umwelt-online: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz (1)

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SprengVwV - Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz

Vom 10. März 1987
(BAnz. Nr. 60a)


1 Anwendungsbereich
(§ 1 SprengG)

1.1 Das Sprengstoffgesetz (SprengG) gilt für den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen sowie für deren Beförderung und Einfuhr im wirtschaftlichen und behördlichen Bereich, soweit die Stoffe zum Sprengen, als Treibstoffe, Zündstoffe oder als pyrotechnische Sätze bestimmt sind (Explosivstoffe) oder den Explosivstoffen gleichstehen (§ 2 Abs. 1 Satz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz [1. SprengV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 - BGBl. I S. 793 -). Soweit die explosionsgefährlichen Stoffe für andere als in Satz 1 genannte Zwecke - z.B. als Hilfsstoffe bei der Herstellung anderer chemischer Erzeugnisse - (§ 1 Abs. 3 SprengG) bestimmt sind, gelten im Falle der Zuordnung zu Gruppe A alle Vorschriften des Gesetzes, im Falle der Zuordnung zu den Gruppen B und C jeweils nur die in § 1 Abs. 3 Nr. 2 oder 3. SprengG genannten Vorschriften. Im Anwendungsbereich des Abschnitts V SprengG gilt das Gesetz auch für andere explosionsgefährliche Stoffe als Explosivstoffe. Wird mit solchen explosionsgefährlichen Stoffen entgegen ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung im nicht gewerblichen Bereich umgegangen, so gelten für diese Tätigkeiten nicht die sich aus § 1 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 SprengG ergebenden Befreiungen.

1.2. Den explosionsgefährlichen Stoffen nach § 1 Abs. 1 SprengG stehen die in § 1 Abs. 2 SprengG aufgeführten Stoffe und Gegenstände bei der Anwendung des Gesetzes gleich, auf sie sind deshalb dieselben Vorschriften wie auf Stoffe nach § 1 Abs. 1 SprengG anzuwenden.

1.2.1 Explosionsfähige Stoffe im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 SprengG sind feste oder flüssige Stoffe, die durch außergewöhnliche thermische Einwirkung (z.B. Flamme, glühende Gegenstände), mechanische Beanspruchung (z.B. Schlag, Reibung), Detonationsstoß (z.B. Sprengkapsel) oder durch eine andere außergewöhnliche Einwirkung zu einer chemischen Umsetzung gebracht werden können, bei der hochgespannte Gase in so kurzer Zeit entstehen, daß eine plötzliche Druckwirkung hervorgerufen wird (Explosion). Die unter § 1 Abs. 2 Nr. 1 SprengG fallenden Sprengstoffe reagieren nicht bei Durchführung der in der Anlage 1 SprengG beschriebenen Prüfverfahren.

1.2.2 Welche Gegenstände zu den Zündmitteln (§ 3 Abs. 2 SprengG) gehören, ergibt sich aus Anlage 2 Abschnitt II und IV Buchstabe c der 1. SprengV.

1.2.3 Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 SprengG sind nur Gegenstände, die keine Zündmittel oder pyrotechnischen Gegenstände sind. Hierzu gehören z.B.

Sprengstoffpatronen, die lediglich aus Gründen der Formstabilität umhüllt sind, sind keine Gegenstände nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 SprengG.

Ist der Gegenstand Bestandteil einer größeren Vorrichtung, so fällt unter den Anwendungsbereich des Gesetzes nur der Teil, in dem die Explosion eingeleitet wird. Dies ist im allgemeinen der Teil der Vorrichtung, der dem Druck der bei der Explosion entstehenden Gase unmittelbar ausgesetzt ist.

1.3 Auf explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Abs. 3 SprengG sind - abhängig von ihrer Gefährlichkeit - alle oder nur einzelne Vorschriften des Gesetzes anzuwenden. Diese Stoffe werden insbesondere für wissenschaftliche, analytische, medizinische oder pharmazeutische Zwecke oder als Hilfsstoffe bei der Herstellung chemischer Erzeugnisse verwendet. Zur Stoffgruppe A (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 SprengG) gehören Stoffe höchster Gefährlichkeit. Es handelt sich um Stoffe, die nicht oder nicht nur als Explosivstoffe verwendet werden. Für die Stoffe der Stoffgruppen B und C (§ 1 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 SprengG) gelten die Erleichterungen nur, soweit diese Stoffe nicht zur Verwendung als Explosivstoffe bestimmt sind.

