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Regelwerk, Gefahrenabwehr
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KatSG - Katastrophenschutzgesetz
Gesetz über den Katastrophenschutz im Land Berlin

- Berlin -

Vom 7. Juni 2021
(GVBl. Nr. 45 vom 16.06.2021 S. 610)



Archiv: 1999

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Teil 1
Begriffsbestimmungen und Organisation

§ 1 Katastrophen und Großschadenslagen

(1) Katastrophen sind Ereignisse, die das Leben, die Gesundheit oder die lebensnotwendige Versorgung einer Vielzahl von Menschen oder Tieren, die Umwelt oder sonstige bedeutsame Rechtsgüter in so außergewöhnlichem Ausmaß gefährden oder schädigen, dass deren

Bewältigung nur unter Beteiligung der Katastrophenschutzbehörden und der Mitwirkenden im Katastrophenschutz angemessen geleistet werden kann und deren Zusammenwirken ressortübergreifend koordiniert werden muss.

(2) Großschadenslagen sind Ereignisse mit einer großen Anzahl von verletzten, erkrankten oder betroffenen Menschen oder Tieren oder erheblichen Sach- oder Umweltschäden, auf Grund deren besonderer Auswirkungen die Entwicklung zu einer Katastrophe nicht ausgeschlossen ist und für deren Bewältigung das Zusammenwirken der betroffenen Katastrophenschutzbehörden und der Mitwirkenden im Katastrophenschutz ressortübergreifend koordiniert werden muss.

§ 2 Katastrophenschutz

(1) Katastrophenschutz ist der Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren und Schäden, die von Katastrophen und Großschadenslagen im Sinne dieses Gesetzes ausgehen. Er ist Teil der allgemeinen Gefahrenabwehr und umfasst Maßnahmen der Katastrophenvorsorge und Maßnahmen der Katastrophenabwehr.

(2) Der Katastrophenschutz ergänzt die Selbsthilfefähigkeit der Bevölkerung um die im öffentlichen Interesse gebotenen Maßnahmen.

§ 3 Katastrophenschutzbehörden

Katastrophenschutzbehörden sind die Senatskanzlei und die übrigen Senatsverwaltungen, die ihnen nachgeordneten Behörden, soweit diese Ordnungsaufgaben wahrnehmen, sowie die Bezirksämter.

§ 4 Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes; Verordnungsermächtigung

(1) Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sind nach Fachdiensten gegliederte Zusammenfassungen von Kräften und Mitteln zum Zweck der Abwehr von Katastrophen und Großschadenslagen. Einheiten sind für den beweglichen Einsatz und Einrichtungen für den ortsfesten Einsatz bestimmt. Träger der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sind die Berliner Feuerwehr, die Polizei Berlin und die anerkannten privaten Hilfsorganisationen.

(2) Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, Stärke, Gliederung und Ausstattung der Einheiten und Einrichtungen sowie die erforderliche Ausbildung, Fortbildung und fachliche Eignung der Einsatzkräfte durch Rechtsverordnung zu regeln.

Teil 2
Maßnahmen des Katastrophenschutzes

Abschnitt 1
Katastrophenvorsorge

§ 5 Maßnahmen der Katastrophenvorsorge

(1) Die Katastrophenschutzbehörden treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen der Katastrophenvorsorge. Sie haben insbesondere

  1. Krisenstäbe gemäß § 12 Absatz 2 und 3 vorzuhalten,
  2. Katastrophenschutzpläne gemäß § 6 aufzustellen und fortzuschreiben,
  3. beim Schutz Kritischer Infrastrukturen gemäß § 28 mitzuwirken,
  4. Katastrophenschutzübungen gemäß § 8 sowie Aus- und Fortbildungsveranstaltungen durchzuführen und
  5. sich gegenseitig zu unterstützen, bei Bedarf zusammenzuarbeiten und einzelne Vorsorgemaßnahmen bei Zuständigkeit mehrerer Behörden mit diesen abzustimmen.

(2) Die Beschäftigten der Katastrophenschutzbehörden können verpflichtet werden, für Maßnahmen nach Absatz 1 zur Verfügung zu stehen, insbesondere an Katastrophenschutzübungen sowie Aus- und Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen.

(3) Der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung obliegt die übergreifende Koordinierung der Maßnahmen der Katastrophenvorsorge. Zu diesem Zweck haben die Katastrophenschutzbehörden der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung auf Nachfrage Auskunft zur Umsetzung der in den §§ 5 bis 9 geregelten Maßnahmen zu erteilen.

§ 6 Katastrophenschutzpläne

(1) Die Katastrophenschutzbehörden haben zur Katastrophenvorsorge jeweils einen eigenen Katastrophenschutzplan zu erstellen und fortzuschreiben. Grundlage der Katastrophenschutzpläne soll eine eigene ressortbezogene Gefährdungsabschätzung sein.

(2) Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung soll unter Mitwirkung der Katastrophenschutzbehörden eine ressortübergreifende Gefährdungsabschätzung erstellen und fortschreiben.

