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Änderungstext
2. DAVG - Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz - Zweites Gesetz zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken
Vom 4. August 2019
(BGBl. I Nr. 29 vom 08.08.2019 S. 1131)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des AZR-Gesetzes
Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 18f folgende Angabe eingefügt:
" § 18g Datenübermittlung an die Träger der Deutschen Rentenversicherung".
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 6 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Aufenthaltsermittlung" ein Komma und die Wörter "Inobhutnahme oder Ingewahrsamnahme" eingefügt.
bb) In Nummer 12 wird die Angabe "Nr. 6" durch die Wörter "Absatz 2 Nummer 7" ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Zum Zweck der Durchführung von Abgleichen nach § 73 Absatz 1a Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes ist die Speicherung von Daten ferner zulässig bei Ausländern,
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden die Wörter "Absatz 1 bis 2" durch die Wörter "Absatz 1 bis 2a" ersetzt.
bb) In Nummer 6 werden nach dem Wort "Fortzug," die Wörter "zur Förderung der freiwilligen Ausreise und Reintegration," eingefügt.
b) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a und 3b eingefügt:
"(3a) Bei Ausländern nach § 2 Absatz 2 Nummer 3, bei denen Maßnahmen gemäß § 49 Absatz 5 Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes durchgeführt wurden, werden zusätzlich gespeichert:
(3b) Bei Ausländern nach § 2 Absatz 2a werden zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 Fingerabdrücke und die dazugehörigen Referenznummern gespeichert."
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter "Nummer 2 bis 4" durch die Wörter "Nummer 1 bis 4" ersetzt.
bb) In Nummer 3 werden nach den Wörtern "Nummer 1, 3 und 6" ein Komma und die Angabe "Absatz 2a" eingefügt.
b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden nach der Angabe "10" ein Komma und die Angabe "10a" eingefügt.
bb) In Nummer 5 werden nach der Angabe "Absatz 3" ein Komma und die Angabe "3b" eingefügt.
cc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:
"5a. das Bundeskriminalamt die Referenznummern nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 in den Fällen des § 2 Absatz 1a Nummern 2 und 3, die Referenznummern nach § 3 Absatz 3a Nummer 1 in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 3 und die Referenznummern nach § 3 Absatz 3b in den Fällen des § 2 Absatz 2a,".
dd) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
7. die in Absatz 1 Nummer 9 bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2 Nummer 3 und 6. | "7. die in Absatz 1 Nummer 9 bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 6 sowie das Datum nach § 3 Absatz 1 Nummer 2, übergangsweise das Datum nach § 3 Absatz 2 Nummer 3." |
5. § 10 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Darüber hinaus steht sie nur für Datenübermittlungen zwischen dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und den Ausländerbehörden zur Verfügung. | "Darüber hinaus darf die AZR-Nummer nur zum Zweck der eindeutigen Zuordnung und nur zusätzlich zu den Grundpersonalien genutzt werden für
|
6. § 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die ersuchende Stelle darf die ihr übermittelten Daten mit Ausnahme gesperrter Daten (§ 4) an eine andere öffentliche Stelle nur weiterübermitteln, wenn die Daten dieser Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zu diesem Zweck aus dem Register unmittelbar hätten übermittelt werden dürfen und anderenfalls eine unvertretbare Verzögerung eintreten oder die Aufgabenerfüllung erheblich erschwert würde. | "Die ersuchende Stelle darf die ihr übermittelten Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 mit Ausnahme gesperrter Daten (§ 4) an eine andere öffentliche Stelle weiterübermitteln, wenn die Daten dieser Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zu diesem Zweck aus dem Register unmittelbar hätten übermittelt werden dürfen." |
b) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
"Weitere Daten mit Ausnahme gesperrter Daten dürfen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 nur weiterübermittelt werden, wenn anderenfalls eine unvertretbare Verzögerung eintreten oder die Aufgabenerfüllung erheblich erschwert würde. Vor der Weiterübermittlung von Daten hat die ersuchende Stelle die Richtigkeit und Aktualität der Daten zu überprüfen."
c) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe "Satz 1" durch die Wörter "die Sätze 1 bis 3" ersetzt.
d) In dem neuen Satz 5 wird das Wort "Sie" durch die Wörter "Die ersuchende Stelle" ersetzt.
7. Dem § 13 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Abweichend von Absatz 1 sind Abrufe der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Militärischen Abschirmdienstes und des Bundesnachrichtendienstes ausschließlich von diesen entsprechend § 6 Absatz 3 Satz 2 bis 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zu protokollieren."
8. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Die folgenden Nummern 6 und 7 werden angefügt:
"6. bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a Nummer 2 und 3 zusätzlich die Anschrift im Bundesgebiet, bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 zusätzlich die Anschrift im Bundesgebiet bis zum unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens,
7. bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a und 2 nur zum Zweck, ob die AZR-Nummer nach § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 an andere öffentliche Stellen übermittelt werden darf, zusätzlich die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU."
9. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) Die folgenden Nummern 5 bis 14 werden angefügt:
"5. Angaben zum Ausweispapier,
6. Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen,
7. Fingerabdruckdaten und die dazugehörigen Referenznummern,
8. Größe und Augenfarbe,
9. die Seriennummer ihrer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende gemäß § 63a des Asylgesetzes (AKN-Nummer) sowie das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer,
10. die Anschrift im Bundesgebiet,
11. freiwillig gemachte Angaben zu Telefonnummern und E-Mail-Adressen,
12. das zuständige Bundesland, die zuständige Aufnahmeeinrichtung und Ausländerbehörde, bei unbegleiteten minderjährigen Kindern und Jugendlichen das zuständige Jugendamt,
13. die Durchführung der Gesundheitsuntersuchung nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes und die Untersuchung auf Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose nach § 36 Absatz 4 oder 5 des Infektionsschutzgesetzes, jeweils mit Ort und Datum,
14. die Feststellung, dass keine medizinischen Bedenken gegen die Aufnahme in eine Einrichtung der gemeinschaftlichen Unterbringung bestehen."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2
2. Einreisebedenken,
wird aufgehoben.
bb) Die bisherigen Nummer 3 bis 6 werden die Nummern 2 bis 5.
10. Nach § 18f wird folgender § 18g eingefügt:
" § 18g Datenübermittlung an die Träger der Deutschen Rentenversicherung
An die Träger der Deutschen Rentenversicherung werden mit Einwilligung der betroffenen Person zur Prüfung rentenrechtlicher Zeiten nach den §§ 56 und 57 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:
11. Dem § 19 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Den Staatsangehörigkeitsbehörden werden mit Einwilligung der betroffenen Person zur Beratung über die Stellung eines Antrags auf Einbürgerung und soweit erforderlich auch zur Bearbeitung von Einbürgerungsanträgen auf Ersuchen neben den Grunddaten auch Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status übermittelt."
