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Messgeräte im Straßenverkehr | Anlage 18 07 (zu § 7k) |
Abschnitt 1
Wegstreckenzähler in Kraftfahrzeugen
Abschnitt 2
Taxameter in Kraftfahrzeugen
Teil 1
EG-Anforderungen
Teil 2
Innerstaatliche Anforderungen
Abschnitt 3
Geschwindigkeitsmessgeräte in Kraftfahrzeugen
Abschnitt 4
Fahrtschreiber in Kraftfahrzeugen
Abschnitt 5
Bremsverzögerungsmessgeräte
Abschnitt 6
Wegdrehzahlfeststeller für Kraftfahrzeuge
Abschnitt 7
Atemalkoholmessgeräte
Abschnitt 8
Reifendruckmessgeräte - EWG-Anforderungen
Abschnitt 9
Abgasmessgeräte für Kompressionszündungsmotoren
Abschnitt 10
Abgasanalysatoren für Fremdzündungsmotoren
Teil 1
EG-Anforderungen
Teil 2
Innerstaatliche Anforderungen
Abschnitt 11
Geschwindigkeitsüberwachungsgeräte
Anmerkung:
Anmerkungen:
Abschnitt 1 07
Wegstreckenzähler in Kraftfahrzeugen
1 Zulassung
Wegstreckenzähler in Kraftfahrzeugen sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen.
2 Begriffsbestimmungen
Wegstreckenzähler sind Messgeräte, welche die vom Kraftfahrzeug zurückgelegte, durch Abrollen von Fahrzeugrädern bestimmten Umfangs gemessene Wegstrecke anzeigen. Sie sind ausgeführt als
2.1 Wegstreckenzähler mit einem Zählwerk ohne Nullstelleinrichtung für Mietwagen ohne gestellten Fahrer für die Anzeige der insgesamt zurückgelegten Wegstrecke,
2.2 Wegstreckenzähler mit zwei Zählwerken für Mietwagen mit gestelltem Fahrer und zwar mit einem Zählwerk mit Abschalt- und Nullstelleinrichtung für die Anzeige einzelner Wegstrecken und einem Zählwerk ohne Nullstelleinrichtung nach Nummer 2.1.
3 Aufschriften
3.1 Auf Wegstreckenzählern nach Nummer 2.2 müssen angegeben sein
k = ... U/km oder k = ... I mp/km
3.2 Ist der Wegstreckenzähler mit einem nicht geeichten Geschwindigkeitsmessgerät verbunden, so muss Platz für die Aufschrift "Wegstreckenzähler geeicht" vorhanden sein.
4 Fehlergrenzen
4.1 Die Fehlergrenzen nach den Nummern 4.3 und 4.4 gelten für das im Fahrzeug eingebaute Gerät.
4.2 Die Eichfehlergrenzen gelten, wenn die Gerätekonstante k des Wegstreckenzählers und seiner Zusatzeinrichtungen bei folgendem mittleren Betriebszustand des Fahrzeugs an die Wegdrehzahl des Fahrzeugs angeglichen ist:
4.2.1 Der mittlere Betriebszustand des Fahrzeugs kann aus anderen betrieblichen Zuständen durch Korrektur der zugehörigen Messwerte rechnerisch angenähert werden.
4.3 Die Eichfehlergrenzen betragen
4.3.1 für Wegstreckenzähler nach Nummer 2.1
3 % des zurückgelegten Weges, mindestens jedoch 30 m,
4.3.2 für Wegstreckenzähler nach Nummer 2.2
2 % des zurückgelegten Weges, mindestens jedoch 20 m.
4.4 Die Verkehrsfehlergrenzen betragen
4.4.1 für Wegstreckenzähler nach Nummer 2.1
5 % des zurückgelegten Weges, mindestens jedoch 50 m,
4.4.2 für Wegstreckenzähler nach Nummer 2.2
4 % des zurückgelegten Weges, mindestens jedoch 40 m.
4.5 Die Angaben eines Druckwerks - für die zurückgelegte Wegstrecke an einem Wegstreckenzähler nach Nummer 2.2 dürfen von der im Augenblick des Abdrucks vorhandenen Anzeige des Zählwerks mit Nullstelleinrichtung nicht abweichen.
