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Regelwerk, Anlagentechnik, Sprengstoff

SprengZuVO - Sprengstoff-Zuständigkeitsverordnung
Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Sprengstoffgesetz und den nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen

- Baden-Württemberg -

Vom 15. März 2011
(GBl. Nr. 5 vom 31.03.2011 S. 125; 07.02.2012 S. 57 12; 17.12.2013 S. 498 13; 25.11.2014 S. 621 14; 15.05.2015 S. 313)




§ 1 13 14

(1) Zuständig für den Vollzug

  1. des Sprengstoffgesetzes in der Fassung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3519), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723, 2727),
  2. der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) in der Fassung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 170), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1691),
  3. der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV) in der Fassung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3544), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1677),
  4. der Dritten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV) vom 23. Juni 1978 (BGBl. I S.783)

in den jeweils geltenden Fassungen sind die in der Anlage aufgeführten Behörden.

(2) Soweit in der Anlage zu dieser Verordnung keine Zuständigkeitsregelungen getroffen sind, sind zustände Behörden:

  1. die Regierungspräsidien für Betriebsgelände, auf denen,
    1. mindestens eine Anlage nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/ EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, ber. ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung oder
    2. mindestens ein Betriebsbereich nach § 3 Abs. 5 a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung vorhanden ist oder errichtet werden soll;
  2. die Stadt- und Landkreise als untere Verwaltungsbehörden für sonstige Betriebsgelände;
  3. im Übrigen die Kreispolizeibehörden einschließlich der Großen Kreisstädte und der Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes als untere Verwaltungsbehörden; für das Gebiet der Großen Kreisstadt Rheinstetten ist abweichend hiervon das Landratsamt Karlsruhe zuständig.

(3) Soweit in Spalte 4 der Anlage neben anderen Behörden das Regierungspräsidium Freiburg genannt ist, ist dieses nur für Betriebsgelände einschließlich der darauf befindlichen Anlagen und Tätigkeiten zuständig, die der Bergaufsicht unterliegen, sowie für Betriebsgelände mit Seilschwebebahnen und Standseilbahnen, die dem Personenverkehr dienen, für Betriebsgelände mit Gashochdruckleitungen, die der öffentlichen Versorgung dienen und mit 16 bar Druck oder mehr betrieben werden, für Anlagen der untertägigen Abfallentsorgung und für Betriebsgelände mit Anlagen, die der Herstellung, wesentlichen Erweiterung und wesentlichen Veränderung von unterirdischen Hohlräumen dienen. Unterirdische Hohlräume im Sinne des Satzes 1 sind Hohlraumbauten, die unter Einsatz von Menschen unter Tage in nicht offener Bauweise errichtet werden und nicht der Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen zu dienen bestimmt und nicht untergeordneter Teil einer Hoch- oder Tiefbaumaßnahme sind. Das Regierungspräsidium Freiburg entscheidet, soweit nach wasser- und abfallrechtlichen Vorschriften die Zuständigkeit anderer Behörden festgelegt ist, im Einvernehmen mit diesen, im Falle naturschutzrechtlicher Zuständigkeiten im Benehmen mit der örtlichen zuständigen unteren Naturschutzbehörde.

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 Anlage 12 13
(zu § 1)


Lfd. Nr.Anzuwendende
Rechtsnorm
VerwaltungsaufgabeZuständige Behörde
1234
1Sprengstoffgesetz (SpengG)
1.1 § 5 Abs. 6Anordnung weitergehender Anforderungen an die Verwendung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und SprengzubehörDie in § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 dieser Verordnung genannten Behörden für das jeweilige Betriebsgelände,

das Regierungspräsidium Freiburg;

im Übrigen die Landratsämter und Bürgermeisterämter der Stadtkreise als untere Verwaltungsbehörden

1.2 § 7 Abs. 1Entscheidung über die Erlaubnis zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen StoffenKreispolizeibehörde einschließlich Große Kreisstädte und Verwaltungs- gemeinschaften nach § 17 LVG als untere Verwaltungsbehörden; für das Gebiet der Großen Kreisstadt Rheinstetten ist abweichend hiervon das Landratsamt Karlsruhe zuständig