Welche Gegenstände zum Sprengzubehör (§ 3 Abs. 3 SprengG) gehören, ergibt sich aus Anlage 2 Abschnitt III zur 1. SprengV; Gummischlauchleitungen, Kabel und Sprengleitungen für Tiefbohrungen sind kein Sprengzubehör.

1.4 Wegen Ausnahmen vom Anwendungsbereich des Gesetzes wird auf § 1 Abs. 4 SprengG und auf §§ 1 bis 5 der 1. SprengV verwiesen.

1.4.1 Für die Kampfmittelbeseitigung zuständige Stellen sind nur Dienststellen der Länder, nicht beauftragte Stellen.

1.4.2 Als Schußwaffen im Sinne des Waffengesetztes (WaffG) gelten auch Geräte, die den Schußwaffen nach § 1 Abs. 2 WaffG gleichgestellt sind (§ 1 Abs. 4 Nr. 4 SprengG) oder auf die die für Schußwaffen geltenden Vorschriften anzuwenden sind (§§ 5 und 7 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 - BGBl. I S. 777 -). Zur Munition gehören nach § 2 Abs. 2 WaffG auch Treibladungen, die nicht in Hülsen untergebracht sind, deren Abmessungen den Innenmaßen einer Schußwaffe entsprechen und die zum Verschießen aus Schußwaffen bestimmt sind. Kriegswaffen im Sinne des § 1 Abs. 4 Nr. 4 SprengG sind die in der Kriegswaffenliste (Anlage zum Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Oktober 1986 - BGBl. I S. 1629 -) aufgeführten Gegenstände. Kriegswaffen (z.B. Minen, Bomben, Granaten, Raketen, Munition) verlieren ihre Kriegswaffeneigenschaft, wenn sie dauernd funktionsunfähig geworden sind. Die Funktionsunfähigkeit kann insbesondere aufgrund des Alters und durch Einwirkung von außen, z.B. infolge der Zersetzung der in der Munition enthaltenen Explosivstoffe oder durch Korrosion des Hülsen bzw. Geschoßkörpermaterials, eingetreten sein. Bei Fundmunition aus den Weltkriegen ist von einer Funktionsunfähigkeit und damit dem Verlust der Kriegswaffeneigenschaft dann auszugehen, wenn sie durch lange ungeschützte Lagerung im Freien, im Erdreich oder in Gewässern äußere Korrosionsschäden aufweist oder wenn anzunehmen ist, daß sie ihre Wirksamkeit oder Handhabungssicherheit aus sonstigen Gründen verloren hat.

1.4.3. Die zuständigen Behörden unterliegen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben beim Vollzug des Gesetzes - z.B. bei der Sicherstellung oder der Entnahme einer Probe von explosionsgefährlichen Stoffen - nicht den Erlaubnisvorbehalten und den sonstigen für jedermann geltenden Pflichten und Verboten.

2. Anwendung auf neue Stoffe
(§ 2 SprengG)

2.1 Neue, noch nicht in einer Liste nach § 2 Abs. 6 SprengG bekanntgemachte Stoffe, bei denen die Annahme begründet ist, daß sie explosionsgefährlich sind, sind vom Hersteller oder Einführer - auch im nicht gewerblichen Bereich - der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (Bundesanstalt) oder dem Bundesinstitut für Chemisch-Technische Untersuchungen beim Bundesamt für Wehr-Technik und Beschaffung (Bundesinstitut) erst anzuzeigen, wenn sie den Stoff im Geltungsbereich des Gesetzes vertreiben, anderen überlassen oder selbst verwenden wollen. Die Pflicht zur Anzeige entsteht auch für Stoffe, die als Bestandteil eines Gegenstandes z.B. eines Zünders oder eines pyrotechnischen Gegenstandes, vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden sollen. Die Annahme, ein fester oder flüssiger Stoff könne explosionsgefährlich sein, ist begründet, wenn der Stoff

Die Prüfungen nach Anlage 1 des Gesetzes sind entbehrlich, sofern thermodynamische Daten für die Stoffe und Zubereitungen (Bildungs-, Zersetzungsenthalpie, Fehlen von reaktiven Gruppen im Molekül) bekannt sind, die außer jedem Zweifel erkennen lassen, daß der Stoff oder die Zubereitung sich nicht unter schneller, wärmeliefernder Bildung von Gasen zersetzen kann, d. h. die Substanz keine Explosionsgefahr darstellt.

