Regelwerk |
Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung und der AZRG-Durchführungsverordnung
Vom 18. Dezember 2015
(BGBl. I Nr. 54 vom 28.12.2015 S. 2467, ber. 02.02.2016 S. 130 16)
Es verordnen auf Grund
Artikel 1
Änderung der Aufenthaltsverordnung
Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 14 Nummer 5 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 6 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Bei Ausländern, denen nach einer Aufnahmezusage nach § 23 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, ist die Erlangung eines Passes oder Passersatzes regelmäßig nicht zumutbar. Dies gilt entsprechend für Ausländer, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2015 im Rahmen des Programms zur dauerhaften Neuansiedlung von Schutzsuchenden (Resettlement-Flüchtlinge) einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes erhalten haben."
2. In § 17 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Staatsangehörigen der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 in der jeweils geltenden Fassung genannten Staaten" durch die Wörter "Personen nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 in der jeweils geltenden Fassung und die Inhaber eines von einem Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitels oder nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt" ersetzt.
3. § 21 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 21 Befreiung für Inhaber von Grenzgängerkarten
Inhaber von Grenzgängerkarten sind für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. | " § 21
Inhaber von Grenzgängerkarten sind für die Einreise, den Aufenthalt und für die in der Grenzgängerkarte bezeichnete Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit." |
4. § 31 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 Nummer 3 wird folgender Satz eingefügt:
"Das Visum des Ehegatten oder Lebenspartners und der minderjährigen Kinder eines Ausländers, der eine sonstige Beschäftigung ausüben will, bedarf in der Regel nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde, wenn
b) Nach dem neuen Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
"Dasselbe gilt im Fall eines Ausländers, der eine sonstige Beschäftigung ausüben will, und seiner Familienangehörigen nach Satz 2, wenn das Visum nur auf Grund eines Voraufenthalts im Sinne von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c der Zustimmung der Ausländerbehörde bedarf."
5. In § 46 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter "drei Monate" durch die Angabe "90 Tage" ersetzt.
6. In § 47 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe "Abs. 2" durch die Angabe "Absatz 8" ersetzt.
7. In § 52 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Asylberechtigte" ein Komma und die Wörter "Resettlement-Flüchtlinge im Sinne von § 23 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes" eingefügt.
8. § 65 Nummer 9 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe j wird die Angabe "Nr. 6" durch die Wörter "Absatz 2 Nummer 7" ersetzt.
b) In Buchstabe r wird die Angabe " § 54a" durch die Angabe " § 56" ersetzt.
c) In Buchstabe u wird die Angabe "Abs. 1 Satz 3" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.
d) In Buchstabe v wird die Angabe "Abs. 2" durch die Angabe "Absatz 8" ersetzt.
9. In Anlage A Nummer 1 wird die Angabe "Kroatien BGBl. 1998 II S. 1388" gestrichen.
10. In Anlage C wird das Wort "Myanmar" durch das Wort "Mali" ersetzt und wird nach dem Wort "Sudan" das Wort "Südsudan" eingefügt.
Artikel 2 16
Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 14 Nummer 4 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 4 wird folgender Absatz 7 angefügt:
(gültig ab 01.05.2016)
"(7) Für die Datenübermittlung durch die Ausländerbehörden an die Registerbehörde werden das Datenaustauschformat "XAusländer" und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung verwendet. Die Bekanntmachung erfolgt für das Datenaustauschformat "XAusländer" durch das Bundesministerium des Innern und für das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport durch die Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT). Ein vom OSCI-Transport abweichendes Übermittlungsprotokoll kann eingesetzt werden, soweit dies hinsichtlich der Datensicherheit und des Datenschutzes ein entsprechendes Niveau aufweist. Die Gleichwertigkeit ist durch die verantwortliche Stelle zu dokumentieren. Die Möglichkeiten zur sicheren Verschlüsselung und Signatur sind bei der Übertragung zu nutzen."
2. Dem § 9 wird folgender Absatz 5 angefügt:
(gültig ab 01.05.2016)
"(5) § 4 Absatz 7 gilt für die Datenübermittlung durch die Registerbehörde an die Ausländerbehörden entsprechend."
3. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt I Nummer 10 wird wie folgt geändert:
(gültig ab 01.05.2016)
aa) Dem Buchstaben a werden die Doppelbuchstaben ii bis kk angefügt:
"ii) | § 17a Absatz 1 AufenthG (Durchführung einer Bildungsmaßnahme) erteilt am befristet bis | (2) * | |||
jj) | § 17a Absatz 4 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen) erteilt am befristet bis | (2) * | |||
kk) | § 17a Absatz 5 AufenthG (Ablegung einer Prüfung) erteilt am befristet bis | (2) * |
bb) Buchstabe c wird wie folgt geändert:
aaa) Nach Doppelbuchstabe dd wird folgender Doppelbuchstabe ee eingefügt:
"ee) | § 23 Absatz 4 AufenthG (Resettlement) erteilt am befristet bis | (2) * |
bbb) Die bisherigen Doppelbuchstaben ee bis pp werden die Buchstaben ff bis qq.
ccc) Die folgenden Doppelbuchstaben rr bis vv werden angefügt:
"rr) | § 25a Absatz 2 Satz 3 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden: Ehegatte/Lebenspartner) erteilt am befristet bis | (2) * | |||
ss) | § 25a Absatz 2 Satz 5 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden: minderjährige ledige Kinder) erteilt am befristet bis | (2) * | |||
tt) | § 25b Absatz 1 Satz 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration: integrierter Ausländer) erteilt am befristet bis | (2) * | |||
uu) | § 25b Absatz 4 Satz 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration: Ehegatte/Lebenspartner) erteilt am befristet bis | (2) * | |||
vv) | § 25b Absatz 4 Satz 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration: minderjähriges Kind) erteilt am befristet bis | (2) * |
b) Nummer 11 wird wie folgt geändert:
(gültig ab 01.05.2016)
aa) Nach Buchstabe j werden die Buchstaben k bis m eingefügt:
"k) | § 23 Absatz 4 AufenthG (Resettlement) erteilt am | (2) * | |||
l) | § 26 Absatz 3 Satz 1 AufenthG (Asyl/GFK nach 3 Jahren) erteilt am | (2) * | |||
m) | § 26 Absatz 3 Satz 2 AufenthG (Resettlement nach 3 Jahren) erteilt am | (2) * |
bb) Die bisherigen Buchstaben l bis s werden die Buchstaben n bis u.
c) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
"A | A1 * | B ** | C | D |
13
Bezeichnung der Daten | Personenkreis | Zeitpunkt der Übermittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen |
§ 3 Satz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 und § 3 Satz 1 Nummer 8 | §§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23 des AZR-Gesetzes | |||
Ausweisung und Hinweis auf Begründungstext | - Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis r
-Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu Spalte A Buchstabe s | I)
- Ausländerbehörden - Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundespolizei - andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden - oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind - sonstige Polizeivollzugsbehörden - Bundesagentur für Arbeit - deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren - Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis r II) - für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden - Bundeskriminalamt - Landeskriminalämter - Staatsanwaltschaften - Gerichte - Behörden der Zollverwaltung - Träger der Sozialhilfe, Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen | ||
a) Ausweisungsverfügung erlassen am Wirkung befristet bis für die Dauer von Jahren/... Monaten ab Ausreise/Abschiebung sofort vollziehbar seit | (3) | |||
b) Ausweisungsverfügung erlassen am Wirkung unbefristet sofort vollziehbar seit | (3) | |||
c) Ausweisungsverfügung erlassen am Wirkung befristet bis für die Dauer von Jahren/... Monaten ab Ausreise/Abschiebung noch nicht vollziehbar | (1) | (3) | ||
d) Ausweisungsverfügung erlassen am Wirkung unbefristet noch nicht vollziehbar | (3) | |||
e) Ausweisungsverfügung erlassen am Wirkung befristet bis für die Dauer von Jahren/... Monaten ab Ausreise/Abschiebung unanfechtbar seit | (3) | |||
f) Ausweisungsverfügung erlassen am Wirkung unbefristet unanfechtbar seit | (3) | |||
g) § 2 Absatz 7 FreizügG/ EU (Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt) festgestellt am sofort vollziehbar seit | (3) | |||
h) § 2 Absatz 7 FreizügG/ EU (Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt) festgestellt am noch nicht vollziehbar | (3) | |||
i) § 2 Absatz 7 FreizügG/EU (Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt) festgestellt am unanfechtbar seit | (3) | |||
j) § 2 Absatz 7 FreizügG/EU (Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt/Wiedereinreiseverbot) festgestellt am Wirkung befristet bis für die Dauer von Jahren/... Monaten ab Ausreise/Abschiebung sofort vollziehbar seit | (3) | |||
k) § 2 Absatz 7 FreizügG/EU (Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt/Wiedereinreiseverbot) festgestellt am Wirkung befristet bis für die Dauer von Jahren/... Monaten ab Ausreise/Abschiebung noch nicht vollziehbar | (3) | |||
