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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt in Baden-Württemberg (DLR-Gesetz BW) 1
- Baden-Württemberg -

Vom 17. Dezember 2009
(GBl. Nr. 23 vom 23.12.2009 S. 809)



Der Landtag hat am 17. Dezember 2009 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Hafensicherheitsgesetzes

Das Hafensicherheitsgesetz vom 6. Mai 2008 (GBl. S. 121) wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3

(3) Anerkannte Stelle für die Gefahrenabwehr ist eine Stelle mit einschlägigem Fachwissen in Sicherheitsangelegenheiten und einschlägigen Kenntnissen über betriebliche Vorgänge auf Schiffen und in Häfen.

wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Absätze 4 bis 13 werden Absätze 3 bis 12.

2. In § 6 Abs. 4 werden nach dem Wort "hat" die Worte "oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Beauftragte für die Gefahrenabwehr nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt oder keine den Anforderungen des § 10 genügende Ausbildung erhalten hat" eingefügt.

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr muss die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche, sich aus Anhang II der in § 1 Nr. 2 genannten Verordnung ergebende Sachkunde besitzen sowie sicherheitsüberprüft im Sinne von § 19 sein. Die erforderliche Sachkunde ist durch Vorlage der Bescheinigung einer in § 10 genannten Stelle nachzuweisen."(3) Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage nimmt die sich aus Anhang II der in § 1 Nr. 2 genannten Verordnung ergebenden Aufgaben wahr. Er muss hierfür über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen und eine Ausbildung erhalten haben. Die Ausbildung ist durch Vorlage einer Bescheinigung einer Ausbildungseinrichtung nachzuweisen."

b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Hafen erfüllt die Aufgabe einer Kontaktstelle für Fragen der Gefahrenabwehr im Hafen. Er muss über die hierfür erforderlichen Fachkenntnisse verfügen."

4. § 9

§ 9 Anerkannte Stelle für die Gefahrenabwehr

(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag einen im Bereich von Sicherheitsfragen und Gefahrenabwehrplanung qualifizierten Rechtsträger mit Fachkenntnissen über betriebliche Vorgänge auf Schiffen und in Häfen als Stelle zur Gefahrenabwehr anerkennen. Die anerkannte Stelle für die Gefahrenabwehr für Häfen muss den Nachweis erbringen, dass sie über die in Anlage 1 genannten Qualifikationen verfügt. Liegen die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 vor, stellt die zuständige Behörde für den Rechtsträger eine Zertifizierung als anerkannte Stelle für die Gefahrenabwehr aus.

(2) Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Zertifizierung festzulegen.

wird aufgehoben.

5. § 10 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 10 Ausbildungseinrichtungen

(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag einen Rechtsträger als geeignete Ausbildungseinrichtung zur Aus- und Fortbildung von Beauftragten für die Gefahrenabwehr in Häfen und Hafenanlagen anerkennen, sofern er seine fachliche Qualifikation nachweist. Hierzu stellt sie eine Zertifizierung des Rechtsträgers als Ausbildungseinrichtung für Beauftragte für die Gefahrenabwehr aus.

(2) Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Zertifizierung festzulegen.

" § 10 Ausbildung des Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage

(1) Die Ausbildung des Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage erfolgt an einer Ausbildungseinrichtung im Rahmen eines Lehrgangs, der die erforderlichen Fachkenntnisse vermittelt. Die Lehrkräfte des Lehrgangs müssen ausreichend qualifiziert sein. Über die Teilnahme am Lehrgang stellt die Ausbildungseinrichtung eine Bescheinigung aus, die auch eine Darstellung über die Qualifikation der Lehrkräfte enthält.

(2) Das Innenministerium wird ermächtigt, Umfang und Inhalt des Lehrgangs, die Qualifikation der Lehrkräfte und die Ausgestaltung der Bescheinigung durch Rechtsverordnung zu konkretisieren.

(3) Die zuständige Behörde ist befugt, die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 zu überprüfen. Zu diesem Zweck kann sie insbesondere jederzeit und unentgeltlich an einem Lehrgang teilnehmen sowie in die Lehrpläne, Schulungsunterlagen und Belege über die Qualifikation der Lehrkräfte Einsicht nehmen.

