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33 Beschäftigungsverbot
(§ 33 SprengG)
33.1 Adressat einer auf Grund des § 33 SprengG erlassenen Untersagungsverfügung ist der Erlaubnis oder Betriebsinhaber. Die Beschäftigung einer verantwortlichen Person darf dem Erlaubnis- oder Betriebsinhaber beim Vorliegen der Voraussetzungen nicht schlechthin, sondern nur für den Umgang oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder deren Beförderung untersagt werden.
33.2 Die Ermächtigung nach § 33 Abs. 1 SprengG bezieht sich auch auf verantwortliche Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 SprengG, die zugleich Aufgaben von verantwortlichen Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 SprengG wahrnehmen.
33.3 Der Erlaß einer Untersagungsverfügung nach § 33 Abs. 2 SprengG setzt voraus, daß bei der verantwortlichen Person Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 SprengG vorliegen. Dabei ist jedoch zu beachten, daß die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen nicht in jedem Fall die erforderliche Fachkunde nachweisen müssen (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 2 SprengG).
33.4 Nach dem Gesetz bedarf der Betriebsinhaber für den Umgang oder den Verkehr mit den Stoffen nach § 1 Abs. 3 SprengG und für deren Beförderung keiner Erlaubnis nach § 7 SprengG. Eine Erlaubnis nach dieser Vorschrift ist ferner in den Fällen des § 1, § 2 Abs. 1 und 4, § 4 Abs. 2 der 1. SprengV nicht erforderlich. Der Erlaß einer Untersagungsverfügung ist auch zulässig, wenn die verantwortliche Person ihre Tätigkeit ohne Befähigungsschein ausüben darf (§ 33 Abs. 3 SprengG). Ein Beschäftigungsverbot kann deshalb auch für den Umgang und Verkehr mit Stoffen nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 SprengG oder für ihre Beförderung aus gesprochen werden. In den sonstigen Fällen, in denen der Nachweis der Fachkunde und der Zuverlässigkeit nicht vorgeschrieben ist, können diese Anforderungen durch ein Beschäftigungsverbot sichergestellt werden.
33.5 Ob die Behörde eine Untersagungsverfügung nach § 33 SprengG erlassen will, liegt in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Soweit die Untersagung zum Schutz Beschäftigter oder Dritter erforderlich ist, muß die Behörde ein Beschäftigungsverbot aussprechen.
34 Rücknahme und Widerruf
(§ 34 SprengG)
34.1 Die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis, eines Befähigungsscheines oder einer Zulassung bedürfen der Schriftform; sie sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Für die Begründung und die Bekanntgabe des Rücknahme oder des Widerrufsbescheides gelten die §§ 39 und 41 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder die entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder. Die sofortige Vollziehung des Widerrufs oder des Rücknahmebescheides ist anzuordnen, soweit dies aus Gründen der Gefahrenabwehr erforderlich ist.
34.2 Sofern eine Erlaubnis nach § 7 SprengG oder ein Befähigungsschein nach § 20 SprengG wegen Unzuverlässigkeit oder wegen nicht behebbarer körperlicher oder fachlicher Mängel zurückgenommen oder widerrufen wird, ist die Entscheidung, sobald sie vollziehbar oder unanfechtbar geworden ist, nach § 153a in Verbindung mit § 149 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a oder c GewO dem Gewerbezentralregister mitzuteilen. Nummer 8.10 gilt entsprechend.
34.3 Falls sich aus den Unterlagen Anhaltspunkte für laufende Bestellungen ergeben, soll die Erlaubnisbehörde den Lieferanten von der unanfechtbaren Rücknahme, dem unanfechtbaren Widerruf oder vom Erlöschen der Erlaubnis gemäß § 11 SprengG Mitteilung machen. In diesem Fall ist die Erlaubnis mit der Maßgabe zurückzunehmen oder zu widerrufen, daß der Erlaubnisinhaber innerhalb einer bestimmten Frist die noch in seinem Besitz befindlichen explosionsgefährlichen Stoffe einem Berechtigten überlassen darf. Macht er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, so hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Unter Umständen kommt eine Sicherstellung der noch vorhandenen explosionsgefährlichen Stoffe nach § 32 Abs. 5 SprengG oder nach entsprechenden bergrechtlichen Vorschriften in Betracht. 34.4 Ist für die Rücknahme oder den Widerruf infolge Wohnsitzwechsels des Inhabers der Erlaubnis oder des Befähigungsscheines eine andere Behörde zuständig als diejenige, welche die Erlaubnis oder den Befähigungsschein erteilt hat, so hat die nunmehr zuständige Behörde die vorher zuständige Behörde alsbald zu unterrichten.