(3) In den Katastrophenschutzplänen sind mindestens vorzusehen:

  1. Aufbau und Struktur des Krisenstabs,
  2. das jeweils anzuwendende Alarmierungsverfahren,
  3. die im Katastrophenfall zusätzlich zur Verfügung stehenden Fähigkeiten und Ressourcen und
  4. Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Verwaltungs- und Regierungsfunktionen.

(4) Als Teil der Katastrophenschutzpläne sind erforderlichenfalls ereignisbezogene Sonderpläne aufzustellen und fortzuschreiben.

§ 7 Externe Notfallpläne; Verordnungsermächtigung

(1) Die für den Vollzug der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483, 3527), die zuletzt durch Artikel 107 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Behörden haben externe Notfallpläne für Maßnahmen außerhalb solcher Betriebe zu erstellen, für die die Betreiberin oder der Betreiber gemäß § 9 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 2 12. BImSchV einen Sicherheitsbericht zu erstellen hat. Sie sind mit den internen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen der Betreiberinnen und Betreiber abzustimmen. Die für den Vollzug der 12. BImSchV zuständigen Behörden können auf Grund der Sicherheitsberichte entscheiden, dass es der Erstellung eines externen Notfallplans nicht bedarf; die Entscheidung ist zu begründen.

(2) Externe Notfallpläne sind zu erstellen, um

  1. Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, sodass die Auswirkungen möglichst geringgehalten und Schädigungen der menschlichen Gesundheit, der Umwelt und von Sachwerten begrenzt werden können,
  2. die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den Auswirkungen schwerer Unfälle einzuleiten,
  3. notwendige Informationen an die Öffentlichkeit sowie betroffene Behörden oder Dienststellen in dem betreffenden Gebiet weiterzugeben und
  4. Aufräumarbeiten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Umwelt nach einem schweren Unfall einzuleiten.

(3) Externe Notfallpläne enthalten mindestens die in Artikel 12 und Anhang IV der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.07.2012 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Angaben. Sie sind entsprechend der Regelungen in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a bis Buchstabe c der Richtlinie 2012/18/EU zu erstellen.

(4) Die Entwürfe externer Notfallpläne sind für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher öffentlich bekannt zu machen. Auf Antrag der Betreiberin oder des Betreibers sind bisher unveröffentlichte Angaben über den Betrieb unkenntlich zu machen, soweit das Interesse der Betreiberin oder des Betreibers daran das Interesse der Öffentlichkeit an der Offenlegung überwiegt.

(5) Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung wird im Einvernehmen mit der für Umwelt zuständigen Senatsverwaltung ermächtigt, Inhalt und Form der externen Notfallpläne, deren Erprobung, die Abstimmung zwischen interner Alarm- und Gefahrenabwehrplanung und externer Notfallplanung, das Verfahren zur Auslegung und zur Anhörung der Öffentlichkeit sowie zur Information der Bevölkerung durch Rechtsverordnung zu regeln.

(6) Die für den Vollzug der 12. BImSchV zuständigen Behörden, alle weiteren an der externen Notfallplanung mitwirkenden Katastrophenschutzbehörden, die Betreiber und die sonstigen an der externen Notfallplanung beteiligten Stellen arbeiten bei der externen Notfallplanung und der Umsetzung der Katastrophenschutzmaßnahmen verstärkt zusammen.

(7) Die externen Notfallpläne werden von allen beteiligten Katastrophenschutzbehörden unverzüglich angewendet, sobald es zu einem schweren Unfall oder einem unkontrollierten Ereignis kommt, bei dem auf Grund seiner Art vernünftigerweise zu erwarten ist, dass es zu einem schweren Unfall führen könnte.

§ 8 Katastrophenschutzübungen

Durch jährliche eigene Katastrophenschutzübungen und durch die Beteiligung an Übungen anderer haben die Katastrophenschutzbehörden ihre Katastrophenschutzpläne, die unverzügliche Einsatzbereitschaft ihrer Einsatzkräfte sowie das Zusammenwirken mit anderen Katastrophenschutzbehörden und den Mitwirkenden im Katastrophenschutz zu erproben. Es können insbesondere Betreiberinnen und Betreiber Kritischer Infrastrukturen beteiligt werden.

§ 9 Katastrophenschutzbeauftragte

(1) Die Katastrophenschutzbehörden benennen jeweils eine Katastrophenschutzbeauftragte oder einen Katastrophenschutzbeauftragten sowie deren oder dessen Stellvertretung und teilen dies sowie Änderungen der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung unverzüglich mit.

(2) Aufgabe der Katastrophenschutzbeauftragten ist es, die in den §§ 5 bis 8 geregelten Vorsorgemaßnahmen behördenintern zu koordinieren und diese mit anderen Katastrophenschutzbehörden abzustimmen.

Abschnitt 2
Katastrophenabwehr

§ 10 Katastrophenalarm, Feststellung einer Großschadenslage

(1) Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung löst Katastrophenalarm für das Land Berlin aus, wenn eine Katastrophe vorliegt und hebt diesen wieder auf, wenn ein Grund für dessen Aufrechterhaltung nicht mehr besteht.