(4) Der Betreiber der Hafenanlage hat der zuständigen Behörde die Teilnahme einer Person, die zum Beauftragten für die Gefahrenabwehr ausgebildet werden soll, spätestens 14 Tage vor Beginn des Lehrgangs mitzuteilen. Erfolgt die Anmeldung zum Lehrgang später, hat die Mitteilung unverzüglich zu erfolgen."

6. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "eine anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr im Sinne von § 9" durch die Worte "einen Dritten, der die Anforderungen nach Anlage 1 erfüllt," ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "eine anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr" durch die Worte "einen Dritten" ersetzt.

7. In § 13 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte "anderen Rechtsträger, insbesondere einen solchen im Sinne des § 9," durch die Worte "Dritten, der die Anforderungen nach Anlage 1 erfüllt," ersetzt.

8. In § 16 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "eine anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr im Sinne von § 9" durch die Worte "einen Dritten, der die Anforderungen nach Anlage 1 erfüllt," ersetzt.

9. In § 17 Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort "Dritter" die Worte ", die die Anforderungen nach Anlage 1 erfüllen," eingefügt.

10. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
2. Personen, die als Mitarbeiter einer anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr nach § 9 eingesetzt werden sollen,"2. Personen, die mit der Durchführung der Risikobewertung, deren Fortschreibung sowie deren Überprüfung beauftragt oder an der Erstellung, Fortschreibung oder Überprüfung des Plans zur Gefahrenabwehr beteiligt werden sollen,".

11. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Klammerzusatz zu "Anlage 1" erhält folgende Fassung:

altneu
(zu § 9 Abs. 1)"(zu §§ 12, 13, 16 und 17)".

b) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Bedingungen, die von einer anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr zu erfüllen sind"Anforderungen an einen Dritten, der mit der Risikobewertung, deren Fortschreibung und regelmäßigen Überprüfung oder mit der Erstellung, Fortschreibung und Überprüfung eines Plans zur Gefahrenabwehr beauftragt wird".

c) In Satz 1 werden die Worte "Eine anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr muss Folgendes nachweisen können:" durch die Worte "Ein Dritter, der mit der Erstellung, Fortschreibung und Überprüfung eines Plans zur Gefahrenabwehr beauftragt wird, muss die folgenden Kenntnisse und Fähigkeiten haben:" ersetzt.

d) In Satz 2 werden die Worte "eine anerkannte Stelle für die Gefahrenabwehr, die" durch die Worte "ein Dritter, der" ersetzt.

12. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.

Artikel 2 2
Änderung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes

Das Landesverwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung vom 12. April 2005 (GBl. S. 350), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (GBl. S. 363), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des Teils I erhält folgende Fassung:

altneu
Teil 1
Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe
"Teil I
Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit".

2. § 1 wird folgende Überschrift vorangestellt:

"Abschnitt 1
Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation".

3. § 4 wird folgende Überschrift vorangestellt:

"Abschnitt 2
Amtshilfe".

4. Nach § 8 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt:

"Abschnitt 3
Europäische Verwaltungszusammenarbeit

§ 8a Grundsätze der Hilfeleistung

(1) Jede Behörde leistet Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Ersuchen Hilfe, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft geboten ist.

(2) Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union können um Hilfe ersucht werden, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zugelassen ist. Um Hilfe ist zu ersuchen, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft geboten ist.

(3) Die §§ 5, 7 und 8 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft nicht entgegenstehen.

§ 8b Form und Behandlung der Ersuchen

(1) Ersuchen sind in deutscher Sprache an Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu richten; soweit erforderlich, ist eine Übersetzung beizufügen. Die Ersuchen sind gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben und unter Angabe des maßgeblichen Rechtsakts zu begründen.

(2) Ersuchen von Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union dürfen nur erledigt werden, wenn sich ihr Inhalt in deutscher Sprache aus den Akten ergibt. Soweit erforderlich, soll bei Ersuchen in einer anderen Sprache von der ersuchenden Behörde eine Übersetzung verlangt werden.

(3) Ersuchen von Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union können abgelehnt werden, wenn sie nicht ordnungsgemäß und unter Angabe des maßgeblichen Rechtsakts begründet sind und die erforderliche Begründung nach Aufforderung nicht nachgereicht wird.

(4) Einrichtungen und Hilfsmittel der Kommission zur Behandlung von Ersuchen sollen genutzt werden. Informationen sollen elektronisch übermittelt werden.