35 Abhandenkommen des Erlaubnisbescheides und des Befähigungsscheines, Folgen des Erlöschens, der Rücknahme und des Widerrufs
(§ 35 SprengG)
35.1 Nach Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis oder des Befähigungsscheines hat die Behörde den Erlaubnisbescheid und sämtliche Ausfertigungen oder den Befähigungsschein zurückzufordern (§ 35 Abs. 2 SprengG); sie hat außerdem die Behörden zu unterrichten, in deren Bezirk sich Niederlassungen des Gewerbetreibenden befinden.
35.2 Ein in Verlust geratener Erlaubnisbescheid oder eine Ausfertigung desselben oder ein Befähigungsschein sollen nur dann nicht für ungültig erklärt werden (§ 35 Abs. 2 SprengG), wenn mit Sicherheit auszuschließen ist, daß die Urkunden in den Besitz Unberechtigter gelangt sind. Auf die Verpflichtung, die Erklärung der Ungültigkeit im Bundesanzeiger bekanntzumachen, wird hingewiesen. Die Behörde kann vom bisherigen Erlaubnisinhaber die Erstattung der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung verlangen (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 VwKostG).
36 Zuständige Behörden (§ 36 SprengG)
36.1 Die bei den Erlaubnisbehörden vorhandenen Unterlagen über die Erteilung sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse sind so aufzubewahren, daß sie gegen den Zugriff unbefugter Personen geschützt sind. Hinsichtlich der sicheren Aufbewahrung von Vordrucken für sprengstoffrechtliche Erlaubnisse sowie der zur Ausstellung dieser Urkunden benötigten Hilfsmittel sind die Bestimmungen der Anlage 15 zu beachten.
36.2 Der Antragsteller oder derjenige, der nach dem Sprengstoffgesetz verpflichtet ist oder gegen den Anordnungen getroffen werden sollen, hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 36 Abs. 2 SprengG) dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort nicht nur vorübergehend verweilt.
36.3 Geht die Zuständigkeit für einen Erlaubnisinhaber wegen Wohnsitzwechsels von einer Erlaubnisbehörde auf eine andere über, so fordert die nunmehr zuständige Behörde die sprengstoffrechtlichen Unterlagen über den Erlaubnisinhaber bei der bisher zuständigen Behörde an. Erhält diese zuerst Kenntnis von dem Wohnsitzwechsel, so übersendet sie unaufgefordert die Unterlagen an die nunmehr zuständige Behörde.
Die Kosten (Gebühren und Auslagen) sind in der Vierten Verordnung zum Sprengstoffgesetz - 4. SprengV - vom 14. April 1978 (BGBl. I S. 503), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2080), geregelt.
38 Ordnungswidrigkeiten
(§ 41 SprengG)
Wegen weiterer Ordnungswidrigkeiten wird auf § 46 der 1. SprengV und § 7 der 2. SprengV verwiesen. Rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten sind nach § 153a in Verbindung mit § 149 Abs. 2 Nr. 3 GewO unter den dort angegebenen Voraussetzungen und unter Beachtung der Vorschriften der 2. GZRVwV dem Gewerbezentralregister mitzuteilen.
Eine Einziehung nach § 43 SprengG kann entweder nur im Rahmen eines Strafverfahrens oder im Rahmen eines Bußgeldverfahrens angeordnet werden.