l) § 2 Absatz 7 FreizügG/EU (Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt/Wiedereinreiseverbot) festgestellt am Wirkung befristet bis für die Dauer von Jahren/... Monaten ab Ausreise/Abschiebung unanfechtbar seit | (3) | |||
m) § 5 Absatz 4 FreizügG/EU (Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt) festgestellt am unanfechtbar seit | (3) | |||
n) § 5 Absatz 4 FreizügG/EU (Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt) festgestellt am sofort vollziehbar seit | (3) | |||
o) § 5 Absatz 4 FreizügG/EU (Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt) festgestellt am noch nicht vollziehbar | (3) | |||
p) § 6 Absatz 1 FreizügG/EU (Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt) festgestellt am Wirkung befristet bis für die Dauer von Jahren/... Monaten ab Ausreise/Abschiebung noch nicht vollziehbar | (3) | |||
q) § 6 Absatz 1 FreizügG/EU (Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt) festgestellt am Wirkung befristet bis für die Dauer von Jahren/... Monaten ab Ausreise/Abschiebung sofort vollziehbar seit | (3) | |||
r) § 6 Absatz 1 FreizügG/EU (Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt) festgestellt am Wirkung befristet bis für die Dauer von Jahren/... Monaten ab Ausreise/Abschiebung unanfechtbar seit | (3) | |||
s) Begründungstext liegt vor | ||||
§ 3 Satz 2 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 und § 3 Satz 2 Nummer 8
Ausweisung und Hinweis auf Begründungstext - wie vorstehend Spalte A Buchstabe g, i, j, l bis n und q bis s - | (2) | - wie vor- stehend - | - wie vorstehend - | - wie vorstehend - |
§ 3 Satz 2 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 und § 3 Satz 2 Nummer 8
Ausweisung und Hinweis auf Begründungstext - wie vorstehend Spalte A Buchstabe h, k, o, p und s - | (3) | - wie vor- stehend - | - wie vorstehend - | § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23 des AZR-Gesetzes zur Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Aufgaben:
- nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen". |
d) Nummer 14 Spalte A Buchstabe g wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
g) Abschiebung vollzogen am Wirkung befristet bis | "g) Abschiebung vollzogen am Wirkung befristet bis für die Dauer von Jahren/... Monaten ab Abschiebung". |
e) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 14a eingefügt: 16
(gültig ab 01.05.2016)
"A | A1 * | B ** | C | D |
14a
Bezeichnung der Daten | Personenkreis | Zeitpunkt der Übermittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen |
§ 3 Satz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 und § 3 Satz 1 Nummer 8
Einreise- und Aufenthaltsverbot und Hinweis auf Begründungstext | §§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23 des AZR-Gesetzes
(ab dem 01.05.2016: §§ 15, 16, 18, 18a, 18b, 21, 23 des AZR-Gesetzes) | |||
a) nach § 11 Absatz 6 AufenthG wegen erheblicher und schuldhafter Überschreitung der Frist zur freiwilligen Ausreise angeordnet am Wirkung befristet bis für die Dauer von Jahren/... Monaten ab Ausreise/Abschiebung | (1) | (2) | - Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis c
- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe b und c - Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu Spalte A Buchstabe d | I)
- Ausländerbehörden - Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundespolizei - andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden - oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind - sonstige Polizeivollzugsbehörden - Bundesagentur für Arbeit - deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren II) - für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftsicherheitsbehörden nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden - Bundeskriminalamt - Landeskriminalämter - Staatsanwaltschaften - Gerichte - Behörden der Zollverwaltung (- Träger der Sozialhilfe, Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen (ab dem 01.05.2016: -Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen - die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen)) - Statistisches Bundes- amt zu Spalte A Buchstabe a bis c". |
b) nach § 11 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 AufenthG bei be- standskräftig als offen- sichtlich unbegründet abgelehntem Asylan- trag nach § 29a Absatz 1 AsylG angeordnet am Wirkung befristet bis für die Dauer von Jahren/... Monaten ab Ausreise/Abschiebung | (2) | |||
c) nach § 11 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 AufenthG nach wieder- holt abgelehntem Asylfolge- oder -zweitantrag angeordnet am Wirkung befristet für die Dauer von Jahren/... Monaten ab Ausreise/Abschiebung | (2) | |||
d) Begründungstext liegt vor |
f) Nummer 16 wird wie folgt geändert:
(gültig ab 01.05.2016)
aa) Im Satzteil vor Buchstabe a und in den Buchstaben a bis c wird in Spalte A jeweils die Angabe " § 54a" durch die Angabe " § 56" ersetzt.