§ 8c Kosten der Hilfeleistung

Ersuchende Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben Verwaltungsgebühren oder Auslagen nur zu erstatten, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft verlangt werden kann.

§ 8d Mitteilungen von Amts wegen

(1) Die zuständige Behörde teilt den Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Kommission Angaben über Sachverhalte und Personen mit, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft geboten ist. Dabei sollen die hierzu eingerichteten Informationsnetze genutzt werden.

(2) Übermittelt eine Behörde Angaben nach Absatz 1 an die Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, unterrichtet sie den Betroffenen über die Tatsache der Übermittlung, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dies vorsehen; dabei ist auf die Art der Angaben sowie auf die Zweckbestimmung und die Rechtsgrundlage der Übermittlung hinzuweisen.

§ 8e Anwendbarkeit

Die Regelungen dieses Abschnitts sind mit Inkrafttreten des jeweiligen Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft, wenn dieser unmittelbare Wirkung entfaltet, im Übrigen mit Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen anzuwenden. Sie gelten auch im Verhältnis zu den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auch auf diese Staaten anzuwenden sind."

5. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Betreuungsgericht" die Worte ", für einen minderjährigen Beteiligten das Familiengericht," eingefügt.

b) In Absatz 2 wird jeweils das Wort "Betreuungsgericht" durch das Wort "Gericht" ersetzt.

6. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.

Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit

Das Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit vom 16. Dezember 1975 (GBl. S. 868), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2009 (GBl. S. 195, 196), wird wie folgt geändert:

1. § 14a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

2. Nach § 15 werden folgende §§ 15a und 15b eingefügt:

" § 15a Vorübergehende Dienstleistungen

(1) Verhandlungsdolmetscher, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig niedergelassen sind und die diese Tätigkeit in Baden-Württemberg vorübergehend ausüben wollen, werden auf Antrag in das Verzeichnis der allgemein beeidigten Verhandlungsdolmetscher (§ 14 Abs. 6) aufgenommen.

(2) Zuständig für Anträge nach Absatz 1 ist das Landgericht Stuttgart. Dem Antrag muss ein Nachweis beigelegt werden, dass die Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig zur Ausübung einer Tätigkeit als Verhandlungsdolmetscher niedergelassen ist. Die Eintragung erfolgt unter der im Herkunftsstaat des vorübergehend tätigen Dolmetschers üblichen Berufsbezeichnung.

(3) § 14 Abs. 7 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(4) Für Urkundenübersetzer gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Verzeichnisses der allgemein beeidigten Verhandlungsdolmetscher das Verzeichnis der Urkundenübersetzer (§ 15 Abs. 5 Satz 1) tritt.

§ 15b Verfahrensgrundsätze

(1) Die Verfahren nach den §§ 14, 14a, 15 und 15a können über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden.

(2) Anträge im Rahmen der Verfahren nach den §§ 14, 14a, 15 und 15a sind innerhalb einer Frist von längstens drei Monaten ab vollständiger Einreichung aller erforderlichen Unterlagen zu bearbeiten. §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung."

Artikel 4
Änderung des Landespressegesetzes

Das Landespressegesetz vom 14. Januar 1964 (GBl. S. 11), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. Februar 2007 (GBl. S. 108, 110), wird wie folgt geändert:

In § 9 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte "des Geltungsbereiches des Grundgesetzes" durch die Worte "eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" ersetzt.

Artikel 5
Markscheidergesetz - Gesetz über die Anerkennung als Markscheider

wie eingefügt

Artikel 6
Änderung des Architektengesetzes

Das Architektengesetz in der Fassung vom 5. Oktober 1999 (GBl. S. 411), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. März 2009 (GBl. S. 87), wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Das Verfahren nach § 4 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42 a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung."

2. § 8 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Das Verfahren nach § 8 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung."

3. § 12 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt.

b) Es wird folgende Nummer 13 angefügt:

"13. die Aufgaben nach dem Gesetz über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abzuwickeln."

Artikel 7
Änderung des Ingenieurgesetzes

Das Ingenieurgesetz vom 30. März 1971 (GBl. S. 105), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. März 2009 (GBl. S. 87, 88), wird wie folgt geändert:

§ 2 wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Das Verfahren nach § 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung."

