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HafenSiG - Hafensicherheitsgesetz
Gesetz über Sicherheitsmaßnahmen in Häfen in Baden-Württemberg

- Baden-Württemberg -

Vom 6. Mai 2008
(GBl. Nr. 6 vom 09.05.2008 S. 121; 17.12.2009 S. 809 09; 25.01.2012 S. 65; 23.02.2017 S. 99 17)



Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Ziel des Gesetzes

Ziel dieses Gesetzes ist die Regelung vorbeugender Maßnahmen zum Schutz der in § 2 genannten Häfen und Hafenanlagen vor einer Bedrohung durch vorsätzliche rechtswidrige Handlungen durch Umsetzung der Vorgaben folgender Vorschriften, soweit diese nicht bereits unmittelbar gelten:

  1. Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (ABl. EU Nr. L 310 S.28),
  2. Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. EU Nr. L 129 S.6).

§ 2 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Häfen und Hafenanlagen, in denen im internationalen Seeverkehr eingesetzte

  1. Fahrgastschiffe unter Einschluss von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen oder
  2. Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und darüber unter Einschluss von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen

abgefertigt werden.

(2) Die zuständige Behörde entscheidet über den Umfang der Anwendung dieses Gesetzes und der in § 1 Nr. 2 genannten Verordnung auf diejenigen Häfen und Hafenanlagen, in denen nur gelegentlich Seeschiffe im Sinne des Absatzes 1 abgefertigt werden.

(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf militärische Hafenanlagen und Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder sonstige Schiffe, die einem den ISPS-Code, der der in § 1 Nr. 2 genannten Verordnung als Anhang II angefügt ist, anwendenden Vertragsstaat gehören oder von ihm betriebene Schiffe, die im Staatsdienst ausschließlich für andere als Handelszwecke genutzt werden.

§ 3 Begriffsbestimmungen 09

(1) Abfertigen im Sinne dieses Gesetzes ist die Vorbereitung des Schiffes zur Aus- oder Weiterfahrt einschließlich der Reparatur des Schiffes sowie Zu- und Abgang von Fahrgästen, die Aufnahme von Proviant und Betriebsstoffen oder die Ladung und Löschung von Fracht.

(2) Zusammenwirken im Sinne dieses Gesetzes sind die Wechselwirkungen, die auftreten, wenn ein Schiff direkt und unmittelbar von Tätigkeiten betroffen ist, die im Zusammenhang mit der Beförderung von Personen oder Gütern oder mit dem Erbringen von Hafendienstleistungen vom oder zum Schiff stehen.

(3) Beauftragter für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage ist eine Person, die als verantwortlich für die Ausarbeitung, Umsetzung, Überprüfung und Fortschreibung des Plans zur Gefahrenabwehr für die betreffende Hafenanlage benannt worden ist; zu ihren Aufgaben gehört insbesondere die Kommunikation und Zusammenarbeit mit dem Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff und im Unternehmen.

(4) Beauftragter für die Gefahrenabwehr im Hafen ist eine Person, die benannt worden ist, um die Aufgabe einer Kontaktstelle für Fragen der Gefahrenabwehr im Hafen zu erfüllen.

(5) Betreiber einer Hafenanlage ist ein Rechtsträger, der Schiffe in einem Hafen oder an einer Hafenanlage abfertigt. Dem stehen Rechtsträger gleich, in deren Eigentum oder Verfügungsberechtigung Anlegestellen im Hafen stehen, die als Warteplätze für Schiffe ausgewiesen und genutzt werden.

(6) Betreiber eines Hafens ist der Rechtsträger, durch den die Bewirtschaftung der zusammenhängenden Land- und Wasserflächen und deren Hafeninfrastrukturen erfolgt; dem stehen Rechtsträger gleich, in deren Eigentum oder Verfügungsberechtigung Grundstücke stehen, die innerhalb der nach § 15 festgelegten Hafengrenzen belegen sind.

(7) Gefahrenstufe bezeichnet den Grad des Risikos, dass ein sicherheitsrelevantes Ereignis im Sinne des der in § 1 Nr. 2 genannten Verordnung als Anhang I angefügten Kapitels XI-2 des SOLAS-Übereinkommens sowie des als Anhang II angefügten ISPS-Codes eintritt oder dass ein Versuch in diese Richtung unternommen wird. Die einzelnen Gefahrenstufen bestimmen sich nach Abschnitt A/2.1.9 bis 2.1.11 des ISPS-Codes in seiner jeweils geltenden Fassung.