5 Stempelstellen
5.1 Sicherungsstempelstellen müssen vorgesehen sein zur Sicherung
5.1.1 des die Inneneinrichtung umschließenden Gehäuses,
5.1.2 der mechanischen oder elektrischen Antriebsverbindung des Messgeräts mit dem Anschlussstutzen am Kraftfahrzeug einschließlich aller lösbaren Verbindungen an zwischengeschalteten Einrichtungen.
Abschnitt 2 07
Taxameter in Kraftfahrzeugen
Teil 1
EG - Anforderungen
1 Begriffsbestimmungen
Ein Taxameter ist ein Gerät, das zusammen mit einem Wegstreckensignalgeber*) betrieben wird und mit diesem das Messgerät bildet.
Dieses Gerät misst die Fahrtdauer und errechnet die Wegstrecke auf der Grundlage eines von einem Wegstreckensignalgeber übermittelten Signals. Außerdem errechnet es den für eine Fahrt zu entrichtenden Fahrpreis auf der Grundlage der errechneten Wegstrecke und/oder der gemessenen Fahrtdauer und zeigt diesen Preis an.
2 Anforderungen
Für die messgerätespezifischen Anforderungen an Taxameter vor dem Einbau in das individuelle Fahrzeug gelten die spezifischen Anforderungen nach Anhang MI-007 der Richtlinie 2004/22/EG in der jeweils geltenden Fassung.
3 Konformitätsbewertung
Die in § 7k Abs. 1 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wählen kann, lauten für Taxameter wie folgt:
B + F oder B + D oder H1.
Teil 2
Innerstaatlichen Anforderungen
1 Zulassung
1.1 Die Bauarten der Wegstreckensignalgeber einschließlich ggf. zwischengeschalteter Einrichtungen bedürfen vorbehaltlich der Nummer 1.2 der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.
1.2 Die Bauarten der Wegstreckensignalgeber einschließlich ggf. zwischengeschalteter Einrichtungen, die im eingebauten Zustand vom Fahrzeughersteller zusammen mit dem Fahrzeug in Verkehr gebracht werden, sind allgemein zur Eichung zugelassen.
1.3 Die Bauarten der Drucker bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Wegstreckensignalgeber
Der Wegstreckensignalgeber einschließlich ggf. zwischengeschalteter Einrichtungen ist ein Gerät, das Signale bzw. Daten zur Berechnung der zurückgelegten Strecke liefert. Der Wegstreckensignalgeber bildet zusammen mit einem Taxameter nach Teil 1 das Messgerät.
2.2 Drucker
Ein Drucker ist ein Gerät zum Ausdruck der Preisdaten am Ende einer Fahrt, das an das Taxameter in Kraftfahrzeugen angeschlossen werden darf.
3 Anforderungen
3.1 Temperaturbereich
Im Temperaturbereich von -10 °C bis 70 °C muss das Taxameter funktionssicher arbeiten und die Fehlergrenzen einhalten.
3.2 Wegstreckensignalgeber
Der Wegstreckensignalgeber muss:
Hinsichtlich der Nennbetriebsbedingungen und Umgebungsklassen gelten für Wegstreckensignalgeber die Anforderungen nach Teil 1 Nr. 2 und Teil 2 Nr. 3.1.
3.3 Drucker
Wenn ein Drucker verwendet wird, so müssen die Quittungen am Ende der Fahrt die Preisdaten einer Fahrt umfassen, die in Anhang MI-007 Nr. 4 der Richtlinie 2004/22/EG aufgeführt sind. Die auf den Quittungen gedruckten Werte dürfen sich nicht von den am Taxameter angezeigten Werten unterscheiden.
Hinsichtlich der Nennbetriebsbedingungen und Umgebungsklassen gelten für Drucker die Anforderungen nach Teil 1 Nr. 2 und Teil 2 Nr. 3.1.
4 Inbetriebnahme
4.1 Anpassung an das individuelle Fahrzeug
Bei Einbau des Taxameters nach Teil 1 in ein (ggf. anderes) Fahrzeug ist eine Anpassung an das individuelle Fahrzeug bzw. den Wegstreckensignalgeber erforderlich. Nach einem solchen Einbau oder einem Tausch des Wegstreckensignalgebers ist eine Eichung vor der Inbetriebnahme mit den in den Nummern 4.2 bis 4.4 aufgeführten Anforderungen erforderlich.
