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Änderungstext

Gesetz Nr. 1785 zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen

Vom 16. Oktober 2012
(Amtsbl. I Nr. 28 vom 29.11.2012 S. 437)


Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1

BQFG - SL - Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Saarland
Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen im Saarland

(wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes

Das Saarländische Architekten- und Ingenieurkammergesetz vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juni 2010 (Amtsbl. I S. 1312) wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu § 70 folgende Angabe eingefügt:

" § 70a Ausschluss der Anwendung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Saarland"

2. In § 3 Absatz 2 Nummer 2 Satz 2 wird nach dem Wort "Ausbildungsnachweise" das Wort "nach" eingefügt.

3. § 22 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 1. nach dem Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur/Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG) vom 27. Mai 1970 (Amtsbl. S. 581), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 5 des Gesetzes vom 26. November 2003 (Amtsbl. S. 2935), in seiner jeweils geltenden Fassung berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" zu führen,"1. nach dem Ingenieurgesetz vom 17. Dezember 2009 (Amtsbl. I S. 1826), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Oktober 2012 (Amtsbl. I S. 443), in seiner jeweils geltenden Fassung berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" zu führen,"

4. § 49 Absatz 1 Satz 2

Für Anträge nach Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt § 44 Abs. Satz 3 entsprechend.

wird gestrichen.

5. In § 67 Absatz 1 Satz 1 und in § 69 Satz 1 werden die Wörter "Umwelt, Energie und Verkehr" jeweils durch die Wörter "Inneres und Sport" ersetzt.

6. Nach § 70 wird folgender § 70a eingefügt:

" § 70a Ausschluss der Anwendung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Saarland

Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Saarland vom 16. Oktober 2012 (Amtsbl. I S. 437) in der jeweils geltenden Fassung findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung."

Artikel 3
Änderung des Ingenieurgesetzes

§ 2 des Gesetzes zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur/Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG) vom 17. Dezember 2009 (Amtsbl. I S. 1826) wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 Satz 2

Ist der Antragsteller nicht Deutscher oder die Antragstellerin nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, so kann die Genehmigung versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist.

wird aufgehoben.

2. Absatz 7 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Zur Beurteilung der in Absatz 3 genannten Voraussetzungen nach der Richtlinie 2005/36/EG dürfen nur die im Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangt werden; die im Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d, e und f genannten Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein."Zur Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen dürfen nur die im Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangt werden; die im Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d, e und f genannten Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein."

b) Satz 4 wie folgt gefasst:

altneu
 Im Falle des Absatzes 3 ist über den Genehmigungsantrag binnen drei Monaten nach Zugang der vollständigen Nachweise abschließend zu entscheiden; die Frist kann um einen Monat verlängert werden."Über den Genehmigungsantrag ist binnen drei Monaten nach Zugang der vollständigen Nachweise abschließend zu entscheiden; die Frist kann um einen Monat verlängert werden."

3. Folgender Absatz 9 wird angefügt:

"(9) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Saarland vom 16. Oktober 2012 (Amtsbl. I S. 437) in der jeweils geltenden Fassung findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung."

Artikel 4
Änderung des saarländischen Lehrerinnen- und Lehrerbildungsgesetzes

Das Saarländische Lehrerinnen- und Lehrerbildungsgesetz vom 23. Juni 1999 (Amtsbl. S. 1054), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. Januar 2012 (Amtsbl. I S. 24), wird wie folgt geändert:

1. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Bildung" die Wörter "und Kultur" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Bildung" die Wörter "und Kultur" eingefügt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Dasselbe gilt für den Masterabschluss in einem akkreditierten Studiengang an Fachhochschulen, der im Sinne von § 4 Abs. 5 dem Studium einer beruflichen Fachrichtung entspricht."

cc) In dem neuen Satz 5 werden nach dem Wort "Bildung" die Wörter "und Kultur" eingefügt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Bildung" die Wörter "und Kultur" eingefügt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.

d) In Absatz 4 und in Absatz 5 Satz 2 und Satz 3 Nummer 5 werden nach dem Wort "Bildung" jeweils die Wörter "und Kultur" eingefügt.

e) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Saarland vom 16. Oktober 2012 (Amtsbl. I S. 437) findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung."

2. In § 16 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "des Ministeriums für Wirtschaft und Wissenschaft" durch die Wörter "der Ministerpräsidentin" ersetzt, und es werden nach dem Wort "Bildung" die Wörter "und Kultur" eingefügt.

3. In § 21 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Bildung" die Wörter "und Kultur" eingefügt, und es werden nach dem Wort "Inneres" das Komma und die Wörter "Kultur und Europa" durch die Wörter "und Sport" ersetzt.

