sind, die den in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Ausbildungsnachweisen gleichwertig sind und bescheinigen, dass die Inhaberin und der Inhaber auf die Ausübung des Berufs einer Ingenieurin oder eines Ingenieurs vorbereitet wurde; das Erfordernis der einjährigen Berufsausübung entfällt, wenn der Ausbildungsnachweis eine reglementierte Ausbildung abschließt, die mit der in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Ausbildung gleichwertig ist."

bb) In Satz 3 Halbsatz 1 werden nach der Angabe "2005/36/EG" die Worte "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49; 2014 Nr. L 305 S. 115) in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

b) Nach Absatz 1 werden folgende neue Absätze 1a bis 1c eingefügt:

"(1a) Unterscheidet sich die vorhandene Berufsqualifikation im Sinne des Artikels 14 der Richtlinie 2005/ 36/EG einer antragstellenden Person nach Absatz 1 wesentlich von den Fächern, die durch ein Studium gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 abgedeckt werden, kann die antragstellende Person zu Ausgleichsmaßnahmen in Form eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs, der Gegenstand einer Bewertung sein kann, oder einer Eignungsprüfung verpflichtet werden, um wesentliche Unterschiede in den Ausbildungsinhalten auszugleichen. Die konkrete Ausgleichsmaßnahme, die zum Ausgleich der wesentlichen Unterschiede zur Verfügung steht, richtet sich nach der Niveaustufe des jeweiligen vorgelegten Ausbildungsnachweises. Entspricht der Ausbildungsnachweis dem Berufsqualifikationsniveau des Artikels 11 Buchst. c oder Buchst. d der Richtlinie 2005/36/EG , ist der antragstellenden Person die Wahlmöglichkeit einzuräumen, entweder einen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen. Entspricht der Ausbildungsnachweis dem Berufsqualifikationsniveau des Artikels 11 Buchst. b der Richtlinie 2005/36/EG , steht der antragstellenden Person nur die Eignungsprüfung zur Verfügung. Entspricht der Ausbildungsnachweis dem Berufsqualifikationsniveau des Artikels 11 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG , hat die antragstellende Person sowohl einen Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung abzulegen. Das Nähere zu den in Betracht kommenden Ausgleichsmaßnahmen, insbesondere Anforderungen an die Anordnung, Durchführung und Bewertung von Ausgleichsmaßnahmen, kann durch Satzung, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf, geregelt werden.

(1b) Vor der Entscheidung über die Ausgleichsmaßnahme ist zu prüfen, ob die von der antragstellenden Person durch Berufspraxis oder lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, die wesentlichen Unterschiede zu den Ausbildungsinhalten nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ausgleichen; ein Ausgleich ausschließlich durch Berufserfahrung ist nicht möglich. Im Falle eines vollständigen Ausgleichs der wesentlichen Unterschiede ist eine Ausgleichsmaßnahme nicht erforderlich. Bestehen wesentliche Unterschiede zu den nach § 2 Abs. 1 Satz 1 gestellten Ausbildungsinhalten, sind Art und Umfang einer Ausgleichsmaßnahme gegenüber der antragstellenden Person hinreichend zu begründen; insbesondere ist die antragstellende Person im Hinblick auf das Niveau der verlangten und der vorgelegten Berufsqualifikation nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG sowie die wesentlichen Unterschiede in den Ausbildungsinhalten, die nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen nach Satz 1 ausgeglichen werden können, zu informieren.

(1c) Ist eine Eignungsprüfung erforderlich, ist sicherzustellen, dass diese spätestens sechs Monate nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung nach Absatz 1 a Satz 1 abgelegt werden kann. Der Eintragungsausschuss erstellt ein Verzeichnis der Sachgebiete, die aufgrund eines Vergleichs der Ausbildungsinhalte nach der in Absatz 1a Satz 6 zu erlassenden Satzung zu Ausbildungsinhalten mit der bisherigen Ausbildung der antragstellenden Person sowie den als gültig anerkannten Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen nach Absatz 1b Satz 1 nicht abgedeckt werden. Die Eignungsprüfung erstreckt sich auf ausgewählte Sachgebiete, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für das Führen der Berufsbezeichnung darstellt; sie kann sich auch auf die Kenntnis der berufsständischen Regeln der nach diesem Gesetz reglementierten Berufe erstrecken."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Worte "zwei Jahre" durch die Worte "ein Jahr" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "erbringen" die Worte ", sofern die Voraussetzungen zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen" eingefügt.

cc) Nach Satz 3 wird folgender neue Satz 4 eingefügt:

"Falls in der Sprache des Staates der Niederlassung keine Berufsbezeichnung geführt wird, ist der Ausbildungsnachweis in der Sprache des Niederlassungsstaates anzugeben."

dd) Im bisherigen Satz 6 wird die Angabe "Satz 5" durch die Angabe "Satz 6" ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden nach Satz 3 folgende neue Sätze 4 bis 6 eingefügt:

"Der Antrag und die vorzulegenden Unterlagen können auch elektronisch übermittelt werden. Im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten, kann von der antragstellenden Person die Vorlage beglaubigter Kopien verlangt werden. Eine Aufforderung zur Vorlage von beglaubigten Kopien gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Dokumente."