(8) Hafen ist ein Gebiet mit Land- und Wasseranteilen, dessen Grenzen von der zuständigen Behörde festgelegt werden und die von den Abgrenzungen der Hafengebiete auf Grund der Hafenverordnung abweichen können.

(9) Hafenanlage ist ein Bestandteil des Hafens, an dem das Zusammenwirken von Schiff und Hafen stattfindet.

(10) Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen oder in Hafenanlagen ist ein Plan, der ausgearbeitet wird, um die Anwendung von Maßnahmen sicherzustellen, die dazu bestimmt sind, den betreffenden Hafen oder die betreffende Hafenanlage sowie Schiffe, Personen, Ladung, Beförderungseinheiten und Schiffsvorräte innerhalb des Hafens oder der Hafenanlage vor sicherheitsrelevanten Bedrohungen zu schützen.

(11) Risikobewertung ist die Ermittlung des möglichen Risikos der Bedrohung von Objekten sowie der Wahrscheinlichkeit des Auftretens solcher Bedrohungen zum Zwecke der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr.

(12) Sicherheitserklärung ist eine Vereinbarung zwischen den zuständigen Personen für ein Schiff und eine Hafenanlage oder für zwei Schiffe bezüglich der Umsetzung und Koordinierung von jeweiligen Gefahrenabwehrmaßnahmen während des Zusammenwirkens.

§ 4 Zuständigkeit

(1) Zuständige Behörde ist das Regierungspräsidium Freiburg für das gesamte Landesgebiet. Die Durchführung von Kontrollmaßnahmen nach diesem Gesetz können die für die wasserschutzpolizeilichen Aufgaben zuständigen Polizeidienststellen in eigener Zuständigkeit wahrnehmen.

(2) Der zuständigen Behörde obliegt der Vollzug dieses Gesetzes und der in § 1 Nr.2 genannten Verordnung, soweit sich die Verordnung auf die Gefahrenabwehr für Häfen und Hafenanlagen und das Zusammenwirken mit Schiffen bezieht. Die für die wasserschutzpolizeilichen Aufgaben zuständigen Polizeidienststellen leisten der zuständigen Behörde auf Anforderung Vollzugshilfe. Die eigenständige Durchführung von Kontrollmaßnahmen durch die für die wasserschutzpolizeilichen Aufgaben zuständigen Polizeidienststellen bleibt hiervon unberührt.

(3) Ist ein eigenes Handeln der zuständigen Behörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich oder sind auf Grund dieses Gesetzes Maßnahmen gegenüber einem Schiff, einem Schiffsführer oder einer sonstigen Person zu treffen, so kann die zuständige Behörde die ihr obliegenden Aufgaben und Befugnisse im Einzelfall durch die für die wasserschutzpolizeilichen Aufgaben zuständigen Polizeidienststellen ausüben lassen. Die für die wasserschutzpolizeilichen Aufgaben zuständigen Polizeidienststellen werden in diesen Fällen im Namen und auf Weisung der zuständigen Behörde tätig.

(4) Soweit die zuständige Behörde nach Absatz 2 tätig wird, entfällt die Zuständigkeit der Hafenbehörde zur Gefahrenabwehr nach § 3 der Hafenverordnung. Im Übrigen bleibt die Zuständigkeit der Hafenbehörde unberührt. Die zuständige Behörde informiert die Hafenbehörde über die Maßnahmen, die zum Vollzug der in Absatz 2 genannten Vorschriften getroffen werden.

§ 5 Festlegung der Gefahrenstufen

(1) Die zuständige Behörde legt auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden polizeilichen und verfassungsschutzbehördlichen Informationen sowie sonstiger Erkenntnisse über die Gefährdung der Sicherheit von Häfen, Hafenanlagen oder einlaufenden Schiffen im Sinne von § 2 Abs. 1 die Gefahrenstufen für Häfen und Hafenanlagen fest.