12. Nach § 21 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Soweit die Weitergabe der Daten gemäß Absatz 1 an die beteiligte Organisationseinheit im Bundesverwaltungsamt und die anschließende Übermittlung dieser Daten gemäß Absatz 2 an die ersuchende deutsche Auslandsvertretung oder das Auswärtige Amt im Einzelfall zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen des Visumverfahrens nicht ausreichen, können die erforderlichen Daten unmittelbar an die ersuchende deutsche Auslandsvertretung oder das Auswärtige Amt übermittelt werden. Zu diesem Zweck können das Auswärtige Amt und die deutschen Auslandsvertretungen zum Abruf von Daten der betroffenen Person im automatisierten Verfahren zugelassen werden. Für die Zulassung gilt § 22 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2, 3 und 4 entsprechend."
13. § 21a Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Nach Erhebung von Daten nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes und § 49 des Aufenthaltsgesetzes werden anlässlich von Speicherungen nach § 2 Absatz 1a die zur Durchführung von Beteiligungen und Abgleichen nach § 73 Absatz 1a des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Daten unverzüglich an die beteiligte Organisationseinheit im Bundesverwaltungsamt weitergegeben. | "Nach der Erhebung von Daten nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes und § 49 des Aufenthaltsgesetzes und nach der Übermittlung von Daten gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 werden anlässlich von Speicherungen nach § 2 Absatz 1a, 2 Nummer 1 und Absatz 2a die zur Durchführung von Beteiligungen und Abgleichen nach § 73 Absatz 1a des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Daten unverzüglich an die beteiligte Organisationseinheit im Bundesverwaltungsamt weitergegeben." |
14. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 3a wird folgende Nummer 3b eingefügt:
"3b. die Polizei beim Deutschen Bundestag,".
bb) Nach Nummer 5a wird folgende Nummer 5b eingefügt:
"5b. das Bundesamt für Justiz, soweit es Aufgaben nach dem Bundeszentralregistergesetz, nach dem Titel XI der Gewerbeordnung und nach dem Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz wahrnimmt,".
cc) Nach Nummer 8b werden die folgenden Nummern 8c bis 8e eingefügt:
"8c. die Jugendämter,
8d. die Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden,
8e. die Träger der Deutschen Rentenversicherung,".
dd) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
9.
| "9. die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst," |
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Vielzahl" durch das Wort "Häufigkeit" ersetzt und wird das Wort "besonderen" gestrichen.
c) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Abrufe von Daten aus dem Register im automatisierten Verfahren dürfen nur von Bediensteten vorgenommen werden, die vom Leiter der abrufenden Stelle hierzu besonders ermächtigt worden sind. | "Die abrufende Stelle hat ein Berechtigungskonzept vorzusehen, welches mit dem jeweiligen Datenschutzbeauftragten der abrufenden Stelle abzustimmen ist." |
15. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern "Zur Erfüllung" die Wörter "von Berichtspflichten nach dem Recht der Europäischen Union, die vom Statistischen Bundesamt zu bearbeiten sind, oder" und nach dem Wort "wenn" die Wörter "ein verbindlicher Rechtsakt der Europäischen Union dies vorsieht oder" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Registerbehörde übermittelt dem Statistischen Bundesamt als Erhebungsmerkmale für diese Statistik folgende Daten zu dem in Absatz 1 bezeichneten Personenkreis: Monat und Jahr der Geburt, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten, Familienstand, Staatsangehörigkeiten des Ehegatten oder des Lebenspartners, Sterbedatum, Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 sowie Absatz 4 Nummer 6, Hinweis auf die aktenführende Ausländerbehörde und die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 sowie § 3 Absatz 4 Nummer 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 2 bis 4. Das Statistische Bundesamt darf an die Statistischen Ämter der Länder die ihren Erhebungsbereich betreffenden Daten für regionale Aufbereitungen weiterübermitteln. | "(2) Die Registerbehörde übermittelt dem Statistischen Bundesamt als Erhebungsmerkmale für diese Statistik über Ausländer, die sich während des Kalenderjahres nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgehalten haben, folgende Daten zu diesem Personenkreis:
Das Statistische Bundesamt darf an die statistischen Ämter der Länder die ihren Erhebungsbereich betreffenden Daten für regionale Aufbereitungen weiterübermitteln." |
c) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:
"(3) Zusätzlich zu den Daten nach Absatz 2 werden für diese Statistik die Daten zu folgenden Erhebungsmerkmalen übermittelt:
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Registerbehörde übermittelt dem Statistischen Bundesamt als Hilfsmerkmale für diese Statistik folgende Daten:
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Hilfsmerkmale dürfen vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder zusammen mit den Erhebungsmerkmalen gespeichert werden."
16. § 24a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 werden jeweils nach der Angabe " § 75 Nummer 4" die Wörter "oder Nummer 4a" eingefügt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 1 werden nach der Angabe " § 75 Nummer 4" die Wörter "oder Nummer 4a" eingefügt.
bb) In Satz 3 wird nach den Wörtern "Bundesamt für Migration und Flüchtlinge" das Wort "schriftlich" eingefügt.
c) Die folgenden Absätze 6 bis 8 werden angefügt:
"(6) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge darf die nach § 3 Absatz 1 Nummer 2, 4, 5 und 6, Absatz 2 Nummer 6 und 8, Absatz 3 und 4 Nummer 2, 4, 5 und 6 gespeicherten Daten zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, an staatliche oder staatlich anerkannte Hochschulen und andere Forschungseinrichtungen, deren Tätigkeit überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird, übermitteln, soweit
Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gelten entsprechend. Eine Übermittlung ohne Einwilligung der betroffenen Person ist nicht zulässig. Angaben über den Namen und Vornamen, die Anschrift, die Telefonnummer sowie die für die Einleitung eines Vorhabens nach Satz 1 zwingend erforderlichen Strukturmerkmale der betroffenen Person können bei Ausländern nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 bis 14 und bei Unionsbürgern, die nicht freizügigkeitsberechtigt sind, für Befragungen auch ohne Einwilligung übermittelt werden, wenn dies zur Einholung der Einwilligung nach Satz 3 erforderlich ist; die Erforderlichkeit ist gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge schriftlich zu begründen. Die Begründung darf nur für Auskünfte an den Betroffenen nach § 34, für die Unterrichtung über die Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten nach § 38 oder zur datenschutzrechtlichen Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verwendet werden. Die Begründung ist durch geeignete Maßnahmen gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und nach Fristablauf zu löschen, wenn sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt wird. Die übermittelten Daten nach Satz 1 sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungszweck möglich ist. Die Forschungseinrichtung, an die Daten übermittelt wurden, darf diese nur zum Zweck der Durchführung des Forschungsvorhabens verarbeiten. Die Daten sind gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. Die Forschungseinrichtung hat dafür zu sorgen, dass die Verwendung der personenbezogenen Daten räumlich und organisatorisch getrennt von der Erfüllung solcher Verwaltungsaufgaben oder Geschäftszwecke erfolgt, für die diese Daten gleichfalls von Bedeutung sein können.
