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§ 18 Bestellung von Fachkräften

(1) Der Arbeitgeber hat zu bestellen

  1. einen Fachkundigen, der die Arbeiten in Druckluft leitet und den Betrieb der Arbeitskammern ständig überwacht, sowie dessen ständigen Vertreter,
  2. einen Sachkundigen, der das Druckleitungsnetz, die Personen- und Materialschleusen und die Krankendruckluftkammern vor dem Beginn einer jeden Arbeitsschicht unter einem dem Arbeitsdruck entsprechenden Luftdruck daraufhin prüft, ob sie dicht sind,
  3. einen Sachkundigen, der die elektrischen Anlagen beim Betrieb der Arbeitskammer und der Krankendruckluftkammer ständig überwacht,
  4. einen Schleusenwärter, der den Schleusenbetrieb nach Maßgabe der Anweisung des Anhanges 3 ständig überwacht,
  5. zwei Sachkundige, die sich ständig an der Arbeitsstelle aufhalten, davon einer in der Arbeitskammer, und die ständig in der Lage sind, einen auftretenden Brand zu bekämpfen,
  6. zwei Betriebshelfer, die sich an der Arbeitsstelle ständig aufhalten, davon einer in der Arbeitskammer, und die ständig in der Lage sind, bei Unfällen und Drucklufterkrankungen Erste Hilfe zu leisten.

(2) Zum Fachkundigen oder dessen ständigen Vertreter im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 darf nur bestellt werden, wer einen behördlichen Befähigungsschein für die Ausübung dieser Tätigkeit besitzt. Die zuständige Behörde erteilt auf Antrag demjenigen einen Befähigungsschein, der

  1. eine ausreichende praktische Erfahrung bei Arbeiten in Druckluft besitzt und
  2. über ausreichende Kenntnisse der bei Arbeiten in Druckluft auftretenden Gefahren und der zur Abwendung solcher Gefahren zu treffenden Maßnahmen verfügt.

Der Befähigungsschein ist in der Regel für die Dauer von drei Jahren zu erteilen.

(3) Es ist zulässig, daß mehrere Aufgaben nach Absatz 1 von einer Person wahrgenommen werden; jedoch dürfen der Fachkundige und sein ständiger Vertreter (Abs. 1 Nr. 1) nicht für Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 4, 5 oder 6, der Schleusenwärter (Abs. 1 Nr. 4) nicht für Aufgaben nach den Nummern 5 oder 6 bestellt werden.

(4) Zum Sachkundigen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 darf nur bestellt werden, wer die zur Prüfung des Druckleitungsnetzes und der Schleusen notwendige Sachkunde besitzt.

(5) Zum Sachkundigen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 darf nur bestellt werden, wer die zur Überwachung der elektrischen Anlagen notwendige Sachkunde besitzt.

(6) Zum Schleusenwärter im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 darf nur bestellt werden, wer zuverlässig ist und über ausreichende praktische Erfahrungen mit der Überwachung des Schleusenbetriebs verfügt.

(7) Zum Sachkundigen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 darf nur bestellt werden, wer über die zur Brandbekämpfung in Druckluft erforderlichen Kenntnisse verfügt.

(8) Zum Betriebshelfer im Sinne des Absatzes 1 Nr. 6 darf nur bestellt werden, wer eine Bescheinigung darüber vorgelegt hat, daß er

  1. erfolgreich an einem Erste-Hilfe-Lehrgang teilgenommen hat und
  2. von einem ermächtigten Arzt in der Ersten Hilfe für Druckluftkranke unterwiesen worden ist.

(9) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß die von ihm nach Absatz 1 bestellten Personen die ihnen übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen.

(10) Für die in Absatz 1 genannten Personen gelten die Bestimmungen der §§ 9 bis 11 entsprechend.