(2) Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung stellt Eintritt und Ende einer Großschadenslage für das Land Berlin fest.

(3) Auslösung und Aufhebung gemäß Absatz 1 sowie Feststellungen gemäß Absatz 2 gibt die für Inneres zuständige Senatsverwaltung der Öffentlichkeit unverzüglich in geeigneter Weise bekannt.

§ 11 Maßnahmen der Katastrophenabwehr

(1) Die Katastrophenschutzbehörden treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die für die Abwehr einer Katastrophe oder Großschadenslage notwendigen Maßnahmen. Sie haben sich insbesondere gegenseitig zu unterstützen, zusammenzuarbeiten und einzelne Abwehrmaßnahmen untereinander abzustimmen.

(2) Die Katastrophenschutzbehörden können ihre Beschäftigten für Maßnahmen der Abwehr von Katastrophen oder Großschadenslagen heranziehen.

§ 12 Krisenstäbe

(1) Im Katastrophenfall oder in einer Großschadenslage haben alle betroffenen Katastrophenschutzbehörden unverzüglich ihre Krisenstäbe in der durch Art und Ausmaß gebotenen Stärke einzuberufen.

(2) Die Katastrophenschutzbehörden haben eine ausreichend personelle Besetzung, insbesondere deren

  1. unverzügliche Erreichbarkeit auch außerhalb der Arbeits- und Dienstzeiten und
  2. angemessene Aus- und Fortbildung

sicherzustellen. Sie bestimmen eine Leitung und deren Stellvertretung und sorgen für die notwendige technische Ausstattung.

(3) Zur Gewährleistung der unverzüglichen Erreichbarkeit der nach Absatz 2 vorgesehenen Beschäftigten können die Katastrophenschutzbehörden folgende personenbezogene Daten verarbeiten:

  1. Name und Vorname,
  2. private Telefon- und Mobilfunknummer und
  3. Wohnanschrift.

(4) Krisenstäbe haben innerhalb der Zuständigkeit ihrer Katastrophenschutzbehörde die Aufgabe, Abwehrmaßnahmen zu koordinieren und relevante Lageinformationen unverzüglich den anderen betroffenen Krisenstäben zu melden. Sie haben der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung unverzüglich Informationen zu ihrer Erreichbarkeit und ihrem Stabsaufbau mitzuteilen; diesbezügliche Aktualisierungen sind unverzüglich zu melden. Auf Grundlage dieser Informationen wird eine Kommunikationsübersicht erarbeitet und allen Katastrophenschutzbehörden zur Verfügung gestellt.

(5) Der Krisenstab der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung arbeitet im Katastrophenfall ressortübergreifend administrativorganisatorisch (Ressortübergreifender Krisenstab). Er trifft ressortbezogene Entscheidungen, ist beratend und bei Bedarf koordinierend tätig und bereitet ressortübergreifende Entscheidungen vor.

(6) In den Ressortübergreifenden Krisenstab können lageabhängig Vertreterinnen und Vertreter der übrigen Katastrophenschutzbehörden und der Mitwirkenden im Katastrophenschutz sowie externe Fachberaterinnen und Fachberater, insbesondere der Betreiberinnen und Betreiber Kritischer Infrastrukturen, berufen werden.

§ 13 Gemeinsame Einsatzlenkung

Im Katastrophenfall oder in einer Großschadenslage stimmen die betroffenen Katastrophenschutzbehörden und die im Katastrophenschutz Mitwirkenden die wesentlichen taktischoperativen Entscheidungen zum Zweck der Gefahrenabwehr miteinander ab (Gemeinsame Einsatzlenkung). Relevante taktischoperative sowie administrative Lageinformationen sind im Katastrophenfall dem Ressortübergreifenden Krisenstab zu melden.

§ 14 Ressortübergreifendes Entscheidungsgremium

(1) Im Katastrophenfall oder in einer Großschadenslage tritt bei Bedarf ein Ressortübergreifendes Entscheidungsgremium zusammen und trifft ressortübergreifend administrativpolitische Entscheidungen.

(2) Das Ressortübergreifende Entscheidungsgremium setzt sich aus den Hausleitungen der Senatskanzlei und der übrigen betroffenen Senatsverwaltungen zusammen.

(3) Im Katastrophenfall beruft das für Inneres zuständige Senatsmitglied oder ein von diesem bestimmtes Mitglied der Hausleitung die Sitzungen ein, leitet diese und wirkt auf eine unverzügliche Entscheidung hin. Ist im Katastrophenfall eine Senatsentscheidung für die Katastrophenabwehr aus zwingenden zeitlichen Gründen nicht möglich, können unaufschiebbare Entscheidungen zur Abwehr gegenwärtiger Gefahren für Leib und Leben oder wertvolle Sachgüter durch das für Inneres zuständige Senatsmitglied getroffen werden. Das für Inneres zuständige Senatsmitglied oder ein von diesem bestimmtes Mitglied der Hausleitung kann unter den Voraussetzungen von Satz 2 insbesondere

  1. öffentliche Stellen zur Katastrophenabwehr anweisen und
  2. unter den Voraussetzungen von § 17 natürliche Personen und juristische Personen sowie Personenvereinigungen zur Mitwirkung bei der Katastrophenabwehr in Anspruch nehmen.