4. In § 5 Absatz 2, § 14 Absatz 2 Satz 2, § 15 Absatz 2 und in § 19 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Bildung" jeweils die Wörter "und Kultur" eingefügt.

Artikel 5
Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes

§ 18 des Saarländischen Beamtengesetzes vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 514), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2012 (Amtsbl. I S. 136), wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 18 Erwerb der Laufbahnbefähigung auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG

(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nummer L 255 S. 22), zuletzt geändert durch die Verordnung der Kommission vom 31. Juli 2008 (ABl. EU Nummer L 205 S. 10), in der jeweils geltenden Fassung erworben werden. Das Nähere kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung regeln.

(2) Die deutsche Sprache muss in dem für die Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahn erforderlichen Maß beherrscht werden.

" § 18 Erwerb der Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG

(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund

  1. der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005, S. 22; L 271 vom 16. Oktober 2007, S. 18; L 93 vom 4. April 2008, S. 28; L 33 vom 3. Februar 2009, S. 49), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 279/2009 (ABl. Nr. L 93 vom 7. April 2009, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung oder
  2. eines mit einem Drittstaat geschlossenen Vertrages, in dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung der Berufsqualifikationen eingeräumt haben, erworben werden.

(2) Die deutsche Sprache muss in dem für die Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahn erforderlichen Maß beherrscht werden.

(3) Das Ministerium für Inneres und Sport kann durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung sowie Ausgleichsmaßnahmen regeln.

(4) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Saarland vom 16. Oktober 2012 (Amtsbl. I S. 437) findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung."

Artikel 6
Änderung des Saarländischen Heilberufekammergesetzes

In § 22 des Saarländischen Heilberufekammergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. November 2007 (Amtsbl. S. 2190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2008 (Amtsbl. S. 1930), wird nach Absatz 6 folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Saarland vom 16. Oktober 2012 (Amtsbl. I S. 437) findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung."

Artikel 7
Änderung des Gesetzes über den Altenpflegehilfeberuf

§ 2 Absatz 1 des Gesetzes über den Altenpflegehilfeberuf vom 9. Juli 2003 (Amtsbl. S. 2050), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2011 (Amtsbl. I S. 350), wird wie folgt geändert:

1. In der Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt. 2. Es wird folgende Nummer 4 angefügt:

"4. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt."

Artikel 8
Änderung des Saarländischen Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz

Das Saarländische Ausführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 4. Oktober 1972 (Amtsbl. S. 601), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. November 2010 (Amtsbl. I S. 1409), wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Absatz 5 a Satz 1 werden die Wörter " , die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Ausübung der in § 6 Abs. 1 genannten oder einer vergleichbaren Tätigkeit rechtmäßig niedergelassen sind," durch die Wörter "mit ausländischen Berufsqualifikationen" ersetzt.

2. § 6a wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 6a Ausländische Berufsqualifikationen

Für im Ausland erworbene Berufsqualifikationen gilt das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Saarland."

Artikel 9
Änderung der Verordnung zur Durchführung der Ausbildung und Prüfung in der Krankenpflegehilfe

In § 2 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung der Ausbildung und Prüfung in der Krankenpflegehilfe vom 1. Juli 2004 (Amtsbl S. 1418), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2010 (Amtsbl. I S. 1420) wird in der Nummer 3 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:

"4. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt."

Artikel 10
Änderung der Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die Ausbildung und Prüfung an Akademien für Erzieher und Erzieherinnen - Fachschulen für Sozialpädagogik

Die Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die Ausbildung und Prüfung an Akademien für Erzieher und Erzieherinnen - Fachschulen für Sozialpädagogik vom 10. Mai 2004 (Amtsbl. S. 1110), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 2. Juni 2008 (Amtsbl. S. 1002), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Abschnitt IV wird wie folgt gefasst:

" Abschnitt IV
Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen"

b) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst:

" § 53 Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen"

2. Abschnitt IV wird wie folgt gefasst:

"Abschnitt IV
Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen"

3. § 53 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

" § 53 Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen"

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

"(1) Die Anerkennung von Befähigungsnachweisen aus der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für den Beruf "Staatlich anerkannte Erzieherin/Staatlich anerkannter Erzieher" erfolgt nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005, S. 22; L 271 vom 16. Oktober 2007, S. 18; L 93 vom 4. April 2008, S. 28; L 33 vom 3. Februar 2009, S. 49), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 279/2009 (ABl. Nr. L 93 vom 7. April 2009, S. 11), in der jeweils geltenden Fassung."