40 Fortgeltung erteilter Erlaubnisse
(§ 46 SprengG)
Erlaubnisse und Befähigungsscheine, die nach dem Sprengstoffgesetz vom 25. August 1969 erteilt worden sind, gelten im bisherigen Umfang fort (§ 46 Abs. 1 SprengG). Dies gilt sowohl in sachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht.
41 Übergangsvorschriften für die Zulassung
(§ 47 SprengG)
41.1 Nach § 4 des Sprengstoffgesetzes vom 25. August 1969 erteilte Zulassungen gelten als Zulassungen im Sinne des SprengG. Das gleiche gilt für Zulassungen, die vor dem 1. Januar 1970 von den zuständigen Landesbehörden erteilt worden sind (§ 37 des Sprengstoffgesetzes 1969). Solche Zulassungen gelten im gesamten Bundesgebiet.
41.2 Die Alt-Zulassungen werden so behandelt, als ob sie nach neuem Recht erteilt worden wären. Die Fiktion bewirkt, daß die Alt-Zulassungen gemäß § 5 Abs. 2 SprengG nachträglich mit Auflagen verbunden und gemäß § 34 SprengG zurückgenommen oder widerrufen werden können.
42 Bereits errichtete Sprengstofflager
(§ 48 SprengG)
42.1 Die Übergangsvorschrift des § 48 Satz 1 SprengG bezieht sich auf Lager, die am 1. Juli 1977 entweder bereits genehmigt oder rechtmäßig errichtet waren. Soweit die Lager vor dem 1. Januar 1970 errichtet worden sind, bedurften sie einer Genehmigung nach den Lagerverordnungen der Länder. Nach dem 1. Januar 1970 errichtete Sprengstofflager müssen nach Landesbaurecht genehmigt oder angezeigt sein. Für die Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe war eine Erlaubnis nach § 6 des Sprengstoffgesetzes 1969 erforderlich. Lager für explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Abs. 3 SprengG bedurften grundsätzlich nur einer Genehmigung nach dem Landesbaurecht. Für diese bereits errichteten Lager bedarf es deshalb keiner Genehmigung nach § 17 SprengG.
42.2 An bestehende Lager können zusätzliche Anforderungen gestellt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 48 Satz 2 SprengG vorliegen.
42.2.1 Wegen des Begriffs der wesentlichen Änderungen eines Lagers (§ 48 Satz 2 Nr. 1 SprengG) wird auf § 17 Abs. 6 SprengG verwiesen.
42.2.2 Bei Lagern für sprengkräftige Zündmittel, Zündstoffe, Sprengstoffe, Sprengschnur sowie Raketentreibstoffe sind erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit (§ 48 Satz 2 Nr. 3 SprengG) anzunehmen, wenn diese Lager nicht durch ihre bauliche Beschaffenheit oder andere gleichwertige Maßnahmen (Meldeanlagen oder Bewachung) ausreichend gegen Einbruch gesichert sind.
42.3 Die zuständigen Behörden haben bei bestehenden Lagern nach Nummer 42.2.2 innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift zu prüfen ob die Lager den in bezug auf den Arbeitsschutz an die öffentliche Sicherheit an sie zu stellenden Anforderungen entsprechen. Eine Überprüfung ist nicht erforderlich, wenn das Lager wegen Erweiterung oder einer wesentlichen Änderung nach § 17 SprengG genehmigt worden ist oder ständig bewacht wird.
Der Prüfung sind die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln zugrunde zu legen. Ortsfeste Lager nach Nummer 42.2.2 außerhalb eines Betriebes sollen folgenden baulichen Mindestanforderungen genügen:
43 Anwendbarkeit anderer Vorschriften
(§ 49 SprengG)
Für den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, gelten nicht die Schutz und Überwachungsvorschriften des Sprengstoffgesetzes (§§ 23 ff. SprengG), sondern die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften in den Berg und Bergpolizeiverordnungen (§ 1 Abs. 4 Nr. 3 SprengG). Ferner gilt nicht § 17 SprengG (Lagergenehmigung). Unter Vorschriften über die Art und Weise der Verwendung im Sinne des § 49 Abs. 3 SprengG sind sicherheitstechnische Bestimmungen über die konkrete Anwendungsweise im Betrieb zu verstehen. Hierzu gehören insbesondere Vorschriften über die Ausführung von Sprengarbeiten an bestimmten Betriebspunkten und die hierbei zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen.