Die nach den Sätzen 2 und 3 getroffenen Entscheidungen sind zu befristen. Die Entscheidungen sind unverzüglich den zuständigen Senatsmitgliedern anzuzeigen und können jederzeit vom Senat aufgehoben oder geändert werden.

(4) In Großschadenslagen können die jeweils fachlich zuständigen Senatsmitglieder oder ein von diesen bestimmtes Mitglied der jeweiligen Hausleitung in Abstimmung mit der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung das Ressortübergreifende Entscheidungsgremium zu sich einberufen, wenn eine Notwendigkeit für eine ressortübergreifende Koordinierung geboten ist. Das einberufende Senatsmitglied oder ein von diesen bestimmtes Mitglied der Hausleitung leitet die Sitzungen des Ressortübergreifenden Entscheidungsgremiums und wirkt auf eine unverzügliche Entscheidung hin.

§ 15 Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit ist im Katastrophenfall mit dem Ressortübergreifenden Krisenstab abzustimmen. § 10 Absatz 3 bleibt unberührt.

§ 16 Festlegung von Sperrgebieten

(1) Soweit dies zur Abwehr einer Katastrophe oder Großschadenslage erforderlich ist, können die Katastrophenschutzbehörden die betroffenen oder bedrohten Gebiete und ihre Zugangs- und Zufahrtswege vorübergehend zu Sperrgebieten erklären. Die Erklärung ist der Öffentlichkeit unverzüglich in geeigneter Weise bekannt zu geben. Befugnisse, Sperrgebiete nach anderen Rechtsvorschriften festzusetzen, bleiben unberührt.

(2) Gegenüber im Sperrgebiet anwesenden Personen können Anordnungen zur Räumung und Sicherung, insbesondere des Einsatzortes, getroffen werden. Die Personen können verpflichtet werden, die von ihnen mitgeführten Sachen aus dem Sperrgebiet zu entfernen. Im Einzelfall dürfen Personen das Sperrgebiet mit Einwilligung der Katastrophenschutzbehörde betreten.

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die auf Grund von Absatz 2 erlassenen Anordnungen haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) Ein Schaden, den jemand durch eine Anordnung nach Absatz 2 erleidet, ist nach Maßgabe der §§ 59 bis 65 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Artikel 1 und 5 des Gesetzes vom 22. März 2021 (GVBl. S. 318) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zu ersetzen.

§ 17 Inanspruchnahme von Personen und Sachen

(1) Die Katastrophenschutzbehörden und die in ihrem Auftrag handelnden Personen können unter den Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 und 2 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes natürliche Personen mit Vollendung des 18. Lebensjahres und juristische Personen sowie Personenvereinigungen zur Mitwirkung bei der Abwehr von Katastrophen oder Großschadenslagen in Anspruch nehmen. Für die Dauer der Inanspruchnahme natürlicher Personen gilt § 22 Absatz 2 und 3 entsprechend.

(2) Soweit es zur Abwehr einer Katastrophe oder Großschadenslage erforderlich ist, haben Personen die Inanspruchnahme, insbesondere die Nutzung und den Verbrauch ihres Eigentums und Besitzes, durch die Katastrophenschutzbehörden oder die in ihrem Auftrag handelnden Personen zu dulden.

(3) Ein Schaden, den jemand durch die Inanspruchnahme nach Absatz 1 und 2 oder durch freiwillige Hilfeleistung als ungebundene Helferin oder ungebundener Helfer mit Zustimmung einer Katastrophenschutzbehörde bei der Abwehrmaßnahme erleidet, ist nach Maßgabe der §§ 59 bis 65 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes zu ersetzen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die auf Grund von Absatz 1 und 2 erlassenen Anordnungen haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 18 Personenauskunftsstelle und deren Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Polizei Berlin richtet im Katastrophenfall eine Personenauskunftsstelle ein, die personenbezogene Daten von den betroffenen Personen zum Zweck der Vermisstensuche und Identifizierung verarbeitet.

(2) Eine Personenauskunftsstelle kann bereits bei einer Großschadenslage eingerichtet werden.

(3) Die Katastrophenschutzbehörden und die im Katastrophenschutz Mitwirkenden haben hierzu

  1. Name und Vorname,
  2. Geburtsdatum oder geschätztes Alter,
  3. Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Größe, Haar- und Augenfarbe sowie besondere Kennzeichen,
  4. Wohnanschrift und Fundort,
  5. Sichtungskategorie,
  6. Versorgung (ambulant oder stationär) und
  7. Verbleib sowie gegebenenfalls Verlegung in ein anderes Krankenhaus oder eine andere Einrichtung

der betroffenen Personen zu erheben, zu speichern und unverzüglich der Personenauskunftsstelle zu übermitteln.