(7) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge soll staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen, deren Tätigkeit überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird, auf Antrag oder Ersuchen anonymisierte Daten aus dem Register, die für die Durchführung eines wissenschaftlichen Forschungsvorhabens über Migrations- oder Integrationsfragen erforderlich sind, übermitteln.
(8) Personenbezogene Daten werden nur an solche Personen übermittelt, die Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder die zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. § 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes findet auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung entsprechende Anwendung."
17. In § 26 Satz 1 werden nach der Angabe " § 14" die Wörter "Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 2" eingefügt.
18. Nach § 36 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Daten eines Ausländers nach § 2 Absatz 2a sind unverzüglich zu löschen, wenn seine Aufnahme aus dem Ausland abgelehnt wurde."
Artikel 2
Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1021) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die Datenübermittlung an die Registerbehörde erfolgt auf maschinell verwertbaren Datenträgern, im Wege der Direkteingabe, auf dafür vorgesehenen Vordrucken oder in sonstiger Weise schriftlich. | "(3) Die Datenübermittlung an die Registerbehörde darf im Wege der Direkteingabe erfolgen. Sofern eine Zulassung der übermittelnden Stelle nach § 22 nicht möglich ist, darf die Übermittlung auch elektronisch oder schriftlich erfolgen. Die Übermittlung muss nach dem Stand der Technik abgesichert werden. Die Einhaltung des Stands der Technik wird vermutet, wenn die Übermittlung den in den Technischen Richtlinien (TR) des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik niedergelegten Anforderungen entspricht." |
b) Absatz 4 Satz 1
Bei der Verwendung maschinell verwertbarer Datenträger muß der Datenträger die von der Registerbehörde zugewiesene Kennzahl enthalten, aus der sich die Stelle ergibt, die den Datenträger erstellt hat.
wird aufgehoben.
c) Absatz 5 Satz 3
Die Datenübermittlung durch Direkteingabe darf nur von Bediensteten vorgenommen werden, die der Leiter ihrer Behörde besonders ermächtigt hat.
wird aufgehoben.
d) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "auf Vordrucken oder in sonstiger Weise" durch die Wörter "elektronisch oder" ersetzt.
e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "werden das Datenaustauschformat "XAusländer" und" durch das Wort "wird" ersetzt und wird das Wort "jeweils" gestrichen.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Für die Datenübermittlung durch Ausländerbehörden und andere öffentliche Stellen an die Registerbehörde wird das Datenaustauschformat "XAusländer" in der im Bundesanzeiger bekannt gemachten gültigen Fassung verwendet."
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 17 bis 19 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
17. Aufgabe nach
des Bundesverfassungsschutzgesetzes, 18. Aufgabe nach
des MAD-Gesetzes, 19. Aufgabe nach
des BND-Gesetzes, | "17. Aufgaben nach dem Bundesverfassungsschutzgesetz,
18. Aufgaben nach dem MAD-Gesetz, 19. Aufgaben nach dem BND-Gesetz," |
bb) In Nummer 30 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und werden die folgenden Nummern 31 und 32 angefügt:
"31. Aufgaben nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch,
32. Beratung und Bearbeitung von Einbürgerungsanträgen."
b) Absatz 4
(4) Von den in § 22 Abs. 1 Nr. 9 Buchstabe a und b des AZR-Gesetzes bezeichneten Stellen sind beim Datenabruf im automatisierten Verfahren nur folgende Aufgabenbezeichnungen zu verwenden:
- Aufgabe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes,
- Aufgabe nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes,
- Aufgabe nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes,
- Aufgabe nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes,
- Aufgabe nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des MAD-Gesetzes.
wird aufgehoben.
c) In Absatz 5 werden die Wörter "und Abs. 2 Satz 3" durch die Wörter "Absatz 2 Satz 5" ersetzt.
3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 wird die Angabe " § 8 Abs. 3 oder 4" durch die Angabe " § 8 Absatz 3" ersetzt.
b) In Absatz 5 werden die Wörter "die Ausländerbehörden" durch die Wörter "öffentliche Stellen" ersetzt.
4. In § 10 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort "Vielzahl" durch das Wort "Häufigkeit" ersetzt und wird das Wort "besonderen" gestrichen.
5. In der Anlage wird Abschnitt I Allgemeiner Datenbestand wie folgt geändert:
a) Nummer 2 Spalte D wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe "21," wird die Angabe "23," eingefügt.
bb) Der Ziffer I werden die folgenden Wörter angefügt:
" - Statistisches Bundesamt nach § 23 des AZR-Gesetzes das Geschäftszeichen der Registerbehörde in pseudonymisierter Form".
b) In Nummer 3 Spalte D Ziffer I werden die Wörter "- Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe e (nur Monat und Jahr der Geburt), g und h" durch die Wörter "- Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe e (nur Monat und Jahr der Geburt) bis h" ersetzt.
c) Nummer 3a wird wie folgt geändert:
aa) In Spalte A werden nach den Wörtern " § 3 Absatz 2 Nummer 4 bis 11 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1" ein Komma und die Wörter " § 3 Absatz 3a in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 zu Buchstabe c bis f und h bis i" eingefügt.
bb) Spalte D wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter " §§ 15, 17a, 18a bis 18e, 24a des AZR-Gesetzes" werden durch die Wörter " §§ 14, 15, 17, 17a, 18a bis 18e, 23, 24 des AZR-Gesetzes" ersetzt.
bbb) Nach dem Wort "Staatsanwaltschaften" werden die folgenden Wörter eingefügt:
" - Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a (pseudonymisiertes Geschäftszeichen der Eltern von begleiteten Minderjährigen) und j
- sonstige öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe c, bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 nur bis zum unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens
- Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe c, e bis ka".
d) Der Nummer 4 Spalte D Ziffer I werden die folgenden Wörter angefügt:
" - Träger der Deutschen Rentenversicherung zu Spalte A Buchstabe a bis d
- Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe f".
e) Nummer 5a wird wie folgt geändert:
aa) In Spalte A werden nach den Wörtern " § 3 Absatz 2 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1" ein Komma und die Wörter " § 3 Absatz 3a in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 und § 3 Absatz 3b in Verbindung mit § 2 Absatz 2a zu Spalte A Buchstabe a" eingefügt.
bb) Der Spalte C werden die folgenden Wörter angefügt:
" - Bundeskriminalamt zu Spalte A Buchstabe a die Referenznummer in den Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 2 und 3 und des § 2 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 2a".
cc) Spalte D wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter " §§ 15, 18a, 17a, 21 des AZR-Gesetzes" werden durch die Wörter " §§ 15, 17, 17a, 18a, 21 des AZR-Gesetzes" ersetzt.