(2) Die Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Hafen und in der Hafenanlage, der Betreiber des Hafens und der Hafenanlage, die Eigentümer und die Nutzer der Häfen und der Hafenanlagen sind verpflichtet, entsprechend den von der Behörde festgelegten Gefahrenstufen und den dafür in den Gefahrenabwehrplänen bestimmten Maßnahmen zu handeln.

§ 6 Befugnisse der zuständigen Behörde 09

(1) Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die innerhalb der nach § 15 festgelegten Hafengrenzen liegen, der Betreiber eines Hafens, Eigentümer und Betreiber von Hafenanlagen, die sich auf diesen Grundstücken befinden, sowie Schiffsführer und Personen, unter deren Aufsicht Schiffe im Sinne von § 2 Abs. 1 stehen, sind verpflichtet, nach Vorankündigung den Angehörigen der zuständigen Behörde und deren Beauftragten das Betreten und Besichtigen der Grundstücke, der Anlagen und der Schiffe zu gestatten sowie auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung von deren Aufgaben erforderlich sind. Die Kontrolle der Einhaltung der dem Betreiber eines Hafens und dem Betreiber einer Hafenanlage obliegenden Gefahrenabwehrmaßnahmen kann ohne Vorankündigung erfolgen.

(2) Im Zusammenhang mit der Durchführung oder Umsetzung der in § 1 genannten Bestimmungen sind die Beauftragten der Europäischen Gemeinschaft berechtigt, die Grundstücke und Anlagen nach Absatz 1 in Begleitung von Vertretern der zuständigen Behörde zu betreten.

(3) Die zuständige Behörde kann gegenüber dem Betreiber eines Hafens oder einer Hafenanlage im Einzelfall Anordnungen treffen, um die Durchführung der in § 1 Nr. 2 genannten Verordnung, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sicherzustellen oder wenn eine Gefährdung eines Hafens, einer Hafenanlage oder eines sich an der Hafenanlage befindenden Schiffes besteht.

(4) Die zuständige Behörde kann dem Betreiber einer Hafenanlage die Abfertigung der in § 2 Abs. 1 genannten Schiffe untersagen, solange dieser keinen genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr nach § 13 vorgelegt oder die ihm nach diesem Plan obliegenden Maßnahmen nicht durchgeführt hat oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Beauftragte für die Gefahrenabwehr nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt oder keine den Anforderungen des § 10 genügende Ausbildung erhalten hat.

(5) Die zuständige Behörde kann gegenüber Dritten im Einzelfall Anordnungen treffen, soweit dies zur Gewährleistung der Sicherheit eines Hafens, einer Hafenanlage oder eines sich an der Hafenanlage befindenden Schiffes erforderlich ist. Dies gilt auch, wenn die erforderlichen Gefahrenabwehrmaßnahmen nicht allein durch den Betreiber der Hafenanlage getroffen werden können oder solchen Gefahrenabwehrmaßnahmen Rechte Dritter entgegenstehen.

§ 7 Einlaufverbot und Ausweisung aus dem Hafen

(1) Die zuständige Behörde kann Schiffen im Sinne von § 2 Abs. 1 das Einlaufen in einen Hafen untersagen oder andere erforderliche Anordnungen treffen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Schiff die Sicherheit von Personen, Schiffen, des Hafens, der Hafenanlagen oder sonstiger Sachen von bedeutendem Wert im Hafen unmittelbar gefährdet.

(2) Die zuständige Behörde kann Schiffe im Sinne von § 2 Abs.1, die bereits in einen Hafen eingelaufen sind, unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 aus dem Hafengebiet verweisen oder verholen lassen.

(3) Der Führer eines Schiffes ist verpflichtet, die von der zuständigen Behörde getroffenen Anordnungen zu befolgen.

(4) Diese Maßnahmen gehen den Regelungen des Polizeigesetzes vor.

§ 8 Beauftragter für die Gefahrenabwehr 09

(1) Der Betreiber eines Hafens und der Betreiber einer Hafenanlage haben der zuständigen Behörde jeweils einen Beauftragten für die Gefahrenabwehr zu benennen.

(2) Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Hafen kann gleichzeitig Beauftragter für die Gefahrenabwehr in einer oder mehreren Hafenanlagen sein. Andernfalls ist eine enge Zusammenarbeit zwischen ihnen sicherzustellen.