(4) Auskünfte über den Verbleib der von der Katastrophe oder Großschadenslage betroffenen Personen durch die Personenauskunftsstelle dürfen an Angehörige und andere Berechtigte erteilt werden, soweit nicht im Einzelfall schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen entgegenstehen.

(5) Von Auskunftsbegehrenden und Hinweisgebenden, die die Personenauskunftsstelle kontaktieren, dürfen zum Zweck der Vermisstensuche und Identifizierung folgende personenbezogene Daten verarbeitet werden:

  1. Name und Vorname,
  2. Geburtsdatum,
  3. Erreichbarkeit,
  4. Wohnanschrift,
  5. Verwandtschaftsverhältnis und
  6. berechtigtes Interesse.

(6) Ist die von der oder dem Auskunftsbegehrenden gesuchte Person nicht oder noch nicht erfasst, ist ein entsprechender Datensatz über die betroffene Person anzulegen, der folgende Daten enthalten soll:

  1. Name und Vorname,
  2. Geburtsdatum,
  3. Geschlecht,
  4. Staatsangehörigkeit,
  5. Wohnanschrift,
  6. Lichtbild, besondere Kennzeichen und
  7. Bekleidung, mitgeführte Gegenstände.

(7) Die Personenauskunftsstelle darf personenbezogene Daten an öffentliche und nichtöffentliche Stellen sowie Personen übermitteln,

  1. zur Erfüllung ihrer nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben,
  2. soweit sie an der Schadensbewältigung und der Abwehr von weiteren Gefahren beteiligt sind oder soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist und die Kenntnis dieser personenbezogenen Daten zur Schadensbewältigung oder Gefahrenabwehr erforderlich erscheint,
  3. soweit ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft gemacht wird und die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen nicht überwiegen oder
  4. soweit ein berechtigtes Interesse geltend gemacht wird und offensichtlich ist, dass die Datenübermittlung im Interesse der betroffenen Personen liegt und sie in Kenntnis der Sachlage die Einwilligung hierzu erteilen würden.

(8) Die nach den Absätzen 3, 5 und 6 erhobenen personenbezogenen Daten, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglichen, dürfen nur so lange gespeichert werden, wie es für den Zweck, für den sie verarbeitet werden, erforderlich ist.

(9) Zur Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit besteht keine Pflicht zur Information der von der Datenerhebung betroffenen Person nach Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2, L 74 vom 04.03.2021 S. 35) und hat die betroffene Person kein Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 der Verordnung (EU) 2016/679.

(10) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gilt neben der Verordnung (EU) 2016/679 im Übrigen das Berliner Datenschutzgesetz vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418), das durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit Sachverhalte betroffen sind, die in den Absätzen 1 bis 9 nicht oder nicht abschließend geregelt sind.

Teil 3
Mitwirkung im Katastrophenschutz

§ 19 Mitwirkung

Im Katastrophenschutz wirken nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen insbesondere mit:

  1. gemäß § 17 natürliche und juristische Personen, die zur Hilfeleistung im Katastrophenschutz in Anspruch genommen werden oder freiwillig mit Zustimmung einer Katastrophenschutzbehörde Hilfe leisten,
  2. gemäß § 20 anerkannte private Hilfsorganisationen,
  3. gemäß § 23 Behörden des Landes Berlin, soweit diese nicht bereits Katastrophenschutzbehörden sind,
  4. gemäß § 24 die der Aufsicht des Landes Berlin unterliegenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
  5. gemäß § 25 Einheiten und Einrichtungen der Länder, des Bundes und anderer Staaten,
  6. gemäß § 26 Krankenhäuser im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 des Landeskrankenhausgesetzes vom 18. September 2011 (GVBl. S. 483), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  7. die Psychosoziale Notfallversorgung,
  8. gemäß § 27 Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen mit besonderem Gefahrenpotential und
  9. gemäß § 28 Betreiberinnen und Betreiber Kritischer Infrastrukturen.

§ 20 Mitwirkung der anerkannten privaten Hilfsorganisationen; Verordnungsermächtigung

(1) Anerkannte private Hilfsorganisationen im Sinne dieses Gesetzes sind der Arbeiter-Samariter-Bund, die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft, das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter-Unfall-Hilfe und der Malteser-Hilfsdienst.

(2) Über Absatz 1 hinaus können weitere Organisationen als im Katastrophenschutz anerkannte private Hilfsorganisationen anerkannt werden, wenn ihre Eignung festgestellt wird und ein Bedarf besteht.

(3) Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, die näheren Voraussetzungen für die Anerkennung weiterer Organisationen, insbesondere die Eignung der Antragstellenden, die Aberkennung sowie das Verfahren durch Rechtsverordnung zu regeln.