bbb) Nach den Wörtern "Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes" wird das Wort "- Zollkriminalamt" eingefügt.
f) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:
A | A1 * | B ** | C | D |
"6a Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) | Personenkreis | Zeitpunkt der Übermittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen |
§ 3 Absatz 1 Nummer 6
Zur Förderung der Ausreise und Reintegration |
| § 15 AZRG
| ||
a) Art der Ausreise und Reintegrationsförderung durch | (5) |
| ||
| ||||
| (1) | |||
| ||||
| (5) | |||
Ausreisestaat | (5) | |||
Ausreisenachweis | (5) | |||
|
g) Nummer 7 Spalte D wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter " §§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23, 24a des AZR-Gesetzes" werden durch die Wörter " §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 19, 21, 23, 24a des AZR-Gesetzes" ersetzt.
bb) Die folgenden Wörter werden angefügt:
" - Träger der Deutschen Rentenversicherung
- Staatsangehörigkeitsbehörden
- Zollkriminalamt".
h) Nummer "8" wird Nummer "8 (Teil I)" und wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
aaa) Buchstabe "y"
y) Übernahme von (Staatsangehörigkeitsschlüssel des Dubliner Vertragsstaats) entschieden am
wird aufgehoben.
bbb) Die Buchstaben "x bis ai" werden die Buchstaben "y bis z".
bb) In Spalte B wird zu Spalte A in dem bisherigen Buchstaben y die Angabe "(2)" gestrichen.
cc) Spalte C wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter "- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis f, h bis k, m bis z" werden durch die Wörter "- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis f, h bis k, m bis y" ersetzt.
bbb) Die Wörter "- Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a, g, l, o, p, t bis v, z, ai" werden durch die Wörter "- Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a, g, l, o, p, t bis v, y, z" ersetzt.
dd) Nach Nummer 8 (Teil I) wird folgende Nummer 8 (Teil II) eingefügt:
A | A1 * | B ** | C | D |
8 (Teil II) Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) | Personenkreis | Zeitpunkt der Übermittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen |
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 und § 3 Absatz 3b in Verbindung mit § 2 Absatz 2a | §§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23 des AZR-Gesetzes | |||
a) Übernahmeersuchen von (Staatsangehörigkeitsschlüssel des Dubliner Vertragsstaats) gestellt am | (1) | - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge | - Ausländerbehörden zu Spalte A Buchstabe a bis b, d bis e und g bis h | |
b) Übernahme von (Staatsangehörigkeitsschlüssel des Dubliner Vertragsstaats) entschieden am | (2) | - Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis b und g bis h | ||
c) Übernahme von (Staatsangehörigkeitsschlüssel des Dubliner Vertragsstaats) abgelehnt am | (2) | - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis b, d bis e und g bis h | ||
d) Prüfung Einleitung eines Widerrufs- oder Rücknahmeverfahrens am | (6) | - Bundespolizei zu Spalte A Buchstabe a bis b und g bis h - andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zu Spalte A Buchstabe a bis b und g bis h | ||
e) Einleitung eines Widerrufs- oder Rücknahmeverfahrens entschieden am | (2) | - oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind zu Spalte A Buchstabe b | ||
f) Einleitung eines Widerrufs- oder Rücknahmeverfahrens abgelehnt am | (2) | - sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder zu Spalte A Buchstabe a bis b und g bis h | ||
(1) | - Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe b
- deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren zu Spalte A Buchstabe a bis b und g bis h | |||
g) Prüfung der Voraussetzungen einer Aufnahmezusage im Rahmen eines Neuansiedlungsverfahrens, sonstigen humanitären Aufnahmeverfahrens von Drittstaatsangehörigen oder Umverteilungsverfahren von Asylantragstellern nach Artikel 78 Absatz 3 AEUV | (1) | |||
h) Entscheidung über eine Aufnahmezusage im Rahmen eines Neuansiedlungsverfahrens, sonstigen humanitären Aufnahmeverfahrens von Drittstaatsange- hörigen oder Umverteilungsverfahrens von Asylantragstellern nach Artikel 78 Absatz 3 AEUV | (2) | - Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe b
- Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes zu Spalte A Buchstabe b - für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden zu Spalte A Buchstabe b | ||
i) Aufnahmezusage im Rahmen eines Neuansiedlungsverfahrens, sonstigen humanitären Aufnahmeverfahrens von Drittstaatsangehörigen oder Umverteilungsverfahrens von Asylantragstellern nach Artikel 78 Absatz 3 AEUV abgelehnt am | (2) | - Bundeskriminalamt zu Spalte A Buchstabe a bis b und g bis h
- Landeskriminalämter zu Spalte A Buchstabe a bis b und g bis h - sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes zu Spalte A Buchstabe a bis b und g bis h - Staatsanwaltschaften zu Spalte A Buchstabe b - Gerichte zu Spalte A Buchstabe b - Behörden der Zollverwaltung zu Spalte A Buchstabe b - Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe b - Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe b | ||
- die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe b
- Jugendämter zu Spalte A Buchstabe b". |
i) Nummer 8a Spalte D wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter " §§ 15, 17a, 18a bis 18e des AZR-Gesetzes" werden durch die Wörter " §§ 15, 17, 17a, 18a bis 18e, 23 des AZR-Gesetzes" ersetzt.
bb) Nach dem Wort "Jugendämter" werden die folgenden Wörtern eingefügt:
" - Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis c
- Zollkriminalamt".
j) Nummer 8b Spalte D wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter " §§ 15, 17a, 21 des AZR-Gesetzes" werden durch die Wörter " §§ 15, 17a, 21, 23 des AZR-Gesetzes" ersetzt.
bb) Nach dem Wort "Staatsanwaltschaften" werden die Wörter "- Statistisches Bundesamt" eingefügt.
k) Nummer 9 Spalte D wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter " §§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23, 24a des AZR-Gesetzes" werden durch die Wörter " §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 19, 21, 23, 24a des AZR-Gesetzes" ersetzt.
bb) In Ziffer I werden die Wörter "Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis d, i bis l" durch die Wörter "Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis g, i bis l" ersetzt.
cc) Der Ziffer II werden die folgenden Wörter angefügt:
" - Träger der Deutschen Rentenversicherung
- Staatsangehörigkeitsbehörden
- Zollkriminalamt".
l) Nummer 9a Spalte D wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter " §§ 15, 17a, 18a, 18b, 24a des AZR-Gesetzes" werden durch die Wörter " §§ 15, 17a, 18a, 18b, 23, 24a des AZR-Gesetzes" ersetzt.
bb) Nach dem Wort "Staatsanwaltschaften" werden die Wörter "- Statistisches Bundesamt" eingefügt.
m) Nummer 10 Spalte D wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter " §§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23 des AZR-Gesetzes" werden durch die Wörter " §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 19, 21, 23 des AZR-Gesetzes" ersetzt.