(3) Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage nimmt die sich aus Anhang II der in § 1 Nr. 2 genannten Verordnung ergebenden Aufgaben wahr. Er muss hierfür über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen und eine Ausbildung erhalten haben. Die Ausbildung ist durch Vorlage einer Bescheinigung einer Ausbildungseinrichtung nachzuweisen.

(4) Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Hafen erfüllt die Aufgabe einer Kontaktstelle für Fragen der Gefahrenabwehr im Hafen. Er muss über die hierfür erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.

§ 9 (aufgehoben) 09

§ 10 Ausbildung des Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage 09 17

(1) Die Ausbildung des Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage erfolgt an einer Ausbildungseinrichtung im Rahmen eines Lehrgangs, der die erforderlichen Fachkenntnisse vermittelt. Die Lehrkräfte des Lehrgangs müssen ausreichend qualifiziert sein. Über die Teilnahme am Lehrgang stellt die Ausbildungseinrichtung eine Bescheinigung aus, die auch eine Darstellung über die Qualifikation der Lehrkräfte enthält.

(2) Das Verkehrsministerium wird ermächtigt, Umfang und Inhalt des Lehrgangs, die Qualifikation der Lehrkräfte und die Ausgestaltung der Bescheinigung durch Rechtsverordnung zu konkretisieren.

(3) Die zuständige Behörde ist befugt, die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 zu überprüfen. Zu diesem Zweck kann sie insbesondere jederzeit und unentgeltlich an einem Lehrgang teilnehmen sowie in die Lehrpläne, Schulungsunterlagen und Belege über die Qualifikation der Lehrkräfte Einsicht nehmen.

(4) Der Betreiber der Hafenanlage hat der zuständigen Behörde die Teilnahme einer Person, die zum Beauftragten für die Gefahrenabwehr ausgebildet werden soll, spätestens 14 Tage vor Beginn des Lehrgangs mitzuteilen. Erfolgt die Anmeldung zum Lehrgang später, hat die Mitteilung unverzüglich zu erfolgen.

Zweiter Teil
Gefahrenabwehr in Hafenanlagen

§ 11 Verantwortlichkeiten

(1) Der Betreiber einer Hafenanlage hat die sich aus der in § 1 Nr. 2 genannten Verordnung ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen.

(2) Der Betreiber einer Hafenanlage hat alle sich aus dem Plan zur Gefahrenabwehr für die Hafenanlage ergebenden Sicherheitsmaßnahmen durchzuführen, einschließlich derjenigen für den laufenden Betrieb.

(3) Kommen als Betreiber einer Hafenanlage mehrere Rechtsträger in Betracht, so legt die zuständige Behörde die Verantwortlichkeit nach pflichtgemäßem Ermessen fest.

§ 12 Risikobewertung 09

(1) Die zuständige Behörde führt die Risikobewertung für die Hafenanlage und die regelmäßigen Überprüfungen der Risikobewertung im Abstand von höchstens fünf Jahren durch. Die zuständige Behörde kann einen Dritten, der die Anforderungen nach Anlage 1 erfüllt, beauftragen, die Risikobewertung, deren Fortschreibung sowie deren regelmäßige Überprüfung durchzuführen.

(2) Nach Abschluss der Risikobewertung hat die zuständige Behörde einen Bericht zu erstellen. Erfolgt die Risikobewertung oder deren Fortschreibung durch einen Dritten, bedarf der Abschlussbericht der Genehmigung durch die zuständige Behörde.

(3) Der Betreiber einer Hafenanlage ist verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten, wenn sich die Art oder die Zweckbestimmung der Hafenanlage ändert oder sonstige wesentliche Veränderungen, insbesondere erhebliche bauliche Veränderungen oder Änderungen in der Geschäftsführung, eintreten.

§ 13 Plan zur Gefahrenabwehr 09 17

(1) Der Betreiber einer Hafenanlage hat auf der Grundlage der Risikobewertung einen Plan zur Gefahrenabwehr für die Hafenanlage auszuarbeiten und fortzuschreiben. Er führt eine regelmäßige Überprüfung des Plans zur Gefahrenabwehr im Abstand von höchstens fünf' Jahren durch. Der Betreiber der Hafenanlage kann einen Dritten, der die Anforderungen nach Anlage 1 erfüllt, mit der Erstellung, Fortschreibung und Überprüfung des Plans zur Gefahrenabwehr beauftragen.