c) Es wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Für die Anerkennung sonstiger ausländischer Befähigungsnachweise gilt Absatz 1 entsprechend."

d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:

altneu
 "(4) Die Entscheidung über die Anerkennung trifft die Schulaufsichtsbehörde auf Vorschlag des Landesjugendamts unter Beachtung der Verfahrensbestimmungen einschließlich der Fristen der Richtlinie 2005/36/EG und in entsprechender Anwendung des § 4 des Gesetzes über die Umsetzung europarechtlicher Vorschriften über die Anerkennung von Berufsqualifikationen vom 12. September 2007 (Amtsbl. S. 1954), geändert durch das Gesetz vom 26. Oktober 2010 (Amtsbl. I S. 1406), in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe der Vorlage eines Identitätsnachweises und eines amtlich beglaubigten Ausbildungsnachweises des Staates, in dem dieser erworben wurde. Die Schulaufsichtsbehörde kann nach Lage des Einzelfalls auf Vorschlag des Landesjugendamts den Nachweis der nach Artikel 53 der Richtlinie 2005/36/EG für die Berufsausübung erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse, den Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung regeln."

f) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Die Vorschriften des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Saarland vom 16. Oktober 2012 (Amtsbl. I S. 437) in der jeweils geltenden Fassung finden mit Ausnahme von § 10 Absatz 3 und § 17 keine Anwendung. Für sonstige ausländische Befähigungsnachweise nach Absatz 2 gilt zusätzlich § 12 Absatz 6 Satz 1 und 2 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Saarland."

4. In der Anlage 6 werden die Wörter "Kultur und Wissenschaft" durch die Wörter "und Kultur" ersetzt.

Artikel 11
Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten im Bereich des öffentlichen Dienstes nach dem Berufsbildungsgesetz

Die Verordnung über die Zuständigkeiten im Bereich des öffentlichen Dienstes nach dem Berufsbildungsgesetz vom 20. Februar 2009 (Amtsbl. S. 466), geändert durch Verordnung vom 12. Mai 2011 (Amtsbl. I S. 180), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden nach dem Wort "Berufsbildungsgesetz" die Wörter "und dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz" angefügt.

2. Die Einleitungsformel wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Die Landesregierung verordnet aufgrund des § 8 Abs. 4 des Gesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz - BQFG) vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) und des § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2010 (Amtsbl. I S. 1420), zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854):"

3. In § 1 Nummer 2 werden die Wörter "Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten" durch die Wörter "Ministerium für Inneres und Sport" ersetzt.

4. In § 2 Nummer 1 werden die Wörter "Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten" durch die

Wörter "Ministerium für Inneres und Sport" und die Wörter "Ministerium für Bildung" durch die Wörter "Ministerium für Bildung und Kultur" ersetzt.

5. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Im Bereich des öffentlichen Dienstes ist die zuständige Stelle

1. in den Ausbildungsberufen Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte und Fachangestellter/ Fachangestellte für Bürokommunikation die Saarländische Verwaltungsschule, für den Erlass der Prüfungsordnungen nach § 47 Abs. 1, §§ 54 und 59 des Berufsbildungsgesetzes sowie nach § 4 Abs. 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88) das Ministerium für Inneres und Sport,

2. in dem Ausbildungsberuf Justizfachangestellter/Justizfachangestellte das Ministerium der Justiz,

3. in dem Ausbildungsberuf Fachangestellter/Fachangestellte für Bäderbetriebe sowie für die Fortbildung zum Geprüften Meister für Bäderbetriebe/ zur Geprüften Meisterin für Bäderbetriebe das Ministerium für Bildung und Kultur,

4. in den Ausbildungsberufen Straßenwärter/Straßenwärterin und Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr,

5. in den Ausbildungsberufen der Geoinformationstechnologie und in den umwelttechnischen Ausbildungsberufen das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz,

6. in dem Ausbildungsberuf Fachangestellter/Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste die Industrie- und Handelskammer des Saarlandes,

7. in dem Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte die IKK Südwest."

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Die in Absatz 1 genannten zuständigen Stellen sind auch zuständige Stellen nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz für die dort aufgeführten Ausbildungsberufe."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. In Absatz 3 werden die Wörter "Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten" durch die Wörter "Ministerium für Inneres und Sport" ersetzt.

Artikel 12
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach seiner Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.

(2) Artikel 1 § 6 Absatz 2 Satz 2 und 4, Absatz 3 und 4, § 13 Satz 2 und 4 sowie Absatz 3 und 4 tritt am 1 Dezember 2012 in Kraft