2.2 Hat sich der angezeigte Stoff als explosionsgefährlich erwiesen, so teilen die Bundesanstalt oder das Bundesinstitut dies auch der für die Hauptniederlassung des Anzeigenden zuständigen Überwachungsbehörde mit; im Falle eines Stoffes nach § 1 Abs. 3 SprengG übersendet die Bundesanstalt der Überwachungsbehörde einen Abdruck des Feststellungsbescheides.

2.3 Bestehen aufgrund der durchgeführten Prüfungen Zweifel, ob der angezeigte Stoff in die Stoffgruppe C aufzunehmen wäre oder nicht (§ 2 Abs. 3 SprengG), so soll die Bundesanstalt die Beratung dieser Frage im Sachverständigenausschuß beantragen.

2.4 Hält die Überwachungsbehörde hinsichtlich eines Stoffes die Annahme für begründet, daß dieser explosionsgefährlich ist und daß eine Anzeige nach § 2 SprengG nicht erstattet worden ist, so hat sie die Bundesanstalt oder, wenn es sich um einen für ausschließlich militärische Zwecke bestimmten Stoff handelt, das Bundesinstitut zu unterrichten. Bei Gefahr im Verzuge soll die Überwachungsbehörde die erforderlichen Schutzmaßnahmen (§ 32 SprengG oder entsprechende bergrechtliche Vorschriften) treffen..

3. Begriffsbestimmungen
(§ 3 SprengG)

3.1 Zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen zählen die in § 3 Abs. 4 SprengG aufgeführten Tätigkeiten.

3.1.1 Zum Herstellen gehören alle Tätigkeiten, die die Erzeugung oder die Entwicklung explosionsgefährlicher Stoffe bezwecken. Zum Herstellen rechnet auch die Produktion explosionsgefährlicher Hilfsstoffe sowie von Stoffen, die als explosionsgefährliche Zwischenerzeugnisse entstehen; auf die Ausnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 der 1. SprengV wird hingewiesen.

Hilfsstoffe sind Stoffe, die bei chemischen Verfahren zu dem Zweck zugesetzt werden, den Verfahrensablauf zu erleichtern oder die Eigenschaften des Endproduktes zu beeinflussen.

Zwischenerzeugnisse sind Stoffe, die in einem Verfahrensgang innerhalb eines Werksgeländes, wenn auch in mehreren nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftigen Anlagen, als explosionsgefährliche Stoffe entstehen und in diesem Verfahrensgang ihre explosionsgefährliche Eigenschaft wieder verlieren.

3.1.2 Als Bearbeiten sind die Arbeitsvorgänge anzusehen, durch die der Stoff in eine andere Form gebracht wird. Hierzu zählen z.B. das Pressen, Patronieren und Verpacken in die kleinste Verpackungseinheit.

3.1.3 Unter Verarbeiten sind die Verfahren und Arbeitsvorgänge zu verstehen, die entweder den Stoff in seiner chemischen Substanz verändern oder mit anderen Stoffen vermengen oder vermischen oder ihn durch andere Stoffe lösen oder zum Schmelzen bringen.

3.1.4 Das Wiedergewinnen explosionsgefährlicher Stoffe umfaßt das Entladen (Delaborieren) von Fund und Lagermunition oder anderen Gegenständen mit explosionsgefährlichen Stoffen und das Wiederbrauchbarmachen des explosionsgefährlichen Stoffes.