(2) Der Plan zur Gefahrenabwehr und seine wesentliche Änderung bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Plan den sich aus der Risikobewertung ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr für die Hafenanlage entspricht. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Sie kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nach Satz 2 entfallen oder der Betreiber der Hafenanlage die ihm nach dem genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr obliegenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nicht durchgeführt hat.

(3) Das Verkehrsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Muster eines Plans zur Gefahrenabwehr sowie die Anforderungen an Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in Hafenanlagen und die Frist für die Anpassung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bei einem Wechsel der Gefahrenstufen festzulegen.

(4) Der Betreiber der Hafenanlage ist verpflichtet, die ihm nach dem genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr obliegenden Maßnahmen durchzuführen.

(5) Besteht für eine Hafenanlage kein genehmigter Plan zur Gefahrenabwehr, ist das Zusammenwirken mit Schiffen im Sinne des § 2 Abs. 1 unzulässig. Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Behörde.

(6) Die zuständige Behörde stellt auf Antrag eine Erklärung über die Einhaltung der Vorgaben der in § 1 genannten Vorschriften und dieses Gesetzes durch den Betreiber der Hafenanlage aus.

§ 14 Sicherheitserklärung

(1) Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr in einer Hafenanlage kann die Erstellung einer Sicherheitserklärung verlangen, wenn ein Schiff, mit dem ein Zusammenwirken mit der Hafenanlage stattfinden soll, nicht der in § 1 Nr. 2 genannten Verordnung unterliegt.

(2) Die zuständige Behörde kann die Erstellung einer Sicherheitserklärung sowie die Durchführung entsprechender Gefahrenabwehrmaßnahmen für die im Plan zur Gefahrenabwehr bestimmten Fälle verlangen. Dies gilt auch, wenn die Anpassung der Gefahrenabwehrmaßnahmen zwischen einem in § 2 Abs. 1 genannten Schiff und einer der in § 1 Nr. 2 genannten Verordnung unterfallenden Hafenanlage auf andere Weise nicht sichergestellt werden kann.

(3) Zur Erstellung der Sicherheitserklärung und zur Durchführung der darin festgelegten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sind im Falle des Absatzes 1 oder 2 der Beauftragte für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage und der Beauftragte für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff verpflichtet. Im Ausnahmefall kann eine andere vom Betreiber der Hafenanlage benannte Person zur Erfüllung der in Satz 1 genannten Maßnahmen verpflichtet werden.

(4) Der Betreiber einer Hafenanlage hat die Sicherheitserklärungen mindestens ein Jahr aufzubewahren und diese auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

Dritter Teil
Gefahrenabwehr in Häfen

§ 15 Festlegung der Hafengrenzen

(1) Die zuständige Behörde legt die Grenzen des Hafens unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Risikobewertung nach § 16 fest.

(2) Sind die von der zuständigen Behörde festgelegten Hafengrenzen mit den Grenzen einer Hafenanlage identisch, gehen die die Hafenanlage betreffenden Bestimmungen der in § 1 Nr.2 genannten Verordnung den Bestimmungen dieses Dritten Teils vor.

(3) Die Festlegung der Hafengrenzen durch die zuständige Behörde zum Vollzug der einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes lässt die Festlegungen der Hafengebiete in der Hafenverordnung unberührt.

§ 16 Risikobewertung 09

(1) Die zuständige Behörde führt eine Risikobewertung für den Hafen, die mindestens die in Anlage 2 aufgeführten Vorgaben zu beachten hat, und eine regelmäßige Überprüfung der Risikobewertung im Abstand von höchstens fünf Jahren durch. Die zuständige Behörde kann einen Dritten, der die Anforderungen nach Anlage 1 erfüllt, beauftragen, die Risikobewertung, deren Fortschreibung sowie deren Überprüfung durchzuführen.

(2) § 12 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 17 Plan zur Gefahrenabwehr 09

(1) Die zuständige Behörde erstellt auf der Grundlage ihrer Risikobewertung einen Plan zur Gefahrenabwehr für den Hafen und überprüft diesen regelmäßig im Abstand von höchstens fünf Jahren. Dabei sind die in Anlage 3 aufgeführten Vorgaben zu beachten. Die zuständige Behörde kann sich bei der Erstellung und der Überprüfung des Plans zur Gefahrenabwehr Dritter, die die Anforderungen nach Anlage 1 erfüllen, bedienen.