§ 21 Pflichten der anerkannten privaten Hilfsorganisationen

(1) Die Mitwirkung der anerkannten privaten Hilfsorganisationen in der Katastrophenvorsorge umfasst insbesondere die Pflicht,

  1. geeignete Kräfte sowie deren Aus- und Fortbildung sicherzustellen,
  2. die Einsatzbereitschaft der Einheiten und Einrichtungen sicherzustellen,
  3. Katastrophenschutzübungen durchzuführen sowie sich an den von den Katastrophenschutzbehörden angeordneten Katastrophenschutzübungen zu beteiligen und
  4. die Katastrophenschutzbehörden bei der Katastrophenvorsorge zu unterstützen.

Für die Dauer angeordneter Katastrophenschutzübungen unterstehen die Einheiten und Einrichtungen der anerkannten privaten Hilfsorganisationen der anordnenden Katastrophenschutzbehörde.

(2) Im Rahmen der Abwehr von Katastrophen und Großschadenslagen haben die anerkannten privaten Hilfsorganisationen der Anforderung durch die Berliner Feuerwehr nachzukommen. Während der Einsätze unterstehen sie der Berliner Feuerwehr und handeln in deren Auftrag.

§ 22 Rechtsstellung der ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer im Katastrophenschutz

(1) Ehrenamtliche Helferinnen und Helfer im Katastrophenschutz sind Personen, die sich freiwillig in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes gegenüber den anerkannten privaten Hilfsorganisationen verpflichtet haben.

(2) Für den ehrenamtlichen Dienst im Katastrophenschutz gelten die §§ 8, 9 Absatz 1 und 3 sowie § 10 des Feuerwehrgesetzes vom 23. September 2003 (GVBl. S. 457), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(3) Für Personen, die hauptamtlich im Katastrophenschutzdienst tätig sind, gelten die Regelungen des Absatzes 2 nur, soweit sich aus dem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis nichts anderes ergibt.

§ 23 Mitwirkung der weiteren Behörden des Landes Berlin, die nicht bereits Katastrophenschutzbehörden sind

(1) Alle Behörden des Landes Berlin, die nicht Katastrophenschutzbehörde im Sinne dieses Gesetzes sind, sind verpflichtet, die Katastrophenschutzbehörden zu unterstützen. Sie haben zudem Vorbereitungen zur Aufrechterhaltung der Verwaltungs- und Regierungsfunktionen im Katastrophenfall zu treffen.

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 können die Behörden ihre Beschäftigten für Maßnahmen der Abwehr von Katastrophen heranziehen.

§ 24 Mitwirkung der der Aufsicht des Landes Berlin unterliegenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts

Die der Aufsicht des Landes Berlin unterliegenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts wirken im Katastrophenschutz mit, soweit dies im Einzelfall zu ihren Aufgaben gehört.

§ 25 Mitwirkung der Einheiten und Einrichtungen der Länder, des Bundes und anderer Staaten

(1) Länder, Bund und andere Staaten können im Katastrophenschutz des Landes Berlin auf Anforderung mitwirken. Im Rahmen ihrer Mitwirkung, insbesondere im Rahmen der ihnen von Katastrophenschutzbehörden erteilten Aufträge, haben die Kräfte der Länder, des Bundes und anderer Staaten die gleichen Befugnisse wie die entsprechenden Kräfte des Landes Berlin. Sie unterstehen im Rahmen ihrer Mitwirkung den Weisungen derjenigen Behörde, von der sie eingesetzt werden.

(2) Die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk wirkt gemäß ihrer Aufgabenzuweisung nach dem THW-Gesetz vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung im Katastrophenschutz mit.

§ 26 Mitwirkung der Krankenhäuser

Krankenhäuser des Landes Berlin sind im Rahmen der Mitwirkung im Katastrophenschutz verpflichtet, für die von den zuständigen Katastrophenschutzbehörden als relevant benannten Szenarien Einsatzpläne aufzustellen und fortzuschreiben. Sie führen Katastrophenschutzübungen zur Erprobung der Einsatzpläne sowie Aus- und Fortbildungsveranstaltungen für die Beschäftigten durch. Bei Katastrophen oder Großschadenslagen sind Krankenhäuser verpflichtet, geeignete organisatorische und personelle Maßnahmen, die zur sachgerechten Versorgung einer großen Anzahl von verletzten, erkrankten oder betroffenen Menschen notwendig sind, zu ergreifen.

§ 27 Pflichten der Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen mit besonderem Gefahrenpotential

(1) Die Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen, bei denen die Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs oder die Störung unter Berücksichtigung des Domino-Effekts gemäß § 15 der Störfall-Verordnung zu einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen, für die Umwelt oder für sonstige bedeutsame Rechtsgüter führen können, sind verpflichtet, die Katastrophenschutzbehörden bei der Katastrophenvorsorge zu unterstützen. Sie haben im Rahmen der Maßnahmen zur Katastrophenvorsorge insbesondere

  1. den zuständigen Katastrophenschutzbehörden den Betrieb einer neuen Einrichtung spätestens vier Wochen vor der Inbetriebnahme schriftlich anzuzeigen,
  2. den Katastrophenschutzbehörden Auskünfte über den Betrieb der Einrichtungen, vor allem über die getroffenen Sicherheitsvorkehrungen und die Verantwortlichen zu erteilen,
  3. den Katastrophenschutzbehörden Zutritt zu den Einrichtungen zu gestatten und
  4. sich an Übungen der Katastrophenschutzbehörden zu beteiligen.