3.1.5 Das Aufbewahren explosionsgefährlicher Stoffe setzt die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über sie voraus. Die tatsächliche Gewalt erfordert nicht die Anwesenheit des Inhabers; so bleiben explosionsgefährliche Stoffe, die in einem Lager oder in einem anderen Raum eingeschlossen sind, in der tatsächlichen Gewalt des abwesenden Inhabers. Über verlorene Stoffe und Gegenstände übt der bisherige Inhaber nicht mehr die tatsächliche Gewalt aus. Nach den Umständen des Einzelfalles können auch mehrere Personen gemeinsam die tatsächliche Gewalt über Stoffe und Gegenstände ausüben, im privaten Bereich auch Eheleute. Ein Aufbewahren explosionsgefährlicher Stoffe liegt in den Fällen des § 1 Abs. 2 der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz - 2. SprengV - vom 23. November 1977 (BGBl. I S. 2189) nicht vor.

3.1.6 Das Verwenden ist der bestimmungsgemäße Verbrauch explosionsgefährlicher Stoffe, z.B. zum Sprengen oder zum Zünden. Zum Verwenden zählt auch der Einsatz von fertigen explosionsgefährlichen Hilfsstoffen zur Erzeugung nicht explosionsgefährlicher Stoffe (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 der 1. SprengV). Zum Verwenden gehören auch die Vorbereitungsarbeiten zum bestimmungsgemäßen Verbrauch von explosionsgefährlichen Stoffen, wie Fertigen von Schlagpatronen, Einbau von pyrotechnischen Gegenständen in Flugkörper und Geräte, Laden von Kartuschen, Vorderladerwaffen und Böllern.

3.1.7 Das Vernichten umfaßt die Vorgänge, durch die der explosionsgefährliche Stoff unwirksam gemacht wird ohne dabei für seinen bestimmungsgemäßen Zweck verwendet werden zu müssen.

3.2 Zum Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen gehören die in § 3 Abs. 5 SprengG aufgeführten Tätigkeiten.

3.2.1 Unter Erwerben ist nicht nur der Eigentumserwerb zu verstehen; es kommt vielmehr auf die Erlangung der tatsächlichen Gewalt an. Erwirbt eine verantwortliche Person nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 SprengG explosionsgefährliche Stoffe für den Erlaubnisinhaber, so wird die tatsächliche Gewalt dem Erlaubnisinhaber zugerechnet.

3.2.2 Das Entgegennehmen von Bestellungen erfaßt den Vertrieb explosionsgefährlicher Stoffe nach Mustern oder Proben und im Versandhandel. Das Aufsuchen von Bestellungen ist eine Vertriebsform im Reisegewerbe (§ 55 GewO).

3.2.3 Überlassen an andere ist jedes Einräumen der tatsächlichen Gewalt über einen explosionsgefährlichen Stoff an einen anderen, d. h. daß der andere die Möglichkeit erlangt, über den explosionsgefährlichen Stoff nach eigenem Willen zu verfügen. Überlassen an andere bedeutet nur das Überlassen an Dritte; Dritte in diesem Sinne sind nicht die Beschäftigten innerhalb der Betriebsstätte. Das Überlassen von explosionsgefährlichen Stoffen innerhalb einer Betriebsstätte gehört nach § 3 Abs. 4 SprengG zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen.

3.2.4 Das Vermitteln des Erwerbs, des Vertriebs oder des Überlassens an andere umfaßt jede Mitwirkung am Zustandekommen dieser Rechtshandlungen.

3.3 Zur Beförderung (§ 3 Abs. 6 SprengG) gehört auch das Umladen dieser Stoffe von einem Beförderungsmittel in ein anderes sowie das transportbedingte Zwischenlagern. Das Befördern umfaßt auch das Überlassen explosionsgefährlicher Stoffe an andere und die Empfangnahme dieser Stoffe von anderen durch den Beförderer. Der Beförderungsbegriff nach dem Sprengstoffrecht ist nicht identisch mit dem nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (§ 2 Abs. 2).