4.2 Anpassung an den lokal gültigen Tarif
4.2.1 Die Anpassung an den Tarif ist bei einer Änderung des Tarifs erforderlich oder bei der Verwendung in einem anderen Tarifgebiet. Nach einer solchen Anpassung ist eine Eichung erforderlich. 4.2.2 Bei der Realisierung der Tarife sind die folgenden Bedingungen zu erfüllen:
4.3 Fehlergrenzen für Taxameter in Kraftfahrzeugen
Die Eichfehlergrenzen für den Gesamtfehler, d. h. für das im Fahrzeug eingebaute Messgerät, betragen
4.4 Sicherungsmaßnahmen
Es müssen Sicherungsmaßnahmen vorhanden sein zur Sicherung
5 Aufschriften
Gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2004/22/EG sind für die Anzeigen auf Taxametern folgende Begriffe als Aufschriften zu verwenden:
6 Übergangvorschriften
Für Messgeräte, die bis zum 13. Februar 2007 eine innerstaatliche Bauartzulassung erhalten haben, sind bei der Eichung die folgenden Fehlergrenzen für den Gesamtfehler (d. h. für das im Fahrzeug eingebaute Messgerät) zulässig:
*) Anmerkung: Der Wegstreckensignalgeber fällt nicht in den Teil 1 dieses Abschnittes.
Abschnitt 3
Geschwindigkeitsmessgeräte in Kraftfahrzeugen
1 Zulassung
Die Bauarten der Geschwindigkeitsmessgeräte in Kraftfahrzeugen bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.
2 Begriffsbestimmung
Geschwindigkeitsmessgeräte in Kraftfahrzeugen sind Geräte, die aufgrund des Umfangs und der jeweiligen Drehfrequenz der Fahrzeugräder die Geschwindigkeit des Fahrzeugs fortlaufend anzeigen und/oder aufschreiben.
3 Aufschriften
Zusätzlich zu den Angaben nach § 42 Abs. 1 muss auf dem Geschwindigkeitsmessgerät die Gerätekonstante k eines mit dem Geschwindigkeitsmessgerät verbundenen Wegstreckenzählers mit einer relativen Unsicherheit von höchstens 0,2 % in der Form
k = ... U/km oder k = ... I mp/km
angegeben sein.
4 Fehlergrenzen
4.1 Die Fehlergrenzen gelten
4.1.1 für das Gerät selbst (Eigenfehler),
4.1.2 für die Anzeige des in das Fahrzeug eingebauten Geräts (Gesamtfehler) bei einem mittleren Betriebszustand des Fahrzeugs nach Abschnitt 1 Nr. 4.2.
4.2 Die Eichfehlergrenzen betragen bei der Anzeige und Aufzeichnung der Geschwindigkeit
4.2.1 für den Eigenfehler des Messgeräts bei Gerätetemperaturen von 0 °C bis + 40 °C
2 km/h bei Messwerten bis 100 km/h und 2 % des richtigen Wertes bei Messwerten oberhalb 100 km/h,
4.2.2 für den Gesamtfehler
3 km/h bei Messwerten bis 100 km/h und
3 % des richtigen Wertes bei Messwerten oberhalb 100 km/h.
4.3 Die Verkehrsfehlergrenzen betragen für die Anzeige und Aufzeichnung der Geschwindigkeit für den Gesamtfehler
5 km/h bei Messwerten bis 100 km/h und 5 % des richtigen Wertes bei Messwerten oberhalb 100 km/h.
4.4 Für zusätzliche Wegstreckenzähler gelten die Fehlergrenzen nach Abschnitt 1 Nr. 4.3.2 und 4.4.2.
5 Stempelstellen
Abschnitt 1 Nr. 5 gilt entsprechend.
Abschnitt 4
Fahrtschreiber in Kraftfahrzeugen
1 Zulassung
Die Bauarten der Fahrtschreiber in Kraftfahrzeugen bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.
Fahrtenschreiber, die als EG-Kontrollgerät zugelassen sind, sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen.
2 Aufschriften
2.1 Zusätzlich zu den Angaben nach § 42 Abs. muss auf dem Fahrtschreiber die Gerätekonstante k mit einer relativen Unsicherheit von höchstens 0,2 % in der Form
k = ... U/km oder k = ... I mp/km
angegeben sein.
2.2 Auf den Schaublättern müssen angegeben sein
2.3 Auf der Abdeckplatte des Fahrtschreibers müssen ggf. die Zulassungszeichen weiterer zulässiger Schaublätter angegeben sein.