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Nach den Worten "Das Verfahren kann" werden die Worte "mit Ausnahme der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen" eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Fristbeginn im Falle des Absatzes 2 Satz 7 ist auch der Zugang der vollständigen Nachweise bei dem einheitlichen Ansprechpartner."

4. In § 5 Abs. 1 und 2 wird das Wort "Schule" jeweils durch das Wort "Einrichtung" und das Wort "Schulen" durch das Wort "Einrichtungen" ersetzt.

5. Nach § 5 werden folgende neue § § 5a und 5b eingefügt:

" § 5a Europäischer Berufsausweis

(1) Der Europäische Berufsausweis ist eine elektronische Bescheinigung entweder zum Nachweis, dass die antragstellende Person sämtliche notwendigen Voraussetzungen für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat erfüllt oder zum Nachweis der Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat.

(2) Die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz ist zuständige Behörde im Sinne der Artikel 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG . Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG und den hierzu erlassenen Durchführungsrechtsakten.

(3) Der Europäische Berufsausweis stellt die Meldung nach Artikel 7 der Richtlinie 2005/36/EG dar. Für die Zwecke der Niederlassung begründet die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises kein automatisches Recht zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 Satz 1.

§ 5b Vorwarnmechanismus

(1) Die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz unterrichtet unter Berücksichtigung eines von der Europäischen Kommission nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG erlassenen Durchführungsrechtsakts die zuständigen Behörden aller übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staaten, die an dem Binnenmarkt-Informationssystem IMI angeschlossen sind, spätestens drei Tage nach Vorliegen einer vollziehbaren Gerichtsentscheidung mittels einer Warnung über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI von der Identität von Berufsangehörigen, die das Führen einer Berufsbezeichnung nach diesem Gesetz beantragt haben und bei denen später gerichtlich festgestellt wurde, dass sie dabei gefälschte Ausbildungs- und Befähigungsnachweise verwendet haben.

(2) Gleichzeitig mit der Übermittlung einer Warnung hat die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz die hiervon betroffene Person schriftlich darüber zu unterrichten,

  1. dass eine Warnung erfolgt ist und welchen Inhalt sie hat,
  2. welchen Rechtsbehelf sie gegen die Entscheidung über die Warnung einlegen kann,
  3. dass sie die Berichtigung der Warnung verlangen kann und
  4. dass ihr im Falle einer unrichtigen Übermittlung ein Schadensersatzanspruch zustehen kann.

Wird gegen die Warnung ein Rechtsbehelf eingelegt, ist dies ebenfalls über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI mitzuteilen.

(3) Wird die in Absatz 1 genannte Gerichtsentscheidung aufgehoben, geändert oder rechtskräftig, ist die Warnung zu aktualisieren. Sobald die Warnung oder Teile davon unrichtig werden, sind sie unverzüglich zu löschen."

6. § 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
"(2) § 2 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.""(2) § 2 Abs. 2 bis 5 und § 3 Abs. 1 b und 1 c gelten entsprechend."

7. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden nach den Worten "aufgrund einer" die Worte "mit diesem Gesetz gleichwertigen" eingefügt.

b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Halbsatz 1 werden die Worte "zwei Jahre" durch die Worte "vollzeitlich ein Jahr lang oder in einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit" ersetzt.

bb) In Halbsatz 2 wird das Wort "zweijährigen" durch das Wort "einjährigen" ersetzt.

8. § 12 Abs. 6

"(6) Sofern die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieure mangels Gleichwertigkeit des an einer ausländischen Hochschule oder sonstigen ausländischen Einrichtung erworbenen Studienabschlusses abgelehnt wird, werden der vorhandene Studienabschluss und die wesentlichen Unterschiede gegenüber dem nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 erforderlichen inländischen Studienabschluss oder Betriebsführerlehrgang in der Begründung des Bescheides festgestellt. Wesentliche Unterschiede liegen vor, wenn sich der im Ausland erworbene Studienabschluss oder Betriebsführerlehrgang auf Fähigkeiten und Kenntnisse bezieht, die sich hinsichtlich des Inhaltes oder aufgrund der Ausbildungsdauer wesentlich von den Fähigkeiten und Kenntnissen unterscheiden, auf die sich der inländische Studienabschluss oder Betriebsführerlehrgang gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 bezieht und die entsprechenden Fähigkeiten und Kenntnisse eine maßgebliche Voraussetzung für die Berufsbefähigung in der jeweiligen Fachrichtung darstellen."

wird gestrichen.

