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Änderungstext

Verordnung zur Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung

Vom 27. November 2014
(BGBl. I Nr. 55 vom 04.12.2014 S. 1827)



Auf Grund des § 40 Absatz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe a und c, Nummer 3 und 4 des AZR-Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), von denen Nummer 4 durch Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, und des § 15 Nummer 1 und 3 des Visa-Warndateigesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3037) verordnet das Bundesministerium des Innern:

Artikel 1
Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung

Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3484, 3899) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Spalte A1 des Abschnitts I der Anlage zu dieser Verordnung ist zu entnehmen, ob die Angaben für Ausländer, die keine Unionsbürger sind, oder für Unionsbürger, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts vorliegt, oder für Unionsbürger, bei denen eine solche Feststellung nicht vorliegt, gelten."

2. In § 4 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 3 Nr. 7" durch die Wörter " § 3 Satz 1 Nummer 7 oder Satz 2 Nummer 7" ersetzt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Ergibt der Abruf nach Satz 1, dass die Grundpersonalien oder das Lichtbild der Person, deren Daten im allgemeinen Datenbestand des Registers gespeichert werden sollen, mit den Grundpersonalien oder dem Lichtbild einer anderen Person, zu der bereits ein Datensatz im Register besteht, übereinstimmen oder nur geringfügig davon abweichen, darf die eingebende Stelle einen weiteren Datensatz nur anlegen, wenn sie eindeutig festgestellt hat, dass es sich um verschiedene Personen handelt, und wenn sie einen Hinweis auf Personenverschiedenheit speichert."

b) Absatz 3

(3) Für den Fall, daß die Grundpersonalien oder das Lichtbild der Person, deren Daten im allgemeinen Datenbestand des Registers gespeichert werden sollen, mit den Grundpersonalien oder dem Lichtbild einer anderen Person, zu der bereits ein Datensatz im Register besteht, übereinstimmen oder nur geringfügig davon abweichen, hat die Registerbehörde programmtechnische Vorkehrungen dafür zu treffen, daß eine Speicherung der Daten als neuer Datensatz nur möglich ist, wenn die eingebende Stelle eindeutig feststellt, daß es sich um verschiedene Personen handelt, und einen Hinweis auf die Personenverschiedenheit im Register speichert.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

4. In § 6 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " § 3 Nr. 8" durch die Wörter " § 3 Satz 1 Nummer 8 oder Satz 2 Nummer 8" ersetzt.

5. Dem § 11 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Bei einer Gruppenauskunft ist die Übermittlung der Daten von Unionsbürgern, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt, nicht zulässig."

6. § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe b wird nach der Angabe " § 3" die Angabe "Satz 1 " und nach der Angabe "Nr. 7" die Angabe "und 7a" eingefügt und wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Folgender Buchstabe c wird angefügt:

"c) Daten nach § 3 Satz 2 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 7 des AZR-Gesetzes."

7. Vor § 20 werden die folgenden § § 19a und 19b eingefügt:

" § 19a Auswirkungen späterer Rechtsänderungen auf den Registerbestand

(1) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsänderung gespeicherte Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 3 Satz 1 Nummer 6 oder § 2 Absatz 3 Nummer 3 und 4 in Verbindung mit § 3 Satz 2 Nummer 6 des AZR-Gesetzes bleiben auch dann gespeichert, wenn sie nach Inkrafttreten der Rechtsänderung nicht mehr oder nicht mehr unter derselben Bezeichnung vorgesehen sind, es sei denn, das ändernde Gesetz oder die ändernde Verordnung trifft eine abweichende Regelung. § 18 bleibt unberührt.

(2) Daten nach Absatz 1, die aufgrund der jeweils bis zur Rechtsänderung geltenden Fassung der Verordnung gespeichert wurden, deren Speicherung aber in der neuen Fassung nicht mehr vorgesehen ist, übermittelt die Registerbehörde entsprechend den Vorschriften über ihrer Art nach vergleichbare Daten.

§ 19b Auswirkungen eines späteren Wechsels des Personenkreises auf den Datensatz zu einer Person

(1) Daten zu einem Unionsbürger, die vor dem Erwerb der Unionsbürgerschaft gespeichert wurden, dürfen weiter gespeichert bleiben, sofern es sich um Daten nach § 3 Satz 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 des AZR-Gesetzes handelt. Daten zu einem Drittstaatsangehörigen, die vor dem Erwerb der Staatsangehörigkeit des Drittstaats gespeichert wurden, dürfen weiter gespeichert bleiben, sofern es sich um Daten nach § 3 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 oder 2 des AZR-Gesetzes handelt. § 18 bleibt unberührt.

(2) Daten, die nach Absatz 1 weiterhin zulässig gespeichert sind, übermittelt die Registerbehörde entsprechend den Vorschriften über ihrer Art nach vergleichbare Daten."

8. In § 20 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 3 Nr. 6" durch die Wörter " § 3 Satz 1 Nummer 6 oder Satz 2 Nummer 6" ersetzt.

9. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
 Daten, die im Register gespeichert werden, übermittelnde Stellen, Übermittlungs-/Weitergabeempfänger"Daten, die im Register gespeichert werden, übermittelnde Stellen, Übermittlungs-/Weitergabeempfänger".

b) Vor Abschnitt I wird folgende Erläuterung eingefügt:

"Hinsichtlich der Datenübermittlung durch die Registerbehörde ist der größtmögliche Umfang der Daten - ohne Nennung gesetzlicher Zweckbestimmungen - angegeben, den die jeweilige Stelle nach dem AZR-Gesetz erhalten darf. Beschränkungen ergeben sich aus den einzelnen Vorschriften des AZR-Gesetzes. Insbesondere ist die Übermittlung der Daten von Unionsbürgern, für die eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt, nur an die mit ausländer- oder asylrechtlichen Aufgaben betrauten Behörden und nur zur Durchführung solcher Aufgaben zulässig. Soweit in Spalte C und Spalte D der Tabelle zu Personenkreis (1) eine Unterteilung der die Daten übermittelnden oder empfangenden Stellen nach römischen Ziffern vorgenommen wurde, dient dies dazu, innerhalb der Zeilen für die Personenkreise (2) und (3) einfacher auf die jeweiligen Stellen zu verweisen. Das Statistische Bundesamt erhält alle Daten ohne Namensbezug. In einer Dienstvorschrift wird geregelt, welche Daten die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der BND und der MAD nach § 20 des AZR-Gesetzes erhalten."

c) Abschnitt I wird wie folgt gefasst:

AA1 *B **CD
1 Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
PersonenkreisZeitpunkt der ÜbermittlungÜbermittlung durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
§ 3 Satz 1 Nummer 1(1) §§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 24a, 25 bis 27 des AZR-Gesetzes

I) - Ausländerbehörden

- Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylverfahrensgesetzes

- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

- Bundespolizei

- andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden

- oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind

- sonstige nicht in Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden der Länder

- Bundesagentur für Arbeit zu Spalte A Buchstabe a

- Behörden anderer Staaten und über- oder zwischenstaatliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a

- deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren

- Statistisches Bundesamt

II) - für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atom-rechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden

- Bundeskriminalamt

- Landeskriminalämter

- sonstige nicht in Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes

- Staatsanwaltschaften

- Gerichte

- Bundesamt für Justiz

- Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden (sofern Daten aus einem der in § 19 Absatz 1 des AZR-Gesetzes genannten Anlässe übermittelt worden sind)

- alle übrigen öffentlichen Stellen zu Spalte A Buchstabe a

- nichtöffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a

Bezeichnung der Stelle, die Daten übermittelt hat, und deren GeschäftszeichenI) - Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen

- mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden

- in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde

- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

- ermittlungsführende Polizeibehörden

-Staatsanwaltschaften

- Gerichte

- Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder

II) - alle übrigen übermittelnden Stellen

a) aktenführende Ausländerbehörde(7)
b) andere Stellen(7)
§ 3 Satz 2 Nummer 1 § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 des AZR-Gesetzes §§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 24a, 25 bis 27 des AZR-Gesetzes
Bezeichnung der Stelle, die Daten übermittelt hat, und deren Geschäftszeichen

- wie vorstehend -

(2)- wie vorstehend -- nur die zu Personenkreis (1) in Spalte C Nummer I genannten Stellen- wie vorstehend zu Personenkreis (1) in Spalte D -
§ 3 Satz 2 Nummer 1 § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 des AZR-Gesetzes §§ 5, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23, 26 des AZR-Gesetzes
Bezeichnung der Stelle, die Daten übermittelt hat, und deren Geschäftszeichen

- wie vorstehend -

(3)- wie vorstehend -- nur die zu Personenkreis (1) in Spalte C Nummer I genannten Stellen- nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen
2 Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
PersonenkreisZeitpunkt der ÜbermittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
§ 3 Satz 1 Nummer 2 §§ 5, 14 bis 19, 21, 24a des AZR-Gesetzes
Geschäftszeichen der Registerbehörde (AZR-Nummer)(1)- Zuspeicherung durch die RegisterbehördeI) - Ausländerbehörden

- Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylverfahrensgesetzes

- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

- Bundespolizei

- andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrsbeauftragte Behörden

- oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind

- sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder

- Bundesagentur für Arbeit

- deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren

II) - alle übrigen öffentlichen Stellen

§ 3 Satz 2 Nummer 2 §§ 5, 14 bis 19, 21, 24a des AZR-Gesetzes
Geschäftszeichen der Registerbehörde (AZR-Nummer)(2)- Zuspeicherung durch die Registerbehörde- wie vorstehend -
§ 3 Satz 2 Nummer 2 §§ 5, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, § 21 des AZR.Gesetzes
Geschäftszeichen der Registerbehörde (AZR-Nummer)(3)- Zuspeicherung durch die Registerbehörde- nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen
3 Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
PersonenkreisZeitpunkt der ÜbermittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche StellenÜbermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
§ 3 Satz 1 Nummer 4 § 6 des AZR-Gesetzes §§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 24a, 25, 26 des AZR-Gesetzes
Grundpersonalien(1)I) - Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen

- mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden

- in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde

- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ermittlungsführende Polizeibehörden Staatsanwaltschaften

- Gerichte

- Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder

II) - Bundeskriminalamt

- Landeskriminalämter

- Zollkriminalamt

- sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder

- Staatsangehörigkeitsbehörden

- in Angelegenheiten der Vertriebenen, Aussiedler und Spätaussiedler zuständige Stellen

- Bundesnachrichtendienst

- Militärischer Abschirmdienst

- alle öffentlichen Stellen für die Einstellung von Suchvermerken

I) - Ausländerbehörden

- Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylverfahrensgesetzes

- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

- Bundespolizei

- andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden

- oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind

- sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder

- Bundesagentur für Arbeit

- Behörden anderer Staaten, über- oder zwischenstaatliche Stellen

- deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren

- Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe e (nur Monat und Jahr der Geburt), g und h

II) - sonstige öffentliche Stellen

- sonstige nicht in Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes

- nichtöffentliche Stellen, die humanitäre oder soziale Aufgaben wahrnehmen

a) Familienname(7)
b) Geburtsname(7)
c) Vornamen(7)
d) Schreibweise der Namen nach deutschem Recht(7)
e) Geburtsdatum(7)
f) Geburtsort und -bezirk(7)
g) Geschlecht(7)
h) Staatsangehörigkeiten(7)
§ 3 Satz 2 Nummer 4 § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 des AZR-Gesetzes
Grundpersonalien

- wie vorstehend -

(2)wie vorstehend -- die zu Personenkreis (1) in Spalte C Nummer I genannten Stellen

- alle öffentlichen Stellen für die Einstellung von Suchvermerken

- wie vorstehend -
§ 3 Satz 2 Nummer 4 § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 des AZR-Gesetzes §§ 5, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23, 26 des AZR-Gesetzes
Grundpersonalien

- wie vorstehend -

(3)- wie vorstehend -- nur die zu Personenkreis (1) in Spalte C Nummer I genannten Stellen- nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen

4 Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)

Personenkreis

Zeitpunkt der Übermittlung

Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)

Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen

§ 3 Satz 1 Nummer 5Übermittlung/Weitergabe nach den §§ 5, 14 bis 19, 21, 23 oder 24a des AZR-Gesetzes:
Weitere Personalien(1)I) - Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis i mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden zu Spalte A Buchstabe a, b, d und f

- in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes be- stimmte Bundespolizeibehörde zu Spalte A Buchstabe a, b, d und f

- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis i

- ermittlungsführende Polizeibehörden zu Spalte A Buchstabe a, b und d

- Staatsanwaltschaften zu Spalte A Buchstabe a, b und d

- Gerichte zu Spalte A Buchstabe a, b und d

- Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder zu Spalte A Buchstabe a, b und d

II) - Bundeskriminalamt zu Spalte A Buchstabe a, b und d

- Landeskriminalämter zu Spalte A Buchstabe a, b und d

- Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe a, b und d

- sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder zu Spalte A Buchstabe a, b und d

- Staatsangehörigkeitsbehörden zu Spalte A Buchstabe a, b und d

- in Angelegenheiten der Vertriebenen, Aussiedler und Spätaussiedler zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a, b und d

- Bundesnachrichten- dienst zu Spalte A Buchstabe a, b und d

- Militärischer Abschirmdienst zu Spalte A Buchstabe a, b und d

- alle öffentlichen Stellen für die Einstellung von Suchvermerken zu Spalte A Buchstabe a, b und d

I) - Ausländerbehörden zu Spalte A Buchstabe a bis i

- Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylverfahrensgesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis i

- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis i

- Bundespolizei zu
Spalte A Buchstabe a bis i

- andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zu Spalte A Buchstabe a bis i

- oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener

Aufgabe betraut sind zu Spalte A Buchstabe a bis i

- sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder zu Spalte A Buchstabe a bis i

- deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren zu Spalte A Buchstabe a bis i

II) für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden zu Spalte A

Buchstabe a bis i

- Bundeskriminalamt zu Spalte A Buchstabe a bis i

- Landeskriminalämter zu Spalte A Buchstabe a bis i

- Staatsanwaltschaften zu Spalte A Buchstabe a bis i

- Gerichte zu Spalte A

Buchstabe a bis i

- Bundesamt für Justiz zu Spalte A Buchstabe a, b und d

- Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe a bis d

- Behörden der Zollverwaltung zu Spalte A Buchstabe a bis d und f

- Träger der Sozialhilfe, Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis d und f

- Staatsangehörigkeitsund Vertriebenenbehörden zu Spalte A Buchstabe c

- Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe e und i

- alle übrigen öffentlichen Stellen zu Spalte A Buchstabe c

a) abweichende Namensschreibweisen

- Familienname

- Geburtsname

- Vorname

(7)
b) andere Namen

- Genanntname

- Künstlername

- Ordensname

- nicht definierter Name

(7)

c) frühere Namen *

(7)

d) Aliaspersonalien

- Familienname

- Geburtsname

- Vornamen

- Geburtsdatum

- Geburtsort und -bezirk

- Geschlecht

- Staatsangehörigkeiten

(7)

e) Familienstand(7)
f) Angaben zum Ausweispapier

- Passart

  • Reisepass
  • Reisedokument
  • sonstige Passersatzpapiere

- Passnummer

- ausstellender Staat

(7)
g) letzter Wohnort im Herkunftsland

(7)

h) freiwillig gemachte Angaben zur Religionszugehörigkeit

(7)

i) Staatsangehörigkeiten des Ehegatten oder des Lebenspartners

(7)

§ 3 Satz 2 Nummer 5 Weitere Personalien - wie vorstehend -

(2)

- wie vorstehend -

- die zu Personenkreis (1) in Spalte C Nummer I genannten Stellen

- alle öffentlichen Stellen für die Einstellung von Suchvermerken zu Spalte A Buchstabe a, b und d

- wie vorstehend -
§ 3 Satz 2 Nummer 5 Weitere Personalien - wie vorstehend -

(3)

- wie vorstehend -

- nur die zu Personenkreis (1) in Spalte C Nummer I genannten Stellen §§ 5, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23 des AZR-Gesetzes zur Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Aufgaben

- die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen

- Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe e und i:

*) Dieses Datum wird nicht erhoben, sondern entsteht im Register, wenn eine Namensänderung gemeldet wird.


5 Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
PersonenkreisZeitpunkt der ÜbermittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
§ 3 Satz 1 Nummer 5a §§ 5, 14 bis 19, 21, 25, 26 des AZR-Gesetzes
- Lichtbild(1)(7)- Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen

- mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behör- den

-in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde

- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

- Bundeskriminalamt

- Landeskriminalämter

- Zollkriminalamt

- sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder

- ermittlungsführende Polizeibehörden

- Staatsanwaltschaften

- Gerichte

- Staatsangehörigkeitsbehörden

- in Angelegenheiten der Vertriebenen, Aussiedler und Spätaussiedler zuständige Stellen

- Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder

- Bundesnachrichtendienst

- Militärischer Abschirmdienst

- alle öffentlichen Stellen für die Einstellung von Suchvermerken

- alle öffentlichen Stellen mit Ausnahme des Statistischen Bundesamtes

- nichtöffentliche Stellen, die humanitäre oder soziale Aufgaben wahrnehmen

- Behörden anderer Staaten, über- oder zwischen-staatliche Stellen

6 Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
PersonenkreisZeitpunkt der ÜbermittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
§ 3 Satz 1 Nummer 6 Zuzug/Fortzug §§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 24a, 25 bis 27 des AZR-Gesetzes
a) Ersteinreise in das Bundesgebiet am(1)(5)- Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis g

- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a

- Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu Spalte A Buchstabe h

- alle Stellen
b) Zuzug von einer anderen Ausländerbehörde am(5)
c) Zuzug von unbekannt am(5)
d) Fortzug ins Ausland am(5)
e) Fortzug nach unbekannt am(5)
f) verstorben am(5)
g) Wiederzuzug aus dem Ausland am(5)
h) nicht mehr aufhältig seit(5)
§ 3 Satz 2 Nummer 6
Zuzug/Fortzug

- wie vorstehend -

(2)- wie vorstehend -- wie vorstehend -- wie vorstehend -
§ 3 Satz 2 Nummer 6 §§ 5, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23, 26 des AZR-Gesetzes
Zuzug/Fortzug

wie vorstehend ohne Buchstabe h -

(3)- wie vorstehend -- wie vorstehend -- Ausländerbehörden

- Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylverfahrensgesetzes

- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

- Bundespolizei

- andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrsbeauftragte Behörden

- oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind

- sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder

- Bundesagentur für Arbeit - Behörden anderer Staaten, über- oder zwischenstaatliche Stellen

- deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren

- Statistisches Bundesamt

7 Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
PersonenkreisZeitpunkt der ÜbermittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
§ 3 Satz 1 Nummer 6 §§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23, 24a des AZR-Gesetzes
- als Flüchtling im Ausland anerkannt(1)(5)- Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen- Ausländerbehörden

- Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylverfahrensgesetzes

- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

- Bundespolizei

- andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden

- für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden

- oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind

- Bundeskriminalamt

- Landeskriminalämter

- sonstige Polizeivollzugsbehörden

- Staatsanwaltschaften

- Gerichte

- Bundesagentur für Arbeit und Behörden der Zollverwaltung

- Träger der Sozialhilfe, Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen

- deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren

- Statistisches Bundesamt

8 Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
PersonenkreisZeitpunkt der ÜbermittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
§ 3 Satz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 1 §§ 15, 16, 18, 18a, 21 , 23 des AZR-Gesetzes
Asyl(1)- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis e, g bis j, l bis v

- Ausländerbehörden zu Spalte A Buchstabe f, k, q bis

I) - Ausländerbehörden

- Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylverfahrensgesetzes

- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

- Bundespolizei

- andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden

- oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind

- sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder

- Bundesagentur für Arbeit

- deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren

- Statistisches Bundesamt

II) - für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atom-rechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden

- Bundeskriminalamt

- Landeskriminalämter

- sonstige nicht in Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehör- den des Bundes

- Staatsanwaltschaften - Gerichte

- Behörden der Zollverwaltung

- Träger der Sozialhilfe, Träger der Grundsicherung für Arbeit-suchende und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen

Asylantrag
a) gestellt am(1)
b) Asylantrag erneut gestellt am(1)
c) Asylantrag abgelehnt am(3)
d) als Asylberechtigter anerkannt am(3)
e) Anerkennung widerrufen/zurückgenommen am(3)
f) Anerkennung erloschen am(5)
g) Asylverfahren eingestellt am(3)
h) Asylverfahren auf andere Weise erledigt am(6)
i) Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Absatz 4 AsylVfG zuerkannt am(3)
j) Flüchtlingseigenschaft widerrufen/zurückgenommen am(3)
k) Flüchtlingseigenschaft erloschen am(5)
l) subsidiärer Schutz nach § 4 Absatz 1 AsylVfG gewährt am(3)
m) subsidiärer Schutz nach § 4 Absatz 1 AsylVfG widerrufen/zurückgenommen am(3)
n) Asylantrag vor Einreise gestellt am(1)
o) Asylantrag vor Einreiseerneut gestellt am(1)
p) Asylantrag vor Einreise abgelehnt am(3)
q) Aufenthaltsgestattung seit(6)
r) Aufenthaltsgestattung erloschen am(6)
s) Nummer der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung(7)
t) über Überstellung an (Staatsangehörigkeitsschlüssel des Dubliner Vertragsstaats) entschieden am(2)
u) Überstellung an (Staatsangehörigkeitsschlüssel des Dubliner Vertragsstaats) erfolgt am(5)
v) Übernahme von (Staatsangehörigkeitsschlüssel des Dubliner Vertragsstaats) entschieden am

(2)

§ 3 Satz 2 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 2
Asyl

- wie vorstehend ohne die
Buchstaben t bis v -

(2)- wie vorstehend -- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis e, g bis j, l bis s

- Ausländerbehörden zu Spalte A Buchstabe f, q bis s

- wie vorstehend -
§ 3 Satz 2 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 2 § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23 des AZR-Gesetzes
Asyl

- wie vorstehend ohne die
Buchstaben t bis v -

(3)- wie vorstehend -- wie vorstehend -- nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen
9 Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
PersonenkreisZeitpunkt der ÜbermittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
§ 3 Satz 1 Nummer 3, 6 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 §§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23, 24a des AZR-Gesetzes
Aufenthaltsstatus(1)- Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche StellenI) - Ausländerbehörden

- Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylverfahrensgesetzes

- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

- Bundespolizei

- andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden

- oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind

- Bundesagentur für Arbeit

- deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren

- Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis d, i bis l

II) - für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden

- Bundeskriminalamt

- Landeskriminalämter

- sonstige Polizeivollzugsbehörden

- Staatsanwaltschaften

- Gerichte

- Behörden der Zollverwaltung

a) vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit(5)
b) Erteilung/Verlängerung des Aufenthaltstitels abgelehnt am(3)
c) Aufenthaltstitel zurückgenommen am widerrufen am erloschen am(3)
d) heimatloser Ausländer(6)
e) Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt am(1)*
f) Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gestellt am(1)*
g) Bescheinigung über die Wirkung der Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) ausgestellt am(7)
h) Nummer des Aufenthaltstitels(7)
i) Entscheidungen der Bundesagentur für Arbeit über die Zustimmung zur Beschäftigung
aa) Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt am befristet bis räumlich beschränkt auf Arbeitgeberbindung/keine Arbeitgeberbindung weitere Nebenbestimmungen/keine weiteren Nebenbestimmungen(5)*
bb) Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit versagt am(5)*
j) Nebenbestimmungen zur Erwerbstätigkeit
aa) selbständige Tätigkeit
erlaubt am
befristet bis
weitere Nebenbestimmungen/keine weiteren Nebenbestimmungen
(2)*- Träger der Sozialhilfe,
Träger der Grundsicherung für Arbeit-suchende und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
bb) Beschäftigung
erlaubt am
befristet bis
räumlich beschränkt auf
Arbeitgeberbindung/keine Arbeitgeberbindung
weitere Nebenbestimmungen/keine weiteren Nebenbestimmungen
(2)*
k) zustimmungsfreie Beschäftigung bis
festgestellt am
(2)*
l) zustimmungsfreie Beschäftigung aufgrund Vorbeschäftigungszeiten oder längeren Aufenthalts
festgestellt am
(2)
m) Aufenthaltstitel erteilt nach Einreise in das Bundesgebiet mit Visum nach § 18c AufenthG am(5)*
§ 3 Satz 2 Nummer 3, 6 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 und 4
Aufenthaltsstatus

- wie vorstehend Spalte A Buchstabe a bis c, e bis h

(2)- wie vorstehend -- wie vorstehend -- wie vorstehend -
§ 3 Satz 2 Nummer 3, 6 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 und 4 § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23 des AZR-Gesetzes
Aufenthaltsstatus

- wie vorstehend Spalte A Buchstabe b bis c, e bis h

(3)- wie vorstehend -- wie vorstehend -- nur die zu Personen-

kreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen

*) In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist.


10 Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
PersonenkreisZeitpunkt der ÜbermittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
§ 3 Satz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 §§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23 des AZR-Gesetzes
Aufenthaltserlaubnis(1)- Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche StellenI) - Ausländerbehörden

- Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylverfahrensgesetzes

- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

- Bundespolizei

- andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden

- oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind

- sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder

- Bundesagentur für Arbeit

- deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren

- Statistisches Bundesamt

II) - für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden

- Bundeskriminalamt

- Landeskriminalämter

- sonstige nicht in Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes

- Staatsanwaltschaften

- Gerichte

- Behörden der Zollverwaltung

- Träger der Sozialhilfe, Träger der Grundsicherung für Arbeit-suchende und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen

a) Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung nach
aa) § 16 Absatz 1 AufenthG
(Studium)
erteilt am
befristet bis
(2)*
bb) § 16 Absatz 1a AufenthG
(Studienbewerbung)
erteilt am
befristet bis
(2)*
cc) § 16 Absatz 4 AufenthG
(Arbeitsplatzsuche nach Studium)
erteilt am
befristet bis
(2)*
dd) § 16 Absatz 5 AufenthG
(Sprachkurse, Schulbesuch)
erteilt am
befristet bis
(2)*
ee) § 16 Absatz 5b AufenthG
(Arbeitsplatzsuche nach schulischer Berufsausbildung)
erteilt am
befristet bis
(2)*
ff) § 16 Absatz 6 AufenthG
(innergemeinschaftlich mobiler Student aus [Staatsangehörigkeitsschlüssel des EU-Mitgliedstaates])
erteilt am
befristet bis
(2)*
gg) § 17 Absatz 1 AufenthG
(sonstige betriebliche Ausbildungszwecke)
erteilt am
befristet bis
(2)*
hh) § 17 Absatz 3 AufenthG
(Arbeitsplatzsuche nach betrieblicher Berufsausbildung)
erteilt am
befristet bis
(2)*
b) Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit nach
aa) § 18 Absatz 3 AufenthG
(keine qualifizierte Beschäftigung)
erteilt am
befristet bis
(2)*
bb) § 18 Absatz 4 Satz 1
AufenthG (qualifizierte Beschäftigung nach Rechtsverordnung) erteilt am befristet bis
(2)*
cc) § 18 Absatz 4 Satz 2 AufenthG
(qualifizierte Beschäftigung im öffentlichen Interesse)
erteilt am
befristet bis
(2)*
dd) § 18a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a AufenthG
(Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete mit Abschluss in Deutschland)
erteilt am
befristet bis
(2)*
ee) § 18a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b AufenthG
(Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete mit einem anerkannten Hochschulabschluss oder mit einem ausländischen Hochschulabschluss, der einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist, und mit seit zwei Jahren un-unterbrochener, dem Abschluss angemessener Beschäftigung)
erteilt am
befristet bis
(2)*
ff) § 18a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c AufenthG
(Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete, die als Fachkraft seit drei Jahren ununterbrochen eine Beschäftigung ausgeübt haben, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt)
erteilt am
befristet bis
(2)*
gg) § 18c AufenthG
(Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche)
erteilt am
befristet bis
(2)*
hh) § 19a AufenthG in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a BeschV
(Blaue Karte EU, Regelberufe)
erteilt am
befristet bis
(2)*
ii) § 19a AufenthG in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b oder § 2 Absatz 2 BeschV
(Blaue Karte EU, Mangelberufe)
erteilt am
befristet bis
(2)*
jj) § 19a AufenthG in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a BeschV
(Blaue Karte EU, Voraufenthalt mit Blauer Karte EU in [EU-Mitgliedstaat], Regelberufe)
erteilt am
befristet bis
[Staatsangehörigkeitsschlüssel anderer EU-Mitgliedstaat]
(2)*
kk) § 19a AufenthG in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a BeschV
(Blaue Karte EU, Voraufenthalt mit Blauer Karte EU in [EU-Mitgliedstaat], Regelberufe)
abgelehnt am [Staatsangehörigkeitsschlüssel anderer EU-Mitgliedstaat]
(2)*
ll) § 19a AufenthG in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b oder § 2 Absatz 2 BeschV
(Blaue Karte EU, Voraufenthalt mit Blauer Karte EU in [EU-Mitgliedstaat], Mangelberufe)
erteilt am
befristet bis
[Staatsangehörigkeitsschlüssel anderer EU-Mitgliedstaat]
(2)*
mm) § 19a AufenthG in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b oder § 2 Absatz 2 BeschV (Blaue Karte EU, Voraufenthalt mit Blauer Karte EU in [EU-Mitgliedstaat],
Mangelberufe)
abgelehnt am
[Staatsangehörigkeitsschlüssel anderer EU-Mitgliedstaat]
(2)*
nn) § 20 Absatz 1 AufenthG
(Forscher)
erteilt am
befristet bis
(2)*
oo) § 20 Absatz 5 AufenthG
(in [EU-Mitgliedstaat] zugelassener Forscher)
erteilt am
befristet bis
[Staatsangehörigkeitsschlüssel anderer EU-Mitgliedstaat]
(2)*
pp) § 21 Absatz 1 AufenthG
(selbständige Tätigkeit - wirtschaftliches Interesse)
erteilt am
befristet bis
(2)*
qq) § 21 Absatz 2 AufenthG
(selbständige Tätigkeit - völkerrechtliche Vergünstigung)
erteilt am
befristet bis
(2)*
rr) § 21 Absatz 2a AufenthG
(selbständige Tätigkeit - Absolvent inländischer Hochschule)
erteilt am
befristet bis
(2)*
ss) § 21 Absatz 5 AufenthG
(freiberufliche Tätigkeit)
erteilt am
befristet bis
(2)*
c) Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach
aa) § 22 Satz 1 AufenthG
(Aufnahme aus dem Ausland)
erteilt am
befristet bis
(2)*
bb) § 22 Satz 2 AufenthG
(Aufnahme durch BMI)
erteilt am
befristet bis
(2)*
cc) § 23 Absatz 1 AufenthG
(Aufnahme durch Land)
erteilt am
befristet bis
(2)*
dd) § 23 Absatz 2 AufenthG
(besondere Fälle)
erteilt am
befristet bis
(2)*
ee) § 23a AufenthG
(Härtefallaufnahme durch Länder)
erteilt am
gültig ab
befristet bis
(2)*
ff) § 24 AufenthG
(vorübergehender Schutz)
erteilt am
befristet bis
(2)*
gg) § 25 Absatz 1 AufenthG
(Asyl)
anerkannt am
befristet bis
(2)*
hh) § 25 Absatz 2 AufenthG
(GFK)
gewährt am
befristet bis
(2)*
ii) § 25 Absatz 2 AufenthG
(subsidiärer Schutz)
gewährt am
befristet bis
(2)*
jj) § 25 Absatz 3 AufenthG
(Abschiebungsverbot)
erteilt am
befristet bis
(2)*
kk) § 25 Absatz 4 Satz 1 AufenthG
(dringende persönliche oder humanitäre Gründe)
erteilt am
befristet bis
(2)*
ll) § 25 Absatz 4 Satz 2 AufenthG
(Verlängerung wegen außergewöhnlicher Härte)
erteilt am
befristet bis
(2)*
mm) § 25 Absatz 5 AufenthG
(rechtliche oder tatsächliche Gründe)
erteilt am
befristet bis
(2)*
nn) § 25a Absatz 1 AufenthG
(Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden: integrierter Jugendlicher/Heranwachsender)
erteilt am
befristet bis
(2)*
oo) § 25a Absatz 2 Satz 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden: Eltern)
erteilt am
befristet bis
(2)*
pp) § 25a Absatz 2 Satz 2 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden: Geschwister)
erteilt am
befristet bis
(2)*
d) Aufenthalt aus familiären Gründen nach
aa) § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: Ehegatte)
erteilt am
befristet bis
(2)*
bb) § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AufenthG
(Familiennachzug zu Deutschen: Kinder) erteilt am befristet bis
(2)*
cc) § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 AufenthG
(Familiennachzug zu Deutschen: Elternteil)
erteilt am
befristet bis
(2)*
dd) § 28 Absatz 1 Satz 4 AufenthG
(Familiennachzug zu Deutschen: Elternteil)
erteilt am
befristet bis
(2)*
ee) § 28 Absatz 4 AufenthG
(Familiennachzug zu Deutschen: Sonstige)
erteilt am
befristet bis
(2)*
ff) § 30 AufenthG
(Ehegattennachzug) ohne § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3g AufenthG
erteilt am
befristet bis
(2)*
gg) § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3g AufenthG
(Ehegattennachzug zu einem Inhaber einer Blauen Karte EU)
erteilt am
befristet bis
(2)*
hh) § 32 Absatz 1 AufenthG
(Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU)
erteilt am
befristet bis
(2)*
ii) § 32 Absatz 1 AufenthG
(Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Blauen Karte EU) erteilt am befristet bis
(2)*
jj) § 32 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 AufenthG (Nachzug von Kindern über 16 Jahre zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis
- außer nach § 25 Absatz 1 und 2 AufenthG -, einer Niederlassungserlaubnis - außer nach § 26 Absatz 3 und § 19 AufenthG - oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU)
erteilt am
befristet bis
(2)*
kk) § 32 Absatz 4 AufenthG (Kindesnachzug im Härtefall)
erteilt am
befristet bis
(2)*
ll) § 33 AufenthG
(Geburt im Bundesgebiet)
erteilt am
befristet bis
(2)*
mm) § 36 Absatz 1 AufenthG
(Nachzug von Eltern)
erteilt am
befristet bis
(2)*
nn) § 36 Absatz 2 AufenthG
(Nachzug sonstiger Familienangehöriger)
erteilt am
befristet bis
(2)*
e) besondere Aufenthaltsrechte nach AufenthG
(sonstige begründete Fälle)
erteilt am
befristet bis
aa) § 7 Absatz 1 Satz 3(2)*
bb) § 25 Absatz 4a AufenthG (Aufenthaltsrecht für Ausländer, die Opfer einer Straftat nach den §§ 232, 233 oder 233a des Strafgesetzbuchs wurden)
erteilt am
befristet bis
(2)*
cc) § 25 Absatz 4b AufenthG
(Aufenthaltsrecht für Ausländer, die Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind)
erteilt am
befristet bis
(2)*
dd) § 31 Absatz 1, 2, 4 AufenthG (eigenständiges Ehegattenaufenthaltsrecht)
erteilt am
befristet bis
(2)*
ee) § 34 Absatz 2 AufenthG (eigenständiges Aufenthaltsrecht von Kindern)
erteilt am
befristet bis
(2)*
ff) § 37 Absatz 1 AufenthG
(Wiederkehr)
erteilt am
befristet bis
(2)*
gg) § 37 Absatz 5 AufenthG
(Wiederkehr Rentner)
erteilt am
befristet bis
(2)*
hh) § 38 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 5 AufenthG
(ehemaliger Deutscher)
erteilt am
befristet bis
(2)*
ii) § 38a AufenthG
langfristig Aufenthaltsberechtigter in [Staatsangehörigkeitsschlüssel des EU-Mitgliedstaates])
erteilt am
befristet bis
(2)*
jj) § 104a Absatz 1 Satz 1 AufenthG
(Aufenthaltserlaubnis auf Probe)
erteilt am
befristet bis
(2)*
kk) § 23 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 104a Absatz 1 Satz 2 AufenthG (Altfallregelung)
erteilt am
befristet bis
(2)*
ll) § 23 Absatz 1 Satz 1
in Verbindung mit § 104a Absatz 2 Satz 1 AufenthG
(Altfallregelung für volljährige Kinder von Geduldeten)
erteilt am
befristet bis
(2)*
mm) § 23 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 104a Absatz 2 Satz 2 AufenthG
(Altfallregelung für unbegleitete Flüchtlinge)
erteilt am
befristet bis
(2)*
nn) § 23 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 104b AufenthG
(integrierte Kinder von Geduldeten)
erteilt am
befristet bis
(2)*
oo) § 4 Absatz 5 AufenthG
(Assoziationsrecht EWG/Türkei)
erteilt am
befristet bis
(2)*
pp) dem Freizügigkeitsabkommen EG/ Schweiz für freizügigkeitsberechtigte Schweizerische Bürger
erteilt am
befristet bis
(2)*
qq) dem Freizügigkeits- abkommen EG/ Schweiz für Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Schweizerischen Bürgern
erteilt am
befristet bis
(2)*
§ 3 Satz 2 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3
Aufenthaltserlaubnis

- wie vorstehend ohne Buchstabe e Doppelbuchstabe oo bis qq -

(2)- wie vorstehend -- wie vorstehend -- wie vorstehend -
§ 3 Satz 2 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23 des AZR-Gesetzes
Aufenthaltserlaubnis

- wie vorstehend ohne Buchstabe e Doppelbuchstabe oo bis qq -

(3)- wie vorstehend -- wie vorstehend -- nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen
*) In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist.