Regierungspräsidium Freiburg

1.3 § 8 Abs. 4Erneute Überprüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen EignungDie nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden
1.4 § 8a Abs. 5Durchführung der ZuverlässigkeitsüberprüfungDie nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden
1.5 § 8b Abs. 2 Satz 1Anordnung einer amts- oder fachärzt- lichen oder fachpsychologischen Untersuchung und Verlangen der Vorlage eines GutachtensDie nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden
1.6 § 9 Abs. 1 Nr. 2Prüfung der Fachkunde zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen StoffenRegierungspräsidium Tübingen/
Regierungspräsidium Freiburg
1.7 § 11 Satz 2Verlängerung der Fristen nach § 11 Satz 1 bei der Erlaubnis zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen StoffenDie nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden
1.8 § 12 Abs. 1 Satz 3Entgegennahme der Anzeige über die Fortsetzung des Betriebes nach dem Tode des ErlaubnisinhabersDie nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden
1.9 § 12 Abs. 2Untersagung der Fortsetzung des Betriebes nach dem Tode des ErlaubnisinhabersDie nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden
1.10 § 14Entgegennahme der Anzeige über
  • die Aufnahme und Einstellung des Betriebes
  • die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle
  • die spätere Bestellung oder Abberufung einer für die Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle verantwortlichen Person
Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden
1.11 § 15 Abs. 1 Satz 2Vorlage der erforderlichen Nachweise auf Verlangen der BehördeDie nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden außer dem Regierungspräsidium Freiburg
1.12 § 15 Abs. 4 Satz 2Entgegennahme der Informationen der ZolldienststellenDie nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden außer dem Regierungspräsidium Freiburg
1.13 § 15 Abs. 7 Nr. 1Entscheidung über die Genehmigung zur Verbringung von ExplosivstoffenDie nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden
1.14 § 17 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 28Entscheidung über die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur wesentlichen Änderung von Lagern für explosionsgefährliche StoffeDie nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden
1.15 § 17 Abs. 4 und 5Entscheidung über die Zulassung der Bauart von Bauteilen oder Systemen von Lagern für explosionsgefährliche StofeRegierungspräsidium Tübingen
1.16 § 20 Abs. 1, 2 und 4Entscheidung über die Erteilung eines Befähigungsscheines zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen sowie Verlängerung der Fristen nach § 11 Satz 1 für den BefähigungsscheinDie nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden
1.17 § 21 Abs. 4Entgegennahme der Mitteilung über die Bestellung sowie der Anzeige über das Erlöschen der Bestellung der verantwortlichen PersonenDie nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden
1.18 § 22 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 28Zulassung von AusnahmenDie nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden
1.19 § 23 Satz 1Verlangen der Vorlage der Urkunden beim Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen StoffenDie nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden
1.20 § 26 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 28Entgegennahme der Anzeige über das Abhandenkommen explosions- gefährlicher StoffeDie nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden
1.21 § 26 Abs. 2Entgegennahme der Anzeige über Unfälle mit explosionsgefährlichen StoffenDie nach Nummer 1.1. zuständigen Behörden
1.22 § 27 Abs. 1 und 5Entscheidung über die Erlaubnis zum Erwerb von und zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen und Zulassung einer Ausnahme vom AlterserfordernisDie nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden
1.23 § 28 Satz 2Entgegennahme der Anzeige über Unfälle mit explosionsgefährlichen StoffenDie nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden
1.24 § 30Soweit nicht in Nummer 1.24a geregelt:
Überwachung des Umgangs und des Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen mit Ausnahme der Überwachung des Abbrandverbots nach § 23 Absatz 1 und 2 der 1. SprengV;
Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden
im nichtgewerblichen BereichDie nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden
1.24a § 30Überwachung des Umgangs und des Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen hinsichtlich der Anforderungen des § 5 Absatz 1 bis 3 SprengG sowie der § § 7, 14 bis 17 und 20 Absatz 1 der 1. SprengV;Regierungspräsidium Tübingen/ Regierungspräsidium Freiburg
im nichtgewerblichen BereichDie nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden
1.25 § 31 Absatz 1Soweit nicht in Nummer 1.25a geregelt: Erhalt der erforderlichen Auskünfte;Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden
im nichtgewerblichen BereichDie nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden
1.25a § 31 Absatz 1Erhalt der erforderlichen Auskünfte hinsichtlich der Überwachung der Anforderungen des § 5 Absatz 1 bis 3 SprengG sowie der §§ 7, 14 bis 17 und 20 Absatz 1 der 1. SprengV;Die nach Nummer 1.24a im gewerblichen Bereich zuständigen Behörden
im nichtgewerblichen BereichDie nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden
1.26 § 31 Absatz 2 und § 32Soweit nicht in Nummer 1.26a geregelt: Nachschau, Anordnungen;Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden
im nichtgewerblichen BereichDie nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden
1.26a § 31 Absatz 2 und § 32 Absatz 2 und 5Nachschau, Anordnungen in Verbindung mit der Überwachung der Anforderungen des § 5 Absatz 1 bis 3 SprengG sowie der §§ 7, 14 bis 17 und 20 Absatz 1 der 1. SprengV;Die nach Nummer 1.24a im gewerblichen Bereich zuständigen Behörden
im nichtgewerblichen BereichDie nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden
1.27 § 32a Absatz 1 und 2Maßnahmen bei mangelhaften explosionsgefährlichen Stoffen und mangelhaftem SprengzubehörDie nach Nummer 1.24a im gewerblichen Bereich zuständigen Behörden
1.28 § 33 Abs. 1, 2 und 3Untersagung der Beschäftigung einer verantwortlichen PersonDie nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden
1.29 § 35 Abs. 1 und 2Entgegennahme der Anzeige, Erklärung der Ungültigkeit sowie deren Bekanntmachung im Bundesanzeiger bei Verlust des Erlaubnisscheines oder des Befähigungsscheines oder einer AusfertigungDie nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden
1.30 § 48 Satz 2Verlangen, bereits errichtete oder genehmigte Lager zu ändern
  • bei immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtiger Lagerung
- Immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde nach der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung (ImSchZuVO)
  • bei sonstiger Lagerung
Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden≪.
21. SprengV
2.1 § 2 Abs. 5Zulassung größerer MengenDie nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden
2.2 § 3 Abs. 1 Nr. 12Zustimmung zum Abbrand durch HerstellerDie nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden außer dem Regierungspräsidium Freiburg
2.3 § 4 Abs. 3Verlangen des Nachweises der eingeschränkten FachkundeDie nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden
2.4 § 12a Absatz 5Vorlage der BaumusterprüfbescheinigungDie nach Nummer 1.24a im gewerblichen Bereich zuständigen Behörden
2.5 § 12b Absatz 4Vorlage der zum Nachweis der Konformität erforderlichen UnterlagenDie nach Nummer 1.24a im gewerblichen Bereich zuständigen Behörden
2.6 § 19 Abs. 2Bewilligung von Ausnahmen von den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften im EinzelfallDie nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden
2.7 § 24 Abs. 1 und 2Überwachung des AbbrandverbotesOrtspolizeibehörde,
bei gemeindefreien Grundstücken,
die Kreispolizeibehörde
2.8 § 23 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3, Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 und Abs. 7
  • Entgegennahme der Anzeige eines beabsichtigten Feuerwerkes
  • Genehmigung der Vorführung von Effekten in Theatern und Fernsehproduktionsstätten
  • Entgegennahme der Anzeige von Effekten auf Tourneen
  • Verzicht auf Einhaltung der Anzeigefrist
Die Ortspolizeibehörde,
bei gemeindefreien Grundstücken, die Kreispolizeibehörde
2.9 § 23 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1Genehmigung der Erprobung von Effekten in Theatern und FernsehproduktionsstättenUntere Baurechtsbehörde
2.10 § 24 Abs. 1 Satz 1Bewilligung von Ausnahmen von den Verboten des § 20 Abs. 1 und 2Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden
2.11 § 24 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1Bewilligung von Ausnahmen von den Altersbeschränkungen des § 20 Abs. 2, von den Verkaufs- und Abbrennverboten des § 21 Abs. 1, des § 22 Abs. 1 und des § 23 Abs. 1 und 2 sowie Anordnung von AbbrandverbotenDie Ortspolizeibehörde,
bei gemeindefreien Grundstücken,
die Kreispolizeibehörde
2.12 § 29 Abs. 2Verweigerung der Anerkennung einer Prüfung als FachkundenachweisDie nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden
2.13 § 30 Abs. 1 und 2 sowie § 31  Abs. 2 bis 4Abnahme der Prüfung, Unterzeichnung der Niederschrift und des Zeugnisses, Bestimmung einer WiederholungsfristRegierungspräsidium Tübingen/
Regierungspräsidium Freiburg
2.14 § 32 Abs. 1 Satz 1Anerkennung von FachkundelehrgängenRegierungspräsidium Tübingen/
Regierungspräsidium Freiburg
2.15 § 32 Abs. 5 Satz 2Bewilligung von AusnahmenDie nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden
2.16 § 36 Abs. 3 bis 5Abnahme der Prüfung, Unterzeichnung der Niederschrift und des ZeugnissesRegierungspräsidium Tübingen/
Regierungspräsidium Freiburg
2.17 § 40 Abs. 4 und 5Verlangen von Nachweisen zur Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung und Bestätigung des Empfangs der Unterlagen und Prüfung der Unterlagen über den FachkundenachweisDie nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden
2.18 § 40 a Abs. 1 Satz 1 und 2Überprüfung der QualifikationDie nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden
2.19 § 41 Abs. 4 und 5 Satz 3 sowie Abs. 5 a Satz 1 und 2- Verlangen der Vorlage des Verzeichnisses mit Belegen
- Entgegennahme des Verzeichnisses mit Belegen
- Entgegennahme von Name und Kontaktdetails
Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden
2.20 § 44 Abs. 1Bewilligung von AusnahmenDie nach 1.1 zuständige Behörden
32. SprengV
3.1 § 2 in Verbindung mit Nummer 4.2 Abs. 3 des AnhangsAbstimmung ortsbeweglicher LagerungUntere Baurechts-Behörde/
Regierungspräsidium Freiburg
3.2 § 3Zulassung von Ausnahmen
  • bei immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtiger Lagerung
Immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde nach der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung (ImSchZuVO)
  • bei sonstiger Lagerung
Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden≪.
43. SprengV
4.1 § 1 Abs. 1Entgegennahme der SprenganzeigeDie nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden
4.2 § 2 Satz 1Entgegennahme der ÄnderungsanzeigeDie nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden
4.3 § 3 Abs. 2Bewilligung von AusnahmenDie nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden

ENDE