bb) Der Ziffer II werden die folgenden Wörter angefügt:
"- Träger der Deutschen Rentenversicherung
- Staatsangehörigkeitsbehörden
- Zollkriminalamt".
n) Nummer 11 Spalte D wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter " §§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23 des AZR-Gesetzes" werden durch die Wörter " §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 19, 21, 23 des AZR-Gesetzes" ersetzt.
bb) Der Ziffer I werden die folgenden Wörter angefügt:
"- sonstige öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis u".
cc) Der Ziffer II werden die folgenden Wörter angefügt:
"- Träger der Deutschen Rentenversicherung
- Staatsangehörigkeitsbehörden
- Zollkriminalamt".
o) Nummer 12 Spalte D wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter " §§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23 des AZR-Gesetzes" werden durch die Wörter " §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 19, 21, 23 des AZR-Gesetzes" ersetzt.
bb) Der Ziffer II werden die folgenden Wörter angefügt:
"- Träger der Deutschen Rentenversicherung
- Staatsangehörigkeitsbehörden
- Zollkriminalamt".
p) Nummer 13 Spalte D wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter " §§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23 des AZR-Gesetzes" werden durch die Wörter " §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 21, 23 des AZR-Gesetzes" ersetzt.
bb) Der Ziffer II werden die folgenden Wörter angefügt:
"- Träger der Deutschen Rentenversicherung
- Zollkriminalamt".
q) Nummer 14 Spalte D wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter " §§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23 des AZR-Gesetzes" werden durch die Wörter " §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 21, 23 des AZR-Gesetzes" ersetzt.
bb) Die folgenden Wörter werden angefügt:
"- Träger der Deutschen Rentenversicherung
- Zollkriminalamt".
r) In Nummer 14a wird Spalte D wie folgt geändert:
aa) Die Wörter " §§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 21, 23 des AZR-Gesetzes" werden durch die Wörter " §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18g, 21, 23 des AZR-Gesetzes" ersetzt.
bb) Die Angaben "I)" und "II)" werden gestrichen.
cc) Nach den Wörtern "- Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes" werden die folgenden Wörter eingefügt:
"- Träger der Deutschen Rentenversicherung
- Zollkriminalamt".
s) Nummer 15 Spalte D wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter " §§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23 des AZR-Gesetzes" werden durch die Wörter " §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 21, 23 des AZR-Gesetzes" ersetzt.
bb) Die folgenden Wörter werden angefügt:
"- Träger der Deutschen Rentenversicherung
- Zollkriminalamt".
t) Nummer 16 Spalte D wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter " §§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21 des AZR-Gesetzes" werden durch die Wörter " §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 21 des AZR-Gesetzes" ersetzt.
bb) Die Angaben "I)" und "II)" werden gestrichen.
cc) Die folgenden Wörter werden angefügt:
"- Träger der Deutschen Rentenversicherung
- Zollkriminalamt".
u) Nummer 17 Spalte D wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter " §§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 21, 23 des AZR-Gesetzes" werden durch die Wörter " §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18g, 19, 21, 23 des AZR-Gesetzes" ersetzt.
bb) Die Angaben "I)" und "II)" werden gestrichen.
cc) Nach dem Wort "Jugendämter" werden die folgenden Wörter eingefügt:
"- Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis h
- Träger der Deutschen Rentenversicherung
- Staatsangehörigkeitsbehörden
- Zollkriminalamt".
v) Nummer 18 Spalte D wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter " §§ 15, 16, 18, 18a, 18b, 18d, 21 des AZR-Gesetzes" werden durch die Wörter " §§ 15, 16, 17, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 21 des AZR-Gesetzes" ersetzt.
bb) Die folgenden Wörter werden angefügt:
" - Träger der Deutschen Rentenversicherung
- Zollkriminalamt".
w) Nummer 19 Spalte D wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter " §§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23, 24a des AZR-Gesetzes" werden durch die Wörter " §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 21, 23, 24a des AZR-Gesetzes" ersetzt.
bb) Die folgenden Wörter werden angefügt:
"- Träger der Deutschen Rentenversicherung
- Zollkriminalamt".
x) Nummer 20 Spalte D wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter " §§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23, 24a des AZR-Gesetzes" werden durch die Wörter " §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 21, 23, 24a des AZR-Gesetzes" ersetzt.
bb) Die folgenden Wörter werden angefügt:
"- Träger der Deutschen Rentenversicherung
- Zollkriminalamt".
y) Nummer 23 wird wie folgt geändert:
aa) In Spalte A wird nach Buchstabe b folgender Buchstabe c eingefügt:
"c) Ausschreibung zur Inobhutnahme oder Ingewahrsamnahme".
bb) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d.
cc) In Spalte B wird zu Spalte A Buchstabe c die Angabe "(6)" angefügt.
Artikel 3
Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben zu den §§ 49a und 49b werden gestrichen.
b) Nach der Angabe zu § 86 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 86a Erhebung personenbezogener Daten zu Förderungen der freiwilligen Ausreise und Reintegration".
c) Die Angabe zu § 89a wird gestrichen.
2. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
6. bei der Gewährung von vorübergehendem Schutz nach § 24 sowie in den Fällen der §§ 23 und 29 Abs. 3; | "6. bei Ausländern, die für ein Aufnahmeverfahren nach § 23, für die Gewährung von vorübergehendem Schutz nach § 24 oder für ein Umverteilungsverfahren auf Grund von Maßnahmen nach Artikel 78 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgeschlagen und vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in die Prüfung über die Erteilung einer Aufnahmezusage einbezogen wurden, sowie in den Fällen des § 29 Absatz 3;" |
b) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Maßnahmen sind zulässig bei Ausländern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben; Zweifel an der Vollendung des 14. Lebensjahres gehen dabei zu Lasten des Ausländers. | "Die Maßnahmen sind zulässig bei Ausländern, die das sechste Lebensjahr vollendet haben." |
c) In Absatz 8 Satz 3 und Absatz 9 Satz 3 wird jeweils die Angabe "14." durch das Wort "sechste" ersetzt.
§ 49a Fundpapier-Datenbank(1) Das Bundesverwaltungsamt führt eine Datenbank, in der Angaben zu in Deutschland aufgefundenen, von ausländischen öffentlichen Stellen ausgestellten Identifikationspapieren von Staatsangehörigen der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (ABl. EG Nr. L 81 S. 1) genannten Staaten gespeichert werden (Fundpapier-Datenbank). Zweck der Speicherung ist die Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit eines Ausländers und die Ermöglichung der Durchführung einer späteren Rückführung.