3 Fehlergrenzen
3.1 Für die Geschwindigkeitsmesswerte an Fahrtschreibern gilt Abschnitt 3 Nr. 4 entsprechend.
3.2 Für die Wegstreckenmesswerke an Fahrtschreibern gilt Abschnitt 1 Nr. 4.3.2 und 4.4.2 entsprechend.
3.3 Für den Zeitantrieb der Schaublätter im Fahrtschreiber gelten als Eich- und Verkehrsfehlergrenzen 2 min/d, jedoch nicht mehr als 10 min in 7 d, wenn die aufziehfreie Laufzeit der Uhr mehr als 7 d beträgt.
4 Stempelstellen
Abschnitt 1 Nr. 5 gilt entsprechend.
Abschnitt 5
Bremsverzögerungsmessgeräte
1 Zulassung
Bremsverzögerungsmessgeräte nach dem Pendelprinzip sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen.
2 Begriffsbestimmung
Bremsverzögerungsmessgeräte sind Geräte, bei denen die am Fahrzeug auftretende Verzögerung wie folgt gemessen wird:
2.1 durch Messwerke mit einem Schwerependel oder
2.2 durch Messwerke mit einem Masse-Feder-Pendel.
3 Aufschriften
3.1 Auf jedem Bremsverzögerungsmessgerät müssen angegeben sein
3.2 Auf dem Skalenblatt oder in der Nähe der Skala muss das Einheitenzeichen "m/s2" oder die Angaben "Abbremsung in %" angegeben sein.
Die Abbremsung in % ist
Bremskraft in N/Gewichtskraft in N × 100,
wobei 100 % einer Verzögerung von 9,81 m/s2 entsprechen.
3.3 Auf dem Skalenblatt oder auf dem Gerät muss der Messbereich angegeben sein.
3.4 Bei schreibenden Bremsverzögerungsmessgeräten müssen auf dem Schaublatt der Messbereich, die Typbezeichnung des Geräts, in dem das Schaublatt verwendet werden soll, sowie die Vorschubgeschwindigkeit des Schaublattes angegeben sein.
4 Fehlergrenzen
4.1 Fehlergrenzen gelten für eine statische Prüfung auf einem Kipptisch, mit dem die Geräte um Winkel geneigt werden können, die bestimmten vorgegebenen Werten der Messgröße entsprechen. Die Tischfläche soll eine in ihrer Ebene verlaufende reibungsmindernde Rüttelbewegung mit einer Amplitude von etwa 0,1 mm bei einer Frequenz von etwa 20 Hz ausführen.
4.2 Die Eichfehlergrenzen betragen für die Anzeige und Aufzeichnung im gesamten Messbereich 0,2 m/s2 oder 2 % (gerundet) Abbremsung.
Abschnitt 6
Wegdrehzahlfeststeller für Kraftfahrzeuge
1 Zulassung
Wegdrehzahlfeststeller sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen.
2 Begriffsbestimmung
Wegdrehzahlfeststeller sind Geräte, welche die Anzahl der Umdrehungen am Anschlussstutzen für die biegsame Welle am Fahrzeug zählen, wenn das Fahrzeug im Schritttempo rollt. Die Anzahl der Umdrehungen kann auch in Form von Impulsen angegeben werden.
3 Aufschriften
Auf Wegdrehzahlfeststellern müssen angegeben sein
4 Fehlergrenzen
Die Eichfehlergrenzen betragen 0,02 Umdrehungen oder die entsprechende Anzahl von Impulsen.
Abschnitt 7
Atemalkoholmessgeräte
1 Zulassung
Die Bauarten der Atemalkoholmessgeräte bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.
2 Begriffsbestimmung
Atemalkoholmessgeräte dienen zur Ermittlung der Ethanolkonzentration (Massenkonzentration) in der Atemluft von Personen bei der amtlichen Überwachung des Straßenverkehrs. Als Einheit der Massenkonzentration wird mg/l verwendet.
3 Fehlergrenzen
3.1 Die Eichfehlergrenzen betragen:
0,020 mg/l unterhalb 0,40 mg/l,
5 % vom Messwert zwischen 0,40 mg/l und 1,00 mg/l,
10 % vom Messwert zwischen 1,00 mg/l und 2,00 mg/l,
20 % vom Messwert oberhalb von 2,00 mg/l.