Sicherheitsmaßnahmen für das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Klassen III und IV | Anlage 1 |
1 Allgemeines
1.1 Es dürfen nur solche Feuerwerkskörper abgebrannt werden, die den Vorschriften des § 20 der 1. SprengV entsprechen und die, soweit es sich um Gegenstände der Klassen III handelt, von der Bundesanstalt zugelassen sind.
1.2 Die Feuerwerkskörper dürfen nur unter Leitung einer Person aufgebaut und abgebrannt werden, die nach dem Sprengstoffgesetz zum Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen dieser Art berechtigt ist (verantwortliche Person). Bei vorübergehender Abwesenheit hat die verantwortliche Person die Aufsicht und Bewachung einer Person über 18 Jahre zu übertragen, die zuverlässig sowie körperlich und fachlich geeignet ist.
1.3 Hochsteigende Feuerwerkskörper dürfen bei bestimmungsgemäßer Verwendung nach dem Abschuß nicht in Bestandteile zerlegt werden, die noch brennend den Erdboden wieder erreichen können.
1.4 Bei Windgeschwindigkeiten von 9 m/s und mehr dürfen nur noch Bodenfeuerwerke abgebrannt werden.
1.5 Das Feuerwerk muß spätestens um 22 Uhr Mitteleuropäischer Zeit (MEZ), im Mai, Juni und Juli spätestens um 22.30 Uhr MEZ, beendet sein. Während der Zeiten, in denen die Mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ) als gesetzliche Zeit vorgeschrieben ist, muß das Feuerwerk spätestens um 22.30 MESZ, im Mai, Juni und Juli spätestens um 23 Uhr MESZ beendet sein.
1.6 Ungesteuerte Flugkörper (Feuerwerkskörper) mit Eigenantrieb dürfen nur abgebrannt werden, wenn von der örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde hierfür die Erlaubnis nach § 16 Abs. 6 der Luftverkehrs Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. November 1969 (BGBl. I S. 2117) zuletzt geändert durch die 6. Änderungsverordnung zur Luftverkehrsordnung vom 1. Juli 1985 (BGBl. I S. 1312), erteilt worden ist.
1.7 Beim Aufbau und beim Abbrennen des Feuerwerks müssen mindestens zwei Personen anwesend sein; eine Person kann auch eine geeignete Hilfsperson sein.
2 Absperrung
2.1 Der Abbrennplatz ist von Beginn des Ladens oder Aufbauens des Feuerwerks an nach allen Seiten durch Seile und Schilder oder auf andere Weise so deutlich abzusperren oder zu kennzeichnen, daß Unbeteiligte die Platzgrenze ohne weiteres erkennen können. Für die Vorbereitungs- und Aufbauzeit des Feuerwerks ist eine Absperrung von 20 bis 30 m ausreichend. Für die Dauer des Abbrennens des Feuerwerks sind von den Abbrennstellen mindestens die nachfolgenden Schutzabstände einzuhalten:
2.1.1 Schutzabstand 30 Meter bei Bodenfeuerwerk (Feuerwerke, bei denen sich die Feuerwerkskörper beim Abbrennen nicht von ihrer Haltevorrichtung ablösen);
2.1.2 Schutzabstand 50 Meter bei Feuerwerkskörpern, bei denen Gegenstände ausgeworfen werden, wenn sie senkrecht abgeschossen werden und ihre Steighöhe 30 Meter nicht überschreitet; Schutzabstand 70 Meter in der Neigungsrichtung, wenn sie unter einem Neigungswinkel abgeschossen werden (der Ausstoß darf nicht in Richtung auf das Publikum erfolgen); Schutzabstand 70 Meter nach allen Seiten bei hochsteigenden Feuerwerkskörpern mit Knalleffekt.