Die Betreiberinnen und Betreiber können ein Auskunftsersuchen zurückweisen, wenn die erbetenen Auskünfte bereits gegenüber einer anderen Katastrophenschutzbehörde erteilt wurden.

(2) Die Betreiberinnen und Betreiber sind verpflichtet, jede Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs der Einrichtungen, die zu einer Gefahr im Sinne von Absatz 1 führen kann, unverzüglich der Berliner Feuerwehr oder der Polizei Berlin und der zuständigen Katastrophenschutzbehörde zu melden.

(3) Die zuständigen Katastrophenschutzbehörden legen unter Beteiligung der Betreiberinnen und Betreiber diejenigen zusätzlichen Maßnahmen der Katastrophenvorsorge fest, die auf Grund des besonderen Gefahrenpotentials erforderlich sind.

§ 28 Pflichten der Betreiberinnen und Betreiber Kritischer Infrastrukturen

(1) Die Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen, Anlagen oder Teilen davon, die

  1. den Sektoren Energie, Informationstechnik und Telekommunikation, Transport und Verkehr, Entsorgung, Gesundheit, Wasser, Ernährung, Medien und Kultur oder Finanz- und Versicherungswesen angehören und
  2. von hoher Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind, weil durch ihren Ausfall oder ihre Beeinträchtigung erhebliche Versorgungsengpässe oder Gefährdungen für die öffentliche Sicherheit eintreten würden,

sind verpflichtet, mit den Katastrophenschutzbehörden zusammenzuarbeiten.

(2) Sie haben im Rahmen der Katastrophenvorsorge insbesondere

  1. sicherzustellen, dass sie ihre Aufgaben bei Ausfall oder Beeinträchtigung auch anderer Kritischer Infrastrukturen für einen angemessenen Zeitraum eigenständig fortführen können und
  2. den für den jeweiligen Sektor fachlich zuständigen Katastrophenschutzbehörden Ansprechpersonen zu benennen und Auskünfte über die getroffenen Vorsorgemaßnahmen zu erteilen.

(3) Die nach Absatz 2 getroffenen Maßnahmen sind von den für den jeweiligen Sektor fachlich zuständigen Katastrophenschutzbehörden bei der Erstellung und Fortschreibung ihrer Katastrophenschutzpläne zu berücksichtigen.

(4) Der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung kommt eine Koordinierungsfunktion zu, die sie durch eine Koordinierungsstelle Kritische Infrastrukturen wahrnimmt. Die für den jeweiligen Sektor fachlich zuständigen Katastrophenschutzbehörden sind gegenüber der Koordinierungsstelle Kritische Infrastrukturen zur Mitwirkung verpflichtet.

Teil 4
Kosten, Zuwendungen und Datenschutz

§ 29 Kosten

(1) Die anerkannten privaten Hilfsorganisationen tragen die ihnen durch die Mitwirkung im Katastrophenschutz entstehenden Kosten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Die Kosten der gemäß § 27 und § 28 zu treffenden Maßnahmen tragen die Betreiberinnen und Betreiber.

§ 30 Zuwendungen

Das Land Berlin gewährt den anerkannten privaten Hilfsorganisationen für ihre Mitwirkung im Katastrophenschutz Zuwendungen zu den Aufwendungen, die ihnen insbesondere durch Katastrophenschutzübungen, Beschaffung und Unterhaltung zusätzlicher Ausstattung sowie die erforderliche Aus- und Fortbildung der ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer entstehen.

§ 31 Kostenersatz

(1) Die Katastrophenschutzbehörden können Ersatz der ihnen durch Maßnahmen der Abwehr von Katastrophen und Großschadenslagen entstandenen Kosten verlangen

  1. von der Verursacherin oder dem Verursacher, wenn sie oder er die Katastrophe oder Großschadenslage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat;
  2. von der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter, wenn die Katastrophe oder Großschadenslage durch den Betrieb eines Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuges entstanden ist, sowie von der Ersatzpflichtigen oder dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung. Benutzt jemand das Fahrzeug ohne Wissen und Willen der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters, so ist sie oder er anstelle der Halterin oder des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt die Halterin oder der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Fahrzeugs durch ihr oder sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 2 findet keine Anwendung, wenn die Benutzerin oder der Benutzer von der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihr oder ihm das Fahrzeug von der Halterin oder dem Halter überlassen worden ist. Die Sätze 2 und 3 sind auf die Benutzung eines Anhängers entsprechend anzuwenden;
  3. von der Transportunternehmerin oder dem Transportunternehmer, der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Benutzerin oder dem Benutzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Katastrophe oder Großschadenslage durch
    1. die Beförderung von oder den sonstigen Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1937; 1997 I S. 447), die zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder
    2. die Beförderung von gefährlichen Gütern im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 258), die durch Artikel 14 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder
    3. den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gemäß § 62 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1408) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

entstanden ist.