(2) Ist ein Fundpapier nach Absatz 1 in den Besitz einer öffentlichen Stelle gelangt, übersendet sie es nach Ablauf von sieben Tagen unverzüglich dem Bundesverwaltungsamt, sofern
- sie nicht von einer Verlustanzeige des Inhabers Kenntnis erlangt oder
- sie nicht den inländischen Aufenthalt des Inhabers zweifelsfrei ermittelt oder
- das Fundpapier nicht für Zwecke des Strafverfahrens oder für Beweiszwecke in anderen Verfahren benötigt wird.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 übermittelt die öffentliche Stelle die im Fundpapier enthaltenen Angaben nach § 49b Nr. 1 bis 3 an das Bundesverwaltungsamt zur Aufnahme in die Fundpapier-Datenbank.
§ 49b Inhalt der Fundpapier-Datenbank
In der Datei nach § 49a Abs. 1 werden nur folgende Daten gespeichert:
- Angaben zum Inhaber des Fundpapiers:
- Familienname,
Geburtsname,
Vornamen,
Schreibweise der Namen nach deutschem Recht,- Geburtsdatum und Geburtsort,
- Geschlecht,
- Staatsangehörigkeit,
- Größe,
- Augenfarbe,
- Lichtbild,
- Fingerabdrücke,
- Angaben zum Fundpapier:
- Art und Nummer,
- ausstellender Staat,
- Ausstellungsort und -datum,
- Gültigkeitsdauer,
- weitere Angaben:
- Bezeichnung der einliefernden Stelle,
- Angaben zur Aufbewahrung oder Rückgabe,
- Ablichtung aller Seiten des Fundpapiers,
- Ablichtungen der Nachweise der Rückgabe an den ausstellenden Staat.
werden aufgehoben.
4. § 71 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Für die erforderlichen Maßnahmen nach den §§ 48, 48a und 49 Absatz 2 bis 9 sind die Ausländerbehörden, die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden und die Polizeien der Länder zuständig. | "Für die erforderlichen Maßnahmen nach den §§ 48, 48a und 49 Absatz 2 bis 9 sind die Ausländerbehörden, die Polizeivollzugsbehörden der Länder sowie bei Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben die Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zuständig." |
b) In Satz 3 wird die Angabe " § 49 Abs. 5 Nr. 5" durch die Wörter " § 49 Absatz 5 Nummer 5 und 6" ersetzt.
c) Folgender Satz wird angefügt:
"In den Fällen des § 49 Absatz 8 und 9 sind auch die Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylgesetzes und die Außenstellen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge befugt, bei Tätigwerden in Amtshilfe die erkennungsdienstlichen Maßnahmen bei ausländischen Kindern oder Jugendlichen, die unbegleitet in das Bundesgebiet eingereist sind, vorzunehmen; diese Maßnahmen sollen im Beisein des zuvor zur vorläufigen Inobhutnahme verständigten Jugendamtes und in kindgerechter Weise durchgeführt werden."
5. § 73 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Bundeskriminalamt" ein Komma und die Wörter "die Bundespolizei" eingefügt.
b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach der Angabe " § 2 Absatz 1a" ein Komma und die Angabe "2 Nummer 1", nach den Wörtern "erhoben werden" die Wörter "oder bereits gespeichert wurden" und nach dem Wort "Bundeskriminalamt" ein Komma und die Wörter "die Bundespolizei" eingefügt.
bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
"Die in Satz 1 genannten Daten können über das Bundesverwaltungsamt zur Feststellung der in Satz 1 genannten Versagungsgründe oder zur Prüfung sonstiger Sicherheitsbedenken auch für die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme nach den §§ 73 bis 73b des Asylgesetzes vorliegen, an die in Satz 1 genannten Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste übermittelt werden. Ebenso können Daten, die zur Sicherung, Feststellung und Überprüfung der Identität
über das Bundesverwaltungsamt zur Feststellung von Versagungsgründen oder zur Prüfung sonstiger Sicherheitsbedenken an die in Satz 1 benannten Behörden übermittelt werden. Zusammen mit den Daten nach Satz 1 können zu den dort genannten Personen dem Bundeskriminalamt für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des AZR-Gesetzes, Angaben zum Zuzug oder Fortzug und zum aufenthaltsrechtlichen Status sowie Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 6 und 9 des AZR-Gesetzes übermittelt werden."
cc) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter "diesen Zwecken" durch die Wörter "den Zwecken nach den Sätzen 1 bis 3" ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Bundeskriminalamt" ein Komma und die Wörter "die Bundespolizei" eingefügt.
d) In Absatz 3a werden nach Satz 5 die folgenden Sätze eingefügt:
"Das Bundeskriminalamt prüft unverzüglich, ob die nach Absatz 1a Satz 4 übermittelten Daten der betroffenen Person den beim Bundeskriminalamt gespeicherten personenbezogenen Daten zu einer Person zugeordnet werden können, die zur Fahndung ausgeschrieben ist. Ist dies nicht der Fall, hat das Bundeskriminalamt die nach Absatz 1a Satz 4 übermittelten Daten der betroffenen Person unverzüglich zu löschen. Ergebnisse zu Abgleichen nach Absatz 1a Satz 5, die der Überprüfung, Feststellung oder Sicherung der Identität dienen, können neben den für das Registrier- und Asylverfahren sowie für die aufenthaltsrechtliche Entscheidung zuständigen Behörden auch der Bundespolizei, dem Bundeskriminalamt und den zuständigen Behörden der Polizei übermittelt werden."
e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Das Bundesministerium des Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und unter Berücksichtigung der aktuellen Sicherheitslage durch allgemeine Verwaltungsvorschriften, in welchen Fällen gegenüber Staatsangehörigen bestimmter Staaten sowie Angehörigen von in sonstiger Weise bestimmten Personengruppen von der Ermächtigung des der Absätze 1 und 1a Gebrauch gemacht wird. | "(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmt unter Berücksichtigung der aktuellen Sicherheitslage durch allgemeine Verwaltungsvorschriften, in welchen Fällen gegenüber Staatsangehörigen bestimmter Staaten sowie Angehörigen von in sonstiger Weise bestimmten Personengruppen von der Ermächtigung der Absätze 1 und 1a Gebrauch gemacht wird. In den Fällen des Absatzes 1 erfolgt dies im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt." |
6. In § 78a Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "Seriennummer" die Wörter "sowie die AZR-Nummer" eingefügt.
7. Nach § 86 wird folgender § 86a eingefügt:
" § 86a Erhebung personenbezogener Daten zu Förderungen der freiwilligen Ausreise und Reintegration
(1) Die Ausländerbehörden und alle sonstigen öffentlichen Stellen sowie privaten Träger, die staatlich finanzierte rückkehr- und reintegrationsfördernde Maßnahmen selbst oder im Auftrag der öffentlichen Hand durchführen oder den dafür erforderlichen Antrag entgegennehmen, erheben personenbezogene Daten, soweit diese Daten erforderlich sind, zum Zweck der Durchführung der rückkehr- und reintegrationsfördernden Maßnahmen, der Koordinierung der Programme zur Förderung der freiwilligen Rückkehr durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie zur Sicherstellung einer zweckgemäßen Verwendung der Förderung und erforderlichenfalls zu deren Rückforderung. Dabei handelt es sich um folgende Daten:
Angaben zum Umfang und zur Begründung der Förderung müssen ebenfalls erhoben werden.