Artikel 8
Änderung des Ingenieurkammergesetzes

Das Ingenieurkammergesetz vom 8. Januar 1990 (GBl. S. 16), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. März 2009 (GBl. S. 87, 90), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Es wird folgende Nummer 11 angefügt:

"11. die Aufgaben nach dem Gesetz über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abzuwickeln."

2. § 17 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Das Verfahren nach § 17 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung."

Artikel 9
Änderung der Landesbauordnung

Die Landesbauordnung für Baden-Württemberg vom 8. August 1995 (GBl. S. 617), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. November 2009 (GBl. S. 615), wird wie folgt geändert:

§ 43 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 3 Nr. 3 wird folgender Halbsatz angefügt:

"; Eintragungen anderer Länder gelten auch im Land Baden-Württemberg".

2. Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Das Wort "sowie" wird gestrichen.

b) Nach dem Wort "Bautechnik" werden die Worte "sowie Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat eine gleichwertige Ausbildung abgeschlossen haben," eingefügt.

3. Die Absätze 6 und 7 erhalten folgende Fassung:

altneu
(6) In die Liste der Planverfasser der Fachrichtung Bauingenieurwesen ist auf Antrag von der Ingenieurkammer Baden-Württemberg einzutragen, wer
  1. als Angehöriger der Fachrichtung Bauingenieurwesen die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" führen darf und danach mindestens zwei Jahre in der Planung und Überwachung der Ausführung von Gebäuden praktisch tätig war
    oder
  2. in die entsprechende Liste eines anderen Landes eingetragen ist, wenn diese Eintragung mindestens die Anforderungen nach Nummer 1 voraussetzt.

(7) Die oberste Baurechtsbehörde kann Planverfassern und Sachverständigen Entwurfsverfassern und Fachplanern nach Absatz 2 das Verfassen von Bauvorlagen ganz oder teilweise untersagen, wenn diese wiederholt und unter grober Verletzung ihrer Pflichten nach Absatz 1 und 2 bei der Erstellung von Bauvorlagen bauplanungsrechtliche oder bauordnungsrechtliche Vorschriften nicht beachtet haben.

"(6) In die Liste der Entwurfsverfasser ist auf Antrag von der Ingenieurkammer Baden-Württemberg einzutragen, wer
  1. einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Hochbau (Artikel 49 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22) oder des Bauingenieurwesens nachweist und
  2. danach mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von Gebäuden praktisch tätig gewesen ist.

Dem Antrag sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die Ingenieurkammer bestätigt unverzüglich den Eingang der Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Die Eingangsbestätigung muss folgende Angaben enthalten:

  1. die in Satz 5 genannte Frist,
  2. die verfügbaren Rechtsbehelfe,
  3. die Erklärung, dass der Antrag als genehmigt gilt, wenn über ihn nicht rechtzeitig entschieden wird und
  4. im Fall der Nachforderung von Unterlagen die Mitteilung, dass die Frist nach Satz 5 erst beginnt, wenn die Unterlagen vollständig sind.

Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden; die Ingenieurkammer kann die Frist gegenüber dem Antragsteller einmal um bis zu zwei Monate verlängern. Die Fristverlängerung und deren Ende sind ausreichend zu begründen und dem Antragsteller vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der nach Satz 5 maßgeblichen Frist entschieden worden ist.

(7) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind, sind ohne Eintragung in die Liste nach Absatz 3 Nr. 3 bauvorlageberechtigt, wenn sie

  1. eine vergleichbare Berechtigung besitzen und
  2. dafür dem Absatz 6 Satz 1 vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten.

Sie haben das erstmalige Tätigwerden als Bauvorlageberechtigter vorher der Ingenieurkammer Baden-Württemberg anzuzeigen und dabei

  1. eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat rechtmäßig als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und
  2. einen Nachweis darüber, dass sie im Staat ihrer Niederlassung für die Tätigkeit als Bauvorlageberechtigter mindestens die Voraussetzungen des Absatzes 6 Satz 1 erfüllen mussten,

vorzulegen; sie sind in einem Verzeichnis zu führen.

Die Ingenieurkammer hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige nach Satz 2 erfolgt ist; sie kann das Tätigwerden als Bauvorlageberechtigter untersagen und die Eintragung in dem Verzeichnis nach Satz 2 löschen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind."