3.2 Die Verkehrsfehlergrenzen betragen das 1,5 fache der Eichfehlergrenzen.
Abschnitt 8
Reifendruckmessgeräte
1 Zulassung
Die Bauarten der Reifendruckmessgeräte bedürfen der Zulassung zur Eichung. Sie können eine Zulassung zur EWG-Ersteichung oder zur innerstaatlichen Eichung erhalten.
2 Anforderungen
Es gilt der Anhang der Richtlinie 86/217/EWG des Rates vom 26. Mai 1986 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Luftdruckmessgeräte für Kraftfahrzeugreifen (ABl. EG Nr. L 152 S. 48) in der jeweils geltenden Fassung.
Abschnitt 9
Abgasmessgeräte für Kompressionszündungsmotoren
1. Zulassung
Die Bauarten von Abgasmessgeräten für Kompressionszündungsmotoren bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.
2. Begriffsbestimmung
2.1 Abgasmessgeräte für Kompressionszündungsmotoren sind Messgeräte zur Kontrolle des Abgasverhaltens von Kraftfahrzeugen mit Kompressionszündungsmotor. Sie können als Filterschwärzungsmessgeräte oder Trübungsmessgeräte ausgeführt sein.
2.2 Messgrößen sind:
2.3 Definition:
- Schwärzungszahl: 10 (1 - )
Reflexionsgrad des geschwärzten Filters, bezogen auf den Wert 1 des ungeschwärzten Filters.
Die Definition gilt für eine Länge der Abgassäule, aus der der Ruß auf dem Filterpapier abgeschieden wird, von 405 mm.
ç Transmissionsgrad.
Die Definition gilt für eine Transmissionsweglänge von 430 mm.
d Dicke der Rauchschicht.
3. Gebrauchsanweisung
Jedem Messgerät muss eine bei der Bauartzulassung festgelegte Gebrauchsanweisung beigegeben sein. Diese muss eine Beschreibung des Aufbaus und der Wirkungsweise des Gerätes sowie die Wartungsvorschriften enthalten. Bei Filterschwärzungsmessgeräten muss das zu verwendende Filterpapier spezifiziert sein.
4. Wartung
Die Messgeräte müssen unter den in der Gebrauchsanweisung angegebenen Bedingungen innerhalb der dort festgelegten Fristen, längstens jedoch in Abständen von 6 Monaten, gewartet werden. Die Wartung kann durch einen Wartungsdienst oder durch fachkundiges Personal des Messgerätebesitzers erfolgen; sie ist nachzuweisen und auf dem Messgerät kenntlich zu machen.
5. Aufschriften
Zusätzlich zu den Angaben nach § 42 Abs. 1 der Eichordnung müssen auf dem Messgerät angegeben sein:
6. Fehlergrenzen
6.1 Die Eichfehlergrenzen betragen für:
6.2 Die Verkehrsfehlergrenzen betragen das 1,5fache der Eichfehlergrenzen.
7. Übergangsvorschriften
7.1 Abgasmessgeräte für Kompressionszündungsmotoren sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen, wenn sie die Anforderungen der Eichordnung erfüllen und ihre Eignung für die Abgasuntersuchung nach den in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angegebenen Prüfverfahren für Kraftfahrzeuge mit Kompressionszündungsmotor durch ein von der Bundesanstalt anerkanntes Sachverständigengutachten nachgewiesen und durch ein Prüfzeichen gekennzeichnet ist.
7.2 Allgemein zur Eichung zugelassene Abgasmessgeräte für Kompressionszündungsmotoren können bis zum 31. Dezember 1994 erstgeeicht und unbefristet nachgeeicht werden.
Abschnitt 10 07
Abgasanalysatoren für Fremdzündungsmotoren
Teil 1
EG - Anforderungen
1 Begriffsbestimmungen
1.1 Abgasanalysator
Ein Abgasanalysator ist ein Messgerät, das zur Ermittlung der Volumenanteile bestimmter Bestandteile des Abgases eines Kraftfahrzeugmotors mit Fremdzündung bei vorhandener Feuchtigkeit der analysierten Probe dient.
Bei diesen Abgasbestandteilen handelt es sich um Kohlenmonoxid (CO), Kohlendioxid (CO2), Sauerstoff (O2) und Kohlenwasserstoffe (HC).