9. § 17 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1

"1. das Vordiplom oder eine gleichwertige Prüfung bestanden hat und"

wird gestrichen.

b) Das Gliederungszeichen "2." wird durch das Wort "seinen" ersetzt.

10. § 18 Abs. 1 Nr. 15 erhält folgende Fassung:

altneu
"15. als zuständige Behörde und Kontaktstelle die Aufgaben nach den Artikeln 8, 56 und 57 der Richtlinie 2005/36/EG in allen Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs wahrzunehmen; die Zuständigkeit anderer Behörden bleibt unberührt.""15. als zuständige Behörde und Kontaktstelle die Aufgaben
  1. im Sinne der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36) in der jeweils geltenden Fassung,
  2. im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung und
  3. im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission ("IMI-Verordnung") (ABl. EU Nr. L 316 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung in allen Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs wahrzunehmen; die Zuständigkeit anderer Behörden bleibt unberührt."

11. § 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 11 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 12 wird nach dem Wort "unberührt" der Punkt durch ein Komma ersetzt.

c) Folgende Nummern 13 bis 15 werden angefügt:

"13. Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des Artikels 14 der Richtlinie 2005/36/EG,

14. den Abschluss von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen mit den zuständigen Stellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen und

15. die Umsetzung des Anerkennungsverfahrens zum Europäischen Berufsausweis."

12. Dem § 31 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Der Eintragungsausschuss ist zuständige Stelle für die Entscheidung über Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 a Satz 1."

13. § 43 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird nach der Angabe "Nr. 2" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 3 wird nach der Angabe "Nr. 8" ein Komma angefügt.

c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. die Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des Artikels 14 der Richtlinie 2005/36/EG, den Abschluss von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen mit den zuständigen Stellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen und die Umsetzung des Anerkennungsverfahrens zum Europäischen Berufsausweis nach § 22 Abs. 1 Nr. 13 bis 15"

14. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend den vorstehenden Bestimmungen geändert.

Artikel 9
Änderung des Landesgesetzes zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts

Das Landesgesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 362, BS 2125-1) wird wie folgt geändert:

§ 9 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 wird im Klammerzusatz nach der Angabe "2009 Nr. L 33 S. 49" die Angabe "; 2014 Nr. L 305 S. 115" eingefügt.

2. Folgender Satz wird angefügt:

"Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Rheinland-Pfalz vom 8. Oktober 2013 (GVBl. S. 359, BS 806-4) in der jeweils geltenden Fassung findet mit Ausnahme seiner §§ 9, 10, 11, 12, 13, 13a, 13b, 13c, 14, 15, 16 und 17 keine Anwendung."

Artikel 10
Änderung des Schulgesetzes

Das Schulgesetz vom 30. März 2004 (GVBl. S. 239), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 486), BS 223-1, wird wie folgt geändert:

§ 101 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 wird im Klammerzusatz nach der Angabe "2009 Nr. L 33 S. 49" die Angabe "; 2014 Nr. L 305 S. 115" eingefügt.

2. Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
"Insoweit findet das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Rheinland-Pfalz vom 8. Oktober 2013 (GVBl. S. 359, BS 806-4) in der jeweils geltenden Fassung nur dann Anwendung, wenn dies in der Landesverordnung über die Anerkennung von beruflichen Befähigungsnachweisen für die Berufe Erzieherin oder Erzieher, Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger sowie Heilpädagogin oder Heilpädagoge vom 15. März 2006 (GVBl. S. 130, BS 223-1-49) in der jeweils geltenden Fassung vorgesehen ist."

Artikel 11
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

___________________________
* Dieses Gesetz dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ("IMI-Verordnung") (ABl. EU Nr. L 354 S. 132).

.

Anlage
(zu Artikel 7 Nr. 12)

.

Anlage
(zu § 5)

Ausbildungsinhalte:

A. Allgemeines

Im Studium müssen die theoretischen und praktischen Aspekte der Fachrichtung gemessen an den jeweiligen Berufsaufgaben nach § 1 sowie den erforderlichen beruflichen Fähigkeiten und möglichen Tätigkeiten ausreichend zur Geltung kommen.