3.4 Den Tatbestand der Einfuhr (§ 3 Abs. 7 SprengG) verwirklicht, wer Ware aus einem fremden Wirtschaftsgebiet in das Wirtschaftsgebiet der Bundesrepublik Deutschland verbringt. Als Einfuhr gilt auch das Verbringen aus einem Zollausschluß oder Zollverkehr in den freien Verkehr des Wirtschaftsgebietes, wenn die Waren aus fremden Wirtschaftsgebieten in den Zollausschluß oder Zollverkehr verbracht worden sind. Ein sonstiges Verbringen in den Geltungsbereich des Gesetzes liegt vor, wenn die Ware aus der Deutschen Demokratischen Republik oder aus Berlin (Ost) in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht wird.

4. Ermächtigungen, Anwendungsbereich
(§ 4 SprengG)

4.1 Auf Grund der Ermächtigung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 4 SprengG sind die in den § § 1 bis 5 der 1. SprengV enthaltenen Ausnahmen von der Anwendung des Gesetzes bestimmt worden.

4.2 Auf Grund der Ermächtigung des § 4 Abs. 2 SprengG sind die Zugangsbeschränkungen für EG-Angehörige beseitigt und der Nachweis der Fachkunde für diesen Personenkreis geregelt worden. (§§ 38 bis 40 der 1. SprengV).

5. Zulassung
(§ 5 SprengG)

5.1 Der Zulassungspflicht unterliegen

5.2 Von der Zulassungspflicht ausgenommen sind die in den § § 1, 2 und. 3 der 1. SprengV aufgeführten Stoffe und Gegenstände, soweit die in diesen Vorschriften bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. Nicht zugelassene pyrotechnische Gegenstände der Unterklasse T2, die von Schiffen zur Auffüllung der erforderlichen Bestände in Häfen außerhalb der Bundesrepublik an Bord genommen worden sind und an Bord verbraucht werden sollen, sind nicht zu beanstanden, wenn diese Gegenstände im Geltungsbereich des Gesetzes nicht in den Verkehr gelangen.

5.3 Die Zulassung soll dem Einführer in der Regel nur erteilt werden, wenn sich der Hersteller mit der Erteilung der Zulassung an den Einführer einverstanden erklärt hat. Die Bundesanstalt soll zu diesem Zweck die Vorlage einer schriftlichen Erklärung des Herstellers verlangen. Zulassungen können für den gleichen Stoff desselben Herstellers mehreren Einführern erteilt werden.

5.4 Die Bundesanstalt unterrichtet die für die Aufsicht über die Erprobung und die für die Anfertigung des Erprobungsberichtes zuständige Behörde von der widerruflichen Zulassung zu Erprobungszwecken nach § 11 Abs. 1 der 1. SprengV; von Abweichungen nach § 11 Abs. 2 der 1. SprengV wird die zuständige Behörde von der nach § 9 Abs. 3 der 1. SprengV zuständigen Prüfstelle unterrichtet. Die zuständige Behörde fertigt den Erprobungsbericht im Benehmen mit dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, sofern die Erprobung in einem Betrieb durchgeführt worden ist, der nicht der Bergaufsicht unterliegt.

5.5 Nach § 4 des Sprengstoffgesetzes vom 13. August 1969 erteilte Zulassungen und nach § 37 dieses Gesetzes fortgeltende Zulassungen behalten ihre Gültigkeit (§ 47 SprengG). Auf Nummer 41 wird verwiesen.

5.6 Wegen der Bekanntmachung der Zulassung wird auf § 13 der 1. SprengV verwiesen.

5.7 Eine Ausnahmebewilligung nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 SprengG kommt insbesondere in Betracht, wenn explosionsgefährliche Stoffe oder Sprengzubehör zur Ausfuhr oder Durchfuhr, zur wissenschaftlichen Erprobung oder zur Prüfung von Mustern bestimmt sind. Sie ist in der Regel auf eine bestimmte Art explosionsgefährlicher Stoffe oder von Sprengzubehör zu beschränken.

Eine allgemeine Bewilligung ist zu befristen; sie soll in der Regel für die Dauer von drei Jahren erteilt werden. In der Ausnahmebewilligung soll der Widerruf für den Fall vorbehalten werden, daß Beschränkungen nicht beachtet oder Auflagen innerhalb einer gesetzten Frist nicht erfüllt werden.