Der Kohlenwasserstoff-Anteil ist als Konzentration an n-Hexan (C6H14) auszudrücken; die Messung erfolgt mit der Nahinfrarot-Absorptionstechnik.
Die Volumenanteile der Abgasbestandteile CO, CO2 und O2 werden als Prozentsatz (vol %) ausgedrückt, die Volumenanteile der HC-Abgasbestandteile als Teile pro Million (ppm vol oder 10-6 vol).
Darüber hinaus errechnet ein Abgasanalysator den Lambda-Wert aus den Volumenanteilen der Abgasbestandteile.
1.2 Lambda-Wert
Der Lambda-Wert ist ein dimensionsloser Wert zur Darstellung des Verbrennungswirkungsgrades eines Motors als Luft/Kraftstoff-Verhältnis in den Abgasen. Er wird mit einer genormten Referenzformel bestimmt.
2 Anforderungen
2.1 Für die messgerätespezifischen Anforderungen gelten die spezifischen Anforderungen nach Anhang MI-010 der Richtlinie 2004/22/EG in der jeweils geltenden Fassung.
Für Abgasanalysatoren sind zwei Geräteklassen (0 und I) definiert.
2.2 Bedienungsanleitung
Soweit in der Baumuster- bzw. Entwurfsprüfbescheinigung gefordert, muss jedem Messgerät eine Bedienungsanleitung beigegeben sein. Diese muss eine Beschreibung des Aufbaus und der Wirkungsweise des Gerätes sowie die Wartungsvorschriften enthalten.
3 Konformitätsbewertung
Die in § 7k Abs. 1 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wählen kann, lauten wie folgt:
B + F oder B + D oder H1.
4 Verwendung
4.1 Abweichend von § 33 Abs. 4 entsprechen die Verkehrsfehlergrenzen den Fehlergrenzen nach Nummer 2.1.
4.2 Wartung
Die Messgeräte müssen unter den in der Bedienungsanleitung angegebenen Bedingungen innerhalb der dort festgelegten Fristen, längstens jedoch in Abständen von sechs Monaten, gewartet werden. Die Wartung kann durch einen Wartungsdienst oder durch fachkundiges Personal des Messgerätebesitzers erfolgen; sie ist nachzuweisen.
Teil 2
Innerstaatlichen Anforderungen
1 Zulassung
Die Bauarten von Abgasmessgeräten für Fremdzündungsmotoren bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung, ausgenommen der Abgasanalysatoren nach Teil 1 Nr. 1.1.
2 Begriffsbestimmung
Abgasmessgeräte für Fremdzündungsmotoren sind Messgeräte zur Bestimmung der Volumenkonzentration von bis zu drei der unter Nummer 6 spezifizierten Abgaskomponenten von Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotor.
3 Gebrauchsanweisung
Jedem Messgerät muss eine bei der Bauartzulassung festgelegte Gebrauchsanweisung beigegeben sein. Diese muss eine Beschreibung des Aufbaus und der Wirkungsweise des Gerätes sowie die Wartungsvorschriften enthalten.
4 Wartung
Die Messgeräte müssen unter den in der Gebrauchsanweisung angegebenen Bedingungen innerhalb der dort festgelegten Fristen, längstens jedoch in Abständen von sechs Monaten, gewartet werden. Die Wartung muss durch einen Wartungsdienst oder durch fachkundiges Personal des Messgerätebesitzers erfolgen; sie ist nachzuweisen und auf dem Messgerät kenntlich zu machen.
5 Aufschriften
5.1 Zusätzlich zu den Angaben nach § 42 Abs. 1 der Eichordnung müssen auf dem Messgerät angegeben sein:
5.2 Die Volumenkonzentration der Abgaskomponenten wird in "% vol CO", "% vol CO2", "10-6 vol HC" oder "ppm vol HC" und "% vol O2" angegeben.
5.3 Die Einheiten der Volumenkonzentrationen müssen so am Messgerät angebracht sein, dass sie der zugehörigen Messwertanzeige eindeutig zugeordnet sind.
6 Fehlergrenzen
6.1 Eichfehlergrenzen für die Volumenkonzentration:
6.1.1 Genauigkeitsklasse I:
5 % vom richtigen Wert, aber nicht weniger als
0,06 % vol für CO,
0,5 % vol für CO2,
12 · 10-6 vol für HC,
0,1 % vol für O2
6.1.2 Genauigkeitsklasse II (gilt nur für die Messung von CO):
10 % vom richtigen Wert, aber nicht weniger als 0,2 % vol CO.
