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Änderungstext
Gesetz Nr. 2082 zur Änderung des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland und kommunalrechtlicher Vorschriften
- Saarland -
Vom 12. Oktober 2022
(Amtsbl.
Nr. 60 vom 27.10.2021 S. 1296)
Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland
Das Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland vom 29. November 2006 (Amtsbl. S. 2207), zuletzt geändert durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 11. November 2020 (Amtsbl. I S. 1262), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 3 wird folgender Absatz 8 angefügt:
"(8) Bei der Aufgabenerfüllung, insbesondere bei der Beschaffung, Wartung und Unterhaltung von Einrichtungen und Einsatzmitteln, können die Gemeinden mit anderen Aufgabenträgern nach § 2 ebenenübergreifend zusammenarbeiten."
2. § 11 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der aktive Feuerwehrdienst endet mit dem vollendeten 65. Lebensjahr. | "Der aktive Feuerwehrdienst endet mit dem Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters nach § 35 des Sechsten Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906)." |
3. In § 30 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "aus dem Kreis der Brandinspekteure oder Brandinspekteurinnen" gestrichen.
4. Dem § 34 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Bei einem nahe am Hoheitsgebiet eines anderen Staates gelegenen Betrieb unterrichtet die untere Katastrophenschutzbehörde die von dem anderen Staat benannten Behörden über die begründete Entscheidung. Wenn der andere Staat die zu beteiligenden Behörden nicht benannt hat, ist jeweils die oberste für den Katastrophenschutz zuständige Behörde des anderen Staates zu unterrichten."
5. Nach § 44 wird folgender § 44a eingefügt:
" § 44a Sondervermögen für die Kameradschaftspflege
(1) Die Gemeinden können durch Satzung für die Löschbezirke Sondervermögen für die Kameradschaftspflege und die Durchführung von Veranstaltungen bilden. Die Vorschriften über die Haushaltsbewirtschaftung sind auf die Sondervermögen nicht anzuwenden.
(2) Für jedes Sondervermögen wird
(3) Über die Verwendung der Mittel des Sondervermögens entscheidet ein aus den Mitgliedern des Löschbezirks zusammengesetztes Gremium. Wird eine Veranstaltung nach Maßgabe des Wirtschaftsplans über das Sondervermögen abgewickelt, ist die Gemeinde Veranstalter.
(4) Das Nähere über
Artikel 2
Änderung des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes
Das Kommunalselbstverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), wird wie folgt geändert:
1. § 102 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
"5. das Sondervermögen für die Kameradschaftspflege nach § 44a des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland."
2. In § 104 wird folgender Satz angefügt:
" § 44a des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland bleibt unberührt."
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 222233
ENDE |