2.1.3 Schutzabstand 75 Meter bei hochsteigenden Feuerwerkskörpern, und zwar bei Kugelbomben bis 15 cm Durchmesser und Zylinderbomben (Einschlag und Verwandlungsbomben) bis zu 10 cm Durchmesser - Bomben zur Erzeugung eines Knalles fallen unter die Nummer 2.1.4, Tagesbomben ohne brennbare Effekte bis 21 cm Durchmesser, sofern diese Feuerwerkskörper aus Abschußvorrichtungen geschossen werden, die aus geeignetem Material (Pappe, Kunststoff) bestehen, so daß bei Rohrkrepierern keine weitfliegenden Splitter von großer Durchschlagkraft entstehen können.
2.1.4 Schutzabstand 125 Meter bei hochsteigenden Feuerwerkskörpern mit größeren als in Nummer 2.1.3 genannten Durchmessern sowie Bomben zur Erzeugung eines Knalles und solchen Feuerwerkskörpern, die aus anderen als in Nummer 2.1.3 genannten Abschußvorrichtungen (z.B. Stahlrohren) geschossen werden.
2.1.5 Schutzabstand 200 Meter in der Abschußrichtung bei Verwendung von Raketen. Zu den anderen Richtungen soll der Abstand mindestens 125 Meter betragen. Die Raketen sind in die dem Publikum entgegengesetzte Richtung abzuschießen. Bei Windstille dürfen die Raketen auch senkrecht abgeschossen werden, dabei braucht der Schutzabstand in allen Richtungen nur 125 Meter zu betragen.
2.1.6 In den Fällen der Nummer 2.1.1 bis 2.1.5 kann sich die Behörde im Einzelfall mit der Einhaltung eines geringeren Schutzabstandes begnügen, wenn dadurch für Leben und Gesundheit von Menschen oder für brandempfindliche Gebäude, oder Anlagen Gefahren nicht zu besorgen sind.
2.2 Innerhalb der Absperrung dürfen keine brandempfindlichen Objekte, wie Häuser mit Reet oder Strohdächern, Erntevorräte, Lager brennbarer Flüssigkeiten sein. Elektrische Leitungen dürfen nicht gefährdet werden.
2.3 Bei Feuerwerken mit starker Knallwirkung ist ein hinreichender Abstand von lärmempfindlichen Objekten, wie Krankenhäusern, Kliniken, Sanatorien, Theatern usw., einzuhalten. Davon kann abgesehen werden, wenn die Zustimmung der Anlieger vorliegt, § 23 Abs. 1 Satz 3 der 1. SprengV bleibt unberührt.
2.4 Die Schutzabstände nach Nummer 2.1 sind je nach der Windstärke in der Windrichtung angemessen zu erhöhen. Nummer 1.4 bleibt unberührt.
3 Abschußmittel
3.1 Rohre für den Abschuß von Bomben und Feuertöpfen müssen aus Werkstoffen bestehen, die die erforderliche Festigkeit und Splittersicherheit besitzen, wie z.B. Pappe, Kunststoffe u. ä. Stoffe. Nahtlos gezogene Stahlrohre dürfen nur für solche Bomben verwendet werden, für deren Abschuß die Festigkeit der oben genannten Werkstoffe nicht ausreicht. Für Bombetten bis 60 mm ohne Blitzladung dürfen auch nahtlos gezogene Stahlrohre und Aluminiumrohre verwendet werden.
3.2 Abschußrohre sind so aufzustellen und zu befestigen, daß sie beim Abschuß nicht umkippen und eine falsche Abschußrichtung erhalten können. Dies kann durch geeignete Holzverschläge oder durch Eingraben der Rohre bis mindestens zur Hälfte ihrer Höhe sichergestellt werden. Beim Abbrennen eines Feuerwerks von Booten sind die Abschußrohre gleichfalls bis zur Hälfte in Sand einzubetten und bei Durchmessern über 10 cm mit starken Bohlen zu unterlegen.
3.3 Stahlrohre und Aluminiumrohre sind durch geeignete Mittel, z.B. Sandsäcke, starke Bohlen oder Schutzmauern usw., so abzuschirmen, daß bei einem Rohrkrepierer keine Personen durch Splitter gefährdet werden.