(2) Der Eigentümer, Betreiber oder Nutzungsberechtigte eines Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugs, einer schwimmenden Anlage, eines Betriebes oder einer Anlage im Hafen ist verpflichtet, die ihm nach dem Plan zur Gefahrenabwehr obliegenden Maßnahmen durchzuführen.

(3) Kommen als Betreiber eines Hafens mehrere Rechtsträger in Betracht, so legt die zuständige Behörde die Verantwortlichkeit nach pflichtgemäßem Ermessen fest.

(4) Die zuständige Behörde stellt den in Absatz 2 genannten Personen auf Antrag eine Erklärung über die Einhaltung der Vorgaben der in § 1 genannten Vorschriften und dieses Gesetzes aus.

§ 18 Übungen

(1) Im Abstand von 18 Monaten führt die zuständige Behörde Übungen unter Beteiligung der Eigentümer, Betreiber oder Nutzungsberechtigten eines betroffenen Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugs, einer schwimmenden Anlage, eines Betriebes oder einer Anlage im Hafen durch, soweit polizeiliche und andere staatliche Aufgabenerledigungen zur Gefahrenabwehr nicht beeinträchtigt werden. Die Vorgaben in Anlage 4 sind zu beachten.

(2) Der Eigentümer, Betreiber oder Nutzungsberechtigte eines Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugs, einer schwimmenden Anlage, eines Betriebes oder einer Anlage im Hafen ist verpflichtet, sich an der Planung und Durchführung von Übungen zu beteiligen.

Vierter Teil
Sicherheitsüberprüfungen und datenschutzrechtliche Bestimmungen

§ 19 Erforderlichkeit von Sicherheitsüberprüfungen 09

(1) Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit von Häfen und Hafenanlagen und von mit ihnen in Kontakt kommenden Schiffen hat die zuständige Behörde folgende Personen einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen:

  1. Personen, die als Beauftragte zur Gefahrenabwehr nach § 8 eingesetzt werden sollen,
  2. Personen, die mit der Durchführung der Risikobewertung, deren Fortschreibung sowie deren Überprüfung beauftragt oder an der Erstellung, Fortschreibung oder Überprüfung des Plans zur Gefahrenabwehr beteiligt werden sollen,
  3. weitere Personen, die auf Grund ihrer Tätigkeit Zugang zu der Risikobewertung und dem Gefahrenabwehrplan haben oder in besonderen Sicherheitsbereichen eingesetzt sind, soweit die zuständige Behörde dies für erforderlich hält.

Die Überprüfung erfolgt auf Antrag des Betroffenen.

(2) Ohne eine abgeschlossene Sicherheitsüberprüfung im Sinne dieses Gesetzes darf dem Betroffenen keine der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten übertragen und kein Zugang zu den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Dokumenten gewährt werden. Dies gilt nicht, wenn der Betroffene nachweisen kann, dass er

  1. im Inland innerhalb der letzten zwölf Monate einer zumindest gleichwertigen Überprüfung unterzogen worden ist und sich seither keine Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko ergeben haben,
  2. der erweiterten Sicherheitsüberprüfung nach § 9 des Landessicherheitsüberprüfungsgesetzes (LSÜG) oder der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach § 10 LSÜG unterliegt oder
  3. Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist und einer vergleichbaren, von dem anderen Mitgliedstaat durchgeführten Sicherheits- oder Zuverlässigkeitsüberprüfung unterzogen worden ist.

§ 20 Anzuwendende Vorschriften

Die Voraussetzungen und das Verfahren der Sicherheitsüberprüfungen einschließlich der Datenverarbeitung bestimmen sich sinngemäß nach den Vorschriften des Landessicherheitsüberprüfungsgesetzes, soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.

§ 21 Umfang der Sicherheitsüberprüfung

(1) Die Sicherheitsüberprüfung ist als erweiterte Sicherheitsüberprüfung durchzuführen mit der Maßgabe, dass Ehegatten, Lebenspartner oder Lebensgefährten nicht einzubeziehen sind.

