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Änderungstext
Verordnung zur Änderung von Zuständigkeitsverordnungen
Vom 8. November 2012
(Nds. GVBl. Nr. 26 vom 16.11.2012 S. 436)
gültig ab 01.01.2013
Aufgrund
des § 155 Abs. 2 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714),
des § 1 Buchst. a und b des Gesetzes über die Regelung von Zuständigkeiten im Gewerbe-, Umwelt- und Arbeitsschutzrecht sowie in anderen Rechtsgebieten vom 26. April 1965 (Nds. GVBl. S. 91), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Februar 2009 (Nds. GVBl. 24),
des Artikels I § 5 Satz 1 des Fünften Gesetzes zur Verwaltungs- und Gebietsreform vom 21. Juni 1972 (Nds. GVBl. S. 309), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 59),
des § 92 Satz 2 sowie des § 93 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 des Vierten Buchs des Sozialgesetzbuchs in der Fassung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011I S. 363), zuletzt geändert durch Artikel 12 a des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2192),
des § 13a Satz 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 54 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586),
des Artikels I § 2 Abs. 3 Satz 1 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306), und
des § 97 Abs. 3 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Oktober 2011 (Nds. GVBl. S. 353),
wird verordnet:
Artikel 1
Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts sowie in anderen Rechtsgebieten
Die Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts sowie in anderen Rechtsgebieten vom 18. November 2004 (Nds. GVBl. S. 482), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. August 2012 (Nds. GVBl. S. 342), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Es wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt:
"(2) 1Auf Antrag einer kreisangehörigen Gemeinde kann das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.
gültig ab sofort
2. Nach § 2 wird der folgende § 2a eingefügt:
" § 2 a
1Sind durch Vereinbarung nach § 6 des Modellkommunen-Gesetzes vom 8. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 471), Zuständigkeiten abweichend von Nummer 1, 1.5, 1.12, 2.1, 2.2 oder 2.3 der Anlage geregelt, so gilt die Vereinbarung über den 31. Dezember 2012 hinaus fort, es sei denn, dass eine beteiligte Kommune bis zum 30. November 2012 gegenüber dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr schriftlich widerspricht. 2Für die fortgeltenden Vereinbarungen gilt § 1 Abs. 2 Satz 2 entsprechend."
3. Die Anlage (zu § 1 Abs. 1) wird wie folgt geändert:
a) Bei den Nummern 1, 1. 5, 1.12, 2.1, 2.2 und 2.3 wird jeweils in der Spalte "Stelle" das Fußnotenzeichen "2)" angefügt.
b) In der Fußnote 1 zur Nummer 1 wird die Verweisung " § 1 Abs. 2 Satz 2" durch die Verweisung " § 1 Abs. 3 Satz 2" ersetzt.
c) Nach der Fußnote 1 zur Nummer 1 wird die folgende Fußnote 2 eingefügt:
"2) Sofern nicht nach § 1 Abs. 2 ZustVO-Wirtschaft abweichend geregelt".
Artikel 2
Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr
Die Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr vom 3. August 2009 (Nds. GVBl. S. 316, 329) wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 Abs. 2 werden die folgenden Sätze 3 und 4 angefügt:
"3Auf Antrag einer kreisangehörigen Gemeinde mit 10.000 oder weniger Einwohnerinnen und Einwohnern kann das für Verkehr zuständige Ministerium die Aufgaben nach Satz 1 auf diese übertragen, wenn die sachgerechte Erfüllung der Aufgabe gewährleistet ist und der Landkreis zugestimmt hat. 4Das für Verkehr zuständige Ministerium hebt die Übertragung auf, wenn die sachgerechte Erfüllung der Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist oder die beteiligten Kommunen die Aufhebung beantragen."
2. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
b) Es werden die folgenden Sätze 2 und 3 angefügt:
"2Auf Antrag einer großen selbständigen Stadt oder einer selbständigen Gemeinde kann das für Verkehr zuständige Ministerium die Aufgaben nach Satz 1 auf den Landkreis übertragen, wenn die sachgerechte Erfüllung der Aufgabe gewährleistet ist und der Landkreis zugestimmt hat. 3Das für Verkehr zuständige Ministerium hebt die Übertragung auf, wenn die sachgerechte Erfüllung der Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist oder die beteiligten Kommunen die Aufhebung beantragen."
gültig ab sofort
3. Nach § 20 wird der folgende § 20a eingefügt:
" § 20 a
1Sind durch Vereinbarung nach § 6 des Modellkommunen-Gesetzes vom 8. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 471), Zuständigkeiten abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 1 oder § 8 Abs. 2 Satz 1 geregelt, so gilt die Vereinbarung über den 31. Dezember 2012 hinaus fort, es sei denn, dass eine beteiligte Kommune bis zum 30. November 2012 gegenüber dem für Verkehr zuständigen Ministerium schriftlich widerspricht. 2Für die fortgeltenden Vereinbarungen gilt § 2 Abs. 2 Satz 4 entsprechend."
Artikel 3
Änderung der Allgemeinen Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht
Die Allgemeine Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht vom 14. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 589), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 468), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird der folgende Absatz 3 angefügt:
"(3) 1Auf Antrag kann das Fachministerium einer kreisangehörigen Gemeinde für ihr Gebiet die Zuständigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 übertragen, wenn die sachgerechte Erfüllung der Aufgaben gewährleistet ist und der Landkreis der Übertragung zugestimmt hat. 2Das Fachministerium hebt die Übertragung auf, wenn die sachgerechte Erfüllung nicht mehr gewährleistet ist oder die beteiligten Kommunen die Aufhebung beantragen." Dem § 3 wird der folgende Absatz 4 angefügt:
"(4) 1Auf Antrag kann das Fachministerium einer kreisangehörigen Gemeinde für ihr Gebiet die Zuständigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 übertragen, wenn die sachgerechte Erfüllung der Aufgaben gewährleistet ist und der Landkreis der Übertragung zugestimmt hat. 2Das Fachministerium hebt die Übertragung auf, wenn die sachgerechte Erfüllung nicht mehr gewährleistet ist oder die beteiligten Kommunen die Aufhebung beantragen."
gültig ab sofort
3. Es wird der folgende neue § 7 eingefügt:
" § 7
1Sind durch Vereinbarung nach § 6 des Modellkommunen-Gesetzes vom 8. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 471), Zuständigkeiten abweichend von § 1 Abs. 1 Nr. 3 oder § 3 Abs. 1 Nr. 1 geregelt, so gilt die Vereinbarung über den 31. Dezember 2012 hinaus fort, es sei denn, dass eine beteiligte Kommune bis zum 30. November 2012 gegenüber dem Fachministerium schriftlich widerspricht. 2Für die fortgeltenden Vereinbarungen gilt § 1 Abs. 3 Satz 2 entsprechend."
Artikel 4
Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr
§ 3 der Verordnung über Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr vom 18. Oktober 1994 (Nds. GVBl. S. 457), zuletzt geändert durch § 3 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung vom 27. August 2012 (Nds. GVBl. S. 344), wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1
die Aufgaben nach den §§ 19 bis 22 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 28. Juli 1966 (BGBl. S. 457), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3390), sowie für die Entgegennahme von Mitteilungen der Amtsgerichte nach § 159 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 12 b des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198).wird gestrichen.
2. In Nummer 2 wird die Gliederungsnummer "2." gestrichen.
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel 1 Nr. 2, Artikel 2 Nr. 3 und Artikel 3 Nr. 3 am Tag nach der Verkündung dieser Verordnung in Kraft.