3.4 Vor dem Abschuß ist auf die Windstärke und Windrichtung zu achten. Weht der Wind in Richtung auf die Zuschauer, sind die Rohre in leichter Schrägstellung gegen den Wind aufzubauen..
3.5 Die Zündfolge der Feuerwerkskörper auf Booten ist so einzurichten, daß seitliche Schwankungen durch Rückstöße ausgeglichen werden und die Gefahr des Kenterns vermieden wird.
4 Sonstige Sicherheitsmaßnahmen
4.1 Das Feuerwerk darf erst abgebrannt werden, wenn die verantwortliche Person (s. Nummer 1.2) die Sicherheitsmaßnahmen überprüft hat.
4.2 Werden zum Zünden des Feuerwerks von der verantwortlichen Person Helfer herangezogen, sind sie so einzusetzen, daß eine gegenseitige Gefährdung, insbesondere durch unbeabsichtigte Frühzündung von Feuerwerkskörpern vermieden wird. § 22 Abs. 1 Satz 3 SprengG ist zu beachten.
4.3 Auf dem Abbrennplatz darf nicht geraucht werden. Der Genuß von alkoholischen Getränken ist verboten.
4.4 Auf dem Abbrennplatz sind mindestens zwei Handfeuerlöscher für die Brandklasse A mit 12 kg Inhalt oder vier mit Wasser gefüllte Eimer und einige Schaufeln zum Ablöschen kleinerer Brände bereitzuhalten, sofern nicht die Feuerwehr die Sicherung übernimmt.
4.5 Auf dem Abbrennplatz ist ein Verbandskasten für die Erste Hilfe bereitzuhalten, der auch Verbandsmaterial zur Behandlung von Verbrennungen enthalten muß.
4.6 Beim Abbrennen des Feuerwerks auf Booten muß das Personal Schwimmwesten tragen. Beim Abbrennen von Feuerwerken der Klassen III und IV auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Anlagen soll nur elektrisch gezündet werden. Hierbei soll ein Mindestabstand von 1,5 m bis zum nächsten Abschußmittel eingehalten werden.
4.7 Nach dem Feuerwerk sind die Abschußgeräte und das Gelände nach Versagern abzusuchen. Eine zweite Begehung ist am nächsten Morgen durchzuführen. Die Begehung ist nicht notwendig, wenn festgestellt wird, daß keine Versager aufgetreten sind.
4.8 Versager dürfen nicht wiederverwendet werden. Sie sind entweder nach den Anweisungen des Herstellers und unter Beachtung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu vernichten oder dem Hersteller zurückzugeben.
4.9 Die verantwortlichen Personen und Hilfspersonen haben beim Abbrennen des Feuerwerks Schutzhelme zu tragen.
Anforderungen an die Erteilung von Ausnahmen zur Aufbewahrung pyrotechnischer Gegenstände in Verkaufsräumen von Warenhäusern, Kaufhallen oder ähnlichen Verkaufsgeschäften | Anlage 2 |
Die zuständige Behörde kann die Aufbewahrung von pyrotechnischen Gegenständen der Klassen I und II nach § 3 Abs. 1 der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz genehmigen
I. bis zu einem Bruttogewicht von 100 kg, wenn die pyrotechnischen Gegenstände in einem besonderen Verkaufsraum aufbewahrt werden, der den in Nummer 1 gestellten Anforderungen entspricht und im übrigen die Anforderungen nach Nummer 3 erfüllt werden und
II. bis zu einem Bruttogewicht von 50 kg in einem Verkaufsstand, wenn den Anforderungen nach Nummer 2 und 3 entsprochen wird.
1 Bauliche Anforderungen an den Verkaufsraum nach Nummer I:
1.1 Der Verkaufsraum, in dem die erhöhte Menge zum Verkauf aufbewahrt werden soll, ist allseitig durch Wände aus nichtbrennbaren Baustoffen, z.B. aus Draht- oder Spiegeldrahtglas von mindestens 8 mm Stärke in Stahlrahmen, vom übrigen Verkaufsraum abzutrennen.