B. Fachrichtungen

I. Fachrichtung Architektur:

Im Rahmen eines Studiums von mindestens 240 Leistungspunkten (Credit Points) nach dem European Credit Transfer System (ECTS) müssen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen entsprechend Artikel 46 Abs. 2 Buchst. a bis k der Richtlinie 2005/36/EG in Studienfächern erworben werden, die sich insbesondere auf folgende Bereiche beziehen:

  1. Methoden und Techniken:
    1. Entwurf und Gebäudelehre,
    2. Darstellung und Gestaltung,
    3. Städtebau, Orts- und Regionalplanung,
    4. allgemeinwissenschaftliche Grundlagen des Bauens, der Architekturtheorie und der Baugeschichte,
    5. Baukonstruktion,
    6. Tragwerksplanung,
    7. Baustoffe, Bauphysik, Gebäudetechnik,
    8. Baubetrieb und Planungsmanagement,
    9. Planungs-, Bau-, Vertrags- und Haftungsrecht, Normen und Richtlinien.
  2. Berufliche Tätigkeiten:
    1. Beratung,
    2. Objektplanung,
    3. Planungsdurchführung,
    4. Objektunterhaltung,
    5. Projektentwicklung und -steuerung,
    6. Moderation, Gutachten, Wettbewerbe.

II. Fachrichtung Innenarchitektur:

Im Rahmen eines Studiums von mindestens 240 Leistungspunkten (Credit Points) müssen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen in Studienfächern erworben werden, die sich insbesondere auf folgende Bereiche beziehen:

  1. Methoden und Techniken:
    1. Entwerfen,
    2. Darstellung und Gestaltung,
    3. allgemeinwissenschaftliche Grundlagen des Bauens, der Architekturtheorie und der Baugeschichte,
    4. Bau- und Ausbaukonstruktion,
    5. Baustoffe, Bauphysik, Gebäudetechnik,
    6. Baubetrieb und Planungsmanagement,
    7. Planungs-, Bau-, Vertrags- und Haftungsrecht, Normen und Richtlinien.
  2. Berufliche Tätigkeiten:
    1. Beratung,
    2. Objektplanung,
    3. Planungsdurchführung,
    4. Objektunterhaltung,
    5. Projektentwicklung und -steuerung,
    6. Moderation, Gutachten, Wettbewerbe.

III. Fachrichtung Landschaftsarchitektur:

Im Rahmen eines Studiums von mindestens 240 Leistungspunkten (Credit Points) müssen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen in Studienfächern erworben werden, die sich insbesondere auf folgende Bereiche beziehen:

  1. Methoden und Techniken:
    1. Planung und Entwerfen,
    2. Darstellung und Gestaltung,
    3. Landschafts- und Regionalplanung, Städtebau,
    4. allgemeinwissenschaftliche Grundlagen der Gartenbaukunst, Gartendenkmalpflege, Soziologie und Architekturtheorie,
    5. Ingenieurwissenschaften und Technik,
    6. Landschaftsbau, Baukonstruktion im Freiraum,
    7. Naturwissenschaften,
    8. Baubetrieb und Planungsmanagement,
    9. Planungs-, Bau-, Vertrags- und Haftungsrecht, Normen und Richtlinien.
  2. Berufliche Tätigkeiten:
    1. Beratung,
    2. formelle und informelle Planung,
    3. Machbarkeitsstudien,
    4. Freiraumplanungen einschließlich der Überwachung der Ausführung und Pflege,
    5. Landschaftsplanung, Naturschutz, Kompensation,
    6. Gartendenkmalpflege,
    7. Projektsteuerung,
    8. Moderation, Gutachten, Wettbewerbe.

IV. Fachrichtung Stadtplanung:

Im Rahmen eines Studiums von mindestens 240 Leistungspunkten (Credit Points) müssen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen in Studienfächern erworben werden, die sich insbesondere auf folgende Bereiche beziehen:

  1. Methoden und Techniken:
    1. stadtplanerische Projektarbeit und städtebauliches Entwerfen,
    2. Städtebau, Stadtgestaltung, Gebäudelehre und Siedlungswesen,
    3. Theorie und Geschichte der kommunalen und regionalen Bau- und Stadtentwicklung,
    4. technische Grundlagen,
    5. ökologische Grundlagen,
    6. sozialwissenschaftliche und ökonomische Grundlagen,
    7. rechtliche Grundlagen, Instrumente und Verfahren,
    8. Methoden und Techniken der Darstellung,
    9. Prozessgestaltung und Management.
  2. Berufliche Tätigkeiten:
    1. Beratung,
    2. formelle und informelle (kommunale) Planung,
    3. Management,
    4. Stadtforschung,
    5. Projektsteuerung,
    6. Moderation, Gutachten, Wettbewerbe.
ID 160325ENDE