§ 19 Nachweise 08

Der Arbeitgeber hat auf der Arbeitsstelle bereitzuhalten

  1. ein Verzeichnis der auf der Arbeitsstelle eingesetzten Personen-, Material- und kombinierten Schleusen, Schachtrohre und Krankendruckluftkammern unter Angabe der bisherigen Einsätze und die sich hierauf beziehenden Prüfbescheinigungen nach den §§ 7 und 17 Abs. 3,
  2. die Vorsorgekartei nach § 4 Abs. 3 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge für die auf der Arbeitsstelle in Druckluft Beschäftigten und
  3. ein Verzeichnis der nach § 18 bestellten Fachkräfte unter Angabe von Name und Anschrift.

§ 20 Belehrung der Arbeitnehmer

(1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß der Fachkundige, der die Arbeiten in Druckluft leitet (§ 18 Abs. 1 Nr. 1), und der nach § 12 Abs. 1 beauftragte Arzt die beim Betrieb der Arbeitskammer Beschäftigten vor Beginn der Beschäftigung über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Beschäftigung ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren belehren. Die Belehrungen sind in angemessenen Zeitabständen, mindestens in Abständen von sechs Monaten, zu wiederholen.

(2) Der Arbeitgeber hat jedem Arbeitnehmer außerdem vor Beginn der Beschäftigung mit Arbeiten in Druckluft ein Merkblatt auszuhändigen, in dem der Inhalt der Unterrichtung nach Absatz 1 enthalten ist. Das Merkblatt muß in der Sprache des Beschäftigten abgefaßt sein.

§ 21 Ausschleusungs- und Wartezeiten

(1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß die Vorschriften des Anhanges 2 (Tabelle 1 ; Notfalltabelle 1, 2, 3) eingehalten werden.

(2) Für Arbeitseinsätze, deren Dauer 50 Prozent der maximalen Aufenthaltszeit überschreiten, darf während einer Schicht nur eine Einschleusung vorgenommen werden; im übrigen muß zwischen Aus- und Einschleusung eine Pause in Normalatmosphäre von mindestens einer Stunde eingehalten werden. Die zulässige Gesamtaufenthaltszeit darf nicht überschritten und die Ausschleusungszeit muß jeweils auf die Summe der Aufenthaltszeiten und den maximalen Arbeitsdruck bezogen werden.

(3) Zwischen 2 Arbeitsschichten muß eine arbeitsfreie Zeit von mindestens 12 Stunden liegen.

(4) Arbeitnehmer dürfen täglich höchstens 8 und wöchentlich höchstens 40 Stunden einschließlich Ein- und Ausschleusungszeiten in Druckluft beschäftigt werden.

(5) Wenn die Zeit des Aufenthalts in der Arbeitskammer 4 Stunden überschreitet, sind den Beschäftigten Pausen in der Gesamtdauer von mindestens einer halben Stunde zu gewähren.

§ 22 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem Arbeitsschutzgesetz 08 17

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3 oder 4 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
  2. 2. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig beifügt,
  3. entgegen § 7 Abs. 1 eine Arbeitskammer betreibt,
  4. entgegen § 9 Abs. 1 einen Arbeitnehmer beschäftigt,
  5. entgegen § 9 Abs. 2 einen Arbeitnehmer, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, in Druckluft beschäftigt,
  6. (aufgehoben)
  7. entgegen § 11 Abs. 1 einen Arbeitnehmer weiterbeschäftigt,
  8. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, daß ein ermächtigter Arzt erreichbar ist,
  9. entgegen § 12 Abs. 2 Name, Anschrift und Fernsprechnummer des ermächtigten Arztes nicht aushängt,
  10. (aufgehoben)
  11. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß die dort genannten Einrichtungen am Betriebsort vorhanden sind,
  12. entgegen § 17 Abs. 3 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß die Krankendruckluftkammer von einem Sachverständigen geprüft wird,
  13. entgegen § 18 Abs. 1 einen Fachkundigen oder dessen Vertreter, die dort genannten Sachkundigen, einen Schleusenwärter oder die dort genannten Betriebshelfer nicht oder nicht rechtzeitig bestellt,
  14. entgegen § 19 die dort genannten Nachweise nicht bereithält,
  15. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß der Fachkundige und der Arzt die Beschäftigten belehren,
  16. entgegen § 20 Abs. 2 ein dort genanntes Merkblatt nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder
  17. entgegen § 21 Abs. 1 nicht dafür sorgt, daß die dort genannten Vorschriften eingehalten werden.