1.2 Die Wände des Verkaufsraumes sind bis zur Decke des Verkaufsraumes, die aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen muß, hochzuführen oder es ist eine geschlossene Decke aus nichtbrennbaren Baustoffen einzuziehen, die von abbrennenden Feuerwerkskörpern nicht durchschlagen werden kann.
1.3 Es ist mindestens eine in Fluchtrichtung aufschlagende und selbstschließende Tür aus nichtbrennbaren Baustoffen (Feuerschutztür F 30) in Stahlrahmen anzubringen.
1.4 Die Verkaufsöffnung des Verkaufsraumes darf 1 m2 nicht überschreiten, sie ist mit einer widerstandsfähigen durch einen Rauchmelder steuerbaren Klappe aus nichtbrennbaren Baustoffen zu versehen.
1.5 Es sind besondere Maßnahmen für die Be- und Entlüftung vorzusehen. Der Luftraum muß gemäß § 23 Arbeitsstättenverordnung mindestens 15 m betragen. Die Ausnahme nach Absatz 4 letzter Satz der genannten Vorschrift ist nicht anzuwenden. Darüber hinaus ist eine Lüftungsanlage einzubauen, mit der im Brandfall eine Verqualmung mit giftigen oder erstickend wirkenden Verbrennungsprodukten verhindert werden kann.
1.6 Der Verkaufsraum muß unmittelbar vom Freien oder von einem Flur, der zu einem Ausgang ins Freie oder zu einer notwendigen Treppe führt, zugänglich sein.
1.7 In dem Verkaufsraum dürfen keine Zündquellen, insbesondere keine Feuerstätten und Schornsteinreinigungsöffnungen sein.
1.8 Der Verkaufsraum darf nur mit Warmwasser oder Niederdruckdampf oder elektrisch beheizt werden. Die elektrischen Heizanlagen und Heizgeräte müssen VDE 0166/11.58 und VDE 0666/11.58 (§ 13) entsprechen. Die Temperatur der Heizflächen und Leitungen darf innerhalb des Verkaufsraumes 120 °C nicht überschreiten. Die Heizkörper sind so auszuführen oder zu verkleiden, daß Gegenstände auf ihnen nicht abgestellt werden können.
1.9 Die elektrischen Anlagen des Verkaufsraumes müssen VDE 0100/5.73 (§ 45) für feuchte und nasse Räume entsprechen und gegen mechanische Einwirkungen geschützt sein. Die elektrischen Leitungen müssen nach VDE 0166/11.58 (§ 15) angelegt sein. In dem Verkaufsraum dürfen Verteileranlagen, Kupplungssteckvorrichtungen und Sicherungen nicht verwendet werden. Die Schalter für die Beleuchtung und Beheizung dürfen nur außerhalb des Verkaufsraumes angebracht werden.
1.10 Von den Versorgungsleitungen in Verkaufsgeschäften dürfen auch bei Explosion oder bei Brand der im Verkaufsraum aufbewahrten pyrotechnischen Gegenstände keine Gefährdungen ausgehen.
1.11 In dem Verkaufsraum muß eine stationäre automatische Feuerlöscheinrichtung vorhanden sein, die auch von Hand auslösbar ist. In unmittelbarer Nähe des Eingangs des Verkaufsraumes sind mindestens zwei Feuerlöscher der Größe IV nach DIN 14406 Blatt 1, die für die Bekämpfung von Bränden der Brandklassen A und E geeignet sind, griffbereit anzubringen.
1.12 Der Verkaufsraum muß an ein zentrales Warnsystem angeschlossen sein. Die übrigen Räume müssen mit einer netzunabhängigen Sicherheitsbeleuchtung versehen sein, die auf die Notausgänge hinweist.
2 Anforderungen beim Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen der Klassen I und II aus Verkaufsständen nach Nummer II:
2.1 In Verkaufsständen dürfen pyrotechnische Gegenstände der Klassen I und II aufbewahrt, feilgeboten und anderen überlassen werden, wenn die pyrotechnischen Gegenstände eine ein oder mehrseitig durchsichtige Verpackung haben (Klarsichtverpackung), die von der Bundesanstalt als unbedenklich bescheinigt worden ist.