(2) Bei der Sicherheitsüberprüfung trifft die mitwirkende Behörde folgende zusätzliche Maßnahmen:

  1. Anfragen an das Zollkriminalamt, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist, und
  2. Einholung unbeschränkter Auskünfte aus dem Ausländerzentralregister bei einem ausländischen Betroffenen und, soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die zuständigen Ausländerbehörden nach Anhaltspunkten für eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit durch den Betroffenen.

(3) Die zuständige Behörde stellt, soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an den gegenwärtigen Arbeitgeber des Betroffenen nach dort vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen. Ergeben sich aus diesen Anfragen sicherheitserhebliche Erkenntnisse, übermittelt die zuständige Behörde diese zur Bewertung an die mitwirkende Behörde.

§ 22 Informations- und Nachberichtspflichten der beteiligten Behörden und Stellen

(1) Werden den von der mitwirkenden Behörde nach § 12 Abs. 1 bis 2 und 5 LSÜG und § 21 Abs. 2 beteiligten Behörden und Stellen im Nachhinein sicherheitserhebliche Erkenntnisse über den Betroffenen bekannt, so sind diese Behörden und Stellen verpflichtet, die mitwirkende Behörde darüber zu unterrichten. Die von der zuständigen Behörde nach § 12 Abs. 4 LSÜG und § 21 Abs.3 beteiligten Behörden und Stellen haben gegenüber der zuständigen Behörde die Pflicht, über nachträglich bekannt gewordene sicherheitserhebliche Erkenntnisse zu unterrichten.

(2) Zu diesem Zweck dürfen die beteiligten Behörden und Stellen Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit des Betroffenen sowie die Aktenfundstelle speichern.

(3) Der Polizeivollzugsdienst darf die in Absatz 2 aufgeführten personenbezogenen Daten außerdem weiter verarbeiten, soweit dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr oder zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung erforderlich ist.

§ 23 Mitwirkungsrecht der zuständigen Behörde

Die zuständige Behörde darf bei Sicherheits- und Zuverlässigkeitsüberprüfungen, die durch Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes veranlasst werden, mitwirken. Hierzu darf sie Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit sowie das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung der Betroffenen übermitteln. Die Datenübermittlung unterbleibt, soweit der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat, insbesondere wenn bei der empfangenden Stelle ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist. Die empfangende Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden sind.

§ 24 Löschung und Sperrung von Daten bei den beteiligten Behörden und Stellen

(1) Die im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen

  1. von den von der mitwirkenden Behörde nach § 12 Abs. 1 bis 2 und 5 LSÜG und § 21 Abs. 2 beteiligten Behörden und Stellen
    1. im Fall der nach § 22 Absatz 2 Satz 1 gespeicherten Daten unverzüglich nach der bei der mitwirkenden Behörde erfolgten Löschung; hierzu unterrichtet die mitwirkende Behörde die von ihr beteiligten Behörden und Stellen über die Löschung,
    2. im Übrigen unmittelbar nach Abschluss der Beteiligung;
  2. von den von der zuständigen Behörde nach § 12 Abs. 4 LSÜG und § 21 Abs. 3 beteiligten Behörden und Stellen
    1. im Fall der nach § 22 Abs. 2 Satz 1 gespeicherten Daten unverzüglich nach der bei der zuständigen Behörde erfolgten Löschung; hierzu unterrichtet die zuständige Behörde die von ihr beteiligten Behörden und Stellen über die Löschung,
    2. im Übrigen unmittelbar nach Abschluss der Beteiligung.

(2) § 22 Abs. 3 LSÜG gilt auch für die beteiligten Behörden und Stellen entsprechend.

§ 25 Wiederholungsüberprüfung

Bei dem Betroffenen, der eine in § 19 Abs. 1 Satz 1 genannte Tätigkeit ausübt, ist in der Regel alle fünf Jahre eine Wiederholungsüberprüfung einzuleiten.