(2) Die Ausländerbehörden und die mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Behörden erheben zur Feststellung der Wirksamkeit der Förderung der Ausreisen Angaben zum Nachweis der Ausreise, zum Staat der Ausreise und zum Zielstaat."
8. Dem § 87 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Öffentliche Stellen sowie private Träger, die staatlich finanzierte rückkehr- und reintegrationsfördernde Maßnahmen selbst oder im Auftrag der öffentlichen Hand durchführen oder den hierfür erforderlichen Antrag entgegennehmen, haben nach § 86a Absatz 1 erhobene Daten an die zuständige Ausländerbehörde zu übermitteln, soweit dies für die in § 86a genannten Zwecke erforderlich ist."
§ 89a Verfahrensvorschriften für die Fundpapier-Datenbank(1) Das Bundesverwaltungsamt gleicht die nach § 49 erhobenen Daten eines Ausländers auf Ersuchen der Behörde, die die Daten erhoben hat, mit den in der Fundpapier-Datenbank gespeicherten Daten ab, um durch die Zuordnung zu einem aufgefundenen Papier die Identität oder Staatsangehörigkeit eines Ausländers festzustellen, soweit hieran Zweifel bestehen.
(2) Zur Durchführung des Datenabgleichs übermittelt die ersuchende Stelle das Lichtbild oder die Fingerabdrücke sowie andere in § 49b Nr. 1 genannte Daten an das Bundesverwaltungsamt.
(3) Stimmen die übermittelten Daten des Ausländers mit den gespeicherten Daten des Inhabers eines Fundpapiers überein, so werden die Daten nach § 49b an die ersuchende Stelle übermittelt.
(4) Kann das Bundesverwaltungsamt die Identität eines Ausländers nicht eindeutig feststellen, übermittelt es zur Identitätsprüfung an die ersuchende Stelle die in der Fundpapier-Datenbank gespeicherten Angaben zu ähnlichen Personen, wenn zu erwarten ist, dass deren Kenntnis die Identitätsfeststellung des Ausländers durch die Zuordnung zu einem der Fundpapiere ermöglicht. Die ersuchende Stelle hat alle vom Bundesverwaltungsamt übermittelten Angaben, die dem Ausländer nicht zugeordnet werden können, unverzüglich zu löschen und entsprechende Aufzeichnungen zu vernichten.
(5) Die Übermittlung der Daten soll durch Datenfernübertragung erfolgen. Ein Abruf der Daten im automatisierten Verfahren ist nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 bis 4 des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig.
(6) Das Bundesverwaltungsamt gleicht auf Ersuchen
- einer zur Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit eines Ausländers nach § 16 Abs. 2 des Asylgesetzes zuständigen Behörde und
- einer für die Strafverfolgung oder die polizeiliche Gefahrenabwehr zuständigen Behörde zur Feststellung der Identität eines Ausländers oder der Zuordnung von Beweismitteln
die von dieser Behörde übermittelten Daten mit den in der Fundpapier-Datenbank gespeicherten Daten ab. Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend.
(7) Die Daten nach § 49b sind zehn Jahre nach der erstmaligen Speicherung von Daten zu dem betreffenden Dokument zu löschen. Entfällt der Zweck der Speicherung vor Ablauf dieser Frist, sind die Daten unverzüglich zu löschen.
(8) Die beteiligten Stellen haben dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten; im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden
wird aufgehoben.
10. § 90a wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Ausländerbehörde unterrichtet die zuständige Meldebehörde über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 5 werden nach dem Wort "Datum" die Wörter "und Zielstaat" eingefügt und wird der Punkt am Ende durch das Wort "sowie" ersetzt.
cc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
"6. zum Zweck der eindeutigen Zuordnung die AZR-Nummer in den Fällen und nach Maßgabe des § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 des AZR-Gesetzes."
11. § 99 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 16 wird angefügt:
"16. Regelungen für die Qualitätssicherung der nach § 49 Absatz 6, 8 und 9 erhobenen Lichtbilder und Fingerabdruckdaten festzulegen."
12. In § 105a werden die Angabe " § 49a Abs. 2," und die Angabe " § 89a Abs. 2, Abs. 4 Satz 2, Abs. 8," gestrichen.
Artikel 4
Änderung der Aufenthaltsverordnung
Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Januar 2019 (BGBl. I S. 10) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 76a die folgenden Angaben eingefügt:
"Unterabschnitt 4
Erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 Absatz 6, 8 und 9 des Aufenthaltsgesetzes
§ 76b Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik
§ 76c Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdruckdaten".
2. § 71 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
"8. zum Zweck der eindeutigen Zuordnung die AZR-Nummer in den Fällen und nach Maßgabe des § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 des AZR-Gesetzes."
3. Nach § 76a wird folgender Unterabschnitt 4 angefügt:
"Unterabschnitt 4
Erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 Absatz 6, 8 und 9 des Aufenthaltsgesetzes
§ 76b Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik
(1) Die nach § 49 Absatz 6, 8 und 9 des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörden haben das Folgende dem Stand der Technik entsprechend zu gewährleisten:
(2) Die Einhaltung des Stands der Technik wird vermutet, wenn nach der Technischen Richtlinie BSI-TR-03121 - Biometrics for Public Sector Applications - des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils geltenden Fassung verfahren wurde, die im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist.
§ 76c Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdruckdaten
(1) Die nach § 49 Absatz 6, 8 und 9 des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörden stellen durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen die erforderliche Qualität der Erfassung und Verarbeitung des Lichtbildes und der Fingerabdruckdaten, insbesondere die Einhaltung der in § 76b genannten technischen Anforderungen, sicher. Dazu haben sie das Lichtbild und die Fingerabdruckdaten mit einer zertifizierten Qualitätssicherungssoftware zu prüfen. Darüber hinaus hat auch die Erfassung der Fingerabdruckdaten mit zertifizierter Hardware zu erfolgen. Soweit die Technischen Richtlinien eine Zertifizierung der zur Erfassung und Überprüfungen erforderlichen Komponenten vorsieht, gilt dieses Erfordernis für folgende Systemkomponenten:
Bis zum 30. Juni 2020 ist die Nutzung nicht zertifizierter Geräte zur Erfassung und Überprüfung des Standards und der Aktualität des Lichtbildes und der Fingerabdruckdaten zulässig.
(2) Das Bundesverwaltungsamt erstellt eine Qualitätsstatistik mit anonymisierten Qualitätswerten zu Lichtbildern, die von den nach § 49 Absatz 6, 8 und 9 des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörden erhoben und übermittelt werden.