Die Ausnahmebewilligung zum Zwecke der Ausfuhr kann auf bestimmte Länder beschränkt werden; sie ist mit der Auflage zu verbinden, daß der Bewilligungsinhaber den für steuerliche Zwecke vorgeschriebenen Ausfuhrnachweis der Behörde, die die Ausnahme erteilt hat, oder deren Beauftragten auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen hat. Als Nachweis gilt der für die Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen nach dem Umsatzsteuerrecht vorgesehene Ausfuhrnachweis (§ 6 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz vom 26. November 1979 - BGBl. I S. 1953 - in Verbindung mit der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung vom 21. Dezember 1979 - BGBl. I S. 2359). Eine Ausnahmebewilligung für Stoffe und Gegenstände, die zum Umgang und Verkehr im Geltungsbereich des Gesetzes bestimmt sind, darf nur zur wissenschaftlichen Erprobung oder zur Prüfung von Mustern erteilt werden. Eine wissenschaftliche Erprobung im Sinne der Vorschrift muß Forschungszwecken dienen und in wissenschaftlichen Instituten labormäßig unter Aufsicht verantwortlicher Personen durchgeführt werden.

5.8 Eine allgemeine Ausnahme von den Vorschriften über die Kennzeichnung und Verpackung (§ 5 Abs. 3 Nr. 2 SprengG) kann die Bundesanstalt erteilen, wenn sich die Ausnahme an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet. Diese Voraussetzungen können auch bei Erteilung einer Ausnahmebewilligung an einen einzelnen Hersteller gegeben sein. Die Bundesanstalt hört vor Erteilung der Ausnahmebewilligung die zuständigen obersten Landesbehörden. Nach Erteilung der Bewilligung übersendet sie diesen Behörden einen Abdruck des Bewilligungsbescheides. Ausnahmebewilligungen nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 SprengG werden im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Die Behörde kann vom Antragsteller die Erstattung der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung verlangen. (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 VwVKostG.)

5.9 Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf Grund des § 5 Abs. 4 SprengG weitergehende Anforderungen an die Verwendung stellen, wenn festgestellt wird, daß die Verwendung zugelassener explosionsgefährlicher Stoffe oder die Verwendung zugelassenen Sprengzubehörs trotz Einhaltung der Zulassungsbedingungen eine konkrete Gefahr für Leben oder Gesundheit Beschäftigter oder Dritter verursacht.

Die zuständige Behörde unterrichtet unverzüglich ihre Fachaufsichtsbehörde und die Bundesanstalt von den getroffenen Maßnahmen.

6. Ermächtigungen, Sachverständigenausschuß
(§ 6 SprengG)

6.1 Von den Ermächtigungen des § 6 SprengG ist in den §§ 6 bis 28 und in § 45 der 1. SprengV Gebrauch gemacht worden.

6.2 Die zuständige Behörde kann unter den Voraussetzungen des § 19 der 1. SprengV im Einzelfall - insbesondere für einzelne Verwenderbetriebe - Ausnahmen von den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften der §§ 14, 16 und der Anlage 3 der 1. SprengV bewilligen. Als Ersatzmaßnahmen für die vorgeschriebene Kennzeichnung und Verpackung kommen insbesondere technisch organisatorische oder personelle Maßnahmen in Betracht. Wird die Erteilung einer allgemeinen Ausnahme im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 2 SprengG beantragt, so ist der Antragsteller an die Bundesanstalt zu verweisen (vgl. auch Nummer 5.8)

6.3 Ein begründeter Anlaß für die Erteilung von Ausnahmen von den Vertriebs und Verwendungsverboten (§ 24 Abs. 1 der 1. SprengV) im Einzelfall kann gegeben sein, wenn Feuerwerkskörper anläßlich von Familienfeiern, Vereinsfesten oder Firmenveranstaltungen abgebrannt werden sollen.

Eine allgemeine Ausnahme kann für eine Gemeinde oder einen größeren Bezirk insbesondere erteilt werden, soweit das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände zu bestimmten Zeiten örtliches Brauchtum ist oder einer traditionellen Gewohnheit entspricht.

7. Erlaubnis (§ 7 SprengG)

7.1 Inhaber der Erlaubnis können sowohl natürliche als auch juristische Personen (AG, GmbH, Genossenschaften, Vereine, Länder und Gemeinden) sein. Ist eine Behörde Antragsteller, so ist die Erlaubnis auf den Bund, das Land oder auf die sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaft, vertreten durch die betreffende Behörde, auszustellen.