(2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nr. 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar.

§ 22a Ordnungswidrigkeit nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz

Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 26 Buchstabe a des Jugendarbeitsschutzgesetzes handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 einen Arbeitnehmer, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in Druckluft beschäftigt.

§ 23 Ordnungswidrigkeiten nach dem Arbeitszeitgesetz

Ordnungswidrig im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 4 des Arbeitszeitgesetzes handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 21 Abs. 4 einen Arbeitnehmer in Druckluft beschäftigt oder,
  2. entgegen § 21 Abs. 5 Pausen nicht, nicht mit der vorgeschriebenen Mindestdauer oder nicht rechtzeitig gewährt.

§ 24 Bußgeldvorschrift und Hinweis auf die Anwendung der Strafvorschriften des Mutterschutzgesetzes

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 4 des Mutterschutzgesetzes handelt der Arbeitgeber, der vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 2 eine werdende oder stillende Mutter in Druckluft beschäftigt.

(2) Die Zuwiderhandlung wird nach § 21 Abs. 3 oder 4 des Mutterschutzgesetzes bestraft, wenn die Frau in ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet wird.

§ 25 (aufgehoben)

§ 26 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden 6. Kalendermonats in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung für Arbeiten in Druckluft vom 29. Mai 1935 (BGBl. I S. 725) außer Kraft.

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Anhang 1
(§§ 4 und 17 Abs. 2)

1 Beschaffenheit der Arbeitskammern und der ihrem Betrieb dienenden Einrichtungen

1.1 Arbeitskammern

(1) Arbeitskammern sollen so hoch sein, daß die Arbeitnehmer darin während der Arbeit aufrecht stehen und Geräte gefahrlos bedienen können.

(2) Schächte zum Ein- und Aussteigen müssen in ihrem oberen Ende gegen das Hineingleiten von Werkzeugen, Geräten und Material gesichert sein. Der Abstand zwischen den Leitersprossen und der Wand des Schachtes sowie die Breite der Leitern sind so zu bemessen, daß beide Füße nebeneinander sicheren Halt finden.

1.2 Personenschleusen, Materialschleusen, kombinierte Schleusen

(1) Personenschleusen müssen mindestens 1,60 m hoch und so bemessen sein, daß auf jede Person ein Luftraum von mindestens 0,75 m3 entfällt. Die Höchstzahl der Personen, für die die Schleuse bemessen ist, muß in der Schleuse an leicht sichtbarer Stelle dauerhaft und lesbar angegeben sein.

(2) Die Türen der Personen- und der Materialschleusen müssen so angebracht sein, daß sie durch den Luftdruck gegen die Dichtung gepreßt werden.

(3) In der Personenschleuse muß für jede Person eine Sitzgelegenheit aus wärmedämmendem Stoff mit einer Rückenlehne und eine trockene wärmende Decke vorhanden sein.

(4) Für kombinierte Schleusen gelten die Vorschriften für Personenschleusen. Die Vorschrift der Nr. 2.3 Abs. 2 gilt für solche Schleusen nicht.

(5) Die innere Klappe einer Förder- oder Betonhose der kombinierten Schleuse darf sich nur öffnen lassen, wenn die äußere Klappe geschlossen ist; entsprechendes gilt für die äußere Klappe.

(6) Personenschleusen, die für das Ausschleusen mit Sauerstoff vorgesehen sind, müssen mit einer Sauerstoffatmungsanlage einschließlich Sauerstoffatemmasken ausgerüstet sein. Aus der Sauerstoffatmungsanlage darf kein Sauerstoff in die Schleusenluft gelangen.