2.2 Pyrotechnische Gegenstände der Klassen I und II dürfen auch in mehreren Verkaufsständen aufbewahrt, feilgeboten und anderen überlassen werden, wenn der Abstand der Verkaufsstände voneinander mindestens 40 Meter beträgt.
2.3 Die Verkaufsstände müssen gegen andere Stände durch standfeste Trennwände aus nichtbrennbaren Baustoffen abgegrenzt sein. Die Trennwände müssen eine Mindesthöhe von 2,5 m haben.
2.4 Für den Standort und die Einrichtung der Verkaufsstände gelten die Anforderungen nach Nummer 1.6 bis 1.10 sinngemäß.
3 Betriebliche Anforderungen bei einem Verkauf nach Nummer I oder II:
3.1 In Verkaufsgeschäften müssen die Rettungswege markiert und mindestens 2 m breit sein. Die Rettungswege sowie die Ausgänge dürfen durch Gegenstände nicht verstellt sein.
3.2 Im Verkaufsraum oder Verkaufsstand dürfen nur pyrotechnische Gegenstände der Klassen I und II aufbewahrt, feilgehalten und anderen überlassen werden.
3.3 Der Verkaufsraum oder Verkaufsstand ist innerhalb des Geschäftshauses örtlich so einzurichten, daß
3.3.1 der Hauptpublikumsverkehr an dem Verkaufsraum oder Verkaufsstand nicht vorbeiführt,
3.3.2 ein möglichst kurzer Rettungsweg ins Freie oder zu markierten Rettungswegen oder Rettungsräumen gewährleistet ist,
3.3.3 die Zulieferung der pyrotechnischen Gegenstände zu dem Verkaufsraum oder den Verkaufsständen nicht über die Verkehrswege für das Publikum vorgenommen werden muß. Sofern dies nicht möglich ist, muß die Zulieferung in Originalverpackungen in geschlossenen Behältnissen oder außerhalb der Verkaufszeiten erfolgen.
3.4 Die pyrotechnischen Gegenstände dürfen dem Käufer nur in einer besonderen Verpackung überlassen werden. Bei Klarsichtverpackung gilt diese Anforderung als erfüllt.
3.5 An den Zugängen zu Räumen und in den Räumen, in denen das Rauchverbot aufgehoben ist, ist ein Hinweis anzubringen, daß pyrotechnische Gegenstände nicht mitgeführt werden dürfen.
3.6 Für den Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen muß eine verantwortliche. Aufsichtsperson bestellt werden, die hinreichende Kenntnisse besitzt über
3.6.1 die zugelassenen Mengen,
3.6.2 die gesetzlichen Vorschriften über die Abgabe pyrotechnischer Gegenstände,
3.6.3 die möglichen Gefahren, die bei der Aufbewahrung pyrotechnischer Gegenstände und dem Umgang mit ihnen auftreten können,
3.6.4 die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen und die im Falle einer Explosion oder eines Brandes zu treffenden Maßnahmen.
3.7 Durch innerbetriebliche Anordnungen ist sicherzustellen, daß die verantwortliche Aufsichtsperson die ihr obliegenden Pflichten erfüllen und die erforderlichen Maßnahmen treffen kann.
3.8 Die mit dem Verkauf Beschäftigten sind zu Beginn ihrer Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich über die zugelassenen Aufbewahrungsmengen, die einzuhaltenden Aufbewahrungsbedingungen sowie über die möglichen Gefahren und die zu ihrer Abwendung notwendigen Maßnahmen zu belehren. Über die Belehrung ist ein schriftlicher Nachweis zu führen.
3.9 Die verantwortliche Aufsichtsperson und die mit dem Verkauf Beschäftigten müssen mindestens einmal jährlich an einer praktischen Übung über die Anwendung der notwendigen Maßnahmen beim Auftreten von Explosionen oder von Bränden teilnehmen.
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