Fünfter Teil
Schlussvorschriften

§ 26 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen seiner Pflicht aus § 6 Abs. 1 ein Betreten oder eine Besichtigung nicht gestattet;
  2. entgegen seiner Pflicht aus § 6 Abs. 1 Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt;
  3. als Führer eines Schiffes entgegen § 7 Abs. 3 Anordnungen der zuständigen Behörde nicht befolgt;
  4. gegen seine Pflicht nach § 8 Abs. 1 verstößt, einen Beauftragten zur Gefahrenabwehr im Hafen und in der Hafenanlage zu benennen;
  5. seiner Unterrichtungspflicht nach § 12 Abs. 3 nicht nachkommt;
  6. gegen seine Pflicht zur Ausarbeitung und Fortschreibung eines Plans zur Gefahrenabwehr für eine Hafenanlage nach § 13 Abs. 1 verstößt;
  7. entgegen des Verbots nach § 13 Abs. 5 ohne genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr Schiffe im Sinne des § 2 Abs. 1 abfertigt;
  8. gegen seine Pflicht nach § 13 Abs. 4 oder § 17 Abs. 2 verstößt, die im genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr in einem Hafen oder in einer Hafenanlage dargestellten Sicherheitsmaßnahmen durchzuführen;
  9. gegen seine Aufbewahrungs- oder Vorlagepflicht nach § 14 Abs. 4 verstößt.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

(2) Zuständige Behörde nach § 36 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 4 Abs. 1 zuständige Behörde.

§ 27 Gebührenpflicht 17

Die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen der zuständigen Behörde richtet sich nach dem Landesgebührengesetz und der hierzu erlassenen Verordnung des Ministeriums für Verkehr und Infrastrukturüber die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden für den Geschäftsbereich des Innenministeriums.

§ 28 Einschränkung von Grundrechten

Durch Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes können eingeschränkt werden

  1. die Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes),
  2. die Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes),
  3. die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes).

.

Anforderungen an einen Dritten, der mit der Risikobewertung, deren Fortschreibung und regelmäßigen Überprüfung oder mit der Erstellung, Fortschreibung und Überprüfung eines Plans zur Gefahrenabwehr beauftragt wirdAnlage 1
(zu §§ 12, 13, 16 und 17) 09


Ein Dritter, der mit der Erstellung, Fortschreibung und Überprüfung eines Plans zur Gefahrenabwehr beauftragt wird, muss die folgenden Kenntnisse und Fähigkeiten haben:

Es ist nicht zulässig, dass ein Dritter, der eine Risikobewertung für einen Hafen erstellt oder eine derartige Bewertung überprüft hat, den Plan zur Gefahrenabwehr für den betreffenden Hafen erstellt oder überprüft.

.

Risikobewertung für den HafenAnlage 2
(zu § 16 Abs. 1)


Die Risikobewertung für den Hafen ist die Grundlage für den Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen und seine Durchführung. Die Risikobewertung für den Hafen muss mindestens Folgendes umfassen:

Dazu müssen bei der Risikobewertung mindestens die folgenden Aspekte berücksichtigt werden:

.

Plan zur Gefahrenabwehr im HafenAnlage 3
(zu § 17 Abs. 1)


Im Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen sind die Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr in einem Hafen festgelegt. Er wird anhand der Ergebnisse der Risikobewertung für den Hafen erstellt. In ihm sind die Maßnahmen im Einzelnen festzulegen. Er muss einen Kontrollmechanismus umfassen, der gegebenenfalls die Einleitung geeigneter Korrekturmaßnahmen gestattet.

Der Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen stützt sich auf folgende allgemeine Aspekte:

Auf der Grundlage dieser allgemeinen Aspekte sind im Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen Aufgaben zuzuweisen und Arbeitspläne auf folgenden Gebieten festzulegen:

.

Grundlegende Anforderungen an Ausbildungsübungen zur GefahrenabwehrAnlage 4
(zu § 18 Abs. 1)


Mindestens einmal pro Kalenderjahr sind verschiedene Arten von Ausbildungsübungen durchzuführen, an denen die Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage zusammen mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen oder gegebenenfalls die Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff teilnehmen können, und deren zeitlicher Abstand nicht mehr als 18 Monate betragen darf. Ersuchen um Teilnahme der Beauftragten für die Gefahrenabwehr irr Unternehmen oder der Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff an gemeinsamen Ausbildungsübungen sind unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Gefahrenabwehr und die Arbeit auf dem Schiff zu stellen. In diesen Ausbildungsübungen sind der Nachrichtenverkehr, die Koordination, die Verfügbarkeit von Hilfsmitteln und die Reaktion zu überprüfen. Diese Ausbildungsübungen können wie folgt durchgeführt werden:

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