1.3 Meßgeräte

(1) In der Arbeitskammer, der Verdichterstation sowie in und vor Personenschleusen und kombinierten Schleusen ist je ein Druckmeßgerät anzubringen. In Personenschleusen ist das Druckmeßgerät so anzubringen, daß der Schleusenwärter danach die Lufthähne bedienen kann. Das Druckmeßgerät in der Kompressorenstation hat den Arbeitsdruck in der Arbeitskammer anzuzeigen. Druckmeßgeräte müssen wenigstens der Güteklasse 1 entsprechen und einen Mindestdurchmesser von 160 mm haben; sie sind vor Beginn erstmals und während der Arbeiten in Druckluft regelmäßig mindestens alle 4 Monate auf ihre Genauigkeit zu prüfen.

(2) Bei einem Arbeitsdruck in der Arbeitskammer von mehr als 0,7 bar Überdruck muß der Druckverlauf in der Personenschleuse abhängig von der Zeit durch einen Druckschreiber selbsttätig aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnungen sind dem ermächtigten Arzt vorzulegen und mit der Gesundheitskartei zusammen aufzubewahren.

(3) In und vor der Personenschleuse ist außer dem Druckmeßgerät eine Uhr so anzubringen, daß der Schleusenwärter danach die Lufthähne bedienen kann.

(4) In der Arbeitskammer und im Freien ist an geeigneter Stelle je ein geeichtes Quecksilber-Thermometer, dessen Meßbereich von +50 °C bis -30 °C reicht, aufzuhängen. Die Thermometer müssen in ihrer Ausführung und Skaleneinteilung übereinstimmen und gegen Beschädigungen geschützt sein.

1.4 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

(1) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen für nasse und durchtränkte Räume geeignet und gegen Staubablagerung und Strahlwasser geschützt sein.

(2) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel dürfen in Arbeitskammern, Personen- und Materialschleusen nur betrieben werden, wenn sie durch Schutzisolierung, Schutzkleinspannung, Fehlerstrom (FI) Schutzschaltung (Auslösestromstärke maximal 30 mA) oder durch Schutztrennung gegen zu hohe Berührungsspannung gesichert sind. Elektrische Beleuchtungsanlagen in Arbeitskammern sind durch Schutzkleinspannung gegen zu hohe Berührungsspannung zu sichern.

(3) Die elektrischen Anlagen in der Arbeitskammer müssen sich durch in der Arbeitskammer befindliche, auffällig gekennzeichnete Hauptschalter allpolig abschalten lassen. Die Schaltstellung muß erkennbar sein.

1.5 Beleuchtung

Arbeitskammern sowie Personen- und Materialschleusen und deren Zugänge sind elektrisch zu beleuchten.

1.6 Belüftung

(1) Für jeden Arbeitnehmer sind in der Minute mindestens 0,5 m3 Frischluft in die Arbeitskammern einzublasen.

(2) Frischluft, die in Arbeitskammern und Personenschleusen eingeblasen wird, ist unter Verwendung von Luftfiltern und Ölabscheidern zu reinigen und muß den Anforderungen genügen, die an Atemluft zu stellen sind.

(3) Die Arbeitskammer muß mit einer Vorrichtung zum Abblasen der verbrauchten Luft versehen sein.

1.7 Lufttemperatur

(1) Die Lufttemperatur in Arbeitskammern soll nicht weniger als 10 °C und nicht mehr als 25 °C betragen.

(2) In Personenschleusen soll die Lufttemperatur 15 °C nicht unterschreiten; sie soll 28 °C nicht überschreiten.

1.8 Fernsprechverbindung, Verständigung

Zwischen der Arbeitskammer, der Personen- und Materialschleuse, dem Schleusenwärter, dem Baubüro, dem Arztraum und dem Maschinenhaus muß eine jederzeitige Verständigung durch Fernsprechanlage möglich sein.