11 Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
PersonenkreisZeitpunkt der ÜbermittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
§ 3 Satz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3(1) §§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23 des AZR-Gesetzes
Niederlassungserlaubnis/ unbefristeter Aufenthaltstitel nach- Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche StellenI) - Ausländerbehörden

- Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylverfahrensgesetzes

- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

- Bundespolizei

- andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden

- oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind

- sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder

- Bundesagentur für Arbeit

- deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren

- Statistisches Bundesamt

II) - für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atom-rechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden

- Bundeskriminalamt - Landeskriminalämter

- sonstige nicht in Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes

- Staatsanwaltschaften

- Gerichte

- Behörden der Zollverwaltung

- Träger der Sozialhilfe, Träger der Grundsicherung für Arbeit-suchende und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen

a) § 9 AufenthG
(allgemein) erteilt am
(2)*
b) § 9a AufenthG (Daueraufenthalt - EU) erteilt am(2)*
c) § 18b AufenthG
(Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Hochschulen)
erteilt am
(2)*
d) § 19 Absatz 1 AufenthG
(Hochqualifizierter ohne Zuordnung nach Absatz 2)
erteilt am
(2)*
e) § 19 Absatz 2 Nummer 1 AufenthG
(Hochqualifizierter Wissenschaftler)
erteilt am
(2)*
f) § 19 Absatz 2 Nummer 2 AufenthG
(Hochqualifizierte Lehrperson)
erteilt am
(2)*
g) § 19a Absatz 6 Satz 1 AufenthG
(Niederlassungserlaubnis für Inhaber der Blauen Karte EU nach frühestens 33 Monaten)
erteilt am
(2)*
h) § 19a Absatz 6 Satz 3 AufenthG
(Niederlassungerlaubnis für Inhaber der Blauen Karte EU nach frühestens 21 Monaten)
erteilt am
(2)*
i) § 21 Absatz 4 AufenthG
(3 Jahre selbständige Tätigkeit)
erteilt am
(2)
j) § 23 Absatz 2 AufenthG
(besondere Fälle)
erteilt am
(3)*
k) § 26 Absatz 3 AufenthG
(Asyl/GFK nach 3 Jahren)
erteilt am
(2)
l) § 26 Absatz 4 AufenthG
(aus humanitären Gründen nach 7 Jahren)
erteilt am
(3)
m) § 28 Absatz 2 AufenthG
(Familienangehörige von Deutschen)
erteilt am
(2)*
n) § 31 Absatz 3 AufenthG
(eigenständiges Aufenthaltsrecht der ausländischen Ehegatten)
erteilt am
(2)*
o) § 35 AufenthG
(Kinder)
erteilt am
(2)*
p) § 38 Absatz 1 Nummer 1 AufenthG
(ehemalige Deutsche)
erteilt am
(2)*
q) Bescheinigung nach § 51 Absatz 2 Satz 3 AufenthG
erteilt am
(2)*
r) dem Freizügigkeitsab- kommen EG/Schweiz für freizügigkeitsberechtigte Schweizerische Bürger
erteilt am
(2)*
s) dem Freizügigkeitsab- kommen EG/Schweiz für Angehörige von frei-zügigkeitsberechtigten Schweizerischen Bürgern
erteilt am
(2)*
§ 3 Satz 2 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3
Niederlassungserlaubnis/ unbefristeter Aufenthaltstitel

- wie vorstehend ohne die
Buchstaben r und s -

(2)- wie vorstehend -- wie vorstehend -- wie vorstehend -
§ 3 Satz 2 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23 des AZR-Gesetzes
Niederlassungserlaubnis/ unbefristeter Aufenthaltstitel

- wie vorstehend ohne die
Buchstaben r und s -

(3)wie vor-stehend -- wie vorstehend -- nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen
* In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist.
12 Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
Personen-
kreis
Zeitpunkt der ÜbermittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
§ 3 Satz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 §§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23 des AZR-Gesetzes
Aufenthaltsrechte nach dem FreizügG/EU(1)- Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche StellenI) - Ausländerbehörden

- Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylverfahrensgesetzes

- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

- Bundespolizei

- andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden

- oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind

- sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder

- Bundesagentur für Arbeit

- deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren

- Statistisches Bundesamt

II) - für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atom-rechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden

- Bundeskriminalamt

- Landeskriminalämter

- sonstige nicht in Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes

  • Staatsanwaltschaften

- Gerichte

- Behörden der Zollver-waltung

- Träger der Sozialhilfe, Träger der Grund-sicherung für Arbeit-suchende und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen

a) Aufenthaltskarte (Angehörige von EU-/ EWR-Bürgern)
erteilt am
(2)*
b) Daueraufenthaltskarte (Angehörige von EU-/ EWR-Bürgern)
erteilt am
(2)*
§ 3 Satz 2 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23 des AZR-Gesetzes
Aufenthaltsrechte nach dem FreizügG/EU

Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts EU-/EWR-Bürger
erteilt am

(3)

- wie vorstehend -

- wie vorstehend -- nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen
* In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist.
13 Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
PersonenkreisZeitpunkt der ÜbermittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
§ 3 Satz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 und § 3 Satz 1 Nummer 8 §§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23 des AZR-Gesetzes
Ausweisung und Hinweis auf Begründungstext(1)- Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis r

- Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu Spalte A Buchstabe s

I) - Ausländerbehörden

- Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylverfahrensgesetzes

- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

- Bundespolizei

- andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden

- oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind

- sonstige Polizeivollzugsbehörden

- Bundesagentur für Arbeit

- deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren

- Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis r

II) - für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden

- Bundeskriminalamt

- Landeskriminalämter

- Staatsanwaltschaften

- Gerichte

- Behörden der Zollverwaltung

- Träger der Sozialhilfe, Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen

a) Ausweisungsverfügung
erlassen am
Wirkung befristet bis
sofort vollziehbar seit
(2)
b) Ausweisungsverfügung
erlassen am
Wirkung unbefristet
sofort vollziehbar seit
(2)
c) Ausweisungsverfügung
erlassen am
Wirkung befristet bis
noch nicht vollziehbar
(2)
d) Ausweisungsverfügung
erlassen am
Wirkung unbefristet
noch nicht vollziehbar
(2)
e) Ausweisungsverfügung
erlassen am
Wirkung befristet bis
unanfechtbar seit
(3)
f) Ausweisungsverfügung
erlassen am
Wirkung unbefristet
unanfechtbar seit
(3)
g) § 2 Absatz 7 FreizügG/EU
(Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
sofort vollziehbar seit
(3)
h) § 2 Absatz 7 FreizügG/ EU
(Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
noch nicht vollziehbar
(3)
i) § 2 Absatz 7 FreizügG/ EU (Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
unanfechtbar seit
(3)
j) § 5 Absatz 4 FreizügG/EU
(Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt) festgestellt am unanfechtbar seit
(3)
k) § 5 Absatz 4 FreizügG/EU
(Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
sofort vollziehbar seit
(3)
l) § 5 Absatz 4 FreizügG/EU
(Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt) festgestellt am noch nicht vollziehbar
(3)
m) § 6 Absatz 1 FreizügG/EU
(Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
Wirkung unbefristet
noch nicht vollziehbar
(3)
n) § 6 Absatz 1 FreizügG/EU
(Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt) festgestellt am Wirkung befristet bis noch nicht vollziehbar
(3)
o) § 6 Absatz 1 FreizügG/EU
(Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
Wirkung unbefristet
sofort vollziehbar seit
(3)
p) § 6 Absatz 1 FreizügG/EU
(Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
Wirkung befristet bis
sofort vollziehbar seit
(3)
q) § 6 Absatz 1 FreizügG/EU
(Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt) festgestellt am
Wirkung befristet bis
unanfechtbar seit
(3)
r) § 6 Absatz 1 FreizügG/EU
(Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
Wirkung unbefristet
unanfechtbar seit
(3)
s) Begründungstext liegt vor
§ 3 Satz 2 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 und § 3 Satz 2 Nummer 8
Ausweisung und Hinweis auf Begründungstext

- wie vorstehend Spalte A
Buchstabe i, j und q bis s -

(2)- wie vorstehend -- wie vorstehend -- wie vorstehend -
§ 3 Satz 2 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 und § 3 Satz 2 Nummer 8 § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23 des AZR-Gesetzes
Ausweisung und Hinweis auf Begründungstext

- wie vorstehend Spalte A Buchstabe g, h, k bis p und s -

(3)- wie vorstehend -- wie vorstehend -zur Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Aufgaben:

- nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen


14 Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)

PersonenkreisZeitpunkt der ÜbermittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
§ 3 Satz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 und § 3 Satz 1 Nummer 8 §§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23 des AZR-Gesetzes
Abschiebung (mit Ausnahme der Abschiebung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1a und 1 b AufenthG) und Hinweis auf Begründungstext(1)- Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis h

- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe b und c

- Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu Spalte A Buchstabe i

- Ausländerbehörden

- Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylverfahrensgesetzes

- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

- Bundespolizei

- andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden

-oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind

-sonstige Polizeivollzugsbehörden

- Bundesagentur für Arbeit

- deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren

- für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden

- Bundeskriminalamt

- Landeskriminalämter

- Staatsanwaltschaften

- Gerichte

- Behörden der Zollverwaltung

- Träger der Sozialhilfe, Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen

- Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis h

a) Ausreiseaufforderung
vom
Frist bis
(2)
b) Abschiebung
angedroht am
(3)
c) Abschiebung
angeordnet am
(3)
d) Abschiebung
angedroht und angeordnet am
(3)
e) Abschiebungsanordnung gemäß § 58a AufenthG
erlassen am
(3)
f) Abschiebung aufgrund Ausweisung
vollzogen am
(4)
g) Abschiebung
vollzogen am
Wirkung befristet bis
(4)
h) Abschiebung vollzogen am Wirkung unbefristet(4)
i) Begründungstext liegt vor zu den Buchstaben e bis h
§ 3 Satz 2 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 und § 3 Satz 2 Nummer 8
Abschiebung
(mit Ausnahme der Abschiebung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1a und 1 b AufenthG) und Hinweis auf Begründungstext

- wie vorstehend ohne die Buchstaben e und f

(2)- wie vor-stehend -- wie vorstehend -- wie vorstehend -
15 Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
Personen
kreis
Zeitpunkt der ÜbermittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
§ 3 Satz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 und § 3 Satz 1 Nummer 8 §§ 15, 16, 18, 18a, 21 des AZR-Gesetzes
Einschränkung/Untersagung der politischen Betätigung und Hinweis auf Begründungstext(1)- Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis d

- Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu Spalte A Buchstabe e

- Ausländerbehörden

- Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylverfahrensgesetzes

- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

- Bundespolizei

- andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden

- oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind

- sonstige Polizeivollzugsbehörden

- Bundesagentur für Arbeit

- deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren

- für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden

- Bundeskriminalamt

- Landeskriminalämter

- Staatsanwaltschaften

- Gerichte

- Behörden der Zollverwaltung

- Träger der Sozialhilfe, Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen

a) politische Betätigung
eingeschränkt am
Wirkung befristet bis
(3)
b) politische Betätigung
eingeschränkt am
Wirkung unbefristet
(3)
c) politische Betätigung
untersagt am
Wirkung befristet bis
(3)
d) politische Betätigung
untersagt am
Wirkung unbefristet
(3)
e) Begründungstext liegt vor
16 Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
PersonenkreisZeitpunkt der ÜbermittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
§ 3 Satz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 und § 3 Satz 1 Nummer 8 §§ 15, 16, 18, 18a, 21 des AZR-Gesetzes
Überwachungsmaßnahmen bei ausgewiesenen Ausländern nach § 54a AufenthG(1)- Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis d

-Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu Spalte A Buchstabe e

I) - Ausländerbehörden

- Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylverfahrensgesetzes

- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

- Bundespolizei

- andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden

- oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind - sonstige Polizeivollzugsbehörden

- Bundesagentur für Arbeit

- deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren

II) - für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atom-rechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden

- Bundeskriminalamt

- Landeskriminalämter

- Staatsanwaltschaften

- Gerichte

- Behörden der Zollverwaltung

- Träger der Sozialhilfe,

Träger der Grundsicherung für Arbeit-suchende und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen

a) Aufenthalt nach § 54a Absatz 2 AufenthG beschränkt auf Bezirk der Ausländerbehörde ...(2)
b) abweichende Regelung hinsichtlich der Aufenthaltsbeschränkung nach § 54a Absatz 2 AufenthG
angeordnet am
(2)
c) Verpflichtung hinsichtlich Wohnung nach § 54a Absatz 3 AufenthG angeordnet am(2)
d) Nutzungsverbot hinsichtlich Kommunikationsmittel nach § 54a Absatz 4 AufenthG an- geordnet am(2)
e) Begründungstext liegt vor(2)
17 Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
PersonenkreisZeitpunkt der ÜbermittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
§ 3 Satz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 §§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23 des AZR-Gesetzes
Duldung(1)- Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis c und e

-Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe b und e mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behör- den zu Spalte A Buchstabe d und e

- Ausländerbehörden

- Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylverfahrensgesetzes

- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

- Bundespolizei

- andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden

- oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind

-sonstige Polizeivollzugsbehörden

- Bundesagentur für Arbeit

- deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren

- für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden

- Bundeskriminalamt

- Landeskriminalämter

- Staatsanwaltschaften

- Gerichte

- Behörden der Zollverwaltung

- Träger der Sozialhilfe, Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen

- Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis d

a) Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 1 AufenthG
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
(2)
b) Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG
  1. aa) wegen fehlender Reisedokumente
  2. bb) aufgrund familiärer Bindungen zu einem Duldungsinhaber nach Doppelbuchstabe aa
  3. cc) aus sonstigen Gründen

erteilt am
befristet bis widerrufen am

(2)
c) Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 2 AufenthG
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
(2)
d) Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
(2)
e) Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2a AufenthG
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
(2)
f) Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2b AufenthG
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
(2)
g) Nummer der Bescheinigung(2)
§ 3 Satz 2 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3
Duldung

- wie vorstehend -

(2)- wie vorstehend -- wie vorstehend -- wie vorstehend -
18 Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
PersonenkreisZeitpunkt der ÜbermittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
§ 3 Satz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 §§ 15, 16, 18, 18a, 21 des AZR-Gesetzes
- Ausreiseverbot
erlassen am
(1)(3)- Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche StellenI) - Ausländerbehörden

- Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylverfahrensgesetzes

- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

- Bundespolizei

- andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden

- oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind

- sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder

- Bundesagentur für Arbeit

- deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren

II) - für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atom-rechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden

- Bundeskriminalamt

- Landeskriminalämter

- sonstige nicht in Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes

- Staatsanwaltschaften - Gerichte

- Behörden der Zollverwaltung

- Träger der Sozialhilfe,

Träger der Grundsicherung für Arbeit-suchende und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen

§ 3 Satz 2 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3
- Ausreiseverbot
erlassen am
(2)- wie vorstehend -- wie vorstehend -- wie vorstehend -
§ 3 Satz 2 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, § 21 des AZR-Gesetzes
- Ausreiseverbot
erlassen am
(3)- wie vorstehend -- wie vorstehend -zur Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Aufgaben:

- nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen

19 Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
PersonenkreisZeitpunkt der ÜbermittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
§ 3 Satz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 §§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23, 24a des AZR-Gesetzes
Passrechtliche Maßnahmen
(Kapitel 2 Abschnitt 1 AufenthV)
(1)- Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen- Ausländerbehörden

- Aufnahmeeinrichtungen

oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylverfahrensgesetzes

- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

- Bundespolizei

- andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden

- für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden

- oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind

- Bundeskriminalamt

- Landeskriminalämter

- sonstige Polizeivollzugsbehörden

- Staatsanwaltschaften

- Gerichte

- Bundesagentur für Arbeit und Behörden der Zollverwaltung

- Träger der Sozialhilfe, Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen

- deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren

- Statistisches Bundesamt

a) Reiseausweis für Ausländer nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AufenthV
ausgestellt am
gültig bis
(2)
b) Grenzgängerkarte nach § 12 AufenthV
ausgestellt am
gültig bis
(2)
c) Reiseausweis für Flüchtlinge nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 AufenthV
ausgestellt am
gültig bis
(2)
d) Reiseausweis für Staatenlose nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 AufenthV
ausgestellt am
gültig bis
(2)


20 Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
PersonenkreisZeitpunkt der ÜbermittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
§ 3 Satz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 und § 3 Satz 1 Nummer 8 §§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23 des AZR-Gesetzes
Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1 a und 1 b AufenthG und Hinweis auf Begründungstext(1)- Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe d und e

- mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden

- in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde

- Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu Spalte A Buchstabe h

- Ausländerbehörden

- Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylverfahrensgesetzes

- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

- Bundespolizei

- andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden

- oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind

- sonstige Polizeivollzugsbehörden

- Bundesagentur für Arbeit - deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren

- für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden

- Bundeskriminalamt

- Landeskriminalämter

- Staatsanwaltschaften

- Gerichte

- Behörden der Zollverwaltung

- Träger der Sozialhilfe, Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen

- Statistisches Bundesamt

a) zurückgewiesen am(4)
b) Ausreiseaufforderung
vom
Frist bis
(2)
c) Abschiebung
angedroht am
(3)
d) zurückgeschoben am Wirkung befristet bis(4)
e) zurückgeschoben am Wirkung unbefristet(4)
f) abgeschoben am
Wirkung befristet bis
(4)
g) abgeschoben am Wirkung unbefristet(4)
h) Begründungstexte liegen vor zu den Buchstaben f und g
§ 3 Satz 2 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 und § 3 Satz 2 Nummer 8
Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1 a und 1 b AufenthG und Hinweis auf Begründungstext

- wie vorstehend -

(2)- wie vorstehend -- wie vorstehend -- wie vorstehend -
21 Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
PersonenkreisZeitpunkt der ÜbermittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
§ 3 Satz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 4 und § 3 Satz 1 Nummer 8- Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a und b

- mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden zu Spalte A Buchstabe a und b

- in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde zu Spalte A Buchstabe a und b

Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu Spalte A Buchstabe c

§§ 15, 16, 21, 24a des AZR-Gesetzes
Einreisebedenken und Hin- weis auf Begründungstext(1)- Ausländerbehörden

- Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylverfahrensgesetzes

- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

- Bundespolizei

- andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden

- oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind

- deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren

- für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden

- Bundeskriminalamt

- Landeskriminalämter

- sonstige Polizeivollzugsbehörden

- Staatsanwaltschaften - Gerichte

a) Einreisebedenken seit Wirkung befristet bis(5)
b) Einreisebedenken seit Wirkung unbefristet(5)
c) Begründungstext liegt vor
22 Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
PersonenkreisZeitpunkt der ÜbermittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
§ 3 Satz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 5 §§ 15, 16, 18, 18a, 21 des AZR-Gesetzes
Grenzfahndung(1)- mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden

- in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde

- Ausländerbehörden

- Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylverfahrensgesetzes

- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

- Bundespolizei

- andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden

- oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind

- sonstige Polizeivollzugsbehörden

- deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren

- für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden

- Bundeskriminalamt

- Landeskriminalämter

- Staatsanwaltschaften

- Gerichte

- Behörden der Zollverwaltung

- Träger der Sozialhilfe, Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen

a) Ausschreibung zur Zurückweisung(6)
b) Ausschreibung zur Zurückweisung Terrorismus(6)
§ 3 Satz 2 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 5
Grenzfahndung

- wie vorstehend -

(2)- wie vorstehend -- wie vorstehend -- wie vorstehend -
23 Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
PersonenkreisZeitpunkt der ÜbermittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
§ 3 Satz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 6 § 6 des AZR-Gesetzes §§ 15 bis 18, 21 des AZR-Gesetzes
Ausschreibung zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung(1)I) - Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe b

- mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe b

- Staatsanwaltschaften - Gerichte

II) - Bundeskriminalamt - Landeskriminalämter - Zollkriminalamt

- sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder

I) - Ausländerbehörden

- Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylverfahrensgesetzes

- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

- Bundespolizei

- andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden

- oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind

- sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder

- deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren

II) - für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden

- Bundeskriminalamt

- Landeskriminalämter

- sonstige nicht in Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes

- Staatsanwaltschaften - Gerichte

- Zollkriminalamt

- Behörden der Zollverwaltung

a) Ausschreibung zur Festnahme(6)
b) Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung(6)
c) ausschreibende Stelle
§ 3 Satz 2 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 6 § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 des AZR-Gesetzes
Ausschreibung zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung

- wie vorstehend -

(2)- wie vorstehend -- die zu Personenkreis (1) in Spalte C Nummer I genannten Stellen

- ermittlungsführende Polizeibehörden

- wie vorstehend -
§ 3 Satz 2 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 6 § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 des AZR-Gesetzes § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, §§ 18, 21 des AZR-Gesetzes
Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung

- wie vorstehend Spalte A Buchstabe b und c -

(3)wie vorstehend -- die zu Personenkreis (1) in Spalte C Nummer I genannten Stellen

- ermittlungsführende Polizeibehörden

zur Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Aufgaben:

- die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen

24 Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
PersonenkreisZeitpunkt der ÜbermittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
§ 3 Satz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 7 §§ 15, 16, 21, 24a des AZR-Gesetzes
Verdacht auf und Gefährdung durch Straftaten(1)- mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden

- in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde

- ermittlungsführende Polizeibehörde

- Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder

- Staatsanwaltschaften

- Ausländerbehörden

- Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylverfahrensgesetzes

- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

- Bundespolizei

- andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden

- für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden

- oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind

- Bundeskriminalamt

- Landeskriminalämter

- sonstige Polizeivollzugsbehörden

- Staatsanwaltschaften

- Gerichte

- deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren

a) Verdacht auf § 95 Absatz 1 Nummer 8 AufenthG(5)
b) Verdacht auf § 30 Absatz 1 oder § 30a Absatz 1 BtMG(5)
c) Verdacht auf § 129 StGB(5)
d) Verdacht auf § 129a StGB(5)
e) Verdacht auf § 129 in Verbindung mit § 129b Absatz 1 StGB(5)
f) Verdacht auf § 129a in Verbindung mit § 129b Absatz 1 StGB(5)
g) Verdacht auf Straftat mit Terrorismus-Zielsetzung(5)
h) Gefährdung durch Straftat mit Terrorismus-Zielsetzung(5)
24a Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
PersonenkreisZeitpunkt der ÜbermittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
§ 3 Satz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 7a §§ 15, 16, 21, 24a des AZR-Gesetzes
a) Verdacht auf Straftat nach § 89a StGB(1)(5)- mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden

- in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde

- ermittlungsführende Polizeibehörde

- Verfassungsschutzbehör- den des Bundes und der Länder

- Staatsanwaltschaften

- Ausländerbehörden

- Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylverfahrensgesetzes

- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

- Bundespolizei

- andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden

- für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden

- oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind

- Bundeskriminalamt

- Landeskriminalämter

- sonstige Polizeivollzugsbehörden

- Staatsanwaltschaften

- Gerichte

- deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren

b) Verdacht auf Straftat nach § 89b StGB(5)


25 Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
PersonenkreisZeitpunkt der ÜbermittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
§ 3 Satz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 8 §§ 15, 16, 21, 24a des AZR-Gesetzes
Aus- und Durchlieferung(1)- Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten- Ausländerbehörden

- Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylverfahrensgesetzes

- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

- Bundespolizei

- andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden

- für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden

- oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind

- Bundeskriminalamt

- Landeskriminalämter

- sonstige Polizeivollzugsbehörden

- Staatsanwaltschaften

- Gerichte

- deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren

a) Ausgeliefert am
nach
(4)
b) Durchgeliefert am
nach
(4)
26 Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
PersonenkreisZeitpunkt der ÜbermittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
§ 3 Satz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 9 §§ 15, 16, 21, 24a des AZR-Gesetzes
Ablehnung der Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit(1)- Ausländerbehörden

- Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylverfahrensgesetzes

- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

- Bundespolizei

- andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden

- für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden

- oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind

- Bundeskriminalamt

- Landeskriminalämter

- sonstige Polizeivollzugsbehörden

- Staatsanwaltschaften

- Gerichte

- deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren

a) Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit
abgelehnt am
(3)
b) Antrag auf Feststellung der Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes
abgelehnt am
(3)- Staatsangehörigkeitsbehörden
27 Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
PersonenkreisZeitpunkt der ÜbermittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
§ 3 Satz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 10 §§ 15, 16, 21, 24a des AZR-Gesetzes
Aussiedlerangelegenheiten(1)- in den Angelegenheiten der Vertriebenen, Aussiedler und Spätaussiedler zuständige Stellen- Ausländerbehörden

- Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylverfahrensgesetzes

- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

- Bundespolizei

- andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden

- für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden

- oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind

- Bundeskriminalamt

- Landeskriminalämter

- sonstige Polizeivollzugsbehörden

- Staatsanwaltschaften

- Gerichte

- deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren

a) Feststellung der Aussiedlereigenschaft/Spätaussiedlereigenschaft
abgelehnt am
(3)
b) Feststellung der Aussiedlereigenschaft/Spätaussiedlereigenschaft
zurückgenommen am
(3)
28 Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
PersonenkreisZeitpunkt der ÜbermittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
§ 3 Satz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 11 §§ 15, 16, 21, 24a des AZR-Gesetzes
Verurteilung wegen Straftaten(1)- Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen- Ausländerbehörden

- Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylverfahrensgesetzes

- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

- Bundespolizei

- andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden

- für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden

- oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind

- Bundeskriminalamt

- Landeskriminalämter

- sonstige Polizeivollzugsbehörden

- Staatsanwaltschaften

- Gerichte

- deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren

a) Verurteilung nach § 95 Absatz 1 Nummer 3 AufenthG(5)
b) Verurteilung nach § 95 Absatz 2 Nummer 1 AufenthG(5)
29 Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
PersonenkreisZeitpunkt der ÜbermittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
§ 3 Satz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 12 §§ 15, 16, 21, 24a des AZR-Gesetzes
Sicherheitsrechtliche Befragung(1)- Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen- Ausländerbehörden

- Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylverfahrensgesetzes

- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

- Bundespolizei

- andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden

- für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden

- oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind

- Bundeskriminalamt

- Landeskriminalämter

- sonstige Polizeivollzugsbehörden

- Staatsanwaltschaften

- Gerichte

- deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren

a) Sicherheitsrechtliche Befragung nach § 54 Nummer 6 AufenthG durchgeführt am(5)
b) Bezeichnung der Stelle, die die Befragung durchgeführt hat(5)


30 Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
PersonenkreisZeitpunkt der ÜbermittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
§ 3 Satz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 13 §§ 15, 24a des AZR-Gesetzes
Sicherheitsleistung(1)- mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behör- den- Ausländerbehörden

- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

- Bundespolizei

- andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden

- Bundeskriminalamt

- Landeskriminalämter

- sonstige Polizeivollzugsbehörden

a) Sicherheitsleistung nach § 66 Absatz 3 und 5 in Verbindung mit § 64 Absatz 2 AufenthG
abgegeben am
(5)*
b) Garantieerklärung
abgegeben am
(5)*
c) Stelle, bei der sie vorliegt(5)*
31 Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
PersonenkreisZeitpunkt der ÜbermittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
§ 3 Satz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 14 §§ 15, 24a des AZR-Gesetzes
a) Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 AufenthG
abgegeben am
(1)(5)*- Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen

- mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behör- den

- Ausländerbehörden

- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

- Bundespolizei

- andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden

- Bundeskriminalamt

- Landeskriminalämter

- sonstige Polizeivollzugsbehörden

b) Stelle, bei der sie vor- liegt(5)*
31a Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
PersonenkreisZeitpunkt der ÜbermittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
§ 3 Satz 2 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 7 § 15 des AZR-Gesetzes
- Voraussetzungen des § 6 FreizügG/EU für den Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt gegeben(2)/(3)(5)- mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden

- in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde

- ermittlungsführende Polizeibehörde

- Verfassungsschutzbehör- den des Bundes und der Länder

- Ausländerbehörden

- Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylverfahrensgesetzes

- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

- mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüber-schreitenden Verkehrs beauftragte Behörden

- sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder

- oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind

32 Bezeichnung der Daten
(§ 4 des AZR-Gesetzes)
PersonenkreisZeitpunkt der ÜbermittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des AZR-Gesetzes in Verbindung mit § 7 Absatz 4
AZRG-Durchführungsverordnung)
Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
§ 4 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, 3 §§ 4, 14 bis 19, 21, 23, 24a, 25, 26 des AZR-Gesetzes
- Übermittlungssperre(1)/(2)/(3)(6)sofern nicht die Registerbehörde selbst entscheidet

- die für das Asylverfahren zuständige Organisationseinheit im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

- Ausländerbehörden

- sofern die gesperrten Daten übermittelt werden -

- alle öffentlichen Stellen

- nichtöffentliche Stellen,

die humanitäre oder soziale Aufgaben wahrnehmen

- Behörden anderer Staaten, über- oder zwischenstaatliche Stellen

33 Bezeichnung der Daten
(§ 5 des AZR-Gesetzes)
PersonenkreisZeitpunkt der ÜbermittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche StellenÜbermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
§ 5 Absatz 1 § 5 Absatz 1 des AZR-Gesetzes § 14 Absatz 2 des AZR-Gesetzes
Suchvermerk zur Feststellung des Aufenthalts(1)/(2)*- alle öffentlichen Stellen (sofern der Suchvermerk nicht gesperrt ist)
- Suchvermerk von(6)- alle(n) öffentlichen Stellen
§ 5 Absatz 2 § 5 Absatz 2 des AZR-Gesetzes
Suchvermerk zur Feststellung anderer Sachverhalte- Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder

- Bundesnachrichtendienst

- Militärischer Abschirmdienst

- Bundeskriminalamt

- Suchvermerk von(6)
§ 5 Absatz 1a § 5 Absatz 1a des AZR-Gesetzes § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 6 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Satz 3, § 18 Absatz 1 Satz 2 des AZR-Gesetzes
Suchvermerk zur Feststellung des Aufenthalts
- Suchvermerk von(3)(6)- mit ausländer- oder asyl- rechtlichen Aufgaben betraute Behörden- Ausländerbehörden

- Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylverfahrensgesetzes

- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

- mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüber-schreitenden Verkehrs beauftragte Behörden

- sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder

- oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind

- Bundesagentur für Arbeit
(jeweils, sofern der Suchvermerk nicht gesperrt ist)

*) Zum Personenkreis (2) nicht als Erstmeldung.
34 Bezeichnung der Daten
(§ 37 Absatz 2 des AZR-Gesetzes)
PersonenkreisZeitpunkt der ÜbermittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen
(§ 37 Absatz 1 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
(§ 37 Absatz 2 des AZR-Gesetzes in Verbindung mit § 17 Absatz 2 Satz 3 der AZRG-Durchführungsverordnung)
- Sperrvermerk(1)/(2)/(3)(6)- Zuspeicherung durch die Registerbehörde- alle Stellen

.

d) In Abschnitt II Nummer 35 Spalte A wird nach der Angabe " § 3" die Angabe "Satz 1 " eingefügt.

e) Abschnitt III Nummer 37 wird wie folgt gefasst:

AB**)CD
37 Bezeichnung der Sachverhalte, zu denen Begründungstexte zu übersenden sind
(§ 6 Absatz 5 des AZR-Gesetzes)
Zeitpunkt der ÜbermittlungÜbersendende Stellen
(§ 6 Absatz 5 des AZR-Gesetzes in Verbindung mit § 6 Absatz 1 der AZRG-DV)
Übermittlung an folgende Stellen
(§ 10 Absatz 1a, § 10 Absatz 6 des AZR-Gesetzes
a) Ausweisung/Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt/Überwachungsmaßnahmen bei Ausweisungen

siehe Abschnitt I Nummer 13 Spalte A Buchstabe a bis r sowie Nummer 16 Spalte A Buchstabe a bis d

siehe § 6 Absatz 1 der AZRG-DV- Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen

- mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden

- in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde

- Ausländerbehörden

- Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylverfahrensgesetzes

- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

- Bundespolizei

- andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden

- für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden

- oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind

- Bundeskriminalamt

- Landeskriminalämter

- sonstige Polizeivollzugsbehörden

- Staatsanwaltschaften

- Gerichte

- Bundesagentur für Arbeit und Behörden der Zollverwaltung

- Träger der Sozialhilfe, Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen

- deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren hinsichtlich freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger:

- mit ausländer- oder asylrechtlichen Aufgaben betraute Behörden nur zur Durchführung solcher Aufgaben

b) Abschiebung

siehe Abschnitt I Nummer 14 Spalte A Buchstabe e bis h sowie Nummer 20 Spalte A Buchstabe f und g

c) politische Betätigung eingeschränkt oder untersagt

siehe Abschnitt I Nummer 15 Spalte A Buchstabe a bis d

d) Einreisebedenken

siehe Abschnitt I Nummer 21 Spalte A Buchstabe a und b

".

f) Die Erläuterungen nach Abschnitt III werden wie folgt gefasst:

altneu
 *) Hinsichtlich der Datenübermittlung durch die Registerbehörde ist der größtmögliche Umfang der Daten angegeben, den die jeweilige Stelle nach dem AZR-Gesetz erhalten darf. Beschränkungen ergeben sich aus den einzelnen Vorschriften des AZR-Gesetzes. Das Statistische Bundesamt erhält alle Daten ohne Namensbezug. In einer Dienstvorschrift wird geregelt, welche Daten die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der BND und der MAD nach § 20 des AZR-Gesetzes erhalten.

**) Es bedeuten:

(1) = wenn der Antrag gestellt ist,

(2) = wenn die Entscheidung ergangen ist,

(3) = wenn die Entscheidung vollziehbar ist,

(4) = wenn die Entscheidung vollzogen ist,

(5) = wenn die Tatsache zur Kenntnis gelangt ist,

(6) = wenn die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen,

(7) = wenn ein Anlass oder eine Entscheidung nach (1) bis (6) die Datenübermittlung notwendig macht.

"*) Es bedeuten:

(1) = Ausländer, die keine Unionsbürger sind,

(2) = Unionsbürger, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts vorliegt,

(3) = Unionsbürger, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt.

Die Angaben in Spalte B gelten jeweils für den einzelnen in Spalte A genannten Speichersachverhalt. Die Angaben in Spalte A1 gelten jeweils für die gesamte Tabellenzeile.

**) Es bedeuten:

(1) = wenn der Antrag gestellt ist,

(2) = wenn die Entscheidung ergangen ist,

(3) = wenn die Entscheidung vollziehbar ist,

(4) = wenn die Entscheidung vollzogen ist,

(5) = wenn die Tatsache zur Kenntnis gelangt ist,

(6) = wenn die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen,

(7) = wenn ein Anlass oder eine Entscheidung nach (1) bis (6) die Datenübermittlung notwendig macht."

Artikel 2
Weitere Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung

(ab 1. November 2015)

In der Anlage zur AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird Abschnitt I Nummer 32 wie folgt gefasst:

"

AA1*)B**)CD
32 Bezeichnung der Daten
(§ 4 des AZR-Gesetzes)
PersonenkreisZeitpunkt der ÜbermittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen
(§ 4 Absatz 2 Satz 2 des AZR-Gesetzes in Verbindung § 51 Absatz 1 und 5 des Bundesmeldegesetzes; § 6 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des AZR-Gesetzes in Verbindung
mit § 7 Absatz 4 der AZRG-Durchführungsverordnung)
Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
§ 4 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, 3 §§ 4, 14 bis 19, 21, 23, 24a, 25, 26 des AZR-Gesetzes

- sofern die gesperrten Daten übermittelt werden -

- Übermittlungssperre(1)/(2)/(3)(6)sofern nicht die Registerbehörde selbst entscheidet

- die für das Asylverfahren zuständige Organisationseinheit im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

- Ausländerbehörden

- Polizeibehörden des Bundes und der Länder als Zeugenschutzdienststellen

- alle öffentlichen Stellen

- nichtöffentliche Stellen, die humanitäre oder soziale Aufgaben wahrnehmen

- Behörden anderer Staaten, über- oder zwischenstaatliche Stellen

".

Artikel 3
Änderung der VWDG-Durchführungsverordnung

In der Anlage zur VWDG-Durchführungsverordnung vom 1. Juni 2013 (BGBl. I S. 1414) wird in Nummer 6 Spalte D die Angabe "(§§ 6 und 7 WDG)" durch die Angabe "(§§ 6 und 7 VWDG)" ersetzt.

Artikel 4
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am 1. November 2015 in Kraft.

ID 142417

ENDE