(3) Das Bundesverwaltungsamt stellt die Ergebnisse der Qualitätsstatistik und auf Ersuchen die in der Statistik erfassten anonymisierten Einzeldaten dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und dem Bundeskriminalamt zur Verfügung."
Artikel 5
Änderung des Asylgesetzes
Das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Absatz 1a Nummer 1 und 2 werden jeweils den Wörtern "die Erhebung der öffentlichen Klage" die Wörter "die Einleitung des Strafverfahrens, soweit dadurch eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu erwarten ist, und" vorangestellt.
2. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "14." durch das Wort "sechste" ersetzt.
b) Absatz 4a
(4a) Die nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten dürfen zur Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit des Ausländers an das Bundesverwaltungsamt übermittelt werden, um sie mit den Daten nach § 49b des Aufenthaltsgesetzes abzugleichen. § 89a des Aufenthaltsgesetzes findet entsprechende Anwendung.
wird aufgehoben.
3. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Ausländerbehörde" ein Komma und die Wörter "bei der Bundespolizei" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Ausländerbehörde und die Polizei haben den Ausländer erkennungsdienstlich zu behandeln (§ 16 Abs. 1). | "(2) In den Fällen des Absatzes 1 hat die Behörde, bei der ein Ausländer um Asyl nachsucht, diesen vor der Weiterleitung an die Aufnahmeeinrichtung erkennungsdienstlich zu behandeln (§ 16 Absatz 1)." |
4. Dem § 31 wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) In der Entscheidung des Bundesamtes ist die AZR-Nummer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister zu nennen."
5. § 63 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. die AZR-Nummer."
Artikel 6
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Nach § 42a Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3a eingefügt:
"(3a) Das Jugendamt hat dafür Sorge zu tragen, dass für die in Absatz 1 genannten Kinder oder Jugendlichen unverzüglich erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 49 Absatz 8 und 9 des Aufenthaltsgesetzes durchgeführt werden, wenn Zweifel über die Identität bestehen."
Artikel 7
Weitere Änderung des AZR-Gesetzes
§ 18e des AZR-Gesetzes, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 1 werden nach der Angabe " § 2 Absatz 1a" die Wörter "und 2 Nummer 1" eingefügt und werden die Wörter "die AKN-Nummer, das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer des Ankunftsnachweises" durch die Wörter "die AZR-Nummer nur zum Zweck der eindeutigen Zuordnung" ersetzt.
2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) An die zuständige Meldebehörde wird zu allen Ausländern, zu denen vor dem 1. November 2019 die AKN-Nummer übermittelt wurde und deren Asylverfahren noch nicht unanfechtbar abgeschlossen ist oder die vollziehbar ausreisepflichtig sind, die AZR-Nummer und die AKN-Nummer übermittelt."
Artikel 8
Änderung des Bundesmeldegesetzes
Das Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 1 Nummer 17a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
17a. die Seriennummer des Ankunftsnachweises nach § 63a Absatz 1 Nummer 10 des Asylgesetzes mit Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer, | "17a. die AZR-Nummer in den Fällen und nach Maßgabe des § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 des AZR-Gesetzes, übergangsweise die Seriennummer des Ankunftsnachweises nach § 63a Absatz 1 Nummer 10 des Asylgesetzes," |
2. In § 13 Absatz 1 wird nach der Angabe "16," die Angabe "17a," eingefügt.
3. In § 14 Absatz 4 werden die Wörter "die Gültigkeitsdauer um mehr als drei Monate abgelaufen ist" durch die Wörter "sie von der Ausländerbehörde nach § 90a Absatz 1 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes unterrichtet wurde" ersetzt.
4. In § 23 Absatz 6 werden die Wörter "für die ein Ankunftsnachweis nach § 63a des Asylgesetzes ausgestellt worden ist und" gestrichen.
Artikel 9
Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Die Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. März 2019 (BGBl. I S. 410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 1 Nummer 18 und § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 18 werden jeweils wie folgt gefasst:
alt | neu |
18. Seriennummer des Ankunftsnachweises, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer | "18. AZR-Nummer, übergangsweise Seriennummer des Ankunftsnachweises 1712." |
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern "(Datenblätter 1710 und 1711)" die Wörter "sowie das Datenblatt 1712a" angefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
"6. AZR-Nummer, übergangsweise Seriennummer des Ankunftsnachweises 1712."
Artikel 10
Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
§ 11 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1950), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Im Eingangssatz werden die Wörter "des Familiennamens, des Geburtsnamens, des Vornamens, des Geburtsdatums, des Geburtsorts, des Geschlechts, der Staatsangehörigkeiten oder" gestrichen.
2. Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
8. Seriennummer des Ankunftsnachweises, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer 1712 bis 1714 | "8. AZR-Nummer, übergangsweise Seriennummer des Ankunftsnachweises 1712." |
Artikel 11
Evaluierung
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat berichtet dem Deutschen Bundestag unter Einbeziehung von wissenschaftlichem Sachverstand bis zum 31. Dezember 2023 über die Wirksamkeit der im Zweiten Datenaustauschverbesserungsgesetz beschlossenen Maßnahmen. Dabei sind insbesondere die Nutzung der AZR-Nummer zur eindeutigen Zuordnung, die erleichterte Weiterübermittlung von Grundpersonalien an andere öffentliche Stellen, die Ausweitung der Übermittlungsbefugnisse nach den §§ 21, 21a, 22 und 24a des AZR-Gesetzes und des Datenabgleichs nach § 73 Absatz 1a des Aufenthaltsgesetzes, die Erfassung von Daten zu Förderungen der freiwilligen Ausreise und Reintegration sowie die Ausweitung der Unterrichtungsverpflichtung nach § 8 Absatz 1a des Asylgesetzes zu überprüfen und zu bewerten. Ebenso ist die Verwendung der Daten durch die abrufenden Stellen in die Überprüfung und Bewertung einzubeziehen.
Artikel 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 1, 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd, Nummer 9, 10 und 11, Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Nummer 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, Buchstabe d, e Doppelbuchstabe cc, Buchstabe g, k Doppelbuchstabe aa und cc, Buchstabe m, n Doppelbuchstabe aa und cc, Buchstabe o bis t, v bis x, Artikel 3 Nummer 10, Artikel 4 Nummer 2 sowie die Artikel 7, 8 Nummer 1 und 4, die Artikel 9 und 10 treten am 1. November 2019 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b, Nummer 3, 4 Buchstabe a und b Doppelbuchstabe bb und cc, Nummer 7, 13 und 18 sowie Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa, Buchstabe e Doppelbuchstabe aa und bb, Buchstabe f, h und y treten am 1. Mai 2020 in Kraft.
(4) Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b und c sowie Artikel 5 Nummer 2 Buchstabe a treten am 1. April 2021 in Kraft.
(5) Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe c tritt am 8. August 2021 in Kraft.
(6) Artikel 11 tritt am 1. Januar 2024 außer Kraft.
ID 191666
ENDE |