1.9 Verdichter

(1) Für die Erzeugung der Luftmenge, die erforderlich ist, um den notwendigen Arbeitsdruck zu erzeugen und zu halten und um die Arbeitskammer und die Personenschleuse mit Frischluft zu versorgen, müssen mindestens zwei voneinander unabhängige Energiequellen zur Verfügung stehen. Bei Störung in der Energieversorgung muß die zweite Energiequelle sofort von selbst in Tätigkeit treten.

(2) Für jede Arbeitskammer muß mindestens ein Betriebs- und ein Reserveverdichter vorhanden sein. Ist für eine Arbeitskammer nur je ein Betriebs- und ein Reserveverdichter vorhanden, muß jeder Betriebs- und jeder Reserveverdichter alleine die nach Absatz 1 erforderliche Luftmenge liefern können.

(3) Wenn für eine Arbeitskammer mehr als 2 Verdichter vorhanden sind, müssen 2/3 der beliebig ausgewählten Verdichter die nach Absatz 1 erforderliche Luftmenge liefern können. Diese Regelung gilt nur dann, wenn alle Verdichter elektrisch angetrieben werden und als Reserve-Energiequelle eine Notstromanlage zur Verfügung steht, oder wenn alle Verdichter unmittelbar durch Verbrennungsmotoren angetrieben werden. Wenn die Betriebsverdichter durch Elektromotoren angetrieben werden und die Reserveverdichter unmittelbaren Antrieb durch Verbrennungsmotoren haben, muß die Leistung dieser Verdichter und ihres Antriebs ausreichen, um die gesamte nach Absatz 1 erforderliche Luftmenge zu liefern.

1.10 Zufuhr der Druckluft, Druckbehälter, Ventile

(1) Möglichst nahe an jeden Verdichter ist ein einstellbares Sicherheitsventil einzubauen, das mindestens die Hälfte der geförderten Luft abblasen kann. Zwischen Verdichter und Sicherheitsventil darf keine Absperrvorrichtung vorhanden sein.

(2) Jeder Verdichter ist an einen Druckbehälter zum Ausgleich von Mengen- und Druckschwankungen anzuschließen; es können mehrere Verdichter an einen gemeinsamen Druckbehälter angeschlossen werden.

(3) Durch Verbindung der Druckluftleitung und durch Einbau von Absperrvorrichtungen ist sicherzustellen, daß den Arbeitskammern auch beim Brechen einer Leitung an beliebiger Stelle oder beim Versagen eines Verdichters die erforderliche Luftmenge zugeführt wird.

(4) Die Druckluft muß Arbeitskammern durch mindestens zwei getrennte Leitungen zugeführt werden können. Jede Leitung muß an ihrem Ende mit einem Rückschlagventil versehen sein.

1.11 Notstromaggregat für Beleuchtung und Kühlwasser

Der Unternehmer hat ein Notstromaggregat bereitzustellen, das bei Stromausfall sich selbsttätig einschaltet und die für die Beleuchtung und für das Kühlwasser erforderliche Energie liefert. Auf das Notstromaggregat kann bei ausschließlicher Verwendung von luftgekühlten Verbrennungsmotoren und batteriebetriebener Notbeleuchtung verzichtet werden.

1.12 Brandschutz

(1) In der Arbeitskammer müssen mindestens 2 Feuerlöschgeräte vorhanden sein, die unter dem höchstzulässigen Arbeitsdruck der Kammer funktionsfähig sind.

(2) Brennbare und brandfördernde Stoffe sowie hoch- und leichtentzündliche Flüssigkeiten dürfen bei Arbeiten in Druckluft nur verwendet werden, wenn besondere Schutzmaßnahmen getroffen sind. Diese Stoffe und Flüssigkeiten dürfen in der Arbeitskammer nicht über den Tagesbedarf hinaus gelagert werden.

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