bb) Buchstabe d wird durch die folgenden Buchstaben d und e ersetzt:
"d) | Kontaktverbot hinsichtlich Personen nach § 56 Absatz 4 AufenthG angeordnet am | (2) | |||
e) | Nutzungsverbot hinsichtlich Kommunikationsmittel nach § 56 Absatz 4 AufenthG angeordnet am | (2)". |
cc) Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe f.
g) Nummer 17 wird wie folgt gefasst:
"A | A1 * | B ** | C | D |
17
Bezeichnung der Daten | Personenkreis | Zeitpunkt der Übermittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen |
§ 3 Satz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3
Duldung | §§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23 des AZR-Gesetzes | |||
a) Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 1 AufenthG erteilt am befristet bis widerrufen am | (2) | - Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis d, f und g mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörde zu Spalte A Buchstabe e und g | ohne Angabe der einzelnen, in Spalte A Buchstabe b Doppelbuchstabe aa bis dd genannten Duldungsgründe
I) - Ausländerbehörden - Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundespolizei - andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden - oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind - sonstige Polizeivollzugsbehörden - Bundesagentur für Arbeit - deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren II) - für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden - Bundeskriminalamt - Landeskriminalämter - Staatsanwaltschaften Gerichte - Behörden der Zollverwaltung - Träger der Sozialhilfe, Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen mit Angabe der einzelnen, in Spalte A Buchstabe b Doppelbuchstabe aa bis dd genannten Duldungsgründe - Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis d - wie vorstehend -". | |
b) Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG
aa) wegen fehlender Reisedokumente bb) aus medizinischen Gründen cc) aufgrund familiärer Bindungen zu einem Duldungsinhaber nach Doppelbuchstabe aa oder bb dd) aus sonstigen | (2) | |||
c) Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 2 AufenthG erteilt am befristet bis widerrufen am | (2) | |||
d) Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG erteilt am befristet bis widerrufen am | (2) | |||
e) Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2a AufenthG erteilt am befristet bis widerrufen am | (2) | |||
f) Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2b AufenthG erteilt am befristet bis widerrufen am | (2) | |||
g) Nummer der Bescheinigung | (2) | |||
§ 3 Satz 2 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3
Duldung - wie vorstehend - | (2) | - wie vorstehend - | - wie vorstehend - | - wie vorstehend - |
h) Nummer 20 Spalte A wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe zu Buchstabe d wird folgt gefasst:
alt | neu |
d) zurückgeschoben am Wirkung befristet bis | "d) zurückgeschoben am Wirkung befristet bis für die Dauer von Jahren/... Monaten ab Zurückschiebung". |
bb) Die Angabe zu Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
f) abgeschoben am Wirkung befristet bis | "f) abgeschoben am Wirkung befristet bis für die Dauer von Jahren/... Monaten ab Abschiebung". |
i) In Nummer 29 Spalte A Buchstabe a wird die Angabe " § 54 Nummer 6 AufenthG" durch die Wörter " § 54 Absatz 2 Nummer 7 AufenthG" ersetzt.
(gültig ab 01.05.2016)
j) Nummer 37 Spalte A wird wie folgt geändert:
(gültig ab 01.05.2016)
aa) In Buchstabe a werden die Wörter "Buchstabe a bis d" durch die Wörter "Buchstabe a bis e" ersetzt.
bb) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:
"c) Einreise- und Aufenthaltsverbot siehe Nummer 14a Spalte A Buchstabe a bis c".
cc) Die bisherigen Buchstaben c und d werden die Buchstaben d und e.
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a und b sowie Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe c, d, g und h treten am 1. Januar 2016 in Kraft.
(2) Artikel 2 Nummer 1 und 2 und 3 Buchstabe a, b, e, f, i und j tritt am 1. Mai 2016 in Kraft.
(3) Im Übrigen tritt die Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 151885
ENDE |