Bei Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts und bei Offenen Handelsgesellschaften wird die Erlaubnis den zur Vertretung berechtigten oder zur Geschäftsführung befugten Gesellschaftern erteilt. Sind mehrere Gesellschafter zur Geschäftsführung befugt, so muß jeder dieser Gesellschafter die Erlaubnis erwerben. Bei Kommanditgesellschaften bedarf der zur Vertretung berechtigte oder zur Geschäftsführung befugte, persönlich haftende Gesellschafter der Erlaubnis; der Kommanditist nur, soweit er zur Geschäftsführung befugt ist.

7.2 Der Unternehmer bedarf zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen und zur Beförderung dieser Stoffe der Erlaubnis, auch wenn diese Tätigkeiten tatsächlich nicht von ihm persönlich ausgeübt werden.

7.3 Die Erlaubnis nach § 7 SprengG ersetzt nicht die Genehmigung nach § 17 SprengG und § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), ferner nicht die nach anderen Rechtsvorschriften (z.B. nach verkehrs-, bau- oder bergrechtlichen Vorschriften) erforderlichen Genehmigungen.

Wegen Ausnahmen von der Erlaubnispflicht nach § 7 SprengG wird auf §§ 1, 2 und 5 der 1. SprengV verwiesen. Wegen der Befreiung von der Erlaubnis nach dem Waffengesetz vergleiche Nummer 13.

7.4 Für die Begriffe "gewerbsmäßig" und "wirtschaftliche Unternehmung" gelten die allgemeinen gewerberechtlichen Grundsätze. Wirtschaftliche Unternehmung ist jede von einer natürlichen oder juristischen Person vorgenommene Zusammenfassung persönlicher und sächlicher Mittel zur Erreichung eines wirtschaftlichen Zwecks, wenn hierdurch eine Teilnahme am Wirtschaftsverkehr stattfindet. Hierzu gehören auch Unternehmen, die nicht mit der Absicht der Gewinnerzielung betrieben werden, z.B. kommunale Versorgungsbetriebe, die überwiegend der Daseinsvorsorge dienen.

7.5 Zum Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen gehören alle Vertriebsformen. Vermittler explosionsgefährlicher Stoffe können sowohl Makler als auch selbständige Handelsvertreter sein (§ 84 Abs. 1 HGB), nicht dagegen die unselbständigen Handlungsreisenden (§ 84 Abs. 2 HGB), die für einen bestimmten Auftraggeber tätig sind; ihre Tätigkeit wird durch die Erlaubnis des Geschäftsherrn gedeckt. Unter die Erlaubnispflicht fallen auch selbständige Handelsvertreter, soweit diese Bestellungen auf explosionsgefährliche Stoffe bei Händlern oder Verwendern im Rahmen von deren Geschäftsbetrieb aufsuchen (§ 55b Abs. 1 GewO). Das Verbot nach § 22 Abs. 4 SprengG bleibt unberührt.

7.6 Die Erlaubnis zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen umfaßt auch den Vertrieb und das Überlassen dieser Stoffe (§ 7 Abs. 2 Satz 1 SprengG). Die Erlaubnis zur Herstellung pyrotechnischer Gegenstände schließt auch die Erlaubnis ein, pyrotechnische Munition herzustellen (§ 7 Abs. 2 Satz 2 SprengG). Wegen des Begriffs "pyrotechnische Munition" wird auf § 2 Abs. 1 WaffG verwiesen.

7.7 Die Erlaubnis berechtigt ohne besondere Zulassung das Gewerbe durch einen Stellvertreter nach § 45 GewO ausüben zu lassen. Bei dem Stellvertreter dürfen jedoch Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 SprengG nicht vorliegen. Soweit der Stellvertreter für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, ist seine Bestellung nach § 14 SprengG der zuständigen Behörde anzuzeigen.

7.8 Es ist darauf hinzuwirken, daß der Antragsteller für seinen Antrag das aus der Anlage 3 ersichtliche Muster verwendet.

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