4. Folgende Absätze 8 und 9 werden angefügt:

"(8) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind, ohne im Sinne des Absatzes 7 Satz 1 Nr. 2 vergleichbar zu sein, sind bauvorlageberechtigt, wenn ihnen die Ingenieurkammer bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen des Absatzes 6 Satz 1 Nr. 1 und 2 erfüllen; sie sind in einem Verzeichnis zu führen. Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt. Absatz 6 Satz 2 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.

(9) Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen 7 und 8 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde; eine weitere Eintragung in die von der Ingenieurkammer geführten Verzeichnisse erfolgt nicht. Verfahren nach den Absätzen 6 bis 8 können über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung."

5. Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 10.

Artikel 10
Änderung des Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetzes

Das Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 908), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GBl. S. 802), wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 1 Nr. 3 werden nach dem Wort "Verfahren" die Worte "der Anerkennung einschließlich der Befristung, des Widerrufs und des Erlöschens der Anerkennung sowie" eingefügt.

2. § 6 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Anerkennungen oder Zulassungen anderer Länder gelten auch in Baden-Württemberg, wenn die jeweils zugrunde liegenden Anforderungen im Wesentlichen den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 genannten Regelungen entsprechen."(2) Anerkennungen oder Zulassungen anderer Länder stehen solchen in Baden-Württemberg gleich. Gleichwertige Anerkennungen oder Zulassungen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen inländischen gleich. Sie sind der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit im Original oder in Kopie vorzulegen. Die Beglaubigung kann verlangt werden. Die zuständige Behörde kann darüber hinaus verlangen, dass gleichwertige Anerkennungen nach Satz 2 in beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden. Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen inländischen Nachweisen gleich, wenn sie mit diesen gleichwertig sind oder wenn aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen erfüllt sind; die Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend."

Artikel 11
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes

Das Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 9. Juli 1991 (GBl. S. 473), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Oktober 2009 (GBl. S. 486) wird wie folgt geändert:

§ 24 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:

"Das Anzeige- sowie das Zulassungsverfahren können über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung."

Artikel 12
Änderung des Heilberufe-Kammergesetzes

Das Heilberufe-Kammergesetz in der Fassung vom 16. März 1995 (GBl. S. 314), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. Mai 2009 (GBl. S. 195, 199), wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Die Meldung nach Satz 1 für Tierärzte kann auch über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg erfolgen. Die §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung."

2. § 35 Abs. 5 werden folgende Sätze angefügt:

"Das Verfahren zur Ermächtigung und Zulassung des Kammermitglieds zur Weiterbildung für den tierärztlichen Bereich kann auch über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden. Die §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung."

3. Nach § 36a wird folgender § 36b eingefügt:

" § 36b Anerkennungsverfahren in der tierärztlichen Weiterbildung

Das Anerkennungsverfahren nach den §§ 36 und 36a zum Führen einer Bezeichnung nach § 33 für Tierärzte kann auch über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden. Die §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung."

Artikel 13
Änderung des Naturschutzgesetzes

Das Naturschutzgesetz vom 13. Dezember 2005 (GBl. S. 745, ber. 2006 S. 319), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 370, 379), wird wie folgt geändert:

§ 45 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Erlaubnis kann auch über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42 a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung."

Artikel 14
Änderung des Landeshochschulgesetzes

Das Landeshochschulgesetz vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juli 2009 (GBl. S. 317, 331) wird wie folgt geändert:

§ 70 wird folgender Absatz 9 angefügt:

"(9) Das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 7 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden. Die §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung."

Artikel 15
Änderung des Privatschulgesetzes

Das Privatschulgesetz in der Fassung vom 1. Januar 1990 (GBl. S. 105), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (GBl. S. 365, 366), wird wie folgt geändert:

1. § 13 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Das Verfahren nach Satz 1 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42 a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung."

2. § 15 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; §§ 71a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung."

Artikel 16
Änderung des Landespflegegesetzes

Das Landespflegegesetz vom 11. September 1995 (GBl. S. 665), zuletzt geändert durch Artikel 26 der Verordnung vom 25. April 2007 (GBl. S. 252, 254), wird wie folgt geändert:

§ 20 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Das Verfahren nach Absatz 1 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42 a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung."

Artikel 17
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Markscheidergesetz vom 5. Oktober 1987 (GBl. S. 430), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343, 364), außer Kraft.

1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36).

2) Dieser Artikel dient der Umsetzung der Artikel 21 und 28 bis 35 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36).