6.2 Verkehrsfehlergrenzen für die Volumenkonzentration:
6.2.1 Genauigkeitsklasse I:
Die Verkehrsfehlergrenzen sind gleich den Eichfehlergrenzen.
6.2.2 Genauigkeitsklasse II:
15 % vom richtigen Wert, aber nicht weniger als 0,3 % vol CO.
7 Übergangsvorschriften
7.1 CO-Abgasmessgeräte, die bis zum 31. Dezember 1979 gemäß § 47 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) nach den Richtlinien über Einrichtungen für die CO-Messung der Abgase von Ottomotoren nach Anlage Xl StVZO vom 27. November 1967 (VkBl. 1967 S. 649) ein Gutachten der Prüfstelle für die Abgase von Kraftfahrzeugen beim Rheinisch-Westfälischen Technischen Überwachungsverein, Essen, erhalten haben, sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen.
7.2 Allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassene CO-Abgasmessgeräte, die bis zum 31. Dezember 1984 erstgeeicht worden sind, können unbegrenzt nachgeeicht werden. Sie müssen die in diesem Abschnitt festgelegten Anforderungen mit Ausnahme der in den Nummern 5 und 6 festgelegten Bestimmungen einhalten. Die Eichfehlergrenzen dieser Abgasmessgeräte betragen für die Volumenkonzentration 0,7 %, die Verkehrsfehlergrenzen 1 %.
7.3 CO-Abgasmessgeräte, deren Bauart von der Bundesanstalt bis zum 31. Dezember 1992 zugelassen und die bis zum 31. Dezember 1995 erstgeeicht worden sind, können unbegrenzt nachgeeicht werden. Sie müssen die in diesem Abschnitt festgelegten Anforderungen mit Ausnahme der Bestimmungen in Nummer 6 einhalten. Die Eichfehlergrenzen dieser Abgasmessgeräte für die Volumenkonzentration betragen 0,5 %, die Verkehrsfehlergrenzen 0,7 %. Bei Mehrgasmessgeräten muss aus der Aufschrift hervorgehen, dass nur der CO-Kanal geeicht ist.
Abschnitt 11
Geschwindigkeitsüberwachungsgeräte
1 Zulassung
Die Bauarten der Geschwindigkeitsüberwachungsgeräte bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.
2 Begriffsbestimmungen
Geschwindigkeitsüberwachungsgeräte in der Ausführung als Verkehrsradargeräte oder als Weg-Zeit-Messgeräte dienen zur Geschwindigkeitsmessung vorbeifahrender Fahrzeuge.
3 Aufschriften
Bei Geräteteilen, die den Messwert anzeigen, muss zusätzlich zu den Angaben nach § 42 Abs. 1 der Messbereich angegeben sein.
4 Fehlergrenzen
4.1 Die Eichfehlergrenzen betragen
4.1.1 bei der laboratoriumsmäßigen Prüfung und bei der Eingabe normierter Signale:
4.1.1.1 Bei Messgeräten mit Skalenanzeige
1,5 km/h bei Messwerten bis 100 km/h,
1,5 % des richtigen Wertes bei Messwerten größer als 100 km/h;
die Anzeige im Fototeil darf im Messbereich von der Anzeige außerhalb des Fototeiles um nicht mehr als 1 km/h abweichen,
4.1.1.2 bei Messgeräten mit Ziffernanzeige
1 km/h bei Messwerten bis 150 km/h,
2 km/h bei Messwerten größer als 150 km/h;
die Anzeige im Fototeil muss mit den übrigen Anzeigen übereinstimmen,
4.1.2 bei der betriebsmäßigen Prüfung betragen die Fehlergrenzen für alle Anzeigen bei Skalen- und Ziffernanzeigen:
3 km/h bei Messwerten bis 100 km/h,
3 % des richtigen Wertes bei Messwerten größer als 100 km/h;
bei Messwerten größer als 100 km/h sind bei Ziffernanzeigen die errechneten zulässigen größten Fehler auf den nächsten ganzzahligen Wert aufzurunden.
4.2 Die Verkehrsfehlergrenzen sind gleich den Fehlergrenzen nach Nummer 4.1.2.
weiter. |