(2) Die Ersatzpflicht nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 ist ausgeschlossen, wenn die Katastrophe oder Großschadenslage durch höhere Gewalt verursacht worden ist.

(3) Kostenerstattungsansprüche auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.

(4) Sind zum Ersatz derselben Kosten mehrere Personen verpflichtet, so haften diese als Gesamtschuldner.

§ 32 Verarbeitung personenbezogener Daten der am Katastrophenschutz beteiligten Personen

(1) Die Katastrophenschutzbehörden dürfen zum Zweck der Katastrophenvorsorge und Katastrophenabwehr sowie zur Feststellung und Durchsetzung von Kostenersatzansprüchen von

  1. den Einsatzkräften des Katastrophenschutzes,
  2. den sonstigen im Katastrophenschutz beteiligten Personen, deren besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten zur Katastrophenabwehr benötigt werden,
  3. den Personen, die gemäß § 17 Absatz 1 in Anspruch genommen werden können,
  4. den ungebundenen Helferinnen und Helfern gemäß § 17 Absatz 3,
  5. den Betreiberinnen und Betreibern von Anlagen mit besonderem Gefahrenpotential gemäß § 27,
  6. den Betreiberinnen und Betreibern Kritischer Infrastrukturen gemäß § 28,
  7. den zum Kostenersatz gemäß § 31 Verpflichteten und
  8. den sonstigen Verantwortlichen für andere Einrichtungen, bei denen Katastrophen entstehen können,

personenbezogene Daten verarbeiten, soweit diese zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich sind. Diese personenbezogenen Daten dürfen an die im Einsatzfall im Katastrophenschutz mitwirkenden Stellen übermittelt werden, soweit sie zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind.

(2) Zu den personenbezogenen Daten nach Absatz 1 zählen:

  1. Name und Vorname,
  2. Geburtsdatum,
  3. Anschrift,
  4. Tätigkeit,
  5. Telefonnummer,
  6. Angaben über die körperliche Tauglichkeit und Eigenschaften,
  7. Angaben über die Trägerin oder den Träger des Katastrophenschutzes, die Einheit oder Einrichtung und wahrgenommenen Funktionen bei Einsatzkräften des Katastrophenschutzes,
  8. Aus- und Fortbildungslehrgänge,
  9. Spezialkenntnisse,
  10. Beschäftigungsstelle und Bankverbindung.

(3) Bei der Erfüllung von Entschädigungs- und Erstattungsansprüchen nach § 17 Absatz 1 Satz 2 und § 22 Absatz 2 dürfen die zur Erstattung Verpflichteten personenbezogene Daten in dafür erforderlichem Umfang verarbeiten. Hierzu zählen folgende personenbezogene Daten:

  1. die in Absatz 2 Nummer 1 bis 4 genannten personenbezogenen Daten,
  2. Name und Anschrift der Arbeitgeberin oder des Arbeitsgebers und
  3. Höhe und Art des Anspruchs sowie die Bankverbindung.

(4) Zur Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit besteht keine Pflicht zur Information der von der Datenerhebung betroffenen Person nach Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 und hat die betroffene Person kein Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 der Verordnung (EU) 2016/679.

(5) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gilt neben der Verordnung (EU) 2016/679 im Übrigen das Berliner Datenschutzgesetz soweit Sachverhalte betroffen sind, die in den Absätzen 1 bis 4 nicht oder nicht abschließend geregelt sind.

Teil 5
Schlussvorschriften

§ 33 Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes), der Berufsfreiheit (Artikel 12 Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

§ 34 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt,

  1. wer vorsätzlich oder fahrlässig seinen Verpflichtungen als Betreiberin oder Betreiber gemäß § 27 Absatz 1 und 2 oder § 28 Absatz 1 und 2,
  2. wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung gemäß § 16 Absatz 2,
  3. wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung gemäß § 17 Absatz 1 oder 2

nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro, im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 bis zu 500 Euro und im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

(3) Die zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1 ist die jeweils zuständige Katastrophenschutzbehörde und nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 die anordnende Katastrophenschutzbehörde.

§ 35 Zuständigkeit zum Erlass von Ausführungsvorschriften

Die zur Ausführung des Gesetzes notwendigen Ausführungsvorschriften erlässt die zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung, wenn die Vorschriften nur den Geschäftsbereich der zuständigen Senatsverwaltung betreffen. Im Übrigen erlässt die für Inneres zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit den zuständigen Senatsverwaltungen Ausführungsvorschriften, wenn diese den Geschäftsbereich mehrerer Senatsverwaltungen betreffen.

§ 36 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Katastrophenschutzgesetz vom 11. Februar 1999 (GVBl. S. 78), das zuletzt durch Gesetz vom 9. Mai 2016 (GVBl. S. 240) geändert worden ist, außer Kraft.

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